{"status":"available","doknr":"OLD300054","ecli":"ECLI:DE:VGD:2001:1212.16K1882.99.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2001-12-12","aktenzeichen":"16 K 1882/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nEs wird festgestellt, dass der von der Straße I nach Nordwesten \nabzweigende, teilweise über das Grundstück I 00 in X, G1 verlaufende Weg kein \nöffentlicher Weg ist\n\nDie Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die \nVollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden \nBetrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in \nentsprechender Höhe leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks I 00 in X, \nG1. Direkt entlang der nordöstlichen Seite des klägerischen \nWohnhauses verläuft, unter teilweiser Inanspruchnahme des \nklägerischen Grundstücks ein ca. 2,80 - 3,00 m breiter Weg, \nder asphaltiert ist und teilweise eine aus Natursteinen \ngeformte Regenwasserrinne aufweist. Auf beiden Seiten ist er \nzumeist durch Zäune, Mauern und Hecken zu den anliegenden \nPrivatgrundstücken abgegrenzt. Dieser Weg zweigt im Südosten \nvon der Straße I ab und mündet weiter nordwestlich in eine \nWegekreuzung. Von der Wegekreuzung aus führt in nördlicher \nRichtung ein schmaler Weg durch landwirtschaftlich genutztes \nGelände zur S Talsperre, in östlicher Richtung ein \nasphaltierter und befahrbarer Weg zur Estraße und in \nwestlicher Richtung ein in einem zivilrechtlichen Verfahren \nvom Landgericht X als öffentlicher Weg eingestufter Weg, der \nletztlich eine Sackgasse darstellt.\n\n3\n\nNachdem sich ein Schadensfall ereignet hatte, stellten die \nKlägerin und ihr mittlerweile verstorbener Ehemann in Höhe \nihres Hauses einen Pfosten auf, um so ihr Haus vor \nBeschädigungen durch große Versorgungsfahrzeuge und \nBaufahrzeuge zu schützen. Auf Grund dessen war die Durchfahrt \nnur noch mit PKW und kleineren LKW möglich. Diesen Pfosten \nmussten sie auf Veranlassung durch den Beklagten gegen einen \nklappbaren Pfosten austauschen. Da dieser klappbare Pfosten \numgefahren wurde, stellten sie im April 1997 entlang der \nHauswand zusätzlich Blumenkübel auf. Dadurch hat der Weg in \ndiesem Bereich nur noch eine Breite von etwa 2,10 m.\n\n4\n\nMit Ordnungsverfügung vom 19. Februar 1998 forderte der \nOberbürgermeister der Stadt X den Ehemann der Klägerin auf, \ndie Blumenkübel zu entfernen. Über den hiergegen eingelegten \nWiderspruch ist bis heute nicht entschieden worden.\n\n5\n\nEin Antrag des Ehemannes der Klägerin auf vorläufigen \nRechtsschutz wurde mit Beschluss der Kammer vom 29. Dezember \n1998 abgelehnt mit der Begründung, dass es sich bei dem Weg \njedenfalls um eine tatsächlich öffentliche Straße im Sinne des \nStraßenverkehrsrechts handele, auf die keine den Verkehr \ngefährdenden oder erschwerenden Gegenstände gebracht werden \ndürften, und dass damit die Frage, ob es sich um einen \nöffentlichen Weg i.S.d. Straßenrechts handele, offen bleiben \nkönne.