{"status":"available","doknr":"OLD299731","ecli":"ECLI:DE:VGD:2002:0114.23K1971.98A.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2002-01-14","aktenzeichen":"23 K 1971/98.A","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen \ndie Kläger.\n\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. \nDie Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des \nbeizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung \nSicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Kläger, ein Ehepaar und ein 1996 geborenes Kind sind nach eigenen \nAngaben Staatsangehörige der Demokratischen Republik Kongo. Sie stellten am 13. \nJanuar 1998 Anträge auf Anerkennung als Asylberechtigte. \n\n3\n\nAm 16. Januar 1998 hörte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer \nFlüchtlinge (Bundesamt) den Kläger zu 1.) und die Klägerin zu 2.) im Rahmen der \nVorprüfung an. Dabei trugen die beiden Kläger zur Begründung ihrer Asylbegehren \nim Wesentlichen vor:\n\n4\n\nSie hätten am 14. November 1997 ihr Heimatland ohne Reisepapiere verlassen \nund seien über Brazzaville und Point Noire sowie Kabinda nach Luanda in Angola \ngelangt. Dort hätten sie von dem Geld, das sie vorher mitgenommen hätten, von \neinem jungen Mann zwei portugiesische Pässe und auch die Flugscheine gekauft. In \nden beiden Pässen seien fremde Fotos gewesen. Nach ihrer Ankunft in G am 10. \nJanuar 1998 mit einem Flugzeug aus Johannesburg hätten sie die Pässe wie \nvereinbart vernichtet. Schwierigkeiten bei der Einreisekontrolle hätten sie nicht \ngehabt. In Frankfurt hätten sie sich an einen Taxifahrer gewandt, der sie bei sich für \neine Nacht aufgenommen habe. Am anderen Tag habe er sie dann nach E gefahren. \nAuf Nachfrage habe ein anderer Weißer ihnen den Weg zur Asylunterbringungsstelle \nim Hafen gezeigt.\n\n5\n\nZu seinen Asylgründen gab der Kläger zu 1.) an, er sei Mitglied der MPR und \nhabe in seinem Stadtbezirk Propaganda betrieben. Seine Frau sei ebenfalls Mitglied \nder MPR gewesen. Als Krankenschwester habe sie in einer Gruppe dort ebenfalls \nPropaganda betrieben. In dem Krankenhaus seinen ehemalige Mitglieder der MPR \nuntergebracht gewesen, die vorher in gefangen gewesen seien. In Zusammenarbeit \nmit dem Militärchef von Kabila, dessen Namen er selbst nicht kenne, habe sie gegen \nBezahlung die Flucht dieser MPR-Mitglieder ermöglicht. Dies sei den Behörden \nbekannt geworden. Deshalb seien am 8. November 1997 Soldaten zu ihnen nach \nHause gekommen, hätten sie vernommen und geschlagen. Bei einer Durchsuchung \nseien Mitgliedsdokumente der MPR gefunden worden. Deshalb seien sie verhaftet \nund am 10. November 1997 in das Gefängnis Waya Waya worden. Durch die \nHaushaltshilfe, die auch für das Kind gesorgt habe, sei die Familie seiner Frau \nunterrichtet worden. Die Familie habe sie überall gesucht und sie am 10. November \n1997 im Gefängnis angetroffen. Die Familie habe auch den Colonel Sabi über die \nVerhaftung informiert. Er sei am 13. November 1997 in das Gefängnis gekommen, \nhabe mit ihnen gesprochen und habe, um ihnen die Flucht zu ermöglichen, eine \nVerlegung in ein anderes Gefängnis veranlasst. Dies sei dann am \n14. November 1997 durch Soldaten erfolgt. Bevor sie in dem Gefängnis Maluku \nangekommen seien, seien sie nach Hause gegangen und hätten das Kind geholt. Mit \neinem Boot seien sie nach Brazzaville gefahren. Den Colonel Sabi habe er selbst \nnicht gut persönlich gekannt, er sei auch nicht Mitglied der MPR gewesen.