{"status":"available","doknr":"OLD299832","ecli":"ECLI:DE:VGD:2002:0108.26K4463.01.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2002-01-08","aktenzeichen":"26 K 4463/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages \nabwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe \nleistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Klägerin stand bis zum 30. September 2000 als verbeamtete Lehrerin im \nDienst des Landes Nordrhein-Westfalen. Zum 1. Oktober 2000 wurde sie aus \ngesundheitlichen Gründen in den vorzeitigen Ruhestand versetzt. In den Schuljahren \nvon 1998 bis 2000 leistete sie gemäß der Vorschriften der Verordnung zur \nAusführung des § 5 Schulfinanzgesetz wöchentlich eine Pflichtstunde mehr ab (so \ngenannte Vorgriffsstunde). \n\n3\n\nMit Schreiben vom 12. Dezember 2000 und 14. Februar 2001 beantragte die \nKlägerin auf Grund ihrer Versetzung in den vorzeitigen Ruhestand die Vergütung der \nbereits abgeleisteten Vorgriffsstunden im Wesentlichen mit der Begründung, dass sie \nauf Grund der erfolgten Versetzung in den Ruhestand nicht mehr in den Genuss der \nvorgesehenen Pflichtstundenreduzierung vom Schuljahr 2008/2009 ankommen \nkönne. \n\n4\n\nDie xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx teilte mit Schreiben vom 28. Februar 2001 mit, \ndass nach den gesetzlichen Vorschriften ein Ausgleich nur durch entsprechende \nVerminderung der Pflichtstundenzahl möglich sei, nicht aber ein finanzieller \nAusgleich. Ausnahmeregelungen hiervon seien nicht vorgesehen. Am 14. März 2001 \nerhob die Klägerin hiergegen Widerspruch. Mit Widerspruchsbescheid vom \n23. Juli 2001 wies die xxxxxxxxxxxxxxxx xxxxxxxxxxx den Widerspruch zurück. Zur \nBegründung verwies sie erneut auf die nicht bestehende gesetzliche Regelung \nhinsichtlich der finanziellen Vergütung für abgeleistete Vorgriffsstunden. Eine \nBerufung auf ungerechtfertigte Bereicherung des Landes könne nicht erfolgen, da die \nals Beamtin geleisteten Vorgriffsstunden auf Grund der gesetzlichen Vorschriften mit \nRechtsgrund erbracht worden sind. Eine Abgeltung der geleisteten Stunden ähnlich \nwie die Urlaubsabgeltung im Arbeitsrecht könne nicht erfolgen, da das Beamtenrecht \nsolche Regelungen nicht vorsehe.\n\n5\n\nGegen diesen am 26. Juli 2001 zugestellten Bescheid hat die Klägerin am \n3. August 2001 Klage erhoben. Zur Begründung verweist sie ergänzend zu ihren \nbisherigen Darlegungen auf die Vorschrift des § 78 a LBG und sinngemäß auf die \nMehrarbeitsvergütungsverordnung. Die Klägerin habe letztlich Mehrarbeit geleistet, \ndie zu entschädigen sei, was sich insbesondere unter Berücksichtigung des \ngesetzlich vorgesehenen Freizeitausgleichs ergebe. Ansonsten würde eine \nUngleichbehandlung gegenüber solchen Beamten anzunehmen sein, die in den \nGenuss eines Ausgleichs für Mehrarbeit kämen. Ferner bestehe eine \nUngleichbehandlung gegenüber angestellten Lehrern. Auch sei fraglich, ob § 5 \nSchulfinanzgesetz die hierzu erlassenen Verwaltungsvorschriften über die \nVorgriffsstunden überhaupt decke.\n\n6\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n7\n\nden Bescheid der xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx vom \n28. Februar 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides \nderselben Behörde vom 23. Juli 2001 aufzuheben und den \nBeklagten zu verpflichten, der Klägerin für die in den \nSchuljahren 1998 bis 2000 abgeleisteten Vorgriffsstunden eine \nanteilige Besoldung zu gewähren.\n\n8\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n9\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n10\n\nZur Begründung bezieht er sich auf die angefochtenen Bescheide und weist \nergänzend erneut darauf hin, dass ein finanzieller Ausgleich, wie er von der Klägerin \nbegehrt werde, nach den Vorschriften der Verordnung zur Ausführung des § 5 \nSchulfinanzgesetz nicht vorgesehen sei. Mehrarbeit im Sinne des § 78 a LBG liegt \nnicht vor. Eine Ungleichbehandlung insbesondere gegenüber angestellten Lehrern \nsei auf Grund der unterschiedlichen Rechtsverhältnisse nicht gegeben.