{"status":"available","doknr":"OLD300053","ecli":"ECLI:DE:VGD:2001:1212.2L3024.01.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2001-12-12","aktenzeichen":"2 L 3024/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDer Streitwert wird auf DM 4.000,-- festgesetzt.\n\nEs werden beigeladen:\n\n Kriminalkommissar L,\n\n Kriminalkommissar E1,\n\n Kriminalkommissar S, \n\n Polizeikommissar T,\n\n Kriminalkommissarin T1,\n\n Polizeikommissar S1,\n\n Polizeikommissarin X,\n\n Polizeikommissar X1,\n\n Kriminalkommissarin X2,\n\n Polizeikommissar I,\n\n Kriminalkommissarin D,\n\n Kriminalkommissar G1,\n\n Kriminalkommissar H, \n\n Kriminalkommissar C1,\n\n Polizeikommissar C2,\n\n Kriminalkommissarin C3,\n\n Polizeikommissar B,\n\n Polizeikommissar C4,\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDer am 15.08.1963 geborene Antragsteller trat am 01.10.1979 als \nPolizeiwachtmeister a.W. in den Polizeivollzugsdienst des Antragsgegners. In der \nZeit vom 01.09.1995 bis 31.08.1998 absolvierte er beim Polizeipräsidium E den \nAusbildungslehrgang als Polizeikommissarbewerber und bestand im August 1998 die \nPrüfung für den gehobenen Polizeivollzugsdienst des Landes Nordrhein-Westfalen \n(II. Fachprüfung). Im Hinblick hierauf wurde er mit Wirkung vom 01.09.1998 zum \nPolizeikommissar ernannt und erneut dem Polizeipräsidium E zugewiesen. In diesem \nAmt wurde er am 26.05.2000 mit dem Gesamturteil „Die Leistung und Befähigung \n(...) entsprechen voll den Anforderungen\" dienstlich beurteilt.\n\n4\n\nFür Oktober 2001 wurden dem Polizeipräsidium E 18 Plan-stellen für eine \nBeförderung in ein Amt der Besoldungsgruppe A 10 BBesO „Zweite Säule\" (Polizei- \noder Kriminaloberkommissar) zuge-wiesen, welche der Antragsgegner mit den \nBeigeladenen besetzen will. Diese sind wie der Antragsteller ebenfalls im Amt eines \nKommissars mit dem Gesamturteil „Die Leistung und Befähigung (...) entsprechen \nvoll den Anforderungen\" beurteilt worden, haben die II. Fachprüfung aber bereits im \nAugust 1997 bestanden.\n\n5\n\nGegen diese Beförderungsauswahlentscheidung hat der Antragsteller \nWiderspruch erhoben und am 25.10.2001 den vorliegenden Antrag gestellt. Er macht \ngeltend, die getroffene Auswahlentscheidung sei rechtswidrig und verletzte ihn in \nseinen Rechten. Grundsätzlich könne der Dienstherr bei einer \nBeförderungsauswahlentscheidung zwischen im Wesentlichen gleich beurteilten \nKonkurrenten auf sog. Hilfskriterien zurückgreifen und frei zwischen diesen wählen. \nVorliegend sei es dem Antragsgegner aber verwehrt, seine weitere \nAuswahlentscheidung auf Grund des Hilfskriteriums „Datum der II. \nFachprüfung/Verweildauer im statusrechtlichen Amt\" zu treffen. Grundsätzlich sei \ngegen dieses Kriterium zwar nichts einzuwenden, weil auf Grund der längeren \nVerweildauer in einem bestimmten Amte ein „Leistungsvorsprung\" des jeweiligen \nBeamten angenommen werden könne. Vorliegend gelte dies jedoch nicht. Er, der \nAntragsteller, habe nach der damals geltenden Fassung der Laufbahnverordnung \nder Polizei (LVO Pol) ausschließlich die Möglichkeit gehabt, die Befähigung für den \ngehobenen Polizeivollzugsdienst auf Grund einer dreijährigen Ausbildung zu \nerlangen. Allein deswegen sei er erst im August 1998 zum Kommissar ernannt \nworden. Auf Grund der Änderung der Laufbahnverordnung hätten seine \nKonkurrenten teilweise die Möglichkeit gehabt, die in Rede stehende Qualifikation \ndurch eine zweijährigen Ausbildung zu erwerben. Dass solche Konkurrenten die II. \nFachprüfung