{"status":"available","doknr":"OLD299999","ecli":"ECLI:DE:VGD:2001:1217.6K693.98.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2001-12-17","aktenzeichen":"6 K 693/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger ist Eigentümer des Grundstücks Nstraße 00a in L. \nEr hat auf diesem Grundstück eine gewerblich genutzte Halle \nerrichtet. Mit Schreiben vom 06.12.1995 bat das insoweit mit \nder Bauplanung beauftragte Ingenieurbüro I den Beklagten um \neine Information, ob das Regenwasser der Dachflächen über \nSickerschächte in den Boden eingeleitet werden könne. \nDaraufhin teilte der damals zuständige Sachbearbeiter des \nBeklagten, Herr C, dem Ingenieurbüro I mit Schreiben vom \n08.12.95 mit, dass nach der Entwässerungssatzung der Stadt L \ndie Versickerung von Dachflächenwasser sowohl in reinen \nWohngebieten als auch in solchen Gebieten zulässig sei, die \nhinsichtlich ihrer Verschmutzung mit einem Wohngebiet \nvergleichbar seien. Nach den ihm vorliegenden Erkenntnissen \nkönne im Fall des Gewerbegebietes an der Nstraße von solchen \nVoraussetzungen ausgegangen werden. Vorbehaltlich einer \nDetailprüfung bestünden daher aus wasserrechtlicher Sicht \ngegen die Versickerung des Dachflächenwassers keine \ngrundsätzlichen Bedenken. In der Folgezeit wurde die \nEntwässerungsanlage für das Grundstück ohne wasserrechtliche \nGenehmigung in der Weise errichtet, dass sowohl das \nDachflächenwasser als auch das Wasser von den auf dem \nGrundstück befindlichen Verkehrsflächen über ein gemeinsames \nRohrsystem in 4 Sickerschächte geleitet und versickert wird. \nNachdem dem Beklagten die Versickerung des \nNiederschlagswassers bekannt geworden war, forderte er das \nIngenieurbüro I unter dem 09.07.1996 auf, eine \nwasserrechtliche Erlaubnis für die Versickerung des \nDachflächenwassers zu beantragen. In der Akte des Beklagten \nbefindet sich danach abgeheftet ohne Eingangsstempel ein auf \nden 02.05.1996 datierter Antrag des Ingenieurbüros I \nbetreffend Regenwasserversickerung, mit dem um Erteilung einer \nGenehmigung, das Regenwasser der Dachflächen und befestigten \nFlächen über 4 Sickerschächte in den Boden abzuleiten gebeten \nwird. Dem Antrag sind Berechnungen und Zeichnungen beigefügt. \nHieraus ergibt sich, dass es um die Entwässerung von 3.398 m² \nDachfläche sowie 1.624 m² befestigte Fläche geht. Bei einem \nOrtstermin am 31.07.1996, bei dem festgestellt wurde, dass \nauch das Wasser von den befestigten Verkehrsflächen den \nSickerschächten zugeführt wurde, berief sich Herr I darauf, \ndiese Art der gesamten Versickerung sei mit Herrn C vom \nUmweltamt des Beklagten mündlich abgesprochen worden.\n\n3\n\nUnter dem 14.10.1996 erteilte der Beklagte dem Kläger \nhinsichtlich der Dachflächenentwässerung eine Befreiung vom \nAnschluss- und Benutzungszwang nach der Entwässerungssatzung \nder Stadt L. Unter dem 04.11.1996 erteilte er dem Kläger eine \nwasserrechtliche Erlaubnis für die Versickerung des \nRegenwassers, soweit es auf der Dachfläche der Halle anfällt. \nDie Auflage 1 der wasserrechtlichen Erlaubnis lautet:\n\n4\n\nJede Verunreinigung des zur Versickerung zu bringenden \nNiederschlagswassers durch wassergefährdende Stoffe ist \nauszuschließen. Es ist dafür zu sorgen, dass das zu \nversickernde Wasser frei von Fließsand, festen Stoffen, Ölen, \nFetten, Giften, Treibstoff oder sonstigen gelösten oder \nungelösten Fremdstoffen ist.