\n\n6\n\nDie Klägerin zu 2.) gab bei ihrer Anhörung an, sie sei zusammen mit ihrem Mann \nMitglied der MPR gewesen. Nach dem Machtwechsel zu Kabila habe sie sich \nzunächst beruflich zurückgezogen, dann aber nach einer Verordnung vom 21. Mai \n1997 wieder im Krankenhaus gearbeitet. Dort seien auch mehrere gefangene MPR- \nMitglieder eingeliefert worden. In Zusammenarbeit mit einem Militärchef von Kabila \nhabe sie gegen Geld an der Flucht dieser Personen mitgewirkt. Am 8. November \n1997 hätten Soldaten ihr Haus durchsucht und sie verhaftet. Ihre Familie habe dafür \ngesorgt, dass der Colonel Sabi über ihre Verhaftung unterrichtet worden sei und \nhabe ihm auch Geld für unsere Befreiung gegeben. Colonel Sabi habe seine \nSoldaten in das Gefängnis geschickt, um ihre Verhaftung zu überprüfen. Er habe \ndann andere Soldaten beauftragt, sie zu befreien. Am 13. November 1997 hätten sie \naus dem Gefängnis den Colonel Sabi benachrichtigen lassen, bei ihnen zu Hause \nnach dem Geld zu suchen. Am 14. November 1997 hätten Soldaten sie unter dem \nVorwand einer Verlegung in ein anders Gefängnis befreit und sie statt in das \nGefängnis Malaku zum Fluss gebracht. Von dort aus seien sie mit dem Boot \nweitergereist. Die Soldaten, die sie aus dem Gefängnis befreit hätten, hätten ihnen \nauch ihr Kind übergeben. \n\n7\n\nHinsichtlich des Klägers zu 3.) wurden keine eigenen Asylgründe \nvorgetragen.\n\n8\n\nMit Bescheid vom 17. Februar 1998 lehnte das Bundesamt die Asylanträge ab \nund stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes \n(AuslG) sowie Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorliegen. \nGleichzeitig forderte das Bundesamt die Kläger unter Androhung der Abschiebung \nnach Zaire (jetzt Demokratische Republik Kongo) auf, das Gebiet der Bundesrepublik \ninnerhalb eines Monats nach unanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens zu \nverlassen.\n\n9\n\nAm 5. März 1998 haben die Kläger gegen den Bescheid des Bundesamtes Klage \nerhoben, mit der sie ihr Anerkennungsbegehren weiterverfolgt. Zur Begründung \nverweisen sie mit Schriftsatz vom 24. März 1998 auf ihr Vorbringen im \nVerwaltungsverfahren. Sie seien mit gefälschten Ausweispapieren eingereist; \nReisedokumente könnten sie nicht vorlegen, weil sie diese nach ihrer Ankunft in \nDeutschland vernichtet hätten. Der Taxifahrer habe aus Hilfsbereitschaft für die Fahrt \nvon G nach E lediglich die Benzinkosten in Höhe von 100.00 DM berechnet \n\n10\n\nMit Schriftsätzen vom 20. Dezember 2001 und vom 8. Januar 2002, dem die \nKopie des Mitgliedsausweises und ein Schreiben des Präsidenten der MPR \nDeutschland vom 30. November 2001 beigefügt ist, tragen die Kläger zu 1.) und 2.) \nvor, sie seien seit Jahren auch in Deutschland Mitglieder der MPR. \n\n11\n\nIn der mündlichen Verhandlung haben die Kläger zu 1.) und 2.) Gelegenheit \nerhalten, erneut ihre Asylgründe darzulegen. Dabei haben sie dargelegt, dass sie \nbei einer Rückkehr in ihr Heimatland Schwierigkeiten bekommen würden, weil sie \nsofort erkannt würden. Im Übrigen machen sie bezüglich des Klägers zu 3.) geltend, \ndass er wiederholt an bronchialen Erkrankungen leide. \n\n12\n\nDie Kläger beantragen,\n\n13\n\nden Bescheid des Bundesamtes vom 17. Februar 1998 \naufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, sie als \nAsylberechtigte anzuerkennen sowie festzustellen, dass die \nVoraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG sowie \nAbschiebungshindernisse gemäß § 53 AuslG vorliegen.\n\n14\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n15\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n16\n\nZur Begründung beruft sie sich auf den Inhalt des angefochtenen \nBescheides.\n\n17\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die \nGerichtsakte, die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes und der \nAusländerbehörde sowie die Erkenntnisse, auf die hingewiesen worden ist, Bezug \ngenommen.\n\n18\n\nEntscheidungsgründe:\n\n19\n\nDie zulässige Klage ist nicht begründet. Der Bescheid des Bundesamtes vom \n17. Februar 1998 ist rechtmäßig, vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 der \nVerwaltungsgerichtsordnung (VwGO).\n\n20\n\nDie Kläger haben insgesamt keinen Anspruch auf Anerkennung als \nAsylberechtigte.