{"status":"available","doknr":"OLD299890","ecli":"ECLI:DE:VGD:2001:1227.2L3720.01.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2001-12-27","aktenzeichen":"2 L 3720/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt. \n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. \n\nDer Wert des Streitgegenstandes wird auf 4.000,-- DM festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer Antrag mit dem Begehren, \n\n3\n\ndem Antragsgegner im Wege der einstweiligen \nAnordnung zu untersagen, die im Rahmen der ab dem \n01.01.2002 durch das Gesetz zur Überleitung von \nLehrkräften mit den Befähigungen für die Lehrämter \nfür die Sekundarstufen I und II an Gymnasien und \nGesamtschulen in die Besoldungsgruppe A 13 (höherer \nDienst) (Art. III Haushaltsgesetz 2002, Ziffer 2. \nÜberleitungsregelungen) zu vergebenden \nLaufbahnwechslerstellen im Bereich der Gesamtschule \nzu besetzen, bis über eine entsprechende Bewerbung \ndes Antragstellers auf eine dieser \nLaufbahnwechslerstellen unanfechtbar entschieden \nist,\n\n4\n\nhat keinen Erfolg. Für den vorstehenden Antrag fehlt es \nbereits am Rechtsschutzinteresse. \n\n5\n\nDas in dem Gesetzesentwurf der Landesregierung vom \n21. August 2001 (Landtagsdrucksache 13/4000) enthaltene Gesetz \nzur Überleitung von Lehrkräften mit den Befähigungen für die \nLehrämter für die Sekundarstufen I und II an Gymnasien und \nGesamtschulen in die Besoldungsgruppe A 13 (höherer Dienst) \nist am 19. Dezember 2001 verabschiedet worden und soll nach \neiner fernmündlich bei der xxxxxxx xxxxxxxxx eingeholten \nAuskunft heute oder morgen verkündet werden. Die gesetzliche \nRegelung ist so gefasst, dass die Lehrkräfte (Bes.Gr. A 12 \noder A 13 - gehobener Dienst -) an Gesamtschulen, die \nspätestens im Schuljahr 1996/1997 eingestellt worden sind, mit \nder Befähigung für das Lehramt für die Sekundarstufe II mit \nWirkung vom 1. Januar 2002 in die Besoldungsgruppe A 13 \n(höherer Dienst) - Studienrätin/Studienrat - Kraft Gesetzes \nübergeleitet und in eine entsprechende Planstelle eingewiesen \nwerden. Da das Gesetz mithin so konstruiert ist, dass die \nÜberleitungen automatisch erfolgen werden, ohne dass es hierzu \neines Vollzugsaktes seitens der Kultusverwaltung bedürfte (so \ngenannte „self-executing norm\"), steht es nicht in der Macht \ndes Landes als Dienstherr, die Überleitung und Einweisung in \ndie Planstellen zu verhindern. Eine gemäß dem Antrag des \nAntragstellers durch das Verwaltungsgericht erlassene \neinstweilige Anordnung ginge damit ins Leere. \n\n6\n\nDem Verwaltungsgericht stünde auch nicht die Kompetenz zu, \netwaige verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Vorschrift \nzum Anlass zu nehmen, deren Wirkungen außer Kraft zu setzen, \nvgl. § 32 BVerfGG.\n\n7\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die \nStreitwertbemessung beruht auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 2 \nGKG.\n\n8","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/299890","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2001-12-27/2-l-3720-01","cited_norms":[{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/299890","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/299890","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2001-12-27/2-l-3720-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/299890","retrieved":"2026-07-09 03:24:23.842816+00:00"}}