{"status":"available","doknr":"OLD300031","ecli":"ECLI:DE:VGD:2001:1213.23K714.97A.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2001-12-13","aktenzeichen":"23 K 714/97.A","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt der Kläger.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.\n\nDer Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, \nwenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger ist nach eigenen Angaben Staatsangehöriger der Demokratischen Republik \nKongo. Er stellte am 18. November 1996 einen Antrag auf Anerkennung als \nAsylberechtigter.\n\n3\n\nAm 21. November 1996 hörte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer \nFlüchtlinge (Bundesamt) den Kläger im Rahmen der Vorprüfung an. Dabei trug der \nKläger zur Begründung seines Asylbegehrens im Wesentlichen vor:\n\n4\n\nEr habe am 12. November 1996 das ehemalige Zaire verlassen und sei in Begleitung \nohne eigenen Pass mit dem Flugzeug von Kinshasa nach Brüssel geflogen und von dort \naus am 13. November 1996 nach E weitergereist. \nAls Grund seiner Ausreise gab er an, er habe in Bakuvu gelebt und sei dort am 20. \nNovember 1995 verhaftet worden, weil er sich geweigert habe, der Armee beizutreten. \nBis zum 20. September 1996 sei er zunächst in dem Gefängnis von Bakuvu und \nanschließend in dem Zentralgefängnis Makala in Kinshasa inhaftiert gewesen. Von dort \nhabe er bei Arbeiten im Freien fliehen können. Anschließend habe er sich wieder bei \nseiner Familie in Bakuvu aufgehalten, sei aber dort erneut in Auseinandersetzungen \nmit bewaffneten Kräften geraten. Sein Onkel habe die Ausreise organisiert. Von der \nPerson, zu der sein Onkel deswegen Kontakte aufgenommen habe, kenne er nur den \nVornamen.\n\n5\n\nMit Bescheid vom 10. Januar 1997 lehnte das Bundesamt den Asylantrag ab und \nstellte fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes (AuslG) \nsowie Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorliegen. Gleichzeitig forderte \ndas Bundesamt den Kläger unter Androhung der Abschiebung nach Zaire (jetzt \nDemokratische Republik Kongo) auf, das Gebiet der Bundesrepublik innerhalb eines \nMonats nach unanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens zu verlassen.\n\n6\n\nAm 28. Januar 1997 hat der Kläger gegen den Bescheid des Bundesamtes Klage \nerhoben, mit der er sein Anerkennungsbegehren weiterverfolgt. Zur Begründung \nverweist er mit Schriftsatz vom 8. November 1999 auf sein Vorbringen im \nVerwaltungsverfahren, das glaubhaft sei. \nMit Schriftsatz vom 3. Februar 2000 teilt der mit, dass sein richtiger Vorname N \nlaute und er außerdem noch die kenianische Staatsangehörigkeit besitze, da sein \nVater aus Kenia stamme. Dort habe er auch zunächst bei seinem Vater gelebt, sei dann \nallerdings nach einem Zerwürfnis mit seinem Vater im Jahr 1995 zurück in das frühere \nZaire gegangen. \nDer Kläger rügt, dass der Bescheid vom 10. Januar 1997 nicht durch den Beamten, der \nihn angehört habe, erlassen worden sei. \nMit Schriftsatz vom 20. September 2001, dem die Bescheinigung des Dipl. Psych. Dr. \nE1 aus X vom 11. November 2001 beigefügt ist, hat der Kläger mitgeteilt, dass bei \nihm eine HIV-Infektion Stadium A 3 nach CDC bestehe.\n\n7\n\nDer Kläger beantragt,\n\n8\n\nden Bescheid des Bundesamtes vom 10. Januar 1997 aufzuheben und die \nBeklagte zu verpflichten, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen sowie \nfestzustellen, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG sowie \nAbschiebungshindernisse gemäß § 53 AuslG vorliegen.