{"status":"available","doknr":"OLD300019","ecli":"ECLI:DE:VGD:2001:1214.21K576.00.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2001-12-14","aktenzeichen":"21 K 576/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beklagte wird unter entsprechender teilweiser Aufhebung des \nBescheides vom 13. September 1999 verpflichtet, an den Kläger für die Zeit vom \n1. September 1998 bis zum 30. April 1999 Unterhaltsvorschussleistungen in Höhe \nvon 1.852,00 DM nachzuzahlen.\n\nDie Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht \nerhoben werden.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. \nDie Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des \nbeizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung \nSicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Mutter des am 00.0. 1998 geborenen Klägers beantragte \nfür diesen am 13. Oktober 1998 die Bewilligung von \nUnterhaltsvorschussleistungen für die Zeit ab dem 1. September \n1998. Zur Begründung trug sie vor, sie lebe seit dem 5. Juli \n1998 von dem Kindesvater getrennt. Dieser zahle für seinen \nSohn keinen Unterhalt.\n\n3\n\nDurch einen Hinweis des Kindesvaters erfuhr die Beklagte, \ndass die Kindesmutter am Tage nach der Trennung, dies war der \n6. Juli 1998, von dem gemeinsamen Ehegattenkonto einen Betrag \nin Höhe von 11.000,- DM auf ihr neues Konto überwiesen \nhatte.\n\n4\n\nAnlässlich einer persönlichen Vorsprache der Kindesmutter \nbei der Beklagten am 17. Februar 1999 erklärte diese, der \nBetrag in Höhe von 11.000,- DM habe ihr allein zugestanden. Er \nsei nicht Bestandteil der Zugewinngemeinschaft geworden. Sie \nhabe zum Zeitpunkt der Eheschließung am 10. März 1995 über \neinen Bausparvertrag verfügt, auf den sie nach der \nEheschließung allein Einzahlungen vorgenommen habe. Als der \nVertrag zuteilungsreif gewesen sei, habe sie die ausgezahlte \nSumme dazu verwandt, die Kosten zu tilgen, die mit der \nAnschaffung des gemeinsamen Eigenheims verbunden gewesen \nseien. Dieses Geld habe sie sich durch die Überweisung zurück \ngeholt.\n\n5\n\nDer Bausparvertrag hatte bei Eheschließung am 10. März 1995 \neinen Kontostand in Höhe von 8.184,05 DM.\n\n6\n\nAm 13. September 1999 erließ die Beklagte den nunmehr \nstreitigen Bewilligungsbescheid. Darin gewährte sie dem Kläger \nUnterhaltsvorschussleistungen ab dem 1. Mai 1999. Für die Zeit \nvom 1. September 1998 bis zum 30. April 1999 lehnte die \nBeklagte die Bewilligung von Unterhaltsvorschussleistungen mit \nder Begründung ab, der Unterhalt des Klägers sei in dieser \nZeit durch den von der Kindesmutter vom Ehegattenkonto \nüberwiesenen Betrag in Höhe von 11.000,- DM gedeckt gewesen. \nVon den 11.000,- DM habe ein Teilbetrag in Höhe von \n8.184,05 DM der Kindesmutter zugestanden. Der Rest in Höhe von \n2.815,95 DM sei als Unterhaltsleistung des Kindesvaters \nanzusehen. Dieser Betrag genüge, um den Unterhalt für die \nMonate September 1998 bis April 1999 sicher zu stellen.