{"status":"available","doknr":"OLD299869","ecli":"ECLI:DE:VGD:2002:0103.15NC72.01.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2002-01-03","aktenzeichen":"15 NC 72/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDer Antragsteller/Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. \n\nDer Wert des Streitgegenstandes wird auf 3.000,00 Euro festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat keinen Erfolg.\n\n3\n\nUnbeschadet etwaiger Bedenken gegen seine Zulässigkeit ist der auf Erlass\neiner einstweiligen Anordnung gerichtete Rechtsschutzantrag jedenfalls nicht\nbegründet.\n\n4\n\nGemäß § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige\nAnordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges\nRechtsverhältnis treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher\nNachteile nötig erscheint. Die danach für den Erlass der begehrten Anordnung\nerforderlichen Voraussetzungen sind schon mangels eines glaubhaft gemachten\nAnordnungsanspruchs (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 ZPO)\nnicht erfüllt.\n\n5\n\nEin Anspruch auf vorläufige Zulassung zum Hochschulstudium bzw. auf\nBeteiligung an einem gerichtlich anzuordnenden Losverfahren zur Verteilung solcher\nStudienplätze, der seine Rechtsgrundlage in Art. 12 Abs. 1 GG i .V. m. dem\nallgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) und dem in Art. 20 Abs. 3 GG\nverankerten Sozialstaatsprinzip findet, besteht nicht; die durch Rechtsverordnung für\nden Studiengang Medizin, Vorklinischer Teil, festgesetzte Zulassungszahl für das\nerste Fachsemester erschöpft die Ausbildungskapazität der I-Universität E für\nStudienanfänger.\n\n6\n\nDie Ministerin für Schule, Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein-\nWestfalen (MSWF) hat die Zahl der Studienplätze für den Studiengang Medizin,\nVorklinischer Teil, an der I-Universität E durch die Verordnung über die Festsetzung\nder Zulassungszahlen und die Vergabe von Studienplätzen im ersten Fachsemester\nfür das Wintersemester 2001/2002 vom 25. Juni 2001, GV NRW S. 445, geändert\ndurch die Verordnung 16. November 2001, GV NRW S. 832, auf 344 festgesetzt und\ndamit gegenüber dem Vorjahreszeitraum mehr als verdoppelt. Die Erhöhung im\nersten Fachsemester wie auch die unterbliebene Festsetzung von Zulassungszahlen\nfür das zweite und vierte Fachsemester im Wintersemester 2001/2002 beruhen auf\nder kapazitätsneutralen, in das nicht zu beanstandende Organisationsermessen der I\nUniversität gestellten Entscheidung, ab dem Wintersemester 2001/2002 im\nStudiengang Medizin vom bisherigen semesterweisen Zulassungsbetrieb auf einen\nJahreszulassungsbetrieb umzustellen. Infolgedessen sind im Wintersemester\n2001/2002 neben den Studienplätzen für Studienanfänger nur noch Plätze im dritten\nFachsemester durch Höchstzahlenverordnung der MSWF festgesetzt worden, für\nwelches jedoch vorläufige Rechtsschutzanträge nicht -mehr- anhängig sind. Mangels\nverfügbarer Plätze im zweiten Fachsemester konnten hierauf gerichtete\nZulassungsanträge keinen Erfolg haben.\n\n7\n\nDie festgesetzten Zulassungszahlen im ersten Fachsemester und die\nerrechneten Zulassungszahlen im dritten Fachsemester sowie die hieraus\nabgeleiteten Zulassungszahlen des zweiten und vierten Fachsemesters im\nSommersemester 2002 bewirken bei einer im vorläufigen Rechtsschutzverfahren\nallein möglichen summarischen Überprüfung in der Summe von 668 Studienplätzen,\ndie um sechs über derjenigen des Vorjahreszeitraums liegt, eine erschöpfende\nNutzung der Ausbildungskapazität der Lehreinheit Vorklinische Medizin der I-\nUniversität E.\n\n8\n\nDer Kapazitätsermittlung liegen für das Studienjahr 2001/2002 die Vorschriften\nder Verordnung über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und die\nFestsetzung von Zulassungszahlungen (KapVO) vom 25. August 1994, GV NRW\nS. 732, geändert durch die Erste Verordnung zur Änderung der\nKapazitätsverordnung vom 11. April 1996, GV NRW S. 176, zu Grunde. Hiernach ist\ndie Ausbildungskapazität durch eine Gegenüberstellung von Lehrangebot (I.) und\nLehrnachfrage (II.) sowie die abschließende Überprüfung des\nBerechnungsergebnisses anhand der Bestimmungen des 3. Abschnitts der\nKapazitätsverordnung (III.) festzustellen. \n\n9\n\nFür den Studiengang Medizin ist bei dieser Berechnung § 7 Abs. 3 KapVO zu\nbeachten, nach welchem der Studiengang für Berechnungszwecke in einen\nvorklinischen und einen klinischen Teil zu untergliedern ist, zur Berechnung der\njährlichen Aufnahmekapazität die Lehreinheiten Vorklinische Medizin, Klinisch-\ntheoretische Medizin und Klinisch-praktische Medizin zu bilden sind und der\nvorklinische Teil des Studiengangs der Lehreinheit Vorklinische Medizin und der\nklinische Teil der Lehreinheit Klinisch-theoretische Medizin zugeordnet wird. Diese\nseit der Kapazitätsverordnung vom 3. Dezember 1975 (KapVO II), GV NRW S. 688,\nin allen weiteren Vorgängerverordnungen der zurzeit gültigen Kapazitätsverordnung\nvorgesehene Aufteilung des Studiengangs in drei Lehreinheiten ist in ständiger\nRechtsprechung gebilligt worden.