\n\n21\n\nEin Anspruch auf die Anerkennung als Asylberechtigter besteht nach Art. 16 a \ndes Grundgesetzes (GG), wenn der Asylbewerber die auf Tatsachen gegründete \nFurcht hegen muss, in dem Land, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, in \nAnknüpfung an seine politische Überzeugung, seine religiöse Grundentscheidung \noder an für ihn unverfügbare Merkmale, die sein Anderssein prägen, gezielten \nRechtsverletzungen ausgesetzt zu sein, die ihn ihrer Intensität nach aus der \nübergreifenden staatlichen Einheit ausgrenzen.\n\n22\n\nVgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschlüsse vom 23. Januar 1991 \n- 2 BvR 902/85 u.a. -, BVerfGE 83, 216 (230 ff), und vom 10. Juli 1989 \n- 2 BvR 502/86 u.a. -, DVBl 1990, 101.\n\n23\n\nDa das auf dem Zufluchtsgedanken beruhende Asylgrundrecht grundsätzlich den \nKausalzusammenhang Verfolgung - Flucht - Asyl voraussetzt, muss sich die \nAusreise bei objektiver Betrachtung nach ihrem Erscheinungsbild als eine unter dem \nDruck erlittener oder drohender Verfolgung stattfindende Flucht darstellen,\n\n24\n\nvgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 23. Juli 1991 \n- 9 C 154.90 -, DVBl 1991, 1090; BVerfG, Beschluss vom 20. Februar 1992 \n- 2 BvR 633/91 -, NVwZ 1992, 659.\n\n25\n\nDaher können nach Sinn und Zweck des durch den Zufluchtsgedanken \ngeprägten Asylgrundrechts vom Asylbewerber nach Verlassen seines Heimatstaates \naus eigenem Entschluss geschaffene, so genannte subjektive Nachfluchtgründe in \nder Regel nur dann zur Asylanerkennung führen, wenn sie sich als Ausdruck und \nFortführung einer schon während des Aufenthaltes im Heimatland vorhandenen und \nerkennbar betätigten festen Überzeugung darstellen. Entsprechendes gilt, wenn sich \nder Ausländer bei Verlassen seines Heimatlandes in einer latenten Gefährdungslage \nbefunden hat.\n\n26\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 26. November 1988, BVerfGE 74, 51; BVerwG, \nUrteile vom 6. April 1992, - 9 C 143.90 -, BVerwGE 90, 127, und vom 17. Januar \n1989, - 9 C 56.88 -, BVerwGE 81, 170.\n\n27\n\nBegründete Furcht vor politischer Verfolgung ist gegeben, wenn dem \nAsylbewerber bei verständiger, nämlich objektiver Würdigung der gesamten \nUmstände seines Falles nicht zuzumuten ist, in seinem Heimatland zu bleiben oder \ndorthin zurückzukehren. Einem Asylbewerber, der sein Heimatland auf der Flucht vor \nerlittener oder drohender Verfolgung verlassen hat, ist danach Asyl zu gewähren, \nwenn er vor erneuter Verfolgung nicht hinreichend sicher sein kann (herabgestufter \nWahrscheinlichkeitsmaßstab). Ist der Asylsuchende dagegen unverfolgt ausgereist, \nkommt seine Anerkennung nur in Betracht, wenn ihm auf Grund von asylrelevanten \nNachfluchtgründen politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit \ndroht.\n\n28\n\nVgl. BVerfG, Beschlüsse vom 10. Juli 1998, DVBl 1990, 101 (105), vom \n26. November 1986, - 2 BvR 1058/85 -, BVerfGE 74, 51 (64 ff.), und vom 15. März \n1990, - 2 BvR 1196/89 -, InfAuslR 1990, 197.\n\n29\n\nEine bereits erlittene Verfolgung führt allerdings nur dann zu dem herabgestuften \nWahrscheinlichkeitsmaßstab, wenn die bei einer Rückkehr in das Heimatland \nbefürchtete Verfolgung als Wiederholung der bereits erlittenen Verfolgung \nangesehen werden kann und daher mit dieser im Zusammenhang steht,\n\n30\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 1982 - 9 C 308.81 -, BVerwGE 62, 250; Urteil \nvom 18. Februar 1997 - 9 C 9.96 -, BVerwGE 104, 97; OVG NW, Beschluss vom \n14. Mai 1999 - 4 A 2327/98.A.