\n\n9\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n10\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n11\n\nZur Begründung beruft sie sich auf den Inhalt des angefochtenen Bescheides.\n\n12\n\nAm 18. Juli 2001 hat die Ausländerbehörde E2 mitgeteilt, dass der Kläger bei ihr \neinen am 10. Februar 1995 in Nairobi ausgestellten und am 26. Mai 2000 in Bonn \nverlängerten kenianischen Nationalpass vorgelegt habe. \nDer Kläger verbüßt wegen einer Verurteilung nach §§ 249, 250 StGB bis zum 18. \nFebruar 2008 eine Freiheitsstrafe.\n\n13\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die \nGerichtsakte, die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes und der \nAusländerbehörde sowie die Erkenntnisse, auf die hingewiesen worden ist, Bezug \ngenommen.\n\n14\n\nEntscheidungsgründe:\n\n15\n\nDie zulässige Klage ist nicht begründet. Der Bescheid des Bundesamtes vom 10. \nJanuar 1997 ist rechtmäßig, vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung \n(VwGO).\n\n16\n\nDer Bescheid des Bundesamtes ist nicht deshalb aufzuheben, weil er nicht von dem \nBediensteten verfasst worden ist, der den Kläger zu seinen Asylgründen angehört hat. \nDie Bedenken, die gegen eine solche Verfahrensweise des Bundesamtes vorgetragen \nwerden,\n\n17\n\nvgl. Marx, Asylrecht (Kommentar), § 5 Rdnr. 18\n\n18\n\nführen nicht zu einem Verfahrensmangel, der den Bescheid rechtswidrig macht. Eine \ndem § 112 VwGO vergleichbare Regelung kennt das Asylverfahren nicht. Ein Fall der \noffensichtlichen Unbegründetheit des Asylantrags, aus dem das Verwaltungsgericht \nFrankfurt/Oder seine Bedenken abgeleitet hat, ohne allerdings hieraus rechtliche \nFolgerungen zu ziehen.\n\n19\n\nvgl. VG Frankfurt/ Oder, Beschluss vom 23. März 2000 - 4 L 167/00 -, AuAS 2000, 126 \n\n20\n\nliegt hier nicht vor.\n\n21\n\nDer Kläger hat keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter.\n\n22\n\nEin Anspruch auf die Anerkennung als Asylberechtigter besteht nach Art. 16a des \nGrundgesetzes (GG), wenn der Asylbewerber die auf Tatsachen gegründete Furcht hegen \nmuss, in dem Land, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, in Anknüpfung an seine \npolitische Überzeugung, seine religiöse Grundentscheidung oder an für ihn \nunverfügbare Merkmale, die sein Anderssein prägen, gezielten Rechtsverletzungen \nausgesetzt zu sein, die ihn ihrer Intensität nach aus der übergreifenden staatlichen \nEinheit ausgrenzen.\n\n23\n\nVgl. BVerfG, Beschlüsse vom 23. Januar 1991 - 2 BvR 902/85 u.a. -, BVerfGE 83, 216 \n(230 ff), und vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502/86 u.a. -, DVBl 1990, 101.\n\n24\n\nDa das auf dem Zufluchtsgedanken beruhende Asylgrundrecht grundsätzlich den \nKausalzusammenhang Verfolgung - Flucht - Asyl voraussetzt, muss sich die Ausreise \nbei objektiver Betrachtung nach ihrem Erscheinungsbild als eine unter dem Druck \nerlittener oder drohender Verfolgung stattfindende Flucht darstellen,\n\n25\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 23. Juli 1991 - 9 C 154.90 -, DVBl 1991, 1090; BVerfG, \nBeschluss vom 20. Februar 1992 - 2 BvR 633/91 -, NVwZ 1992, 659.\n\n26\n\nDaher können nach Sinn und Zweck des durch den Zufluchtsgedanken geprägten \nAsylgrundrechts vom Asylbewerber nach Verlassen seines Heimatstaates aus eigenem \nEntschluss geschaffene, so genannte subjektive Nachfluchtgründe in der Regel nur \ndann zur Asylanerkennung führen, wenn sie sich als Ausdruck und Fortführung einer \nschon während des Aufenthaltes im Heimatland vorhandenen und erkennbar betätigten \nfesten Überzeugung darstellen. Entsprechendes gilt, wenn sich der Ausländer bei \nVerlassen seines Heimatlandes in einer latenten Gefährdungslage befunden hat.