{"status":"available","doknr":"OLD299977","ecli":"ECLI:DE:VGD:2001:1218.22K3463.00A.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2001-12-18","aktenzeichen":"22 K 3463/00.A","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen \nKosten des Beigeladenen; Gerichtskosten werden nicht erhoben.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer am 00. September 1974 in Teheran geborene Beigeladene \nist iranischer Staatsangehöriger moslemischen Glaubens. Seinen \nAngaben zu Folge reiste er am 9. Oktober 1999 mit dem Flugzeug \nvon Teheran-Mehrabad aus über den Flughafen Frankfurt/Main in \ndie Bundesrepublik Deutschland ein. Am 2. Dezember 1999 \nstellte er einen Asylantrag.\n\n3\n\nBei seiner Anhörung im Rahmen der Vorprüfung durch das \nBundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge am \n3. Dezember 1999 gab der Beigeladene zur Begründung seines \nAsylantrages an, er habe im Iran die Schule bis zum Abitur \nbesucht. Von 1376 bis 1377 sei er in einer Schuhfirma als \nBuchhalter tätig gewesen. Danach habe sein in Deutschland \nlebender Vater ihm immer Geld geschickt. Vom Wehrdienst sei er \ndurch Beziehungen und Zahlung von Schmiergeld befreit worden. \nSeine Probleme hätten im Jahr 1377 begonnen. Eines Tages im \nMonat Mordad dieses Jahres (Juli/August 1998) habe er mit zwei \nFreunden auf der Straße gestanden. Sie hätten T-Shirts \nangehabt, auf denen Bilder gewesen seien. Einer seiner Freunde \nhabe auch lange Haare gehabt. In dem Moment sei eine Streife \nvorbeigefahren, die darauf achte, dass man die \nBekleidungsvorschriften einhalte. Diese Ordnungskräfte hätten \nsie mitgenommen und zur Polizeistation Nummer 9 gebracht. Dort \nseien sie vier Stunden festgehalten und geschlagen worden. Man \nhabe ihm Ohrfeigen gegeben und ihn getreten. Sie hätten zu ihm \ngesagt, er sei der Müll der Gesellschaft. Dann seien sie die \nTreppe hinunter in eine Zelle gebracht worden. Als sie wieder \nhochgebracht worden seien, seien sie wieder geohrfeigt worden. \nDie Ordnungskräfte hätten sie auch mit den Akten, die sie in \nder Hand gehabt hätten, geschlagen. Sie hätten gesagt, \nnächstes Mal gäbe es Peitschenhiebe. Dann hätten sie eine \nEidesstattliche Erklärung abgeben müssen, dass sie diese \nT-Shirts nicht mehr anzögen, dass sie die Haare kürzer hielten \nund dass sie nicht zu Dritt auf der Straße herumstehen \nsollten, da in der Nähe eine Mädchenschule sei. Danach habe er \nnoch häufiger Probleme wegen der Bekleidungsvorschriften \ngehabt. So seien sie häufig angehalten worden, wenn sie mit \ndem Auto unterwegs gewesen seien. Weil Freitag ein freier Tag \nsei, werde besonders donnerstags abends auf Autos mit jungen \nLeuten geachtet. Es werde kontrolliert, ob man Musikkassetten \nim Auto habe und ob Alkohol getrunken worden sei. Einige Male \nseien auch ihre Kassetten mitgenommen worden. Auch vor dem \nVorfall im Mordad 1377 habe er derartige Schwierigkeiten \ngehabt. So sei einmal, als er mit einem Mädchen im Auto \ngesessen habe, ein Beamter gekommen und habe an seinen Haaren \ngezogen. Der Beamte habe sogar ein Streichholz angezündet, das \ner an seine Haare habe halten wollen. Er, der Beigeladene, \nhabe dann 2000 Tuman Bestechungsgeld gezahlt, worauf man ihn \nin Ruhe gelassen habe. Nach dem Vorfall im Mordad 1377 sei er \ngegen das Regime eingestellt gewesen. Er habe eine politische \nGruppe gesucht, mit der er hätte zusammenarbeiten können. Er \nhabe aber keinen richtigen Anschluss und keine richtigen \nGesprächspartner gefunden. Ein Freund von ihm habe zu Hause \neine Satellitenanlage. Jeden Abend von 21.00 Uhr bis 23.00 Uhr \nkönne man den Sender der Mudjahedin empfangen. Man könne die \nDiskussionen und die Reden, die dort gehalten würden, \nmitbekommen. Sie hätten die Sendung immer wieder abends \ngesehen. Das sei bis zu den Studentenunruhen so gewesen. Am \nMontag und Dienstag, dem 22. und 23. Tir 1378 (13. und \n14. Juli 1999), als diese Studentenunruhen gewesen seien, \nhätten seine beiden Freunde und er an diesen Demonstrationen \nteilgenommen. Am ersten Tag, dem Montag, habe er Steine \ngeworfen und Parolen gerufen. Er habe vor der Universität \ngestanden. Er sei gegen 15.00 Uhr/16.00 Uhr dort hingegangen \nund habe sich bis 21.00 Uhr dort aufgehalten. Er habe gesehen, \ndass es immer wieder Schläge gegeben habe und ständig Leute \nmitgenommen worden seien. Ihm persönlich sei an diesem Tag \nnichts passiert. Am zweiten Tag, dem Dienstag, sei es noch \nvoller gewesen, es sei heiß hergegangen. Es seien auch \nStudenten aus anderen Städten gekommen. Von jeder Ecke seien \nSteine geflogen. Es habe Schüsse gegeben. Jeden Moment habe \nman glauben können, dass man von einem Schuss getroffen würde. \nEs sei auch mit Tränengas geschossen worden. Es seien wieder \nParolen gerufen worden. Es seien nicht Uniformierte gewesen, \ndie geschlagen hätten, sondern stattdessen sehr viele \nZivilgekleidete. Diese hätten auch geschossen. Zwischen \n16.00 Uhr und 16.30 Uhr sei einer seiner beiden Freunde, T, \nfestgenommen worden. Er, der Beigeladene, und der andere \nFreund, N, hätten sich noch kurze Zeit dort aufgehalten, dann \nseien sie abgehauen. Sie seien nach Hause gegangen. Die \nDemonstranten seien teilweise vermummt gewesen. Trotzdem seien \nsehr viele Fotos gemacht und sei auch viel gefilmt worden. Als \ner nach Hause gekommen sei, habe er zu seinem Freund N gesagt, \ner habe irgendwie ein ganz schlechtes Gefühl; sie sollten \nnicht nach Hause gehen, sondern sollten sich wo anders \naufhalten. Er habe zu N gesagt, entweder sollten sie beide \nzusammen irgendwohin gehen oder einzeln, aber keinesfalls \nsollten sie zu Hause bleiben. N habe ihm erwidert, er würde \nnach Hause gehen. Er, der Beigeladene, sei dann zu seinem \nOnkel nach Karaj gefahren. Am nächsten Tag seien die Beamten \nzu seinem Freund N gekommen und hätten ihn festgenommen. Wie \nsie auf ihn gekommen seien, wisse er nicht, vielleicht auf \nGrund der Fotos oder Zeugenaussagen. Bei ihm, dem \nBeigeladenen, zu Hause seien sie auch gewesen, er sei aber \nnicht anwesend gewesen. Weil er nicht zu Hause gewesen sei, \nhätten sie seinen kleinen Bruder mitgenommen. Sie hätten \ngesagt, wenn er, der Beigeladene, sich melden würde, würde \nsein Bruder freigelassen werden. Das habe seine Mutter dann \ntelefonisch seinem Onkel berichtet. Er habe sich dann mit \nseinem Onkel beraten und dieser habe ihn bei einem Freund \nuntergebracht. Die Sicherheitskräfte hätten seinen Bruder \ngeschlagen und dieser habe ihnen dann verraten, dass er, der \nBeigeladene, sich bei seinem Onkel aufhalte. Das habe sein \nBruder wohl am nächsten Tag verraten gehabt. Die Leute seien \ndann auch bei seinem Onkel gewesen und hätten nach ihm, dem \nBeigeladenen, gefragt. Sein Onkel habe ihnen gesagt, er, der \nBeigeladene, sei nicht dort und sei auch bisher nicht dort \ngewesen. Sie hätten dem Onkel gedroht, wenn er ihm Schutz \nbieten würde, würde er selber Probleme bekommen. Die \nSicherheitskräfte seien dann zu seinem Bruder zurückgekehrt, \nhätten ihn nochmals geschlagen und hätten ihm unterstellt, er \nhabe nicht