{"status":"available","doknr":"OLD300021","ecli":"ECLI:DE:VGD:2001:1214.1K6481.99.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2001-12-14","aktenzeichen":"1 K 6481/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beklagte wird verurteilt, den Klägern Auskunft darüber zu erteilen, \nwie viel das Gutachten des Planungsbüros S & Partner \"Verkehrsuntersuchung I-\nLinie\" gekostet hat.\n\nDie Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens\n\nDas Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 10.000,00 DM vorläufig \nvollstreckbar.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Beteiligten streiten um die Verpflichtung der \nBeklagten, den Klägern Auskunft über die Kosten eines \nGutachtens zu geben.\n\n3\n\nDer Kläger zu 1. ist Herausgeber der Zeitschrift \"O\", die \nKlägerin zu 2. war deren verantwortliche Redakteurin und ist \njetzt hauptberuflich als freie Journalistin tätig. Die \nZeitschrift \"O\" ist die monatlich erscheinende Landesbeilage \nzur Mitgliederzeitschrift des C, die in Nordrhein-Westfalen \neine Auflage von ca. 110.000 Exemplaren hat.\n\n4\n\nDie Beklagte beabsichtigt, das U-Bahn-Netz in E von der I \nAllee in Richtung X auszubauen (sog. I-Linie bzw. X-Linie). \nHierzu beauftragte sie das Ingenieurbüro S & Partner mit der \nErstellung eines Gutachtens zu dem Thema \"Verkehrsuntersuchung \nI-Linie\". Das Gutachten (im Folgenden kurz: S-Gutachten) wurde \nim Jahr 1998 erstellt. In der Folgezeit wurde das Gutachten - \nwie auch vorher schon die Planungen zum Bau der X-Linie - \nGegenstand öffentlicher Diskussion.\n\n5\n\nMit Schreiben vom 12. Juli 1999 bat ein Mitarbeiter der \nZeitschrift \"O\" die Beklagte um Auskunft zu verschiedenen \nFragen betreffend den geplanten U-Bahn-Bau. Unter anderem \nwurde um Auskunft über die Kosten des S-Gutachtens gebeten. \nDie Beantwortung dieser Frage lehnte die Beklagte mit \nSchreiben vom 15. Juli 1999 unter Hinweis auf die \nVertraulichkeit des Vertragsverhältnisses ab. Darauf bat die \nKlägerin zu 2. mit Schreiben vom 2. und 27. August 1999 unter \nHinweis auf § 4 Abs. 1 Landespressegesetz NW (im Folgenden: \nPresseG) nochmals um Beantwortung der Frage. Unter dem \n27. September 1999 teilte die Beklagte dem Kläger zu 1. mit, \ndass der Bekanntgabe der Honorarhöhe das schutzwürdige \nInteresse ihres Vertragspartners an der Geheimhaltung der \nDaten entgegenstehe. In diesem Fall werde der \nAuskunftsanspruch durch § 4 Abs. 2 Nr. 3 PresseG versagt. Mit \nder Offenbarung der Honorarforderung werde zudem der objektive \nTatbestand der Verletzung von Privatgeheimnissen nach § 203 \nStGB erfüllt; ein Rechtfertigungsgrund liege nicht vor.\n\n6\n\nDie Kläger haben am 9. Oktober 1999 Klage erhoben, mit der \nsie die Verurteilung der Beklagten zur Auskunftserteilung \nanstreben.\n\n7\n\nZur Begründung ihrer Klage machen sie geltend, der \nBeklagten stehe kein Auskunftsverweigerungsrecht nach § 4 Abs. \n2 Nr. 2 oder Nr. 3 PresseG zu. § 203 StGB sei keine der \nAuskunftserteilung entgegenstehende Vorschrift über \nGeheimhaltung im Sinne von § 4 Abs. 2 Nr. 2 PresseG.\n\n8\n\nIn jedem Fall sei § 203 StGB nicht einschlägig; Endpreise \nseien hiervon nicht geschützt. Die bloße Angabe des \nEndhonorars erlaube nicht ansatzweise Einblick in betriebliche \nund wirtschaftliche Verhältnisse oder betriebliche Abläufe der \nGutachter. Rückschlüsse auf die betriebliche Arbeit, die \nFinanzkraft oder die Umsatzhöhe seien nicht möglich. Auch die \nRegelungen in § 22 Nr. 6 VOB/A (jetzt § 22 Nr. 7 VOB/A), \nwonach Bietern die Namen der Mitbieter und die Endbeträge der \nAngebote mitzuteilen seien, und in § 27 Nr. 2 VOL/A, wonach \nBietern auf Verlangen der niedrigste und der höchste \nAngebotsendpreis bekannt zu geben seien, zeigten, dass \nAngebotspreise nicht als Geschäftsgeheimnisse anzusehen seien. \nDies werde auch daran deutlich, dass z.B. die Endpreise für \ndie Abfallbeseitigung bei dem Angebot eines Privaten nicht als \nGeschäftsgeheimnis angesehen würden. So habe etwa die Beklagte \ndem Kläger zu 1. das von der B GmbH für 1999 in Rechnung \ngestellte Verbrennungsentgelt pro Tonne mitgeteilt. Jedenfalls \nliege in der Bekanntgabe des Honorars keine unbefugte \nOffenbarung im Sinne von § 203 StGB, da die Beklagte \nverpflichtet sei, die Kosten als Ausgabe in voller Höhe im \nHaushaltsplan zu veranschlagen. Dieser aber sei öffentlich \nauszulegen und könne von jedermann eingesehen werden.