\n\n10\n\nVgl. nur OVG NRW, Beschluss vom 31. Januar 1978 -XIII B 5190/78-, KMK-\nHSchR 1978, 527 ff, zur KapVO III vom 18. Januar 1977, GV NRW S. 50.\n\n11\n\nHieran ist auch nach erneuter Überprüfung festzuhalten. Die Aufteilung bewirkt,\ndass Zulassungsanträge von Studienanfängern wirksam nur für den vorklinischen\nTeil des Studiengangs gestellt werden können und weiter gehende Anträge -\njedenfalls im überschießenden Teil- ohne weitere Prüfung abzulehnen sind. Aus\ndiesem Grunde lässt sich die Kammer in Übereinstimmung mit der ständigen\nRechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen bei\nauf den vorklinischen Teil des Studiengangs gerichteten Zulassungsanträgen auch\nnur die Berechnungsunterlagen dieser Lehreinheit und nicht zugleich diejenigen der\nklinischen Lehreinheiten vorlegen. An dieser Praxis, die auch in einem\nHauptsacheverfahren einer Beiziehung der klinischen Berechnungsunterlagen\nentgegenstünde, hält sie trotz der vereinzelt beantragten Beiziehung auch dieser\nBerechnungsunterlagen fest. Auch soweit die Lehreinheit Klinisch-theoretische\nMedizin nach § 7 Abs. 3 S. 3 Halbs. 2 KapVO für den Studiengang Medizin\nDienstleistungen erbringt, bedarf es zu deren Überprüfung nicht der Beiziehung der\nBerechnungsunterlagen dieser Lehreinheit. Die Dienstleistungen sind, wie unter\nZiffer III ausgeführt werden wird, aus den vorliegenden Berechnungsunterlagen der\nVorklinik zu ersehen. Hieraus ergibt sich im Übrigen folgende Gesamtrechnung:\n\n12\n\nI.\nLehrangebot\n\n13\n\nNach Ziffer I. 1. der Anlage 1 zur KapVO ergibt sich das Angebot einer\nLehreinheit an Deputatstunden aus dem Lehrdeputat der verfügbaren Stellen\neinschließlich des Lehrdeputats an die Hochschule abgeordneter Personen und dem\ndurch Lehraufträge zusätzlich zur Verfügung stehenden Deputat, abzüglich der\nVerminderungen des Lehrdeputats nach § 9 Abs. 2 KapVO.\n\n14\n\n1. Bruttolehrdeputat:\nDas in Deputatstunden (DS) gemessene (Brutto-)Lehrangebot einer Lehreinheit ist\ngemäß den §§ 8, 9 KapVO anhand der für die verschiedenen Stellengruppen im\nRahmen des Dienstrechts festgesetzten Regellehrverpflichtungen zu ermitteln.\n\n15\n\nDer Lehreinheit Vorklinische Medizin stehen nach dem Haushaltsplan des\nLandes Nordrhein Westfalen für das Jahr 2001 (Medizinische Einrichtungen der I-\nUniversität E - Kapitel 05 172 -) und dem zugehörigen Stellenplan der Universität wie\nin den Vorjahren 50 Stellen für Lehrpersonal zur Verfügung. Soweit für den\nBerechnungszeitraum des Wintersemesters 2001/2002 bei den einzelnen\nStellengruppen Stellenstreichungen und -verlagerungen gegenüber dem Vorjahr und\nzum Teil auch gegenüber den haushaltsplanmäßigen Festlegungen erfolgt sind,\nerweisen sich diese als kapazitätsfreundlich, wie noch zu zeigen sein wird.\n\n16\n\nDas auf der Grundlage der modifizierten Stellenzuweisung für den Studiengang\nVorklinische Medizin an der I-Universität E mit 320 DS ermittelte Bruttolehrdeputat\nlässt Rechtsfehler nicht erkennen. Ihm liegt der Erlass zur Kapazitätsermittlung für\ndas Studienjahr 2001/2002 in den Studiengängen Medizin und Zahnmedizin der\nMSWF vom 15. Januar 2001 - 321-6514.601.602 - und ihr unter demselben\nAktenzeichen ergangener Kapazitätserlass vom 10. Oktober 2001 für die Lehreinheit\nVorklinische Medizin, Berechnungsstichtag 15. September 2001, sowie § 3 der\nVerordnung über die Lehrverpflichtung an Universitäten und Fachhochschulen\n(Lehrverpflichtungsverordnung - LVV) vom 30. August 1999, GV NRW S. 518, zu\nGrunde. Danach ergibt sich ein Deputat von 310 DS aus folgenden\nFestlegungen:\n\n17\n\nStellenart Stellen Deputat je Stelle gemäß § 3 LVV Angebot in DS\nC 4 Universitätsprofessor 8 8 64\nC 3 Universitätsprofessor 5 8 40\nC 2 Universitätsprofessor 1 8 8\nC 2 Oberassistent 1 6 6\nC 2 Hochschuldozent 2 8 16\nC 1 Wissenschaftlicher Assistent 8 4 32\nA 15 - A 13 Akademischer Rat mit ständigen Lehraufgaben\n2\n8\n16\nA 15 - A 13 Akademischer Rat ohne ständige Lehraufgaben\n5\n4\n20\nBAT I - II a Wissenschaftlicher Angestellter, befristet\n9\n4\n36\nBAT I - II a Wissenschaftlicher Angestellter, unbefristet\n9\n8\n72\nSumme 50 310\n\nGegenüber dem Vorjahr und dem Haushaltsplan ist in dieser Berechnung die durch\nErlasse der MSWF vom 1. Februar 2001 (323-4025/071) und 24. April 2001 \n\n18\n\n(323-3075/071 Nr. 10370) kapazitätsfreudlich genehmigte Einrichtung von zwei\nC-2 Stellen für Hochschuldozenten gegen Wegfall je einer C-1 Stelle eines\nWissenschaftlichen Assistenten und einer BAT I-II a Stelle eines unbefristet\nbeschäftigten Wissenschaftlichen Angestellten berücksichtigt, auf die gegenüber\ndem Vorjahr das um 4 DS höhere Deputat von 310 DS zurückzuführen ist.