die Wahrheit gesagt. Seine Mutter und sein Onkel \nhätten dann Kontakt mit seinem in Deutschland lebenden Vater \naufgenommen. Sie hätten sich mit ihm beraten und sein Vater \nhabe gesagt, es sei besser, wenn er, der Beigeladene, nach \nDeutschland käme. Sein Onkel habe dann einen Schlepper \nbesorgt. Sein Vater habe seinem Onkel Geld geschickt, mit dem \nder Schlepper bezahlt worden sei. Insgesamt habe er sich zwei \nMonate und 24 oder 25 Tage in Karaj aufgehalten. Am \n17. Mehr 1378 (9. Oktober 1999) sei er mit einem Flugzeug der \nK von Teheran-Mehrabad nach Frankfurt/Main geflogen. Der \nAbflug sei um 8.45 Uhr morgens gewesen; gegen 14.00 Uhr \niranischer Zeit sei er in Frankfurt gelandet. Der Schlepper \nselbst sei nicht mitgeflogen, wohl aber eine Vertrauens-person \ndes Schleppers. Diese habe ihm in Frankfurt nach der \nPasskontrolle alle Sachen abgenommen. Er sei mit einem \niranischen Pass ausgereist. Er habe den Pass selber nur kurz \nin der Hand gehabt, weil ansonsten sein Begleiter den Pass \ngehabt habe. Auf welche Personalien der Pass ausgestellt \ngewesen sei, habe er nicht gesehen. Es sei aber sein Bild in \ndem Pass gewesen. Den Asylantrag habe er nicht direkt nach \nseiner Einreise, sondern erst nach fast zwei Monaten gestellt, \nweil er habe abwarten wollen, was im Iran weiter passiere. Er \nhabe auch erst sehen wollen, was mit ihm hier in Deutschland \ngenau passiere, ob er legal oder illegal hier sei. \n\n4\n\nDas Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge \nlehnte mit Bescheid vom 14. Januar 2000 den Antrag des \nBeigeladenen auf Anerkennung als Asylberechtigter ab und \nstellte fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 des \nAusländergesetzes hinsichtlich des Iran vorliegen. Zur \nBegründung führte es aus, der Beigeladene habe keinen Anspruch \nauf Anerkennung als Asylberechtigter, weil er die behauptete \nEinreise auf dem Luftweg nicht nachgewiesen habe und deshalb \ndavon auszugehen sei, dass er aus einem sicheren Drittstaat in \ndie Bundesrepublik Deutschland eingereist sei, sodass er sich \nnach Artikel 16 a Abs. 2 Grundgesetz und § 26 a Abs. 1 \nAsylverfahrensgesetz nicht auf das Asylgrundrecht berufen \nkönne. Auf Grund des vom Beigeladenen geschilderten \nSachverhaltes und der dem Bundesamt vorliegenden Erkenntnisse \nsei jedoch davon auszugehen, dass der Beigeladene im Falle \nseiner Rückkehr in den Iran zum gegenwärtigen Zeitpunkt mit \nder erforderlichen Wahrscheinlichkeit Verfolgungsmaßnahmen im \nSinne von § 51 Abs. 1 Ausländergesetz ausgesetzt sein würde. \nDer Beigeladene dürfe deshalb zum gegenwärtigen Zeitpunkt \nnicht in den Iran abgeschoben werden. \n\n5\n\nDer Bescheid vom 14. Januar 2000 wurde am 18. Januar 2000 \nan den Beigeladenen zur Post aufgegeben und am 21. Januar 2000 \ndem Kläger zugestellt. \n\n6\n\nDer Beigeladene hat am 28. Januar 2000 beim \nVerwaltungsgericht Münster Klage erhoben, mit der er die \nVerpflichtung der Beklagten begehrt, ihn als Asylberechtigten \ngemäß Artikel 16 a Abs. 1 Grundgesetz anzuerkennen. Diese \nKlage ist beim Verwaltungsgericht Münster unter dem \nGeschäftszeichen 5 K 200/00.A anhängig.