{"status":"available","doknr":"OLD299778","ecli":"ECLI:DE:VGD:2002:0110.15L3516.01A.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2002-01-10","aktenzeichen":"15 L 3516/01.A","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.\n\nDer Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.\n\nDie Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht \nerhoben werden.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDie Kammer sieht durch das vorläufige Rechtsschutzgesuch der Antragsteller nur \ndie Antragsgegnerin in Anspruch genommen und nicht zugleich auch den \nBürgermeister der Stadt xxxxxxx als die für die Antragsteller zuständige \nAusländerbehörde (§ 88 VwGO). Der Rechtsschutzantrag dient nämlich bei \nverständiger Würdigung der Antragsbegründung allein dem Ziel, den im \nHauptsacheverfahren 15 K 7911/01.A geltend gemachten und mittels einer \nVerpflichtungsklage (§ 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO) zu verfolgenden Anspruch der \nAntragsteller zu sichern, ihre bereits zuvor bestandskräftig abgeschlossenen \nAsylverfahren teilweise wieder aufzugreifen und nunmehr das Vorliegen \nzielstaatsbezogener Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG festzustellen. Da die \nFeststellung der Voraussetzungen des § 53 AuslG aber nach der Konzeption des \nAsylverfahrensgesetzes auch dann dem Bundesamt obliegt, wenn der Asylbewerber \nbereits einmal ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen hat,\n\n3\n\nvgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 7. September 1999, 1 C 6.99,\n\n4\n\nhat sich der vorläufige Rechtsschutzantrag eines Asylbewerbers, der mit dem \nnunmehrigen Vorliegen zielstaatsbezogener Abschiebungshindernisse nach \n§ 53 AuslG begründet ist, gegen die Antragsgegnerin und nicht gegen die \nAusländerbehörde zu richten,\n\n5\n\nvgl. etwa Beschlüsse der Kammer vom 16. Januar 2001, 15 L 3942/00.A, und \nvom 10. Dezember 2001, 15 L 3344/01.A; siehe auch: VG Düsseldorf, Beschluss \nvom 24. August 2000 13 L 1998/00.A sowie Ruge, NVwZ 1995, 733, 739.\n\n6\n\nDass die Antragsschrift demgegenüber auch den Bürgermeister der Stadt Velbert \nals Antragsgegner benennt, beruht nach der Begründung des Antrages erkennbar \nallein auf den Unwägbarkeiten, die sich aus Sicht des Verfahrensbevollmächtigten \nder Antragsteller aus der divergierenden Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte zu \nder Frage ergeben, wem gegenüber unter Hinweis auf Abschiebungshindernisse \nnach § 53 AuslG vorläufiger Rechtsschutz zu beantragen ist.\n\n7\n\nFür das danach gegen die Antragsgegnerin gerichtete Rechtsschutzgesuch ist \ndie Bewilligung von Prozesskostenhilfe abzulehnen, weil die Rechtsverfolgung aus \nden nachstehend benannten Gründen erfolglos bleibt; §§ 166 VwGO, 114 ZPO.\n\n8\n\nDer bei Gericht am 7. Dezember 2001 eingegangene und sinngemäß gestellte \nAntrag,\n\n9\n\ndem Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer \nFlüchtlinge im Wege der einstweilige Anordnung aufzugeben, \ngegenüber dem Bürgermeister der Stadt xxxxxxx als der für die \nAntragsteller zuständigen Ausländerbehörde zu erklären, dass \nihre Abschiebung in die Bundesrepublik Jugoslawien bis zur \nEntscheidung über die Klage 15 K 7911/01.A vorläufig nicht \nvollzogen werden darf,\n\n10\n\nhat keinen Erfolg. Er ist zwar zulässig, aber nicht begründet.\n\n11\n\nNach § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur \nRegelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis \ntreffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile, \ndrohender Gewalt oder aus sonstigen Gründen nötig erscheint. Die für den Erlass \nder begehrten Anordnung danach erforderlichen Voraussetzungen liegen nicht vor, \nweil schon kein Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht ist (§ 123 Abs. 3 VwGO \ni. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO).\n\n12\n\nDie Entscheidung des Bundesamtes vom 26. November 2001, die Bescheide \nvom 21. Oktober 1998 (Gz.: xxxxxxxxxxx, Antragsteller zu 1.) und vom \n19. November 1999 (Gz.: xxxxxxxxxxx, Antragstellerin zu 2.) bezüglich der \nFeststellung zu § 53 AuslG nicht abzuändern, hält einer Rechtskontrolle Stand. Auch \nnach der hier maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen \nEntscheidung (vgl. § 77 Abs. 2 AsylVfG) steht den insoweit darlegungs- und \nbeweispflichtigen Antragstellern der mit Schriftsatz ihres Verfahrensbevollmächtigten \nvom 7. September 2001 geltend gemachte Anspruch, ein Abschiebungshindernis \nnach § 53 AuslG festzustellen, nicht zu.\n\n13\n\nZu Recht hat das Bundesamt das Abänderungsgesuch der Antragsteller am \nMaßstab des § 51 VwVfG geprüft. Macht der Asylbewerber nämlich nach \nUnanfechtbarkeit der durch das Bundesamt zu § 53 AuslG getroffenen Entscheidung \nein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis geltend, ist das Verfahren zur \nFeststellung der Voraussetzungen des § 53 AuslG nur nach Maßgabe des § 51 \nAbs. 1 Ziff. 1. bis Ziff. 3. oder Abs. 5 VwVfG wieder zu eröffnen,\n\n14\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 21. März 2000, 9 C 41.99.\n\n15\n\nDie Bescheide des Bundesamtes vom 21. Oktober 1998 und vom \n19. November 1999 sind bestandskräftig, nachdem die Antragsteller es jeweils \nschuldhaft versäumt haben, sie rechtzeitig mit einer Klage anzugreifen (Urteil des \nbeschließenden Gerichts betreffend den Antragsteller zu 1. vom 16. November 1999, \n3 K 10196/98.A, rechtskräftig seit dem 17. Dezember 1999 und Gerichtsbescheid \nbetreffend die Antragstellerin zu 2. vom 10. April 2000, 11 K 70/00.A, rechtskräftig \nseit dem 18. Mai 2000). Gemessen an § 51 Abs. 1 bis 3 und Abs. 5 VwVfG ist das \nFesthalten des Bundesamtes an seinen vormals zu § 53 AuslG getroffenen \nEntscheidungen im Ergebnis rechtlich nicht zu beanstanden; die im \nVerwaltungsverfahren unterbliebene Prüfung, ob die Voraussetzungen gemäß § 51 \nAbs. 5 VwVfG für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens vorliegen, verletzt die \nAntragsteller dabei nicht in eigenen Rechten, weil ihr Vortrag die Feststellung des \nhier einzig in Betracht kommenden Abschiebungshindernisses nach § 53 AuslG nicht \nrechtfertigt.\n\n16\n\nEbenso wie der Anspruch auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens nach \n§ 71 Abs. 1 VwVfG besteht auch der Anspruch auf ein Wiederaufgreifen des \nVerfahrens zur Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG nur, \nwenn der Asylbewerber in dem weiteren Verfahren schlüssig und substantiiert \nWiederaufnahmegründe i. S. des § 51 Abs. 1 VwVfG vorträgt und Umstände darlegt, \ndie erkennen lassen, dass er ohne grobes Verschulden außer Stande war, die \nWiederaufnahmegründe bereits in dem früheren Verfahren geltend zu machen (§ 51 \nAbs. 2 VwVfG), und dass die Frist des § 51 Abs. 3 VwVfG gewahrt ist. \nAbschiebungshindernisse nach § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG liegen dabei nur vor bei \nkonkreten, d. h. beachtlich wahrscheinlichen, individuell bestimmten und erheblichen \nGefahren,\n\n17\n\nvgl. zum Gefahrenbegriff des § 53 AuslG: BVerwG, Urteil vom 5. Juli 1994 - 9 \nC 1.94 -, Informationsbrief Ausländerrecht (InfAuslR) 1995, S. 24 ff. (26); zu § 53 \nAbs. 4 AuslG: BVerwG, Urteil vom 18. April 1996 - 9 C 77/95 -, NVwZ-Beilage \n8/1996, S. 58 f. (59), zu § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG: BVerwG, Urteil vom 17. Oktober \n1995 - 9 C 9.95 -, DVBl. 1996, S. 203 ff. (205),\n\n18\n\ndie nicht nur regional, sondern landesweit drohen,\n\n19\n\nfür § 53 Abs. 4 AuslG (S.614): BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 1995 -9 C \n15.95 -, DVBl. 1996, S. 612 ff.; für § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG: \nBVerwG, Urteil vom 17. Oktober 1995, a. a. O. (S.615); für § 53 Abs. 6 Satz 1 \nAuslG: BVerwG, Urteil vom 19. November 1996 - 1 C 6.95 -, S. 20 des \nUrteilsabdrucks.