\n\n27\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 26. November 1988, BVerfGE 74, 51; BVerwG, Urteile vom 6. \nApril 1992, - 9 C 143.90 -, BVerwGE 90, 127, und vom 17. Januar 1989, - 9 C 56.88 -, \nBVerwGE 81, 170.\n\n28\n\nBegründete Furcht vor politischer Verfolgung ist gegeben, wenn dem Asylbewerber \nbei verständiger, nämlich objektiver Würdigung der gesamten Umstände seines Falles \nnicht zuzumuten ist, in seinem Heimatland zu bleiben oder dorthin zurückzukehren. \nEinem Asylbewerber, der sein Heimatland auf der Flucht vor erlittener oder drohender \nVerfolgung verlassen hat, ist danach Asyl zu gewähren, wenn er vor erneuter \nVerfolgung nicht hinreichend sicher sein kann (herabgestufter \nWahrscheinlichkeitsmaßstab). Ist der Asylsuchende dagegen unverfolgt ausgereist, \nkommt seine Anerkennung nur in Betracht, wenn ihm auf Grund von asylrelevanten \nNachfluchtgründen politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit \ndroht.\n\n29\n\nVgl. BVerfG, Beschlüsse vom 10. Juli 1998, DVBl 1990, 101 (105), vom 26. November \n1986, - 2 BvR 1058/85 -, BVerfGE 74, 51 (64 ff.), und vom 15. März 1990, \n- 2 BvR 1196/89 -, InfAuslR 1990, 197.\n\n30\n\nEine bereits erlittene Verfolgung führt allerdings nur dann zu dem herabgestuften \nWahrscheinlichkeitsmaßstab, wenn die bei einer Rückkehr in das Heimatland \nbefürchtete Verfolgung als Wiederholung der bereits erlittenen Verfolgung angesehen \nwerden kann und daher mit dieser im Zusammenhang steht,\n\n31\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 1982 - 9 C 308.81 -, BVerwGE 62, 250; Urteil vom \n18. Februar 1997 - 9 C 9.96 -, BVerwGE 104, 97; OVG NW, Beschluss vom 14. Mai 1999 \n- 4 A 2327/98.A.\n\n32\n\nEine beachtliche Wahrscheinlichkeit für drohende staatliche Verfolgungsmaßnahmen \nkann nur angenommen werden, wenn die für eine Verfolgung sprechenden Umstände bei \nqualifizierender Betrachtungsweise ein größeres Gewicht als die gegen eine \nVerfolgung sprechenden Tatsachen besitzen und deshalb für den Ausländer nach den \nGesamtumständen des Falles die reale Möglichkeit einer politischen Verfolgung bei \nRückkehr in sein Heimatland besteht,\n\n33\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 5. November 1991 - 9 C 118.90 -, BVerwGE 89, 162 (169 \nf.).\n\n34\n\nDie Anerkennung als Asylberechtigter setzt grundsätzlich voraus, dass die \nasylbegründenden Tatsachen zur Überzeugung des Gerichts nachgewiesen sind. Da sich \nder Asylbewerber insoweit häufig in einem sachtypischen Beweisnotstand befindet, \ngenügt für den Nachweis derjenigen Fluchtgründe, die ihren Ursprung außerhalb der \nBundesrepublik Deutschland - insbesondere im Heimatland des Asylbewerbers - haben, \nin der Regel die Glaubhaftmachung; ein voller Beweis ist insoweit nicht zu \nfordern.\n\n35\n\nVgl. z.B. BVerwG, Beschluss vom 21. Juli 1989 - 9 B 239/89 -, NVwZ 1990, 171.\n\n36\n\nDabei kommt dem persönlichen Vorbringen des Asylbewerbers besondere Bedeutung zu. \nZur Anerkennung kann schon allein der Tatsachenvortrag des Asylsuchenden führen, \nsofern seine Behauptungen unter Berücksichtigung aller sonstigen Umstände in dem \nSinn glaubhaft sind, dass sich das Gericht von ihrer Wahrheit überzeugen kann. Der \nAsylbewerber ist gehalten, seine Gründe für das Vorliegen einer politischen \nVerfolgung schlüssig mit genauen Einzelheiten vorzutragen.