\n\n7\n\nAm 27. Januar 2000 hat der Kläger die vorliegende \nUntätigkeitsklage erhoben. Zur Begründung führt er aus: Mit \nSchreiben vom 20. September 1999 habe er gegen den Bescheid \nder Beklagten vom 13. September 1999 insoweit Widerspruch \nerhoben, als ihm Unterhaltsvorschussleistungen für die Zeit \nvom 1. September 1998 bis zum 30. April 1999 verwehrt worden \nseien. Sein Prozessbevollmächtigter habe das \nWiderspruchsschreiben persönlich am 22. September 1999 in das \nFach der Beklagten beim Amtsgericht N eingelegt. Außerdem habe \nsich die Beklagte rügelos zur Sache eingelassen. Die Abhebung \neines Betrages in Höhe von 11.000,- DM vom Ehegattenkonto \ndurch die Kindesmutter könne nicht als Unterhaltszahlung des \nKindesvaters angesehen werden. Vor der Überweisung des \nBetrages sei zwischen den Eheleuten über mögliche \nUnterhaltsansprüche des Klägers noch gar nicht gesprochen \nworden. Alle Zahlungen, die ein Ehegatte von einem \nGemeinschaftskonto der Ehegatten abhebe, stünden ihm \ngrundsätzlich in seiner Eigenschaft als Gesamtgläubiger zu. \nDem anderen Ehegatten stehe es frei, internen Ausgleich zu \nverlangen. Der Kindesvater habe Unterhaltszahlungen an seinen \nSohn mit dem Hinweis abgelehnt, er sei nicht leistungsfähig, \nweil er Schulden aus der Ehezeit zu tilgen habe. Ein von der \nBeklagten angenommener Zugewinnanspruch der Kindesmutter sei \ntatsächlich nicht entstanden, weil die Ehegatten im Augenblick \nder Zustellung des Scheidungsantrages ein positives \nEndvermögen nicht gehabt hätten.\n\n8\n\nDer Kläger beantragt,\n\n9\n\ndie Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom \n13. September 1999 zu verurteilen, an den Kläger \nfür die Zeit vom 1. September 1998 bis zum \n30. April 1999 Unterhaltsvorschüsse in Höhe von \n1.852,00 DM zu zahlen.\n\n10\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n11\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n12\n\nSie weist darauf hin, dass ihr ein Widerspruch des Klägers \nnicht zugegangen sei. Sie vertritt im Übrigen die Auffassung, \ndie Überweisung von dem Ehegattenkonto in Höhe von 11.000,- DM \nsei nach Abzug des Zugewinnanspruches der Kindesmutter in Höhe \nvon 8.184,05 DM zu einem Restbetrag in Höhe von 2.185,95 DM \nals Kindesunterhalt des Kindesvaters anzusehen. Die \nKindesmutter habe für sich selbst keinen Unterhalt gefordert, \nweil sie über ein ausreichendes Einkommen verfügt habe. \nDeshalb sei der gesamte Betrag in Höhe von 2.185,95 DM dem \nUnterhalt des Klägers zugute gekommen. Der Kindesvater habe \nmit Schreiben seiner Bevollmächtigten vom 4. November 1998 \nmitteilen lassen, dass der Unterhalt des Kindes durch die \nÜberweisung in Höhe von 11.000,- DM sicher gestellt sein \ndürfte.\n\n13\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes \nwird ergänzend Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte \nsowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten.\n\n14\n\nEntscheidungsgründe:\n\n15\n\nDie Klage ist zulässig und begründet.\n\n16\n\nDie Klage ist abweichend von § 68 VwGO auch ohne vorherige \nDurchführung eines Vorverfahrens nach § 75 VwGO zulässig, weil \nüber den Widerspruch des Klägers ohne zureichenden Grund in \nangemessener Frist sachlich nicht entschieden worden ist. Der \nKläger erfüllt die Voraussetzungen einer Untätigkeitsklage. \nZwischen den Parteien ist hinsichtlich der Zulässigkeit der \nKlage allein streitig, ob der Kläger überhaupt Widerspruch im \nSinne von § 69 VwGO erhoben hat. Die Beklagte hat das Fehlen \neines Widerspruchs stets gerügt. Eine von dem Kläger \nangenommene rügelose Einlassung liegt daher nicht vor.