\n\n19\n\nDem Deputat von 310 DS hat die MSWF 10 DS auf Grund auf Dauer angelegter,\nvom Stellenplan abweichender Stellenbesetzung durch Personen mit individuell\nanderer Lehrverpflichtung hinzugerechnet. Sie ergeben sich aus einer Erhöhung von\nje 4 DS für die auf Stellen für befristet beschäftigte Wissenschaftliche Angestellte\ngeführten unbefristet beschäftigten Wissenschaftlichen Angestellten Dres. N und T\nzuzüglich einer Erhöhung von 2 DS für den auf einer Oberassistentenstelle C-2\ngeführten Hochschuldozenten Dr. E1. Das sich hiernach ergebende\nBruttolehrdeputat von 320 DS begegnet bei summarischer Prüfung im Ergebnis\nkeinen rechtlichen Bedenken. Dies gilt zunächst für die den einzelnen\nStellengruppen zugeordneten Lehrdeputate nach Maßgabe der LVV, die den\nVorgaben der Vereinbarung über die Lehrverpflichtung an Hochschulen (ohne\nKunsthochschulen) der Kultusministerkonferenz vom 5. Oktober 1990, NVwZ 1992,\n46 ff, entspricht, deren Inhalt auf Grund des ihr zu Grunde liegenden Konsenses der\nzuständigen Länderexperten als Orientierungsrahmen und als Erkenntnisquelle für\ndie Angemessenheit von Lehrverpflichtungen anzusehen ist,\n\n20\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 20. Juli 1990 - 7 C 90/88 -, NVwZ-RR 1991, 78, f.;\nOVG NRW, Beschluss vom 10. September 1998 - 13 C 24/98 -.\n\n21\n\nGewichtige Gründe, die ein Abweichen hiervon rechtfertigen könnten, sind weder\nvorgetragen noch ersichtlich. \n\n22\n\nDes Weiteren sind auch die Anzahl, die Besetzung und das hieraus ermittelte\nLehrdeputat der Stellen wissenschaftlicher Angestellter entgegen mehrfach\ngeäußerter gegenteiliger Auffassung im Ergebnis nicht zu beanstanden. Als\nkapazitätsneutral ist es zunächst unbedenklich, dass auf zwei der Stellen für\nWissenschaftliche Assistenten (Institut für Neuroanatomie und Institut für Herz- und\nKreislaufphysiologie) die befristet beschäftigten Wissenschaftlichen Angestellten W\nund T1 geführt werden; denn das von ihnen nach den Arbeitsverträgen zu\nerbringende, auf § 3 Abs. 4 S. 4 LVV beruhende Deputat von 4 DS entspricht\ndemjenigen der Wissenschaftlichen Assistenten gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 6 LVV. Bei\nden Stellen für Wissenschaftliche Angestellte weist der Stellenplan der Lehreinheit im\nGegensatz zu den 9 Stellen nach dem Haushaltsplan 11 Stellen für befristet\nBeschäftigte aus, von denen eine im Institut für Physiologische Chemie I unbesetzt\nist. Diese rechnerische Überschreitung der haushaltsplanmäßig ausgewiesenen\nStellen erweist sich im Hinblick auf das der Kapazitätsberechnung nach den §§ 8,\n9 KapVO zu Grunde liegende abstrakte Stellenprinzip als im Ergebnis\nkapazitätsrechtlich unschädlich. Denn der Überschreitung um 2 Stellen bei den\nWissenschaftlichen Angestellten mit befristeten Beschäftigungsverträgen steht eine\nebensolche Unterschreitung um 2 im Stellenplan bei den nach dem Haushaltsplan\nvorhandenen 8 Stellen für Wissenschaftliche Assistenten gegenüber. Das abstrakte\nStellenprinzip verbietet es nicht, das in einer Stellengruppe tatsächlich fehlende\nLehrangebot durch den Überhang an Lehrangebot in einer anderen Stellengruppe\nmit gleicher Regellehrverpflichtung zu kompensieren. Dementsprechend gleicht das\nin der Gruppe der befristet beschäftigten Wissenschaftlichen Angestellten im Umfang\nvon 8 DS über die Festlegungen im Haushaltsplan hinausgehende Lehrangebot das\nin der Stellengruppe der Wissenschaftlichen Assistenten im gleichen Umfang\nfehlende Lehrangebot aus. \n\n23\n\nDas aus den 20 nach dem Stellenplan vorhandenen Stellen für\nWissenschaftliche Angestellte sich errechnende Lehrdeputat ist gleichfalls im\nErgebnis nicht zu beanstanden. Die 10 Stellen für unbefristet Beschäftigte sind mit\nentsprechenden Stelleninhabern besetzt, eine davon nur zur Hälfte (Dr.\nS. Klosterhalfen); die andere halbe Stelle ist mit dem befristet Beschäftigten X\nbesetzt. Dass Letzterer ausweislich des mit den Berechnungsunterlagen zum\nStudienjahr 1998/99 vorgelegten Arbeitsvertrages vom 26. Mai 1998 nur über einen\nbefristeten Vertrag mit einer um 50 % reduzierten Arbeitszeit verfügt, und seine\nindividuelle Lehrverpflichtung deshalb möglicherweise nur 2 DS umfasst, ist rechtlich\nunerheblich, da die MSWF für ihn kapazitätsfreundlich eine Lehrverpflichtung von 4\nDS in die Kapazitätsberechnung hat einfließen lassen.\n\n24\n\nAuf den 11 Stellen für befristet beschäftigte Angestellte werden 3\nWissenschaftliche Angestellte mit unbefristeteten Arbeitsverträgen geführt (T,S, N).\nVon den verbleibenden 8 Stellen ist eine unbesetzt(Institut für Physiologische\nChemie I) und 7 sind mit Wissenschaftlichen Angestellten in befristeten\nArbeitsverhältnissen besetzt, 2 davon (Institut für Herz- und Kreislaufphysiologie und\nInstitut für Medizinische Soziologie) aufgeteilt auf je zwei Stelleninhaber mit einer um\n50 % reduzierten Arbeitsleistung (H und L einerseits und T2 und K andererseits). Die\nÜberqualifizierung der 3 Stelleninhaber in unbefristeter Anstellung, denen nach § 3\nAbs. 4 S. 2 LVV i. V. m. den Beschäftigungsverträgen ein Deputat von 8 DS\nzugeordnet ist, wirkt sich gegenüber der Berechnung der MSWF nicht\nkapazitätserhöhend aus. Für die unbefristet beschäftigten Angestellten Dres. N und\n T hat die MSWF in ihrer Kapazitätsermittlung nämlich selbst die zuvor erwähnten\n8 DS zusätzlich in Ansatz gebracht. Die Lehrverpflichtung der weiteren, ebenfalls auf\neiner befristeten Stelle geführten unbefristet beschäftigten Dr. S (8 DS) geht\ndemgegenüber nur zur Hälfte in das Brutto-Lehrdeputat der Vorklinik ein, weil sie 4\nSemesterwochenstunden in dem der Lehreinheit Klinisch-theoretische Medizin\nzugeordneten C. und O. Vogt-Institut für Hirnforschung zu erbringen hat.