früher als er bestanden hätten, beruhe deshalb insoweit nicht auf deren \nbesseren Leistungen, sondern dem Glück, bereits unter die Regelung über die \nzweijährige Ausbildung gefallen zu sein. Unter Berücksichtigung des \nLeistungsgrundsatzes könne im Hinblick hierauf der Umstand, dass einige \nKonkurrenten früher als andere zum Kommissar ernannt worden seien, keine wie \nauch immer geartete rechtliche Relevanz haben. Die Anwendung des Hilfskriteriums \n„Datum der II. Fachprüfung\" benachteilige ihn in der vorliegenden Fallkonstellation. \nDies gelte auch im Hinblick auf die sog. Seiteneinsteiger. Auch eine solche \nMöglichkeit sei ihm bei seinem Eintritt in den Polizeidienst verwehrt gewesen. Bei \nden Seiteneinsteigern komme hinzu, dass diese erst nach Ablegung der II. \nFachprüfung die Möglichkeit gehabt hätten, polizeiliche Erfahrung zu sammeln. Der \ngesamte Erfahrungsschatz, den er im mittleren Polizeidienst gesammelt habe, bleibe \nbei der Auswahlentscheidung des Antragsgegners unberücksichtigt. Letztendlich sei \nzu bedenken, dass er den Dienstposten eines Wachdienstführers innehabe und ihm, \nsollten die beabsichtigten Beförderungen vorgenommen werden, Beamte unterstellt \nwären, die ein höheres statusrechtliches Amt als er hätten. Nach der \nRechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen \nkönne im Rahmen personalpolitischer Steuerungsmaßnahmen auch auf die Frage \nzurückgegriffen werden, ob jemand den „schwierigeren\" Dienstposten innehabe. \nHieraus ergebe sich, dass nicht einem Beamten ein Vorsprung gegenüber einem \nKonkurrenten eingeräumt werden dürfe, der als Untergebener des Konkurrenten tätig \nsei. Ebenso wenig dürfe unberücksichtigt bleiben, ob die Bewerber bereits eine \nFührungsfunktion ausgeübt hätten. \n\n6\n\nDer Antragsteller beantragt sinngemäß,\n\n7\n\ndem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung \naufzugeben, die 18 beim Polizeipräsidium E ab dem 01.10.2001 \nfreien Planstellen der Besoldungsgruppe A 10 BBesO „Zweite \nSäule\" nicht zu besetzen, solange über seinen Widerspruch \ngegen seine Nichtberücksichtigung im Auswahlverfahren unter \nBerücksichtigung der Rechtsaufassung des Gerichts erneut \nentschieden worden ist.\n\n8\n\nDer Antragsgegner beantragt,\n\n9\n\nden Antrag abzulehnen.\n\n10\n\nEr führt im Wesentlichen aus: Ausgehend vom Ergebnis der letzten dienstlichen \nBeurteilung habe er zwischen 112 Bewerberinnen und Bewerbern auswählen \nmüssen, die mit dem Ergebnis „Die Leistung und Befähigung entsprechen voll den \nAnforderungen\" beurteilt gewesen seien. Dabei habe er der weiteren \nAuswahlentscheidung die Hilfskriterien (1.) längste Zeit nach der Laufbahnprüfung \ng.D., (2.) längste Verweildauer im Polizei-/Verwaltungsdienst und (3.) höchstes \nLebensalter zu Grunde gelegt. Im Rahmen der Frauenförderung sei die \nÖffnungsklausel derart angewandt worden, dass bei einem Vorsprung von \nmindestens einem Jahr beim ersten Hilfskriterium oder von mindestens zehn Jahren \nbei der Summe des zweiten und des dritten Hilfskriteriums ein in der Person des \nmännlichen Mitbewerbers überwiegender Grund angenommen worden sei. In der \nKonkurrentengruppe hätten die Bewerber hinsichtlich der II. Fachprüfung \nUnterschiede bei den Auswahlverfahren und Ausbildungsgängen und -inhalten \naufzuweisen. Trotz aller Unterschiede hätten aber letztendlich alle Beamte die \nLaufbahnbefähigung erworben; Dauer und Inhalt der Ausbildung seien daher nicht \nals Hilfskriterium anzusehen. Mit dem Hilfskriterium „längste Zeit nach der \nLaufbahnprüfung g.D.