\n\n7\n\nDer Kläger hat am 3. Februar 2000 beim Verwaltungsgericht \nMünster die vorliegende Klage erhoben, mit der er die \nAufhebung des Bescheides vom 14. Januar 2000 begehrt, soweit \ndie Feststellung gemäß § 51 Abs. 1 Ausländergesetz getroffen \nworden ist. Mit Beschluss vom 30. Mai 2000 hat das \nVerwaltungsgericht Münster sich für örtlich unzuständig \nerklärt und den Rechtsstreit an das erkennende Gericht \nverwiesen. \n\n8\n\nZur Begründung der Klage trägt der Kläger vor, das \nBundesamt habe dem Beigeladenen zu Unrecht Abschiebungsschutz \nnach § 51 Abs. 1 Ausländergesetz gewährt. Das Vorbringen des \nBeigeladenen sei nicht geeignet, dem Unbeteiligten einen \nüberzeugenden Eindruck von erlittener politischer Verfolgung \nzu vermitteln. Die Würdigung des Sachvortrages führe zu der \nÜberzeugung, dass der Beigeladene nicht von selbst Erlebtem \nberichtet habe. Die allgemein bekannten Studentenunruhen und \nderen Auswirkungen würden offensichtlich vom Beigeladenen in \neine eigene Geschichte eingebunden, um dem Asylbegehren \nGewicht verleihen zu können. Der Beigeladene wolle sich bis zu \nden geschilderten Ereignissen politisch nicht betätigt haben. \nDie Konflikte mit Ordnungsbehörden hätten sich allein auf \nGrund seines privaten Verhaltens ergeben. Wenn dagegen \neingeschritten worden sei, könne dies nur als eine Maßnahme \nzur Aufrechterhaltung der herrschenden Moralvorstellungen \nausgelegt werden. Eine gezielt ausgerichtete politische \nVerfolgungsmotivation liege hier nicht vor. Die vorgetragene \nBeteiligung des Beigeladenen an den Studentenunruhen könne \nnicht überzeugen. Auch auf Nachfrage in der Anhörung durch das \nBundesamt habe der Beigeladene zu wichtigen Details nur auf \nVermutungen und Kenntnis von Dritten verweisen können. Eine \npersönliche, konkrete Beeinträchtigung sei nicht zu ersehen. \nDen geschilderten Umständen entsprechend wäre es aber den \nSicherheitsbehörden jeder Zeit möglich gewesen, den \nBeigeladenen bis zur seiner angeblichen Ausreise zu ermitteln \nund zu verhaften. Wie wenig der Beigeladene selbst staatliche \nNachforschungen befürchtet habe, zeige der Umstand, dass er \nsich noch annähernd drei Monate im Heimatland aufgehalten habe \nund es dann habe wagen können, über den durch drei \nSicherheitsbehörden streng bewachten Flughafen Mehrabad \nauszureisen. Gegen eine politische Verfolgung im Heimatland \nund eine asylrelevante Ausreise spreche auch, dass der \nBeigeladene erst nach annähernd zwei Monaten in Deutschland \nsein Asylbegehren offenbart habe. Jeder tatsächlich politisch \nVerfolgte würde umgehend nach der Ankunft um Schutz bitten. \n\n9\n\nDer Kläger, für den im Termin zur mündlichen Verhandlung \nniemand erschienen ist, hat schriftsätzlich beantragt,\n\n10\n\nden Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung \nausländischer Flüchtlinge vom 14. Januar 2000 \naufzuheben, soweit die Feststellung gemäß § 51 \nAbs. 1 Ausländergesetz getroffen worden ist.\n\n11\n\nDie Beklagte, für die im Termin zur mündlichen Verhandlung \nebenfalls niemand erschienen ist, hat keinen Antrag \ngestellt.\n\n12\n\nDer Beigeladene beantragt,\n\n13\n\ndie Klage abzuweisen,\n\n14\n\nund nimmt Bezug auf seine gegenüber dem Bundesamt \nvorgebrachte Begründung. Im Übrigen vertritt er unter Hinweis \nauf ein Urteil des Verwaltungsgerichtes Meiningen vom 16. Mai \n2001 die Auffassung, dass die Klage bereits mangels \nRechtsschutzbedürfnisses unzulässig sei. Denn der Kläger \nbegründe seine Klage letztlich damit, dass sein, des \nBeigeladenen, Vorbringen nicht glaubhaft sei. Es entspreche \njedoch nicht dem gesetzgeberischen Auftrag des Klägers, \neinzelfallbezogene Sachverhalts- und Glaubwürdigkeitsaspekte \ngeltend zu machen. Vielmehr sei es Aufgabe des Klägers, auf \neine einheitliche Entscheidungspraxis der Gerichte hinzuwirken \nsowie Fragen grundsätzlicher Bedeutung einer ober- oder \nhöchstrichterlichen Klärung zuzuführen. Diesem Ziel diene die \nvorliegende Klage nicht. Der Kläger habe kein \nrechtsschutzwürdiges Interesse an der Durchführung eines \nVerfahrens, nur um die Frage zu klären, ob der Vortrag des \nBeigeladenen glaubhaft sei.