{"status":"available","doknr":"OLD299873","ecli":"ECLI:DE:VGD:2002:0102.16K3369.00A.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2002-01-02","aktenzeichen":"16 K 3369/00.A","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Kläger tragen die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht \nerhoben.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie im Jahr 1961 in Arbil/Irak geborene Klägerin zu 1) und ihre drei in den Jahren \n1985, 1990 und 1994 ebendort geborenen Kläger, die Kläger zu 2) bis 3) sind \nirakische Staatsangehörige kurdischer Volkszugehörigkeit. Sie reisten eigenen \nAngaben zufolge am 9. Dezember 1996 aus dem Irak aus und am \n24. Dezember 1996 in die Bundesrepublik Deutschland ein.\n\n3\n\nHier lebte bereits seit Oktober 1995 ihr Ehemann bzw. Vater, Herr xxxxxxxxxxxx, \nebenfalls Kurde irakischer Staatsangehörigkeit aus Arbil. Dieser war durch \nbestandskräftig gewordenen Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung \nausländischer Flüchtlinge - Bundesamt - vom 3. Juli 1996 als Asylberechtigter \nanerkannt worden. Zur Begründung seines Asylbegehrens hatte er vorgetragen: \nEr habe als Diplomingenieur bei einer Erdölgesellschaft in Kirkuk gearbeitet. Seine \nFamilie habe in Arbil gewohnt und er habe sie dort an den Wochenenden besucht. \nFür einen kurdischen Freund habe er Computer-Disketten mit Daten über \nÖlvorkommen in Kurdistan von Kirkuk nach Arbil befördert. Nachdem seine \nKontaktperson in Kirkuk verhaftet worden sei, sei er nach Arbil geflohen. Der \nirakische Sicherheitsdienst habe von ihm die Rückgabe der Kassetten gefordert und \nihn seit Anfang Oktober 1995 durch Agenten bedroht. Deshalb habe er am \n21. Oktober 1995 den Irak verlassen. \n\n4\n\nAuf ihren Asylantrag vom 18. Februar 1997 hin erkannte das Bundesamt die \nKläger durch Bescheid vom 26. März 1997 im Wege des Familienasyls als \nAsylberechtigte an. Dieser Bescheid ist bestandskräftig geworden.\n\n5\n\nMit Bescheid vom 1. September 1999 (Gesch.-Z. xxxxxxxxxxx) widerrief das \nBundesamt die Anerkennung des Ehemanns bzw. Vaters als Asylberechtigter sowie \ndie mit früherem Bescheid vom 3. Januar 1996 (Gesch.-Z. xxxxxxxxxxxxx) \nausgesprochene positive Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 51 \nAbs. 1 AuslG und stellte zugleich fest, dass in seinem Fall Abschiebungshindernisse \nnach § 53 AuslG nicht vorliegen. Gegen diesen Bescheid ist keine Klage erhoben \nworden.\n\n6\n\nIm Januar 2000 stellte der Ehemann/Vater der Kläger einen Asylfolgeantrag. Zur \nBegründung gab er an: Er habe inzwischen neue Unterlagen erhalten, nämlich die \nKopie eines gegen ihn erlassenen irakischen Strafurteils vom 24. Oktober 1995 und \neine seinen Bruder xxxxxx betreffende irakische Sterbeurkunde vom 3. April 1998, \nder zufolge dieser in Arbil durch Gewehrschüsse getötet worden sei. Der Bruder, der \nihm in politischen Angelegenheiten geholfen habe, sei wohl von Agenten des \nirakischen Geheimdienstes umgebracht worden. Das gleiche Schicksal drohe auch \nihm bei einer Rückkehr in den Irak. Das Bundesamt lehnte durch Bescheid vom \n4. Februar 2000 die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens sowie eine \nÄnderung der negativen Feststellung nach § 53 AuslG ab und drohte dem Ehemann \nbzw. Vater der Kläger die Abschiebung in den Irak an. Der Ehemann/Vater der \nKläger erhob am 18. Februar 2000 Klage - 16 K 1065/00.A - und berief sich zur \nBegründung auf seinen früheren Vortrag. Das irakische Strafurteil vom \n24. Oktober 1995 und die Sterbeurkunde (die in Kopie mit Übersetzung in die \ndeutsche Sprache eingereicht worden sind) stellten neue Beweismittel für eine ihm \nbei einer Rückkehr in den Irak drohende Verfolgung dar, sodass das Verfahren \nwiederaufzugreifen sei. Das erkennende Gericht wies die Klage durch Urteil vom \n2. Januar 2002 als unbegründet ab.