{"status":"available","doknr":"OLD300020","ecli":"ECLI:DE:VGD:2001:1214.2L3475.01.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2001-12-14","aktenzeichen":"2 L 3475/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt. \n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. \n\nDer Wert des Streitgegenstandes wird auf 46.687,48 DM festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer Hauptantrag mit dem Begehren, \n\n3\n\ndem Land Nordrhein-Westfalen im Wege der \neinstweiligen Anordnung aufzugeben, den \nAntragsteller in ein Amt der Besoldungsgruppe A 13 \nBBesG (Höherer Dienst) einzuweisen,\n\n4\n\nhat keinen Erfolg. \n\n5\n\nDem Anordnungsbegehren ist nicht zu entsprechen, weil die \nerstrebte Anordnung eine mit dem Sinn und Zweck einer \neinstweiligen Anordnung nicht zu vereinbarende Vorwegnahme der \nHauptsache beinhalten würde. Eine dahingehende einstweilige \nAnordnung würde dem Antragsteller gerade die Rechtsposition \nvermitteln, die er in einem Hauptsacheverfahren anstreben \nmüsste. Eine Vorwegnahme der grundsätzlich dem \nHauptsacheverfahren (Klageverfahren) vorbehaltenen \nEntscheidung ist nur dann ausnahmsweise zulässig, wenn ein \nwirksamer Rechtsschutz im Hauptsacheverfahren nicht zu \nerreichen ist, dem betreffenden Antragsteller ohne den Erlass \nder einstweiligen Anordnung schlechthin unzumutbare Nachteile \ndrohen und der Antragsteller im Hauptsacheverfahren \nvoraussichtlich obsiegen wird,\n\n6\n\nvgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 20. September 1984 - 6 B \n1028/84 -, DÖD 1985, 280, und vom 5. Januar 1994 - 6 B \n2944/93 -, RiA 1995, 200.\n\n7\n\nJedenfalls die letztgenannte Voraussetzung ist nicht \nerfüllt. Dabei kann zu Gunsten des Antragstellers unterstellt \nwerden, das in dem Gesetzesentwurf der Landesregierung vom \n21. August 2001 (Landtagsdrucksache 13/4000) enthaltene Gesetz \nzur Überleitung von Lehrkräften mit den Befähigungen für die \nLehrämter für die Sekundarstufen I und II an Gymnasien und \nGesamtschulen in die Besoldungsgruppe A 13 (höherer Dienst) \nsei bereits in Kraft getreten. Gleichwohl könnte der \nAntragsteller einen Anspruch auf Einweisung in ein Amt der \nBesoldungsgruppe A 13 BBesG nicht geltend machen. Denn der \nAntragsteller nimmt das Land vorliegend aus seinem \nBeamtenverhältnis und damit in dessen Eigenschaft als sein \nDienstherr in Anspruch. Da indes die (geplante) gesetzliche \nRegelung so gefasst ist, dass die Lehrkräfte (Bes.Gr. A 12 \noder A 13 - gehobener Dienst -) an Gesamtschulen, die \nspätestens im Schuljahr 1996/1997 eingestellt worden sind, mit \nden Befähigungen für das Lehramt für die Sekundarstufe II in \ndie Besoldungsgruppe A 13 (höherer Dienst) - \nStudienrätin/Studienrat - Kraft Gesetzes, also automatisch mit \nWirkung vom 1. Januar 2002 übergeleitet und in eine \nentsprechende Planstelle eingewiesen werden, stehen freie \nStellen für eine Vergabe durch das Land als Dienstherr des \nAntragstellers überhaupt nicht zur Verfügung.\n\n8\n\nDie sinngemäß gestellten Hilfsanträge, \n\n9\n\ndem Land Nordrhein-Westfalen im Wege der \neinstweiligen Anordnung aufzugeben, sämtliche bzw. \nzumindest eine dieser Stellen so lange nicht zu \nbesetzen, bis bestandskräftig entschieden worden \nist, ob ihm ein Amt der Besoldungsgruppe A 13 BBesG \nzu übertragen ist,\n\n10\n\nkönnen demgemäß ebenfalls keinen Erfolg haben. Denn da das \ngeplante Gesetz so gefasst ist, dass die Überleitungen \nautomatisch erfolgen, ohne dass es hierzu eines Vollzugsaktes \nseitens der Kultusverwaltung bedürfte (so genannte „self-\nexecuting norm\"), steht es auch nicht in der Macht des Landes \nals Dienstherr, irgendwelche Stellen freizuhalten. \n\n11\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die \nStreitwertbemessung beruht auf §§ 13 Abs. 4 Satz 2, 19 Abs. 1 \nSatz 3 und 15 GKG. Der Streitwert entspricht dem 6,5-fachen \nMonatsbetrag des Endgrundgehaltes A 13 BBesO in der derzeit \ngeltenden Fassung des BBesG (6,5 x 7.182,69 DM = 46.687,48 \nDM). Da der Antragsteller mit dem Hauptantrag eine Vorwegnahme \nder Hauptsache begehrt hat, kam die im Verfahren des \neinstweiligen Rechtsschutzes sonst übliche Halbierung des \nStreitwertes nach § 20 Abs. 3 GKG nicht in Betracht.\n\n12","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/300020","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2001-12-14/2-l-3475-01","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/300020","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/300020","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2001-12-14/2-l-3475-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/300020","retrieved":"2026-07-09 03:24:35.573300+00:00"}}