{"status":"available","doknr":"OLD299978","ecli":"ECLI:DE:VGD:2001:1218.2K2333.00.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2001-12-18","aktenzeichen":"2 K 2333/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Bescheid des Präsidenten des Landtags O vom 12.07.1999 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides vom 21.03.2000 wird aufgehoben.\n\nDer Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDie Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 5.000,-- DM vorläufig \nvollstreckbar.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer am 0.0.0000 geborene Kläger wurde im November 1972 im \nWege der Versetzung in den höheren Verwaltungsdienst der \nStadt L übernommen. Am 1. Oktober 1973 wurde er unter \nVerleihung der Eigenschaft eines Beamten auf Lebenszeit zum \nStädtischen Rechtsrat ernannt und in der Folgezeit mehrfach, \nzuletzt im April 1977 zum Leitenden \nStadtverwaltungsdirektor, befördert. Nachdem er zum \n1. Januar 1981 zur Verwaltung des Landtags O versetzt worden \nwar, wurde er mit Wirkung vom 1. Januar 1984 zum Direktor \nbeim Landtag des Landes O ernannt und in eine Planstelle der \nBesoldungsgruppe B 9 LBesO eingewiesen. Hierbei handelt es \nsich um das einzige Amt der Besoldungsgruppe B 9 in O. \n\n3\n\nAm 23. April 1997 beschloss der Landtag des Landes O in \ndritter Lesung das Gesetz zur Änderung des \nLandesbeamtengesetzes (LBG). Art. 1 des Gesetzes sieht eine \nErgänzung des bisherigen § 182 LBG vor. Nach der Neufassung \ndes § 182 Abs. 2 LBG kann der Direktor beim Landtag, anders \nals nach der vorherigen Rechtslage, nunmehr jederzeit in den \neinstweiligen Ruhestand versetzt werden, soweit er Beamter \nauf Lebenszeit ist. Nach § 182 Abs. 3 LBG gilt § 38 Abs. 2 \nLBG mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Landesregierung \nder Präsident des Landtags tritt. Dieses Gesetz ist am 21. \nMai 1997 im Gesetz- und Verordnungsblatt (GV NRW S. 82) \nverkündet worden und gemäß Artikel 2 des Änderungsgesetzes \nam Tage nach seiner Verkündung in Kraft getreten.\n\n4\n\nMit Schreiben vom 8. Juli 1999 lud der Präsident des \nLandtags O (im Folgenden: Präsident) die Mitglieder des \nPräsidiums zu einer Sondersitzung für den 12. Juli 1999 \nwegen einer Personalmaßnahme gemäß § 182 LBG ein. In der \nSitzung legte der Präsident dar, dass er beabsichtige, den \nKläger unter Anordnung der sofortigen Vollziehung in den \neinstweiligen Ruhestand zu versetzen, weil er das notwendige \nVertrauen nicht mehr habe. Abschließend wurde einvernehmlich \nfestgestellt, dass das nach § 182 Abs. 1 Satz 2 LBG \nerforderliche Benehmen mit dem Landtagspräsidium hergestellt \nsei.\n\n5\n\nMit Bescheid vom 12. Juli 1999 versetzte der Präsident \nden Kläger sodann auf der Grundlage des § 182 Abs. 2 LBG \nunter Anordnung der sofortigen Vollziehung mit sofortiger \nWirkung in den einstweiligen Ruhestand. Zur Begründung hieß \nes in dem Bescheid, dass der Präsident zur wirkungsvollen \nWahrnehmung seiner Aufgaben darauf angewiesen sei, dass die \nLandtagsverwaltung von einem Direktor geleitet werde, der \nhinsichtlich seiner Amtsführung sein persönliches Vertrauen \nbesitze. Sei dieses Vertrauensverhältnis gestört, so wirke \nsich dies angesichts der vielfältigen Aufgaben der \nLandtagsverwaltung negativ auf die gesamte Arbeit des \nLandtags aus. Er habe persönlich erhebliche Zweifel, ob der \nKläger in seiner Amtsführung die Arbeit des Landtags und \nseine Aufgaben in einer Weise unterstütze, wie dies \nnotwendig sei. Angesichts des gestörten \nVertrauensverhältnisses ergäben sich Beeinträchtigungen von \nArbeitsabläufen. Deswegen sei es geboten, die für die \nFunktionsfähigkeit des Parlaments zentrale Position des \nLandtagsdirektors alsbald wieder mit einer Person zu \nbesetzen, die sein uneingeschränktes Vertrauen besitze. Dies \nsetze die Anordnung der sofortigen Vollziehung voraus. Die \nhiermit verbundenen Nachteile für den Kläger seien in seine \nErwägungen einbezogen worden. Allerdings habe das \nöffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung Vorrang. \nDies gelte auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass \nder Kläger bei Inkrafttreten der Vorschrift des § 182 Abs. 2 \nund 3 LBG bereits im Amt gewesen sei. Angesichts der schwer \nwiegenden Beeinträchtigung des Vertrauensverhältnisses und \nder großen Bedeutung seines Amtes für die Funktionsfähigkeit \nder Landtagsverwaltung habe das öffentliche Interesse an der \nbaldigen Besetzung der Position mit einer Person, die sein \nvolles Vertrauen genieße, den Vorrang vor dem Interesse des \nKlägers an der weiteren Ausübung seines Dienstes und der \ndamit verbundenen Besoldung. Dies gelte auch unter \nBerücksichtigung der Tatsache, dass der Kläger bei Übernahme \ndes Amtes mit einer späteren Versetzung in den einstweiligen \nRuhestand noch nicht habe rechnen müssen. In diesem \nZusammenhang sei darauf hinzuweisen, dass nach der in den \nVorschriften über die Versetzung in den einstweiligen \nRuhestand zum Ausdruck kommenden gesetzlichen Wertung der \nschnelle Austausch der Amtsinhaber habe ermöglicht werden \nsollen. Widerstrebende persönliche Interessen des Beamten \nkönnten nur ausnahmsweise Bedeutung gewinnen, wenn sie \nbesonders schwer wögen.\n\n6\n\nNoch am gleichen Tag, dem 12. Juli 1999, erhob der Kläger \ngegen seine Versetzung in den einstweiligen Ruhestand \nWiderspruch und stellte beim erkennenden Gericht einen \nAntrag auf einstweiligen Rechtsschutz. Im Rahmen dieses \nVerfahrens konkretisierte der Präsident die gegen den Kläger \nerhobenen Vorwürfe wie folgt:\n\n7\n\nNach einem langen vorbereitenden Entscheidungsprozess \nhabe er, der Präsident, dem Personalrat mit Schreiben vom \n21. Oktober 1997 den Entwurf eines \nGeschäftsverteilungsplans zugeleitet, der eine \nNeuorganisation der Landtagsverwaltung vorgesehen habe. \nDieser Entwurf habe nicht alle Vorstellungen des Klägers \nberücksichtigt. Der Kläger habe ihm deswegen zuletzt noch \nmit Schreiben vom 10. Oktober 1997 Bemerkungen zu einigen \nPunkten des Entwurfs übersandt. Mit Schreiben vom \n23. Oktober 1997 habe der Kläger dem Personalrat, ohne \nvorherige Abstimmung mit ihm, \"als ergänzendes \nArbeitsmaterial\" zu seinem Entwurf seinen eigenen Entwurf \ndes Geschäftsverteilungsplans zugesandt. Dadurch habe er \nden Eindruck gewinnen müssen, dass der Kläger \nmöglicherweise den Versuch habe unternehmen wollen, mit \nder Unterstützung des Personalrat seine eigenen \norganisatorischen Vorstellungen gegen ihn durchsetzen.\n\n8\n\nDurch einen Vermerk sei ihm berichtet worden, dass der \nKläger sich in der Sitzung des Unterausschusses Personal \nam 12. November 1997 für die Streichung eines von ihm, dem \nPräsidenten, gewünschten \"kw-Vermerks\" einer BAT IV a \nStelle ausgesprochen habe.\n\n9\n\nIn der Sitzung des Ältestenrats am 2. Dezember 1998 sei \nüber eine angeblich angekündigte Prüfung des Landtags \ndurch den Landesrechnungshof diskutiert worden, über die \nzuvor in der Presse berichtet worden sei. Die Presse habe \nden Kläger mit der Erklärung zitiert, dass die Prüfer des \nLandesrechnungshofs im Landtag gewesen seien. Der Kläger \nhabe bestätigt, dass er dies gesagt habe. Er habe weiter \neingeräumt, dass er ihn, den Präsidenten, darüber nicht \nunterrichtet habe. Allerdings habe er behauptet, dass er \nden Vizepräsidenten und den Abgeordneten N unterrichtet \nhabe. Beide hätten in derselben Sitzung erklärt, dass sie \nnur beiläufig angesprochen worden seien. Der Kläger habe \nsich später auf den Standpunkt gestellt, dass nur ein \nRoutinegespräch mit Mitarbeitern des Landesrechnungshofs \ngeführt worden sei. Auch dann wäre es aber aus seiner \nSicht angesichts der Presseberichterstattung angemessen \ngewesen, dass der Kläger ihn von sich aus umfassend über \ndas Gespräch unterrichtet hätte.\n\n10\n\nAm 15. Juni 1999 habe der Kläger gemeinsam mit dem \nProzessbevollmächtigten des Landtags den \nVerhandlungstermin in dem von zwei politischen Parteien \neingeleiteten Organstreitverfahren wahrgenommen, in dem \ndiese die Verletzung ihrer Rechte durch die \n5 % - Sperrklausel in § 33 Abs. 1 Sätze 2 und 3 KWahlG \ngeltend gemacht hätten. In dieser Sitzung habe der \nPräsident des Verfassungsgerichtshofs angeregt, der \nLandtag möge bis zum 14. September 1999 einen ergänzenden \nSchriftsatz einreichen. Diesen Vorschlag habe der damalige \nProzessbevollmächtigte des Landtags mit Billigung des \nKlägers abgelehnt. Der Verfassungsgerichtshof habe dann \neinen Verkündungstermin auf den 6. Juli 1999 anberaumt. \nNach der Unterrichtung über den Verlauf der mündlichen \nVerhandlung habe er, der Präsident, mit Schreiben vom 17. \nJuni 1999 den Verfassungsgerichtshof gebeten, doch noch \neine Gelegenheit zur mündlichen Verhandlung zu erhalten. \nMit Schriftsatz vom 28. Juni 1999 sei dem \nVerfassungsgerichtshof ergänzend mitgeteilt worden, welche \nInformationen er noch vorzulegen beabsichtige. Der \nVerfassungsgerichtshof habe den Antrag auf Wiedereröffnung \nder mündlichen Verhandlung durch Beschluss vom 1. Juli \n1999 abgelehnt und am 6. Juli 1999 ein Urteil verkündet, \nmit dem er den Anträgen der Klägerinnen entsprochen habe. \nWie sich nach der Verkündung des Urteils herausgestellt \nhabe, sei während des Gesetzgebungsverfahrens eine \nKommission des Kommunalpolitischen Ausschusses nach Bayern \nund Rheinland-Pfalz gereist, um sich näher über die \ndortigen Verhältnisse zu unterrichten und Gespräche mit \nKommunalpolitikern zu führen. Dies sei dem \nVerfassungsgerichtshof nicht vorgetragen worden, hätte \naber angesichts des nach Auffassung des \nVerfassungsgerichtshofs