\n\n7\n\nIm Februar 2000 leitete das Bundesamt auch gegen die Kläger ein \nWiderrufsverfahren ein und widerrief durch Bescheid vom 15. Mai 2000 (Gesch.-Z. \nxxxxxxxxxxx) die Anerkennung der Kläger als Asylberechtigte; zugleich stellte das \nBundesamt fest, dass im Falle der Kläger die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 \nAuslG und Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorliegen. Der Bescheid \nwurde am 17. Mai 2000 als Einschreiben an die Prozessbevollmächtigten der Kläger \nabgesandt.\n\n8\n\nDie Kläger haben am 31. Mai 2000 Klage erhoben. \n\n9\n\nZur Begründung tragen sie vor: Der Widerruf ihrer Anerkennung als \nAsylberechtigte sei rechtswidrig. Die Anerkennung ihres Ehemannes bzw. Vaters sei \nzwar bestandskräftig widerrufen worden; er betreibe jedoch ein Asylfolgeverfahren; \naußerdem sei der gegen ihn ergangene Widerrufsbescheid materiell rechtswidrig. \nIhre Anerkennung dürfe auch nicht wegen veränderter Verhältnisse im Irak \nwiderrufen werden. \n\n10\n\nDie Kläger beantragen,\n\n11\n\nden Bescheid des Bundesamtes vom 15. Mai 2000 \naufzuheben, \nhilfsweise, \ndie Beklagte zu verpflichten festzustellen, dass die \nVoraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG hinsichtlich des Irak \nvorliegen, \näußerst hilfsweise \nfestzustellen, dass Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG \nbestehen.\n\n12\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n13\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n14\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakten des vorliegenden Verfahrens und des Verfahrens 16 K 1065/00.A \n(betr. den Ehemann bzw. Vater der Kläger), der Verwaltungsvorgänge der Beklagten \nund der beigezogenen Ausländerakten sowie auf die der Kammer über die Situation \nim Irak vorliegenden Auskünfte und Erkenntnisse, auf die die \nProzessbevollmächtigten der Kläger mit der Terminsladung hingewiesen worden \nsind, Bezug genommen.\n\n15\n\nEntscheidungsgründe:\n\n16\n\nDie Klage ist unbegründet.\n\n17\n\nDer Bescheid des Bundesamtes vom 15. Mai 2000 ist rechtmäßig und verletzt \ndie Kläger nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.\n\n18\n\n1) Das Bundesamt hat die Anerkennung der Kläger als Asylberechtigte zu Recht \nwiderrufen.\n\n19\n\nRechtsgrundlage für den Widerruf ist § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG. Danach ist die \nAnerkennung als Asylberechtigter in den Fällen des § 26 AsylVfG zu widerrufen, \nwenn die Anerkennung des Asylberechtigten, von dem die Anerkennung abgeleitet \nworden ist, ... widerrufen ... wird und der Ausländer aus anderen Gründen nicht als \nAsylberechtigter anerkannt werden könnte. Diese Voraussetzungen sind im \nvorliegenden Fall erfüllt.