\" solle auf die größere Berufserfahrung in der Laufbahn \nabgestellt werden. Beamte, die einer Laufbahngruppe bereits länger angehörten, \nbrächten typischerweise eine umfassendere Erfahrung für die in einem \nBeförderungsamt dieser Laufbahngruppe zu erfüllenden Aufgaben mit. Der sog. \nFührungslehrgang sei die während der Ausbildung zum gehobenen Dienst \nerworbene Berechtigung, ohne weitere Fortbildung Führungsfunktionen im \ngehobenen Dienst zu übernehmen. Beamten ohne diese Lehrgang könnten \nFührungsfunktionen übertragen werden, wenn diese an einem entsprechenden \nLehrgang teilnähmen (§ 25 Abs. 2 LVO Pol).\n\n11\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Streitakte und der beigezogenen Personalvorgänge Bezug genommen.\n\n12\n\nII.\n\n13\n\nDer zulässige Antrag ist nicht begründet.\n\n14\n\nNach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann eine einstweilige Anordnung zur \nSicherung eines Rechts des Antragstellers nur getroffen werden, wenn die Gefahr \nbesteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung \ndieses Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Hierbei sind \ngemäß § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 ZPO das Bestehen eines \nzu sichernden Rechts (Anordnungsanspruch) und die besondere Eilbedürftigkeit \n(Anordnungsgrund) glaubhaft zu machen.\n\n15\n\nFür das vom Antragsteller verfolgte Begehren besteht zwar im Hinblick darauf, \ndass der Antragsgegner die Absicht hat, die in Streit stehenden Stellen alsbald mit \nden Beigeladenen zu besetzen, ein Anordnungsgrund, da deren Ernennung zu \nKriminal- bzw. Polizeioberkommissaren und Einweisung in die freien Planstellen der \nBesoldungsgruppe A 10 BBesO das vom Antragsteller geltend gemachte Recht auf \neine dieser Stellen endgültig vereiteln würden. Dem Antragsteller steht aber ein sein \nRechtsschutzbegehren rechtfertigender Anordnungsanspruch nicht zur Seite.\n\n16\n\nEin Beamter hat keinen Anspruch auf Übertragung eines Beförderungsamtes. Er \nhat allerdings ein Recht darauf, dass der Dienstherr oder der für diesen handelnde \nDienstvorgesetzte eine rechts-, insbesondere ermessensfehlerfreie Entscheidung \nüber die Vergabe des Beförderungsamtes trifft. Materiell-rechtlich hat der Dienstherr \nbei seiner Entscheidung darüber, wem von mehreren Beförderungsbewerbern er die \nStelle übertragen will, das Prinzip der Bestenauslese zu beachten und Eignung, \nBefähigung und fachliche Leistung der Konkurrenten zu bewerten und zu vergleichen \n(Art. 33 Abs. 2 GG, §§ 7 Abs. 1, 25 Abs. 6 Satz 1 LBG). Ist ein Bewerber besser \nqualifiziert, so ist er zu befördern. Im Übrigen ist die Entscheidung in das \npflichtgemäße Ermessen des Dienstherrn gestellt. Der Anspruch auf Beachtung \ndieser Grundsätze ist nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO sicherungsfähig. Soll hiernach \ndie vorläufige Nichtbesetzung einer Beförderungsstelle erreicht werden, so muss \nglaubhaft gemacht werden, dass deren Vergabe an den Mitbewerber sich mit \nüberwiegender Wahrscheinlichkeit als zu Lasten des Antragstellers rechtsfehlerhaft \nerweist und dass im Falle der fehlerfreien Durchführung des Auswahlverfahrens die \nBeförderung des Antragstellers möglich, jedenfalls nicht ausgeschlossen erscheint. \nDiese Voraussetzungen sind auf der Grundlage der im einstweiligen \nRechtsschutzverfahren allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung \nvorliegend nicht als erfüllt anzusehen.