unzureichenden Inhalts der \nvorgelegten Unterlagen über die Erwägungen des Landtags, \nder auch von den Prozessbevollmächtigten in seinem \nSchreiben vom 16. Juni 1999 hervorgehoben worden sei, für \ndie Entscheidung möglicherweise Bedeutung erlangen können. \nDie Ablehnung einer vom Gericht vorgeschlagenen \nMöglichkeit zur ergänzenden Äußerung oder zur Vorlage \nergänzender Unterlagen im Bewusstsein einer für die eigene \nPosition voraussichtlich negativen Entscheidung sei \ninsbesondere weil diese Entscheidung nicht mehr mit \nRechtsmitteln angreifbar gewesen sei, ein prozessual sehr \nungewöhnliches Verhalten. Die dadurch erforderlich \nwerdenden weit reichenden Konsequenzen eines solchen \nVerhaltens hätten dem Kläger bewusst sein müssen. Das \nUrteil des Verfassungsgerichtshofs habe den Landtag zur \nAufhebung der 5 %-Sperrklausel in einer Sondersitzung \nwährend der Sommerpause veranlasst (vgl. GV.NRW. S. 412). \nEr habe erwarten können, dass der Kläger als Teilnehmer an \nder mündlichen Verhandlung mindestens dafür Sorge trage, \ndass der Landtag auf eine vom Gericht selbst \nvorgeschlagene ergänzende Äußerung nicht ohne Rücksprache \nmit ihm (oder seinem Vertreter) verzichte; angesichts der \nweit reichenden Konsequenzen gelte dies auch dann, wenn \nder Kläger persönlich der Auffassung gewesen sei, der \nLandtag könne dem Verfassungsgerichtshof keine \nzusätzlichen entscheidungserheblichen Informationen mehr \nvorlegen.\n\n11\n\nNach dem Inhalt von Presseberichten habe der Kläger in \nKenntnis seiner vorangegangenen Bemühungen, den \nabgelehnten Schriftsatznachlass doch noch zu erhalten, \nsein Verhalten gegenüber der Presse gerechtfertigt. In der \nS1 vom 2. Juli 1999 sei er mit der Erklärung zitiert \nworden, es sei unredlich gewesen, auf das Angebot \neinzugehen, einen ergänzenden Schriftsatz vorzulegen. Die \nL1 habe ihn mit der Erklärung zitiert, er habe den \nProzessbevollmächtigten des Landtags vor Gericht schlecht \nauffordern können, die Unwahrheit zu sagen. Nach dem \nInhalt dieser Berichte habe der Kläger seinen Versuch, die \nzunächst angebotene Gelegenheit zur Vorlage ergänzender \nInformationen und Unterlagen doch noch zu erhalten, \npraktisch als unredlich qualifiziert. Ihm sei nicht \nbekannt, ob die Berichte die Äußerungen des Klägers \nzutreffend wiedergäben. Der Kläger habe jedenfalls diesen \nBerichten nicht widersprochen. Sie begründeten deshalb \nweitere Zweifel an seiner Bereitschaft, ihn in der \nWahrnehmung seiner Aufgaben so zu unterstützen, wie er \ndies für erforderlich halte.\n\n12\n\nDie erkennende Kammer lehnte den Eilantrag des Klägers \nmit Beschluss vom 18. Oktober 1999 - 2 L 2289/99 - ab. Auf \nseinen Antrag auf Zulassung der Beschwerde ließ das \nOberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen mit \nBeschluss vom 25. November 1999 - 6 B 1899/99 - die \nBeschwerde zu, wies diese aber mit Beschluss vom \n7. März 2000 zurück. Wegen der jeweiligen Begründungen wird \nauf den Inhalt der Beschlüsse Bezug genommen.\n\n13\n\nNachdem der Kläger im Eilverfahren seine unterbliebene \nvorherige Anhörung gerügt hatte, gab der Präsident ihm mit \nSchreiben vom 30. November 1999 Gelegenheit, die nach seiner \nAuffassung für eine Ermessensentscheidung maßgeblichen \nGesichtspunkte vorzutragen. Der Kläger nahm daraufhin mit \nSchreiben vom 16. Dezember 1999 auf sein Vorbringen aus dem \nEilverfahren Bezug.\n\n14\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 21. März 2000 wies der \nPräsident daraufhin den Widerspruch des Klägers im \nWesentlichen mit der folgenden Begründung zurück: Der \nWiderspruch sei unbegründet, weil die Versetzung des Klägers \nin den Ruhestand rechtmäßig sei. Er habe nicht mehr das \nVertrauen, dass der Kläger in seiner Amtsführung die Arbeit \ndes Landtags in der erforderlichen Weise unterstütze. Die \nGründe, aus denen sich dieser Vertrauensverlust ergebe, habe \ner zunächst in dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren \ndargelegt. Seine Zweifel an der Bereitschaft oder Fähigkeit \ndes Klägers, ihn in seiner Amtsführung in dem erforderlichen \nMaße zu unterstützen, hätten sich durch eine Vielzahl von \nUmständen immer weiter verstärkt. So habe der Kläger mit \nSchreiben vom 23. Oktober 1997 ohne vorherige Abstimmung mit \nihm dem Personalrat \"als ergänzendes Arbeitsmaterial\" zu \neinem von ihm vorgelegten Entwurf der Neuorganisation der \nLandtagsverwaltung einen eigenen Entwurf zugeleitet. Dadurch \nsei der Eindruck entstanden, dass er möglicherweise den \nVersuch habe unternehmen wollen, mit Unterstützung des \nPersonalrates seine eigenen organisatorischen Vorstellungen \ndurchzusetzen, soweit sie von seinem Entwurf abwichen. Durch \nVermerk des Beauftragten für die \"Q\" vom 12. November 1997 \nsei ihm berichtet worden, dass er sich in der Sitzung des \nUnterausschusses \"Personal\" am selben Tage für die \nStreichung eines von ihm, dem Präsidenten, gewünschten \"kw-\nVermerks\" einer BAT IV a Stelle ausgesprochen habe. Im \nDezember 1998 habe er ohne Abstimmung mit ihm der Presse \nmitgeteilt, dass die Prüfer des Landesrechnungshofs im \nLandtag gewesen seien. Der Kläger habe ihn auch anschließend \nnicht von sich aus über diesen Besuch informiert. Am 15. \nJuni 1999 habe er in einem Organstreitverfahren, welches für \ndas Land von großer Bedeutung gewesen sei, ohne Rücksprache \nmit ihm in der mündlichen Verhandlung vor dem \nVerfassungsgerichtshof auf eine vom Gericht vorgeschlagene \nergänzende Äußerung verzichtet, obwohl absehbar gewesen sei, \ndass die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs jedenfalls \nohne eine solche Äußerung voraussichtlich negativ für den \nLandtag ausfallen werde. Nach Presseberichten habe er dieses \nVerfahren nachträglich, ebenfalls ohne Rücksprache mit ihm, \nmit der Erklärung gerechtfertigt, er habe den \nProzessbevollmächtigten des Landtags vor Gericht schlecht \nauffordern können, die Unwahrheit zu sagen. Nach dem Inhalt \ndieser Berichte habe er seinen - des Präsidenten - \nnachträglichen Versuch, die ihm vom Gericht zunächst \nangebotene Gelegenheit zur Vorlage ergänzender Informationen \nund Unterlagen nachträglich doch noch zu erhalten, praktisch \nals unredlich qualifiziert. \nBei seinen Ermessenserwägungen habe er geprüft, ob seine \nVerwendung auf einem Dienstposten außerhalb der \nLandtagsverwaltung möglich sei. Eine solche Möglichkeit habe \nsich indes nicht ergeben. Er habe auch berücksichtigt, dass \ndie Versetzung in den einstweiligen Ruhestand für den Kläger \nmit finanziellen Nachteilen verbunden sei und ihm die \nMöglichkeit der weiteren Ausübung seines bisherigen Berufes \nnehme. Gegenüber diesen Gesichtspunkten räume er aber dem \nöffentlichen Interesse an einer vertrauensvollen \nZusammenarbeit zwischen dem Landtagspräsidenten und dem \nLandtagsdirektor den Vorrang ein. Die Erwägung, dass das \nöffentliche Interesse die Versetzung des Landtagsdirektors \nin den einstweiligen Ruhestand rechtfertige, liege der \ngesetzlichen Regelung des § 182 Abs. 2 LBG zu Grunde. Diese \nVorschrift sei zwar bei der Ernennung des Klägers zum \nLandtagsdirektor noch nicht in Kraft gewesen. Insofern könne \ndurch die Versetzung in den einstweiligen Ruhestand dessen \nursprüngliche Erwartung enttäuscht werden, dass er das Amt \ndes Landtagsdirektors, ohne Rücksicht auf eine etwaige \nStörung des Vertrauensverhältnisses zum jeweiligen \nPräsidenten, bis zum Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze \nwerde ausüben können. Angesichts des Umstands, dass durch \ndie dargestellten Umstände das für eine fruchtbare und \nreibungslose Zusammenarbeit notwendige Vertrauensverhältnis \ninzwischen völlig zerstört sei, müsse er aber letztlich auch \ngegenüber diesem Gesichtspunkt dem öffentlichen Interesse an \nder Versetzung des Klägers in den einstweiligen Ruhestand \nden Vorrang einräumen.\n\n15\n\nDer Kläger hat am 14. April 2000 Klage erhoben. Er führt \nergänzend zu seinem bisherigen Vorbringen aus: Trotz der im \nSeptember 2000 erfolgten Neubesetzung der Stelle des \nLandtagsdirektors sei mit den Ausführungen des \nOberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen im \nBeschluss vom 7. März 2000 sowie im Hinblick auf das Urteil \ndes Bundesverwaltungsgerichts vom 13. September 2001 \n- 2 C 39.00 - davon auszugehen, dass seine Klage zulässig \nsei.\n\n16\n\nDie Klage sei auch begründet. Die Versetzung in den \neinstweiligen Ruhestand sei auf die durch das \nÄnderungsgesetz eingefügte Vorschrift des § 182 Abs. 2 LBG \ngestützt, wonach der Direktor beim Landtag jederzeit in den \neinstweiligen Ruhestand versetzt werden könne, soweit er \nBeamter auf Lebenszeit sei. Diese Vorschrift verstoße gegen \nArt. 33 Abs. 5 GG in Verbindung mit den hergebrachten \nGrundsätzen des Berufsbeamtentums. Durch die Möglichkeit der \nVersetzung in den Ruhestand werde zwar nicht der \nBeamtenstatus insgesamt beseitigt. Es liege aber ein \nerheblicher Eingriff in das Lebenszeitsprinzip vor, dem als \neinem der verfassungsrechtlich geschützten hergebrachten \nGrundsätze des Berufsbeamtentums statusprägende Bedeutung \nzukomme.\n\n17\n\nDie Ermächtigungsgrundlage des § 182 Abs. 2 LBG sei auch \ndeswegen rechtswidrig und damit gemäß Art 75 Abs. 3 GG \nnichtig, weil sie gegen die bundesrechtliche Vorschrift des \n§ 31 BRRG verstoße. § 31 BRRG lege den Rahmen fest, in dem \nder Landesgesetzgeber befugt sei, einen Beamten durch Gesetz \nals so genannten politischen Beamten zu definieren. Danach \ndürfe durch Gesetz nur derjenige zur Gruppe der politischen \nBeamten gehören, der ein Amt bekleide, bei dessen Ausübung \ner in fortdauernder Übereinstimmung mit den grundsätzlichen \npolitischen Ansichten und Zielen der Regierung stehen müsse. \nNach dieser Vorgabe sei er kein politischer Beamter.