{"status":"available","doknr":"OLD299916","ecli":"ECLI:DE:VGD:2001:1220.19K10440.97.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2001-12-20","aktenzeichen":"19 K 10440/97","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht \nerhoben werden.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Klägerin begehrt die Erstattung von ihr an Frau \nxxxxxxxxxxxxx geb. am xxxxxx 1963, in der Zeit vom 15. August \n1993 bis Oktober 1997 erbrachter Leistungen der laufenden \nHilfe zum Lebensunterhalt, der Hilfe zur Pflege sowie \nPflegegeld nach dem Landespflegegeldgesetz Rheinland-\nPfalz.\n\n3\n\nFrau xxxxxxx leidet seit Geburt an spastischer Tetraporese. \nNach der ärztlichen Stellungnahme lag und liegt eine \nMehrfachbehinderung vor. Sie benötigte morgens und abends \nHilfe zur Körperpflege (Waschen, Zähne putzen, Kämmen) sowie \nzur Ganzkörperpflege. Auf die Toilette musste sie aus dem \nRollstuhl mit einem Lift gesetzt werden; ferner benötigte sie \nanschließend Hilfe bei der hygienischen Versorgung.\n\n4\n\nSie konnte sich nicht selbst anziehen. Auch das Aufstehen \naus dem Bett war nur mit Hilfe möglich. Sie war nicht in der \nLage, zu stehen. Für den Rollstuhl besaß sie einen speziellen \nSteuerungsmechanismus, um den Rollstuhl mit Hilfe der Füße zu \nbedienen, da eine Steuerung mit den Händen auf Grund von \nKoordinations- und Greifproblemen nicht möglich war. Insoweit \nbedurfte sie auch bei der Zubereitung der Mahlzeiten und dem \nEssen fremde Hilfe. Sie war sprachlich fast nicht zu \nverstehen, dies war nur nach Einarbeitung des Betreuers \nmöglich. Ansonsten machte sie sich mit einem am Fuß \nbefestigten Zeiger und Buchstaben am Rollstuhl \nverständlich.\n\n5\n\nFrau xxxxxxx lebte bis 1970 bei ihren Eltern in xxxxxxxxxx. \nVon dort wurde sie zur stationären Betreuung in das xxxxxxx-\nHeim xxxxxx aufgenommen. Im August 1989 wechselte sie in die \nWohnstätte für Körperbehinderte in xxxxxxxxx - xxxxx - bei \nebenfalls stationärer Betreuung.\n\n6\n\nMit einem maschinenschriftlichen Schreiben vom \n18. Juli 1992, welches nicht unterschrieben war, wandte sich \nFrau xxxxxxx an das Sozialamt der Klägerin und erklärte, sie \nwolle aus dem Wohnheim xxxxxxxxx aus- und in eine Wohnung - \nbetreutes Wohnen - einziehen. Sie benötige immer Hilfe.\n\n7\n\nAm 6. August 1993 ging bei der Klägerin der Antrag auf \nGewährung von Hilfe zum Lebensunterhalt und zur Pflege für die \nZeit ab dem 15. August 1993 ein.\n\n8\n\nDem Antrag war ein Kostenvoranschlag der „xxxxxx\" \nxxxxxxxxxxxxxxxx xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx \nbeigefügt, wonach die Miete für 1 Zimmer und 1 \nBereitschaftszimmer in der Wohngemeinschaft \nxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx in xxxxx monatlich 800,00 DM \nzuzüglich 200,00 DM Nebenkosten betrage. Beim \nBetreuungsaufwand ging der Kostenvoranschlag von einem solchen \nvon 75,5 Stunden wöchentlich bei einem Stundensatz von \n31,50 DM aus. Hieraus errechnete der Kostenvoranschlag für die \nBetreuung Kosten in Höhe von 10.226,48 DM monatlich. Der \nPflegesatz in der Wohnstätte xxxxxxxxx betrug zu jener Zeit \n133,85 DM/tgl. \n\n9\n\nDie Klägerin meldete sich zunächst am 12. Juli 1993 \ntelefonisch bei der Beklagten um zu erkunden, ob diese bereit \nsei, die Kosten von rund 