\n\n25\n\nAuch im Übrigen begegnet die Besetzung der Stellen innerhalb der Gruppe der\nbefristet beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeiter keinen rechtlich\ndurchgreifenden Bedenken. Die Kammer ordnet in ständiger Rechtsprechung\nbefristet beschäftigte Stelleninhaber der Gruppe der unbefristet Beschäftigten zu,\nwenn sie die Voraussetzungen für eine unbefristete Beschäftigung (Promotion, § 59\nAbs. 4 S. 1 lit. b. des Hochschulgesetzes (HG) vom 14. März 2000, GV NRW S. 190)\nerfüllen, wenn also der Beschäftigungsvertrag nach der Promotion geschlossen oder\nggfs. verlängert worden ist und ein sachlicher Grund für die Befristung nicht mehr\nbesteht, wobei Befristungsgrund und -dauer an §§ 57 a ff. des\nHochschulrahmengesetzes (HRG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19.\nJanuar 1999, BGBl. I S. 19, zu messen sind,\n\n26\n\nvgl. Urteil vom 24. Oktober 1986 - 15 K 2275/86 u.a. -.\n\n27\n\nIn Anwendung dieser Grundsätze sind keine weiteren Stelleninhaber der Gruppe\nder unbefristet Beschäftigten zuzuordnen.\n\n28\n\nHinsichtlich der Wissenschaftlichen Angestellten W, L,L1 und X gilt dies schon\ndeshalb, weil sie mangels Promotion nicht über die Qualifikation verfügen, die nach\n§ 59 Abs. 4 S. 1 lit. b HG für die Aufnahme eines unbefristeten\nBeschäftigungsverhältnisses erforderlich ist. Die Wissenschaftliche Angestellte T2\nkommt für eine Höherstufung ebenfalls nicht in Betracht, weil sie nach ihrer\nPromotion während des ab dem 1. Januar laufenden letzten Arbeitsvertrages mit\nAblauf des 30. September 2001 aus dem Dienst der Hochschule ausgeschieden\nist.\n\n29\n\nAuch bei keinem der Übrigen befristet Beschäftigten, Dres. H1, H2, F, M, L2 und\nDr. (Univ. Sarajevo) K sowie dem auf einer Wissenschaftlichen Assistenstelle\ngeführten Dr. T1 sind die Voraussetzungen ausweislich der dem Gericht durch den\nAntragsgegner für das Wintersemester 2001/2002 vorgelegten bzw. der Unterlagen\nerfüllt, die der Kammer aus Anlass der Kapazitätsüberprüfung für vorangegangene\nBerechnungszeiträume vorliegen. Die mit den Genannten jeweils nach dem\nAbschluss ihrer Promotion geschlossenen bzw. zuletzt verlängerten befristeten\nArbeitsverträge erweisen sich im Hinblick auf die Regelungen in § 57 b Abs. 2 Nrn. 1\n- 4 HRG wegen der Weiterbildung zum Facharzt (H1), der Mitarbeit an einem\nbefristeten Forschungsprojekt (H2, F, M, L2, T1) und der Vorbereitung auf eine\nweitere -deutsche- Promotion (K) als sachlich gerechtfertigt.\n\n30\n\nDie nach Abschluss der Promotion gelegenen Vertragszeiten wahren zudem die\nFristen des § 57 c HRG. Das erste, nach § 57 b Abs. 2 Nr. 3 HRG befristete\nAnstellungsverhältnis (1. Januar 1993 bis 30. April 1999) des seit dem 2. Mai 1991\npromovierten Dr. H1 wurde durch ein weiteres befristetes Anstellungsverhältnis nach\n§ 57 b Abs. 2 Nr. 1 HRG (1. Mai 1999 bis 30. April 2002) abgelöst. Von den danach\ninsgesamt 9 Jahren und 4 Monaten Vertragslaufzeit ist zunächst gemäß § 57 c\nAbs. 6 Nr. 2 HRG die mit 1 Jahr und 4 Monaten bemessene Zeit seiner Beurlaubung\nfür eine wissenschaftliche Tätigkeit an der Universität Parma in Italien nicht auf die\nBefristungshöchstdauer von 5 Jahren des § 57 c Abs. 2 S. 1 anzurechnen. Die\nverbleibende Überschreitung der 5-Jahres-Frist um 3 Jahre ist nach § 57 c Abs. 4\nSatz 1 HRG wegen der mit dem aktuellen Angestelltenverhältnis erstrebten\nFacharztanerkennung zulässig. Dr. H2 wurde am 6. Juni 1991 zum Dr. rer. nat.\npromoviert und erhielt am 4. Oktober 2000 für die Zeit vom 2. Oktober 2000 bis zum\n30.September 2002 einen ersten Arbeitsvertrag. Dr. F hat nach seiner Promotion am\n23. November 1998 unter dem 5. Juli 1999 einen ersten Arbeitsvertrag\nabgeschlossen, der später bis zum 31. Juli 2000 befristet und unter dem 17. Juli\n2000 durch einen weiteren, vom 1. August 2000 bis 31. Juli 2003 laufenden Vertrag\nabgelöst wurde. Dr. M schloss nach seiner Promotion zum Dr. rer. nat. am 12.\nFebruar 1999 unter dem 3. September 1999 einen ersten bis zum 28. Februar 2001\nbefristeten Arbeitsvertrag ab, an den sich ein weiterer bis zum 28. Februar 2003\nbefristeter Vertrag vom 23. November 2000 anschloss. Die Promotion von Dr. L2\ndatiert auf den 3. November 1998; sein befristeter Anstellungsvertrag begann am 3.