\n\n20\n\nDiesen Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens bzw. für die \nFeststellung, dass ein Abschiebungshindernis i. S. des § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG \nvorliegt, genügt die Begründung des Abänderungsgesuchs vom 7. September 2001 \nder aus dem Kosovo stammenden Antragsteller albanischer Volkszugehörigkeit auch \nunter Berücksichtigung ihres Vortrags im gerichtlichen Verfahren nicht.\n\n21\n\nSo weit der Antragsteller zu 1. geltend macht, er müsse bei einer Rückkehr in \nden Kosovo als ehemaliger \"Unfallgutachter\" und Mitarbeiter des serbischen \nInnenministeriums befürchten, von der \"Ushtria Clirimtare e Kosoves\" (UCK) \nermordet zu werden, ist schon die dreimonatige Frist des § 51 Abs. 3 VwVfG nicht \ngewahrt. Dies gilt, weil über Vergeltungsaktionen von Albanern an solchen Albanern, \ndie der Kollaboration mit den Serben oder der Gegnerschaft zur UCK bezichtigt \nwerden, schon seit dem Rückzug der serbischen Sicherheitskräfte aus dem Kosovo \nund der Beendigung der Kampfhandlungen zwischen der NATO und der \nBundesrepublik Jugoslawien am 10. Juni 1999 berichtet wird,\n\n22\n\nvgl. etwa schon: Auswärtiges Amt, ad hoc-Bericht zur aktuellen \nLageentwicklung im Kosovo vom 8. Dezember 1999.\n\n23\n\nDass es auch dem Antragsteller zu 1. bereits im Jahr 1999 möglich und zumutbar \nwar, im Bundesgebiet um Schutz vor solchen Gefahren nachzusuchen, denen er sich \nwegen seiner vorgeblichen Tätigkeit für die serbischen Sicherheitskräfte ausgesetzt \nsieht, zeigt die Tatsache, dass er sich bereits zur Begründung seiner Klage \n3 K 10196/98.A im Termin zur mündlichen Verhandlung am 16. November 1999 auf \nseine angebliche Polizeitätigkeit berufen hat.\n\n24\n\nAbgesehen davon ist aber die Behauptung, für die serbischen Sicherheitskräfte \ngearbeitet zu haben, rechtlich auch nicht neu i. S. des § 51 Abs. 1 Nr. 1. VwVfG. \nOffen bleiben kann dabei, ob dem Antragsteller zu 1. die Berufung auf die Gefahr, \nwegen seiner vorgeblichen beruflichen Tätigkeit das Opfer von Übergriffen der UCK \nzu werden, in dem zuvor abgeschlossenen Asylverfahren verwehrt war, weil der \nAblehnungsbescheid des Bundesamtes vom 21. Oktober 1998 nach Aktenlage mit \nAblauf des 13. November 1998 in Bestandkraft erwachsen, der Kosovo-Krieg indes \nerst nach im Juni 1999 beendet war. Es spricht zwar alles dafür, dass die UCK \nVergeltung an der Kollaboration verdächtigen Albaner nicht erst seit dem Abzug der \nserbischen Sicherheitskräfte aus dem Kosovo übt. Der weiteren Prüfung bedarf dies \nhier aber nicht, weil der Vortrag des Antragstellers zu 1., für die serbische Polizei \ngearbeitet zu haben, unglaubhaft ist. Zur Begründung wird insoweit gemäß § 77 \nAbs. 2 AsylVfG analog auf die nach Auffassung des Gerichts zutreffenden \nAusführungen des Bundesamtes in seinem Bescheid vom 21. Oktober 1998 Bezug \ngenommen. Den dortigen Ausführungen hat der Antragsteller zu 1. mit der \nBegründung zu dem Abänderungsantrag vom 7. September 2001 nichts \nentgegengesetzt. Entsprechende Ausführungen fehlen auch in den zu den \nGerichtsakten gereichten Schriftsätzen. Von einem tatsächlich Verfolgungsfurcht \nhegenden Asylbewerber ist aber bei vernünftiger Betrachtungsweise ein derartiger \nVortrag spätestens im gerichtlichen Verfahren zu erwarten. Für den Antragsteller \nzu 1. gilt dies insbesondere deshalb, weil seine behauptete Tätigkeit für die \nserbischen Sicherheitskräfte durch das Bundesamt unter Hinweis auf seine \nEntscheidung vom 21. Oktober 1998 in