\n\n9\n\nSchließlich sei die Auskunftsverweigerung auch nicht von § \n4 Abs. 2 Nr. 3 PresseG gedeckt. Bei der Frage, ob ein \nschutzwürdiges Geheimhaltungsinteresse bestehe oder ein \nöffentliches Interesse an der Bekanntgabe, seien die \nbeteiligten Interessen gegeneinander abzuwägen. Diese Abwägung \nfalle hier zu ihren, der Kläger, Gunsten aus. Die Beklagte \nkönne sich bei derart begrenzten Auskunftsersuchen nicht auf \nschutzwürdige Interessen ihrer Vertragspartner zurückziehen; \ndies wäre das Ende jeder kritischen Berichterstattung über das \nFinanzgebaren der öffentlichen Hand, denn in aller Regel gehe \nes hierbei um Verträge mit Dritten. Für die Bewertung des \nGutachtens im Rahmen der Diskussion um den U-Bahn-Bau sei die \nKenntnis der Kosten auch des Gutachtens von Bedeutung.\n\n10\n\nDie Kläger beantragen,\n\n11\n\ndie Beklagte zu verurteilen, ihnen Auskunft \ndarüber zu erteilen, wie viel das Gutachten des \nPlanungsbüros S & Partner \"Verkehrsuntersuchung I-\nLinie\" gekostet hat.\n\n12\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n13\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n14\n\nSie macht geltend, die Bekanntgabe der Honorarhöhe sei nach \n§ 4 Abs. 2 Nr. 2 PresseG unzulässig, da sie als Offenbarung \neines Privatgeheimnisses nach § 203 Abs. 2 StGB strafbar wäre. \nDurch diese Vorschrift würden auch Einzelangaben über die \nwirtschaftlichen Verhältnisse von Firmen geschützt, wenn diese \n- wie hier - für Aufgaben der öffentlichen Verwaltung erfasst \nworden seien. Der Verweis auf die Regelungen zum \nVergabeverfahren rechtfertige keine andere Bewertung, da die \nanderen Gebote dort nur den Mitbietern, nicht aber Dritten \nmitgeteilt werden dürften.\n\n15\n\nAußerdem stehe der Auskunftserteilung § 4 Abs. 2 Nr. 3 \nPresseG entgegen. Dem öffentlichen Interesse an Transparenz, \ninsbesondere in ausgabenintensiven Bereichen, werde durch die \nBekanntmachung der kommunalen Haushaltspläne genügt. Wenn ein \ndarüber hinausgehendes Interesse an der Höhe bestimmter \nAusgaben bestehe, müsse eine Abwägung mit dem \nGeheimhaltungsinteresse des Privaten erfolgen. Ein \nsachbezogenes öffentliches Interesse sei von den Klägern \nbislang nicht ausreichend dargelegt worden. Soweit sie \nbefürchteten, dass die Entscheidungsgrundlage für die \nzukünftige Planung unzureichend sei, sei unklar, inwieweit die \nKosten dafür von Belang seien. Die Auffassung der Kläger, die \nGeheimhaltungsinteressen der privaten Vertragspartner einer \nBehörde müssten zurückstehen, überzeuge nicht; vor dem \nEinblick in seine betrieblichen und wirtschaftlichen \nVerhältnisse werde ein Unternehmen durch das Grundrecht auf \ninformationelle Selbstbestimmung geschützt. Aus der Höhe des \nHonorars ließen sich Rückschlüsse auf die betriebliche Arbeit, \ndie Finanzkraft und die Umsatzhöhe des betroffenen \nUnternehmens ziehen.\n\n16\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes \nwird auf den Inhalt der Gerichtsakte verwiesen.\n\n17\n\nEntscheidungsgründe:\n\n18\n\nDie Klage ist zulässig. Sie ist als allgemeine \nLeistungsklage statthaft, da die Kläger mit ihrem \nAuskunftsbegehren ein schlicht-hoheitliches Handeln und nicht \netwa den Erlass eines Verwaltungsaktes begehren. Die \nbehördliche Weitergabe von Informationen durch die Presse, sei \nes durch die Beantwortung konkreter Fragen oder durch \nAushändigung von Unterlagen, geschieht in der Regel weder in \nForm noch auf der Grundlage eines Verwaltungsaktes.