{"status":"available","doknr":"OLD299891","ecli":"ECLI:DE:VGD:2001:1227.3K3561.01.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2001-12-27","aktenzeichen":"3 K 3561/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Kläger tragen die Kosten des Rechtsstreits als Gesamtschuldner.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages \nabwenden, wenn nicht das beklagte Amt vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher \nHöhe leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Kläger sind Wohnungseigentümer in der \nxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx \nund xx. Nach Feststellung des beklagten Amtes vom 17. \nSeptember 1999 sind acht der Eigentumswohnungen, verteilt auf \ndie drei Häuser, vermietet; ausweislich der Klingelschilder \nbefindet sich in jedem der Häuser ein gewerblicher Nutzer. Mit \nOrdnungsverfügung vom 16. Oktober 2000 forderte das beklagte \nAmt die „xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx\" unter Androhung eines \nZwangsgeldes in Höhe von 10.000,-- DM auf, den dort \nbetriebenen Aufzug innerhalb eines halben Jahres nach \nBestandskraft der Verfügung mit einer Fahrkorbabschlusstür \ngemäß der TAR 200 auszurüsten. In den Gründen des Bescheides \nwurde ausgeführt, dass nach § 25 Abs. 1 AufzV die zuständige \nBehörde anordnen könne, dass Aufzugsanlagen, deren Errichtung \nvor dem 1. Juli 1980 lag, entsprechend den Vorschriften dieser \nVerordnung geändert werden soweit Gefahren für Beschäftigte \noder Dritte zu befürchten seien; solche Gefahren für Leben und \nGesundheit bestünden auf Grund des Fehlens einer \nFahrkorbabschlusstür. Gleich lautende Verfügungen ergingen \ngegen die „xxxxxxxxxxxxxx xxxxxxxxx\" und \n„xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx\". Die Kläger erhoben unter dem \n23. Oktober 2000 Widerspruch. Sie führten aus, in einem Urteil \nvom 17. Oktober 1996 - 4 K 9168/95 - habe das \nVerwaltungsgericht Düsseldorf festgestellt, dass § 25 Abs. 1 \nAufzV als Rechtsgrundlage für das Verlangen des \nOberstadtdirektors der Stadt xxxxxxxxxx, ihre Aufzugsanlagen \nmit Fahrkorbabschlusstüren nachzurüsten, ausscheide. Die \nRechtskraftwirkung des Urteils erstrecke sich auch auf den \nRechtsnachfolger. Außerdem sei in den Aufzugsanlagen noch nie \netwas passiert und könne wegen des engen Spalts zwischen \nSchacht und Aufzug auch nichts passieren. - Die \nxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx wies den Widerspruch mit \nWiderspruchsbescheid vom 28. Mai 2001, adressiert an die \n„xxxxxxxxx xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx \nxx und xx\", zurück. \n\n3\n\nMit der am 28. Juni 2001 erhobenen Klage tragen die Kläger \nvor: Unter Rechtsnachfolge werde auch die Funktionsnachfolge \nverstanden. Wenn als Folge einer anderen gesetzlichen \nZuständigkeitsverteilung heute das beklagte Amt zuständig sei, \nso sei es ebenso an die Rechtskraftwirkung des Urteils des \nVerwaltungsgerichts vom 17. Oktober 1996 gebunden wie es die \nStadt xxxxxxxxxx wäre, wenn ihre Zuständigkeit noch bestünde. \nIm Übrigen binde die Rechtskraftwirkung auch die \nWiderspruchsbehörde, die bereits im früheren Prozess die \nWiderspruchsbescheide erlassen habe. Da viele der \nWohnungseigentümer ihre Wohnung selbst nutzten, sei weiter die \nBauaufsicht zuständig.\n\n4\n\nDie Kläger beantragen,\n\n5\n\ndie Ordnungsverfügung des Beklagten vom \n16. Oktober 2000 sowie den Widerspruchsbescheid der \nxxxxxxxx xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx vom 28. Mai 2001 \naufzuheben.\n\n6\n\nDas beklagte Amt beantragt,\n\n7\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n8\n\nEs trägt vor, ein Zuständigkeitswechsel habe im Bereich der \ndie Zuständigkeit der Bauaufsichtsämter und des \nxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx xxxxxxxxxxxxxx regelnden Bestimmungen \nnie stattgefunden.