\n\n37\n\nVgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 12. November 1985 - 9 C 27.85 -, InfAuslR 1986, S. 79. \n\n38\n\nBei erheblichen Widersprüchen oder Steigerungen im Sachvortrag kann einem \nAsylsuchenden nur geglaubt werden, wenn die Unstimmigkeiten überzeugend aufgelöst \nwerden.\n\n39\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Juli 1989 - 9 B 239/89 -, NVwZ 1990, 171.\n\n40\n\nDiese Voraussetzungen für eine Anerkennung des Klägers als Asylberechtigter sind \nnicht erfüllt. \nSein Asylvortrag erweist sich schon in hohem Maße als unglaubhaft. Gegen die \nGlaubwürdigkeit des Klägers spricht bereits, dass er gegenüber den Behörden zunächst \nmit einem falschen Vornamen aufgetreten ist. Ferner hat der Kläger nicht offen \ngelegt, im Besitz eines keninanischen Reisepasses zu sein, der am 10. Februar 1995 \nin Nairobi ausgestellt und am 26. Mai 2000 in C verlängert worden ist. Auch dieser \nUmstand verdeutlicht nachdrücklich die Absicht des Klägers, seine wahre Identität \nund seine wirklichen Lebensumstände nicht offen zu legen. Gegen die Glaubwürdigkeit \ndes Klägers spricht in diesem Zusammenhang auch nachdrücklich, dass er keinerlei \nUnterlagen über seinen Reiseweg vorgelegt hat. In einem unauflöslichen Widerspruch \nstehen seine Angaben, er sei vom 20. November 1995 bis zum 20. September 1996 \nzunächst in Bakuvu und dann in Kinshasa/ Makala verhaftet gewesen mit dem Umstand, \ndass der keninanische Reisepass Stempel der Einreisebehörden auf dem Flughafen \nMombasa vom 8. April 1996 Einreise und vom 20. April 1996 (Ausreise) enthält. Auch \ndas Ausstellungsdatum seiner Identitätskarte fällt mit dem Datum 11. August 1996 in \ndie angebliche Haftzeit. Verbunden mit dem Umstand, dass bei einer Durchsuchung der \nWohnung seines Bruders die Mitarbeiterkarte eines Bootsklubs im Mombasa vom \n8. März 1994 gefunden worden ist, drängt sich der Schluss geradezu auf, dass der \nKläger tatsächlich nicht in Zaire gelebt hat.\n\n41\n\nUnabhängig davon führen die vom Kläger behauptete Verfolgung sowie die Stellung \ndes Asylantrages während der Herrschaft des im Mai 1997 gestürzten Präsidenten \nMobutu auch schon deshalb nicht zur Asylanerkennung, weil eine Verfolgung aus diesen \nGründen bei einer Rückkehr in die DR Kongo mit hinreichender Sicherheit \nausgeschlossen ist.\n\n42\n\nDem Gericht liegen keinerlei Anhaltspunkte dafür vor, dass die Behörden der \nRegierung Kabila Aktivitäten im Heimatland oder im Ausland gegen das von Kabila \ngestürzte Regime Mobutu oder die Stellung eines Asylantrages während dessen \nHerrschaft zum Anlass nehmen könnten, gegen Rückkehrer in asylrechtlich relevanter \nWeise vorzugehen. Vielmehr versteht sich die Regierung Kabila als völliger Bruch des \nalten Herrschaftssystems. Sie hat die alten Strukturen zerschlagen und durch neue \nersetzt, auch wenn teilweise auf unterer und mittlerer Ebene Mitarbeiter des alten \nSystems übernommen wurden, soweit sie sich gegenüber der neuen Regierung loyal \nverhalten.\n\n43\n\nVgl. Auswärtiges Amt (AA), Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in \nder Demokratischen Republik Kongo (Lagebericht) vom 18.9.1997, S. 2; vom 7. Mai 1999, \nS. 4 ff und S. 28 f; vom 23.3.200 S. 8; Institut für Afrika-Kunde, Stellungnahme vom \n14. Juli 1997 gegenüber VG Sigmaringen.