\n\n31\n\nEine beachtliche Wahrscheinlichkeit für drohende staatliche \nVerfolgungsmaßnahmen kann nur angenommen werden, wenn die für eine \nVerfolgung sprechenden Umstände bei qualifizierender Betrachtungsweise ein \ngrößeres Gewicht als die gegen eine Verfolgung sprechenden Tatsachen besitzen \nund deshalb für den Ausländer nach den Gesamtumständen des Falles die reale \nMöglichkeit einer politischen Verfolgung bei Rückkehr in sein Heimatland \nbesteht,\n\n32\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 5. November 1991 - 9 C 118.90 -, BVerwGE 89, 162 \n(169 f.).\n\n33\n\nDie Anerkennung als Asylberechtigter setzt grundsätzlich voraus, dass die \nasylbegründenden Tatsachen zur Überzeugung des Gerichts nachgewiesen sind. Da \nsich der Asylbewerber insoweit häufig in einem sachtypischen Beweisnotstand \nbefindet, genügt für den Nachweis derjenigen Fluchtgründe, die ihren Ursprung \naußerhalb der Bundesrepublik Deutschland - insbesondere im Heimatland des \nAsylbewerbers - haben, in der Regel die Glaubhaftmachung; ein voller Beweis ist \ninsoweit nicht zu fordern.\n\n34\n\nVgl. z.B. BVerwG, Beschluss vom 21. Juli 1989 - 9 B 239/89 -, NVwZ 1990, \n171.\n\n35\n\nDabei kommt dem persönlichen Vorbringen des Asylbewerbers besondere \nBedeutung zu. Zur Anerkennung kann schon allein der Tatsachenvortrag des \nAsylsuchenden führen, sofern seine Behauptungen unter Berücksichtigung aller \nsonstigen Umstände in dem Sinn glaubhaft sind, dass sich das Gericht von ihrer \nWahrheit überzeugen kann. Der Asylbewerber ist gehalten, seine Gründe für das \nVorliegen einer politischen Verfolgung schlüssig mit genauen Einzelheiten \nvorzutragen.\n\n36\n\nVgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 12. November 1985 - 9 C 27.85 -, InfAuslR 1986, \nS. 79. \n\n37\n\nBei erheblichen Widersprüchen oder Steigerungen im Sachvortrag kann einem \nAsylsuchenden nur geglaubt werden, wenn die Unstimmigkeiten überzeugend \naufgelöst werden.\n\n38\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Juli 1989 - 9 B 239/89 -, NVwZ 1990, \n171.\n\n39\n\nDiese Voraussetzungen für eine Anerkennung de Kläger als Asylberechtigte sind \nnicht erfüllt. Denn der Asylvortrag der Kläger zu 1.) und 2.) erweist sich als \nunglaubhaft. Für den Kläger zu 3.) sind keine eigenen Asylgründe vorgetragen \nworden, sodass sein Asylbegehren das der seiner Eltern teilt. \n\n40\n\nGegen die Glaubwürdigkeit der Kläger spricht bereit, dass sie mit Pässen \nfremder Personen über den Flughafen G von Johannesburg (Südafrika) eingereist \nsein wollen, diese Pässe wie auch ihre Flugunterlagen nach dem Passieren der \nEinreisekontrollen bewusst vernichtet haben. Dies lässt den Schluss zu, dass sie \nihren wahren Reiseweg verdecken wollen, um den Behörden und Gerichten \nNachforschungsmöglichkeiten abzuschneiden. Im Übrigen ist es auch als gänzlich \nunglaubhaft anzusehen, dass die Kläger als afrikanische Familie mit in Angola \ngekauften Pässen ohne jegliche Schwierigkeiten die Grenzkontrollen auf dem \nFlughafen G passiert haben. Auch ihre weiteren Angaben, sie hätten nach der \nEinreise bei einem ihnen bis dahin unbekannten Taxifahrer eine Nacht lang ohne \nBezahlung übernachtet und er habe sie am nächsten Tag für lediglich 100,00 DM \nnach E gefahren, ist in Zusammenhang mit der Vernichtung der Reise- und \nPassunterlagen als völlig unplausibel und lebensfremd einzuschätzen, sodass er nur \nals weiterer Versuch bewertet werden muss, den wahren Reiseweg verdeckt zu \nhalten. Denn es überzeugt in keiner Weise, dass der Taxifahrer die Kläger nicht zu \neiner Asylantragsstelle in G gebracht, sondern sie ohne jeglichen Verdienst nach E \ngefahren hat. \nUnabhängig davon erweisen sich die von den Klägern zu 1.) und 2.) vorgetragenen \nFluchtgründe auch als unglaubhaft, da sie in ihrer Darstellung in unauflösbarer Weise \nwidersprüchlich sind. Denn während der Kläger zu 1.) bei seiner Anhörung durch das \nBundesamt angegeben hat, nach ihrer Verhaftung sei ein Colonel Sabi am \n13. November 1997 zu ihnen in das Gefängnis gekommen, um mit ihnen über die \nFluchtmöglichkeiten zu sprechen, hat die Klägerin zu 2.) geschildert, der