\n\n17\n\nDas Gericht ist nach der Befragung des \nProzessbevollmächtigten des Klägers in der mündlichen \nVerhandlung jedoch davon überzeugt, dass dieser das \nWiderspruchsschreiben vom 20. September 1999 am 22. \nSeptember 1999 in das Fach der Beklagten beim Amtsgericht N \neingelegt hat. Dadurch wurde der Widerspruch form- und \nfristgerecht erhoben. \n\n18\n\nAuf Befragen des Gerichts hat der Prozessbevollmächtigte \ndes Klägers erklärt, er könne sich an diesen Vorgang noch so \ngenau erinnern, weil er das Amtsgericht N am 22. Sep-tember \n1999 ohnehin habe aufsuchen müssen, um dort einen \nzivilgerichtlichen Termin wahrzunehmen. Überzeugend hat der \nProzessbevollmächtigte des Klägers dem Gericht geschildert, \ndass er den gesamten Schriftverkehr mit den verschiedenen \nBehörden der Beklagten auf diese Weise abgewickelt habe. Durch \nEinsichtnahme in die Handakten des Prozessbevollmächtigten des \nKlägers konnte das Gericht außerdem feststellen, dass das \nWiderspruchsschreiben vom 20. September 1999 chronologisch \nzutreffend in die Handakte abgeheftet worden ist. Es sprechen \nkeinerlei Indizien dafür, der Prozessbevollmächtigte des \nKlägers könnte das Widerspruchsschreiben nachträglich \nangefertigt haben. Gegen einen Manipulationsversuch spricht \naußerdem, dass sich auf dem Widerspruchsschreiben vom 20. \nSeptember 1999, das der Prozessbevollmächtigte des Klägers in \nseine Handakte abgeheftet hat, eine handschriftliche \nWiedervorlagefrist mit dem Datum 25. Oktober befindet. Bei \neiner nachträglichen Anfertigung des Widerspruchsschreibens \nwürde eine solche handschriftliche Wiedervorlagefrist keinen \nSinn machen. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers konnte \nauch nicht damit rechnen, dass das Gericht Einsicht in seine \nHandakten nehmen würde. Deshalb kommt dem Inhalt der Handakte \nein hoher Beweiswert zu. \n\n19\n\nDer Umstand, dass das Widerspruchsschreiben vom 20. \nSeptember 1999, wie es der Prozessbevollmächtigte des Klägers \nin seine Handakte abgeheftet hat, von diesem paraffiert wurde, \nspricht außerdem dafür, dass dieses Schreiben die Kanzleiräume \ndes Prozessbevollmächtigten tatsächlich verlassen hat. Der \nProzessbevollmächtigte des Klägers hat hierzu erklärt, er \nversehe sämtliche Durchschriften von Schreiben, die seine \nKanzlei verlassen, mit seiner Paraffe. Das Gericht konnte sich \nanhand der Handakte des Prozessbevollmächtigten des Klägers \ndavon überzeugen, dass dies zutrifft. \n\n20\n\nDas Vorbringen des Prozessbevollmächtigten des Klägers zu \nder Frage, wann er das Widerspruchsschreiben vom 20. September \n1999 in das Fach der Beklagten beim Amtsgericht N eingelegt \nhat, ist in sich schlüssig und frei von Widersprüchen. Andere \nMöglichkeiten zur Aufklärung dieser Vorgänge als die Befragung \ndes Prozessbevollmächtigten des Klägers sowie die \nEinsichtnahme in seine Handakte sind nicht ersichtlich und \nauch von der Beklagten nicht vorgetragen worden. Das Gericht \ngeht auf Grund der glaubhaften anwaltlichen Versicherung davon \naus, dass das Widerspruchsschreiben vom 20. September 1999 am \n22. September 1999 in das Fach der Beklagten beim Amtsgericht \nN eingelegt worden ist.