\n\n19\n\nOberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, \nUrteil vom 23. Mai 1995 - 5 A 2875/92 -, NJW 1995, 2741.\n\n20\n\nHieraus folgt zudem, dass auch die Auskunftsverweigerung \nals solche regelmäßig mangels Rechtsgestaltungswillen der \nBehörde kein Verwaltungsakt ist, der der Aufhebung bedürfte. \nAnhaltspunkte dafür, dass hier die Auskunftsverweigerung einer \nvorgehenden Regelung durch die Beklagte bedürfte, bestehen \nnicht. Auch sonst ist nicht ersichtlich, dass die Beklagte \nihren ablehnenden Schreiben die Qualität von Regelungen mit \nder potenziellen Inanspruchnahme der Bestandskraft hätte \nzukommen lassen wollen.\n\n21\n\nDie Klage ist auch begründet. Die Kläger haben einen \nAnspruch auf Erteilung der begehrten Auskunft.\n\n22\n\nDieser Anspruch ergibt sich aus § 4 Abs. 1 Pressegesetz für \ndas Land Nordrhein-Westfalen (Landespressegesetz NW) vom 24. \nMai 1966 (GV. NW. S. 340), zuletzt geändert durch Gesetz vom \n7. Februar 1995 (GV. NW. S. 88) (im Folgenden: PresseG).\n\n23\n\nHiernach sind die Behörden verpflichtet, den Vertretern der \nPresse die der Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgabe dienenden \nAuskünfte zu erteilen. Nach § 3 PresseG erfüllt die Presse \neine öffentliche Aufgabe insbesondere dadurch, dass sie \nNachrichten beschafft und verbreitet, Stellung nimmt, Kritik \nübt oder auf andere Weise an der Meinungsbildung mitwirkt.\n\n24\n\nZu den Vertretern der Presse im Sinne des § 4 Abs. 1 \nPresseG gehören der Verleger eines Druckwerks, dessen \nHerausgeber und Redakteure, aber auch hauptberufliche freie \nJournalisten.\n\n25\n\nLöffler, Presserecht, 4. Aufl. 1997, § 4 Rdn. 42 f.; \nSoehring, Das Recht der journalistischen Praxis, 1990, Rdn. \n4.12; Wente, Persönlichkeitsschutz und Informationsrecht der \nÖffentlichkeit im Strafverfahren, in: Strafverteidiger 1988, \n216 (217).\n\n26\n\nHiernach sind die Kläger Anspruchsberechtigte nach § 4 Abs. \n1 PresseG. Der Kläger zu 1. ist Herausgeber der Zeitschrift \n\"O\". Die Klägerin zu 2. war Redakteurin dieser Zeitschrift und \nist jetzt nach Angaben ihres Terminsbevollmächtigten, an deren \nRichtigkeit zu zweifeln das Gericht keinen Anlass sieht, \nhauptberuflich als freie Journalistin tätig. Die von den \nKlägern begehrte Auskunft dient auch der Erfüllung ihrer \nöffentlichen Aufgabe, da sie für die Berichterstattung über \ndie Pläne der U-Bahn-Erweiterung in E verwendet werden soll. \nEine Prüfung der Zweckmäßigkeit oder gar Notwendigkeit der \nerbetenen Auskunft für die beabsichtigte Berichterstattung \nsieht § 4 Abs. 1 PresseG nicht vor.\n\n27\n\nDer Anspruch der Kläger ist nicht nach § 4 Abs. 2 Nr. 2 \nPresseG ausgeschlossen. Hiernach besteht ein Anspruch auf \nAuskunft nicht, wenn Vorschriften über die Geheimhaltung \nentgegenstehen. Die Voraussetzungen dieses \nAusschlusstatbestandes sind jedoch nicht erfüllt.\n\n28\n\n§ 203 Abs. 2 StGB ist keine entgegenstehende Vorschrift \nüber die Geheimhaltung im Sinne dieser Norm. \n\n29\n\nZwar schließt es der Wortlaut des § 4 Abs. 2 Nr. 2 PresseG \nnicht aus, § 203 Abs. 2 StGB als Vorschrift über die \nGeheimhaltung in diesem Sinne anzusehen, da jener \nStraftatbestand vor der Verletzung von Privat-, Betriebs- und \nGeschäftsgeheimnissen schützen soll und damit im weiteren \nSinne der Geheimhaltung dient. Dass Geheimhaltungsvorschriften \nim Sinne von § 4 Abs. 2 Nr. 2 PresseG nur solche sind, die \nsich an die Behörde als solche richten, und dementsprechend \n§ 203 Abs. 2 StGB, der den jeweiligen Amtsträger verpflichtet, \nnicht erfassten,\n\n30\n\nso etwa Wente a.a.O, S. 219; ders., Anmerkung zu \nOberlandesgericht (OLG) Schleswig, Beschluss vom 24. \nSeptember 1984 \n- 2 Ws 708/84 -, in: NStZ 1986, 366 f.,\n\n31\n\nerscheint schon deshalb fraglich, weil auf diese Weise \nstrafrechtliche Vorschriften insgesamt aus dem \nAnwendungsbereich von § 4 Abs. 2 Nr. 2 PresseG ausgeschlossen \nwürden. Gegen die Erstreckung von § 4 Abs. 2 Nr. 2 PresseG auf \n§ 203 Abs. 2 StGB sprechen aber in jedem Fall systematische \nGesichtspunkte sowie das Gebot einer verfassungskonformen \nAuslegung der Vorschrift.