\n\n20\n\nDie mit Bescheid des Bundesamtes vom 3. Juli 1996 ausgesprochene \nAnerkennung des Ehemannes bzw. Vaters der Klägers als Asylberechtigter - nur von \ndiesem ist die Anerkennung der Kläger nach § 26 AsylVfG abgeleitet worden - ist \ndurch Bescheid des Bundesamtes vom 1. September 1999 widerrufen worden. \nDieser, den Verfahrensbevollmächtigten des Ehemannes/Vaters der Kläger im \nSeptember 1999 wirksam zugestellte Bescheid ist nicht angefochten und damit \nbestandskräftig geworden. Ob der Bescheid materiell rechtswidrig war, wie die \nKläger meinen, ist angesichts der eingetretenen Bestandskraft nicht von rechtlicher \nBedeutung. Dass der Ehemann/Vater der Kläger einen Asylfolgeantrag gestellt hat, \nbeseitigt nicht die Bestandskraft des Widerrufsbescheides. Im Übrigen ist der \nFolgeantrag durch Bescheid des Bundesamtes vom 4. Februar 2000 abgelehnt \nworden und das erkennende Gericht hat die dagegen erhobene Klage durch Urteil \nvom 2. Januar 2002 abgewiesen.\n\n21\n\nDie Kläger könnten auch nicht aus anderen Gründen, d.h. hier: nach Art. 16a \nGG, als Asylberechtigte anerkannt werden.\n\n22\n\nEin Anerkennungsanspruch nach Art. 16 a Abs. 1 GG besteht dann, wenn der \nAsylbewerber die aus Tatsachen begründete Furcht hegen muss, in dem Land, \ndessen Staatsangehörigkeit er besitzt bzw. in dem er als Staatenloser seinen \ngewöhnlichen Aufenthalt hat, wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, \nZugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen \nÜberzeugung verfolgt zu werden, und den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch \nnehmen kann. \n\n23\n\nIn Anknüpfung an die asylerheblichen Merkmale müssen dem Asylsuchenden \ndabei gezielt Rechtsverletzungen zugefügt werden, die dem Heimatstaat \nzuzurechnen sind und die ihn ihrer Intensität nach aus der übergreifenden \nFriedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen. Ob eine Verfolgung gerade in \nAnknüpfung an eines der asylerheblichen Merkmale erfolgt, ist anhand ihres \ninhaltlichen Charakters nach der erkennbaren Gerichtetheit der Maßnahme selbst zu \nbeurteilen, nicht nach den subjektiven Gründen oder Motiven, die den Verfolgenden \ndabei leiten,\n\n24\n\nBundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502, \n1000, 961/86 -, BVerfGE 80, 315, 333 ff.\n\n25\n\nIst der Asylsuchende wegen bestehender oder unmittelbar drohender politischer \nVerfolgung aus seiner Heimat ausgereist, so ist ihm die Rückkehr nur dann \nzuzumuten, wenn eine Wiederholungsgefahr mit hinreichender Wahrscheinlichkeit \nausgeschlossen werden kann,\n\n26\n\nBVerfG, Beschlüsse vom 2. Juli 1980 - 1 BvR 147/80 u. a. -, BVerfGE 54, 341, \n360 und vom 23. Januar 1991 - 2 BvR 902/85 u. a. -, BVerfGE 83, 216, 230; \n\n27\n\ndas heißt, es dürfen keine ernsthaften Bedenken an der Sicherheit des \nAsylsuchenden im Falle der Rückkehr in den Heimatstaat vorliegen oder, anders \nangewendet, keine Anhaltspunkte, die die Möglichkeit abermals einsetzender \nVerfolgung als nicht ganz entfernt erscheinen lassen,\n\n28\n\nBundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteile vom 27. April 1982 \n- 9 C 308.81 -, BVerwGE 65, 250, 251; vom 25. September 1984 - 9 C 17.84 -, \nBVerwGE 70, 169, 170 f. und vom 30. Oktober 1990 - 9 C 60.89 -, BVerwGE 87, \n52, 53.\n\n29\n\nHat der Asylsuchende seinen Heimatstaat jedoch unverfolgt verlassen, so muss \ner Umstände glaubhaft machen, aus denen sich zur Überzeugung des Gerichts bei \nAnlegung eines objektiven Maßstabes eines verständigen Betrachters die Gefahr \npolitischer Verfolgung mit beachtlicher, d. h. überwiegender Wahrscheinlichkeit \nergibt,\n\n30\n\nBVerwG, Urteile vom 25. September 1984, a.a.O.; vom 15. März 1988 \n- 9 C 278.86 -, BVerwGE 79, 143, 151 und vom 30. Oktober 1990, a.a.O.