Colonel \nhabe seine Soldaten in das Gefängnis geschickt und habe andere Soldaten mit ihrer \nBefreiung beauftragt. Unauflösbar widersprüchlich sind auch die Angaben der Kläger \nzu ihren Wiedersehen mit ihrem Kind, dem Kläger zu 3.). Der Kläger zu 1.) hat hierzu \nangegeben, bevor sie im Zuge der fingierten Verlegung in dem Gefängnis Maluku \nangekommen seien, seien sie nach Hause gegangen und hätten ihr Kind geholt. \nAnschließend seien sie mit dem Boot nach Brazzaville gefahren. Im Gegensatz \nhierzu hat die Klägerin zu 2.) jedoch bei ihren Anhörung angegeben, Die Soldaten, \ndie sie unter dem Vorwand einer Verlegung in ein anderes Gefängnis am 14. \nNovember 1997 befreit hätten, hätten sie auch an den Fluss zur Überfahrt mit dem \nBoot gebracht. Die Soldaten hätten ihnen dort auch ihr Kind übergeben. Nicht \nnachvollziehbar ist auch, auf welche Weise die Kläger nach ihrer behaupteten \nBefreiung aus dem Gefängnis in den Besitz von Bargeld gekommen sind, von dem \nsie sich später in Angla die Reisepässe und Flugscheine gekauft haben.\n\n41\n\nInsgesamt sind daher die Asylgründe der Kläger als unglaubhaft anzusehen. Die \nKläger zu 1.) und 2.) haben sich offensichtlich Ereignisse aus der Zeit des \nRegimeumsturz nach Mai 1997 zu Eigen gemacht, ohne sie tatsächlich erlebt zu \nhaben.\n\n42\n\nUnabhängig davon droht den Klägern zu 1.) und 2.) auch wegen der behaupteten \nAktivitäten der Klägerin zu 2.) zu Gunsten von ehemaligen MPR-Mitgliedern mit \nbeachtlicher Wahrscheinlichkeit im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen \nEntscheidung (vgl. § 77 Abs. 1 VwGO) keine politische Verfolgung. Denn Mobutu-\nAnhänger werden, wenn sie nicht z. B. in Verdacht stehen, mit den Rebellen zu \nkooperieren, nicht mehr als solche verfolgt. Dies zeigt sich darin, dass die MPR \nnunmehr offiziell zugelassen ist und dass anlässlich des vierten Todestages von \nMobutu am 7. September 2001 in der Kathedrale von Kinshasa eine Totenmesse \nstattgefunden hat.\n\n43\n\nvgl. Lagebericht des AA vom 23. November 2001, S. 11, 12. \n\n44\n\nEine Zusammenarbeit mit Rebellengruppierungen haben die Kläger zu 1.) und \n2.) nicht vorgetragen. \n\n45\n\nDie von den Klägern vorgetragene bloße Mitgliedschaft in der MPR Deutschland \nseit August 2000 begründet aus diesem Grund ebenfalls keinen Anspruch auf die \nAnerkennung als Asylberechtigte. Sowohl der Kläger zu 1.) als auch die Klägerin zu \n2.) sind deswegen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit im Falle ihrer Rückkehr keiner \npolitischen Verfolgung ausgesetzt. Sie sind in ihrem Verhalten weit davon entfernt \nvon der Regierung Joseph Kabila als Gefahren für die eigene Machtposition \nangesehen zu werden. \n\n46\n\nDie Kläger haben auch keinen Anspruch auf die Verpflichtung der Beklagten zur \nFeststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG.\n\n47\n\nNach § 51 Abs. 1 AuslG darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben \nwerden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, \nStaatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder \nwegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. \n\n48\n\nDie Voraussetzungen für einen Anspruch auf Feststellung eines \nAbschiebeverbotes im Sinne dieser Vorschrift sind denjenigen für eine Anerkennung \nals Asylberechtigter gemäß Art. 16 a GG hinsichtlich der erforderlichen \nVerfolgungshandlung, des geschützten Rechtsgutes und des politischen Charakters \nder Verfolgung deckungsgleich. Auch gelten für die Beurteilung der \nVerfolgungsgefahr dieselben Prognosemaßstäbe wie für die Asylanerkennung. \n\n49\n\nDie Kläger haben daher aus den oben dargelegten Gründen auch keinen \nAnspruch auf die Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG \nvorliegen.