\n\n44\n\nEine politische Verfolgung des Kläger wegen oppositioneller Aktivitäten gegen das \nRegime Mobutus ist daher mit hinreichender Sicherheit auszuschließen,\n\n45\n\nvgl. OVG NW, Beschluss vom 3. November 1999 - 4 A 3240/95.A -, S. 4 f des Abdrucks; \nNiedersächsisches OVG, Urteil vom 8. Mai 1998, - 1 L 1690/96 -, S. 8 f des Abdrucks; \nOVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 3. April 1998 - 10 A 10902/97.OVG - S. 6 ff des \nAbdrucks; VG Düsseldorf, Urteil vom 30. April 1998 - 8 K 11701/96.A -, S. 5 f des \nAbdrucks; Urteil vom 2. August 1999 - 23 K 7384/96.A -, S. 9 des Abdrucks.\n\n46\n\nPolitische Tätigkeit in der Bundesrepublik Deutschland gegen die Regierungen \nKabila sen. und jun. hat der Kläger nicht vorgetragen.\n\n47\n\nDer Kläger hat auch keinen Anspruch auf die Verpflichtung der Beklagten zur \nFeststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG.\n\n48\n\nNach § 51 Abs. 1 AuslG darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben \nwerden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, \nStaatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder \nwegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist.\n\n49\n\nDie Voraussetzungen für einen Anspruch auf Feststellung eines Abschiebeverbotes \nim Sinne dieser Vorschrift sind denjenigen für eine Anerkennung als Asylberechtigter \ngemäß Art. 16a GG hinsichtlich der erforderlichen Verfolgungshandlung, des \ngeschützten Rechtsgutes und des politischen Charakters der Verfolgung \ndeckungsgleich. Auch gelten für die Beurteilung der Verfolgungsgefahr dieselben \nPrognosemaßstäbe wie für die Asylanerkennung.\n\n50\n\nDer Kläger hat daher aus den oben dargelegten Gründen auch keinen Anspruch auf \ndie Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen.\n\n51\n\nSchließlich ist auch die auf Verpflichtung des Beklagten zur Feststellung der \nVoraussetzungen des § 53 AuslG gerichtete Klage nicht begründet. \nAbschiebehindernisse nach § 53 AuslG bestehen nicht.\n\n52\n\nEin Ausländer darf gemäß § 53 Abs. 1, 2 und 4 AuslG nicht in einen Staat \nabgeschoben werden, in dem ihm Folter, Todesstrafe oder die Verletzung seiner \nMenschenrechte mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht. Ferner kann von einer \nAbschiebung abgesehen werden, wenn dem Ausländer einer erhebliche (individuelle) \nGefahr für Leib, Leben oder Freiheit droht (§ 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG).\n\n53\n\nAus den vorstehenden Ausführungen zu § 51 Abs. 1 AuslG folgt, dass auch \nAbschiebehindernisse nach § 53 Abs. 1, 3, 4 AuslG nicht vorliegen.\n\n54\n\nDer Kläger kann sich wegen der von ihm geltend gemachten und durch eine \nmedizinische Bescheinigung des Dipl. Psych. Dr. E1 vom 11. November 2001 belegten \nErkrankung an HIV im Stadium A 3 CDC im gegenwärtigen Zeitpunkt der Entscheidung \nnicht auf ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG berufen.\n\n55\n\nNach § 53 Abs. 6 AuslG kann von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen \nStaat abgesehen werden, wenn dort für ihn eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, \nLeben oder Freiheit besteht (Satz 1); Gefahren in diesem Staat, denen die \nBevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein \nausgesetzt ist, werden bei Entscheidungen nach § 54 berücksichtigt (Satz 2). Mit der \nRegelung des § 54 AuslG soll nach dem Willen des Gesetzgebers erreicht werden, dass \ndann, wenn eine bestimmte Gefahr der ganzen Bevölkerung oder einer im \nAbschiebezielstaat lebenden Bevölkerungsgruppe gleichermaßen droht, über deren \nAufnahme oder Nichtaufnahme nicht im Einzelfall durch das Bundesamt und eine \nErmessensentscheidung