\n\n6\n\nDie Klägerin hat am 16. März 1999 die vorliegende \nFeststellungsklage erhoben. \nSie vertritt die Auffassung: Sie sei zur negativen \nFeststellungsklage legitimiert. Denn sie habe ein berechtigtes \nInteresse an der baldigen Feststellung des Bestehens der \nNichtöffentlichkeit des streitigen Weges, da die \nÖffentlichkeit eines Weges in der Pflicht des Eigentümers, den \nöffentlichen Verkehr zu dulden und sich abwehrender Handlungen \nzu enthalten, in Erscheinung trete und diese Pflicht jederzeit \ndurch Benutzung des Weges oder durch Handlungen des \ngesetzlichen Wegebaulastträgers in Anspruch genommen werden \nkönne. \nDer Weg, zumindest der Teil, der über ihr Privatgrundstück \nführe, sei kein öffentlicher Weg. Diese Auffassung habe auch \ndas Bauverwaltungsamt der Beklagten im Jahre 1978 und auch \nspäter noch vertreten. Der über ihr Grundstück verlaufende Weg \nsei auf den vorhandenen alten Karten nicht als separater Weg \neingezeichnet, die gestrichelte Markierung ende auch in den \nneuen Katasterkarten, die eine Fortführung der alten Karten \ndarstellten, an dem Haus I 00. Eine Fortführung dieses Weges \ngebe es in den Katasterunterlagen nicht. Dies sei damit zu \nerklären, dass der Weg ursprünglich lediglich als \nAndienungsweg zu ihrem Haus gedient habe. Hinter ihrem \nGrundstück habe es keine weiteren Anlieger gegeben, die diesen \nWeg hätten benutzen müssen; vielmehr benutzten diese den \nVerbindungsweg zur Estraße. Erst 1992 habe die Beklagte \nplötzlich ihre Meinung über die Öffentlichkeit des Weges \ngeändert. Im Jahre 1995 habe die Beklagte den Weg mit einer \nbituminösen Decke überzogen, dem habe ihr Ehemann \nwidersprochen. Auf dem gesamten Weg habe es auch keine einzige \nLampe gegeben, die von der Stadt installiert worden sei. Die \nangebrachte Beleuchtung habe sich auf dem Flurstück 2060 im \nBereich der Wegekreuzung befunden. Es sei nicht erkennbar, \nwarum diese Lampe, welche den Kreuzungsbereich erleuchtet \nhabe, gerade für die Öffentlichkeit des streitigen Weges \nstehen solle.\n\n7\n\nDie Klägerin beantragt sinngemäß,\n\n8\n\nfestzustellen, dass der von der Straße I nach \nNordwesten abzweigende, teilweise über ihr \nGrundstück I 00 in X, G1 verlaufende Weg kein \nöffentlicher Weg ist.\n\n9\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n10\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n11\n\nSie macht geltend: \nBei der Abzweigung der Straße I als Wegeverbindung in Richtung \nS Talsperre - vorbei an Haus Nr. 00 - handele es sich um eine \nalte öffentliche Straße. \nDas Straßenaktenarchiv der Stadt X sei durch \nKriegseinwirkungen größtenteils vernichtet worden, sodass \nausdrückliche Zustimmungserklärungen zur Öffentlichkeit des \nstreitigen Weges nicht vorgelegt werden könnten, derartige \nErklärungen ließen sich jedoch aus Handlungen konkludent \nableiten. Als Indiz für die Öffentlichkeit dieses Weges \nspreche der Umstand, dass dieser durch die Stadt unterhalten \nworden sei. Ursprünglich habe an dem Haus der Klägerin ein \n2,80 - 3,00 m breiter, vollkommen unzureichend befestigter Weg \nvorbeigeführt. Der Weg diene seit jeher der Erschließung der \nangrenzenden Grundstücke und sei als Zuwegung zur S Talsperre \nangelegt. Zwar sei der Straßenakte nicht zu entnehmen, wie die \nUnterhaltung der Stadt X konkret ausgesehen habe, aus der \ninzwischen kunstmäßigen Befestigung und Versteinerung könnten \njedoch augenscheinlich Rückschlüsse auf die Art der \nUnterhaltung durch die Stadt geschlossen werden. Ferner sei \nbereits 1960, wahrscheinlich in der frühen Nachkriegszeit, auf \nder Parzelle 2060 eine Beleuchtung angebracht worden. Als \nweiteres Indiz sei zu werten, dass die Straße in der \nVergangenheit frei und ungehindert habe benutzt werden können. \nVor dem Wechsel im Eigentum seien die rechtlich Beteiligten, \nnämlich Eigentümer, Wegepolizei und Unterhaltungspflichtiger \neinig gewesen, dass der in Rede stehende Weg ein öffentlicher \nWeg sei. Auch die letzte Instandhaltungsmaßnahme im Jahr 1995 \nsei von ihr - der Beklagten - als Unterhaltspflichtiger \nvorgenommen worden. Außerdem spreche für die Öffentlichkeit \ndie hier bestehende Unentbehrlichkeit für den öffentlichen \nVerkehr. Denn die Abzweigung von der Straße I stelle die \nVerbindung mit dem öffentlichen Wegestück Flurstücke 1882, \n1886 und teilweise 1884 her. Die andere in Ost-West-Richtung \nbestehende Verbindung von der Estraße über die Grundstücke \n734/271, 2066, 425/270, 426/267 sei ein Privatweg und könnte \nvom Eigentümer der an die Estraße angrenzenden Flurstücke \njederzeit verschlossen werden. Bereits in der Straßenkarte von \n1894 sei der Privatweg zur Estraße über diese Flurstücke nur \nhalb eingezeichnet, während die Abzweigung von der Straße I \nvollständig eingezeichnet und somit die einzig offizielle \nVerbindung zu dem öffentlichen Wegestück Flurstücke 1882 u.a. \nsei. Außerdem seien bei dem zur Estraße verlaufenden Privatweg \nzu Gunsten verschiedener Anlieger Grunddienstbarkeiten im \nGrundbuch eingetragen worden, nicht hingegen bei dem hier \nstreitigen Weg, da die Voreigentümer des klägerischen \nGrundstücks die Benutzung durch Anlieger bzw. durch die \nAllgemeinheit widerspruchslos seit jeher geduldet hätten. \nEbenso verhalte es sich mit den Eigentümern der angrenzenden \nGrundstücke. Da die Eigentümer die Abzweigung von der Straße I \nseit jeher als öffentliche Straße erachtet hätten, seien auch \nkeine Baulasten eingetragen. \nNeben den dargestellten konkludenten Widmungshandlungen könne \ndie Öffentlichkeit des streitigen Weges außerdem auf die \nRechtsvermutung kraft unvordenklicher Verjährung gestützt \nwerden. Wie sich aus der Straßenakte ergebe, existiere die \nAbzweigung von der Straße I bereits zu einem Zeitpunkt vor \n1880.\n\n12\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes \nwird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte und der \nVerwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.\n\n13\n\nEntscheidungsgründe:\n\n14\n\nDie Klage ist als Feststellungsklage zulässig.\n\n15\n\nDie Klägerin hat ein berechtigtes Interesse an der \nbegehrten Feststellung, weil im Fall der Öffentlichkeit des \nstreitbefangenen Weges Einschränkungen ihrer \nEinwirkungsmöglichkeiten auf die in ihrem Eigentum stehende \nWegefläche gegeben wären.\n\n16\n\nDie Feststellungsklage ist auch nicht etwa deshalb \nunzulässig, weil die Klägerin ihre Rechte durch Gestaltungs- \noder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können \n(§ 43 Abs. 2 VwGO). Zwar ist der Ehemann der Klägerin als \nderen Rechtsvorgänger durch Ordnungsverfügung des \nOberbürgermeisters der Stadt X vom 19. Februar 1998 zur \nBeseitigung der vor dem Haus I 00 aufgestellten Blumenkübel \naufgefordert worden; eine Anfechtungsklage gegen diese \nOrdnungsverfügung würde aber nicht zwangsläufig eine Klärung \nder Frage der Öffentlichkeit des Weges im straßenrechtlichen \nSinn zur Folge haben. Denn diesbezüglich ist maßgeblich \nzunächst auf straßenverkehrsrechtliche Vorschriften \nabzustellen und darauf, ob die Verkehrsfläche tatsächlich \neinem öffentlichen Verkehr dient, wobei es, wenn dies zu \nbejahen ist, nicht auf die rechtliche Öffentlichkeit der \nStraße im Sinne des Straßenrechts ankommt (vgl. Beschluss der \nKammer vom 29. Dezember 1998 in dem vorläufigen \nRechtsschutzverfahren 16 L 1064/98).