\n\n15\n\nDas Gericht hat den Beigeladenen in der mündlichen \nVerhandlung zu seinen Asylgründen angehört. Wegen des \nErgebnisses der Anhörung wird auf die Sitzungsniederschrift \nvom 18. Dezember 2001 Bezug genommen.\n\n16\n\nIm Übrigen wird wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- \nund Streitstandes auf den Inhalt der Gerichtsakten des \nvorliegenden Verfahrens und des beim Verwaltungsgericht \nMünster anhängigen Verfahrens 5 K 200/00.A, auf den Inhalt der \nbeigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten und des \nLandrates des Kreises N1 sowie auf die Auskünfte und \nErkenntnisse, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, \nergänzend Bezug genommen.\n\n17\n\nEntscheidungsgründe:\n\n18\n\nDie Tatsache, dass im Termin zur mündlichen Verhandlung \nsowohl für den Kläger als auch für die Beklagte niemand \nerschienen ist, hindert das Gericht nicht, auf Grund der \nmündlichen Verhandlung über die Klage zu entscheiden. Denn der \nKläger und die Beklagte sind bei der Ladung nach § 102 Abs. 2 \nder Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) darauf hingewiesen \nworden, dass beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn \nverhandelt und entschieden werden kann.\n\n19\n\nDie Klage hat keinen Erfolg. \n\n20\n\nDie Kammer lässt dahinstehen, ob die Klage bereits \nunzulässig ist, weil dem Kläger das Rechtsschutzinteresse \nfehlt. Das Verwaltungsgericht Meiningen hat in dem vom \nBeigeladenen zitierten \n\n21\n\nUrteil vom 16. Mai 2001 - 2 K 20634/00 Me -, InfAuslR \n2001, S. 471,\n\n22\n\naus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts \nbetreffend die Funktion des Bundesbeauftragten für \nAsylangelegenheiten,\n\n23\n\nBVerfG (1. Kammer des Zweiten Senats), Beschluss vom \n19. Dezember 2000 - 2 BvR 143/98 -, InfAuslR 2001, S. 150 = \nNVwZ-Beilage I 3/2001, S. 28,\n\n24\n\nabgeleitet, für eine Klage des Bundesbeauftragten bestehe \nkein Rechtsschutzbedürfnis, wenn das konkrete Verfahren nicht \ndazu diene, auf eine einheitliche Entscheidungspraxis der \nGerichte hinzuwirken oder Fragen grundsätzlicher Bedeutung \neiner ober- oder höchstrichterlichen Klärung zuzuführen, \nsondern wenn der Bundesbeauftragte lediglich \neinzelfallbezogene Sachverhalts- und Glaubwürdigkeitsaspekte \ngeltend mache, was auch auf die vorliegende Klage zutrifft. Ob \ndie Auffassung des Verwaltungsgerichtes Meiningen Zustimmung \nverdient, braucht die Kammer im vorliegenden Verfahren jedoch \nnicht zu entscheiden. Denn die Klage ist jedenfalls \nunbegründet.\n\n25\n\nDer Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung \nausländischer Flüchtlinge vom 14. Januar 2000 ist in dem \nUmfang, in dem der Kläger ihn angefochten hat, rechtmäßig (§ \n113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).\n\n26\n\nDie Beklagte hat zu Recht festgestellt, dass in der Person \ndes Beigeladenen die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 des \nAusländergesetzes (AuslG) hinsichtlich des Iran vorliegen. \nNach dieser Vorschrift darf ein Ausländer nicht in einen Staat \nabgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit \nwegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner \nZugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen \nseiner politischen Überzeugung bedroht ist.