{"status":"available","doknr":"OLD299914","ecli":"ECLI:DE:VGD:2001:1220.34K3944.00PVL.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2001-12-20","aktenzeichen":"34 K 3944/00.PVL","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Bestellung der Ärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit des BAD zu \nBetriebsärzten und Sicherheitsfachkräften für die Lehrkräfte an den öffentlichen \nSchulen des Landes ist gemäß § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 LPVG NRW \nmitbestimmungspflichtig.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDer Antragsteller ist einer der bei dem Beteiligten gebildeten Hauptpersonalräte. \nDer Beteiligte informierte die Hauptpersonalräte aller Schulformen im November \n1999 über seine Absicht, mit Wirkung zum 1. Januar 2000 mit einem \nverwaltungsexternen Unternehmen einen Vertrag zur arbeitsmedizinischen und \nsicherheitstechnischen Betreuung der Lehrerinnen und Lehrer an öffentlichen \nSchulen gem. der §§ 16 und 19 des Gesetzes über Betriebsärzte, \nSicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit (ASiG) \nabzuschließen. Mit Schreiben vom 29. Dezember 1999 teilte der Beteiligte den \nHauptpersonalräten mit, dass von den drei auf die Ausschreibung eingegangenen \nBewerbungen der Berufsgenossenschaftliche Arbeitsmedizinische Dienst (BAD) C1 \nden Zuschlag erhalten solle, weil er ein klar strukturiertes Konzept vorgelegt habe, \nüber Erfahrung aus anderen Bundesländern verfüge und zurzeit bereits \n19 arbeitsmedizinische Zentren in Nordrhein-Westfalen unterhalte und über \n20 Klinomobile für diagnostische Untersuchungen bereithalte. Das Schreiben schloss \nmit der Bitte, „der Bestellung der Ärzte und Fachkräfte des BAD zu Betriebsärzten \nund Sicherheitsfachkräften für die Lehrkräfte an den öffentlichen Schulen des Landes \ngem. § 72 Abs. 4 Nr. 6 LPVG zuzustimmen\".\n\n4\n\nNach Erörterungen der Angelegenheit am 26. Januar und am 9. Februar 2000 \nteilte der Antragsteller dem Beteiligten mit Schreiben vom 23. Februar 2000 mit, er \nmüsse bei seiner bislang geäußerten Ablehnung bleiben, bis die Maßnahme \nkonkretisiert und um bestimmte Regelungen ergänzt werde. \n\n5\n\nMit Schreiben vom 24. Februar 2000 nahm der Beteiligte den Standpunkt ein, der \nbeabsichtigte Vertragsschluss mit dem BAD sei wegen vorrangiger Regelung in § 9 \nAbs. 3 Satz 3 ASiG nur anhörungspflichtig. Die Anhörung des Antragstellers habe \nstattgefunden. Er werde den BAD nunmehr beauftragen.\n\n6\n\nAm 27. Juni 2000 hat der Antragsteller das personalvertretungsrechtliche \nBeschlussverfahren eingeleitet. Er ist der Ansicht, die Beauftragung des BAD nach § \n16 ASiG sei nach § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 LPVG NRW mitbestimmungspflichtig.\n\n7\n\nDer Antragsteller beantragt zuletzt noch,\n\n8\n\nfestzustellen, dass die Bestellung der Ärzte und Fachkräfte \nfür Arbeitssicherheit des BAD zu Betriebsärzten und \nSicherheitsfachkräften für die Lehrkräfte an den öffentlichen \nSchulen des Landes gemäß § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 LPVG NRW \nmitbestimmungspflichtig ist.\n\n9\n\nDer Beteiligte beantragt,\n\n10\n\nden Antrag abzulehnen.\n\n11\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte verwiesen.\n\n12\n\nII.\n\n13\n\nDer Antrag ist zulässig und begründet.\n\n14\n\nDer Antrag ist zulässig. Die beanstandete Maßnahme kann rückgängig gemacht \nwerden; das Mitbestimmungsverfahren kann nachgeholt werden. Ungeachtet dessen \nvergibt der Beteiligte den Vertrag auf Grund haushaltsrechtlicher Vorbehalte \nbefristet.