\n\n17\n\nDie Klage ist auch begründet.\n\n18\n\nDie begehrte Feststellung ist auszusprechen. Mangels \nhinreichend verlässlicher Anhaltspunkte für die Öffentlichkeit \ndes streitbefangenen Weges ist von dessen Nichtöffentlichkeit \nauszugehen. Mit Rücksicht auf den Grundsatz des § 903 Satz 1 \nBGB, wonach der Eigentümer einer Sache mit dieser nach \nBelieben verfahren und andere von jeder Einwirkung \nausschließen kann, geht die Nichterweislichkeit der \nÖffentlichkeit des Weges zu Lasten des Beklagten.\n\n19\n\nÖffentliche Straßen im Sinne des Straßen- und Wegegesetzes \ndes Landes Nordrhein-Westfalen sind gemäß dessen § 2 Abs. 1 \ndiejenigen Straßen, Wege und Plätze, die dem öffentlichen \nVerkehr gewidmet sind. Gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 StrWG NRW ist \neine Widmung eine Allgemeinverfügung, durch die Straßen, Wege \nund Plätze die Eigenschaft einer öffentlichen Straße erhalten. \nEine förmliche Verfügung in diesem Sinne, durch die die \nWegefläche die Eigenschaft einer öffentlichen Straße erhalten \nhätte, ist unter Geltung des erwähnten Gesetzes nicht erlassen \nworden.\n\n20\n\nGemäß § 60 Abs. 2 Satz 1 1. Halbs. StrWG NRW, der \nwortgleich aus der Ursprungsfassung des Gesetzes, dem \nLandesstraßengesetz, übernommen wurde, sind öffentliche \nStraßen darüber hinaus auch diejenigen Straßen, Wege und \nPlätze, welche nach dem bisherigen Recht - d.h. bis zum \nInkrafttreten des Landesstraßengesetzes am 1. Januar 1962 \n- die Eigenschaft einer öffentlichen Straße besitzen.\n\n21\n\nDie Prüfung hat insoweit in erster Linie auf das Wegerecht \nabzustellen, unter dessen Herrschaft der Weg entstanden ist. \nDas heutige Gebiet von X gehörte früher zum Herzogtum Berg. In \nnapoleonischer Zeit war es Teil des gleichnamigen \nGroßherzogstums. Daher galten in diesem Gebiet - in \nErmangelung später erlassener Bestimmungen - bis zum \n1. Januar 1962, dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des \nLandestraßengesetzes (§ 71 LStrG), die nach dem Gesetz zur \nAufhebung veralteter Polizei- und Strafgesetze vom \n23. März 1931 (Pr.GS. S. 33) aufrechterhaltenen \nwegerechtlichen Vorschriften der Jülich-Bergischen-\nPolizeiordnung vom 10. Oktober 1554 und 15. Mai 1558 sowie die \nBergische Wegeordnung vom 18. Juni 1805 fort (jeweils \naufgehoben mit Inkrafttreten des Landesstraßengesetzes gemäß \ndessen § 69 Satz 2 Nr. 1 und 10). Indes handelt die Jülich-\nBergische-Polizeiordnung lediglich von den bestehenden Wegen; \nRegelungen über die Anlegung oder Unterhaltung neuer Wege \nenthält sie ebenso wenig wie die später ergänzend ergangenen \nVorschriften. Daraus ist der Schluss zu ziehen, dass Wege \nunter Geltung des Bergischen Rechts nur im Wege einer \nÜbereinkunft zwischen der öffentlichen Autorität \n(Wegepolizei), dem Wegebau- und Unterhaltungspflichtigen sowie \ndem Eigentümer der Wegefläche zur Entstehung gebracht werden \nkonnten.\n\n22\n\nVgl. zuletzt OVG NRW, Urteil vom 25. März 1993 \n- 23 A 991/89 -, S. 11 des amtlichen Umdrucks m.w.N.; Ecker, \nRheinisches Wegerecht, Preußisches Verwaltungsblatt 1904, 827 \n(829) und 1905, 691 (692).\n\n23\n\nDer Sache nach bedurfte es also entsprechend den \nallgemeinen Grundsätzen, die das Preußische \nOberverwaltungsgericht zur Entstehung öffentlicher Wege \nentwickelt hat, einer Widmung durch die vorerwähnten \nRechtsbeteiligten. Diese konnte auch stillschweigend \nerfolgen; sie kann sowohl aus - konstitutiven oder \ndeklaratorischen - Handlungen als auch aus Unterlassungen \nabgeleitet werden.