\n\n32\n\nWäre § 203 Abs. 2 StGB eine Vorschrift über die \nGeheimhaltung im Sinne des § 4 Abs. 2 Nr. 2 PresseG, würde im \nErgebnis der gegenüber Behörden grundsätzlich bestehende \nAuskunftsanspruch im Falle der Beteiligung Dritter an dem zu \nGrunde liegenden Lebenssachverhalt weitestgehend ins Leere \ngehen. Ein von § 203 StGB geschütztes Privat- bzw. Betriebs- \nund Geschäftsgeheimnis liegt nämlich bereits dann vor, wenn \ndie in Rede stehende Tatsache nur einem beschränkten \nPersonenkreis bekannt ist und derjenige, den sie betrifft, an \nder Geheimhaltung ein von seinem Standpunkt aus sachlich \nbegründetes Interesse hat.\n\n33\n\nOLG Düsseldorf, Beschluss vom 13. Dezember 1989 \n- 2 Ss 404/89-78/89 III -, JMBl. 1990, 152 (153); OLG \nSchleswig, Beschluss vom 24. September 1984 - 2 Ws 708/84 -, \nNJW 1985, 1090 (1091); OLG Köln, Beschluss vom 4. Juli 2000 - \nSs 254/00 -, \nNJW 2000, 3656; OLG Hamm, Beschluss vom 22. Februar 2001 \n- 2 Ws 9/01 -, NJW 2001, 1957 (1958); Lackner/Kühl, \nStrafgesetzbuch, 24. Aufl. 2001, § 203 Rdn. 14; Lenckner, in \nSchönke/Schröder, Strafgesetzbuch, 26. Aufl. 2001, § 203 \nRdn. 5 f.; Schünemann, in Leipziger Kommentar \nStrafgesetzbuch, 11. Aufl., § 203 Rdn. 19; Tröndle/Fischer, \nStrafgesetzbuch und Nebengesetze, 50. Aufl. 2001, § 203 Rdn. \n2, 5 f.\n\n34\n\nDas Kriterium des sachlich begründeten Interesses fordert \ndabei nicht dessen positive Bewertung in der Weise, dass es \nbei Anlegung eines objektiven Maßstabs als vernünftig \nanzusehen sein müsste. Es hat lediglich die Funktion einer \nnegativen Abgrenzung gegenüber reiner Willkür und \nLaunenhaftigkeit des Geheimnisgeschützten.\n\n35\n\nOLG Schleswig, Beschluss vom 24. September 1984 - 2 Ws \n708/84 -, NJW 1985, 1090 (1091); Lenckner, a.a.O., § 203 Rdn. \n7; Schünemann, a.a.O., § 203 Rdn. 27; Tröndle/Fischer, \na.a.O., § 203 Rdn. 5.\n\n36\n\nBerücksichtigt man weiter, dass nach § 203 Abs. 2 Satz 2 \nerster Halbs. StGB einem Geheimnis im Sinne des Absatzes 2 \nSatz 1 Einzelangaben über persönliche und sachliche \nVerhältnisse eines anderen gleichstehen, die für Aufgaben der \nöffentlichen Verwaltung erfasst worden sind, so wird deutlich, \ndass § 203 Abs. 2 StGB Angaben über die Verhältnisse eines \nDritten, die bei einer Behörde verfügbar und damit einem \nAmtsträger bekannt sind, in weitem Umfang erfasst.\n\n37\n\nEbenso OLG Schleswig, Beschluss vom 24. September 1984 \n- 2 Ws 708/84 -, NJW 1985, 1090 (1091).\n\n38\n\nIn diesem mithin sehr weiten Anwendungsbereich des § 203 \nAbs. 2 StGB würde der Auskunftsanspruch der Presse zwingend \nausgeschlossen, wäre § 203 Abs. 2 StGB eine Vorschrift über \ndie Geheimhaltung im Sinne des § 4 Abs. 2 Nr. 2 PresseG.\n\n39\n\nZu der Rechtslage in den Fällen, in denen die \nLandespressegesetze die Auskunftserteilung trotz \nentgegenstehender Geheimhaltungsvorschriften in das Ermessen \nder Behörde stellen vgl. Ostendorf, Die öffentliche \nIdentifizierung von Beschuldigten durch die \nStrafverfolgungsbehörden als Straftat, in: Goltdammer's \nArchiv für Strafrecht 1980, S. 445 (462 ff.).\n\n40\n\nDie Annahme eines derart weit gehenden Ausschlusses des \nAuskunftsanspruchs der Presse nach § 4 Abs. 2 Nr. 2 PresseG \ni.V.m. § 203 StGB verstieße aber gegen die Systematik des § 4 \nAbs. 2 PresseG. Hierdurch würde nämlich § 4 Abs. 2 Nr. 3 \nPresseG hinsichtlich des zweiten dort geregelten Tatbestandes \nvollständig verdrängt. Ein schutzwürdiges privates Interesse \nan der Auskunftsverweigerung im Sinne von § 4 Abs. 2 Nr. 3 \nPresseG setzt in jedem Fall voraus, dass die in Rede stehende \nTatsache nicht schon anderweitig bekannt ist und der \nBetroffene ein Geheimhaltungsinteresse hat. In diesem Fall \naber handelte es sich, wie oben ausgeführt, praktisch immer um \nein Geheimnis im Sinne von § 203 StGB. Unabhängig von der \nAuslegung des Merkmals der Schutzbedürftigkeit des privaten \nInteresses in § 4 Abs. 2 Nr. 3 PresseG unterfiele die in Rede \nstehende Tatsache in jedem Fall § 203 Abs. 2 StGB. Der \nAuskunftsanspruch der Presse wäre ausgeschlossen, ohne dass es \nauf § 4 Abs. 2 Nr. 3 zweite Alt. PresseG noch ankäme.