12.000,00 DM/mtl. zu übernehmen. Eine \nErklärung der Beklagten hierzu erfolgte nicht, da insbesondere \nihre Zuständigkeit wegen der gemeldeten ersten Wohnsitze der \nFrau xxxxxxx unklar war. \n\n10\n\nDie Klägerin bewilligte ab dem 15. August 1993 die von Frau \nxxxxxxx begehrten Leistungen sowie später auch Leistungen nach \ndem Landespflegegesetz, nachdem Frau xxxxxxx auch umgezogen \nwar. Neben der aus drei behinderten Personen bestehenden \nWohngemeinschaft, in der Frau xxxxxxx ihr Zimmer hatte, \n„betrieb\" die xxxxxx 1993/1994 noch eine zweite \nWohngemeinschaft, die ebenfalls drei pflegebedürftige Personen \numfasste.\n\n11\n\nMit Schreiben vom 14. November 1994 wandte sich die \nKlägerin an den xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx, zeigte an, dass \nsie seit dem 15. August 1993 die o.g. Leistungen erbringe. \nFerner verwies sie darauf, dass nach Ansicht der Beklagten der \nxxxxxxxxxxxxxxxxxx zuständig sei und bat um Erstattung der \nAufwendungen, hilfsweise um Weiterleitung des Antrages an die \nzuständige Behörde. \n\n12\n\nNachdem der xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx der Klägerin unter \ndem 4. Mai 1995 mitgeteilt hatte, dass nicht er, sondern die \nBeklagte zuständig sei, beantragte die Klägerin mit Schreiben \nvom 19. Mai 1995 die Erstattung bei der Beklagten. \n\n13\n\nDie Beklagte führte weitere Ermittlungen zum gewöhnlichen \nAufenthalt der Frau xxxxxxx durch.\n\n14\n\nMit Schreiben vom 21. November 1996 bat die Beklagte unter \nBezugnahme auf § 3 a Satz 2 BSHG - in der ab dem 1. Januar \n1994 geltenden Fassung - um Mitteilung, ob und mit welchem \nErgebnis die Prüfung der vertretbaren Kosten für die eigene \nWohnung erfolgt sei, ob hierbei die Kosten der \nHeimunterbringung gegenübergestellt worden seien. \n\n15\n\nDie Klägerin teilte hierauf unter dem 6. Dezember 1996 mit, \ndass zum Zeitpunkt des Wechsels in das betreute Wohnen eine \nPrüfung der vertretbaren Kosten für die eigene Wohnung im \nSinne des § 3 Abs. 3 Satz 2 BSHG nicht habe angestrebt werden \nmüssen. Der Wunsch des Hilfeempfängers sei ausschlaggebend und \nfür den Sozialhilfeträger bindend gewesen. \n\n16\n\nMit Schreiben vom 25. Februar 1997 und 5. März 1997 lehnte \ndie Beklagte den Erstattungsanspruch ab, da die Klägerin gegen \nden Interessenwahrungsgrundsatz verstoßen habe, als die \nPrüfung der Voraussetzungen der §§ 3 a und 3 Abs. 2 Satz 3 \nBSHG nicht aktenkundig gemacht worden seien. Die positive \nEntscheidung müsse für sie nachvollziehbar sein, dies sei \nnicht der Fall. § 3 a BSHG in der bis zum 31. Dezember 1993 \ngeltenden Fassung habe seinerzeit keinen absoluten Vorrang der \noffenen Pflege geregelt. § 3 Abs. 3 BSHG sei zu \nberücksichtigen gewesen. \n\n17\n\nIm Hinblick auf die Ablehnung hat die Klägerin am \n20. Dezember 1997 Klage auf Erstattung der bis zum Oktober \n1997 für Frau xxxxxxx erbrachten Leistungen erhoben. Sie ist \nweiter der Auffassung, sie sei verpflichtet gewesen, die Hilfe \nohne Prüfung der Kosten im Vergleich zu einer Heimpflege zu \nbewilligen.\n\n18\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n19\n\ndie Beklagte zu verurteilen, an sie \n441.953,31 DM zu zahlen.