\n\n5\n\nMit Bescheid vom 21.02.1997 versagte der Beklagte dem \nKläger die Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis für die \nVersickerung von anfallendem Niederschlagswasser der Verkehrs- \nund Parkplatzflächen über 4 Sickerschächte auf dem Grundstück \nNstraße 00a. Zur Begründung führte er aus, eine Versickerung \ndieses Niederschlagswassers über Sickerschächte dürfe nicht \nvorgenommen werden, da es sich hier um schwach bis stark \nverunreinigtes Niederschlagswasser handele. Eine Versickerung \ndieses verunreinigten Niederschlagswassers sei ohne eine \nausreichende Vorbehandlung oder Vorreinigung nicht zulässig, \nda hier auf Grund der Schmutzfracht (Öle, Rußpartikel, \nReifenabrieb usw.) die Besorgnis einer \nGrundwasserverunreinigung bestehe. Dem Eintritt einer \nGrundwasserverunreinigung müsse vorgebeugt werden. Hier sei \ndie Besorgnis einer Grundwasserverunreinigung besonders hoch, \nweil mittels Sickerschächten das verunreinigte \nNiederschlagswasser direkt punktuell in tiefere Bodenschichten \neingeleitet werde und somit ohne jegliche Vorbehandlung bzw. \nVorreinigung in das Grundwasser gelange.\n\n6\n\nGegen den am 27.02.1997 zugestellten Bescheid legte der \nKläger am 20.03.1997 Widerspruch ein, den das Ingenieurbüro I \nunter dem 25.07.1997 im Wesentlichen damit begründete, dass in \nAnbetracht der Ansiedlung von reinen Lagerbetrieben oder einer \nWerkstatt zur Reparatur von Behindertenstühlen aus dem zu \nerwartenden Verkehrsaufkommen keine besondere Belastung des \nGrundwassers erkennbar sei. Er bat im Übrigen, im Hinblick auf \ndie erheblichen Kosten für die Baumaßnahmen, die bei einer \nZuführung des Niederschlagswassers von den Verkehrsflächen in \ndie Kanalisation erforderlich würden, die Verhältnismäßigkeit \nder Ablehnung der wasserrechtlichen Erlaubnis zu prüfen. Er \nwies ferner darauf hin, dass die tatsächlich zu entwässernde \nFläche nach Durchführung der Baumaßnahmen nur 1.339 m² \nbetrage. Er bot schließlich an, in den Schächten ein \n„Geoflies\" einzubauen.\n\n7\n\nDie Bezirksregierung E wies den Widerspruch des Klägers mit \nBescheid vom 16.12.1997 als unbegründet zurück. Hinsichtlich \nder Begründung wird auf den Bescheid Bezug genommen. Der \nWiderspruchsbescheid wurde dem Kläger am 31.12.1997 \nzugestellt.\n\n8\n\nMit der am 30.01.1998 erhobenen Klage wiederholt der Kläger \nseinen Vortrag aus dem Verwaltungsverfahren und beruft sich \ndarüber hinaus im Wesentlichen darauf, dass die Versagung der \nbeantragten Erlaubnis rechtswidrig sei, weil der Beklagte dem \nvom Kläger beauftragten Ingenieurbüro I die verbindliche \nZusage erteilt habe, dass nicht nur das \nDachflächenniederschlagswasser, sondern auch das \nNiederschlagswasser von den befestigten Verkehrsflächen und \nParkplätzen über die Sickerschächte in den Untergrund \neingeleitet werden könne. Er legte hierzu eine eidesstattliche \nVersicherung des Herrn I vom 20.01.1999 über den Inhalt der \ndanach von ihm mit Herrn C im Frühjahr 1996 geführten \nGespräche vor, auf die Bezug genommen wird.\n\n9\n\nWährend des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens haben \nzwischen den Beteiligten Verhandlungen über eine \neinvernehmliche Regelung stattgefunden. In diesen \nVerhandlungen ist erwogen worden, das Niederschlagswasser von \nden Verkehrsflächen über eine belebte Bodenzone zu versickern. \nDies hat sich als undurchführbar erwiesen, weil eine \nausreichende Fläche für eine derartige Versickerung nicht zur \nVerfügung steht. In einem vom Gericht durchgeführten \nErörterungstermin am 29.11.2001 ist ferner die Möglichkeit \nerörtert worden, das Niederschlagswasser von den \nVerkehrsflächen in einer Abscheideanlage vor der Versickerung \nvorzubehandeln. Die Erörterung hat ergeben, dass eine solche \nAnlage angesichts der erforderlichen Dimensionierung \nwirtschaftlich nicht sinnvoll erscheine.\n\n10\n\nDer Kläger beantragt,\n\n11\n\nden Bescheid des Beklagten vom 21.02.1997 und \nden Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung E vom \n16.12.1997 aufzuheben und den Beklagten zu \nverpflichten, dem Antrag des Klägers vom 02.05.1996 \nin Bezug auf die Erlaubnis für die Versickerung von \nanfallendem Niederschlagswasser der Verkehrs- und \nParkflächen über 4 Sickerschächte auf dem \nGrundstück in L, Nstraße 00a stattzugeben, \nhilfsweise den Beklagten zu verpflichten, über den \nAntrag des Klägers erneut ermessensfehlerfrei unter \nBeachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu \nentscheiden.