\n\n50\n\nSchließlich ist auch die auf Verpflichtung des Beklagten zur Feststellung der \nVoraussetzungen des § 53 AuslG gerichtete Klage nicht begründet. \nAbschiebehindernisse nach § 53 AuslG bestehen nicht.\n\n51\n\nEin Ausländer darf gemäß § 53 Abs. 1, 2 und 4 AuslG nicht in einen Staat \nabgeschoben werden, in dem ihm Folter, Todesstrafe oder die Verletzung seiner \nMenschenrechte mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht. Ferner kann von einer \nAbschiebung abgesehen werden, wenn dem Ausländer einer erhebliche \n(individuelle) Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit droht (§ 53 Abs. 6 Satz 1 \nAuslG).\n\n52\n\nAus den vorstehenden Ausführungen zu § 51 Abs. 1 AuslG folgt, dass auch \nAbschiebehindernisse nach § 53 Abs. 1, 3, 4 AuslG nicht vorliegen. \n\n53\n\nDie Kläger können sich auch nicht auf ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. \n6 Satz 1 AuslG berufen.\n\n54\n\nGemäß § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG kann von der Abschiebung eines Ausländers in \neinen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für den Ausländer eine \nerhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht, wobei allerdings \nGefahren, denen die Bevölkerung allgemein ausgesetzt ist, gemäß § 53 Abs. 6 Satz \n2 AuslG in der Regel nicht zu berücksichtigen sind. Nur dann, wenn \nAbschiebungshindernisse nach § 53 Abs. 1 bis 4 und dem Wortlaut des Abs. 6 Satz \n1 AuslG nicht bestehen, der Ausländer aber gleichwohl nicht ohne Verletzung \nhöherrangigen Verfassungsrechts abgeschoben werden kann, ist durch \nverfassungskonforme (erweiternde) Auslegung des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG wegen \nallgemeiner Gefahren Abschiebungsschutz zu gewähren. Dies setzt allerdings \nvoraus, dass im Zielstaat eine extreme allgemeine Gefahrenlage besteht, die jeden \neinzelnen Ausländer im Falle seiner Abschiebung gleichsam sehenden Auges dem \nsicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausliefern würde. \n\n55\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 1995 - 9 C 15.95 -, NVwZ 1996, 476.\n\n56\n\nBezüglich des Wahrscheinlichkeitsmaßstabes der drohenden schweren Gefahren \nist daher nicht der Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit, sondern \nein erhöhter Maßstab anzuwenden,\n\n57\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 19. November 1996, - 1 C 6.95 -, InfAuslR 1997, 193 \n(197).\n\n58\n\nBei Anwendung dieser Grundsätze kann ein Abschiebehindernis nach § 53 Abs. \n6 Satz 1 AuslG nicht festgestellt werden.\n\n59\n\nDie für den Kläger zu 3.) erstmals in der mündlichen Verhandlung \ngeltendgemachte wiederholte Erkrankung an bronchitischen Erkrankungen vermag \nkein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG auszulösen. Denn \nBronchialkrankheiten sind in Kinshasa häufig und können adäquat behandelt \nwerden.\n\n60\n\nvgl. Lagebericht des AA vom 23. November 2001, S. 23. \n\n61\n\nEbenso wenig kann das Vorliegen einer extremen allgemeinen Gefahrenlage in \ndem oben dargestellten Sinn festgestellt werden.\n\n62\n\nZwar ist die schon vor der Machtübernahme durch den ehemaligen Präsidenten \nLaurent Kabila schlechte wirtschaftliche Situation in der DR Kongo/Zaire jedenfalls \nseit dem Ausbruch der kriegerischen Auseinandersetzungen mit den \nRebellenverbänden weiter angespannt. Durch die Besetzung großer Teile des \nLandes im Osten sind auch wichtige inländische Verkehrsverbindungen \nunterbrochen worden. Hauptursache der weiterhin angespannten Versorgungslage \nist das Fehlen hinreichender Transportmöglichkeiten aus den fruchtbaren \nAgrarprovinzen in die Stadt. Die Verbindungsstraßen in den Bandundu und zur \nHafenstadt Matadi sowie die Eisenbahnverbindung dorthin sind in desolatem \nZustand, die Flussschifffahrt auf dem Kongo in die Ostprovinzen war jahrelang \nkriegsbedingt unterbrochen. Dies Situation hat sich jedoch in jüngster Zeit \nverbessert. Die VN-Mission MONUC