\n\n41\n\nEbenso zu den entsprechenden Regelungen im \nLandespressegesetz Schleswig-Holstein OLG Schleswig, a.a.O., \nS. 1092, mit allerdings nur im Ergebnis zustimmender \nAnmerkung von Wente, NStZ 1986, 366.\n\n42\n\nEine Auslegung von § 4 Abs. 2 Nr. 2 StGB dahin, dass § 203 \nAbs. 2 StGB als Vorschrift über die Geheimhaltung anzusehen \nist, begegnete zudem verfassungsrechtlichen Bedenken.\n\n43\n\nSelbst wenn die durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 Grundgesetz (GG) \ngeschützte Pressefreiheit keinen eigenständigen \nAuskunftsanspruch begründet,\n\n44\n\nvgl. etwa Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom \n13. Dezember 1984 - 7 C 139.81 -, BVerwGE 70, 310 (313 ff.); \nUrteil vom 3. August 1990 - 7 C 14.90 -, BVerwGE 85, 283 \n(284); Jarass, in: Jarass/Pieroth, Grundgesetz, 5. Aufl. \n2000, Art. 5 Rdn. 31,\n\n45\n\nso gilt doch ebenso, dass der Staat - unabhängig von der \nsubjektiven Berechtigung Einzelner - verpflichtet ist, in \nseiner Rechtsordnung überall dort, wo der Geltungsbereich \neiner Norm die Presse berührt, dem Postulat ihrer Freiheit \nRechnung zu tragen. \n\n46\n\nBundesverfassungsgericht (BVerfG), Teilurteil vom 5. \nAugust 1966 - 1 BvR 586/62, 610/63 und 512/64 -, BVerfGE 20, \n162 (175); Beschluss vom 28. August 2000 - 1 BvR 1307/91 -, \nNJW 2001, 503 (504).\n\n47\n\nEbenso müssen die Gerichte bei der Auslegung derartiger \neinfachrechtlicher Normen und ihrer konkreten Anwendung im \nEinzelfall diese grundgesetzliche Wertung berücksichtigen.\n\n48\n\nBVerfG, Beschluss vom 28. August 2000 - 1 BvR 1307/91 -, \nNJW 2001, 503 (504).\n\n49\n\nGeht es um die Auslegung von Normen, die im Konfliktfeld \nzwischen der Pressefreiheit einerseits und dem allgemeinen \nPersönlichkeitsrecht andererseits, namentlich dem Recht auf \ninformationelle Selbstbestimmung, angesiedelt sind, obliegt es \ndem Gesetzgeber bzw. im Falle der Auslegung dieser \nVorschriften den Gerichten, die widerstreitenden \ngrundrechtlich geschützten Rechtspositionen nach dem Grundsatz \nder praktischen Konkordanz in einen angemessenen Ausgleich zu \nbringen.\n\n50\n\nBezogen auf § 12 Grundbuchordnung BVerfG, Beschluss vom \n28. August 2000 - 1 BvR 1307/91 -, NJW 2001, 503 (504); \nausdrücklich zu dem presserechtlichen Auskunftsanspruch \nSoehring, a.a.O., Rdn. 4.26; ebenso für den insoweit \nvergleichbaren Fall des Konfliktes zwischen den Rechten eines \nUntersuchungsausschusses und den Freiheitsrechten des von \nentsprechenden Maßnahmen Betroffenen BVerfG, Urteil vom 17. \nJuli 1984 - 2 BvE 11, 15/83 -, BVerfGE 67, 100 (143 f.); \nBeschlüsse vom 1. Oktober 1987 - 2 BvR 1165/86 -, BVerfGE 76, \n363 (388) und - 2 BvR 1178, 1179, 1191/86 -, BVerfGE 77, 1 \n(47).\n\n51\n\nDabei ist für den Ausgleich zwischen dem \nPersönlichkeitsrecht des Betroffenen und der Pressefreiheit zu \nbeachten, dass gesetzliche Beschränkungen des Einen wie des \nAnderen nur dann rechtmäßig sind, wenn sie verhältnismäßig \nsind. Beide Regelungsziele - der Schutz des \nPersönlichkeitsrechts und die Pressefreiheit - sind \nverfassungsrechtlich legitim. Zur Erfüllung des \npublizistischen Zwecks können die Beschränkungen des \nPersönlichkeitsrechts geeignet, erforderlich und angemessen \nsein wie umgekehrt Beschränkungen der Informationsansprüche \nder Presse zum Schutz des Persönlichkeitsrechts geeignet, \nerforderlich und angemessen sein können. Erforderlich ist \ndaher eine Abwägung der widerstreitenden Interessen, wobei es \nmaßgeblich auf die Frage der Angemessenheit des jeweiligen \nEingriffs ankommt.