\n\n20\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n21\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n22\n\nSie beruft sich auf die Verletzung des \nInteressenwahrungsgrundsatzes, da die Klägerin nicht dargelegt \nhabe, wie sie der Regelung des § 3 Abs. 2 Satz 3 BSHG Rechnung \ngetragen habe.\n\n23\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes \nwird auf den Inhalt der Gerichtsakte, den der beigezogenen \nVerwaltungsvorgänge der Klägerin - Beiakten Hefte 2 bis 4, \nLeistungsakte xxxx xxxxxxx - sowie der Beklagten - Beiakte \nHeft 1, Erstattungsverfahren xxxxxxxxxxxx - ergänzend \nverwiesen.\n\n24\n\nEntscheidungsgründe:\n\n25\n\nDie Klage ist unbegründet. Die Klägerin hat gegen die \nBeklagte keinen Anspruch auf Zahlung in Höhe von 441.953,31 DM \nanlässlich des Hilfefalles xxxxxxxxxxxx aus der Zeit vom \n15. August 1993 bis 31. Oktober 1997.\n\n26\n\nEin Erstattungsanspruch kann sich allein aus der Regelung \nder §§ 103 ff BSHG ergeben; die Voraussetzungen sind jedoch \nnicht erfüllt.\n\n27\n\nNach § 103 Abs. 1 BSHG in der Fassung der Bekanntmachung \nvom 10. Januar 1991 sind die Kosten, die ein Träger der \nSozialhilfe für den Aufenthalt eines Hilfeempfängers in einer \nAnstalt, einem Heim oder einer gleichartigen Einrichtung oder \nim Zusammenhang hiermit aufgewendet hat, von dem sachlich \nzuständigen Träger zu erstatten, in dessen Bereich der \nHilfeempfänger seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Zeitpunkt der \nAufnahme in die Einrichtung hat oder in den 2 Monaten vor der \nAufnahme zuletzt gehabt hat. Tritt jemand aus einer Anstalt, \neinem Heim oder einer gleichartigen Einrichtung in eine andere \nEinrichtung oder von dort in weitere Einrichtungen über, \nrichtet sich der zur Kostenerstattung verpflichtete Träger \nnach dem gewöhnlichen Aufenthalt, der für die erste \nEinrichtung maßgebend ist. \n\n28\n\nIn Abs. 3 in der vorgenannten Vorschrift in der gleichen \nFassung ist ferner geregelt, dass eine Pflicht zur \nKostenerstattung nach Abs. 1 auch besteht, wenn jemand beim \nVerlassen einer Einrichtung oder innerhalb von 2 Wochen danach \nder Sozialhilfe bedarf, solange er sich nach dem Verlassen der \nEinrichtung ununterbrochen im Bereich des örtlichen Trägers, \nin dem die Einrichtung liegt, außerhalb einer Anstalt, eines \nHeimes oder einer gleichartigen Einrichtung aufhält. \n\n29\n\nEs ist schon fraglich, ob die Beklagte als örtlicher Träger \nder Sozialhilfe erstattungspflichtig ist. Vielmehr spricht \nvieles dafür, dass die Erstattungspflicht wegen der Regelung \ndes § 100 Abs. 1 Nr. 1 BSHG den überörtlichen Träger der \nSozialhilfe, mithin hier wegen des früheren gewöhnlichen \nAufenthaltes der Frau xxxxxxx vor der Heimaufnahme in \nxxxxxxxxxx den xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx xxxx trifft.\n\n30\n\nNach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts \n(vgl. Urteile vom 24. Februar 1994, 5 C 17.91 und 5 C 42.91) \nist unter Einrichtungen im Sinne von § 100 Abs. 1 BSHG ein für \nHilfen nach dieser Vorschrift in einer besonderen \nOrganisationsform unter verantwortlicher Leitung \nzusammengefasster Bestand an persönlichen und sächlichen \nMitteln zu verstehen, der auf eine gewisse Dauer angelegt und \nfür einen größeren, wechselnden Personenkreis bestimmt \nist.