hat in geringerem Umfang die Flussschifffahrt \nzur Lebensmittelversorgung wieder eröffnet, daneben verkehren regelmäßig kleinere \nTransportboote zwischen dem Bandundu und Kinshasa. In Ergänzung dazu versucht \ndie Bevölkerung in Kinshasa, mit städtischer Kleinstlandwirtschaft und \nKleinviehhaltung die Grundversorgung mit Nahrungsmitteln zu sichern. \nInsgesamt ist nach vorliegenden neueren Untersuchungen die Versorgung mit \nLebensmitteln für die Bevölkerung in Kinshasa als schwierig zu bezeichnen, jedoch \nherrscht dank verschiedener Überlebensstrategien keine akute Unterversorgung wie \netwa in anderen Hungergebieten Afrikas.\n\n63\n\nVgl. AA, Lageberichte vom 7. Mai 1999, S. 1 und 31; vom 23. März 2000, S. \n28f;; vom 5. Mai 2001, S. 6 und 22; vom 23. November 2001, S. 21; Auskunft vom \n28. Mai 1999, 514-516.80/33635; Institut für Afrika-Kunde, Stellungnahme vom 13. \nJanuar 1999 gegenüber VG Düsseldorf.\n\n64\n\nIm Gegensatz dazu wird allerdings die Ernährungslage in den von dem Krieg \nheimgesuchten Ostprovinzen als nahezu katastrophal bezeichnet,\n\n65\n\nvgl. AA, Lagebericht vom 23. November 2001, S. 21.\n\n66\n\nDas Gesundheitswesen befindet sich in einem zunehmend katastrophalen \nZustand. Eine ausreichende medizinische Versorgung der Bevölkerung kann durch \ndie noch betriebenen staatlichen Krankenhäuser auf Grund ihrer geringen Anzahl, \nihrer schlechten Ausstattung und der schlechten hygienischen Verhältnisse nicht \nsichergestellt werden. Zudem bereitet die Finanzierung medizinischer Versorgung für \neinen Großteil der Bevölkerung enorme Schwierigkeiten, da in der DR Kongo weder \nein Krankenversicherungssystem existiert noch eine freie staatliche \nGesundheitsfürsorge besteht. Auch soweit die medizinische Grundversorgung von \nNichtregierungsorganisationen und Kirchen getragen wird, müssen die im einzelnen \nBehandlungsfall entstehenden Kosten von den Betroffenen aufgebracht werden. Die \nArzneimittelversorgung über Apotheken ist rein privatwirtschaftlich organisiert und \nunterliegt damit keiner staatlichen Qualitätskontrolle; der Verkauf ist profitorientiert. \nNur entsprechend zahlungskräftigen Patienten steht eine Behandlung in hinreichend \nausgestatteten privaten Krankenhäusern und durch entsprechend fachkundige Ärzte \noffen.\n\n67\n\nVgl. Auskunft der Deutschen Botschaft Kinshasa vom 22. März 2000 an das \nBundesamt, RK 516.50 SE; Auskunft des Missionsärztlichen Instituts Würzburg an \ndas VG München vom 6. November 2000; AA, Lagebericht vom 5. Mai 2001, S. 23f \nund vom 23. November 2001 S. 22 f.\n\n68\n\nDiese schlechte allgemeine Versorgungslage lässt jedoch die Zuerkennung von \nAbschiebungsschutz nach § 53 Abs. 6 Abs. 1 AuslG für die Kläger nicht zu. Dies gilt \nauch im Hinblick darauf, dass der Familie der Kläger zwei kleinere Kinder angehören. \nDenn insoweit ist zu berücksichtigen, dass es sich erkennbar um einen intakten \nFamilienverband handelt. \n\n69\n\nAngesichts des Umstandes, dass trotz dieser äußerst schlechten \nVersorgungslage bisher Meldungen etwa über Hungersnöte oder den Ausbruch von \nSeuchen jedenfalls für die weiterhin unter der Kontrolle der kongolesischen \nRegierung stehenden Gebiete ausgeblieben sind, könnten schon Zweifel bestehen, \nob die Rückkehr eines gesunden Kongolesen in die DR Kongo mit einer beachtlich \nwahrscheinlichen Gefahr einer alsbaldigen wesentlichen oder lebensbedrohlichen \nBeeinträchtigung der Gesundheit im Sinne von § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG behaftet ist. \nAllerdings kann diese Frage im Ergebnis offen bleiben, da die Anwendung des § 53 \nAbs. 6 Satz 1 AuslG im Hinblick auf Gefahren, die aus der allgemein schlechten \nNahrungsmittel- und Gesundheitsversorgung resultieren und jedenfalls den \nüberwiegenden Teil der kongolesischen Bevölkerung gleichermaßen treffen, nach \n§ 