dem Ablehnungsbescheid vom \n21. November 2001 erneut als unglaubhaft gewertet worden ist. Dass der \nAntragsteller zu 1. sich im gerichtlichen Verfahren demgegenüber wiederum nur \ndarauf beschränkt hat, ohne Angabe von näheren Details zu behaupten, einen \nHochschulabschluss zu besitzen, Unfallgutachter zu sein und für die serbische \nPolizei gearbeitet zu haben, spricht gegen die Annahme, dass diese Angaben den \nTatsachen entsprechen. Hinzu kommt, dass diese Behauptungen keine \nEntsprechung in dem Vortrag zu seinen früheren Asylgesuchen finden und zu dem \ndortigen Vorbringen auch in nicht aufgelöstem Widerspruch stehen. Weder zur \nBegründung des unter einem falschen Namen am 9. Juni 1993 gestellten \nAsylantrages (Gz.:xxxxxxxxxxxxxx) noch in seinem weiteren Asylverfahren aus dem \nJahr 1993 (Gz.: xxxxxxxxxxxxxx hat der Antragsteller zu 1. auf eine berufliche \nTätigkeit als Polizist im Kosovo hingewiesen. Der für ihn zuständigen \nAusländerbehörde gegenüber hat er sich damals vielmehr als \"Kaufmann\" \nbezeichnet.\n\n25\n\nGegen den Wahrheitsgehalt der Angaben des Antragstellers zu 1. über seine \nberufliche Vergangenheit sprechen aber nicht nur der diesbezüglich unsubstantiierte \nund widersprüchliche Vortrag und die Tatsache, dass er in der Vergangenheit durch \ndie Stellung eines Asylantrages unter falschem Namen bereits einmal versucht hat, \ndie für die Bearbeitung von Asylgesuchen im Bundesgebiet zuständigen Stellen zu \ntäuschen. Hinzu kommt, dass auch die Wahl des Zeitpunktes für die Stellung des \nAbänderungsantrages anhand seiner Begründung sachlich nicht nachvollziehbar ist. \nDies lässt den Schluss zu, dass das Vorbringen nur dem Ziel dient, eine unmittelbar \nbevorstehende Vollziehung der bestehenden Ausreiseverpflichtung zu verhindern. \nDafür, dass der Antragsteller zu 1. tatsächlich die geschilderte Verfolgungsfurcht \nhegt, spricht nach Lage der Akten nichts. Abgesehen davon, dass er - wie oben \nbereits gezeigt - ohne angegebenen oder sonst erkennbaren Grund nach \nrechtskräftigem Abschluss des zuletzt durchlaufenen Asylverfahrens im \nNovember 1999 bis zum 7. September 2001 fast zwei Jahre zugewartet hat, um \neinen Antrag auf Abänderung der Entscheidung zu § 53 AuslG zu stellen, war bei \nStellung des Antrags die Gültigkeit der letztmals durch die Ausländerbehörde am \n21. August 2001 bis zum 28. August 2001 verlängerten Duldung gerade abgelaufen. \nHinzu kommt, dass die Antragsteller selbst noch Mitte des Jahres 2000 ihre \nBereitschaft erklärt hatten, bis zum 30. Juni 2001 freiwillig in den Kosovo \nzurückzukehren. Antwortend auf eine entsprechende Anfrage der Ausländerbehörde \nvom 31. Mai 2000 ließen die Antragsteller durch den ökumenischen Arbeitskreis \n\"xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx\" der xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx in xxxxxxx mit \nSchreiben vom 19. Juni 2000 Folgendes mitteilen:\n\n26\n\n\"... die Familie xxxxx hat uns auf Grund ihres o. g. Schreibens um Hilfe \ngebeten. Sie sieht sich nicht in der Lage, eine Erklärung zur freiwilligen Rückkehr \ninnerhalb der genannten Fristen im Laufe dieses Jahres zu unterschreiben, da ihr \nHaus im Kosovo vollständig zerstört und derzeit eine Unterkunfts- und \nLebensmöglichkeit im Kosovo nicht absehbar ist.\n\n27\n\nHinzu kommt, dass die Familie aus Gnjlane stammt, einem gemischt serbisch-\nalbanisch bewohnten Gebiet in der Nähe der Grenze zur Republik Jugoslawien. \nDort bestehen erhebliche Unruhen zwischen den genannten Ethnien, die immer \nwieder zu bewaffneten Zusammenstößen und Einschreiten der dort stationierten \nKFOR-Truppen führen. Eine Rückführung von obdachlosen Flüchtlingen in dieses \nGebiet ist derzeit nicht verantwortbar.