\n\n27\n\nDie Voraussetzungen des Feststellungsanspruches nach § 51 \nAbs. 1 AuslG sind mit den Voraussetzungen des Anspruches auf \nAnerkennung als Asylberechtigter nach Art. 16a Abs. 1 \nGrundgesetz (GG) deckungsgleich, soweit es die \nVerfolgungshandlung, das geschützte Rechtsgut und den \npolitischen Charakter der Verfolgung betrifft. Die \nAsylanerkennung verlangt darüber hinaus den Kausalzusammenhang \nzwischen Verfolgung und Flucht sowie das Fehlen anderweitigen \nVerfolgungsschutzes. Dagegen greift das Abschiebungsverbot des \n§ 51 Abs. 1 AuslG auch dann ein, wenn beispielsweise \npolitische Verfolgung wegen eines für die Asylanerkennung \nunbeachtlichen Nachfluchtgrundes droht.\n\n28\n\nBundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom \n18. Februar 1992 - 9 C 59.91 -, NVwZ 1992, S. 892, sowie \nUrteil vom 10. Mai 1994 - 9 C 501.93 -, NVwZ 1994, S. 1115 \n(1116).\n\n29\n\nDie Gewährung von Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG \nsetzt also zunächst eine politische Verfolgung im Sinne des \nArt. 16a Abs. 1 GG voraus. Nach Entstehungsgeschichte und \nZielfunktion gebietet diese Individualrechtsnorm grundsätzlich \nnur Schutz vor staatlicher Verfolgung, die dem Einzelnen in \nAnknüpfung an asylerhebliche Merkmale gezielt \nRechtsverletzungen von einer Intensität zufügt, die ihn aus \nder übergreifenden Friedensordnung ausgrenzt und zur Flucht \naus dem Heimatland zwingt, \n\n30\n\nBVerfG, Beschluss vom 23. Januar 1991 - 2 BvR 902/85 u. a. \n-, BVerfGE 83, S. 216 (230); Beschluss vom 10. Juli 1989 \n- 2 BvR 502/86 u. a. -, BVerfGE 80, S. 315 (333 ff.).\n\n31\n\nDie Anerkennung als asylberechtigt ist nicht notwendig \ndadurch bedingt, dass der Asylbewerber bereits selbst Opfer \npolitischer Verfolgung geworden ist. Schon die auf Tatsachen \ngegründete Furcht, künftig asylerheblichen \nVerfolgungshandlungen ausgesetzt zu sein, rechtfertigt die \nGewährung von Asyl, \n\n32\n\nBVerfG, Beschluss vom 23. Januar 1991, a.a.O., \n\n33\n\nwenn der Betroffene den Schutz seines Heimatlandes nicht in \nAnspruch nehmen kann oder wegen dieser Befürchtung nicht in \nAnspruch nehmen will. \n\n34\n\nDas Asylgrundrecht setzt dabei von seinem Tatbestand her \ngrundsätzlich einen kausalen Zusammenhang zwischen Verfolgung \nund Flucht voraus. Dem Asylsuchenden muss - aus der Sicht der \nletzten gerichtlichen Tatsachenentscheidung - bei verständiger \nWürdigung der gesamten Umstände seines Falles politische \nVerfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen, sodass \nihm eine Rückkehr in den Heimatstaat nicht zuzumuten ist. Hat \nder Asylsuchende bereits einmal politische Verfolgung \nerlitten, so kann ihm asylrechtlicher Schutz grundsätzlich nur \nversagt werden, wenn im Rahmen der zu treffenden \nZukunftsprognose eine Wiederholung von Verfolgungsmaßnahmen \nmit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen ist. \n\n35\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 2. Juli 1980 - 1 BvR 147/80 -, \nBVerfGE 54, S. 341. \n\n36\n\nIst der Asylsuchende unverfolgt ausgereist, kommt seine \nAnerkennung als Asylberechtigter bzw. die Gewährung von \nAbschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG nur dann in \nBetracht, wenn ihm bei verständiger Würdigung aller Umstände \nauf Grund von asyl- bzw. abschiebungsschutzrelevanten \n(objektiven und/oder subjektiven) Nachfluchtgründen, \n\n37\n\nvgl. BVerfG, Beschluss vom 26. November 1986 \n- 2 BvR 1058/85 -, BVerfGE 74, S. 51 (64 ff.), sowie \nBeschluss vom 15. März 1990 - 2 BvR 496/89 -, InfAuslR 1990, \nS. 197 ff., \n\n38\n\npolitische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit \ndroht. \n\n39\n\nDas Gericht muss sowohl von der Wahrheit - und nicht nur \nvon der Wahrscheinlichkeit - des vom Asylsuchenden behaupteten \nindividuellen Schicksals als auch von der Richtigkeit der \nPrognose drohender politischer Verfolgung die volle \nÜberzeugung gewinnen. Es darf jedoch insbesondere hinsichtlich \nasylbegründender Vorgänge im Verfolgerland keine unerfüllbaren \nBeweisanforderungen stellen und keine unumstößliche Gewissheit \nverlangen, sondern muss sich in tatsächlich zweifelhaften \nFällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von \nSicherheit begnügen, der den Zweifeln Schweigen gebietet, auch \nwenn sie nicht völlig auszuschließen sind. \n\n40\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 16. April 1985 - 9 C 109.84 -, \nDVBl. 1985, S. 956. \n\n41\n\nDiese Anerkennungsvoraussetzungen sind im Falle des \nBeigeladenen erfüllt. Das Gericht hat die Überzeugung \ngewonnen, dass der Beigeladene sein Heimatland - seinen \nAngaben zufolge am 9. Oktober 1999 - aus begründeter Furcht \nvor ihm unmittelbar drohender politischer Verfolgung verlassen \nhat. Anhaltspunkte dafür, dass diese Verfolgungsgefahr \ninzwischen entfallen ist, bestehen nicht.\n\n42\n\nAuf Grund des Vorbringens des Beigeladenen ist davon \nauszugehen, dass er gemeinsam mit zwei Freunden am 22. und 23. \nTir 1378 an den Demonstrationen und Unruhen teilgenommen hat, \ndie durch den einige Tage zuvor erfolgten Überfall von \nSicherheitskräften und Hisbollah-Gruppen auf ein \nStudentenwohnheim ausgelöst worden waren, dass einer der \nFreunde, T, am zweiten Tag während der Demonstrationsteilnahme \nfestgenommen worden ist, dass der andere Freund, N, am darauf \nfolgenden Tag festgenommen worden ist und Sicherheitskräfte \nauch nach dem Beigeladenen gesucht haben, um ihn ebenfalls \nfestzunehmen. Ferner ist davon auszugehen, dass der \nBeigeladene und die beiden genannten Freunde bereits im \nMordad 1377 wegen eines Verstoßes gegen die islamischen \nBekleidungsvorschriften festgenommen, etwa vier Stunden lang \nauf einer Polizeiwache festgehalten und geschlagen worden sind \nsowie eine Verpflichtungserklärung unterschreiben mussten, \nwonach sie in Zukunft die islamischen Bekleidungs- und \nVerhaltensregeln beachten würden. \n\n43\n\nAus diesem Sachverhalt ergibt sich, dass dem Beigeladenen \nim Zeitpunkt seiner Ausreise aus dem Iran politische \nVerfolgung unmittelbar gedroht hat, weil er sich an den \nStudentenunruhen aktiv (durch Rufen von Parolen und Werfen von \nSteinen) beteiligt hat und damit als Regimegegner in \nErscheinung getreten ist, was die staatlichen \nSicherheitskräfte, denen er bereits durch den Vorfall vom \nMordad 1377 \"unangenehm\" aufgefallen war, zu dem Versuch \nveranlasst hat, ihn festzunehmen. Dieser Festnahme konnte der \nBeigeladene nur dadurch entgehen, dass er rechtzeitig \n\"untergetaucht\" ist. Hätte er sich nicht zunächst bei seinem \nOnkel und dann bei einem Freund des Onkels in Sicherheit \ngebracht, so hätte ihn aller Voraussicht nach das gleiche \nSchicksal ereilt wie seine Freunde T und N. Dieser \nVerfolgungsgefahr hat er sich durch die Flucht aus dem Iran \nentzogen.