\n\n21\n\nDurch das Einlegen des Schriftsatzes in das Fach der \nBeklagten beim Amtsgericht N hat der Prozessbevollmächtigte \ndes Klägers der Formvorschrift des § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO \ngenügt, wonach der Widerspruch schriftlich bei der Behörde zu \nerheben ist, die den Verwaltungsakt erlassen hat. Mit dem \nEinlegen des Schriftsatzes in das Fach beim Amtsgericht gilt \nder Zugang des Widerspruchs bei der Beklagten als bewirkt. \nWenn die Beklagte bei dem Amtsgericht N ein solches Postfach \neinrichten lässt und auf diese Weise Schriftsätze von \nVerfahrensbevollmächtigten in ständiger Verwaltungsübung \nentgegennimmt, so muss sie sich das Einlegen eines \nSchriftsatzes in dieses Postfach ebenso als Zugang eines \nSchreibens entgegenhalten lassen, als würde dieser in den \nHausbriefkasten eingeworfen. Daraus folgt, dass die Beklagte \nund nicht der Kläger das Risiko trägt, dass ein Schreiben, das \nin das Gerichtsfach eingelegt wird, nachträglich verschwindet. \nObwohl das Widerspruchsschreiben vom 20. September 1999 nicht \nzu den Verwaltungsvorgängen der Beklagten gelangt ist und sich \nauch nicht mehr aufklären lässt, auf welchem Wege das \nSchreiben verloren gegangen ist, gilt der Widerspruch als \nwirksam erhoben. Indem der Prozessbevollmächtigte des Klägers \ndas Schreiben vom 20. September 1999 in das Gerichtsfach \neingelegt hat, ist es bereits in den ausschließlichen \nMachtbereich der Beklagten gelangt. Die Möglichkeit, dass die \nBeklagte von dem Widerspruch Kenntnis nehmen konnte, genügt \nfür die Widerspruchserhebung. Auf die tatsächliche \nKenntnisnahme kommt es nicht an.\n\n22\n\nDer Widerspruch ist auch innerhalb eines Monats nach der \nBekanntgabe des angefochtenen Bescheides vom 13. September \n1999 erhoben worden. Da der Zugang des Widerspruchs bereits \ndadurch als bewirkt anzusehen ist, dass der \nProzessbevollmächtigte des Klägers das Schreiben in das \nGerichtsfach der Beklagten beim Amtsgericht hineingelegt hat, \nist der Widerspruch am 22. September 1999 erhoben worden. Dies \nwar rechtzeitig. Auf die Frage, wann die Beklagte das \nGerichtsfach nach dem 22. September 1999 hat leeren lassen, \nkommt es nicht an.\n\n23\n\nÜber den Widerspruch ist auch im Sinne von § 75 Satz 1 VwGO \nohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht \nentschieden worden.\n\n24\n\nDie als Untätigkeitsklage zulässige Verpflichtungsklage ist \nauch begründet. Der teilweise ablehnende Bewilligungsbescheid \nder Beklagten vom 13. September 1999 ist insoweit rechtswidrig \nund verletzt den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 5, \n1 VwGO. Der Kläger hat gegen die Beklagte für die Zeit vom \n1. September 1998 bis 30. April 1999 einen Anspruch auf \nUnterhaltsvorschussleistungen in Höhe von DM 1.852,--.\n\n25\n\nNach § 1 Abs. 1 Unterhaltsvorschussgesetz (UVG) hat \nAnspruch auf Unterhaltsvorschuss, wer das zwölfte Lebensjahr \nnoch nicht vollendet hat, bei einem seiner Elternteile lebt, \nder ledig, verwitwet oder geschieden ist oder von seinem \nEhegatten dauernd getrennt lebt und von dem anderen Elternteil \nkeinen Unterhalt erhält. Während des fraglichen Zeitraumes vom \n1. September 1998 bis zum 30. April 1999 hatte der am 00.0. \n1998 geborene Kläger das zwölfte Lebensjahr noch nicht \nvollendet. Er lebte bei seiner Mutter, die seit dem 5. Juli \n1998 von dem Kindesvater dauernd getrennt lebte. Da während \ndes Zeitraumes vom 1. September 1998 bis 30. April 1999, wie \nzwischen den Parteien unstreitig ist, Unterhaltszahlungen des \nKindesvaters auch nicht erfolgt sind, liegen die \nVoraussetzungen für einen Anspruch auf \nUnterhaltsvorschussleistungen vor.