\n\n9\n\nWegen des Sachverhaltes im Übrigen wird auf den Inhalt der \nGerichtsakten, der Verwaltungsvorgänge des Beklagten, der \nWiderspruchsakte der xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx und der Akte \n4 K 9168/95 bezug genommen.\n\n10\n\nEntscheidungsgründe:\n\n11\n\nDie Klage ist zulässig. Die Kläger sind im Sinne von § 42 \nAbs. 2 VwGO klagebefugt, da die angefochtenen Verwaltungsakte \nan sie gerichtet sind. Zwar ist in den Ordnungsverfügungen als \nAdressat die „xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx\" bzw. „xx\" und „xx\" \nangegeben; durch den Widerspruchsbescheid ist aber \nklargestellt, dass durch diese Verfügungen die Kläger in \nAnspruch genommen werden.\n\n12\n\nDie Klage ist nicht begründet.\n\n13\n\nDie Ordnungsverfügungen vom 16. Oktober 2000 in der Fassung \ndes Widerspruchsbescheides vom 28. Mai 2001 sind rechtmäßig. \nZu Recht hat das beklagte Amt gegenüber den Klägern unter \nAndrohung eines Zwangsgeldes in Höhe von 10.000,-- DM \nangeordnet, den in den Häusern xxxxxxxxxxxxxxxxxxxx, xx \nbeziehungsweise xx jeweils betriebenen Aufzug innerhalb eines \nhalben Jahres nach Bestandskraft der Verfügung mit einer \nFahrkorbabschlusstür gemäß der TRA 200 auszurüsten. Zur \nBegründung wird auf die Gründe des Widerspruchsbescheides \nBezug genommen, denen das Gericht folgt. Fragen einer \nRechtskrafterstreckung spielen keine Rolle. Das Land \nNordrhein-Westfalen ist nicht Rechtsnachfolger der Stadt \nxxxxxxxxxx. Das xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx ist in \nFällen, in denen - wie hier - sich die \nzuständigkeitsbegründenden Tatsachen geändert haben (in den \nHäusern der Kläger befanden sich früher nur eigengenutzte \nWohnungen, vgl. Schriftsatz der Kläger vom 8. Januar 1996 im \nVerfahren 4 K 9168/95), nicht Funktionsnachfolger der \nBauaufsicht, da die Bauaufsichtsämter ihre gesetzliche \nZuständigkeit behalten haben. Bei einer -weit ausgelegten- \nRechtskraftbindung besagt das Urteil vom 17. Oktober 1996, \ndass die Bauaufsichtsbehörde der Stadt xxxxxxxxxx nicht von \nden Klägern die Nachrüstung verlangen kann; demgemäß ist die \nxxxxxxxxxxxxxxxx xxxxxxxxxx nur daran gebunden, dass die \nBauaufsichtsbehörde nicht zu einer solchen Anordnung befugt \nist. Mit der Eingriffsermächtigung des Beklagten hat dies \nnichts zu tun. - Die Einwendungen der Kläger zur Sache dringen \nnicht durch. Bei Betrieb einer Aufzugsanlage ohne Fahrkorbtür \nbestehen stets konkrete Gefahren für Leben und Gesundheit von \nMenschen (vgl. BVerwG, GewA 1973, 265 (267)). Der Umstand, \ndass nach Angabe der Kläger bisher nichts passiert sei, ist \nsicherheitstechnisch unbeachtlich; im Übrigen teilen jene \nAufzugsanlagen insoweit das Schicksal der meisten anderen, da \ndie Anzahl der eingetretenen Personenschäden statistisch \ngering ist (BVerwG, ebda.), ohne dass deswegen die künftig zu \nbesorgenden schwer wiegenden Personenschäden hinzunehmen \nwären. Die Auffassung der Kläger, der Spalt zwischen \nSchachtwand und Fahrkorb sei eng und deswegen könne nichts \npassieren, zeigt keine technischen Besonderheiten der \nAufzugsanlage auf, die Einklemmunfälle und Hineinziehen von \nKinderhändchen oder Kleidungsstücken nebst damit verbundenen \nGliedmaßen unmöglich machen (vgl. BVerwG, a.a.O., S. 267 u. \nund 268 o.).\n\n14\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1, 159 S. \n2 VwGO.\n\n15\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit \nergibt sich aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 S. 1 ZPO.\n\n16","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/299891","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2001-12-27/3-k-3561-01","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/299891","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/299891","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2001-12-27/3-k-3561-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/299891","retrieved":"2026-07-09 03:24:23.918744+00:00"}}