\nFebruar 2000 und läuft bis zum 26. November 2002. Dr. (Univ. Sarajevo) K ist seit\ndem 15. November 1996 als Zeitangestellte, zunächst aus Drittmitteln für drei\nbefristete Forschungsstudien bezahlt, mit mehrfach verlängerten Arbeitsverträgen für\ninsgesamt vier Jahre und eineinhalb Monate bis zum 31. Dezember 2000 beschäftigt\ngewesen. Nach ihrem neuesten Arbeitsvertrag vom 5. Dezember 2000 bleibt sie für\ndie Zeit vom 1. Januar 2001 bis zum 30. Juni 2003 zur Erlangung einer -weiteren-\nPromotion mit dem Thema \"Gesundheitliche Folgen sozialer Krisen in Risikogruppen\nund Folgerungen für die medizinische Versorgung\" weiter beschäftigt, wobei die\nArbeitszeit 50 % der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit gemäß § 15 Abs. 1\nBAT beträgt und die restliche Arbeitszeit auf die Promotion entfällt. Die Zeiten dieser\n-ersten deutschen- Promotion sind gemäß § 57 c Abs. 3 HRG auf die 5-Jahres-Frist\nnach § 57 c Abs. 2 HRG nicht anzurechnen. Im Übrigen käme auch bei Zweifeln an\nder Anwendbarkeit des § 57 Abs. 3 HRG in ihrem Falle eine Erhöhung des durch\nWissenschaftliche Angestellte erbrachten Lehrangebots nicht in Betracht, weil bei\neiner unterstellten vollen Lehrverpflichtung von 8 DS, die wegen der Beschränkung\nder Arbeitszeit auf 50 % auf 4 DS zu reduzieren wäre, gegenüber den\narbeitsvertraglich zu erbringenden 2 DS nur 2 DS mehr zu berücksichtigen wären,\ndie auf die Stellenvakanz am Institut für Physiologische Chemie I zu verrechnen\nwären. Dr. T1 schließlich wurde nach seiner Promotion am 30. März 2000 zum 1.\nApril 2000 bis zum 31. März 2002 angestellt. \n\n31\n\nIst die 5-Jahres-Frist nach alledem bei allen Anstellungsverträgen eingehalten\nbzw. in einem Fall(Dr. H1) mit Rechtsgrund überschritten, kann offen bleiben, ob die\nWissenschaftlichen Angestellten Dres. H2 und L2 auch deshalb nicht der Gruppe der\nunbefristet Beschäftigten zugeordnet werden können, weil sie nicht im Fach\nHumanmedizin promoviert sind, was die Kammer für den Berechnungszeitraum\n1999/2000 für zwei andere Wissenschaftliche Angestellte noch angenommen\nhat.\n\n32\n\nBeschlüsse vom 20. Dezember 1999 -15 Nc 57/99.HM u.a.-, Seite 7 des\nBeschlussabdrucks.\n\n33\n\nDas sich nach allem ergebende Bruttolehrangebot von 320 DS ist des Weiteren\ngemäß § 9 Abs. 2 S. 1 KapVO i. V. m. §§ 6 Abs. 2, 9 lit. a, b LVV zu Recht um\ninsgesamt 3,68 DS vermindert worden.\n\n34\n\nNach § 6 Abs. 2 LVV kann für die Wahrnehmung anderer als der in Abs. 1\ngenannten weiteren Aufgaben und Funktionen in Universitäten, für welche im\nKlammerzusatz Beispiele aufgezählt werden, unter Berücksichtigung des\nLehrbedarfs im jeweiligen Fach eine Ermäßigung der Lehrverpflichtung bis zu zwei\nLehrveranstaltungsstunden gewährt werden. Gemäß § 9 lit. a, b LVV kann die\nRegellehrverpflichtung eines Stelleninhabers auf Antrag bei einer Minderung seiner\nErwerbsfähigkeit um mindestens 50 % um bis zu 12 % und bei einer Minderung der\nErwerbsfähigkeit um mindestens 70 % um bis zu 18 % vermindert werden. In\nAnwendung dieser Vorschriften wurde die Lehrverpflichtung der auf einer Stelle für\nunbefristet beschäftigte Angestellte geführten Prof. Dr. T3 wegen ihrer Funktion als\nStudiendekanin um 2 DS ermäßigt. Auch wenn die Studiendekanin im\nBeispielskatalog des § 6 Abs. 2 LVV nicht ausdrücklich aufgeführt ist, bestehen\ngegen eine Anwendung der Ermäßigungsvorschrift auf diese Funktion keine\nBedenken, da die hierdurch bedingte zusätzliche Belastung des Stelleninhabers\nneben der vollen wöchentlichen Arbeitszeit ohne Deputatstundenreduzierung nicht\nzumutbar erscheint. Dass der Lehrbedarf bei der Reduzierung unberücksichtigt\ngeblieben sein sollte, ist weder dargetan noch spricht angesichts des insgesamt\ngestiegenen Bruttolehrangebots hierfür etwas. Des Weiteren sind mit Rücksicht auf\ndie durch Schwerbehindertenausweis nachgewiesene Minderung der\nErwerbsfähigkeit um 50 % bei Prof. Dr. Q1, der auf der mit einer\nRegellehrverpflichtung von 8 DS versehenen Stelle eines Akademischen Rates mit\nLehraufgaben geführt wird, dessen Regellehrverpflichtung um 12 % von\n8 DS = 0,96 DS gekürzt und die Regellehrverpflichtung der in ihrer Erwerbsfähigkeit\nauf 20 % eingeschränkten wissenschaftlichen Mitarbeiterin Dr. S. L2, die mit einer\nhalben Stelle in der mit einem Deputat je Stelle von 8 versehenen Gruppe der\nunbefristet Beschäftigten geführt wird, um 18 % von 4 DS = 0,72 DS gemindert\nworden; die entsprechenden Anträge wurden von beiden Stelleninhabern rechtzeitig\ngestellt. Aus welchen Gründen die Deputatsverminderungen \"ihrem Umfange nach\nnicht glaubhaft gemacht\" worden sein sollen, wie vereinzelt behauptet wird, ist nach\nalledem nicht ersichtlich. \n\n35\n\nAuch ist es bei summarischer Prüfung rechtlich nicht geboten, \"Ausfälle in der\nVorklinik durch Inanspruchnahme von Lehrkräften aus den Bereichen der Klinisch-\ntheoretischen Medizin und der Klinisch-praktischen Medizin\" auszugleichen. Eine\ngesetzliche Grundlage für diese vereinzelt erhobene Forderung existiert nicht.\nTatsächlich beeinflussen etwaige Ausfälle angesichts des abstrakten Stellenprinzips\ndie Ausbildungskapazität der Lehreinheit Vorklinische Medizin der Universität E auch\nnicht negativ. Im Übrigen hat sich die Kammer bereits früher mit der\nStellenausstattung insbesondere der Lehreinheit Klinisch-theoretische Medizin\nbefasst und eine missbräuchliche Stellenausstattung dieser Lehreinheit zu Lasten\nder Lehreinheit Vorklinische Medizin verneint.