\n\n31\n\nDie Kläger haben den Irak nicht verfolgungsbedingt verlassen. Dass sie vor ihrer \nAusreise aus dem Irak im Dezember 1996 irgendwelchen Verfolgungsmaßnahmen \nausgesetzt gewesen wären, haben sie nicht vorgetragen.\n\n32\n\nDie Kläger brauchen auch bei einer Rückkehr jedenfalls in die kurdischen \nAutonomiegebiete des Irak, aus denen sie stammen, nicht mit politischer Verfolgung \nzu rechnen.\n\n33\n\nEine solche droht ihnen dort weder wegen ihrer kurdischen Volkszugehörigkeit \noder ihrer illegalen Ausreise aus dem Irak und Asylantragstellung in der \nBundesrepublik Deutschland noch im Hinblick auf die von ihrem Ehemann bzw. Vater \nin dessen Asylverfahren vorgetragenen Ausreisegründe. \nAuf die genannten Gebiete müssen sich die Kläger im Sinne einer inländischen \nFluchtalternative verweisen lassen.\n\n34\n\nDes subsidiären asylrechtlichen Schutzes in Deutschland bedarf nämlich \ngrundsätzlich nicht, wem auf dem Territorium seines Heimatstaates eine \nverfolgungsfreie Zuflucht offen steht. Das Bestehen einer solchen inländischen \nFluchtalternative setzt voraus, dass der Zurückkehrende dort - nach dem sog. \nherabgestuften Prognosemaßstab - hinreichend sicher vor politischer Verfolgung \nleben kann und dass ihm dort - nach dem allgemeinen Maßstab der beachtlichen \nWahrscheinlichkeit - keine anderen unzumutbaren Nachteile drohen, die an seinem \nHerkunftsort so nicht bestünden.\n\n35\n\nDie Grundsätze über die inländische Fluchtalternative sind auch dann \nanzuwenden, wenn Herkunftsort des Ausländers und Ort der inländischen \nFluchtalternative identisch sind,\n\n36\n\nvgl. BVerwG, Urteile vom 5. Oktober 1999 - 9 C 15.99 - und \n\n37\n\n8. Dezember 1998 - 9 C 17.98 -.\n\n38\n\nIn diesem Fall kann der Ausländer sich allerdings nicht auf etwaige sonstige - \nunabhängig von politischer Verfolgung - dort drohende Gefahren und Nachteile \nberufen. Diese sind nur zu berücksichtigen, wenn sie am Herkunftsort so nicht \nbestünden,\n\n39\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 5. Oktober 1999 - 9 C 15.99 -.\n\n40\n\nDie kurdischen Autonomiegebiete des Irak genügen auch bei Zugrundelegung \ndes herabgestuften Wahrscheinlichkeitsmaßstabes den Anforderungen, die an eine \ndie Asyl-anerkennung bzw. Feststellung nach § 51 Abs. 1 AuslG ausschließende \ninländische Fluchtalternative zu stellen sind,\n\n41\n\nvgl. OVG NRW, Urteil vom 5. Mai 1999 - 9 A 4671/98.A -.\n\n42\n\nDort droht grundsätzlich keine politische Verfolgung durch den irakischen Staat \noder eine staatsähnliche Organisation.\n\n43\n\nVergl. zu dem Erfordernis einer staatlichen oder quasistaatlichen \nVerfolgung:\n\n44\n\nBundesverfassungsgericht - BVerfG -, Urteil vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502, \n1000, 961/86 -, BVerfGE 80, 315 = NVwZ 1990, 151.\n\n45\n\nBundesverwaltungsgericht - BVerwG -, Urteil vom 18. Januar 1994\n\n46\n\n- 9 C 48.92 -, NVwZ 1994, 497; BVerwG, Urteil vom 6. August 1996\n\n47\n\n- 9 C 172.95 -, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 190 = NVwZ 1997, 194 \nmit weiteren Nachweisen; BVerwG, Urteil vom 15. April 1997\n\n48\n\n- 9 C 15.96 -, NVwZ 1997, 1131 zu § 51 Abs. 1 AuslG.\n\n49\n\nIn den sog. kurdischen Autonomiegebieten des Nord- und Nordostirak, die die \nProvinzen Dohuk, Erbil und Sulaimaniya umfassen, besteht seit mindestens \nHerbst 1991 keine einen jederzeitigen Zugriff auf die dortige Bevölkerung \nermöglichende effektive Gebietsgewalt des irakischen Staates mehr; andererseits hat \nsich auch eine neue, quasistaatliche, stabilisierte Herrschaftsmacht nicht bilden \nkönnen,\n\n50\n\nvgl. OVG NRW, Urteil vom 5. Mai 1999 - 9 A 4671/98.A - mit ausführlicher \nBegründung und ständige Rechtsprechung des Gerichts, z.B. Urteile der Kammer \nvom 26. November 1997 - 16 K 1325/95.A - und - 16 K 10958/95.A -.