{"status":"available","doknr":"OLD300055","ecli":"ECLI:DE:VGD:2001:1212.16K3057.98.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2001-12-12","aktenzeichen":"16 K 3057/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die \nVollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden \nBetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in \nentsprechender Höhe leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Kläger sind Eigentümer des Grundstückes xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx in \nxxxxxxx, welches an die städtische Abfallentsorgung angeschlossen ist. \n\n3\n\nMit Bescheid vom 30. Januar 1998 zog die Beklagte die Kläger u.a. zu \nAbfallentsorgungsgebühren für das Jahr 1997 in Höhe von 281,76 DM, wobei sie die \nbereits erhobenen Vorausleistungen in Abzug brachte, sowie zu Vorausleistungen zu \nAbfallentsorgungsgebühren für das Jahr 1998 in Höhe von 248,63 DM heran. \nDabei setzte die Beklagte gegenüber den Klägern im Einzelnen für das Jahr 1997 \njeweils für das Vorhalten eines „braunen\", „blauen\" und „grauen\" 120-l-\nAbfallbehälters eine Behältergebühr von 21 DM, insgesamt 63 DM fest. Für 36 \nEntleeerungsvorgänge, die sie im Anhang zum Gebührenbescheid mit Datum und \nUhrzeit im Einzelnen auflistete, berechnete sie eine Entleerungsgebühr von jeweils \n2,25 DM, insgesamt 81 DM zuzüglich des einmaligen Auftretens des „Gupfes\", für \nden sie eine Gebühr von 0,20 DM erhob. Weiterhin setzte die Beklagte für die mit \nDatum und Uhrzeit bei den jeweiligen Leerungsvorgängen gemessenen Liter für die \nvon den Klägern vorgehaltene „graue Tonne\" eine Entsorgungsgebühr von 2,70 DM \nje volle 50 Liter fest, was bei 2144 gemessenen Litern angefallenem Restabfall eine \nGebühr von 113,40 DM ergab. Für die von den Klägern vorgehaltene „braune Tonne\" \nsetzte die Beklagte eine Entsorgungsgebühr von 2,00 DM je volle 50 Liter fest, was \nbei 744 Litern angefallenem Bioabfall eine Entsorgungsgebühr von 28 DM \nausmachte. Für 821 Liter in der „blauen\" Tonne befindlichen Papierabfall berechnete \ndie Beklagte den Klägern eine Gutschrift von 0,24 DM je volle 50 Liter, sodass diese \nGutschrift insgesamt 3,84 DM ergab, die von der Gebührenschuld abgezogen \nwurde.\n\n4\n\nDen von den Klägern am 20. Februar 1998 eingelegten, nicht begründeten \nWiderspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 19. März 1998 als \nunbegründet zurück. \nSie habe die von ihr erhobenen Einzelgebühren (Behältergebühr, Entleerungsgebühr \nund Entsorgungsgebühr) entsprechend der Bestimmungen ihrer Satzung zutreffend \nund unter Beachtung des geltenden Rechts errechnet, indem sie die jeweiligen \nBemessungsgrundlagen (Anzahl und Größe der Behälter, Anzahl der Entleerungen \nund Entleerungsmengen) mit den entsprechenden Gebührensätzen multipliziert \nhabe. \n\n5\n\nDie Kläger haben am 7. April 1998 Klage erhoben, mit der sie sich gegen die \nendgültige Festsetzung von Abfallentsorgungsgebühren für das Jahr 1997 wenden. \nSie sind der Ansicht, dass es nicht rechtmässig sein könne, wenn die Höhe der \nendgültigen Gebührenabrechnung vom Abfallverhalten der Bürger und damit von \nihrer Entscheidung abhängig gemacht werde. Außerdem bezweifeln sie die \nRichtigkeit des Messsystems, mit dem die Menge des abgefahrenen Abfalls \ngemessen werde. Das Ultraschallgerät könne bei Regen, Schnee und extremen \nTemperaturen nicht einwandfrei arbeiten. Auch die zusätzliche Berechnung des \n„Gupfes\" sei nicht rechtmäßig. Durch das neue System sei die Abfallmenge zudem \nnicht mehr der richtigen Person zurechenbar, da keiner seinen Abfall wiege, bevor er \nihn in die Entsorgungsbehälter werfe, und dies dem Verwalter oder Eigentümer \nmitteile. \nDas Abfallentsorgungssystem sei darüber hinaus nicht umweltgerecht, da man, wenn \nman sowohl eine blaue als auch eine graue und braune Tonne vorhalte, die Kosten \nfür die Bereitstellung dieser Tonnen in Rechnung gestellt bekomme, während \nHaushalte, die diese Tonne abschafften, kostenmäßig bevorteilt seien. \n\n6\n\nDie Kläger beantragen,\n\n7\n\nden Heranziehungsbescheid der Beklagten vom \n30. Januar 1998, soweit er die endgültige Heranziehung zu \nAbfallentsorgungsgebühren für das Jahr 1997 betraf, und deren \nWiderspruchsbescheid vom 19. März 1998 aufzuheben.