\n\n11\n\nWegen der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird ergänzend \nBezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen \nVerwaltungsvorgänge des Beklagten (Beiakten Hefte 1 und 2).\n\n12\n\nEntscheidungsgründe:\n\n13\n\nDie Klage ist unbegründet.\n\n14\n\nDer Bescheid der xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx vom 28. Februar 2001 in der \nGestalt des Widerspruchsbescheides derselben Behörde vom 23. Juli 2001 ist \nrechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Diese hat keinen \nAnspruch auf eine finanzielle Vergütung der von ihr in den Schuljahren 1998 \nbis 2000 abgeleisteten Vorgriffsstunden (vgl. § 113 Abs. 5 VwGO).\n\n15\n\nEin solcher Anspruch ergibt sich nicht aus der Verordnung zur Ausführung des \n§ 5 Schulfinanzgesetz (VO zu § 5 SchFG) in der Fassung der Bekanntmachung vom \n22. Mai 1997 (GV.NW. S. 88) in Verbindung mit den Verwaltungsvorschriften zur \nVerordnung zur Ausführung des § 5 Schulfinanzgesetz \n(AVO-Richtlinien 1997/1998 - AVO - RL) vom 23. Mai 1997 \n(- III C 5.30-12-16/0-218/97 -, abgedruckt in GABl. NW. I S. 144). Die zur \nÜberzeugung des Gerichts von § 5 SchFG gedeckte Verordnung regelt insbesondere \ndie nach Schulformen differenzierte und zeitlich gestufte Erhöhung der Zahl der \nwöchentlichen Pflichtstunden der Lehrerinnen und Lehrer in Nordrhein-Westfalen \nvom Schuljahr 1998/1999 an und die von Lehrerinnen und Lehrern im Alter von \n30 bis 49 Jahren für die Dauer von bis zu 6 Schuljahren zusätzlich geforderte \nwöchentliche Pflichtstunde (Vorgriffsstunde) sowie deren Ausgleich ab dem \nSchuljahr 2008/2009 durch die dann erfolgende Reduzierung der \nRegelpflichtstundenzahl. Für den Fall der Klägerin als (ehemalige) Lehrerin eines \nGymnasiums ergibt sich die Erhöhung der wöchentlichen Pflichtstundenzahl aus § 4 \nSatz 1 Nr. 3 der Verordnung. Die entsprechende Ermäßigung der Pflichtstundenzahl \nab dem Schuljahr 2008/2009 jeweils wiederum für eine Pflichtstunde pro Woche \nergibt sich aus § 4 Satz 2 der Verordnung. Vor dem Hintergrund dieses tatsächlichen \nAusgleichs ist eine finanzielle Vergütung nicht vorgesehen. An Gymnasien wirkte \nsich diese Pflichtstundenerhöhung beispielsweise im Schuljahr 1997/1998 dergestalt \naus, dass die Pflichtstundenzahl sich von 23,5 auf 24,5 Stunden erhöhte \n(vgl. Auswirkungen von Pflichtstundenerhöhungen (einschließlich der \nVorgriffsstunde) auf vollzeit- und teilzeitbeschäftigte Lehrerkräfte im \nSchuljahr 1997/1998 gemäß Ziff. 1.1 Runderlass des Ministeriums für Schule und \nWeiterbildung vom 9. Dezember 1996 (- Z B 5-22/11-894/96 -, GABl. NW. I S. 7). \nGleichzeitig mit der Pflichtstundenerhöhung sind verschiedene \nEntlastungsregelungen erlassen worden.\n\n16\n\nDabei handelt es sich um die entsprechenden Schulformen betreffenden \nMaßnahmen (wie zum Beispiel die Reduzierung des Prüfungsaufwandes, die \nBegrenzung des Aufwandes in Klassenpflegschaften, die Reduzierung der Zahl von \nKonferenzen, die Reduzierung von Verwaltungsaufwand, der Abbau des \nVerwaltungsaufwandes, die Verminderung des Einarbeitungsaufwandes bei neuen \nRichtlinien und Lehrplänen, die Straffung des Genehmigungsverfahrens bei \nSonderurlaub, die rationelle Gestaltung und Begrenzung des Aufwandes zur \nErstellung von Statistiken und die Reduzierung der Mehrbelastung bei Einsatz bei \nmehreren Dienstorten. Unerheblich für die rechtliche Würdigung im konkreten Fall ist \nes, wenn sich entsprechende Maßnahmen im Einzelfall nicht gezielt einem \nBetroffenen und auf finanziellen Ausgleich klagenden Lehrer zuordnen lassen. Denn \nauszugehen ist davon, dass durch die so genannten Vorgriffsstunden lediglich die \nZahl der wöchentlich zu erbringenden Unterrichtspflichtstunden um eine Stunde \nerhöht worden ist. Allerdings ist damit nicht die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit \nnach § 78 Abs. 1 Beamtengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen \n(Landesbeamtengesetz - LBG) überschritten worden. Nach Satz 1 dieser Vorschrift \nbeträgt die regelmäßige Arbeitszeit im Jahresdurchschnitt 38,5 Stunden in der \nWoche. Gegen diese Regelung ist durch die Verpflichtung zur Ableistung der \nVorgriffsstunden nicht verstoßen worden. Denn hiermit ist nicht die vorgenannte \nregelmäßige Arbeitszeit erhöht worden, sondern lediglich das Maß der \nUnterrichtsverpflichtung als ein Teil der in diesem Rahmen zu erbringenden \nDienstleistung.