\n\n31\n\nEs spricht vieles dafür, dass die Wohngemeinschaften der \nxxxxxx Einrichtungen im vorgenannten Sinne sind, da die xxxxxx \nnach der Aktenlage nicht nur Vermieter eines Zimmers in einer \nWohngemeinschaft war, sondern neben der Gestellung des \nWohnraumes auch das Pflegepersonal stellte. Hierauf lässt \njedenfalls der Kostenvoranschlag anlässlich des Hilfefalles \nder Frau xxxxxxx schließen. Die Unterbringung unterschied sich \nlediglich dadurch, dass einerseits Frau xxxxxxx das \nangemietete Zimmer in der von der xxxxxx organisierten \nWohngemeinschaft selbst möblieren und für Essen und Trinken \nsorgen musste und andererseits die Leistungen der xxxxxx nicht \nmit einem Pflegesatz abgegolten werden, sondern jede Leistung \ngesondert über gestelltes Pflegepersonal abgerechnet \nwurde.\n\n32\n\nErfüllen die Wohngemeinschaften die genannten \nVoraussetzungen, wofür eben vieles spricht, so wäre der \nxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx - unbeschadet einer hier nicht \ninteressierenden Delegation - sachlich für die Hilfegewährung \nzuständig und damit Erstattungsschuldner. \n\n33\n\nEntsprechendes gilt für die Regelung des § 103 Abs. 1 und 3 \nBSHG in der ab dem 1. Januar 1994 geltenden Fassung - nach dem \nGesetz zur Umsetzung des Föderalen Konsolidierungsprogramms \nvon 23. Juni 1993. \n\n34\n\nUnabhängig von der Frage, ob die Beklagte Kostenschuldner \nist, ist der Anspruch gegen die Beklagte auch aus anderen \nGründen nicht gegeben.\n\n35\n\nNach § 111 Abs. 1 BSHG sind die aufgewendeten Kosten zu \nerstatten, soweit die Hilfe diesem Gesetz entspricht. \n\n36\n\nHiervon ausgehend kann die Klägerin schon nicht die \nLeistungen ersetzt verlangen, die sie auf Grund anderer \nGesetze - hier nach dem Landespflegegesetz Rheinland-Pfalz - \nerbrachte. \n\n37\n\nAus der vorgenannten Regelung des § 111 Abs. 1 Satz 1 BSHG \nergibt sich aber ferner in Übereinstimmung mit dem Grundsatz \nder Gesetzmäßigkeit der Verwaltung auch, dass bei der \nBewilligung die Interessen des kostenerstattungspflichtigen \nTrägers der Sozialhilfe zu wahren sind. Bei der Verletzung \ndieses Interessenwahrungsgrundsatzes kann der Anspruch ganz \noder teilweise entfallen. In diesem Rahmen hat der eintretende \nSozialhilfeträger alles zu tun, um die Kosten so niedrig wie \nmöglich zu halten.\n\n38\n\nDass die Klägerin bei der Bewilligung so verfahren ist, \nlässt sich nicht feststellen, da die Verwaltungsvorgänge keine \nAufzeichnungen enthalten, die die Bewilligung nachvollziehbar \nmachen.\n\n39\n\nDies wäre aber unbedingt erforderlich gewesen. Zwar gelten \nnach § 111 Abs. 1 Satz 2 BSHG im Rahmen der Kostenerstattung \ndie Grundsätze für die Gewährung von Sozialhilfe, die am \nAufenthaltsort der Hilfeempfänger zurzeit der Hilfegewährung \nbestehen. Dies aber nur im Rahmen der gesetzlichen \nVorgaben.\n\n40\n\nDie durch das Wohnen in der Wohngemeinschaft verursachten \nKosten belaufen sich auf etwa das Dreifache der zuvor in der \nEinrichtung xxxxxxxxx entstandenen Pflegekosten. \n\n41\n\nDiese Mehrkosten sind entgegen der Ansicht der Klägerin \nnicht durch die Regelung des § 3 a BSHG in der Fassung der \nBekanntmachung vom 10. Januar 1991 als der zum Zeitpunkt des \nWechsels in die Wohngemeinschaft geltenden Regelung \ngerechtfertigt. Nach dieser Vorschrift sollte der \nSozialhilfeträger darauf hinwirken, dass die erforderliche \nHilfe soweit wie möglich außerhalb von Anstalten, Heimen oder \ngleichartigen Einrichtungen gewährt werden kann. \n\n42\n\nHieraus leitete die Klägerin den alleinigen Vorrang der \noffenen Hilfe ab, verkannte hierbei aber, dass diese Regelung \nihre Einschränkung in § 3 Abs. 2 Satz 3 BSHG fand, wonach der \nTräger der Sozialhilfe Wünschen nicht zu entsprechen brauche, \nderen Erfüllung mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden \nwären (zur Anwendbarkeit des § 3 Abs. 2 Satz 3 BSHG, \nBundesverwaltungsgericht, Urteil vom 6. August 1992, \n5 B 97/91 - Buchholz 436.0 § 2 BSHG Nr. 11, VGH Baden-\nWürttemberg, Urteil vom 14. März 1997, 6 S 755/95, FEVS 48, \n86-96).\n\n43\n\nDie Frage der unverhältnismäßigen Mehrkosten lässt sich \nnicht mit einem absoluten Prozentsatz beantworten. Gerade \ndeshalb wäre eine Abwägung sämtlicher für und gegen eine \noffene Hilfe - wenn es denn entgegen dem oben Ausgeführten \neine solche gewesen war - sprechender Fakten erforderlich \ngewesen.\n\n44\n\nHierüber enthalten die Verwaltungsvorgänge keine Angaben. \nEs ist nicht einmal in den Verwaltungsvorgängen festgehalten, \nob es sich bei dem maschinenschriftlich verfassten Antrag der \nFrau xxxxxxx tatsächlich um ihren Wunsch handelte, was im \nHinblick auf den Gesundheitszustand der Betroffenen einer \nnäheren Prüfung - auch der Beweggründe für das Verlassen der \nEinrichtung und das in einer Wohngemeinschaft wohnen wollen - \nbedurft hätte. \n\n45\n\nDie Klägerin hat all dies nicht dokumentiert und konnte es \nwohl auch nicht dokumentieren, weil sie fälschlich vom \nabsoluten Vorrang der offenen Hilfe ausging und schon deshalb \ngegen die Interessen der Beklagten verstieß.\n\n46\n\nIm Hinblick darauf, dass Frau xxxxxxx schon gut 20 Jahre in \nEinrichtungen gelebt hatte, über keine eigene Wohnung \nverfügte, aber letztlich auf Grund ihres Gesundheitszustandes \neine Pflege rund um die Uhr benötigte, dürften die Mehrkosten \nunverhältnismäßig gewesen sein. \n\n47\n\nBeim Verbleib in einer Einrichtung wären dem Beklagten \nmangels sachlicher Zuständigkeit überhaupt keine Kosten \nentstanden. \n\n48\n\nNach allem führte die Verletzung des \nInteressenabwägungsgrundsatzes vorliegend dazu, dass ein \nErstattungsanspruch vollständig entfällt.\n\n49\n\nIm Übrigen sei darauf hingewiesen, dass der geltendgemachte \nErstattungsanspruch, bestünde er dem Grunde nach, auch in \nzeitlicher Hinsicht nicht der Rechtslage entspricht. Nach \n§ 103 Abs. 3 Satz 3 BSHG in der Fassung vom 23. Juni 1993 \nendete die Erstattungspflicht spätestens nach Ablauf von zwei \nJahren seit dem Verlassen der Einrichtung, hier also am \n15. August 1995, so dass ein Erstattungsanspruch für die Zeit \ndanach auch aus diesem Grunde zu verneinen ist. \n\n50\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 \nVwGO.\n\n51","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/299916","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2001-12-20/19-k-10440-97","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/299916","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/299916","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2001-12-20/19-k-10440-97","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/299916","retrieved":"2026-07-09 03:24:26.072509+00:00"}}