\n\n12\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n13\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n14\n\nEr bezieht sich auf die Gründe der angefochtenen Bescheide. \nEr bestreitet die Behauptungen des Klägers bzgl. einer Zusage \nhinsichtlich der streitigen Erlaubnis. Insbesondere habe Herr \nC Herrn I nicht angerufen, um ihm mitzuteilen, dass das \nNiederschlagswasser der Verkehrs- und Parkflächen versickert \nwerden könne. Darüber hinaus fehle der behaupteten Zusage die \nfür ihre Wirksamkeit gem. § 38 Abs. 1 Satz 1 VwVfG \nerforderliche Schriftform.\n\n15\n\nWegen des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf \nden Inhalt der Gerichts und der Bezirksregierung E sowie auf \ndie zeitweilig beigezogene Akte des Verfahrens 5 K 1017/98 \nbetreffend die Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang \nBezug genommen.\n\n16\n\nIm Erörterungstermin vom 29.11.2001 haben die Beteiligten \nsich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung sowie \ndurch den Vorsitzenden an Stelle der Kammer gem. § 87a Abs. 2 \nVwGO einverstanden erklärt.\n\n17\n\nEntscheidungsgründe:\n\n18\n\nDie Klage ist unbegründet.\n\n19\n\nDie Ablehnung der beantragten Erlaubnis ist rechtmäßig und \nverletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat \nauch keinen Anspruch auf Neubescheidung seines Antrages (§ 113 \nAbs. 5 VwGO).\n\n20\n\nDie Beschränkung der erteilten wasserrechtlichen Erlaubnis \nauf das Dachflächenwasser, verbunden mit einer zusätzlichen \nAuflage zur Verhinderung einer Verschmutzung dieses Wassers, \nentspricht der Rechtslage, wobei darauf hinzuweisen ist, dass \nsogar die Versickerung des Dachflächenwassers in einem \nGewerbegebiet nur dann in Betracht kommt, wenn wie hier die \nDachflächen nicht durch emissionsintensive Betriebe mit \nLuftschadstoffen verunreinigt werden, die in das Grundwasser \neingetragen werden können.\n\n21\n\nDer Beklagte hat die Erteilung der beantragten weiter \ngehenden wasserrechtlichen Erlaubnis zu Recht abgelehnt. Bei \nder vorgesehenen Einleitung von Niederschlagswasser in das \nGrundwasser durch Versickerung über die auf dem Grundstück des \nKlägers vorhandenen Sickerschächte handelt es sich um eine \ngem. § 2 des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushalts \n(Wasserhaushaltsgesetz - WHG) vom 27. Juli 1957 (BGBl. I Seite \n1110, berichtigt Seite 1386) in der Neufassung der \nBekanntmachung vom 12. November 1996 (BGBl. I Seite 1695) \nerlaubnispflichtige Benutzung gem. § 3 Abs. 1 Nr. 5 WHG. Gem. \n§ 6 WHG ist eine Erlaubnis zu versagen, soweit von der \nbeabsichtigten Benutzung eine Beeinträchtigung des Wohls der \nAllgemeinheit, insbesondere eine Gefährdung der öffentlichen \nWasserversorgung, zu erwarten ist, die nicht durch Auflagen \noder durch Maßnahmen einer Körperschaft des öffentlichen \nRechts (§ 4 Abs. 2 Nr. 3 WHG) verhütet oder ausgeglichen wird. \nGem. § 34 Abs. 1 WHG darf eine Erlaubnis für das Einleiten von \nStoffen in das Grundwasser nur erteilt werden, wenn eine \nschädliche Verunreinigung des Grundwassers oder eine sonstige \nnachteilige Veränderung seiner Eigenschaften nicht zu besorgen \nist.\n\n22\n\nNach den vorgenannten Vorschriften durfte der Beklagte eine \nErlaubnis zum Einleiten des auf den befestigten Verkehrs- und \nParkflächen des klägerischen Grundstücks anfallenden \nNiederschlagswassers in das Grundwasser durch Versickerung \nüber die auf dem Grundstück errichteten Versickerungsschächte \nnicht erteilen. Zur Begründung wird zunächst zur Vermeidung \nüberflüssiger Wiederholungen auf die Gründe des \nWiderspruchsbescheides der Bezirksregierung E vom \n16. Dezember 1997 verwiesen mit der Maßgabe, dass es sich bei \nden auf dem Grundstück des Klägers vorhandenen Sickerschächten \nnicht um so genannte