{"status":"available","doknr":"OLD299874","ecli":"ECLI:DE:VGD:2002:0102.4L3283.01.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2002-01-02","aktenzeichen":"4 L 3283/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragsteller gegen \ndie vom Antragsgegner den Beigeladenen am 31. Oktober 2001 erteilte \nBaugenehmigung (Aktenzeichen 76/00) zum Um- und Anbau an das Haus \nxxxxxxxxxxxxxx in xxxxxxxxxxxxxxxxxxx, Gemarkung xxxxxxxxxxx, Flur x, \nFlurstück xxxx, wird angeordnet. \n\nIm Übrigen wird der Antrag abgelehnt.\n\nDie Kosten des Verfahrens tragen der Antragsgegner und die Beigeladenen, \ndiese insoweit als Gesamtschuldner, jeweils zur Hälfte. Die außergerichtlichen \nKosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig und von diesen selbst zu \ntragen.\n\nDer Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.112,92 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDie Antragsteller sind Eigentümer und Bewohner des Hausgrundstücks \nxxxxxxxxxxxxxx (Gemarkung xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx); die \nBeigeladenen sind Eigentümer und Bewohner des Hausgrundstücks xxxxxxxxxxxxxx \n(Flurstück xxxx). Die zweigeschossigen Häuser sind Teil einer ehemaligen \nZechensiedlung und grenzen innerhalb einer Zeile aus vier Häusern unmittelbar \naneinander; sie sind straßenseitig weniger als 6 m breit und ca. 7,4 m tief. Ein \nBebauungsplan besteht nicht. Wegen der Lage der Baukörper und der Grundstücke \nwird auf den Auszug aus dem Liegenschaftskataster im Verwaltungsvorgang des \nBeklagten, Blatt 32, verwiesen.\n\n4\n\nMit Bauantrag vom 28. Februar 2000 beantragten die Beigeladenen bei dem \nAntragsgegner eine Baugenehmigung zum Umbau des Altbestandes und zur \nerstmaligen Errichtung eines gartenseitigen, über die gesamte Grundstücksbreite zu \nerrichtenden, ca, 5,6 m tiefen, zweigeschossigen Anbaus mit Satteldach. Nach \nBeibringung von Baulasterklärungen im Form von Anbauverpflichtungen beider \nNachbarn, die die Beigeladenen von den Antragstellern zivilrechtlich erstritten hatten, \nerteilte der Antragsgegner unter dem 31. Oktober 2001 den Beigeladenen \nantragsgemäß die Baugenehmigung. Gegen die Baugenehmigung erhoben die \nAntragsteller mit Schreiben vom 14. November 2001 Widerspruch und trugen vor, \ndas Vorhaben füge sich nicht ein, es entspreche insbesondere nicht den Vorschriften \nder Satzung der xxxxxxxxxxxxxxxxxxx. Gleichzeitig beantragten die Antragsteller bei \ndem Antragsgegner die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des \nWiderspruchs.\n\n5\n\nDer Antragsgegner nahm am 19. November 2001 eine Rohbauabnahme vor und \nlegte hierbei die Bauarbeiten vorläufig still.\n\n6\n\nAm 19. November 2001 haben die Antragsteller um vorläufigen Rechtsschutz \nnachgesucht.\n\n7\n\nDie Antragsteller vertiefen ihr Vorbringen und beantragen sinngemäß,\n\n8\n\ndie aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs gegen die \nvom Antragsgegner den Beigeladenen unter dem \n31. Oktober 2001 erteilte Baugenehmigung anzuordnen \n\n9\n\nund\n\n10\n\ndem Antragsgegner aufzugeben, die Baustelle still zu \nlegen.\n\n11\n\nDer Antragsgegner und die Beigeladenen beantragen,\n\n12\n\nden Antrag zurückzuweisen.\n\n13\n\nDer Antragsgegner trägt vor, die genehmigte Bebauung füge sich in die nähere \nUmgebung ein. Die Beigeladenen tragen vor, ihr Vorhaben füge sich ein und die \nAntragsteller verhielten sich rechtsmissbräuchlich, weil sie - wie alle Eigentümer der \nSiedlung - ihr Haus von der Voreigentümerin (xxxxxxxxxxxx) vertraglich mit \nAnbauverpflichtung übernommen hätten, so dass ihnen die Möglichkeit einer \nGrenzbebauung bekannt gewesen sei.\n\n14\n\nDie Kammer hat die Örtlichkeit durch den Berichterstatter in Augenschein \ngenommen. Wegen des Ergebnisses wird auf das Protokoll vom 17. Dezember 2001 \nund die Anlagen hierzu verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und \nStreitstandes wird auf den vom Antragsgegner vorgelegten Verwaltungsvorgang \nverwiesen.\n\n15\n\nII.\n\n16\n\nDer als solcher nach §§ 80a Abs. 3, 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO, 212a Abs. 1 BauGB \nstatthafte Antrag der Antragsteller auf erstmalige Anordnung der aufschiebenden \nWirkung ihres Widerspruch gegen die der Beigeladenen vom Antragsgegner erteilten \nBaugenehmigung hat Erfolg.