\n\n17\n\nÜber die Auswahlkriterien des § 7 Abs. 1 LBG verlässlich Auskunft zu geben, ist \ngrundsätzlich Sache einer aktuellen dienstlichen Beurteilung. Die hier \nherangezogenen dienstlichen Beurteilungen des Antragstellers und der \nBeigeladenen bilden ausreichende Entscheidungsgrundlagen in diesem Sinne. Die \nEinschätzung des Antragsgegners, ausgehend von den Gesamturteilen der \ndienstlichen Beurteilungen seien der Antragsteller und die Beigeladenen gleich gut \nqualifiziert, ist von Rechts wegen nicht zu beanstanden. Ihnen ist übereinstimmend \ndas Prädikat „entspricht voll den Anforderungen\" zuerkannt worden. \n\n18\n\nBei nach Maßgabe der letzten dienstlichen Beurteilung im Wesentlichen gleicher \nQualifikation mehrerer Bewerber ist der Dienstherr grundsätzlich darin frei, welchen \nzusätzlichen Kriterien er im Rahmen sachgerechter Ermessensausübung größere \nBedeutung beimisst.\n\n19\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 05.11.1985 - 6 A 468/84 - und Beschluss vom \n04.08.1994 - 12 B 1559/94 -.\n\n20\n\nEs begegnet daher keinen rechtlichen Bedenken, dass der Antragsgegner - \nseiner der beschließenden Kammer aus anderen Verfahren bekannten Praxis \nfolgend - als Hilfskriterien - in dieser Reihenfolge - die längste Zeit nach der \nLaufbahnprüfung g.D., die längste Verweildauer im Polizei-/Verwaltungsdienst und \nschließlich das höchstes Lebensalter zu Grunde gelegt hat,\n\n21\n\nvgl. zur Berücksichtigungsfähigkeit derartiger, über Dienst- bzw. \nLebenserfahrung Aufschluss gebender Merkmale BVerwG, Urteil vom 25.08.1988 - \n2 C 51.86 -, BVerwGE 80, 123,\n\n22\n\nund im Hinblick hierauf die Beigeladenen und nicht den Antragsteller ausgewählt \nhat, weil die Beigeladenen rund ein Jahr vor dem Antragsteller die \nLaufbahnbefähigung erworben haben. Der Antragsgegner berücksichtigt damit in \nrechtlich nicht zu beanstandener Weise die regelmäßig durch die Tätigkeit im \nEingangsamt der Laufbahn erworbene größeren Berufserfahrung der Beigeladenen \ngegenüber dem Antragsteller.\n\n23\n\nDen Einwänden des Antragstellers hiergegen vermag das Gericht nicht zu \nfolgen. Dies gilt zunächst für sein Vorbringen, das Hilfskriterium der Verweildauer im \nAmt nach der Laufbahnprüfung habe hier keine relevante Aussagekraft, weil die \nKonkurrenten die Laufbahnbefähigung auf unterschiedlichen Wegen (zweijähriges \nFHS-Studium ohne Führungslehrgang oder dreijähriges FHS-Studium nach altem \nRecht mit Führungslehrgang; Seiteneinsteiger) erworben haben. Grundsätzlich ist \nnämlich davon auszugehen, dass auch eine auf Grund einer verkürzten Ausbildung \nabgelegte Laufbahnprüfung den gleichen Anforderungen zu genügen hatte wie die \nPrüfung im Anschluss an eine länger angelegte Ausbildung.\n\n24\n\nVgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 26.06.1986 - 2 C 41.84 -, Schütz, \nBeamtenrecht des Bundes und der Länder, ES/A 1.4, Nr. 14.\n\n25\n\nDementsprechend haben auch alle Bewerber mit dem Bestehen der \nentsprechenden Fachprüfung die Befähigung für den Laufbahnabschnitt des \ngehobenen Dienstes erworben, § 4 Abs. 1 und 2 LVO Pol, und es erscheint gerade \nsachgerecht, diese ab diesem Zeitpunkt gleich zu behandeln und bei Fragen ihres \nweiteren Fortkommens nicht mehr nach den unterschiedlichen Wegen beim Erwerb \nder Laufbahnbefähigung zu differenzieren.\n\n26\n\nVgl. hierzu auch Beschluss der Kammer 26.06.2001 - 2 L 1037/01 -.