\n\n15\n\nDer Antrag ist begründet. Gemäß § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 des \nLandespersonalvertretungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (LPersVG NW) \nhat der Personalrat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, \nmitzubestimmen bei der Bestellung und Abberufung von Vertrauens- und \nBetriebsärzten und Sicherheitsfachkräften.\n\n16\n\nNach der vom Beteiligten mit Schreiben vom 29. Dezember 1999 selbst \ndefinierten Maßnahme beabsichtigt dieser, die Ärzte und Fachkräfte für \nArbeitssicherheit des BAD zu Betriebsärzten und Sicherheitsfachkräften für die \nLehrkräfte an den öffentlichen Schulen des Landes zu bestellen. Diese Maßnahme \nist zunächst nach dem Wortlaut des § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 LPVG NRW \nmitbestimmungspflichtig, ungeachtet der Frage, ob der Beteiligte im Wege einer \nKollektivbestellung individuell jeden einzelnen Arzt entsprechend § 2 ASiG und jede \nFachkraft für Arbeitssicherheit entsprechend § 5 ASiG oder ob er den BAD als \nüberbetrieblichen Dienst von Betriebsärzten entsprechend § 19 ASiG bestellen \nwollte. Nach dem Zweck der Vorschrift, den Personalrat bei der Betrauung eines \nDritten mit den besonderen Aufgaben des Vertrauens- und Betriebsarztes \nmitbestimmen zu lassen (vgl. Havers, Landespersonalvertretungsgesetz NW, \nKommentar, 9. Auflage 1995 zu § 72 Rn. 62), macht es keinen Unterschied, ob der \nmit der Aufgabe betraute Dritte eine natürliche Person oder ein Dienst von \nBetriebsärzten im Sinne von § 19 ASiG ist (so obiter dictum Oberverwaltungsgericht \nfür das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 6. März 1996 - 1 A 3846/94.PVL -, \nNWVBl. 1996, 351, 352 m.w.N.).\n\n17\n\nEine vorrangige gesetzliche oder tarifliche Regelung, auf Grund derer die \nMitwirkung des Personalrates auf eine Anhörung beschränkt ist, besteht nicht. § 9 \nAbs. 3 Satz 3 ASiG, wonach der Betriebsrat vor einer entsprechenden Maßnahme zu \nhören ist, gilt im Bereich der öffentlichen Verwaltung nicht. § 16 ASiG bestimmt, dass \nim Bereich der öffentlichen Verwaltung ein den Grundsätzen des ASiG gleichwertiger \nArbeitsschutz zu gewährleisten ist, ohne die Vorschriften des ASiG für den Bereich \nder öffentlichen Verwaltung für entsprechend anwendbar zu erklären. Daher finden \ndie Einzelvorschriften des ASiG und damit auch dessen § 9 Abs. 3 Satz 3 im Bereich \ndes öffentlichen Dienstes keine Anwendung. Auszulegen sind vielmehr allein die \neinschlägigen Vorschriften des Personalvertretungsgesetzes selbst in ihrem \nVerhältnis zueinander (Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, \nBeschluss vom 6. März 1996, a.a.O.).\n\n18\n\nEine Kostenentscheidung entfällt im landespersonalvertretungsrechtlichen \nBeschlussverfahren.\n\n19","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/299914","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2001-12-20/34-k-3944-00-pvl","cited_norms":[{"jurabk":"ASiG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":2},{"jurabk":"ASiG","ref":"§ 16","ref_norm":"16","n":2},{"jurabk":"ASiG","ref":"§ 19","ref_norm":"19","n":2},{"jurabk":"ASiG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"ASiG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/299914","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/299914","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2001-12-20/34-k-3944-00-pvl","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/299914","retrieved":"2026-07-09 03:24:25.906695+00:00"}}