\n\n17\n\nVgl. Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Urteil vom 11. Juli 2001 \n- 1 K 7406/98 -; ähnlich bereits Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom \n14. Dezember 1989 - 2 NB 2/89 -, NVwZ 1990, 771 f.\n\n18\n\nDenn die Arbeitsleistung der Lehrer erfasst nur zu einem Teil die \nUnterrichtsverpflichtung; im Übrigen erfasst die Arbeitszeit beispielsweise die \nUnterrichtsvorbereitung, das Korrigieren von Klausuren, die Teilnahme an \nSchulkonferenzen und Elternbesprechungen und dergleichen. \n\n19\n\nVor diesem Hintergrund greift auch nicht zu Gunsten der Klägerin die Regelung \ndes § 78 a LBG ein. Denn danach ist ein Beamter verpflichtet, grundsätzlich ohne \nEntschädigung über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus Dienst zu tun, wenn \nzwingende dienstliche Verhältnisse es erfordern. Nach Satz 2 ist einem Beamten bei \neiner Beanspruchung von mehr als 5 Stunden im Monat über die regelmäßige \nArbeitszeit hinaus für die geleistete Mehrarbeit eine entsprechende Dienstbefreiung \nzu gewähren. Unter bestimmten Voraussetzungen sieht § 78 a Abs. 2 die \nGewährung einer Mehrarbeitsvergütung nach § 48 Bundesbesoldungsgesetz \n(BBesG) in Verbindung mit der Verordnung über die Gewährung von \nMehrarbeitsvergütung für Beamte (MVergV) vom 13. Dezember 1998 (BGBl. I \nS. 3494; BGBl. 1999 I S. 2198) vor. Um eine hiernach zu vergütende Mehrarbeit \nhandelt es sich aber wie gesagt bei der Ableistung der Vorgriffsstunden bei Lehrern \nnicht. \n\n20\n\nAuch die Regelungen über die (Vergütung von) Altersteilzeit (vgl. nur § 78 d \nLBG) sind vorliegend auf Grund der grundsätzlich unterschiedlichen \nSachverhaltsgestaltung nicht anzuwenden, ohne dass es hierzu weiterer \nAusführungen in der Sache bedarf.\n\n21\n\nDas Gericht vermag weiterhin keine an Art. 3 Abs. 1 GG zu messende \n(willkürliche) Ungleichbehandlung zwischen verbeamteten und angestellten Lehrern \nzu erkennen, da diesbezüglich auf Grund sachlicher Differenzierungskriterien \nunterschiedliche Rechtsvorschriften bestehen. Auch ist nicht zu beanstanden, wenn \nin Einzelfällen (ehemalige) Beamte nicht (mehr) in den Genuss der Ermäßigung der \nPflichtstundenzahl kommen, da jede gesetzliche Regelung abstrakt-generell ergeht \nund damit auf Grund von konkreten Besonderheiten im Einzelfall nicht jeden \nBetroffenen gleich behandeln kann.\n\n22\n\nVgl. zur Nichtvergütungspflicht für Vorgriffsstunden auch: VG Düsseldorf, \nUrteile vom 18. September 2001 - 26 K 7061/00 - und vom 9. November 2001 \n- 26 K 3641/01 -; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 9. Oktober 1998 \n- 4 S 425/98 -, ZBR 1999, 232 f. (die Begrenzung der Ableistung der \nVorgriffsstunden auf Lehrer ab dem 30. Lebensjahr bejahend).\n\n23\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n24\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO \ni.V.m. § 708 Nr. 11, 711 ZPO.\n\n25","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/299832","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2002-01-08/26-k-4463-01","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/299832","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/299832","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2002-01-08/26-k-4463-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/299832","retrieved":"2026-07-09 03:24:19.064428+00:00"}}