\n\n18\n\nBei einer Anwendbarkeit des neuen § 182 Abs. 2 LBG auf \nihn, als aktuellen Amtsinhaber, liege im Übrigen ein Verstoß \ngegen das gesetzliche Rückwirkungsverbot vor. Die Maßnahme \nentfalte eine echte Rückwirkung, weil sein Status \nrückwirkend verändert werde. Statt des Status eines \nLebenszeitbeamten mit entsprechender Amtsführungspflicht \nhabe er durch die Vorschrift einen befristeten Status, \nangebunden und in Abhängigkeit zu den politischen Vorgaben \ndes Landtagsdirektors, erhalten. Die Überlegung, ob er \nüberhaupt zu einer von den subjektiven Vorstellungen seiner \nVorgesetzten geprägten Amtsführung bereit sei, habe er, \nanders als etwa die damaligen Bundestagsdirektoren, nie \nanstellen können. Dementsprechend habe es auch MdL B in der \nnicht öffentlichen Sitzung des Ausschusses für innere \nVerwaltung bedauert, dass \"das verfassungsmäßige \nRückwirkungsverbot es unmöglich mache, dem amtierenden \nDirektor diese segensreiche Wandlung des Status zugute \nkommen zu lassen\", und der damalige Innenminister L2 habe in \nderselben Sitzung die von MdL B vorgetragenen Bedenken \nbezüglich der Rückwirkung ausdrücklich geteilt. In diesem \nZusammenhang sei auch auf die Ausführungen des \nAusschussvorsitzenden T - zugleich Berichterstatter in dem \nGesetzgebungsverfahren - zu verweisen (Plenarprotokoll 00/00 \nvom 23. April 1997). Diesen Äußerungen sei zu entnehmen, \ndass nach dem Willen des Gesetzgebers die Vorschrift \nüberhaupt nicht auf ihn habe angewendet werden sollen.\n\n19\n\nJedenfalls werde bei einer Anwendung des Gesetzes auf ihn \nder Grundsatz des Vertrauensschutzes verletzt. Zumindest \nhätte man eine Übergangsregelung schaffen müssen. Auch wenn \nneue Bestimmungen grundsätzlich nur an Art. 33 Abs. 5 GG zu \nmessen seien, sei ihre Einführung nicht schrankenlos \nmöglich. Sein bestehender Status als Lebenszeitbeamter sei \nvielmehr bei Rechtsänderungen durch entsprechende \nÜbergangsregelungen zu gewährleisten.\n\n20\n\nEinen Vertrauensverlust zwischen ihm und dem Präsidenten \nhabe es schließlich gar nicht gegeben. Er habe mit dem \nPräsidenten bis zuletzt vertrauensvoll zusammengearbeitet, \nwas naturgemäß Meinungsverschiedenheiten nicht ausschließe. \nDies gelte umso mehr, als er als Landtagsdirektor von den \nLandtagsabgeordneten und den Fraktionen als eine Person \nverstanden werde, die auf Grund seiner langjährigen \nErfahrung für eine konstante Landtagsverwaltung Sorge trage, \nwährend die Landtagspräsidenten jeweils nur für eine \nLegislaturperiode amtierten. Dem diesbezüglichen Vorbringen \ndes Präsidenten sei entgegen zu halten, dass er von dem oben \nals a) bezeichneten Vorgang im Laufe des Verfahrens zum \nersten Mal erfahren habe. Der Beklagte übersehe bei diesem \nVorwurf, dass es zu seinen Aufgaben gehört habe, die \nVerhandlungen mit dem Personalrat zu führen. Eine umfassende \nInformation des Personalrats sei ausdrücklich verlangt und \nauch abgesprochen worden. Er habe dem Personalrat aber nicht \netwa einen eigenen Entwurf eines Geschäftsverteilungsplans \nzukommen lassen. Die dem Personalrat durch den Präsidenten \nzur Verfügung gestellte Unterlage habe zwar dessen \nVorstellungen wiedergegeben, nicht aber eine abschließende \nendgültige und förmliche Vorlage an den Personalrat \nbeinhaltet. Es habe sich um eine informelle \nVorweginformation gehandelt, auch um dem Personalrat zu \nverdeutlichen, dass auch er in der Endphase in die \nMeinungsbildung habe einbezogen werden sollen. Vor diesem \nHintergrund habe er, der Kläger, in Absprache mit den \nAbteilungsleitern 1 und 2 dem Personalrat ebenfalls eigene \nGedanken übermittelt. Es habe sich hierbei nicht um ein \nfertiges Konzept einer Organisationsverfügung, sondern um \nÜberlegungen gehandelt, die in der Verwaltung angestellt \nworden seien. Dies habe genauso gut auch mündlich geschehen \nkönnen. Die Überlassung schriftlicher Unterlagen habe \nlediglich der Vereinfachung gedient. Mit Wissen und Wollen \ndes Beklagten sei während der gesamten Zeit der \nOrganisationsuntersuchungen ständig mit allen Mitarbeitern \nund allen Personalratsmitgliedern offen gesprochen \nworden.\n\n21\n\nEr habe auch hinsichtlich des Vorgangs b) erstmalig im \nKlageverfahren erfahren, dass der Beklagte mit seiner \nVorgehensweise nicht einverstanden gewesen sei. In der \nerwähnten Sitzung des Unterausschusses Personal sei er \nausdrücklich aufgefordert worden, seine Meinung als Direktor \nbeim Landtag kundzutun. Deswegen habe er darauf hingewiesen, \ndass es sich im Hause herumgesprochen haben dürfte, dass er \nsich für den Erhalt der Stelle ausgesprochen habe. Auf \nweiteren Hinweis des nachfragenden Abgeordneten habe er \nausdrücklich die Auffassung des Präsidenten dargestellt. Er \nwerde von den Landtagsabgeordneten und den Fraktionen nicht \nals \"Sprachrohr\" oder \"verlängerter Arm\" des \nLandtagspräsidenten verstanden.\n\n22\n\nZu dem als c) bezeichneten Vorgang sei zu bemerken, dass \neine Prüfung durch den Landesrechnungshof nicht angestanden \nhabe. Es sei lediglich um eine reine Information des \nLandesrechnungshofs auf einer Arbeitsebene gegangen, wie \ndies häufig erfolge. Der Landesrechnungshof habe eine \nZeitungsberichterstattung, wonach der Landtag demnächst \nzusätzliche Büros anmieten werde, zum Anlass genommen, von \nder Landtagsverwaltung darüber informiert werden zu wollen, \nfür welche Zwecke die Anmietung erfolgen solle. Mit der \nAuskunftserteilung sei die Sache erledigt gewesen. Der \nVorgang sei auch nicht auf der Ebene des Direktors des \nLandtags angesiedelt gewesen. Er habe nur zufällig Kenntnis \nvom Informationsbedarf des Landesrechnungshofs erhalten. \nAußerdem habe er die Betroffenen vorschriftsmäßig und \npflichtgemäß unterrichtet. Nachdem der Präsident nicht \nerreichbar gewesen sei, habe er den Vizepräsidenten als \nAbwesenheitsvertreter informiert. Dass dieser dies als \nbeiläufig bezeichnet habe, ändere an der erfolgten \nInformation nichts. Dass der Abgeordnete N lediglich von \neiner beiläufigen Ansprache berichtet habe, möge daran \nliegen, dass er dem Vorgang für seine Fraktion keine \nBedeutung beigemessen habe.\n\n23\n\nHinsichtlich des Vorganges d) sei festzuhalten, dass \ndurch die Fraktionsassistenten und die \nPresseberichterstattung beim Landtag der Eindruck entstanden \nsei, dem Landtag wäre im Verhandlungstermin die Möglichkeit \neröffnet worden, noch nachzulegen und ergänzend Stellung zu \nnehmen. Sowohl der Präsident als auch der Vizepräsident \nhätten in Kenntnis der Aktenlage in persönlichen Gesprächen \nvor dem Verhandlungstermin bereits gemutmaßt, dass der \nProzess nicht mehr zu gewinnen sei und die 5 % - Klausel \ndementsprechend aufgehoben werde. Der Prozessbevollmächtigte \ndes Landtags habe es nicht für vertretbar gehalten, \ngegenüber dem Verfassungsgerichtshof den Eindruck zu \nerwecken, noch weitere Unterlagen vorlegen zu können, um \ndann Wochen später dem Gericht wahrheitsgemäß mitteilen zu \nmüssen, dass doch keine weiteren Unterlagen vorhanden seien. \nVon einer Reise einer Kommission des Kommunalpolitischen \nAusschusses nach Bayern und Rheinland-Pfalz höre er hier zum \nersten Mal. Insofern habe er nur wahrheitsgemäß in der \nSitzung mitgeteilt bzw. mitteilen lassen, dass keine \nweiteren Unterlagen vorhanden seien. Erst auf Grund dieser \nMitteilung habe der Verfassungsgerichtshof den \nVerfahrensfortgang erneut festgelegt. Den \nLandtagspräsidenten habe er schon deshalb nicht vorab \ninformieren können, weil hierzu keine Gelegenheit bestanden \nhabe und der Präsident des Landtages zudem urlaubsabwesend \ngewesen sei.\n\n24\n\nZu e) sei zu bemerken, dass sich hieraus eine Störung des \nVertrauensverhältnisses nicht herleiten lasse. Die \ndiesbezügliche Argumentation des Präsidenten sei \nkonstruiert. Der Vorwurf, er habe den Versuch des Beklagten, \ndie zunächst angebotene Gelegenheit zur Vorlage ergänzender \nInformationen und Unterlagen doch noch zu erhalten, als \nunredlich qualifiziert, sei absurd.\n\n25\n\nZumindest seien die angefochtenen Bescheide \nermessensfehlerhaft. Da das Änderungsgesetz vom 29. April \n1997 keine Übergangsregelung beinhalte, habe es dem \nPräsidenten oblegen, im Rahmen des ihm eingeräumten \nErmessensspielraums den mit der Versetzung in den \neinstweiligen Ruhestand verbundenen erheblichen Eingriff in \nseine Rechtsposition als Beamter auf Lebenszeit anhand der \nkonkreten Umstände des Einzelfalles abzuwägen und mit der \nöffentlichen Interessenlage in Einklang zu bringen. In \ndiesem Zusammenhang habe das erkennende Gericht in seinem \nBeschluss vom 18. Oktober 1999 bereits zum Ausdruck \ngebracht, dass in der nach § 182 Abs. 2 LBG gebotenen \nErmessensentscheidung auch sein enttäuschtes Vertrauen in \nseine Ernennung zum Lebenszeitbeamten zu berücksichtigen \ngewesen sei. Schon seinerzeit habe die Kammer nicht \nausreichend feststellen können, dass der Beklagte dies in \nseiner Entscheidung vom 12. Juli 1999 hinreichend \nberücksichtigt habe. Ausweislich des Beschlusses stellten \nsich die Ausführungen des Präsidenten in dessen \nAusgangsbescheid \"als eher formelhaft und letztendlich wenig \naussagekräftig dar\". Dem Beklagten sei anheim gestellt bzw. \nermöglicht worden, seine Ermessenserwägungen im anhängigen \nWiderspruchsverfahren noch zu überdenken und weiter \ndarzustellen. In Kenntnis dieser gerichtlichen Bewertung, \ndie durch den nachfolgenden Beschluss des \nOberverwaltungsgerichts nicht relativiert worden sei, habe \nder Beklagte unter dem 21. März 2000 über seinen Widerspruch \nzurückweisend entschieden. Demnach dürfte nunmehr auch nach \nBewertung und Überzeugung der Kammer von der \nRechtswidrigkeit der angegriffenen Maßnahme auszugehen sein, \ndenn auch der Widerspruchsbescheid beinhalte keine \nhinreichenden Darlegungen.