Altanlagen, sondern um erst im \nZusammenhang mit der Errichtung der Halle ohne \nwasserrechtliche Genehmigung gebaute Neuanlagen handelt. Die \nVersickerung der auf den Verkehrsflächen anfallenden \nNiederschlagswässer in der beantragten Form ist schlechthin \nnicht genehmigungsfähig, weil nach Art und Umfang des auf den \nVerkehrsflächen stattfindenden Kfz-Verkehrs nicht \nauszuschließen ist, dass von den Fahrzeugen austretende \nMineralölbestandteile in das Niederschlagswasser geraten. \nDarüber hinaus können in unkontrollierbarer Weise sonstige \nSchadstoffe wie Reifenabrieb und Reinigungsmittel über die zu \nden Verkehrsflächen gehörenden Senken in das zu versickernde \nNiederschlagswasser geraten. So konnte das Gericht während des \nErörterungstermins feststellen, dass an einer der Senken Reste \neines schäumenden Reinigungsmittels in die Entwässerungsanlage \neingeleitet worden waren.\n\n23\n\nZu den hohen Anforderungen, die das WHG an den Schutz des \nGrundwassers stellt, verweist das Gericht auf die Ausführungen \ndes Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen \nvom 01.10.2001, 20 A 1945/99, insbesondere S. 35 ff. Das \nOberverwaltungsgericht hat dort umfassend Rechtsprechung und \nLiteratur zu dieser Frage zusammengestellt und ausgewertet. \nDen Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts, insbesondere \nauch zur Bedeutung des Besorgnisgrundsatzes, schließt sich das \nGericht uneingeschränkt an.\n\n24\n\nFür die Versagung der Genehmigung ist es nicht erforderlich \nfestzustellen, dass tatsächlich regelmäßig Schadstoffe in das \nNiederschlagswasser geraten. Ausreichend ist gemäß § 34 Abs. 1 \nWHG vielmehr, dass derartige Verunreinigungen zu besorgen \nsind, d.h. dass vernünftige Gründe für die mögliche schädliche \nVerunreinigung dargetan werden. Zu besorgen bedeutet, dass die \nMöglichkeit einer Verunreinigung auf Grund der \nwasserwirtschaftlichen Erkenntnisse und Erfahrungen, sei es \nauch bei ungewöhnlichen Umständen, nach menschlicher Erfahrung \nnicht als unwahrscheinlich angesehen werden kann.\n\n25\n\nVgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom \n16.07.1965, IV C 54.65, DVBl. 1966, 496 f.\n\n26\n\nUnmaßgeblich ist auch die Schwere des Grades der \nschädlichen Verunreinigung. § 34 WHG soll jede vermeidbare \nVerunreinigung verhindern.\n\n27\n\nVgl. hierzu Sieder-Zeitler-Dahme, WHG, Rdnr. 8 zu § 34 \nWHG\n\n28\n\nEine schädliche Verunreinigung des Grundwassers oder eine \nsonstige nachhaltige Veränderung seiner Eigenschaften ist \nimmer schon dann zu besorgen, wenn die Möglichkeit eines \nentsprechenden Schadenseintritts nach den gegebenen Umständen \nund im Rahmen einer sachlich vertretbaren, auf konkreten \nFeststellungen beruhenden Prognose nicht von der Hand zu \nweisen ist; dabei ist, wenn auf der Grundlage des § 34 WHG zu \nentscheiden ist, von einer konkreten Betrachtungsweise \nauszugehen.\n\n29\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 12.09.1980, 4 C 88.77, DÖV \n1981,104 f.\n\n30\n\nAngesichts der Art der Nutzung der zu entwässernden Fläche \ndurch fahrende und parkende LKW und PKW liegt die Möglichkeit \nzu besorgender Verunreinigungen auf der Hand. Der Kläger hat \nauch keine effektive Möglichkeit, z. B. das Ausgießen von \nchemisch verunreinigtem Putzwasser durch seine Mieter oder \nderen Personal zu unterbinden.\n\n31\n\nDie zu besorgenden Verunreinigungen des \nNiederschlagswassers von den Verkehrsflächen können weder \ndurch die vorhandenen noch durch die von dem Kläger \nvorgeschlagenen Maßnahmen in einer ausreichenden Weise aus dem \nzu versickernden Niederschlagswasser entfernt werden. Die \nvorgeschlagenen Maßnahmen (Geoflies) sind allenfalls geeignet, \nmineralische oder sonstige mechanische Verunreinigungen \n(Schwebstoffe) von der Versickerung auszuschließen. Flüchtige \noder lösliche Verunreinigungen wie \nKohlenwasserstoffverbindungen (Benzin, Diesel, Lösungsmittel) \noder üblicherweise im Haushalt oder gewerblichen Bereich \nverwendete Reinigungsmittel können durch die vom Kläger \nvorgeschlagenen Filter vom Grundwasser nicht fern gehalten \nwerden. Auflagen, durch die in wirtschaftlich vertretbarer \nWeise die anfallenden Niederschlagswässer derart vorbehandelt \nwerden können, dass ihre Einleitung in das Grundwasser \nwasserrechtlich unbedenklich ist, sind nach den Angaben der \nBeteiligten nicht ersichtlich.