\n\n44\n\nDas Gericht hält das Vorbringen des Beigeladenen auch für \nglaubhaft, weil es frei von Widersprüchen und Unstimmigkeiten \nist. Die Angaben, die der Beigeladene in der mündlichen \nVerhandlung zu seinem Verfolgungsschicksal gemacht hat, \nstimmen mit der Darstellung, die er bei seiner Anhörung durch \ndas Bundesamt gegeben hat, nahezu vollständig überein. \nLediglich hinsichtlich der Uhrzeiten seiner \nDemonstrationsteilnahme und der Festnahme des T ist eine \ngewisse Abweichung aufgetreten, die jedoch nicht so schwer \nwiegt, dass sie die Glaubhaftigkeit des gesamten Vorbringens \nin Frage stellen könnte, zumal der Beigeladene die Abweichung \nzumindest ansatzweise plausibel erklärt hat. Ferner hat das \nGericht in der mündlichen Verhandlung den Eindruck gewonnen, \ndass der Beigeladene glaubwürdig ist. Der Kläger hat \nerstaunlicherweise darauf verzichtet, an der mündlichen \nVerhandlung teilzunehmen, sich einen persönlichen Eindruck vom \nBeigeladenen zu verschaffen und ihn auf die in der \nKlageschrift angeführten Umstände anzusprechen, obwohl gerade \ndie mündliche Verhandlung in Asylverfahren dazu dient, die \nGlaubhaftigkeit des Asylvorbringens und die Glaubwürdigkeit \ndes Asylsuchenden zu überprüfen.\n\n45\n\nSoweit der Kläger in der Klageschrift ausgeführt hat, die \nallgemein bekannten Studentenunruhen und deren Auswirkungen \nwürden vom Beigeladenen offensichtlich in eigene Geschichte \neingebunden, um dem Asylverfahren Gewicht verleihen zu können, \nund die vom Beigeladenen vorgetragene Beteiligung an den \nStudentenunruhen könne nicht überzeugen, handelt es sich dabei \num nicht näher begründete Behauptungen, für deren Richtigkeit \nauch die mündliche Verhandlung nichts ergeben hat. Die in der \nKlageschrift geäußerte Auffassung, es wäre den \nSicherheitsbehörden jederzeit möglich gewesen, den \nBeigeladenen bis zu seiner Ausreise zu ermitteln und \nverhaften, kann das Gericht in Anbetracht des Aufenthaltes des \nBeigeladenen bei einem Freund seines Onkels schlechterdings \nnicht nachvollziehen. Die Tatsache, dass der Beigeladene nach \ndem Verhaftungsversuch noch knapp drei Monate im Iran \nverblieben ist, lässt ebenso wenig wie der Umstand, dass er \nden Asylantrag erst knapp zwei Monate nach der Einreise \ngestellt hat, zwingend darauf schließen, dass sein Vorbringen \nzu den Ausreisegründen nicht der Wahrheit entspricht. Auch \nseine Ausreise über den Flughafen Teheran-Mehrabad \nrechtfertigt eine derartige Schlussfolgerung nicht, da der \nBeigeladene unter anderem Namen, mit gefälschten Papieren und \nmit Hilfe eines Schleppers ausgereist ist. Nach Einschätzung \ndes Auswärtigen Amtes ist die Ausreise einer gesuchten Person \nüber den Flughafen Mehrabad mit gefälschten Papieren \nangesichts der bestehenden Kontrolldichte zwar äußerst \nschwierig, aber möglich und wird auch praktiziert,\n\n46\n\nvgl. Lagebericht vom 18. April 2001, S. 38.\n\n47\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 \nVwGO, 83b Abs. 1 AsylVfG. Es entspricht der Billigkeit, die \naußergerichtlichen Kosten des Beigeladenen dem Kläger \naufzuerlegen, weil der Beigeladene einen (Klageabweisungs-\n)Antrag gestellt und damit ein Kostenrisiko auf sich genommen \nhaben (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO).\n\n48","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/299977","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2001-12-18/22-k-3463-00-a","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 16a","ref_norm":"16a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 102","ref_norm":"102","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/299977","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/299977","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2001-12-18/22-k-3463-00-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/299977","retrieved":"2026-07-09 03:24:31.824442+00:00"}}