\n\n26\n\nSchon Grigoleit habe in seinem Aufsatz (Zur Stellung des \nLandtagsdirektors in O, ZBR 1989, 129) darauf hingewiesen, \ndass mangels einer Regelung im Änderungsgesetz selbst in die \nErmessensentscheidung über die Zurruhesetzung ganz erheblich \nüber den Normalfall hinausgehende Ermessenserwägungen hätten \nangestellt werden müssen, da das Ermessen des Dienstherrn \nhier durch die verfassungsunmittelbaren Grundsätze des \nVertrauensschutzes und der Fürsorgepflicht eingeschränkt \ngewesen sei. Er sei nämlich einer deutlichen \nVerschlechterung seiner Position ausgesetzt worden, ohne \ndass er die Möglichkeit gehabt habe, durch Zustimmung zur \nErnennung in die Planstelle eines politischen Beamten eine \neigene Entscheidung zu treffen. Grigoleit habe angedeutet, \ndass die Möglichkeit verbleibe, den Beamten von der \nWahrnehmung der Dienstpflichten - ohne Statusänderung - zu \nentbinden oder ihm ein Amt der nächsthöheren \nBesoldungsgruppe und damit eine Beförderung anzubieten. \nDerartige alternative Erwägungen seien offenkundig durch den \nBeklagten nicht einmal in Erwägung gezogen worden. Der \nBeklagte habe sein Ermessen mehr oder weniger so ausgeübt, \nwie bei einem Beamten, der von vornherein ein politisches \nAmt übernommen und innegehabt habe. Die im Rahmen des \nWiderspruchsverfahrens entstandene Aktenlage könne \ndemgegenüber nur als außerordentlich dürftig bewertet \nwerden. Es werde lapidar behauptet, seine Verwendung auf \neinem Dienstposten außerhalb der Landtagsverwaltung sei \ngeprüft worden; eine solche Möglichkeit habe sich indes \nnicht ergeben. Die Aktenlage gebe jedoch nichts dazu her. Es \nwerde ferner behauptet, es sei berücksichtigt worden, dass \ndie Versetzung in den einstweiligen Ruhestand für ihn mit \nfinanziellen Nachteilen verbunden sei und ihm die \nMöglichkeiten der weiteren Ausübung seines bisherigen \nBerufes nehme. Formelhaft und wenig aussagekräftig werde \ndann das öffentliche Interesse an der verfügten Versetzung \nin den einstweiligen Ruhestand gegenübergestellt. \nÜberlegungen im Sinne einer Übergangsfrist würden nicht \nangestellt und dargelegt, die gerade im Nachgang zum \nBeschluss der Kammer vom 18. Oktober 1999 gebotene \nErmessensentscheidung zwischen seinem enttäuschten Vertrauen \nin seine Ernennung zum Lebenszeitbeamten einerseits und dem \nvermeintlichen öffentlichen Interesse an der Anwendung des \n§ 182 Abs. 2 LBG auf ihn andererseits habe nicht \nstattgefunden. Es werde auch nicht etwa ein besonders \ngravierender Vertrauensverlust behauptet, geschweige denn im \nEinzelnen verdeutlicht, der es rechtfertigen könne, im \nRahmen der Abwägung eine kürzere als die in der Regel \ngebotene Übergangsfrist für ihn zumutbar erscheinen zu \nlassen. Unter Beachtung der Grundsätze des \nVertrauensschutzes und der Fürsorgepflicht hätten unter \nanderem folgende Gesichtspunkte in die Entscheidungsfindung \neingebunden werden müssen. Der Gesetzgeber selbst habe keine \nÜbergangsregelung vorgegeben, da er ihn als aktuellen \nAmtsinhaber der Gesetzesneuregelung nicht habe unterwerfen \nwollen. Eine neue Ernennungs- oder Übernahmeurkunde nach \nInkrafttreten des Gesetzes sei nicht ausgehändigt worden. \nFormell habe keine sichtbare Überführung in den Status eines \npolitischen Beamten stattgefunden. Er habe sich nicht, wie \nsonst üblich, für oder gegen die Übernahme eines politischen \nAmtes entscheiden können. Mit bzw. nach Verabschiedung des \nÄnderungsgesetzes sei ihm weder schriftlich noch in \nsonstiger Form bekundet worden, er unterliege nunmehr den \nLoyalitätsvorgaben des politischen Beamten und sei demgemäß \nabhängig von der Wertung des Präsidenten bezüglich möglicher \nStörungen des Vertrauensverhältnisses. Ihm sei nicht \nverdeutlicht worden, sich in seiner Amtsführung darauf \nentsprechend einzustellen. Er sei fast 20 Jahre für den \nLandtag im Amt, davon 15 Jahre als Direktor. Demgegenüber \nverbleibe eine relativ geringe zeitliche Restdauer bis zur \nRegelpensionierung. In seinem Alter sei es nun für ihn \nrelativ schwierig, außerhalb des öffentlichen Dienstes eine \nneue Beschäftigung zu finden. Bezüglich der ihm wegen des \nenttäuschten Vertrauens einzuräumenden Übergangszeit, die im \nRahmen der gebotenen Ermessensabwägung habe eingestellt und \nberücksichtigt werden müssen, habe die Kammer in dem im \nEilverfahren ergangenen Beschluss angemerkt, dass er seit \nAufnahme des § 182 Abs. 2 in das Landesbeamtengesetz rund \nzweieinhalb Jahre Zeit gehabt habe, sich auf die veränderte \nSituation einzustellen. Dazu sei anzumerken, dass zwischen \ndem Inkrafttreten des Änderungsgesetzes und dem Erlass der \nstreitigen Verfügung nicht einmal 26 Monate gelegen hätten. \nIhm sei von dem Beklagten auch nicht einmal ansatzweise \nbekundet worden, dass dieser der Auffassung sei, auch er \nfalle unter die Regelung bzw. er halte es für möglich, ihn \nüber § 182 Abs. 2 LBG demnächst einmal jederzeit in den \neinstweiligen Ruhestand versetzen zu können. Sei mit der \nAuffassung des erkennenden Gerichts über eine Übergangszeit \neine verfassungskonforme Versetzung in den einstweiligen \nRuhestand überhaupt machbar, so sei eine solche \nÜbergangszeit nicht in Gang gesetzt worden, da ihm zu keinem \nZeitpunkt eröffnet worden sei, dass er nunmehr den für \npolitische Beamte geltenden Besonderheiten unterfalle.\n\n27\n\nDer Kläger beantragt,\n\n28\n\ndie Verfügung des Präsidenten des Landtags O \nvom 12.07.1999 und dessen Widerspruchsbescheid \nvom 21.03.2000 aufzuheben.\n\n29\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n30\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n31\n\nEr ist dem Vorbringen des Klägers entgegen getreten. Die \nVorschrift des § 182 Abs. 2 LBG verstoße unter \nBerücksichtigung der Rechtsprechung des \nBundesverfassungsgerichts weder gegen die hergebrachten \nGrundsätze des Berufsbeamtentums noch gegen § 31 BRRG. Auch \nsei die Annahme, der Gesetzgeber habe den Amtsinhaber der \nGesetzesneuregelung nicht unterwerfen wollen, eine reine \nSpekulation des Klägers. Der Umstand, dass sich ein Mitglied \ndes Landtags und der Innenminister in einer Weise geäußert \nhätten, die den Schluss zulasse, dass nach ihrer Auffassung \ndie Regelung auf den bisherigen Amtsinhaber nicht anwendbar \nsei, lasse den Schluss auf einen entsprechenden Willen des \nGesetzgebers nicht zu. Art. 33 Abs. 5 GG enthalte keine \nSchranken für die Anwendung neuer Bestimmungen über die \nVersetzung von Beamten in den einstweiligen Ruhestand auf \nbereits im Dienst befindliche Beamte. Der Grundsatz des \nVertrauensschutzes bedinge keine weiter gehenden \nAnforderungen als Art. 33 Abs. 5 GG.\n\n32\n\nEs treffe zwar zu, dass der Präsident mit seinem \nSchreiben an den Personalrat vom 21. Oktober 1997 kein \nförmliches Beteiligungsverfahren eingeleitet, sondern dem \nPersonalrat zur Vorbereitung eines solchen Verfahrens den \nEntwurf des Geschäftsverteilungsplans als Entwurf habe \nzukommen lassen. Dieses Verhalten habe dem Kläger aber \nkeinerlei Anlass gegeben, dem Personalrat nun zusätzlich \nnoch einen abweichenden Entwurf vorzulegen und damit die \nabweichenden Auffassungen zu verdeutlichen, die zwischen dem \nPräsidenten und dem Kläger bestanden hätten.\n\n33\n\nDas Ausschussprotokoll vom 12. November 1997 \nverdeutliche, dass der Kläger zunächst nur seine eigene \nAuffassung zur Frage der Streichung eines \"kw-Vermerks\" \ndargestellt und erst auf Nachfrage erklärt habe, dass der \nPräsident diese Auffassung nicht teile. Er vermöge ein \nsolches Verhalten nicht als eine wirkungsvolle Vertretung \nder Position des Präsidenten in den Ausschussberatungen zu \nbewerten.\n\n34\n\nDie Gerüchte über die \"Prüfung\" durch den \nLandesrechnungshof hätten, wie sich aus dem \nAusschussprotokoll vom 12. Dezember 1998 ergebe, die Presse \nbeschäftigt. Schon diese öffentliche Aufmerksamkeit hätte \ndem Kläger Anlass geben müssen, sich selbst und den \nPräsidenten umfassend zu informieren.\n\n35\n\nDer Terminsbevollmächtigte des Landtags habe in seinem \nTerminsbericht vom 16. Juni 1999 festgehalten, dass der \nPräsident des Verfassungsgerichtshofes \"mehrfach erfragt\" \nhabe, ob das Gericht - über die ihm überreichten \nBeratungsmaterialien hinaus - weitere Informationen aus dem \nLandtag über stattgefundene Beratungen erhalten könne, was \nauch der Darstellung der Justiziare der Fraktionen \nentspreche. Es habe auch die Möglichkeit bestanden, dem \nVerfassungsgerichtshof ergänzende Informationen über die \nBeratungen vorzulegen. Entscheidend sei auch nicht, dass \ndiese Möglichkeit tatsächlich bestanden habe, sondern dass \nder Kläger es gebilligt habe, die vom Verfassungsgerichtshof \nmehrfach vorgeschlagene Möglichkeit, noch nach zusätzlichen \nInformationen zu forschen und ergänzend vorzutragen, ohne \nRücksprache mit ihm ausgeschlagen habe. Es sei unzutreffend, \ndass er und sein Vertreter, der Vizepräsident des Landtags, \nin persönlichen Gesprächen vor dem Verhandlungstermin \nbereits gemutmaßt hätten, dass der Prozess nicht mehr zu \ngewinnen sei und die 5 % - Klausel dementsprechend \naufgehoben werde. Vielmehr habe der Kläger lediglich seine \nentsprechende Auffassung dargestellt. Er und der \nVizepräsident hätten sich dazu nicht geäußert.