\n\n26\n\nDer Anspruch ist auch nicht nach § 1 Abs. 4 UVG \nausgeschlossen. Nach dieser Vorschrift besteht ein Anspruch \nauf Unterhaltsvorschussleistungen nicht für solche Monate, für \ndie der andere Elternteil seine Unterhaltspflicht gegenüber \ndem Berechtigten durch Vorausleistung erfüllt hat.\n\n27\n\nAus dem Umstand, dass die Mutter des Klägers am \n6. Juli 1998 von dem gemeinsamen Ehegattenkonto einen Betrag \nin Höhe von 11.000,-- DM auf ihr neues Konto überwiesen hat, \nist eine Unterhaltsvorausleistung des Kindesvaters jedoch \nnicht zu folgern. Nach dem auch im Unterhaltsrecht \nmaßgeblichen zivilrechtlichen Leistungsbegriff bedeutet \nLeistung die bewusste und zweckgerichtete Mehrung fremden \nVermögens. Dies setzt ebenso eine konkrete Tilgungsbestimmung \nvoraus. Eine Unterhaltszahlung des von dem allein erziehenden \nElternteil getrennt lebenden Elternteils liegt demnach nur \ndann vor, wenn die Zahlung auf Veranlassung des \nUnterhaltsschuldners mit dem Zweck erfolgt ist, den \nUnterhaltsanspruch des Kindes für einen bestimmten Zeitraum \nund in bestimmter Höhe zu erfüllen. \n\n28\n\nAn diesen Voraussetzungen einer Unterhaltszahlung fehlt es \nbei der Überweisung des Betrages in Höhe von DM 11.000,-- \ndurch die Mutter des Klägers. Es liegt schon keine \nVeranlassung der Zahlung durch den Kindesvater vor. Vielmehr \nhat die Kindesmutter die Überweisung eigenmächtig vom \ngemeinsamen Ehegattenkonto vorgenommen. An einer konkreten \nTilgungsbestimmung des Kindesvaters fehlt es ebenfalls. Wie \nder Kläger unwidersprochen vorgetragen hat, war im Augenblick \nder Überweisung zwischen den Eheleuten über die Frage des \nKindesunterhaltes noch gar nicht gesprochen worden.\n\n29\n\nEine nachträgliche Genehmigung der Überweisung durch den \nKindesvater liegt ebenfalls nicht vor. Es ist nicht \nfeststellbar, dass die nötige Tilgungsbestimmung nachträglich \nerfolgt ist. Eine nachträgliche Einigung der Ehegatten \ndahingehend, dass der überwiesene Betrag in Höhe von \nDM 11.000,-- zu einem bestimmten Anteil als Unterhalt für den \nKläger dienen soll, ist weder ersichtlich, noch von der \nBeklagten vorgetragen worden. Insbesondere stellt das \nSchreiben der Prozessbevollmächtigten des Kindesvaters vom \n4. November 1998 nicht eine solche nachträgliche \nTilgungsbestimmung dar. In dem Schreiben eine nachträgliche \nTilgungsbestimmung zu erkennen, ist schon deshalb \nausgeschlossen, weil das Schreiben nicht an den Empfänger der \nvermeintlichen Leistung, also den Kläger, gerichtet war, \nsondern an die Beklagte. Es fehlt außerdem an Angaben dazu, in \nwelcher Höhe der Betrag von DM 11.000,-- als Unterhaltszahlung \nanzusehen gewesen sein soll und für welche Zeiträume die \nUnterhaltsleistung erfolgen sollte. In dem Schreiben der \nBevollmächtigten des Kindesvaters vom 4. November 1998 ist \nletztlich nur eine Weigerung zu sehen, an den Kläger laufende \nUnterhaltszahlungen zu leisten. Gerade deshalb bedurfte der \nKläger der Unterhaltsvorschussleistungen der Beklagten.