\n\n36\n\nUrteile vom 28. Oktober 1988 -15 K 1340/88 u.a.- und 26. November 1992 -15\nK 2894/91 u.a.-, Beschlüsse vom 20. Dezember 1991 -15 Nc 182/91.HM u.a.-.\n\n37\n\nDiese Rechtsprechung hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-\nWestfalen gebilligt und dargelegt, dass Studienbewerber keinen Anspruch darauf\nhaben, dass die Ausbildungskapazität für die Lehreinheit Vorklinische Medizin, deren\nGesamtlehrdeputat gegenüber dem Vorjahr unverändert geblieben ist, zu Lasten der\nLehreinheit Klinisch-theoretische Medizin ausgeweitet wird.\n\n38\n\nBeschluss vom 7. Januar 1993 -13 Nc 292/92-.\n\n39\n\nDiese Rechtsgrundsätze müssen erst recht bei einer -wie hier- erfolgten\nErhöhung des Lehrdeputats gegenüber dem Vorjahr gelten. Rechtserhebliche\nEinwände hiergegen, die eine erneute vertiefte Auseinandersetzung geböten, sind\nnicht vorgebracht worden. Insbesondere die Ausführungen im Verfahren 15 L\n162/01. HM zu diesem Problemkreis überzeugen nicht, weil sie sich spekulativ mit\nmöglichen künftigen Entwicklungen der Kapazitätsermittlung im Studiengang Medizin\nbefassen, die eine Übertragung auf die auf gesicherter Rechtsgrundlage beruhende\naktuelle Berechnung der Ausbildungskapazität im Wintersemester 2001/2002 nicht\nerlauben. In Bezug auf die Lehreinheit Klinisch-praktische Medizin gilt nichts\nanderes.\n\n40\n\n2. Lehrauftragsstunden:\n\n41\n\nDas (Brutto-)Lehrangebot von danach 316,32 DS (320 DS - 3,68) war - rechtlich\nzutreffend - um Lehrauftragsstunden im Umfang von 1 DS auf 317,32 DS zu\nerhöhen.\n\n42\n\nNach § 10 S. 1 KapVO sind solche Lehrveranstaltungsstunden\nkapazitätserweiternd anzurechnen, die der Lehreinheit in den beiden dem\nBerechnungsstichtag (1. März 2001) vorangegangenen Semestern durchschnittlich\npro Semester zur Verfügung gestanden haben, soweit sie nicht auf einer\nRegellehrverpflichtung beruhen.\n\n43\n\nIn die Berechnung der Lehrauftragsstunden ist bezogen auf das\nWintersemester 2000/2001 folgende Lehrveranstaltung eingestellt worden:\n\n44\n\nDipl.-Pädagogin H3,\nVeranstaltung: Praktische Übungen: Kursus der Medizinischen\nPsychologie\nSemesterwochenstunden: 4 SWS\nVorlesungsverzeichnis Wintersemester 2000/2001, Nr. 343.\n\n45\n\nBei dem in die Berechnung eingestellten Anrechnungsfaktor f = 0,5, der rechtlich\nnicht zu beanstanden ist,\n\n46\n\nvgl. Beschlüsse der Kammer 20. Dezember 1991 - 15 Nc 182/91.HM\nu. a. -,\n\n47\n\nergibt sich aus der Anzahl von 4 Lehrauftragsstunden in zwei Semestern eine\nanrechenbare semesterliche Durchschnittszahl von 1 DS.\n\n48\n\nSoweit zwei Parallelkurse zu dem Kurs der medizinischen Psychologie im\nWintersemester 2000/2001 durchgeführt wurden (apl. Prof. Dres. X1 und M1) und die\ngleiche Veranstaltung bereits im Sommersemester 2000 in einem Kurs (apl. Prof. Dr.\nL2, Vorlesungsverzeichnis Sommersemester 2000, Nr. 350) angeboten worden ist,\nsind diese entsprechend § 10 Satz 3 KapVO nicht als Lehrauftragsstunden\nanzurechnen, weil sie freiwillig und unentgeltlich erbracht worden sind. Dies\nentspricht der ständigen Rechtsprechung der Kammer, \n\n49\n\nvgl. u.a. Beschlüsse vom 17. Dezember 1992 - 15 Nc 229/92.HM u.a. -, vom 3.\nDezember 1993 - 15 Nc 249/93.HM u.a. -, vom 12. Dezember 1994\n- 15 Nc 82/94.HM - und vom 2. Dezember 1997 - 15 Nc 28/97.HM -,\n\n50\n\nsowie der bislang vom Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-\nWestfalen gebilligten Auffassung, wonach es nicht zu beanstanden ist, wenn nach\n§ 10 Satz 3 KapVO Lehrleistungen, die unentgeltlich erbracht werden, nicht in die\nKapazitätsberechnung einfließen, weil auf diese Lehrleistungen kein Anspruch\nbesteht und deshalb nicht sicher ist, ob sie kontinuierlich fortgeführt werden,\n\n51\n\nvgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. Juni 1994 - 13 C 10/94 -.\n\n52\n\nDie Kammer sieht auch unter Berücksichtigung der im Beschluss des OVG NRW\nvom 10. September 1998 - 13 C 24/98 - und vereinzelt in Antragsschriften\ngeäußerten Bedenken keinen Grund, hiervon abzuweichen. Vielmehr ist davon\nauszugehen, dass § 10 Satz 3 KapVO alle unentgeltlichen und freiwillig erbrachten\nLehrauftragsstunden erfasst. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern es unter\nBerücksichtigung des Gebotes der erschöpfenden Nutzung öffentlicher Mittel einen\nUnterschied machen soll, ob der unentgeltlich Lehrende einer außeruniversitären\nForschungseinrichtung angehört oder etwa als Praktiker besondere Aspekte in eine\nLehrveranstaltung, die zum Aufwand nach § 13 Abs. 1 KapVO gehört, einfließen\nlässt. Diese Auslegung des § 10 Satz 3 KapVO ist mit dem\nKapazitätserschöpfungsgebot vereinbar; dieses gebietet nicht, Titellehre\nkapazitätserhöhend zu berücksichtigen,\n\n53\n\nBVerwG, Urteil vom 23. Juli 1987 - 7 C 10.86 u.a. -, Buchholz 421.21 Nr. 34,\nS. 34 f.,\n\n54\n\nweil die hochschulpolitisch wünschenswerte, das Lehrangebot um Aspekte der\nPraxis und der spezialisierten Forschung bereichernde Titellehre gefährdet würde,\nwenn sie einen in die Lehrangebotsberechnung eingehenden Faktor darstellte,\n\n55\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 23. Juli 1987, a.a.O.