\n\n28\n\nDie Familie wäre jedoch bereit, in Erwartung einer zu einer Befriedung und \nzum Wiederaufbau von Wohnraum führenden Entwicklung eine \nVerpflichtungserklärung zur freiwilligen Rückkehr zum 30. Juni 2001 zu \nunterschreiben.\" \n\n29\n\nDa dieses Schreiben offenbar von einer Einrichtung verfasst worden ist, die das \nVertrauen der Antragsteller genießt, spricht nichts gegen die Annahme, dass die dort \naus Sicht der Antragsteller geschilderten und gegen eine Rückkehr sprechenden \nGründe mit den im Kosovo herrschenden Lebensbedingungen richtig und \nabschließend benannt sind. Anhaltspunkte für eine beim Antragsteller zu 1. damals \nvorhandene Verfolgungsfurcht sind dem Schreiben nicht zu entnehmen. Das Fehlen \neiner solchen Verfolgungsfurcht ist aber gerade unter Berücksichtigung der \nFluchtgründe plausibel, auf die beide Antragsteller ihre zuletzt im Jahr 1998 \ngestellten Asylanträge gestützt haben. Die dort geltend gemachte Verfolgung durch \nserbische Sicherheitskräfte wegen der (vermeintlichen) UCK-Zugehörigkeit eines \nBruders der Antragstellerin zu 2. droht im Kosovo heute nicht mehr.\n\n30\n\nAber selbst wenn der Antragsteller zu 1. für die serbischen Sicherheitskräfte \nbis 1992 gearbeitet haben sollte, rechtfertigt dies Annahme eines \nAbschiebungshindernisses nach § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG nicht; eine beachtlich \nwahrscheinliche Gefahr i. S. dieser Norm für die dort geschützten Rechtsgüter ist \nnicht dargelegt. Die effektive Gebietsgewalt übt im Kosovo die internationale \nStaatengemeinschaft und nicht die UCK aus,\n\n31\n\nvgl. hierzu: Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen \n(OVG NRW), Urteile vom 30. September 1999 - 13 A 93/98.A und \n13 A 2807/94.A - und vom 5. Mai 2000 - 14 A 3334/94.A - sowie Beschlüsse vom \n20. Juli 1999 - 13 A 1135/98.A - und vom 17. September 1999 - 14 A 2996/98.A -; \nOVG für das Land Brandenburg, Beschluss vom 24. Juni 1999 - 4 A 157/96.A -; \nBayrischer VGH, Beschluss vom 16. Juli 1999 - 19 ZB 99.31429 -; \nNiedersächsisches OVG, Beschluss vom 30. März 2000 - 12 L 4192/99 -; \nThüringer OVG, Urteil vom 11. November 1999 - 3 KO 399/96 -; OVG Rheinland-\nPfalz, Urteil vom 8. Dezember 1999 - 7 A 12268/95.A -; Hessischer VGH, \nBeschluss vom 15. Februar 2000 - 7 UE 3645/99.A -; VGH Baden-Württemberg, \nUrteil vom 17. März 2000 - A 14 S 1167/98 -; OVG Lüneburg, Beschlüsse vom \n30. März 2000 - 12 L 4192/99 - und vom 31. Januar 2001 - 8 L 6555/96 -; ständige \nKammerrechtsprechung: vgl. etwa Urteile vom 15. Oktober 1999 \n- 15 K 5925/96.A -und vom 19. September 2000 - 15 K 10339/97.A - und vom \n28. Februar 2001 - 15 K 8668/98.A -.\n\n32\n\nKFOR und UNMIK sind bereit und in der Lage, die ihnen im Kosovo zur \nVerfügung stehenden Mittel zum Schutz von Angehörigen der Minderheiten vor \nÜbergriffen Dritter einzusetzen. Wenn dies auch Verletzungen der in § 53 Abs. 6 \nS. 1 AuslG genannten Rechtsgüter im Einzelfall nicht ausschließt, so mindert die \nPräsens der internationalen Sicherheitskräfte für alle Bevölkerungsteile aber in \nrechtserheblicher Weise jedenfalls die Gefahr, das Opfer abschiebungsrechtlich \nbedeutsamer Übergriffe zu werden, \n\n33\n\nvgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 12. März 2001, 13 A 1984/00.A.\n\n34\n\nFür den Schutz albanischer Volkszugehörige vor Übergriffen von Mitgliedern der \nUCK gilt nichts anderes,\n\n35\n\nvgl. etwa Beschluss der Kammer vom 22. Oktober 2001, 15 L 2894/01.A.