\n\n8\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n9\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n10\n\nSie bezieht sich auf die Ausführungen in ihrem Widerspruchsbescheid.\n\n11\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die \nGerichtsakte sowie die von der Beklagten überreichten Satzungsunterlagen und \nVerwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen.\n\n12\n\nEntscheidungsgründe:\n\n13\n\nDie Klage ist nicht begründet.\n\n14\n\nDie angefochtenen Bescheide sind - soweit im Streit - rechtmäßig und verletzen \ndie Kläger nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO.\n\n15\n\nRechtsgrundlage für die Erhebung der hier streitigen Abfallentsorgungsgebühren \nfür das Jahr 1997 sind die Vorschriften der Satzung über die Abfallentsorgung des \nKreises xxxxxxx vom 12. Dezember 1996 (AES) in Verbindung mit der Satzung über \ndie Erhebung von Gebühren für die Abfallentsorgung - Abfallgebührensatzung - der \nStadt xxxxxxx vom 8. Oktober 1996 (AGS).\n\n16\n\nDiese stellen formell und materiell gültiges Satzungsrecht dar, das mit \nhöherrangigem Recht in Einklang steht.\n\n17\n\nDies gilt zunächst für die den Gebührensätzen des § 4 AGS zu Grunde liegenden \nMaßstabsregelungen. \n\n18\n\nDie Beklagte hat für den Bereich Abfallentsorgung von den Klägern drei \ngetrennte Gebühren unter Einbeziehung einer weiteren Gebühr für den Eintritt des \n„Gupfes\" erhoben, nämlich eine Behältergebühr, eine Entsorgungsgebühr und eine \nEntleerungsgebühr. \nDiese Entscheidung der Beklagten, die von ihr betriebene \nAbfallentsorgungseinrichtung grundsätzlich durch drei getrennte \nTeilbereichsgebühren abzurechnen, ist nicht zu beanstanden. Denn es steht \ngrundsätzlich im Organisationsermessen des Betreibers der öffentlichen Einrichtung, \nwie er diese führt und ob er eine einheitliche Gebühr oder mehrere Gebühren für \nverschiedene Teilleistungen erhebt. Die Grenze des Organisationsermessens der \nBeklagten, das Willkürverbot des Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) ,\n\n19\n\nvgl. OVG NRW, Urteil vom 18. März 1996 - 9 A 384/93 -, NWVBl. 1997, 29 und \nUrteil vom 4. Oktober 2001 - 9 A 2737/00 - ,\n\n20\n\nist hier nicht verletzt, da die Beklagte die Teilbereichsgebühren nach dem Prinzip \nan die Gebührenpflichtigen weitergibt, wie sie ihr von dem von ihr beauftragten \nEntsorgungsunternehmen in Rechnung gestellt werden, und diese Aufteilung nicht \nauf sachfremden Erwägungen beruht.\n\n21\n\nBei den von der Beklagten zur Berechnung ihrer Behälter-, Entleerungs- und \nEntsorgungsgebühren verwandten Maßstäben handelt es sich um \nWahrscheinlichkeitsmaßstäbe im Sinne von § 6 Abs. 3 S. 2 \nKommunalabgabengesetz NRW (KAG). Diese können dann gewählt werden, wenn \ndie Bildung eines Wirklichkeitsmaßstabes im Sinne des § 6 Abs. 3 S. 1 KAG \nbesonders schwierig oder wirtschaftlich nicht vertretbar ist. Dies ist bei der \nöffentlichen Abfallentsorgung der Fall, sodass nach ständiger Rechtsprechung des \nOberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen die Wahl eines \nWahrscheinlichkeitsmaßstabes zulässig ist,\n\n22\n\nOVG NRW, Urteil vom 30. Januar 1991 - 9 A 1104/98 - und Urteil vom 4. \nOktober 2001 - 9 A 2737/00 -.