der Ausländerbehörde, sondern für die ganze Gruppe der \npotenziell Betroffenen einheitlich durch eine politische Leitentscheidung des \nInnenministeriums entschieden wird. Allgemeine Gefahren im Sinne des § 53 Abs. 6 \nSatz 2 AuslG können daher auch dann nicht Abschiebungshindernisse nach § 53 Abs. 6 \nSatz 1 AuslG begründen, wenn sie den Ausländer konkret und in individualisierbaren \nWeise betreffen. Trotz bestehender konkreter erheblicher Gefahr ist danach die \nAnwendbarkeit des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG im Verfahren des einzelnen Ausländers \n„gesperrt\", wenn dieselbe Gefahr zugleich einer Vielzahl weiterer Personen im \nAbschiebezielstaat droht. Diese Entscheidung des Bundesgesetzgebers haben die \nVerwaltungsgerichte zu respektieren. Sie dürfen daher im Einzelfall Ausländern, die \neiner gefährdeten Gruppe angehören, für die ein Abschiebestopp nach § 54 AuslG nicht \nbesteht, nur dann ausnahmsweise Schutz vor der Durchführung der Abschiebung in \nverfassungskonformer Anwendung des § 53 Abs. 5 AuslG zusprechen, wenn keine anderen \nAbschiebungshindernisse nach § 53 AuslG gegeben sind, eine Abschiebung aber \nVerfassungsrecht verletzen würde. Das ist dann der Fall, wenn der Ausländer in \nseinem Heimatstaat einer extremen Gefahrenlage dergestalt ausgesetzt wäre, dass er \nim Falle seiner Abschiebung dorthin gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder \nschwersten Verletzungen ausgeliefert sein würde. Nur dann gebieten es die \nGrundrechte aus Art. 1 Abs. 1, Art 2 Abs. 2 GG, dem einzelnen Ausländer unabhängig \nvon einer Ermessensentscheidung nach § 53 Abs. 6 Satz 2, § 54 AuslG \nAbschiebungsschutz nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG zu gewähren.\n\n56\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 1995 - 9 C 9/95 -, BVerwGE 99, 324 (326-328); \nUrteil vom 8. Dezember 1998 - 9 C 4/98 -, BVerwGE 108, 77 (79-81).\n\n57\n\nAllerdings sind die Verwaltungsgerichte bei allgemeinen Gefahren im Sinne des § \n53 Abs. 6 Satz 2 AuslG nur dann befugt, Schutz vor der Durchführung der Abschiebung \nin verfassungskonformer Auslegung des § 53 Abs. 6 AuslG zu gewähren, wenn dies zur \nVermeidung einer verfassungswidrigen Schutzlücke erforderlich ist. Eine solche \nSchutzlücke besteht nicht, wenn der Abschiebung anderweitige, wenn auch nicht unter \n§ 53 Abs. 1, 2, 4 oder 6 Satz 1 oder § 54 AuslG fallende Hindernisse entgegenstehen, \ndie gleichwohl einen gleichwertigen Schutz bieten. Gleichwertig ist der anderweitige \nSchutz, wenn er dem entspricht, den der Ausländer bei Vorliegen eines Erlasses nach \n§ 54 AuslG hätte oder den er bei Anwendung des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG erreichen \nkönnte. Wird ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG festgestellt, \nist die Abschiebung in den betreffenden Staat - ohne Aufhebung der Androhung und der \nAusreisepflicht - in widerruflicher Weise für die Dauer von zunächst drei Monaten \nausgesetzt (§ 41 Abs. 1 Satz 1 und 2 AsylVfG); nach Ablauf der drei Monate \nentscheidet die Ausländerbehörde über die Erteilung einer Duldung (§ 41 Abs. 2 Satz \n2 AsylVfG). Ist der Asylbewerber anderweitig in einer Form vor der Abschiebung \ngeschützt, die diesem Schutz entspricht, so bedarf er nicht des zusätzlichen \nSchutzes durch verfassungskonforme Anwendung des § 53 Abs. 6 AuslG. Als \ngleichwertigen Schutz, der die verfassungskonforme Anwendung des § 53 Abs. 6 AuslG \nentbehrlich macht, hat das Bundesverwaltungsgericht angesehen, dass auf Grund einer \nErlasslage ein ausreichender Abschiebungsschutz besteht. Welche sonstigen \nSchutzmöglichkeiten oder Vollstreckungshindernisse daneben als ausreichend anzusehen \nsind, hat es hingegen ausdrücklich offen gelassen; es hat allerdings betont, dass \nein faktisches Hindernis, das der Vollstreckung der Abschiebung vorübergehend \nentgegensteht, nicht ausreichend ist.