\n\n52\n\nBVerfG, Beschluss vom 28. August 2000 - 1 BvR 1307/91 -, \nNJW 2001, 503 (505 f.).\n\n53\n\nDie hiernach verfassungsrechtlich gebotene Abwägung der \nwiderstreitenden Grundrechtspositionen wäre aber \nausgeschlossen, wenn sich § 4 Abs. 2 Nr. 2 PresseG auch auf \n§ 203 Abs. 2 StGB erstreckte, da in diesem Fall das Gesetz dem \nprivaten Interesse am Geheimhaltungsschutz stets und \nausnahmslos den Vorrang vor der Pressefreiheit einräumte. Eine \nderart weit reichende und Ausnahmen nicht zulassende \nZurückdrängung der Verbürgung des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG wäre \ndann zwingend vorgeschrieben und eine abweichende Anwendung \nder Vorschrift ebenfalls nicht mehr möglich. Dieses Ergebnis \naber widerspräche den soeben skizzierten \nverfassungsrechtlichen Anforderungen.\n\n54\n\nIm Ergebnis ebenso, allerdings ohne Rückgriff auf die \nverfassungsrechtlichen Vorgaben Lenckner, in: \nSchönke/Schröder, a.a.O., § 203 Rdn. 53a.; a.A. scheinbar \nGroß, Presserecht, 3. Aufl. 1999, S. 236 (\"absolutes \nSchweigegebot\"), ohne jedoch auf die verfassungsrechtliche \nVerbürgung der Pressefreiheit näher einzugehen.\n\n55\n\nEin Ausgleich der widerstreitenden Verfassungsgüter im Wege \nder praktischen Konkordanz ist dagegen im Rahmen des § 4 Abs. \n2 Nr. 3 PresseG möglich, wenn § 4 Abs. 2 Nr. 2 PresseG so \nausgelegt wird, dass § 203 Abs. 2 StGB hierdurch nicht in \nBezug genommen wird. Im Rahmen der dort erforderlichen \nFeststellung der Schutzwürdigkeit des privaten Interesses \nkönnen die betroffenen privaten Interessen mit dem \nZugangsinteresse der Presse nach den oben dargelegten \nKriterien abgewogen werden.\n\n56\n\nIm Ergebnis so auch Löffler/Ricker, Handbuch des \nPresserechts, 4. Aufl. 2000, Kapitel 20 Rdn. 10 f., ohne \nallerdings hieraus ausdrücklich abzuleiten, dass § 203 Abs. 2 \nStGB deshalb im Rahmen des § 4 Abs. 2 Nr. 2 PresseG keine \nAnwendung finden kann; wie diese OLG Hamm, Beschluss vom 31. \nJanuar 2000 - 2 Ws 282/99 -, NJW 2000, 1278 (1279); OLG \nKoblenz, Beschluss vom 25. Juni 1987 - 2 VAs 28/87 -, wistra \n1987, 359 (360); OLG Stuttgart, Beschluss vom 21. Juni 2001 - \n4 VAs 3/01 -, NJW 2001, 3797; Verwaltungsgericht Berlin, \nBeschluss vom 5. Oktober 2000 - 27 A 262/00 -, NJW 2001, 3799 \n(3800).\n\n57\n\nDurch ein solches Verständnis von § 4 Abs. 2 Nr. 2 StGB \nwürde auch § 203 Abs. 2 StGB nicht entwertet, da das Merkmal \ndes unbefugten Offenbarens nur im Falle einer rechtmäßigen, \nnamentlich nach § 4 Abs. 2 Nr. 3 PresseG zulässigen Auskunft \nentfiele. In allen anderen Fällen bliebe der strafrechtliche \nSchutz durch § 203 Abs. 2 StGB auch in Bezug auf \nAuskunftsersuchen der Presse gewährleistet.\n\n58\n\nUnproblematisch ist schließlich auch, dass durch dieses \nVerständnis von § 4 Abs. 2 Nr. 2 PresseG der Schutz des § 203 \nAbs. 2 StGB auf die von § 4 Abs. 2 PresseG im Übrigen \nerfassten Fälle beschränkt würde. Darin liegt kein Eingriff \ndes Landesgesetzgebers in die Gesetzgebungskompetenz des \nBundes. Vielmehr ist diese Konsequenz Folge der Beschränkung \nder Bundeskompetenz für das Presserecht auf Rahmenregelungen \n(vgl. Art. 75 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GG) und der Öffnung des \nTatbestandes des § 203 Abs. 2 StGB für anderweitig und damit \nauch landesrechtlich begründete Befugnisnormen. Solche \nBezugnahmen auf auch landesrechtlich begründete Erlaubnisse \nfinden sich auch in anderen Straftatbeständen (vgl. z.B. \n§§ 284, 324 ff. StGB und die Nachweise bei Lenckner, Vorbem. \n§§ 32 ff. StGB Rdn. 61) und sind kompetenzrechtlich nicht zu \nbeanstanden.\n\n59\n\nDer Anspruch der Kläger ist weiter nicht nach § 4 Abs. 2 \nNr. 3 PresseG ausgeschlossen. Hiernach besteht ein Anspruch \nauf Auskunft nicht, wenn ein überwiegendes öffentliches \nInteresse oder ein schutzwürdiges privates Interesse verletzt \nwürde.