\n\n17\n\nDer Antrag ist trotz des fortgeschrittenen Baustadiums zulässig, zumal der \nRohbau noch nicht endgültig fertig gestellt ist (vgl. Oberverwaltungsgericht für das \nLand Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17. Oktober 2000 - 10 B 1053/00).\n\n18\n\nDie Stilllegung der Baustelle am 19. November 2001 nimmt dem Antrag nicht das \nRechtsschutzbedürfnis, weil sie als Zwischenregelung für die Dauer dieses \nVerfahrens gewollt ist. \n\n19\n\nDer Antrag ist begründet. Bei der materiellen Entscheidung nimmt die Kammer \neine Interessenabwägung vor, bei der das private Interesse des Bauherrn \n(Beigeladene) an der vorläufigen Ausnutzung des Verwaltungsaktes \n(Baugenehmigung) und das ebenfalls private Interesse des Nachbarn (Antragsteller) \nan der vorläufigen Verhinderung des Bauvorhabens gegeneinander abzuwägen sind. \nWesentliches Kriterium dieser Interessenabwägung sind die Erfolgsaussichten des \nRechtsbehelfs in der Hauptsache, der in der vorliegenden Konstellation des \nNachbarwiderspruchs mit Aussicht auf Erfolg nur auf die Verletzung \nnachbarschützender Vorschriften des Baurechts (Bauplanungsrecht und \nBauordnungsrecht) gestützt werden kann. Der Widerspruch der Antragsteller gegen \ndas den Beigeladenen genehmigte Wohnhaus hat Aussicht auf Erfolg. Der den \nBeigeladenen genehmigte zweigeschossige Anbau verletzt zu Lasten der \nAntragsteller wahrscheinlich nachbarschützende Vorschriften des öffentlichen \nBaurechts (Bauordnungs- und -planungsrecht).\n\n20\n\nDer gartenseitige Anbau verletzt Abstandsflächen zum Nachteil der Antragsteller. \nGemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW sind vor Außenwänden von Gebäuden \nFlächen von oberirdischen Gebäuden freizuhalten (Abstandsflächen). Nach Satz 2 \nder Vorschrift ist innerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche eine Abstandsfläche \nnicht erforderlich vor Außenwänden, die an der Nachbargrenze errichtet werden, \nwenn nach planungsrechtlichen Vorschriften (lit. a) das Gebäude ohne Grenzabstand \ngebaut werden muss oder (lit. b) das Gebäude ohne Grenzabstand gebaut werden \ndarf und öffentlich-rechtlich gesichert ist, dass auf dem Nachbargrundstück ebenfalls \nohne Grenzabstand gebaut wird. Die Voraussetzungen dieser beiden Ausnahmen \nliegen nicht vor. \n\n21\n\nDass nach planungsrechtlichen Vorschriften in der entsprechenden \nGrundstückstiefe gebaut werden muss, ist nicht ersichtlich. Da ein Bebauungsplan \nnicht existiert (die Satzung über die xxxxxxxxxxxxxxxxxx stellt eine landesrechtliche \nGestaltungsvorschrift dar und ersetzt keinen Bebauungsplan), könnte sich ein \nplanungsrechtlicher Zwang zur Errichtung von Gebäuden in der Gestalt von \ngrenzständigen gartenseitigen Anbauten nur aus einer vorgefundenen, einheitlich \ntiefen, geschlossen Bauweise in der näheren Umgebung in entsprechender \nGrundstückstiefe ergeben. Diese liegt nicht vor. Die gartenseitigen Anbauten in der \nnäheren Umgebung sind teils mit, teils ohne Grenzabstand errichtet.\n\n22\n\nDie Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 Satz 2 lit. b BauO NRW liegen ebenfalls \nnicht vor. Denn nach planungsrechtlichen Vorschriften darf in der von den \nBeigeladenen in Anspruch genommenen Tiefe des Grundstücks nicht beidseitig und \nzweigeschossig ohne Grenzabstand gebaut werden, weil es für eine derartige \nBauweise - mit Ausnahme des nicht prägenden, isolierten Anbaus an das Haus \nxxxxxxxxxxxxxx- an Vorbildern fehlt. Ob nach planungsrechtlichen Vorschriften ein \nGebäude ohne Grenzabstand gebaut werden darf, ist in der hier gegebenen \nSituation für jedes Geschoss selbstständig zu klären und für ein zweites \nVollgeschoss mangels Vorbildern zu verneinen. Ein beidseitig grenzständiger Anbau \nmit zwei Geschossen innerhalb einer Hausgruppe in einer dem Anbau der \nBeigeladenen entsprechenden Höhe (einschließlich Dach 8,84 m über \nGeländeoberfläche) existiert in der näheren Umgebung ausweislich des Ortstermins \nnur auf dem Grundstück xxxxxxxxxxxxx. Es kann dahinstehen, ob das Haus \nxxxxxxxxxxxxx überhaupt noch zur näheren Umgebung zählt. Sämtliche übrigen \nbeidseitig grenzständigen Anbauten in der Umgebung sind eingeschossig errichtet, \nwie der Ortstermin ergeben hat. Die Fälle xxxx xxxxxxxxxxxxxx und \nxxxxxxxxxxxxxxxxx sind nicht vergleichbar. Dort wurde zwar in gesamter Hausbreite, \njedoch in Bezug auf die Grundstücksgrenzen - weil auf Eckgrundstücken - nur \neinseitig grenzständig und an der „Grenzseite\" an bereits bestehende \n(eingeschossige) Anbauten angebaut. Das Haus xxxxxxxxxxxxx hat angesichts \ndessen keine prägende Wirkung für die nähere Umgebung. Sollte es ihr überhaupt \nzuzurechnen sein, so wäre es ein Ausreißer.