\n\n36\n\nDer Widerspruchsbescheid enthalte auch ausreichende \nErmessenserwägungen. Das erkennende Gericht habe in seinem \nBeschluss vom 18. Oktober 1999 angeführt, dass ein Zeitraum \nvon rund 2 ½ Jahren wohl als zu kurz anzusehen sei, um das \nschutzwürdige Vertrauen des Klägers zu berücksichtigen. \nDieser Auffassung vermöge er sich nicht anzuschließen. Die \nErwägungen des Verwaltungsgerichts zu dem Beschluss des \nBundesverfassungsgerichts vom 8. Februar 1977 (1 BvR 79, \n278, 282/70), auf den es sich maßgeblich stütze, erfasse den \nSachverhalt nicht in jeder Hinsicht zutreffend. Das \nBundesverfassungsgericht habe dort nicht eine zweijährige \nÜbergangsfrist als zu kurz beanstandet. Die gesetzliche \nRegelung, mit der sich das Bundesverfassungsgericht zu \nbeschäftigen gehabt habe, habe vorgesehen, dass eine \nzweijährige Übergangsfrist nur denjenigen Direktoren der \nKliniken und klinisch-theoretischen Institute zur Verfügung \ngestanden habe, die in erheblichem Umfang Aufgaben des \nöffentlichen Gesundheitsdienstes wahrgenommen hätten. Das \nBundesverfassungsgericht habe nicht ausgesprochen, dass \ndiese Frist zu kurz gewesen sei. Bei der Beurteilung der \nFrage, ob Gründe des Vertrauensschutzes eine längere \nÜbergangsfrist erforderten, seien im Übrigen die Regelungen \nzur wirtschaftlichen Sicherung von Beamten im einstweiligen \nRuhestand zu berücksichtigen. Diese erhielten zunächst gemäß \n§ 4 Abs. 1 BBesG die volle Besoldung bis zum Ablauf des \n3. Monats nach der Versetzung in den einstweiligen \nRuhestand. Anschließend werde gemäß § 14 Abs. 6 BeamtVG eine \nVersorgung in Höhe von 75 % der ruhegehaltsfähigen \nDienstbezüge gewährt. Diese Versorgung erhalte der Beamte \nfür die Dauer von fünf Jahren. Der fünfjährige Zeitraum \nwerde gemäß § 69 c Abs. 3 BeamtVG i.V.m. § 7 Satz 1 Nr. 2 \nBeamtVG a.F. als ruhegehaltsfähige Dienstzeit \nberücksichtigt. Sei der in den einstweiligen Ruhestand \nversetzte Beamte dem gesetzlichen Ruhestand bereits nahe, so \nbewirkten diese Regelungen, dass die Versetzung in den \nRuhestand für ihn jedenfalls keine stärkeren Auswirkungen \nhabe, als eine Verschiebung der gesetzlichen Altersgrenze. \nEs ergebe sich im Übrigen aus dem Widerspruchsbescheid, dass \nder Beklagte in seine Erwägungen den Umstand einbezogen \nhabe, dass der Kläger bei seiner Ernennung zum Direktor beim \nLandtag nicht damit habe rechnen müssen, aus diesem Amt in \nden einstweiligen Ruhestand versetzt zu werden. Angesichts \nder völligen Zerstörung des Vertrauensverhältnisses habe er \nes im öffentlichen Interesse gleichwohl für geboten \ngehalten, dem Kläger die Versetzung in den einstweiligen \nRuhestand zuzumuten. Er habe keinen Anlass gehabt, in diesem \nZusammenhang zusätzlich näher auf die Gesichtspunkte \neinzugehen, deren Erörterung der Kläger vermisst habe. \nGleichwohl sei zu diesen Gesichtspunkten Folgendes zu \nbemerken. Die Annahme, der Gesetzgeber habe den Kläger der \nGesetzesneuregelung nicht unterwerfen wollen, sei eine reine \nSpekulation. Der Umstand, dass sich ein Mitglied des \nLandtags und der Innenminister bei den Beratungen in einer \nWeise geäußert hätten, die den Schluss zulasse, dass nach \nihrer Auffassung die Regelung nicht auf den Kläger anwendbar \nsein sollte, lasse den Schluss auf einen entsprechenden \nWillen des Gesetzgebers nicht zu. Eine neue \"Ernennungs- \noder Übernahmeurkunde\" habe dem Kläger nach Inkrafttreten \nvon § 182 Abs. 2 LBG nicht ausgehändigt werden können, weil \nihm kein neues Amt übertragen worden sei. Er habe keinen \nAnlass gehabt, dies in seine Ermessenserwägungen \neinzustellen. Der Präsident habe berücksichtigt, dass der \nKläger sich nicht für oder gegen das Amt eines politischen \nBeamten habe entscheiden können, was er auf Seite 2 unten \ndes Widerspruchsbescheides zum Ausdruck gebracht habe. Einer \nBelehrung des Klägers über die sich aus der Gesetzesänderung \nergebenden Rechtsfolgen habe es nicht bedurft. Der Kläger \nhabe sich selbst frühzeitig informiert, was besonders \ndeutlich die Einholung der gutachterlichen Äußerung von C \nvom 27. März 1997 zeige. Die langjährige Dienstzeit des \nKlägers habe seiner Versetzung in den einstweiligen \nRuhestand nicht entgegen gestanden. Dasselbe gelte für seine \nQualifikation, die im Übrigen durch ihn nicht in Frage \ngestellt worden sei. Angesichts des eingetretenen \nVertrauensverlustes habe der Präsident es hinnehmen müssen, \ndurch die Versetzung des Klägers einen fachlich \nqualifizierten Beamten zu verlieren. Auch das \nfortgeschrittene Alter des Klägers und die damit verbundene \nSchwierigkeit, eine neue Beschäftigung zu finden, habe der \nPräsident bei seiner Entscheidung berücksichtigt. Die dem \nKläger entstehenden Nachteile würden durch ein angemessenes \nRuhegehalt berücksichtigt.\n\n37\n\nDie Beteiligten haben übereinstimmend auf die \nDurchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.\n\n38\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und \nStreitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der \nGerichtsakten des vorliegenden Verfahrens sowie des \neinstweiligen Rechtsschutzverfahrens 2 L 2289/99 und der \nbeigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.\n\n39\n\nEntscheidungsgründe:\n\n40\n\nAngesichts des entsprechenden Verzichts der Beteiligten \nkonnte die Kammer ohne Durchführung einer mündlichen \nVerhandlung entscheiden, § 101 Abs. 2 VwGO.\n\n41\n\nDie Klage ist zulässig. Dem Kläger fehlt insbesondere \nnicht das erforderliche Rechtsschutzinteresse. Der \nRechtsstreit hat sich durch die im September 2000 erfolgte \nErnennung eines Nachfolgers und dessen Einweisung in die bis \ndahin durch den Kläger bekleidete Planstelle nicht erledigt. \nDie in einem vergleichbaren, den Direktor der Bremischen \nBürgerschaft betreffenden Fall geäußerte, entgegengesetzte \nAuffassung des Oberverwaltungsgerichts Bremen,\n\n42\n\nUrteil vom 27. Oktober 1999 - 2 HB 491/98 -,\n\n43\n\nberuht auf der Erwägung, dass das mit einer \nAnfechtungsklage gegen die Versetzung in den einstweiligen \nRuhestand verfolgte Rechtsschutzziel, das bisherige \nStatusamt mit allen damit verbundenen Rechten zu behalten, \nnicht mehr erreichbar sei, wenn bereits ein Amtsnachfolger \nernannt und in die entsprechende Planstelle eingewiesen \nworden sei. Es sei damit rechtlich unmöglich geworden, den \nklagenden Beamten fortan amtsangemessen zu beschäftigen und \nzu besolden.\n\n44\n\nDem ist nicht zu folgen. Die letztgenannten Ansprüche \nsind mit dem durch die Anfechtungsklage verfolgten Anspruch \nauf Aufhebung der Versetzung in den einstweiligen Ruhestand \nnicht identisch, weshalb Schwierigkeiten bei einer Erfüllung \nder Ansprüche auf amtsangemessene Beschäftigung und \nBesoldung nach einer anderweitigen Besetzung der Stelle \nschon nicht den mit der Anfechtungsklage verfolgten \nAufhebungsanspruch berühren würden.\n\n45\n\nOVG NRW, Beschluss vom 7. März 2000 - 6 B 1899/99 -.\n\n46\n\nDer Kläger bleibt nach einer rechtskräftigen \ngerichtlichen Aufhebung der Versetzung in den einstweiligen \nRuhestand Direktor beim Landtag. Darüber hinaus blieben \nseine hieraus resultierenden Ansprüche auf eine Besoldung \nnach der Besoldungsgruppe B 9 LBesO sowie auf eine \namtsangemessene Beschäftigung aber auch erfüllbar.\n\n47\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 13. September 2001 - 2 C 39.00 -\n.\n\n48\n\nDie Erfüllung des Anspruchs auf eine amtsangemessene \nBeschäftigung wurde durch die Ernennung eines neuen \nAmtsinhabers weder rechtlich noch tatsächlich unmöglich. Das \nAmt eines Direktors beim Landtag ist zwar ein \nfunktionsgebundenes Amt, welches nicht abstrakt, sondern \nnach der damit konkret umschriebenen Funktion umschrieben \nwird. Auch der Inhaber eines solchen nur einmal vorhandenen \nAmtes kann aber versetzt werden.\n\n49\n\nBVerwG, Urteil vom 2. September 1999 - 2 C 36.98 -, \nBVerwGE 109, 292, 293 m.w.N. (= Buchholz 237.93 § 35 SächsLBG \nNr. 1 S. 3 m.w.N.)\n\n50\n\nZudem hat der spätere Amtsinhaber keinen prinzipiellen \nVorrang gegen dem fehlerhaft in den einstweiligen Ruhestand \nversetzten Beamten.\n\n51\n\nBVerwG, Urteil vom 13. September 2001, a.a.O. \n\n52\n\nAus diesen Gründen bestünde durchaus die Möglichkeit, den \nneuen Amtsinhaber nach § 182 Abs. LBG in den einstweiligen \nRuhestand zu versetzen oder nach Neuschaffung einer Stelle \nnach B 9 LBesO hierauf zu versetzen bzw. ihn alternativ \nhierzu auf eine Staatssekretärsstelle zu befördern oder \naber, was zumindest zu einer zeitweiligen Lösung führen \nwürde, ihn im Wege der Abordnung nach § 29 Abs. 2 Satz 1 LBG \nauf einer \"unterwertigen\" Stelle zu beschäftigen. Nach \nDurchführung einer dieser Maßnahmen stünde der Dienstposten \ndes Direktors beim Landtag für eine Besetzung mit dem Kläger \nwieder zur Verfügung. Im Übrigen käme die Durchführung der \nvorgenannten Maßnahmen zur Erfüllung des Anspruchs auf eine \namtsangemessene Beschäftigung auch für den Kläger in \nBetracht.\n\n53\n\nDie gerichtliche Aufhebung der Versetzung in den \neinstweiligen Ruhestand führt des Weiteren zu einem \nerfüllbaren Besoldungsanspruch für die Zukunft und für die \nVergangenheit; da die gerichtliche Aufhebung den \nVerwaltungsakt rückwirkend beseitigt, ist dem Kläger \ninsoweit die Differenz von Besoldung und Versorgung für die \nVergangenheit nachzuzahlen. Diesem Anspruch steht nicht \nentgegen, dass der Kläger die unterbliebene Dienstleistung \nnicht ausgleichen kann.\n\n54\n\nBVerwG, Urteil vom 2. März 2000 - BVerwG 2 C 1.99 -, \nBVerwGE, 110, 363, 370 m.w.N.