\n\n60\n\nDiese Voraussetzungen liegen nicht vor. Ein überwiegendes \nöffentliches Interesse, das der Auskunftserteilung \nentgegenstünde, ist nicht ersichtlich und auch von der \nBeklagten nicht geltend gemacht worden. Ein schutzwürdiges \nprivates Interesse an der Auskunftsverweigerung besteht \nebenfalls nicht.\n\n61\n\nIm Rahmen der nach den oben genannten Prinzipien \nerforderlichen Abwägung ist zu ermitteln, ob das verfolgte \nInteresse generell und nach der Gestaltung des Einzelfalls den \nVorrang verdient und ob der beabsichtigte Eingriff in die \nPrivatsphäre nach Art und Reichweite durch dieses Interesse \ngefordert wird und in angemessenem Verhältnis zur Bedeutung \nder Sache steht.\n\n62\n\nBVerfG, Urteil vom 5. Juni 1973 - 1 BvR 536/72 -, BVerfGE \n35, 202 (221 m.w.N.).\n\n63\n\nDie für die Frage der Schutzwürdigkeit maßgebliche Abwägung \nmit dem Informationsrecht der Presse hängt danach insbesondere \ndavon ab, welches Maß das für die Auskunft streitende \nInformationsinteresse aufweist. So kann es etwa darauf \nankommen, ob die begehrte Auskunft Fragen betrifft, die die \nÖffentlichkeit wesentlich angehen, ernsthaft und sachbezogen \nerörtert werden oder lediglich private Angelegenheiten, die \nnur die Neugier befriedigen, ausgebreitet werden. Auf der \nSeite des privaten Geheimhaltungsinteresses ist zu \nberücksichtigen, in welche Sphäre des Persönlichkeitsrechts \ndurch die Auskunftserteilung eingegriffen wird, wie schwer \ndessen Beeinträchtigung voraussichtlich ist und welche Folgen \nsich aus der Auskunftserteilung und ihrer Verweigerung \nergeben.\n\n64\n\nBVerfG, Beschluss vom 28. August 2000 - 1 BvR 1307/91 -, \nNJW 2001, 503 (505 f.), zu den Abwägungskriterien auch \nLöffler/Ricker, a.a.O., Kapitel 20 Rdn. 10.\n\n65\n\nNach diesen Maßstäben fällt die Abwägung hier zu Gunsten \nder Kläger aus.\n\n66\n\nDabei kann dahin stehen, ob der Ausschluss der \nSchutzwürdigkeit des Interesses an der Geheimhaltung des \nHonorars nicht schon daraus folgt, dass in einem \nVergabeverfahren der Auftragnehmer nicht davor geschützt ist, \ndass den Mitbietern sein Angebotspreis mitgeteilt wird (vgl. § \n27 Nr. 2 c) VOL/A). Selbst wenn man diese Einschränkung des \nGeheimhaltungsschutzes nicht für verallgemeinerungsfähig \nhielte, so wäre das private Geheimhaltungsinteresse jedenfalls \nhier nicht schutzwürdig.\n\n67\n\nDies ergibt sich schon daraus, dass die Auskunft über das \nHonorar über die Mitteilung dieser Tatsache hinaus keine \nweiteren Informationen über die betriebliche und/oder \nwirtschaftliche Situation des betroffenen Unternehmens \npreisgibt. Die Angabe des Honorars als absolute Zahl erlaubt \nim Falle einer Abrechnung nach Stundensätzen, wie hier, ohne \nKenntnis der Zahl der abgerechneten Stunden keine Rückschlüsse \nauf den Stundensatz und damit auf die interne Preiskalkulation \ndes Unternehmens. Darüber hinaus enthält die bloße \nHonorarangabe keinen Hinweis darauf, ob und ggf. in welchem \nUmfang das Unternehmen bei der Auftragsbearbeitung Fremdkräfte \nherangezogen hat, sodass auch unter diesem Aspekt keine \nSchlüsse auf die betrieblichen Verhältnisse möglich sind.\n\n68\n\nEbenso wenig erlaubt die Mitteilung der Honorarhöhe \nRückschlüsse auf die wirtschaftliche Situation des \nUnternehmens. Sie betrifft lediglich einen einzelnen Auftrag \nund ermöglicht daher keine Aussage über den Umsatz des \nUnternehmens insgesamt. Ferner besagt sie nichts über die dem \nUnternehmen durch die Auftragserledigung entstandenen Kosten, \nsodass auch unter diesem Aspekt die wirtschaftliche Situation \ndes Unternehmens nicht publik wird.