\n\n36\n\nDass abweichend hiervon eine Rückkehr des Antragstellers zu 1. in den Kosovo \ngerade für ihn ein erhöhtes Gefahrenpotenzial birgt, ist weder substantiiert \nvorgetragen noch sonst ersichtlich. Aus dem behaupteten gewaltsamen Tod von \nFamilienmitgliedern folgt eine solche Gefährdung seiner Person nicht. Dies gilt schon \ndeshalb, weil der betreffende Vortrag sich in Behauptungen erschöpft, ohne die \nnäheren Umstände der Gewalttaten, namentlich die Täter und Tatmotive zu \nsubstantiieren. Im Übrigen spricht nach dem Vortrag des Antragstellers zu 1. aber \nauch nichts dafür, dass der UCK seine fast 10 Jahre zurückliegende (vorgebliche) \nTätigkeit für die serbische Polizei überhaupt präsent ist. Andernfalls mindert ein \netwaiges Gefahrenpotenzial, dass die Antragsteller ihren eigenen Angaben zufolge \nim Jahr 1998 wegen des Verdachts, der UCK angehörige Familienmitglieder \nunterstützt zu haben, von den serbischen Sicherheitskräften behelligt worden sind. \nDass der Antragsteller zu 1. als Opfer derart motivierter Repressionen serbischer \nSicherheitskräfte seitens der UCK als Kollaborateur auch nur (weiter) verdächtigt \nwerden könnte, erscheint nahezu ausgeschlossen.\n\n37\n\nAuch im Hinblick auf die behauptete Traumatisierung genügt der Vortrag der \nAntragsteller nicht den Voraussetzungen, die für ein Wiederaufgreifen und die \nFeststellung eines hier allein in Betracht kommenden Abschiebungshindernisses \nnach § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG erfüllt sein müssen.\n\n38\n\nDass die Antragsteller eine solche Erkrankung binnen der dreimonatigen Frist \ndes § 51 Abs. 3 VwVfG zum Gegenstand des Abänderungsantrages vom \n7. September 2001 gemacht haben, ist ihrem Vortrag nicht zu entnehmen. Zum \nNachweis einer gewahrten Frist genügt der Hinweis auf die \"Nervenärztliche \nStellungnahme\" des Dr. xxxxxxxxx aus xxxxxxxxx nicht. Abgesehen davon, dass sie \nnur die Antragstellerin zu 2. und nicht auch den Antragsteller zu 1. betrifft, datiert sie \nvom 4. Oktober 2001 und ist damit zu einem Zeitpunkt abgefasst, der nach der \nStellung des Abänderungsantrages gelegen ist. Hinzu kommt, dass die \nAntragstellerin zu 1. ausweislich des Attestes bereits \".... vorher lange Zeit wegen \nderselben Problematik von ihrem Hausarzt behandelt worden ...\" sein will. Wann \ndiese Behandlung aufgenommen worden ist, ist dem Vorbringen aber nicht zu \nentnehmen.\n\n39\n\nIm Übrigen ist eine posttraumatische Belastungsstörung durch die Antragsteller \nauch nicht glaubhaft gemacht. Für den Antragsteller zu 1. erschöpft sich der \ndiesbezügliche Vortrag in einer nicht belegten Behauptung. Da - wie oben \nausgeführt - nichts für eine durch den Antragsteller zu 1. auch tatsächlich \nempfundene Verfolgungsfurcht spricht, bietet der dem Gericht unterbreitete \nSachverhalt keinen Anhaltspunkt für das Vorliegen eines krankheitsbedingten \nAbschiebungshindernisses nach § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG.\n\n40\n\nIm Ergebnis gilt für die Antragstellerin zu 2. nichts anderes. Die zum Beleg einer \nbei ihr vorliegenden posttraumatischen Belastungsstörung beigebrachte \n\"nervenärztliche Stellungnahme\" des Dr. xxxxxxxxx vom 4. Oktober 2001 ist nicht zu \nihren Gunsten verwertbar. Die ärztlich gestellte Diagnose einer \n\"... posttraumatischen, protrahierten Belastungsstörung mit Depressionen und \nAngstsymptomatik\" beruht auf einer nach Lage der Akten nicht nachvollziehbaren \nGrundlage.\n\n41\n\nSoweit in dem ärztlichen Attest ausgeführt ist, dass \"Schikanen und \nMalträtierungen\" bei der Antragstellerin zu 1. ein \"starkes Psychotrauma\" \nhervorgerufen haben, genügt dies mangels jeglicher Substantiierung der \nBefundtatsachen den Anforderungen nicht, die an eine nachvollziehbare und damit \nder gerichtlichen Entscheidung zu Grunde zu legende sachverständige ärztliche \nDiagnose zu stellen sind. Erlebnisse der genannten Art sind zwar jedenfalls generell \ngeeignet, seelische Erkrankungen bei Betroffenen auszulösen, die, weil ihre Ursache \nin den spezifischen Verhältnissen des Heimatlandes findend, im Rahmen des \n§ 53 AuslG zu berücksichtigen sind,\n\n42\n\nvgl. zur Abgrenzung von inlandsbezogenen Vollstreckungshindernissen bei \npsychischen Beschwerdebildern: BVerwG, Urteil vom 9. September 1999, \n9 C 8.99.