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG gesperrt ist. Deshalb können Gefahren für Leib und Leben, \ndie aus der allgemeinen Versorgungslage in der DR Kongo erwachsen, für den \neinzelnen Rückkehrer nach den obigen Ausführungen nur dann ausnahmsweise ein \nAbschiebungshindernis in verfassungskonformer Auslegung des § 53 Abs. 6 Satz 1 \nAuslG begründen, wenn er im Falle seiner Abschiebung sehenden Auges dem \nsicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert würde. Dabei ist zu \nberücksichtigen, dass diese nur in Extremfällen überwindbare Sperrwirkung des § 53 \nAbs. 6 Satz 2 AuslG auch dann greift, wenn die aus der allgemeinen Gefahr \nerwachsende Gefährdung für den einzelnen Ausländer auch durch persönliche \nUmstände begründet oder verstärkt wird, aber dennoch als typische Auswirkung der \nallgemeinen Gefahr anzusehen ist.\n\n70\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 8. Dezember 1998 - 9 C 4.98 -, NVwZ 99, 666.\n\n71\n\nEs kann nicht festgestellt werden, dass die Kläger bei ihrer Rückkehr in die DR \nKongo mit der erforderlich hohen Wahrscheinlichkeit einer derart extremen Gefahr für \nLeib oder Leben ausgesetzt sein werden.\n\n72\n\nEine solche Feststellung lässt sich zunächst nicht ausschließlich auf Grund der \nallgemeinen Versorgungsverhältnisse in der DR Kongo treffen, da es auch dem \nGroßteil der in der DR Kongo lebenden Bevölkerung, die bereits seit langer Zeit \ndeutlich erschwerten Lebensbedingungen ausgesetzt ist, noch gelingt, existenzielle \nBeeinträchtigungen von Leib und Leben abzuwenden.\n\n73\n\nEbenso wenig bestehen hinreichend konkrete Anhaltspunkte dafür, dass sich die \naus der schlechten Versorgungslage resultierenden allgemeinen Gefahren bei den \nKlägern auf Grund weiterer persönlicher Umstände derart zuspitzen würden, dass \nangenommen werden müsste, er würden im Falle ihrer Abschiebung in die DR \nKongo mit hoher Wahrscheinlichkeit schwersten Gesundheitsverletzungen oder dem \nTod ausgeliefert.\n\n74\n\nAuch aus den kriegerischen Auseinandersetzungen im Osten der DR Kongo \nerwachsen keine extremen Gefahren für die Kläger.\n\n75\n\nNach der erstaunlich ruhig verlaufenen Machtübernahme durch Joseph Kabila ist \nBewegung in die zuvor festgefahrene allgemeine politische Lage gekommen. \nAllerdings hängt nun viel von dem Verlauf des am 19. Oktober 2001 in Addis Abeba \nunterbrochenen innerkongolesischen Versöhnungsdialog ab. \n\n76\n\nvgl. AA Lagebericht vom 23. November 2001, S. 5\n\n77\n\nVor diesem Hintergrund einer sich abzeichnenden Besserung der allgemeinen \npolitischen Lage in Bezug auf die innerkongolesischen Konflikte lässt sich eine für \ndas gesamte Land geltende, konkrete und gravierende Gefährdung der Bevölkerung \nder DR Kongo, Opfer der kriegerischen Auseinandersetzungen zu werden, nicht \nfeststellen.\n\n78\n\nSo im Ergebnis auch: OVG NW, Beschluss vom 3. November 1999 \n- 4 A 3240/95.A -, S. 6 des Abdrucks.\n\n79\n\nDie Androhung der Abschiebung ist somit rechtmäßig. Sie entspricht den in §§ 34 \nAbs. 1 AsylVfG, 50 AuslG getroffenen Regelungen.\n\n80\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n81\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 \nVwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.\n\n82","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/299731","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2002-01-14/23-k-1971-98-a","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 16a","ref_norm":"16a","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 77","ref_norm":"77","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/299731","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/299731","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2002-01-14/23-k-1971-98-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/299731","retrieved":"2026-07-09 03:24:10.244940+00:00"}}