\n\n51\n\nEine Wiedererlangung der Gebietshoheit der irakischen Regierung in den \nkurdischen Autonomiegebieten oder die Etablierung eines kurdischen Teilstaates ist \nnach Auffassung des Gerichts auch auf absehbare Zeit nicht zu erwarten. \n„Schutzzone\" und „Flugverbotszone\" im Nordirak sind bisher von den USA (und den \nanderen Golfkriegsalliierten) stets erneut garantiert worden und es ist nicht \nerkennbar, dass sich daran in der überschaubaren Zukunft etwas ändern wird. Die \nUSA sowie die Nachbarstaaten Türkei und Iran haben einerseits kein Interesse an \neinem Erstarken des irakischen Zentralstaates durch Wiedergewinnung der \nKurdengebiete, und sie - insbesondere die Türkei und der Iran - wollen andererseits \ndas Entstehen einer stabilen kurdischen Herrschaftsmacht oder gar eines kurdischen \nTeilstaates wegen der Kurdenproblematik in den eigenen Ländern verhindern. Daran \nändert auch die weiterhin bestehende Gefahr eines punktuellen militärischen oder \nsonstigen Eingreifens der irakischen Zentralregierung nichts,\n\n52\n\nvgl. auch OVG NRW, Urteil vom 5. Mai 1999 - 9 A 4671/98.A - und \nOVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 27. Mai 1997 - 7 A 10719/97.OVG -.\n\n53\n\nAuch der kurzfristige Einmarsch irakischer Truppen Ende August 1996 in die \nkurdischen Autonomiegebiete und die zeitweilige Eroberung der Stadt Erbil haben \nangesichts des schon Anfang September 1996 wieder eingeleiteten \nTruppenrückzuges nicht zu einer (Wieder-)Errichtung einer effektiven \nzentralirakischen Herrschaftsorganisation geführt,\n\n54\n\nvgl. OVG NRW, Urteil vom 5. Mai 1999 - 9 A 4671/98.A -.\n\n55\n\nFehlt es aber seit mindestens etwa Oktober 1991 an einer staatlichen oder \nquasistaatlichen Gebietshoheit in den kurdischen Autonomiegebieten, so besteht \ndort grundsätzlich hinreichende Sicherheit vor einer staatlichen oder quasistaatlichen \nVerfolgung, d.h. es besteht dort eine (asylausschließende) inländische \nFluchtalternative, \n\n56\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 8. Dezember 1998 - 9 C 17.98 -, OVG NRW, Urteil \nvom 5. Mai 1999 aaO.\n\n57\n\nAllerdings macht allein die Tatsache, dass der Irak dort vorübergehend seine \nStaatsgewalt nicht ausüben kann, diese Gebiete im asylrechtlichen Sinne nicht zum \nAusland und nimmt etwaigen vom irakischen Staat dort gleichwohl betriebenen \nVerfolgungsmaßnahmen nicht den staatlichen und damit politischen Charakter im \nSinne des Asylrechts,\n\n58\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 5. Oktober 1999 - 9 C 15.99 -.\n\n59\n\nDeshalb können gegen einzelne Personen gerichtete Anschläge des \nVerfolgerstaates die Verfolgungssicherheit und damit die Eignung des Nordirak als \ninländische Fluchtalternative u.U. ausschließen,\n\n60\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 8. Dezember 1998 - 9 C 17.98 -.