\n\n43\n\nDie allgemeine Lebenserfahrung zeigt aber, dass nicht jede Belastungssituation \nein psychisches Beschwerdebild mit Krankheitswert nach sich zieht. Das Auftreten \neiner solchen Erkrankung hängt damit unter anderem ab von Art und Ausmass der \nBelastung und der psychischen Konstitution des Betroffenen. Die Feststellung einer \nderartigen Erkrankung ist dabei den Gerichten regelmäßig mangels vorhandener \neigener Sachkunde verwehrt. Wenn damit auch die Diagnose selbst - jedenfalls \ngrundsätzlich - dem ärztlichen Sachverstand vorzubehalten ist, entzieht sich die \ngestellte ärztliche Diagnose einer gerichtlichen Kontrolle nicht. Sie kann nur dann \nGrundlage der Rechtsanwendung sein, wenn ihre Richtigkeit nach der freien, aus \ndem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung des Gerichts feststeht (vgl. \n§§ 120 Abs. 1, 108 Abs. 1 S. 1 VwGO). Mithin sind ärztliche Atteste mit dem \ngerichtlichen Sachverstand auf ihre Plausibilität hin zu überprüfen. Dies gilt \ninsbesondere für die Diagnose solcher Krankheitsbilder, deren Symptome sich der \nNatur der Sache nach nicht oder nur sehr schwer objektiv verifizieren lassen und \nsomit die Möglichkeit eröffnen, sich gegenüber Ärzten missbräuchlich auf ihr \nVorhandensein und damit auf die Existenz einer aus ihnen ableitbaren Erkrankung \nzu berufen. Einer besonders engmaschigen Plausibilitätskontrolle unterliegt mithin \nauch die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung, weil gerade ihre \n- schriftsätzlich durch den Prozessbevollmächtigten der Antragsteller ins Feld \ngeführten - Symptome, wie etwa wiederkehrende belastende Erinnerungen, \nAlbträume, Schlafstörungen, Wutausbrüche, Konzentrationsschwierigkeiten und \nerhöhte Schreckhaftigkeit zu denjenigen gehören, deren behauptetes Vorliegen \nfachwissenschaftlich nur schwer zu widerlegen ist.\n\n44\n\nDie ärztlich gestellten Diagnose, nach der bei der Antragstellerin zu 2. eine \nposttraumatischen Belastungsstörung vorliegt, wird nicht durch Gründe gestützt, die \ndie Feststellung einer derartigen Erkrankung plausibel erscheinen lassen. Zwar hat \ndie Antragstellerin zu 2. im Rahmen der Anhörung zu ihrem im Jahr 1998 gestellten \nAsylgesuch von \"Schikanen\" der serbischen Sicherheitskräfte berichtet. Ob die \ndamalige Sachdarstellung überhaupt der Wahrheit entspricht, kann hier offen \nbleiben. Jedenfalls unglaubhaft ist die nach dem ärztlichen Attest im Rahmen der \nAnamnese aufgestellte Behauptung der Antragstellerin zu 2., sie leide wegen dieser \nEreignisse an \"Angstzuständen, Schlafstörungen mit Albträumen, Kopfschmerzen \nund diversen Magen-Darm-Beschwerden\". Diese Darstellung widerspricht schon den \nAngaben in dem anwaltlich verfassten Wiederaufgreifensantrag vom \n7. September 2001. Danach sollen ihre \"psychischen Probleme\" ursächlich darauf \nzurückzuführen sein, aus der Familie der Antragstellerin zu 2. \"10 Leute massakriert\" \nworden sind, \"was geradezu wie ein Schock über [sc. sie.] hinweggefegt\" sei. Mit \ndieser widersprüchlichen Benennung der Ursachen, auf die die Antragstellerin zu 2. \nselbst ihre vorgeblichen Beschwerden stützt, setzt sich das ärztliche Attest ebenso \nwenig auseinander wie mit der Tatsache, dass die Antragstellerin zu 2. sich erstmals \nmehr als zwei Jahre nach den behaupteten Erlebnissen im Kosovo in nervenärztliche \nBehandlung begeben hat. Das Fehlen plausibler Gründe für ein derartiges Zuwarten \nspricht nicht für das Vorliegen eines krankhaften Beschwerdebildes. Dies gilt \njedenfalls dann, wenn das Aufsuchen des Arztes bei einem Asylbewerber zeitlich \nzusammenfällt mit einer unmittelbar