\n\n24\n\nVgl. OVG NRW, Urteile vom 25. März 1993 a.a.O. und vom \n4. Mai 1960 - IV A 1253/58 -, OVGE 15, 294 (298).\n\n25\n\nWegen der mit der Öffentlichkeit eines Weges verbundenen \nweitreichenden Einschränkungen des Privateigentums ist in \njedem Fall aber der strikte Nachweis für eine solcher Art \nvorgenommene Widmung einschließlich der erfassten Flächen und \nVerkehrsarten zu fordern.\n\n26\n\nNach diesen Grundsätzen lässt sich für die streitbefangene \nStraße eine Widmung seitens der drei Rechtsbeteiligten nicht \nfeststellen. \nAusdrückliche Erklärungen liegen nicht vor. Selbst für die \nZeit, für die Straßenakten bei der Beklagten vorhanden sind, \nalso für die Zeit nach dem 2. Weltkrieg bis 1960, sind \nHinweise, die in diese Richtung weisen, nicht zu finden. \nAuch aus Indizien lässt sich ein solcher Schluss hier nicht \nziehen. \nDass der Weg in der Zeit vor 1960 von der Beklagten \nunterhalten wurde, dafür gibt es lediglich einen Aktenvermerk \nvom 7. Februar 1979 (Beiakte Heft 4 Bl. 29), nach dem der Weg \nvor Jahren von der Stadt in Stand gesetzt worden sein soll, \nund einen Aktenvermerk vom 17. November 1995 (Beiakte Heft 4 \nBl. 156), in dem gesagt wird, dass der Weg bereits vor 1960 \nvom Tiefbauamt unterhalten worden sei. Worauf diese Annahme \nbzw. Kenntnis beruht, bleibt allerdings in beiden Fällen \nunklar, ebenso wenig wird erwähnt, wie die genannte \nInstandsetzung bzw. Unterhaltung konkret ausgesehen haben \nsoll. Zudem gibt es noch einen früheren Vermerk vom \n9. November 1978 (Beiakte Heft 4 Bl. 7 R), demzufolge der Weg \nnicht von Amt 66 unterhalten wurde. \nDer aus anderen Vermerken bzw. Schreiben hervorgehende \nUmstand, dass vor 1960 auf dem Flurstück 2060 eine \nStraßenleuchte angebracht worden ist (Beiakte Heft 4 Bl. 26, \n30), führt auch nicht weiter, denn dieser Beleuchtungskörper \nsoll aus verkehrssicherheitstechnischen Gründen im Bereich der \nWegekreuzung Ortslage I installiert worden sein (Bl. 26), \nmithin in einem Bereich, in den auch andere - ausparzellierte \n- Wege münden; eine eindeutige Zuordnung dieser \nBeleuchtungsanlage zum streitigen Weg ist somit nicht möglich. \nIrgendwelche Indizien für wegepolizeiliche Maßnahmen, etwa das \nVorhandensein von Verkehrszeichen, sind für die Zeit vor 1960 \nebenfalls nicht vorhanden. \nDer Hinweis der Beklagten, dass der Weg in der Vergangenheit \nfrei und ungehindert benutzt werden konnte, ist eine nicht \nweiter untermauerte Behauptung und ebenfalls kein Indiz, das \nauf eine konkludent erfolgte Widmung schließen ließe. \nAuch die von der Beklagten angeführte Unentbehrlichkeit des \nWeges für den öffentlichen Verkehr stellt keinen Umstand dar, \naus dem sich das Vorliegen einer Widmung ableiten ließe. Ihre \nAuffassung begründet die Beklagte in erster Linie damit, dass \nder andere Weg, der eine Verbindung der Grundstücke mit den \nsonstigen öffentlichen Straßen in der Ortslage I ermöglicht - \nder Weg zur Estraße - ein Privatweg sei. Ein wesentlicher, \ndiese Ansicht stützender Unterschied zwischen diesem Weg und \ndem hier streitigen Weg lässt sich jedoch nicht feststelllen. \nBeide Wege sind weder ausparzelliert noch auf Katasterkarten \ndurchgehend als Wege eingezeichnet, beide Wege verlaufen über \nPrivatgrundstücke, beide