\n\n61\n\nAuf der Grundlage der verfügbaren Erkenntnismittel kann nicht ausgeschlossen \nwerden, dass der irakische Geheimdienst durch seine Agenten und Spitzel auch \nnach dem Rückzug der irakischen Truppen aus den kurdischen Autonomiegebieten \nim Oktober 1991 dort tätig war und ist und auch - vereinzelt -, etwa durch \nBombenanschläge oder extralegale Hinrichtungen, die physische Vernichtung von \nMenschen betrieben hat und betreibt. \n\n62\n\nDie irakische Zentralmacht und damit auch der von ihr gesteuerte irakische \nGeheimdienst zielen jedoch erkennbar nicht auf die Vernichtung kurdischer \nVolkszugehöriger schlechthin ab. Vielmehr ging es in der Vergangenheit um die \nErgreifung/Beseitigung politischer Oppositioneller und zwar im Wesentlichen von \nAngehörigen des von der CIA für einen Putsch gegen Saddam Hussein \nvorgesehenen, in diesem Sinne ausgebildeten und finanzierten irakischen \nNationalkongresses (INC), der Turkmenenpartei und der islamischen Bewegung in \n„Irakisch Kurdistan\",\n\n63\n\nvgl. OVG NRW, Urteil vom 5. Mai 1999 - 9 A 4671/98.A -, S. 39 ff m.w.N..\n\n64\n\nZielpersonen waren mithin Oppositionelle in gegenüber den übrigen kurdischen \nVolkszugehörigen auf Grund ihrer politischen Tätigkeit exponierter, herausgehobener \nPosition. Hierzu gehören exponierte Vertreter der kurdischen Gruppen, höherrangige \nFunktionäre und/oder Militärs sowie örtliche kurdische Mitarbeiter der westlichen \nHilfsorganisationen oder der UN, da diese Organisationen grundsätzlich der \nSpionage verdächtigt werden. Die Gefahr eines Zugriffs auf Rückkehrer wegen \nbloßer illegaler Ausreise aus dem Irak und Asylantragstellung im Ausland scheidet \ndagegen aus.\n\n65\n\nZu dem danach gefährdeten Personenkreis gehören die Kläger, die nach dem \neigenen Vorbringen Maßnahmen irakischer Stellen bislang nicht ausgesetzt gewesen \nwaren, offensichtlich nicht, zumal die Kläger zu 2) bis 4) erst 16 bzw. 11 und 7 Jahre \nalt sind. Die Verfolgung, die angeblich ihrem Ehemann bzw. Vater gedroht hat, hat \nsich auf die Kläger offenkundig nicht erstreckt. Sie haben sich nach dessen Ausreise \nnoch mehr als ein Jahr unbehelligt in ihrem Heimatort aufgehalten. Die unverfolgt \nausgereisten Kläger haben daher auch bei einer Rückkehr in den Nordirak keine \npolitische Verfolgung durch staatliche oder sonstige Stellen zu befürchten.\n\n66\n\nIm Verhältnis zu den kurdischen Gruppen im Nordirak schadet sich ein irakischer \nFlüchtling auch nicht etwa durch die Beantragung von Asyl in der Bundesrepublik \nDeutschland,\n\n67\n\nvgl. Deutsches Orient-Institut, Stellungnahme vom 30. Juni 1998 an das VG \nAachen und vom 30. April 1999 an das VG Frankfurt; Auswärtiges Amt, \nLagebericht vom 27. Januar 1999\n\n68\n\nAuf sonstige ihnen in den kurdischen Autonomiegebieten drohenden Gefahren \nund Nachteile, wie etwa eine fehlende Existenzmöglichkeit, können die Kläger sich \nnicht berufen, da in ihrem Fall Herkunftsort und Ort der inländischen Fluchtalternative \nidentisch sind.\n\n69\n\n2) Der angefochtene Bescheid des Bundesamtes ist auch insoweit rechtmäßig, \nals darin festgestellt worden ist, dass bei den Klägern die Voraussetzungen des § 51 \nAbs. 1 AuslG nicht vorliegen.\n\n70\n\nGemäß § 51 Abs. 1 AuslG darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben \nwerden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, \nStaatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder \nwegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. \n\n71\n\nDie Voraussetzungen dieser Vorschrift sind sowohl hinsichtlich der geschützten \nRechtsgüter und des Erfordernisses einer staatlichen Verfolgung als auch in Bezug \nauf die zur Anwendung gelangenden Wahrscheinlichkeitsmaßstäbe und die \nBeachtlichkeit einer inländischen Fluchtalternative deckungsgleich mit den \nVoraussetzungen des Anspruchs nach Art. 16 a Abs. 1 des Grundgesetzes,\n\n72\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 3. November 1992 - 9 C 21.92 -, BVerwGE 91, 150; \nUrteil vom 18. Februar 1992 - 9 C 59/91 -, NVwZ 1992, 892; Urteil vom \n18. Januar 1994 - 9 C 48/92 -, NVwZ 1994, 497.