\n\n69\n\nAuf der anderen Seite ist bei der Feststellung der \nSchutzwürdigkeit wie oben ausgeführt der verfassungsrechtlich \ngewährleistete Schutz der Pressefreiheit zu berücksichtigen. \nNach den oben genannten Kriterien des \nBundesverfassungsgerichts betrifft das Auskunftsersuchen der \nKläger Fragen, die die Öffentlichkeit angehen und die \nernsthaft und sachbezogen erörtert werden sollen. Die Frage \nder U-Bahn-Erweiterung in E wird in der lokalen Öffentlichkeit \nkontrovers diskutiert. Zu dieser Diskussion wollen die Kläger \nbeitragen. Ob und ggf. welcher Erkenntniswert der Höhe des \nGutachterhonorars beizumessen ist, hat das Gericht nicht zu \nüberprüfen, da die Frage der Zweckmäßigkeit oder gar \nNotwendigkeit der erbetenen Auskunft für die beabsichtigte \nBerichterstattung, wie oben ausgeführt, kein \nTatbestandsmerkmal des Auskunftsanspruchs ist. Damit können \ndiese Kriterien aber auch nicht im Rahmen der Abwägung der \nwiderstreitenden Interessen zur Begrenzung des \nAuskunftsanspruchs der Presse herangezogen werden. Vor diesem \nHintergrund geht das Auskunftsersuchen der Kläger dem privaten \nInteresse an der Geheimhaltung des Honorars vor.\n\n70\n\nDass dem Auskunftsanspruch der Kläger ein sonstiger \nAusschlusstatbestand des § 4 Abs. 2 PresseG entgegenstünde, \nist nicht ersichtlich und auch von der Beklagten nicht geltend \ngemacht worden.\n\n71\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die \nEntscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf \n§ 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 709 Zivilprozessordnung.\n\n72\n\nDie Firma Ingenieurbüro S & Partner war nicht nach § 65 \nAbs. 2 VwGO beizuladen.\n\n73\n\nNach dieser Vorschrift sind Dritte dann notwendig \nbeizuladen, wenn sie an dem streitigen Rechtsverhältnis derart \nbeteiligt sind, dass die Entscheidung auch ihnen gegenüber nur \neinheitlich ergehen kann. Dies ist dann der Fall, wenn die \nbegehrte Sachentscheidung des Gerichts nicht wirksam getroffen \nwerden kann, ohne dass dadurch zugleich unmittelbar und \nzwangsläufig Rechte des Beizuladenden gestaltet, bestätigt \noder festgestellt, verändert oder aufgehoben werden. Nicht \nausreichend ist es dagegen, wenn eine einheitliche \nEntscheidung nur angesichts der tatsächlichen Verhältnisse des \nFalles oder logisch notwendig erscheint.\n\n74\n\nKopp/Schenke, Verwaltungsgerichtsordnung, 12. Aufl. 2000, \n§ 65 Rdn. 14 f.\n\n75\n\nDanach war keine Beiladung geboten. Eine hier denkbare \nmittelbare, insbesondere nur tatsächliche Betroffenheit reicht \nnach den genannten Kriterien im Rahmen des § 65 Abs. 2 VwGO \nnicht aus. Gegen die allgemeine Notwendigkeit einer Beiladung \ndes Betroffenen in Auskunftsstreitverfahren spricht zudem, \ndass dessen Gegenstand nicht selten die Identifizierung des \nbetroffenen Privaten ist. Hier aber würde die Beiladung das \neventuell zu schützende Recht selbst verletzen. Im Übrigen hat \nauch das Bundesverfassungsgericht hinsichtlich des \nGrundbucheinsichtsrechts nach § 12 GBO eine Anhörung des \nBetroffenen nicht für verfassungsrechtlich geboten \ngehalten.\n\n76\n\nBVerfG, Beschluss vom 28. August 2000 - 1 BvR 1307/91 -, \nNJW 2001, 503 (506).\n\n77\n\nVon einer Beiladung nach § 65 Abs. 1 VwGO hat die Kammer in \nÜbereinstimmung mit ihrer ständigen Praxis in \nAuskunftsstreitverfahren abgesehen. Eine solche wäre nicht \nzweckmäßig gewesen.\n\n78","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/300021","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2001-12-14/1-k-6481-99","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 203","ref_norm":"203","n":25},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 65","ref_norm":"65","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":2},{"jurabk":"GBO","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 5","ref_norm":"5","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/300021","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/300021","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2001-12-14/1-k-6481-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/300021","retrieved":"2026-07-09 03:24:35.661604+00:00"}}