\n\n56\n\nDie weiteren, in der Übersicht des Antragsgegners aufgeführten Veranstaltungen\nbleiben bei der Berechnung der Lehrauftragsstunden ebenfalls sämtlich außer\nBetracht. Sie gehören entweder nicht zum Ausbildungsaufwand nach § 13\nAbs. 1 KapVO oder aber sie werden von den Curricularnormwertanteilen der die\nDienstleistung exportierenden Lehreinheit Klinisch-theoretische Medizin beim\nStudiengang Psychologie (Diplom) erfasst.\n\n57\n\n3. Dienstleistungsexport:\n\n58\n\nDer sich gemäß § 11 KapVO kapazitätsmindernd auswirkende\nDienstleistungsbedarf für nicht der Lehreinheit zugeordnete Studiengänge ist\nebenfalls rechtlich zutreffend ermittelt.\n\n59\n\nDie Lehreinheit Vorklinische Medizin erbringt Dienstleistungen für die ihr nicht\nzugeordneten Diplomstudiengänge Biologie (Diplom) und Psychologie (Diplom)\nsowie die Studiengänge Zahnmedizin und Pharmazie. Den sich daraus ergebenden\nDienstleistungsbedarf hat die MSWF gemäß Formel 2 der Anlage 1 zur KapVO wie\nfolgt und bei summarischer Prüfung im Ergebnis zutreffend berechnet:\n CAq Aq/2 CAq x Aq/2\nZahnmedizin, Staatsex. 0,87 22,5 19,58\nBiologie, Diplom 0,04 79,5 3,18\nPsychologie, Diplom 0,02 29,5 0,59\nPharmazie, Staatsex. 0,01 48,0 0,48\nSumme 23,83\nDie einzelnen Curricularanteile (Caq) sind gegenüber dem vorangegangenen\nBerechnungszeitraum unverändert geblieben und bei summarischer Prüfung\nrechtsfehlerfrei in Ansatz gebracht. Die in die Berechnung eingestellten\nStudentenzahlen (Aq/2) resultieren aus den von der MSWF ermittelten\nschwundbereinigten jährlichen Zulassungszahlen der genannten Studiengänge\n(Aufnahmekapazität Aq), auf welche nach § 11 Abs. 2 KapVO i.V.m. dem eingangs\nerwähnten Kapazitätsermittlungserlass bei Nc- Studiengängen abzustellen ist; dass\nhieran Änderungen vorzunehmen wären, ist weder substantiiert vorgetragen noch bei\nsummarischer Überprüfung ersichtlich. Eine Korrektur des Dienstleistungsexports in\nden Studiengang Zahnmedizin wegen einer Entlastung der Lehreinheit durch\nDoppel- und Zweitstudenten, wie sie neuerdings wieder vereinzelt gefordert wird,\nnimmt die Kammer in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des\nOberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen\n\n60\n\nz.B. Beschluss vom 7. März 1993 -13 C 218/92-\n\n61\n\nseit ihrem Urteil vom 26. November 1992 -15 K 2894/91 u.a.-, auf das zur\nnäheren Begründung verwiesen wird, nicht mehr vor.\n\n62\n\n4. Bereinigtes Lehrangebot:\n\n63\n\nUnter Verwendung der unter 1., 2. und 3. ermittelten Werte beträgt damit das\nbereinigte Lehrangebot je Semester gemäß Formel 3 der Anlage 1 zur KapVO\n\n64\n\n317,32 DS - 23,83 DS = 293,49 DS. \n\n65\n\nII.\nLehrnachfrage und Aufnahmekapazität\n\n66\n\n1. Die Lehrnachfrage wird nach § 13 Abs. 1 KapVO i.V.m. der Anlage 2 durch\nden Curricularnormwert bestimmt, welcher seit dem Berechnungszeitraum 1990/91 in\nrechtlich nicht zu beanstandender Weise,\n\n67\n\nvgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. Mai 1991 - 13 C 93/91 -,\nS. 3 des Beschlussabdrucks; Beschlüsse der Kammer vom 28. Januar 1991\n- 15 L 8031/90 u. a. -, jeweils S. 20 bis 28 des Beschlussabdrucks,\n\n68\n\nauf 2,17 erhöht worden ist. Der Curricularnormwert ist nach § 13 Abs. 4 S. 1\nKapVO auf die am Lehrangebot für den Studiengang beteiligten Lehreinheiten\naufzuteilen. Der auf diesem Wege ermittelte Curriculareigenanteil (Cap) für den\nStudiengang Medizin, Vorklinischer Teil, von 1,76 erweist sich bei summarischer\nPrüfung gleichfalls als rechtsfehlerfrei,\n\n69\n\nvgl. OVG NRW, Beschluss vom 10. September 1998 - 13 C 24/98 -, S. 6/7 des\nBeschlussabdrucks.\n\n70\n\nEr berücksichtigt die ihrerseits dem Grunde und der Höhe nach rechtlich nicht zu\nbeanstandenden Curricularanteile (Caq) für Dienstleistungsexporte durch die\nLehreinheiten\n\n71\n\nKlinisch-theoretische Medizin mit einem Wert von 0,02,\n\n72\n\nPhysik mit einem Wert von 0,13,\nBiologie mit einem Wert von 0,13,\nund Chemie mit einem Wert von 0,13,\n0,41,\n\n73\n\nund kann angesichts der aus dem Selbstverwaltungsrecht und der\nWissenschaftsfreiheit folgenden Organisationskompetenz der einzelnen Hochschulen\nbei der Ausfüllung der Curricularnormwerte durch einen Vergleich mit den teils\nniedrigeren Eigenanteilen anderer deutscher Hochschulen nicht ernsthaft in Zweifel\ngezogen werden.\n\n74\n\nZu allen grundlegenden Einwänden gegen den Curricularnormwert selbst hat die\nKammer bereits in ihren Beschlüssen vom 28. Januar 1991 Stellung genommen\n(Einführung vorklinischer Seminare, Gruppengröße für vorklinische Seminare,\nDurchführung von vorklinischen Seminaren nicht nur durch Professoren,\nBeibehaltung der Betreuungsrelation g-180 für Vorlesungen); die vorgelegten\nAntragsbegründungen enthalten demgegenüber keinen wesentlichen neuen Vortrag.