\n\n58\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 12. Juli 2001, - 1 C 2.01 -; DVBl. 2001, 1531 (1533).\n\n59\n\nGemessen an diesen Grundsätzen steht dem Kläger ein Abschiebungshindernis nach § \n53 Abs. 6 AuslG, wobei vorliegend lediglich eine verfassungskonforme Anwendung \ndieser Regelung in Betracht kommt, nicht zu.\n\n60\n\nDer Kläger macht geltend, dass seine Erkrankung an HIV, Stadium A 3 CDC wegen des \ndesolaten Gesundheitszustands in der Dem. Rep. Kongo einerseits und seiner fehlenden \nfinanziellen Mittel andererseits zu einer konkreten Gefährdung seiner Gesundheit und \nseines Lebens führen würde, falls er zum gegenwärtigen Zeitpunkt nach dorthin \nabgeschoben werden würde.\n\n61\n\nBei beiden Gesichtspunkten handelt es sich um allgemeine Gefahren im Sinn von § \n53 Abs. 6 Satz 2 AuslG. Eine allgemeine Gefahr im Sinne des § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG \nliegt vor, wenn ein Missstand im Abschiebezielstaat die Bevölkerung insgesamt oder \neine Bevölkerungsgruppe so trifft, dass grundsätzlich jedem, der der Bevölkerung \nangehört, deshalb mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine erhebliche Gefahr für \nLeib, Leben oder Freiheit im Sinne des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG droht. Ist die von \nder allgemeinen Gefahr betroffene Bevölkerungsgruppe so groß und die Gefahr von \nsolcher Art, dass es einer politischen Leitentscheidung nach § 54 AuslG bedarf, \ngreift die Sperrwirkung des § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG. Fehlt eine Leitentscheidung \nnach § 54 AuslG - wie vorliegend bezüglich der Dem. Rep. Kongo - so kommt \nausnahmsweise Schutz vor der Durchführung der Abschiebung in verfassungskonformer \nHandhabung des § 53 Abs. 6 AuslG in Betracht, wenn die Abschiebung wegen einer \nextremen Gefahrenlage im Zielstaat Verfassungsrecht verletzen würde.\n\n62\n\nvgl. st. Rspr. des BVerwG, a.a.O., m.w.N.\n\n63\n\nVorliegend käme hinsichtlich der angedrohten Abschiebung in die Dem. Rep. Kongo \nwegen des derzeitigen dortigen Gesundheitssystems, das als in einem katastrophalen \nZustand befindlich beschrieben wird (vgl. Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 5. \nMai 2001, Seite 23), und hinsichtlich der von dem Kläger behaupteten fehlenden \nfinanziellen Mittel zur Beschaffung der erforderlichen Medikamente dort (vgl. zum \nfinanziellen Aufwand für eine HIV-Therapie: Lagebericht a.a.O.) nur ein \nAbschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 AuslG in verfassungskonformer Anwendung in \nBetracht. Dabei lässt das Gericht sowohl die Frage offen, welcher konkreten Gefahr \nder Kläger bei eine Abschiebung in die Dem. Rep. Kongo auf Grund des gegenwärtigen \nZustands seiner Erkrankung tatsächlich ausgesetzt wäre, wie auch die Frage, ob er \ntatsächlich nicht im Stande wäre, von sich aus oder auch durch Hilfe eines \nGroßfamilienverbandes die nötigen Finanzmittel aufzubringen.