\n\n27\n\nDie Kammer folgt auch den weiteren Einwänden des Antragstellers gegen die \nHeranziehung des Hilfskriteriums nicht. Diesbezüglich vermag zunächst die von ihm \nzitierte Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen \nvom 08.11.2000 - 6 B 865/00 - seine Ansicht nicht zu stützen, die von ihm ausge-\nübte Führungsfunktion sei hier ausschlaggebend zu berücksichtigen. Mit seiner \nEntscheidung hat das Oberverwaltungsgerichts lediglich festgestellt, das auch die \nInnehabung bestimmter schwieriger oder unbeliebter Dienstposten ein zulässiges \nHilfskriterium für eine Auswahlentscheidung sein könne. Eine rechtliche \nVerpflichtung, unter bestimmten Umständen gerade auf ein solches Hilfskriterium \nabzustellen, besteht dagegen nicht. \n\n28\n\nEinzuräumen ist dem Antragsteller allerdings, dass es aus personalpolitischen \nGründen auf Dauer wohl nicht tragbar wäre, wenn ihm oder anderen im \nAuswahlverfahren unterlegenen Bewerbern nach den beabsichtigten Ernennungen \nerfolgreiche Konkurrenten als Mitarbeiter unterstellt blieben. Die Vermeidung \nderartiger Konstellationen muss der Antragsgegner allerdings nicht bereits im \nAuswahlverfahren berücksichtigen. Er kann vielmehr - und dies dürfte auch nahe \nliegend und üblich sein - nach den erfolgten Beförderungen gegebenenfalls die \nDienstposten so verteilen, dass die beförderten Konkurrenten auch die dem neuen \nAmt angemessenen Führungsfunktionen wahrnehmen.\n\n29\n\nSchließlich wirft der Antragsteller dem Antragsgegner auch zu Unrecht vor, \ndieser berücksichtige bei der Auswahlentscheidung nicht die von den Bewerbern im \nmittleren Dienst erworbenen Erfahrungen. Der Antragsgegner berücksichtigt solche \nErfahrungen bei dem zweiten Hilfskriterium „längste Verweildauer im Polizei-\n/Verwaltungs-dienst\". Nicht zu beanstanden ist, dass er den im gehobenen Dienst \nerworbenen Erfahrungen durch die Anwendung des ersten Hilfskrite-riums einen \ngrößeren Stellenwert beimisst.\n\n30\n\nDa nicht glaubhaft gemacht ist, dass sich die vom Antragsgegner getroffene \nAuswahlentscheidung bei Anwendung der für alle Beamten aufgestellten \nHilfskriterien als rechtswidrig erweist, kommt es für die Entscheidung des Gerichts \nnicht mehr darauf an, ob die Beigeladenen zu 5., 7., 9. und 11. nicht im Hinblick auf \n§ 7 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes zur Gleichstellung von Frauen und Männern für das \nLand Nordrhein-Westfalen - Landesgleichstellungs-gesetz - vom 09.11.1999 \n(GV NRW S. 590) i.V.m. § 25 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 LBG ohnehin dem \nAntragsteller vorzuziehen sind.\n\n31\n\nDer Antrag ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO \nabzulehnen.\n\n32\n\nDie Streitwertbemessung beruht auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.\n\n33\n\nDie Beiladung ist nach § 65 Abs. 1 VwGO erfolgt. \n\n34","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/300053","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2001-12-12/2-l-3024-01","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":3},{"jurabk":"LBG","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":2},{"jurabk":"LBG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 65","ref_norm":"65","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 920","ref_norm":"920","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 33","ref_norm":"33","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/300053","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/300053","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2001-12-12/2-l-3024-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/300053","retrieved":"2026-07-09 03:24:38.411347+00:00"}}