\n\n32\n\nEin Anspruch des Klägers auf Erteilung der streitigen \nErlaubnis ergibt sich auch nicht aus der von ihm behaupteten \nZusicherung. Es fehlt bereits an der gem. § 38 Abs. 1 Satz 1 \ndes Verwaltungsverfahrensgesetzes NRW (VwVfG) zwingend \nerforderlichen Schriftform einer solchen Zusicherung. Darüber \nhinaus wäre der damalige Sachbearbeiter Brons nach seiner \nStellung in der unteren Wasserbehörde nicht befugt gewesen, \neine derartige Zusage zu erteilen. Aus den vorgenannten \nGründen bedarf es nicht der vom Kläger beantragten Vernehmung \ndes Verwaltungsangestellten C über den angeblichen Inhalt der \nzwischen ihm und Herrn I geführten Gespräche bzw. \nTelefongespräche. Lediglich vorsorglich ist darauf \nhinzuweisen, dass nach dem Inhalt der vom Beklagten \nvorgelegten Akten sich keinerlei Anhaltspunkt für die \nRichtigkeit der vom Kläger behaupteten Gesprächsinhalte \nergibt. Dem Schriftverkehr zwischen dem Ingenieurbüro I und \ndem Beklagten (Schreiben vom 06.12.1995, Schreiben des \nBeklagten vom 08.12.1995) ist vielmehr lediglich zu entnehmen, \ndass von der Versickerung des auf den Dachflächen anfallenden \nNiederschlagswassers die Rede war.\n\n33\n\nWenn der Kläger oder die von ihm beauftragten Dritten ohne \nvorherige Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis die \nEntwässerung des gesamten Grundstücks so geplant und errichtet \nhaben, wie es tatsächlich der Fall ist, und wenn der Kläger \nohne Erlaubnis bisher das Niederschlagswasser von den \nVerkehrs- und Parkflächen über die Sickerschächte dem \nGrundwasser zugeführt hat, ohne dass der Beklagte dagegen \neingeschritten ist, so kann der Kläger daraus für die Zukunft \nkeinerlei Ansprüche herleiten. Auch der erhebliche \nKostenaufwand, der durch eine Trennung der Entwässerung für \ndie Dachflächen einerseits und die Verkehrs- und Parkflächen \nandererseits entstehen wird, hat bei der Entscheidung außer \nBetracht zu bleiben, weil aus der ungenehmigten Errichtung der \neinheitlichen Entwässerungsanlage angesichts der zwingenden \ngesetzlichen Regelung keinerlei berücksichtigungsfähige \ngeschützte Interessen des Klägers erwachsen können.\n\n34\n\nDa somit die beantragte Erlaubnis zwingend zu versagen war, \nkommt mangels eines dem Beklagten eingeräumten Ermessens auch \neine Verpflichtung des Beklagten zur Neubescheidung \nentsprechend dem Hilfsantrag nicht in Betracht.\n\n35\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n36\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit \nergibt sich aus § 167 Abs. 1 und 2 VwGO in Verbindung mit § \n708 Nr. 11 ZPO.\n\n37","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/299999","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2001-12-17/6-k-693-98","cited_norms":[{"jurabk":"WHG 2009","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":4},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 38","ref_norm":"38","n":2},{"jurabk":"WHG 2009","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"WHG 2009","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 87a","ref_norm":"87a","n":1},{"jurabk":"WHG 2009","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/299999","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/299999","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2001-12-17/6-k-693-98","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/299999","retrieved":"2026-07-09 03:24:33.796069+00:00"}}