bevorstehenden zwangsweisen Rückführung in \nsein Heimatland. Gerade dies hier aber der Fall. Sie hat den mit der psychischen \nErkrankung begründeten Abänderungsantrag vom 7. September 2001 erst gestellt, \nals der 30. Juni 2001 als der von ihr selbst der Ausländerbehörde gegenüber \nbenannte Termin zur freiwilligen Ausreise verstrichen und die letztmals erteilte \nDuldung im August 2001 ausgelaufen war; auf die entsprechenden, den Antragsteller \nzu 1. betreffenden obigen Ausführungen wird insoweit ergänzend Bezug genommen. \nDies lässt den Schluss zu, dass die Behauptung einer Erkrankung nur dem Ziel dient, \neine unmittelbar bevorstehende Vollziehung der bestehenden Ausreiseverpflichtung \nzu entgehen.\n\n45\n\nEin in der vorgeblichen Erkrankung selbst liegender oder sonst beachtlicher \nGrund für die Aufnahme der nervenärztlichen Behandlung erst im Herbst 2001 ist \nweder substantiiert vorgetragen noch sonst erkennbar. Soweit der \nVerfahrensbevollmächtigte der Antragsteller in dem Abänderungsantrag vom \n7. September 2001 ausführt, seine Mandanten seien bei \"verschiedenen Ärzten\" \nvorstellig geworden, ohne dass man ihnen dort geholfen habe, stellt dies eine durch \nnichts belegte Behauptung dar, die darüber hinaus dem Inhalt des von Dr. xxxxxxxxx \nverfassten Attestes widerspricht. Danach wird die Antragstellerin zu 2. von ihm \nbetreut, \"nachdem sie vorher lange Zeit wegen derselben Problematik von ihrem \nHausarzt Dr. xxxxxxxxxxxx aus xxxxxxx behandelt worden war\". Für eine solche \nBehandlung der Sozialhilfe beziehenden Antragstellerin zu 2. bietet aber wiederum \nder sie betreffende ausländerbehördliche Verwaltungsvorgang keine Anhaltspunkte. \nZwar hat sie danach den Herrn xxxx, Facharzt für Allgemeinmedizin, in den ersten \nbeiden Quartalen aus unterschiedlichen Gründen konsultiert, eine Therapie \npsychischer Beschwerdebilder ist dort aber nicht dokumentiert.\n\n46\n\nSind damit die Angaben der Antragstellerin zu 2. zu dem Grund ihrer \nbehaupteten psychischen Beschwerden und deren Symptome unglaubhaft und fehlt \nes mithin der ärztlichen Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung an \neiner in tatsächlicher Hinsicht nachvollziehbaren Grundlage, hat die Antragstellerin \nzu 2. keinen Sachverhalt dargelegt, der die Annahme eines \nAbschiebungshindernisses i. S. des § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG rechtfertigt oder auch nur \nAnlass zu weiteren Sachverhaltsermittlungen bietet.\n\n47\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 83 b \nAbs. 1 AsylVfG. Der Wert des Verfahrensgegenstandes folgt aus § 83 b Abs. 2 \nAsylVfG.\n\n48\n\nDer Beschluss ist unanfechtbar; § 80 AsylVfG.\n\n49","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/299778","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2002-01-10/15-l-3516-01-a","cited_norms":[{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":7},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 77","ref_norm":"77","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":2},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":2},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 71","ref_norm":"71","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 920","ref_norm":"920","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 120","ref_norm":"120","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 88","ref_norm":"88","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 108","ref_norm":"108","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/299778","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/299778","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2002-01-10/15-l-3516-01-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/299778","retrieved":"2026-07-09 03:24:14.569018+00:00"}}