\n\n64\n\nDie Frage, ob dem Kläger ein Abschiebungsschutz nach § 53 Abs. 6 AuslG in \nverfassungskonformer Auslegung zusteht, braucht jedoch im gegenwärtigen \nEntscheidungszeitpunkt nicht entschieden zu werden. Denn einer möglichen Abschiebung \nsteht entgegen, dass der Kläger rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe verurteilt \nworden ist, diese Strafe zurzeit verbüßt und das Haftende auf den 18. Februar 2008 \nbestimmt ist. Vor einer Abschiebung muss daher durch eine im Ermessen der \nVollstreckungsbehörde stehende Entscheidung nach § 456 a StPO entschieden werden, ob \nauf Grund einer Ausweisung des Klägers von der (weiteren) Strafvollstreckung \nabgesehen werden soll. Die Ausweisung muss tatsächlich demnächst ausgeführt werden. \nNach den von den Ländern erlassenen Richtlinien ist grundsätzlich die Hälfte der \nStrafe zu vollstrecken. In einem solchen Verfahren sind die Interessen des \nVerurteilten gegen die Gründe abzuwägen, die gegen ein Absehen von der Vollstreckung \nsprechen. Zu berücksichtigen sind dabei insbesondere die Umstände der Tat, die \nSchwere der Schuld, die Größe des bisher verbüßten Teils der Strafe und das \nöffentliche Interesse an einer nachhaltigen Vollstreckung. Die Entscheidung der \nVollstreckungsbehörde muss in einem schriftlichen Bescheid zum Ausdruck kommen.\n\n65\n\nvgl. Fischer in: Karlsruher Kommentar zur Strafprozessordnung, § 456 a Rdnr. 3 und 3 \na; Kleinknecht/ Meyer- Großner, Strafprozessordnung, § 456 a, Rdnr. 5.\n\n66\n\nEine derartige Entscheidung der Vollstreckungsbehörde liegt nicht vor, weshalb \nder Abschiebung des Klägers gegenwärtig ein rechtliches Hindernis entgegensteht. \nEine tatsächliche Abschiebung droht ihm tatsächlich demnächst nicht. Zudem hat er \nauch noch nicht die Hälfte der Strafe verbüßt. Auf Grund dessen verfügt der Kläger \ngegenwärtig über einen rechtlichen Schutz vor Abschiebung, der dem gleichkommt, den \ner aus einer verfassungskonformen Anwendung des § 53 Abs. 6 AuslG erlangen könnte. \nDies wird auch dadurch deutlich, dass die Ausländerbehörde des Kreises W1 gegenüber \ndem Bundesamt in einem Schreiben vom 23. Oktober 2001 erklärt hat, sie beabsichtige \nden Kläger nach einem für ihn negativen Ausgang seines Asylverfahrens frühestens ab \ndem 18. Mai 2004 (voraussichtliches Ende der Strafvollstreckung) und zwar wegen \neines in seinem Besitz befindlichen entsprechenden Passes nach Kenia abzuschieben. \nAuch aus Gründen der Prozessökonomie ist es daher nicht geboten, zum gegenwärtigen \nZeitpunkt über die Frage eines Abschiebungsschutzes nach § 53 Abs. 6 AuslG für den \nKläger zu entscheiden.\n\n67\n\nDie Androhung der Abschiebung ist somit rechtmäßig. Sie entspricht den in §§ 34 \nAbs. 1 AsylVfG, 50 AuslG getroffenen Regelungen.\n\n68\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n69\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 \nVwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.\n\n70","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/300031","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2001-12-13/23-k-714-97-a","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 16a","ref_norm":"16a","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 456a","ref_norm":"456a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 112","ref_norm":"112","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 41","ref_norm":"41","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/300031","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/300031","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2001-12-13/23-k-714-97-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/300031","retrieved":"2026-07-09 03:24:36.559074+00:00"}}