\n\n30\n\nEs ist für das Gericht zwar nicht nachvollziehbar, aus \nwelchen Gründen der Kindesvater seine mit Schriftsatz seiner \nBevollmächtigten vom 21. Juli 1998 erhobene Forderung an die \nKindesmutter, die Hälfte des überwiesenen Betrages in Höhe von \nDM 11.000,--, also DM 5.500,--, an ihn zu erstatten, nicht \nweiterverfolgt hat. Daraus lässt sich jedoch nicht, wie die \nBeklagte meint, ohne weiteres schließen, dass zwischen den \nEheleuten eine nachträgliche Einigung dahingehend \nstattgefunden hat, einen Teilbetrag in Höhe von DM 5.500,-- \nals Unterhaltsleistung des Kindesvaters anzusehen. Die \nKindesmutter hat jedenfalls eine dahingehende Vereinbarung \nzwischen den Eheleuten verneint.\n\n31\n\nHinzuweisen ist schließlich auf die Vorschrift des § 1614 \nAbs. 2 BGB. Danach gilt für eheliche Kinder eine Beschränkung \ndes Zeitraumes für Unterhaltsvorauszahlungen von drei Monaten. \nDies lässt es ebenfalls als ausgeschlossen erscheinen, in der \neigenmächtigen Überweisung der Kindesmutter in Höhe von \nDM 11.000,-- eine Unterhaltszahlung des Kindesvaters für acht \nMonate, also die Zeit vom 1. September 1998 bis zum \n30. April 1999 zu sehen. Nach der Vorschrift des § 1614 Abs. 2 \nBGB könnte in der Überweisung vom 6. Ju-li 1998 allenfalls \neine Unterhaltsvorausleistung für die drei Monate Juli, August \nund September 1998 zu sehen sein. Für einen davon abweichenden \nWillen des Kindesvaters, der gegenüber dem Kläger als \nUnterhaltsgläubiger auch zum Ausdruck gekommen ist, fehlt es \nan jeglichen Anhaltspunkten.\n\n32\n\nDa die Überweisung in Höhe von DM 11.000,-- nicht durch den \nKindesvater veranlasst war und es außerdem an einer \nhinreichend konkreten Tilgungsbestimmung des Kindesvaters \nfehlt, liegt eine Unterhaltsvorausleistung des Kindesvaters im \nSinne von § 1 Abs. 4 UVG nicht vor. Der Betrag in Höhe von \nDM 11.000,-- war während des Zeitraumes, für den der Kläger \nUnterhaltsvorschussleistungen begehrt, als Vermögen der \nKindesmutter anzusehen, soweit diese den Betrag am \n1. September 1998 noch nicht ausgegeben hatte. Vermögen des \nallein erziehenden Elternteils steht einem Anspruch des Kindes \nauf Unterhaltsvorschussleistungen jedoch nicht entgegen.\n\n33\n\nWegen der Berechnung des Unterhaltsvorschusses für die Zeit \nvom 1. September 1998 bis zum 30. April 1999 nimmt das Gericht \nauf die zutreffende Berechnung in der Klageschrift vom \n27. Januar 2000 Bezug.\n\n34\n\nDie Klage hatte damit Erfolg.\n\n35\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 188 Satz \n2 VwGO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf \n§ 167 Abs. 2 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. \n\n36","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/300019","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2001-12-14/21-k-576-00","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 75","ref_norm":"75","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1614","ref_norm":"1614","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 69","ref_norm":"69","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 70","ref_norm":"70","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/300019","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/300019","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2001-12-14/21-k-576-00","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/300019","retrieved":"2026-07-09 03:24:35.479129+00:00"}}