\n\n55\n\nFür die Erfüllung dieses Anspruchs müssen auch \nentsprechende Mittel bereit gestellt werden. Die \nhaushaltsrechtliche Grundlage hierfür bietet § 37 Abs. 1 \nSatz 2 Alternative 2 LHO.\n\n56\n\nOVG NRW, Beschluss vom 7. März 2000, a.a.O.; BVerwG, \nUrteil vom 13. September 2001, a.a.O.\n\n57\n\nDie Klage ist auch begründet.\n\n58\n\nDer Bescheid des Präsidenten vom 12. Juli 1999 in der \nGestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. März 2000 ist \nrechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, § \n113 Abs. 1 Satz 1 VwGO\n\n59\n\nRechtsgrundlage für die Versetzung in den einstweiligen \nRuhestand ist § 182 Abs. 2 LBG. Hiernach kann der Direktor \nbeim Landtag, wozu der Kläger am 1. Januar 1984 ernannt \nworden ist, jederzeit in den einstweiligen Ruhestand \nversetzt werden, wenn er, wie der Kläger, Beamter auf \nLebenszeit ist.\n\n60\n\nEntgegen der Auffassung des Klägers ist diese Vorschrift \nallerdings mit Verfassungsrecht und höherrangigem einfachen \nRecht vereinbar. Sie verstößt weder gegen Art. 33 Abs. 5 GG \nnoch gegen die bundesrechtliche Vorschrift des § 31 Abs. 1 \nBRRG. Das erkennende Gericht verweist hierzu auf seinen \nBeschluss vom 18. Oktober 1999 - 2 L 2289/99 - (vgl. Seiten \n7 bis 15 der Beschlussausfertigung) sowie auf das Urteil des \nBundesverwaltungsgerichts vom 13. September 2001, a.a.O., \nwelches dies zu der § 182 Abs. 2 LBG entsprechenden Norm des \nArt. 4 des Gesetzes zur Änderung des Bremischen \nBeamtengesetzes hinsichtlich § 31 Abs. 1 BRRG ebenfalls \nausdrücklich festgestellt hat. Da das \nBundesverwaltungsgericht - obwohl von den dortigen \nBeteiligten die Frage eines Verstoßes gegen Art. 33 Abs. 5 \nGG ebenfalls angesprochen worden war - dies nicht \nproblematisiert hat, ist davon auszugehen, dass es ebenfalls \nohne weiteres der Annahme war, dass Art. 4 des Gesetzes zur \nÄnderung des Bremischen Beamtengesetzes auch nicht gegen \nArt. 33 Abs. 5 GG verstößt.\n\n61\n\nDie Vorschrift durfte entgegen der Ansicht des Klägers \nauch auf diesen als aktuellen Amtsinhaber angewandt werden. \nNach der grammatikalischen Auslegung, die vom Wortlaut der \nNorm ausgeht, war § 182 Abs. 2 LBG auf den Kläger, der das \nAmt des Direktors beim Landtag bekleidete, ohne weiteres \nanwendbar. Auch die historische (genetische) und die \nteleologische Auslegung führen zu keinem anderen Ergebnis. \nFür die historische Auslegung ist die Entstehungsgeschichte \nder Norm maßgeblich, wobei die Gesetzgebungsmaterialien \nheranzuziehen sind. Von Bedeutung sind in diesem \nZusammenhang allerdings die Äußerungen des Abgeordneten und \nAusschussmitgliedes B (Bündnis 90/Die Grünen), der es \npersönlich bedauerte, \"dass das verfassungsmäßige \nRückwirkungsverbot es unmöglich mache, dem amtierenden \nDirektor diese segensreiche Wandlung des Status zugute \nkommen zu lassen\", sowie die des damaligen Innenministers L2 \n(SPD), der bezüglich der Rückwirkung die durch den \nAbgeordneten B geäußerten Bedenken geteilt hat (vgl. Landtag \nO, Ausschuss für Innere Verwaltung, Ausschussprotokoll \n00/000 vom 23. Januar 1997, Drucksache 00/0000). Darüber \nhinaus hat der Abgeordnete T (CDU) als Berichterstatter in \nder dritten Lesung des Gesetzes (Landtag O, Plenarprotokoll \n00/00 vom 23. April 1997, Drucksache 00/00) darauf \nhingewiesen, dass sich die Bedenken gegen das Gesetz im \nHinblick auf das \"verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot\" \n(lediglich) auf seine Anwendung bezögen. Da sich aus den \nGesetzesmaterialien keine weiteren Anhaltspunkte dafür \nergeben, was der Gesetzgeber gewollt hat, sind diese \nÄußerungen aber das einzige, was für eine historische \n(genetische) Auslegung in dem vom Kläger behaupteten Sinne \nherangezogen werden kann. Zwar deuten diese Äußerungen \ndurchaus darauf hin, dass ihre Urheber B, L2 und T - mehr \noder weniger eindeutig - davon ausgegangen sind, dass die \nneu gefasste Vorschrift angesichts ihrer \nverfassungsrechtlichen Bedenken im Hinblick auf das \nverfassungsrechtliche \"Rückwirkungsverbot\" wohl nicht auf \nden seinerzeit aktuellen Amtsinhaber anwendbar sein sollte. \nDa es sich hierbei aber letztlich lediglich um die \nÄußerungen einzelner Ausschuss- bzw. Landtagsmitglieder \nhandelt, lässt sich hieraus allein nicht mit der \nhinreichenden Sicherheit der Schluss ziehen, dass sich der \nLandtag diese - insbesondere im Ausschuss geäußerte - \nAuffassung zu Eigen gemacht hat und bei seiner \nBeschlussfassung über das Gesetz ebenfalls davon ausgegangen \nist, dass es überhaupt nicht auf den amtierenden Amtsinhaber \nAnwendung finden sollte.\n\n62\n\nAuch eine teleologische Auslegung führt nicht zu dem \nErgebnis, dass die Vorschrift nicht auf den Kläger als \naktuellen Amtsinhaber anwendbar war. Zur teleologischen \nAuslegung gehört zwar die Ausrichtung an \nverfassungsrechtlichen Prinzipien und damit die ggf. \nerforderliche so genannte verfassungskonforme Auslegung, \nd.h. die der Verfassung entsprechende Auslegung einer \nRechtsnorm. Aus den nachstehenden Gründen gebot indes die \nVerfassung nicht, dass die Vorschrift überhaupt nicht auf \nden Kläger als aktuellen Amtsinhaber angewendet werden \ndurfte, obwohl dieser bereits am 1. Januar 1984 zum Direktor \nbeim Landtag ernannt worden war, während die Vorschrift erst \ndurch das Gesetz zur Änderung des Landesbeamtengesetzes vom \n29. April 1997 - GV NRW S. 82 - am 30. April 1997 in Kraft \ngetreten und der Kläger folglich bei Inkrafttreten der \nVorschrift bereits rund 13 Jahre im Amt gewesen ist. Denn \ndie Vorschrift des § 182 Abs. 2 LBG ist einer Auslegung \nzugänglich, welche ihre Anwendbarkeit auf den Kläger als \nverfassungskonform erscheinen lässt:\n\n63\n\nGrundsätzlich gelten die allgemeinen Regeln über die \nRückwirkung von Gesetzen allerdings auch im Beamtenrecht. \nDabei ist von folgenden rechtlichen Erwägungen auszugehen: \nEs gehört nicht zu den hergebrachten Grundsätzen des \nBeamtenrechts, dass dem Beamten einmal erworbene rechtliche \nPositionen verbleiben müssen.\n\n64\n\nVgl. etwa Grigoleit, \"Zur Stellung des Landtagsdirektors \nin Nordrhein-Westfalen\", ZBR 1998, 128, 131, m.w.N.\n\n65\n\nEs ist aber der Grundsatz des Vertrauensschutzes zu \nbeachten, wenn dem Beamten solche Positionen entzogen \nwerden. Der Vertrauensgrundsatz hat dabei im Beamtenrecht \neine eigene Ausprägung und verfassungsrechtliche Ordnung \nerfahren. Maßstab einer solchen Prüfung ist nicht das in der \nVerfassung verankerte Rechtstaatsprinzip sondern alleine \nArt. 33 Abs. 5 GG.\n\n66\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 7. November 1979 - 2 BvR 513, \n558/74 -, BVerfGE 52, 303, 345 m.w.N. und Beschluss vom 10. \nDezember 1985 - 2 BvL 18/83 -, BVerfGE 71, 255, 272. \n\n67\n\nDabei ist die vom Bundesverfassungsgericht geforderte \nUnterscheidung zwischen der sog. echten und unechten \nRückwirkung zu beachten. Belastende Gesetze, die in schon \nabgewickelte, der Vergangenheit angehörende Tatbestände \neingreifen und dadurch eine echte - retroaktive - \nRückwirkung entfalten, sind wegen Verstoßes gegen das im \nRechtsstaatsprinzip enthaltene Gebot der Rechtssicherheit \nund des Vertrauensschutzes regelmäßig verfassungswidrig. \nUnechte - retrospektive - Rückwirkung entfaltet eine Norm, \nwenn sie zwar nicht auf vergangene, aber auch nicht nur auf \nkünftige, sondern auf gegenwärtige noch nicht abgeschlossene \nSachverhalte und Rechtsbeziehungen für die Zukunft einwirkt \nund damit zugleich die betroffene Rechtsposition \nnachträglich im Ganzen entwertet. Derartige Gesetze sind \ngrundsätzlich zulässig. Der Gesichtspunkt des \nVertrauensschutzes kann aber hier je nach Lage der \nVerhältnisse im einzelnen Fall der Regelungsbefugnis \nSchranken setzen,\n\n68\n\nBVerfG, Beschluss vom 22. Januar 1975 - 2 BvL 51/71 und \n10, 14/73 -, BVerfGE 39, 129, 143.\n\n69\n\nVorliegend bestimmt die Vorschrift des § 182 Abs. 2 LBG \nim Hinblick auf die Person des Klägers nur eine unechte \nRückwirkung, weil sie dessen beamtenrechtlichen Status \nlediglich für die Zukunft verändert. Sie ist also auch \ninsoweit grundsätzlich verfassungsrechtlich zulässig.\n\n70\n\nZur Bestimmung der verfassungsrechtlichen Grenzen für die \nunechte Rückwirkung eines Gesetzes ist zwischen dem \nVertrauen auf den Fortbestand des Rechtszustandes nach der \nbisherigen gesetzlichen Regelung und der Bedeutung des \ngesetzgeberischen Anliegens für das Wohl der Allgemeinheit \nabzuwägen,\n\n71\n\nBVerfG, Urteil vom 8. Februar 1977 - 1 BvR 79, 278, 282/70 \n-, BVerfGE 43, 243, 286.\n\n72\n\nDer Gesetzgeber muss aber bei der Aufhebung oder \nModifizierung geschützter Rechtspositionen - auch dann, wenn \nder Eingriff an sich verfassungsrechtlich zulässig ist - auf \nGrund des rechtsstaatlichen Grundsatzes der \nVerhältnismäßigkeit regelmäßig eine angemessene \nÜbergangsregelung treffen. Hierbei steht dem Gesetzgeber ein \nweiter Gestaltungsspielraum zur Verfügung. Die gerichtliche \nÜberprüfung hat sich darauf zu beschränken, ob die Grenze \nder Unzumutbarkeit überschritten wurde. Dies gilt auch im \nBereich des öffentlichen Dienstes.\n\n73\n\nVgl. BVerfG, Urteil vom 8. Februar 1977 - 1 BvR 79, 278, \n282/70 -, BVerfGE 43, 243, 286, und Beschluss vom 10. April \n1984 - 2 BvL 19/82 -, BVerfGE 67, 1, 15.\n\n74\n\nOft wird dabei der Aufhebung einer individuell \nzugesicherten Rechtsposition am ehesten eine gesetzliche \nRegelung gerecht, welche die zuständige Behörde in einem \nbestimmten Rahmen ermächtigt, die mit dem Verlust der \nPosition verbundenen Probleme unter voller Berücksichtigung \naller Umstände des Einzelfalles nach den Grundsätzen der \nVerhältnismäßigkeit zu lösen.\n\n75\n\nBVerfG, Urteil vom 8. Februar 1977 a.a.O., S. 290.