\n\n73\n\nZu den Gründen, weshalb im Falle der Kläger eine positive Feststellung nach \n§ 51 Abs. 1 AuslG nicht in Betracht kommt, wird deshalb auf die obigen \nAusführungen zu Art. 16a GG Bezug genommen.\n\n74\n\n3) Die Klage ist auch im Übrigen nicht begründet. Abschiebungshindernisse nach \n§ 53 AuslG liegen nicht vor. Solche Hindernisse sind lediglich im Hinblick auf eine \nRückkehr der Kläger in den Nordirak (kurdische Autonomiegebiete) zu prüfen.\n\n75\n\na) Die Voraussetzungen des §§ 53 Abs. 1 (drohende Folter) und Abs. 2 (Gefahr \nder Todesstrafe) AuslG sind offensichtlich nicht erfüllt.\n\n76\n\nb) Es bestehen auch keine Abschiebungshindernisse nach § 53 Abs. 4 AuslG \ni.V.m. Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten \nvom 4. November 1950 (BGBl. 1952 II S. 686) - EMRK -. Die Voraussetzungen \ndieser Vorschriften liegen nur dann vor, wenn der Ausländer Gefahr läuft, im Zielland \nder Abschiebung einer unmenschlichen oder erniedrigenden Strafe oder Behandlung \ndurch den Staat oder eine staatsähnliche Organisation unterworfen zu werden.\n\n77\n\nVergl. BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 1995 - 9 C 15.95 -, BVerwGE 99, 331 \n(333 ff); BVerwG, Urteile vom 15. April 1997 - 9 C 38.96 -, InfAuslR 1997, 341 und \n2. September 1997 - 9 C 40.96 - sowie 27. April 1998 - 9 C 13.97 -, S. 5 des \nUrteilsabdrucks.\n\n78\n\nDie Kläger müssten - wie oben bereits ausgeführt - bei einer Rückkehr in den \nNordirak eine solche staatliche oder quasistaatliche Behandlung nicht \nbefürchten.\n\n79\n\nc) Gründe für einen Abschiebungsschutz nach § 53 Abs. 6 AuslG sind ebenfalls \nnicht ersichtlich.\n\n80\n\nNach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann eine extreme \nGefahrenlage, der der Ausländer im Falle seiner Abschiebung in dem Zielland \nausgesetzt wäre, wenn sie landesweit besteht und ein Ausweichen nicht möglich ist, \nin verfassungskonformer Auslegung und Anwendung des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG \nim Einzelfall die Annahme eines Abschiebungshindernisses gebieten.\n\n81\n\nVergl. BVerwG, Urteile vom 17. Oktober 1995 - 9 C 9.95 -, BVerwGE 99, 324, \nvom 29. März 1996 - 9 C 116.95 -, DVBl. 1996, 1257 und vom 2. September 1997 \n- 9 C 40.96 -.\n\n82\n\nDie den Klägern bei einer Rückkehr in den Nordirak allenfalls drohende Gefahr, \nvon bürgerkriegsähnlichen Auseinandersetzungen zwischen der KDP und der PUK \nsowie anderen politischen Organisationen mittelbar betroffen zu werden, stellt schon \nmangels einer erheblichen Eingriffsintensität keine solche extreme Gefahrenlage \ndar.\n\n83\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83 b Abs. 1 \nAsylVfG.\n\n84","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/299873","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2002-01-02/16-k-3369-00-a","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 16a","ref_norm":"16a","n":4},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/299873","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/299873","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2002-01-02/16-k-3369-00-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/299873","retrieved":"2026-07-09 03:24:22.394144+00:00"}}