{"status":"available","doknr":"OLD299915","ecli":"ECLI:DE:VGD:2001:1220.4L3208.01.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2001-12-20","aktenzeichen":"4 L 3208/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der \naußergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.\n\nDer Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,-- DM festgesetzt. \n\n1\n\n Gründe\n\n2\n\nDer gemäß § 123 Abs. 1 VwGO zu beurteilende Antrag, \n\n3\n\nden Antragsgegner im Wege der einstweiligen \nAnordnung zu verpflichten, der Beigeladenen durch \neine für sofort vollziehbar erklärte \nOrdnungsverfügung die Fortführung der Bauarbeiten \nan der Mobilfunkanlage auf dem Grundstück \nxxxxxxxxxxxxxxxx in xxxxxxxxxx vorläufig zu \nuntersagen,\n\n4\n\nhat keinen Erfolg.\n\n5\n\nDer Antragsteller hat einen Anordnungsanspruch nicht \nglaubhaft gemacht (§§ 123 Abs. 3 VwGO, 920 Abs. 2 ZPO). Ein \nAnspruch auf bauaufsichtliches Einschreiten gemäß § 61 BauO \nNRW kann sich zu Gunsten des Nachbarn nur ergeben, wenn ein \nbaurechtlich illegaler Zustand besteht, dadurch \nnachbarschaftliche Rechte verletzt werden und das der \nBauaufsichtsbehörde eröffnete Ermessen sich so weit verdichtet \nhat, dass nur ein Einschreiten gegen den baurechtswidrigen \nZustand als sachgerechte Entscheidung in Frage kommen kann. \n\n6\n\nEs kann dahin gestellt bleiben, ob die Errichtung der \nMobilfunk-Sendeanlage auf dem Wohnhaus xxxxxxxxxxxxxxxx \nbaugenehmigungspflichtig ist. Aus der formellen Illegalität \nallein kann der Antragsteller keine nachbarrechtlichen \nAbwehrrechte herleiten,\n\n7\n\nOVG NRW, Beschluss vom 10. März 1997, - 7 B 192/97 -.\n\n8\n\nEin Verstoß gegen materielles nachbarschützendes \nBauplanungs- und Bauordnungsrecht liegt nicht vor. \n\n9\n\nDie Errichtung der aus drei Trägerrohren bestehenden \nAntennenanlage ist ein Vorhaben gemäß § 29 Abs. 1 BauGB. Es \nhandelt sich um eine bauliche Anlage, die städtebauliche \nBelange im Sinne des § 1 Abs. 5 BauGB berührt. \nMobilfunk-Sendeanlagen sind auf Grund ihrer Höhe von etwa acht \nMetern über dem Dach nicht zu übersehen und zudem wegen ihrer \nrelativ geringen Reichweite - die drei installierten \nAntennenanlagen dienen nur der Versorgung westliche \nxxxxxxxxxxxxx, xxxxxxxxxxxxxx, xxxxxxxxxxxx sowie anliegender \nBereiche - in großer Zahl im Stadtgebiet notwendig, um ein \nlückenloses Mobilfunknetz zu gewährleisten. Sie haben \nAuswirkungen auf das Ortsbild der Gemeinde. Ob das Vorhaben \nnach § 29 Abs. 1 BauGB als Errichtung einer baulichen Anlage \noder als gewerbliche Nutzungserweiterung und damit als \nNutzungsänderung des Wohnhauses zu qualifizieren ist, auf dem \ndie Sendeanlage installiert werden soll,\n\n10\n\nVgl. VGH BW, Urteil vom 26. Oktober 1998, - 8 S 1848/98 -; \nHessVGH, Beschluss vom 19. Dezember 2000, - 4 TG 3629/00 -; \nVG Düsseldorf, Beschluss vom 28. August 2001 \n- 9 L 1021/01 -,\n\n11\n\nkann unentschieden bleiben. \n\n12\n\nDie planungsrechtliche Zulässigkeit richtet sich nach § 34 \nBauGB, weil das Gebiet xxxxxxxxxxxxx nicht im Geltungsbereich \neines Bebauungsplanes liegt. Nachbarschutz kann der \nAntragsteller nur erlangen, wenn die Mobilfunk-Sendeanlage \nsich nach ihrer Art nicht in die Eigenart der näheren Umgebung \neinfügt oder wenn durch die Errichtung und Inbetriebnahme der \nAntennenanlage das nachbarschützende Gebot der Rücksichtnahme \nverletzt wird. Nach dem unbestrittenen Vortrag des \nAntragsgegners entspricht die nähere Umgebung einem \nallgemeinen Wohngebiet. Dort sind der Versorgung des Gebietes \ndienende Gewerbebetriebe allgemein und das Wohnen nicht \nstörende Gewerbebetriebe ausnahmsweise zulässig (§ 34 Abs. 2 \nBauGB in Verbindung mit § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO). Ein Betrieb \nstört nicht, wenn er die dem allgemeinen Wohngebiet eigene \nWohnruhe einhält. Das ist bei einer Mobilfunkanlage der Fall. \nDiese Art der gewerblichen Nutzung muss der Antragsteller in \nseiner Umgebung hinnehmen. \n\n13\n\nDas Vorhaben ist dem Antragsteller gegenüber nicht \nrücksichtslos. Die Antennenanlagen befinden sich auf der der \nWohnung des Antragstellers abgewandten Seite des ca. 21 m \nbreiten Hauses xxxxxxxxxxxxxxxx. Der notwendige \nSicherheitsabstand beträgt gemäß der Standortbescheinigung der \nxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx xxxxxxxxxxxxxxx vom \n17. September 2001 maximal 6,66 m. Schädliche \nUmwelteinwirkungen durch die Sendefunkanlage sind daher nach \ndem derzeitigen Stand von Forschung und Technik nicht zu \nbefürchten. Möglichen entgegenstehenden Erkenntnissen zur \nSchädlichkeit von Mobilfunkstrahlen geht die Kammer jedenfalls \nim einstweiligen Rechtsschutzverfahren nicht nach. Eine \nerdrückende Wirkung der Anlage ist weder behauptet noch sonst \nersichtlich. Wertschwankungen seiner Eigentumswohnung infolge \nvon zulässigen baulichen Veränderungen in seiner Umgebung kann \nder Antragsteller nicht verhindern. Die bloße Erwartung eines \nbestimmten Verkaufswertes ist ohnehin nicht geschützt. \n\n14\n\nOb von der Mobilfunk-Sendeanlage Wirkungen ausgehen wie von \nGebäuden mit der Folge der Anwendbarkeit der Abstandregelungen \ndes § 6 BauONRW, kann offen bleiben. Selbst die maximale Tiefe \nder Abstandsfläche von 9,6 m (0,8 der Gesamthöhe der \nAntennenanlage mit Trägerrohr von 12 m) ist eingehalten. Auf \ndie Gesamthöhe des Wohnhauses kommt es schon deshalb nicht an, \nweil in der Umgebung geschlossene Bauweise herrscht (§ 6 \nAbs. 1 Satz 2 lit.a BauONRW).\n\n15\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 \nVwGO. Es entspricht der Billigkeit, die außergerichtlichen \nKosten der Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, weil \ndiese einen Antrag gestellt und sich damit einem Kostenrisiko \nausgesetzt hat.\n\n16\n\nDie Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 20 Abs. 3, 13 \nAbs. 1 Satz 1 GKG.\n\n17","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/299915","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2001-12-20/4-l-3208-01","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":2},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/299915","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/299915","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2001-12-20/4-l-3208-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/299915","retrieved":"2026-07-09 03:24:25.988445+00:00"}}