\n\n76\n\nIn Anwendung dieser Grundsätze verbleibt die Kammer bei \nihrer bereits im Eilverfahren geäußerten Ansicht, wonach die \nVorschrift des § 182 Abs. 2 LBG als solche auch im Hinblick \nauf den damit verbundenen Eingriff in die Rechte des Klägers \nden Anforderungen des Art. 33 Abs. 5 GG gerecht wird. Sie \nenthält zwar keine gesetzliche Übergangsregelung, schafft \nhierfür aber einen Ausgleich durch die Eröffnung eines \nErmessensspielraums (\"kann\"). Dieser eröffnet der \nzuständigen Behörde - dem Präsidenten - im Sinne des Urteils \ndes Bundesverfassungsgerichts vom 8. Februar 1977 die \nMöglichkeit, den mit der Versetzung in den einstweiligen \nRuhestand verbundenen erheblichen Eingriff in die rechtlich \ngeschützte Rechtsposition des Klägers als Beamter auf \nLebenszeit anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls \nabzuwägen mit dem gleichfalls schützenswerten öffentlichen \nInteresse an der möglichst baldigen Anwendung der Vorschrift \nüber die Versetzbarkeit des Landtagsdirektors in den \neinstweiligen Ruhestand. Hiermit ist auch ein \nEntscheidungsspielraum hinsichtlich der Frage gegeben, \nwelche Umstände es rechtfertigen, von der Möglichkeit der \nZurruhesetzung eines ehemaligen Lebenszeitbeamten Gebrauch \nzu machen. Dass der Gesetzgeber hierbei den Rahmen einer \nsolcher Ermessensabwägung nicht näher abgesteckt hat, \nerscheint der Kammer unschädlich, da von der aufgezeigten \nRückwirkung ohnehin nur eine Person, der Kläger, betroffen \nwar und die anzustellenden Abwägungsaspekte zudem auf der \nHand liegen.\n\n77\n\nWar § 182 Abs. 2 LBG damit entgegen dessen Ansicht \ngrundsätzlich auch auf den Kläger anwendbar, so war die \nEntscheidung, diesen zum damaligen Zeitpunkt zu entlassen, \nindes im Sinne von § 40 VwVfG NRW, § 114 VwGO \nermessensfehlerhaft.\n\n78\n\nGemäß § 182 Abs. 2 LBG kann der Landtagspräsident den \nDirektor beim Landtag allerdings \"jederzeit\" in den \neinstweiligen Ruhestand versetzen, soweit dieser - wie der \nKläger - Beamter auf Lebenszeit ist. Nach der ständigen \nRechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der die Kammer \nfolgt, ist damit grundsätzlich nicht nur in zeitlicher, \nsondern auch in inhaltlicher Hinsicht ein weites Ermessen \neingeräumt. Die Grenzen dieses weiten, aber pflichtgemäßen \nErmessens werden durch den Zweck der Vorschrift bestimmt, \ndie Amtsführung der politischen Beamten in bestmöglicher \nfortdauernder Übereinstimmung mit den Zielen der ihnen \nübergeordneten politischen Staatsführung zu halten. Die \nAmtsführung in diesen Schlüsselstellen soll die Politik der \nStaatsführung nicht nur nicht behindern, sondern darüber \nhinaus aktiv unterstützen. Deshalb bedürfen die in diesen \nStellen tätigen Beamten jederzeit des vollen Vertrauens \ndieser Führung. Dabei kann das Vertrauen nicht nur bei \nabweichenden politischen Ansichten, sondern auch dann \ngestört sein, wenn die Regierung Zweifel daran hegt, dass \ndie fachliche und persönliche Eignung des Beamten, seine \nAmtstätigkeit oder auch nur sein außerdienstliches Verhalten \nden höchstmöglichen Grad einer zielstrebigen, wirkungsvollen \nZusammenarbeit im Sinne der von ihr verfolgten Politik \ngewährleistet. Solche Zweifel können auch durch \nUnwägbarkeiten, sog. Imponderabilien, veranlasst sein, die \nnicht stets genau zu umreißen sind und deren Offenlegung im \nEinzelnen nicht immer im Sinne der gesetzlichen Regelung \nliegt. Der zu Grunde liegende Sachverhalt muss also nicht \nauf Grund tatsächlicher Umstände feststehen. Ein \nschuldhaftes oder auch nur objektiv pflichtwidriges \nVerhalten wird ebenfalls nicht vorausgesetzt; ebenso wenig, \ndass dem Beamten schlechte Arbeit unterstellt wird. Die \nMaßnahme stellt keine Disqualifizierung des Beamten dar, sie \nist ausschließlich eine dienstrechtliche Maßnahme im \nInteresse der politischen Staatsführung.\n\n79\n\nVgl. zum Ganzen: BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 1964 \n- II C 182.61 -, BVerwGE 19, 333, 335 f.; Urteil vom 27. \nJanuar 1977 - II C 70.73 -, BVerwGE 52, 33 ff.; Urteil vom \n17. September 1981 - 2 C 12.80 -, RiA 1982, 170 ff.; \nBeschluss vom 26. Mai 1992 - 2 B 13.92 -, DÖV 1993, 34.\n\n80\n\nIm verwaltungsgerichtlichen Verfahren hat die \n„Staatsführung\" den Vertrauensverlust aber immerhin so \nsubstantiiert darzulegen, dass sich das Gericht vom \nVorliegen dieses Vertrauensverlustes und einer insgesamt \nwillkürfreien Ermessensentscheidung überzeugen kann. Diesen \nAnforderungen genügt das Vorbringen des Präsidenten. Die \nKammer nimmt insoweit zur Vermeidung von Wiederholungen auf \ndie diesbezügliche Begründung des im Eilverfahren ergangenen \nBeschlusses (Bl. 19 - 25) Bezug, an der sie auch angesichts \ndes Vorbringens des Klägers im Beschwerde- und im \nKlageverfahren festhält.\n\n81\n\nObwohl der Beklagte damit einen Vertrauensverlust \ndargelegt hat, leidet die Entscheidung hier an \nErmessensfehlern, welche zur Aufhebung der \nVerwaltungsentscheidung führen. Vorliegend war bei der nach \n§ 182 Abs. 2 LBG gebotenen Ermessensentscheidung auch das \nenttäuschte Vertrauen des Klägers in seine Ernennung zum \nLebenszeitbeamten zu berücksichtigen. Wie bereits oben \ndargelegt, stellte die Aufnahme des § 182 Abs. 2 in das LBG \nohne eine die Interessen des Klägers berücksichtigende \nÜbergangsregelung und der Erlass der angegriffenen Verfügung \neinen spürbaren Eingriff in eine durch Leistung erworbene \nRechtsposition des Klägers dar. Der Kläger erleidet hier \nneben einer Störung seiner langfristigen Lebensplanung \nerhebliche finanzielle Einbußen. Bei der gebotenen \nErmessensabwägung musste zunächst berücksichtigt werden, \ndass der Kläger eine Frist von etwa zweieinhalb Jahren Zeit \ngehabt hat, sich auf die veränderte Situation einzustellen, \nwobei für den Fristbeginn auf das Datum des Gesetzesentwurfs \nvom 2. Dezember 1996 (Landtag O, Drucksache 00/0000) bzw. \nspätestens auf das Datum der Beschlussempfehlung des \nAusschusses für Innere Verwaltung zu dem Gesetzesentwurf vom \n28. Januar 1997 (Landtag O, Drucksache 00/0000) abgestellt \nwird. Dem kann der Kläger nicht mit Erfolg entgegenhalten, \ndass er seinerzeit darauf vertraut habe, die Regelung sei \nauf ihn nicht anwendbar. Denn nach dem Wortlaut war die \nRegelung auf den Kläger als amtierenden Direktor des \nLandtages ohne weiteres anwendbar und der Kläger selbst ist \nauch ersichtlich nicht davon ausgegangen, dass sie \nkeinesfalls auf ihn anwendbar sein könnte. Dies folgt schon \ndaraus, dass er eine gutachterliche Äußerung des C vom 24. \nMärz 1997 eingeholt hat und die Vorschrift nach dem Ergebnis \ndieser gutachterlichen Äußerung, wenn auch mit erheblichen \nEinschränkungen im Bereich des Ermessens, durchaus auf den \nKläger Anwendung finden konnte.\n\n82\n\nIn Auswertung der Rechtsprechung des \nBundesverfassungsgerichts zu vergleichbaren Fällen,\n\n83\n\nvgl. insbesondere BVerfG, Beschluss vom 22. Januar 1975 \n- 2 BvL 51/71 und 10, 14/73 -, BVerfGE 39, 129, 143; Urteil \nvom 8. Februar 1977 - 1 BvR 79, 278, 282/70 -, BVerfGE 43, \n243; Beschluss vom 7. November 1979 - 2 BvR 513, 558/74 -, \nBVerfGE 52, 303; Beschluss vom 10. April 1984 - 2 BvL 19/82 -\n, BVerfGE 67, 1,\n\n84\n\nverbleibt die Kammer insoweit allerdings bei ihrer im \nEilverfahren vorgenommenen Einschätzung, dass ein Zeitraum \nvon 2 ½ Jahren, wäre er einer gesetzlichen Übergangsregelung \nzugrundegelegt worden, als zu kurz anzusehen wäre, um das \nschützenswerte Vertrauen des Klägers ausreichend zu \nberücksichtigen. Die Kammer hat sich insoweit an der \nEntscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 8. \nFebruar 1977, a.a.O., orientiert, die eine Übergangsregelung \nvon 2 Jahren für die Möglichkeit einer zuvor nicht gegebenen \nAbwahl von Klinikdirektoren trotz individueller \nBerufungsvereinbarungen für nicht ausreichend gehalten hat. \nSoweit der Beklagte dem entgegen gehalten hat, die Kammer \nhabe die Entscheidung falsch verstanden, das \nBundesverfassungsgericht habe die Frist von zwei Jahren \nnicht als zu kurz beanstandet, ist die Annahme des Beklagten \nunzutreffend. Das ergibt sich eindeutig schon aus der \nEntscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 8. \nFebruar 1977 selbst, und das Bundesverfassungsgericht hat \nauch noch einmal in seiner späteren Entscheidung vom 10. \nApril 1984 (- 2 BvL 19/82 -, BVerfGE 67, 1, 19) ausdrücklich \nzum Ausdruck gebracht, dass es die Frist von zwei Jahren in \nder oben genannten \"Klinikdirektorenentscheidung\" für zu \nkurz gehalten hat.