\n\n75\n\n2. Auch die Berechnung der Aufnahmekapazität (Ap) für die Lehreinheit\nVorklinische Medizin im Studienjahr 2001/2002 hält der rechtlichen Überprüfung\nstand. Aus dem Curriculareigenanteil von 1,76 und dem bereinigten Brutto-\nLehrdeputat von 293,49 DS ergibt sich in Anwendung der in Anlage 1 zur KapVO\nangeführten Formel 5 die errechnete jährliche Aufnahmekapazität von\n\n76\n\n 2 x 293,49 DS\n ------------------- = 333,51,\n 1,76\n\n77\n\ngerundet 334 Studienplätzen.\n\n78\n\nIII.\nÜberprüfung des Berechnungsergebnisses\n\n79\n\nSchließlich erweist sich die gemäß §§ 14 ff. KapVO durchgeführte Überprüfung\ndes Berechnungsergebnisses als rechtsfehlerfrei.\n\n80\n\nEine Erhöhung des Berechnungsergebnisses nach § 14 Abs. 3 Nr. 1 KapVO\nwegen einer Entlastung des Lehrpersonals durch eine besondere Ausstattung der\nLehreinheit mit wissenschaftlichen und nicht wissenschaftlichen Mitarbeitern ist nicht\ngeboten. Denn nach Mitteilung des Antragsgegners, an deren Richtigkeit zu zweifeln\nfür die Kammer kein Anlass besteht, werden im Berechnungszeitraum keine\nLehrpersonen in der Lehre tätig sein, die nicht ohnehin für die Kapazitätsberechnung\ndes Studienjahres 2001/2002 gemäß § 10 KapVO erfasst werden.\n\n81\n\nDer in die Überprüfung des Berechnungsergebnisses eingestellte\nSchwundausgleichsfaktor von 1/0,97 ist bei summarischer Überprüfung rechtlich\nnicht zu beanstanden. Das Vorbringen der Verfahrensbeteiligten bietet keinen Anlass\nzu der Annahme, dass der nach Abschnitt 5 des Kapazitätserlasses der MSWF vom\n15. Januar 2001 in Anwendung der Methodik des \"Hamburger Modells\" anhand der\namtlichen, der Kammer auszugsweise vorgelegten Statistik zu errechnende\nSchwundausgleichsfaktor die semesterliche Verbleibquote entgegen den\ntatsächlichen Gegebenheiten unzutreffend wiedergibt.\n\n82\n\nDurch Multiplikation mit dem Schwundausgleichsfaktor von 1/0,97 erhöht sich die\nermittelte personalbezogene Jahresaufnahmekapazität für Studienanfänger auf\n\n83\n\n334 x 1\n ---------- =344,33,\n 0,97\n\n84\n\ngerundet 344 Studienplätze, die wegen des Jahreszulassungsbetriebes sämtlich\nauf das Wintersemester 2001/2002 entfallen.\n\n85\n\nNach der dem angesetzten Schwundausgleichsfaktor von 1/0,97 entsprechenden\nsemesterlichen Verbleibequote von 97,97% ergeben sich damit folgende\nStudienzahlen:\n WS 2001/2002 SS 2002\n\n86\n\n1. Fachsemester \n\n87\n\n344 -\n2. Fachsemester - 337\n3. Fachsemester 331 -\n4. Fachsemester -\n-----\n675 324\n-----\n661.\nDies entspricht einer durchschnittlichen jährlichen Ausbildungskapazität von 668.\n\n88\n\nSoweit die MSWF in ihrem Kapazitätserlass vom 10. Oktober 2001 für den\nBerechnungszeitraum des Wintersemesters 2001/2002 und des Sommersemesters\n2002 niedrigere Zahlen im 2., 3. und 4. Fachsemester errechnet hat, aus denen sich\neine durchschnittliche jährliche Ausbildungskapazität von nur 660 ergibt, beruht dies\ndarauf, dass bei der Berechnung der Auffüllgrenze für höhere Fachsemester\nirrtümlich ein Schwundausgleichsfaktor von 1/0.96 zu Grunde gelegt worden ist, dem\neine durchschnittliche semesterliche Verbleibequote von 97,28 % entspricht. Dieser\nIrrtum, der sich auf die Berechnung der im vorliegenden vorläufigen\nRechtsschutzverfahren allein strittigen, zutreffend ermittelten Zulassungszahlen des\n1. Fachsemesters nicht auswirkt, wird ausweislich des Schriftsatzes der MSWF vom\n12. Dezember 2001 - 331 - 6514.601/602 - noch durch eine Änderung der\nHöchstzahlenverordnung für höhere Fachsemester berichtigt werden.\n\n89\n\nIV.\nBesetzung der Studienplätze\n\n90\n\nNach der dem Gericht vom Antragsgegner vorgelegten Studentennamensliste\n(Stand: 23. Oktober 2001) sind entsprechend der ursprünglichen Festsetzung durch\ndie Höchstzahlenverordnung vom 25. Juni 2002 343 Studienplätze des 1.\nFachsemesters besetzt. Soweit durch die Änderungsverordnung vom 16. November\n2001 die Studienanfängerzahl auf 344 erhöht worden ist, steht der eine zusätzliche\nStudienplatz für eine gerichtliche Vergabe nicht zur Verfügung. Als zusätzlich im\nRahmen der Nachprüfung nach § 5 Abs. 2, 3 KapVO zum Berechnungsstichtag 15.\nSeptember 2001 errechneter Studienplatz innerhalb der festgesetzten Kapazität ist\ner nach der Vergabeverordnung NRW (VergabeVO NRW) vom 31. Mai 2000, GV\nNRW S. 500, durch die Zentralstelle für die Vergabe von Studienplätzen zu\nvergeben; Anhaltspunkte dafür, dass eine Vergabe auf diesem Wege ohne Erfolg\nbleibt, sind weder dargetan noch sonst wie ersichtlich.\n\n91\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung\nberuht auf den §§ 20 Abs. 3 GKG i.V.m. § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/299869","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2002-01-03/15-nc-72-01","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"HRG","ref":"§ 57","ref_norm":"57","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 294","ref_norm":"294","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 920","ref_norm":"920","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/299869","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/299869","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2002-01-03/15-nc-72-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/299869","retrieved":"2026-07-09 03:24:22.051370+00:00"}}