\n\n23\n\nDer Satzungsgeber ist bei der Auswahl der in Betracht kommenden Maßstäbe \nmit der Einschränkung frei, dass der Maßstab nicht im offensichtlichen Missverhältnis \nzur Inanspruchnahme stehen darf, was bei den von der Beklagten verwandten \nMaßstäben zur Berechnung ihrer Gebühren (Größe und Zahl der Tonnen, \nEntleerungshäufigkeit, Volumen des Abfalls) nicht erkennbar ist. \nDabei begegnet auch die neuartige Ermittlung der Entsorgungsgebühr auf der \nGrundlage der Volumenmessung des anfallenden Abfalls letztlich keinen rechtlichen \nBedenken. \nDas Gericht hat nach der Prüfung der von der Beklagten zu der von ihr verwandten \nVolumenmesstechnik überreichten Unterlagen keinen Zweifel daran, dass es sich bei \nder Volumenmesstechnik mittels Ultraschalls um ein ausgereiftes Verfahren handelt, \ndas in aller Regel zu wirklichkeitsnahen Messergebnissen kommt. Dies ergibt sich \nsowohl aus dem „Abfallentsorgungskonzept 2010\" der Stadt xxxxxxx (Beiakte Heft 9), \nin der die Ergebnisse der versuchsweisen Einführung der Ultraschallmesstechnik in \nder Stadt xxxxxxx geschildert werden, als auch aus dem Gutachten der Universität \nxxxxxxxxt zur „Überprüfung der Messgenauigkeit des Messsystems xxxxxxx\" \n(Beiakte Heft 7) und dem Prüfbericht und Gutachten des xxxxxxxxxxxxx „über die \nKalibrierung eines Ultraschall-Messsystems zur Bestimmung des Füllvolumens von \nAbfallbehältern\" (Beiakte Heft 8). Die Abfallvolumenmessung mittels Ultraschalls wird \n- soweit ersichtlich - in drei Städten in der Bundesrepublik Deutschland (xxxxxxx, \nxxxxxxxxxx, xxxxxxxxx) und in 18 Gemeinden in Österreich angewandt. Ausweislich \ndes Abfallentsorgungskonzeptes 2010 der Stadt xxxxxxx hat die Stadt xxxxxxx das \nUltraschallmesssystem zusätzlich insoweit verbessert, als es während der \nVersuchsreihe zu Störungen bei der Messgenauigkeit gekommen ist, indem sie die \nSensorhalterungen verstärkt sowie einen Schutzbügel gegen mechanische \nBeschädigungen angebracht hat (Beiakte Heft 9, Blatt 57). \nAußerdem führt diese Technik im Gegensatz zu dem ansonsten häufig verwandten \nGefäßmaßstab zu genaueren und dem tatsächlich anfallenden Abfallaufkommen \nmehr entsprechenden Ergebnissen. In das Organisationsermessen des Betreibers \nfällt ferner, welche Technik er bei der Gebührenermittlung zu Grunde legt. Jedenfalls \nerscheint die Volumenmessung des Abfalls zur Feststellung des Maßes der \nInanspruchnahme der Einrichtung zur Entsorgung dieses Abfalls nicht willkürlich oder \nsachwidrig. Dabei ist es auf Grund der Wahlmöglichkeit des Betreibers der \nEinrichtung unerheblich, ob es noch bessere Verfahren zur Erfassung der \nvorhandenen Abfallmenge gibt, soweit das von ihm gewählte Verfahren selbst \nsachgerecht erscheint.\n\n24\n\nDie von der Beklagten zur Ermittlung der Entsorgungsgebühr verwandte \nVolumenmesstechnik bedarf auch nicht der Eichung. Dies ist nach § 8 der Anlage 1 \nzur Eichordnung schon bei den dem wesentlich ungenaueren Gefäßmaßstab zu \nGrunde liegenden Abfallbehältern nicht der Fall. Bei der Volumenmessung mittels \nUltraschallmesstechnik handelt es sich lediglich um eine Maßnahme zur Ermittlung \nder Gebühr, die der Höhe nach von weiteren Komponenten wie der Abrundung auf \nvolle 50-Liter-Schritte abhängig gemacht wird, sodass etwaige Messtoleranzen bei \nder Volumenmessung ausgeglichen werden und die Gebührenpflichtigen im Übrigen \nstatistisch auch gleichmäßig treffen.\n\n25\n\nEs ist rechtlich nicht zu beanstanden, dass die vom Kreis nach Abfallgewicht \nberechneten Entsorgungsgebühren gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 4 AGS unter Benutzung \neines am Abfallvolumen ausgerichteten Gebührensatzes auf die Abfallbesitzer \numgelegt werden und die Beklagte die Entsorgungsgebühr gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 3 \nAGS nur je volle 50 Liter des gemessenen Volumens berechnet, wenn berücksichtigt \nwird, dass zum einen ein gewisser Zusammenhang zwischen Gewicht und Volumen \nbesteht, bei dem etwaige Differenzen statistisch durch die Häufigkeit der \nEntleerungen ausgeglichen werden und die Volumenmessung gegenüber der \nbisherigen, an der reinen Behältergröße ausgerichteten Gebührenbemessung eine \nwirklichkeitsnähere Methode darstellt. \n\n26\n\nDie von der Beklagten der Gebührenerhebung zu Grunde gelegten Maßstäbe \nsind im besonderen Maße geeignet, dem Gedanken des § 9 Abs. 2 S. 3 \nLandesabfallgesetz NRW (LAbfG), wirksame Anreize zur Vermeidung und \nVerwertung von Abfällen zu schaffen, Rechnung zu tragen, weil die Satzung den \nGebührenpflichtigen eine weit gehende Wahlfreiheit sowohl hinsichtlich der Größe \nder Tonne als auch der Häufigkeit des Herausstellens der Abfallbehälter zusätzlich \nzu der wirklichkeitsnahen Erfassung der tatsächlich anfallenden Abfallmengen \neinräumt.