\n\n23\n\nDarf daher nach planungsrechtlichen Vorschriften in entsprechender \nGrundstückstiefe kein zweigeschossiger Anbau errichtet werden, so kommt es auf \ndie Wirksamkeit der Anbauverpflichtung nicht an. Der Mangel des \nplanungsrechtlichen „ mit zwei Geschossen an die Grenze bauen dürfens\" kann \ndurch die Anbauverpflichtung nicht ersetzt werden. Nach dem Gesetzeswortlaut sind \nbeide Voraussetzungen nebeneinander erforderlich. \n\n24\n\nDie Ausnahme des § 6 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW liegt ebenfalls nicht vor. Auf \ndem Grundstück der Antragsteller existiert in der Tiefe, in der die Beigeladenen ihren \nAnbau errichten, auf der Grenze kein Baukörper.\n\n25\n\nPlanungsrechtlich dürfte der genehmigte Anbau das in § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB \nenthaltene Gebot der Rücksichtnahme zu Lasten der Antragsteller verletzten, weil er \nsich objektiv-rechtlich nach dem Maß der baulichen Nutzung nicht in die nähere \nUmgebung einfügt und hierdurch eine Beeinträchtigung der Antragsteller eintritt, die \nüber das zumutbare Maß hinausgeht. Nach den vorstehenden Erwägungen fügt sich \ndas Vorhaben der Beigeladenen nach dem Maß der Bebauung objektiv-rechtlich \nnicht in die nähere Umgebung ein, weil zweigeschossige, beidseitig grenzständige \nAnbauten in ausreichender Anzahl nicht existieren. Mit diesem objektiven \nNicht-Einfügen geht vorliegend eine subjektive Rücksichtslosigkeit einher. Diese folgt \naus der konkreten Grundstückssituation, die durch die schmale Freifläche im Garten \nder Antragsteller in Höhe des auf deren Grundstück existierenden Anbaus \ngekennzeichnet ist. In diesem weniger als drei Meter breiten Teil des Grundstücks \nwird auf der Grenze eine ca. 5,60 m tiefe und 6,15 m hohe, fensterlose Wand \nerrichtet, die die infolge des einseitigen Grenzanbaus an dieser Stelle bereits \nschmale Freifläche auf dem Grundstück der Antragsteller regelrecht abriegelt. \nDadurch entsteht der Eindruck bedrückender Enge, wie der Ortstermin ergeben \nhat.\n\n26\n\nDie Kammer hat dem Antrag insgesamt und nicht nur in Bezug auf das zweite \nObergeschoss stattgegeben, da das den Beigeladenen genehmigte Vorhaben \neinheitlich (und nicht nach Geschossen getrennt) genehmigt worden ist.\n\n27\n\nDie Antragsteller verhalten sich nicht rechtsmissbräuchlich. Die in die jeweiligen \nKaufverträge zwischen den Erwerbern der xxxxxxxxxxxxxxx und der xxxxxxxxxxxx \nals Verkäuferin aufgenommenen Anbauverpflichtungen, so sie überhaupt erheblich \nsind, setzen planungsrechtliches „an die Grenze bauen dürfen\" voraus, ohne das \nMaß zulässiger Anbauten selbst zu regeln. Die Antragsteller bestreiten nicht die \ngrundsätzliche Berechtigung der Beigeladenen zu einem grenzständigen Anbau in \ndem in der Siedlung bislang üblichen, eingeschossigen Maß.\n\n28\n\nDer Antrag zu 2) hat sich erledigt. Der Antragsgegner hat die Baustelle bereits \nstillgelegt.\n\n29\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1 und 3, 159 VwGO, 100 \nZPO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1, Abs. 2 GKG. \nFür den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist die Kammer von \neinem Hauptsachenwert von 10.225,84 EUR (= 20.000,- DM) ausgegangen, der \nwegen der Vorläufigkeit dieses Verfahrens zu halbieren war. Der Antrag zu 2) geht \ndarin auf. Ihm kommt streitwertmäßig keine eigene Bedeutung zu.\n\n30","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/299874","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2002-01-02/4-l-3283-01","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80a","ref_norm":"80a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/299874","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/299874","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2002-01-02/4-l-3283-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/299874","retrieved":"2026-07-09 03:24:22.481835+00:00"}}