Wege sind Verbindungsstücke zwischen \nden anderen, in die Wegekreuzung einmündenden Wegen und den \nunstreitig öffentlichen Straßen der Ortslage I; für den Weg \nzur Estraße sind zum Teil zu Gunsten verschiedener Anlieger \nGrunddienstbarkeiten im Grundbuch eingetragen (vgl. Beiakte \nHeft 4 Bl. 136 ff), im Bereich des hier streitigen Weges sind \nangrenzend an die Wegekreuzung bezogen auf das Flurstück 2060 \nim Baulastenverzeichnis der Stadt X Baulasten zu Gunsten \nanderer Grundstücke eingetragen (Beiakte Heft 4 Bl. 144 f). \n\n27\n\nEin Nachweis der Widmung ist somit anhand der vorliegenden \nUnterlagen nicht möglich.\n\n28\n\nDer Nachweis der Widmung durch die drei Rechtsbeteiligten \nwird auch nicht durch eine Rechtsvermutung zu Gunsten der \nÖffentlichkeit des Weges nach dem Grundsatz der \nunvordenklichen Verjährung ersetzt. \nNach ständiger Rechtsprechung ist dieser Grundsatz ein \nInstrument zur rechtlichen Beurteilung solcher Wege, deren \nEntstehung und ursprüngliche Rechtsverhältnisse im Dunkeln \nliegen. Er besagt, dass die Öffentlichkeit eines derartigen \nWeges dann angenommen werden kann, wenn er seit \nMenschengedenken oder doch seit langer Zeit unter \nstillschweigender Duldung des nicht wegebau- und \nunterhaltspflichtigen Privateigentümers in der Überzeugung der \nRechtmäßigkeit als öffentlicher Weg benutzt worden ist.\n\n29\n\nVgl. OVG NRW, Urteile vom 25. März 1993 - 23 A 991/89 -, \nBl. 15 des amtlichen Umdrucks und vom 18. Dezember 1963 \n- IV A 707/61 -, OVGE 19, 175 (179 f.).\n\n30\n\nHier ist bereits fraglich, ob es sich überhaupt um einen \nalten Weg handelt. So ist auf sämtlichen vorliegenden \nKatasterkarten und dem Stadtplan von 1906 (Beiakte Heft 4 Bl. \n38) kein von der Straße I abzweigender, zur Wegekreuzung \nführender Weg eingezeichnet; lediglich die topografische Karte \nvon 1894 (Beiakte Heft 4 Bl. 39) lässt einen Weg in diesem \nBereich erahnen. \n\n31\n\nAber selbst wenn dieser Weg schon vor langer Zeit vorhanden \ngewesen sein sollte, so steht damit noch nicht fest, dass der \nWeg im hier allein interessierenden Bereich des klägerischen \nGrundstücks seit Menschengedenken vorhanden war und unter \nstillschweigender Duldung der Privateigentümer in der \nÜberzeugung der Rechtmäßigkeit als öffentlicher Weg benutzt \nwurde.\n\n32\n\nAn diesen Nachweis sind mit Rücksicht auf die erheblichen \nAuswirkungen auf die Rechtssphäre des Eigentümers, über dessen \nprivaten Grund ein öffentlicher Weg verläuft, strenge \nAnforderungen zu stellen; im Zweifel kann nicht von der \nExistenz eines öffentlichen Weges ausgegangen werden.\n\n33\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 25. März 1993 - 23 A 991/89 -; \nVGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15. Januar 1981 \n- 5 S 1255/80 -, VBlBW 1982, 56 (57); Germershausen-Seydel, \nWegerecht und Wegeverwaltung in Preußen, 1. Band, S. 16.\n\n34\n\nHier kann nicht davon ausgegangen werden, dass der \nstreitige Weg eine der Allgemeinheit dienende Verbindung \nzwischen der Straße I und der Wegekreuzung gebildet hat. \nVielmehr ist es schon nicht auszuschließen, dass es sich bei \ndem von der Straße I abzweigenden Weg lediglich um die \nZuwegung zum klägerischen Grundstück handelte und \nmöglicherweise auch um die entsprechende weitere Zuwegung vom \nGrundstück zur nordwestlich gelegenen Wegekreuzung, sodass \ndadurch lediglich der Eindruck eines durchgehenden Weges \nentstanden sein könnte. Die Annahme, dass es sich um eine \nbloße Zuwegung zum Grundstück handelte, wird durch die auf den \nKatasterplänen enthaltenen gestrichelten (Weg-)Einzeichnungen, \ndie im Bereich des Hauses I 00 enden, gestützt; sie erscheint \nauch deshalb wahrscheinlich, weil die heute in der Ortslage I \nnordwestlich des klägerischen Grundstücks gelegenen \nGrundstücke, die nach Auffassung der Beklagten auf den \nstreitigen Weg angewiesen sind, früher nicht bebaut waren \n(vgl. Katasterkarte in Beiakte Heft 4 Bl. 40).\n\n35\n\nAber auch wenn es sich in früherer Zeit nicht nur um eine \nGrundstückszuwegung gehandelt haben sollte, so macht ein Blick \nauf das gesamte vorliegende Kartenmaterial deutlich, dass ein \nWeg an dieser Stelle (am Haus I 00 entlang) nicht für die \nAllgemeinheit bedeutsam gewesen sein kann und es sich \ninsbesondere nicht um einen Verbindungsweg gehandelt haben \nkann, denn in der Nähe der Ortschaft I befinden sich in \nnördlicher Richtung keine weiteren Ansiedlungen, die auf einem \nsolchen Weg hätten erreicht werden können. Auch dass es sich \num einen Verbindungsweg zur S Talsperre handelte, kann den \nKarten nicht entnommen werden. Der nördlich der Wegekreuzung \nerkennbare - ausparzellierte - Weg war schon vor dem Bau der \nTalsperre vorhanden, wie die Karte von 1825 (Beiakte Heft 4 \nBl. 73) zeigt. Die Geländetopografie macht ebenfalls deutlich, \ndass der Weg für die Talsperre keine entscheidende Bedeutung \ngehabt haben konnte, dafür ist das Gelände im bewaldeten \nBereich viel zu steil, zudem führt von der Estraße aus ein Weg \nmit erheblich weniger Gefälle zur Talsperre, aus dem Stadtplan \nvon 1906 wird ersichtlich, dass dieser letztgenannte Weg die \nZuwegung zur Talsperre ist. Hingegen erscheint der aus I \nkommende, Richtung Talsperre verlaufende Weg jenseits der \nWegekreuzung als Zuwegung zu den dort befindlichen \nlandwirtschaftlich nutzbaren Flächen und zum Wald. Dies \nspricht aber dafür, dass dieser Weg nur von denjenigen benutzt \nworden ist, die ihn zur Bewirtschaftung der genannten Flächen \nbenutzen mussten; eine weiterreichende Bedeutung hätte dann \nauch der am Haus der Klägerin entlangführende Weg nicht, auch \nhier gibt es nichts, was darauf hindeutet, dass dieses \nWegestück von einem anderen - größeren - Personenkreis benutzt \nworden wäre. \nEine solche auf die Interessenten eingeschränkte Nutzung wäre \naber keine Nutzung durch die Allgemeinheit und reicht daher \nfür die Annahme der Öffentlichkeit des Weges kraft \nunvordenklicher Verjährung nicht aus. \n\n36\n\nFolglich kann von der Öffentlichkeit des Weges im \nfraglichen Bereich nicht ausgegangen werden.\n\n37\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die \nEntscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf \n§ 709 ZPO.\n\n38","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/300054","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2001-12-12/16-k-1882-99","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 903","ref_norm":"903","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 709","ref_norm":"709","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/300054","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/300054","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2001-12-12/16-k-1882-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/300054","retrieved":"2026-07-09 03:24:38.524643+00:00"}}