\n\n85\n\nAusgehend hiervon hat sich die Kammer bei der \nEinschätzung, dass eine gesetzliche Übergangsfrist von 2 ½ \nJahren vorliegend zu kurz gewesen wäre, von der Überlegung \nleiten lassen, dass bei dem Kläger, dessen Hauptamt durch \ndie Maßnahme betroffen ist, ein noch erheblicherer \nEinschnitt in seine Rechtsposition anzunehmen ist, als bei \nden Klinikdirektoren, die lediglich in ihrem Nebenamt \nbetroffen waren. Dem kann der Beklagte nicht mit Erfolg \nentgegen halten, dass das Bundesverfassungsgericht in der \nEntscheidung vom 10. April 1984, a.a.O., bei der \nHerabsetzung des Emeritierungsalters von 68 auf 65 Jahren \neine - im ungünstigsten Fall - gegebene Übergangsfrist von \nnur 12 Monaten verfassungsrechtlich als ausreichend \nangesehen habe. Denn dieser Fall war mit dem vorliegenden \nFall in wesentlichen Punkten nicht vergleichbar. Wegen des \ndurch das Bundesverfassungsgerichts ausdrücklich als \n\"anerkennenswert\" genannten Bestrebens des Gesetzgebers, im \nRahmen einer Neuregelung des Hochschulrechts auch \nhinsichtlich der Emeritierung eine Regelung zu schaffen, \nwelche der Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses \ndiente, war hier zwangsläufig eine relativ kurze \nÜbergangsfrist erforderlich, um möglichst frühzeitig das \nFreiwerden von Stellen zu ermöglichen. Die Rechtsstellung \neines Emeritus unterscheidet sich auch von der eines in den \nRuhestand versetzten Beamten wesentlich, weil die \nEmeritierung zwar die Entbindung von den Pflichten und des \nAmtes bedeutet, aber im Übrigen die beamtenrechtliche \nStellung des Professors nicht verändert. So bleibt der \nEmeritus Angehöriger der Hochschule. Die Emeritierung ist \nalso eine nicht so einschneidende Maßnahme, wie die \nVersetzung des Klägers in den Ruhestand. Darüber hinaus war \ndie Herabsetzung des Emeritierungsalters von 68 Jahren auf \n65 Jahre in der Sache lediglich eine Angleichung an die \nallgemeine Altersgrenze für Beamte. Demgegenüber ermöglicht \ndie Vorschrift des § 182 Abs. 2 LBG eine Versetzung des \nKlägers in den Ruhestand, mehrere Jahre bevor dieser das \nallgemeine Pensionsalter erreicht. Dazu kommt, dass in dem \ndurch das Bundesverfassungsgericht mit Urteil vom \n10. April 1984 entschiedenden Fall das Institut der \nEmeritierung wie auch ihr Zeitpunkt in den Jahren, in denen \nüber die Strukturreform der Hochschulen beraten wurde, \nständig Gegenstand politischer Erörterungen gewesen war, \nweshalb mit der Änderung des insoweit geltenden Rechts \ndurchaus über eine längere Zeit zu rechnen gewesen ist.\n\n86\n\nBVerfG, a.a.O., Seiten 19 f.\n\n87\n\nAllerdings führt allein der Umstand, dass ein Zeitraum \nvon 2 ½ Jahren, wäre er einer gesetzlichen Übergangsregelung \nzu Grunde gelegt worden, zu kurz gewesen wäre, nicht bereits \nzwingend zu einem Ermessensfehler hinsichtlich der \nVersetzung des Klägers in den einstweiligen Ruhestand. Denn \nes ist in den Blick zu nehmen, dass die Berücksichtigung des \nVertrauensschutzes auf der Ebene der behördlichen \nErmessensentscheidung die Möglichkeit bot und gebot, \nsämtliche Aspekte des Einzelfalles zu berücksichtigen. Im \nRahmen einer solchen Abwägung hätte insbesondere die \nFeststellung eines besonders gravierenden Vertrauensverlusts \neine kürzere als die in der Regel gebotene Übergangsfrist \nfür den Kläger zumutbar erscheinen lassen können. Bei der \nFeststellung eines solchen besonders gravierenden \nVertrauensverlusts hätten dann aber zusätzlich alternative \nLösungen, wie sie oben bereits exemplarisch genannt worden \nsind, in die Erwägungen mit einbezogen werden müssen.\n\n88\n\nDiesen Anforderungen wird die getroffene \nErmessensentscheidung nicht gerecht. Dies gilt zunächst für \nden Ausgangsbescheid vom 12. Juli 1999, der alleine in der \nBegründung für die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit \nErwägungen der vorgenannten Art enthält. Hier heißt es \nallerdings auch nur pauschal, dass angesichts der Schwere \nder Beeinträchtigung des Vertrauensverhältnisses und der \ngroßen Bedeutung des Amtes für die Funktionsfähigkeit der \nLandtagsverwaltung das öffentliche Interesse an der baldigen \nBesetzung der Funktion mit einer Person, die das volle \nVertrauen des Präsidenten des Landtags genieße, den Vorrang \nvor dem Interesse des Klägers an der weiteren Ausübung \nseines Dienstes und der damit verbundenen Besoldung habe. \nDies gelte auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass \nder Kläger bei einer Übernahme des Amtes mit einer späteren \nVersetzung in den einstweiligen Ruhestand noch nicht habe \nrechnen müssen. Dies wird indes den hier erforderlichen \nErmessenserwägungen nicht gerecht. Die Begründung enthält \nweder eine nachvollziehbare Darstellung, dass vorliegend ein \nbesonders gravierender Vertrauensverlust im obigen Sinne \ngegeben war noch eine abwägende Auseinandersetzung mit den \nInteressen des Klägers bzw. die Darstellung, wonach nach \neiner Lösung mit möglichst geringen negativen Auswirkungen \nfür den Kläger gesucht worden wäre. Dieser Mangel ist auch \nnicht im Laufe des Verfahrens geheilt worden. Die \nDarlegungen des Präsidenten im vorangegangenen Eilverfahren, \nwarum nach seiner Einschätzung eine Störung des \nVertrauensverhältnisses anzunehmen sei, enthielten ebenfalls \nkeine nachvollziehbare Begründung dafür, wieso hier ein \nbesonders gravierender Vertrauensverlust vorgelegen haben \nsoll. Diese Erwägungen waren allein für die Darlegung \nausreichend, dass hier überhaupt ein Vertrauensverlust zu \nkonstatieren war, der lediglich für den Fall, dass der in \nden einstweiligen Ruhestand versetzte Direktor beim Landtag \nkeinen Vertrauensschutz genossen hätte, für eine \nordnungsgemäße Ermessensausübung ausgereicht hätte. Hierauf \nhat die Kammer bereits in dem im Eilverfahren ergangenen \nBeschluss (Bl. 26) hingewiesen. Auch hierauf hat der \nBeklagte indes nicht in dem später ergangenen \nWiderspruchsbescheid vom 21. März 2000 in einer \nausreichenden Weise „nachgebessert\". Der \nWiderspruchsbescheid beschränkt sich vielmehr darauf, in \nwenigen Sätzen noch einmal die im Eilverfahren genannten \ntatsächlichen Gründe, die nach Ansicht des Präsidenten zu \neiner Störung des Vertrauensverhältnisses geführt haben, zu \nwiederholen. Allein die pauschale Behauptung in dem letzten \nSatz des Widerspruchsbescheides, das Vertrauensverhältnis \nsie inzwischen „vollständig zerstört\", ist weder eine \ngenügende Darlegung noch die Bekundung eines gravierenden \nVertrauensverlustes. Im Übrigen sind auch während des \ngesamten Verfahrens keine alternativen Lösungen im obigen \nSinne mit der notwendigen Ernsthaftigkeit in Erwägung \ngezogen worden. Der Beklagte hat insoweit zwar in dem \nWiderspruchsbescheid behauptet, dass die Verwendung des \nKlägers auf einem Dienstposten außerhalb der \nLandtagsverwaltung geprüft worden sei. Tatsächlich geben die \nAkten hierfür aber nichts her, und die Kammer hat auch in \ndem am 3. Juli 2001 durchgeführten Erörterungstermin nicht \nden Eindruck gewinnen können, dass eine solche Möglichkeit \nernsthaft geprüft worden wäre. Zu der Möglichkeit, den \nKläger ohne Statusänderung von seinen Dienstpflichten zu \nentbinden, sind von der Beklagtenseite ebenfalls \noffensichtlich keinerlei Überlegungen angestellt worden.\n\n89\n\nAuch soweit der Beklagte im Klageverfahren Ausführungen \nzum Ermessen gemacht hat, beschränken sich diese im \nWesentlichen auf den Versuch, rechtlich zu begründen, warum \ndie in dem Widerspruchsbescheid enthaltenen \nErmessenserwägungen ausreichend seien.\n\n90\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die \nEntscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht \nauf § 167 VwGO, § 709 Satz 1 ZPO.\n\n91\n\nRechtsmittelbelehrung:\n\n92\n\nGegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung die \nZulassung der Berufung beantragt werden. Über den Antrag entscheidet das \nOberverwaltungsgericht für das Land O in Münster.\n\n93\n\nDie Berufung ist nur zuzulassen,\n\n94\n\n1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,\n\n95\n\n2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche \nSchwierigkeiten aufweist,\n\n96\n\n3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,\n\n97\n\n4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts \nfür das Land O, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats \nder Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts \nabweicht und auf dieser Abweichung beruht oder\n\n98\n\n5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender \nVerfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die \nEntscheidung beruhen kann.\n\n99\n\nDer Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, \n40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) zu stellen. Er \nmuss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus \ndenen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen.\n\n100\n\nBei der Antragstellung muss sich jeder Beteiligte durch einen \nRechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule als \nBevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen \nRechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit \nBefähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst vertreten \nlassen (§ 67 Abs. 1 Sätze 1 bis 3 VwGO). Auf die besonderen Regelungen in § \n67 Abs. 1 Sätze 4 bis 7 VwGO wird hingewiesen.\n\n101\n\nDie Antragsschrift soll möglichst dreifach eingereicht werden.\n\n102\n\nBüchel Hensel \n Wolber\n\n103\n\nBeschluss\n\n104\n\nDer Wert des Streitgegenstandes wird auf bis \nzu 100.000,-- DM festgesetzt.\n\n105\n\nGründe:\n\n106\n\nDie Streitwertfestsetzung ist nach §§ 13 Abs. 4 Satz 2 \ni.V.m. Satz 1 Buchstabe a und 15 GKG erfolgt.\n\n107","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/299978","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2001-12-18/2-k-2333-00","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 33","ref_norm":"33","n":9},{"jurabk":"LBG","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":1},{"jurabk":"LBG","ref":"§ 38","ref_norm":"38","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 709","ref_norm":"709","n":1},{"jurabk":"BBesG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"BeamtVG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"BeamtVG","ref":"§ 69c","ref_norm":"69c","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"BeamtVG","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/299978","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/299978","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2001-12-18/2-k-2333-00","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/299978","retrieved":"2026-07-09 03:24:31.921657+00:00"}}