\n\n27\n\nDes Weiteren erscheint es nicht willkürlich, bei der Entleerungsgebühr die \nBesitzer der 120-Liter-Tonne und der 240-Liter-Tonne mit demselben Gebührensatz \npro Entleerungsvorgang zu belasten. Zum einen sind die in der Entleerungsgebühr \nenthaltenen Kosten, die für den Entleerungsvorgang der beiden Tonnengrössen \nanfallen, im Wesentlichen identisch, zum anderen bietet die Satzung den \nGebührenpflichtigen die Möglichkeit, durch die Wahl einer 240 l-Tonne statt einer 120 \nl-Tonne (für die dann allerdings eine höhere Behältergebühr anfällt) die Kosten für \ndie Entleerung zu senken, weil die Tonne durch das größere Fassungsvermögen \nseltener zur Entleerung bereitgestellt werden muss.\n\n28\n\nDie den Klägern gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 2.4 AGS von der Beklagten in Rechnung \ngestellte Gebühr für das Vorhandensein eines „Gupfes\" in Höhe von 0,20 DM ist \nebenfalls nicht zu beanstanden. Für die Höhe der „Gupf\"-Gebühr fehlen zwar \nnachvollziehbare Erkenntnisse. Es erscheint dem Gericht aber im Hinblick auf die \nGeringfügigkeit dieser Gebühr (0,20 DM für einen „Gupf\" im Verhältnis zu 2,25 DM je \nLeerung) vertretbar, den durch die übermäßige Verdichtung des Abfalls bzw. \nÜberfüllung des Abfallbehälters bewirkten erhöhten Aufwand bei der Leerung des \nAbfallbehälters durch vom Benutzer zu vertretende Gründe und die damit \neinhergehende erhöhte Inanspruchnahme der Einrichtung der Abfallentsorgung zu \nschätzen und diese Kosten beim Gebührenpflichtigen geltend zu machen.\n\n29\n\nDie hier streitigen Gebührensätze des § 4 Abs. 1 AGS entsprechen den \ngesetzlichen Vorgaben, namentlich dem Kostenüberschreitungsverbot des § 6 Abs. 1 \nS. 3 KAG. Die Gebührenbedarfsberechnung für das Jahr 1997 ist auch im Ergebnis \nnicht zu beanstanden, da sich wegen der Verringerung der zu entsorgenden \nAbfallmengen die tatsächlichen Gebühreneinnahmen gegenüber der Prognose \ndeutlich vermindert haben, sodass eine beträchtliche Unterdeckung des \nGebührenhaushaltes in Höhe von \n6,5 % entstanden ist.\n\n30\n\nDabei erscheint es zwar bedenklich, dass die Beklagte ihre sonstigen Kosten \nunabhängig von einer eventuellen tatsächlichen Zuordnungsmöglichkeit nach einem \neinheitlichen Prozentsatz (17,215 %) auf die von ihr erhobenen Einzelgebühren \nverteilt. Eine derartige gleichmäßige Verteilung erscheint jedoch auf Grund des \nvergleichsweise geringen Betrages dieser sonstigen Kosten (1.632.863 DM laut \nGebührenbedarfsrechnung) im Gegensatz zu den von dem Unternehmer in \nRechnung gestellten Kosten (11.117.871 DM) hinnehmbar, sodass es nicht \nnotwendig erscheint, zusätzlich eine Grundgebühr, in der die sonstigen Kosten der \nBeklagten enthalten sind, separat von den Gebührenpflichtigen zu erheben. Hinzu \nkommt, dass das Gebührensystem durch die Erhebung einer vierten, unter \nEinbeziehung der Gebühr für den „Gupf\" sogar fünften Gebühr, unnötig kompliziert \nwürde.\n\n31\n\nAus diesen Gründen war die Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO \nabzuweisen.\n\n32\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in \nVerbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. \n\n33","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/300055","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2001-12-12/16-k-3057-98","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/300055","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/300055","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2001-12-12/16-k-3057-98","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/300055","retrieved":"2026-07-09 03:24:38.673878+00:00"}}