{"status":"available","doknr":"OLD300081","ecli":"ECLI:DE:VGD:2001:1211.20L3056.01.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2001-12-11","aktenzeichen":"20 L 3056/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDie Kosten des Verfahren, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen \ndie Antragsteller.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer sinngemäße Antrag der Antragsteller,\n\n3\n\nden Antragsgegner im Wege der einstweiligen \nAnordnung zu verpflichten, den Antragstellern einen \nnummerierten Aktenkopiensatz zukommen zulassen,\n\n4\n\nhat keinen Erfolg.\n\n5\n\nGemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO ist eine einstweilige \nAnordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug \nauf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese \nRegelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um \nwesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu \nverhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Die \neinstweilige Anordnung dient damit lediglich der Sicherung von \nRechten des Antragstellers, nicht aber ihrer Befriedigung. Sie \ndarf grundsätzlich nicht die Entscheidung in der Hauptsache \nvorwegnehmen. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz wird in der \nverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung nur für den Fall \nanerkannt, dass ein wirksamer Rechtsschutz im \nHauptsacheverfahren nicht zu erreichen ist und dies für den \nAntragsteller zu unzumutbaren Folgen führen würde. Die \nNotwendigkeit der einstweiligen Sicherung (Anordnungsgrund) \nund der geltend gemachte materielle Anspruch \n(Anordnungsanspruch) sind in diesem Fall vom Antragsteller \nglaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 3, \n294 ZPO).\n\n6\n\nDiese Voraussetzungen liegen hier nicht vor.\n\n7\n\nDie Antragsteller haben - ungeachtet der Frage des \nVorliegens eines Anordnungsgrundes - einen (weiteren) \nAnordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht.\n\n8\n\nSoweit der Antrag so zu verstehen ist, dass sämtliche \nbisher angefallene Verwaltungsvorgänge in Verfahren der \nAntragsteller, in Kopie und durchnummeriert den Antragstellern \nzu Verfügung gestellt werden sollen, ist darauf hinzuweisen, \ndass den Antragstellern in die bisher angefallenen \nVerwaltungsvorgänge bereits umfangreich Akteneinsicht gewährt \nworden ist. Damit konnte sich der Antragsteller zu 1. vom \nInhalt der bisher beigezogenen Verwaltungsakten überzeugen. \nAußerdem hat er auf seinen Antrag hin mehrfach Kopien (fast \n200 Ablichtungen) aus den Verwaltungsvorgängen erhalten. Dem \nRecht auf Akteneinsicht und damit dem rechtlichen Gehör ist \ndaher bereits ausreichend Rechnung getragen worden. Eine \nNotwendigkeit weiterer Akteneinsichtnahme ist weder \nsubstantiiert dargelegt noch ersichtlich.\n\n9\n\nZudem ist das ohne jede Konkretisierung und vorherige \nPrüfung auf Relevanz der Aktenbestandteile für die \nRechtsverfolgung geäußerte Verlangen nach Ablichtung einer \ngesamten - umfänglichen - Beiakte rechtsmissbräuchlich und von \n§ 100 Abs. 2 Satz 1 VwGO nicht gedeckt,\n\n10\n\nvgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 25. September 1995 - Bf \n8/94 -, NVWZ - RR 1996, 304.\n\n11\n\nSoweit der Antrag so zu verstehen sein sollte, dass den \nAntragstellern die kopierte Beiakte zu dem vorliegenden \nVerfahren zur Verfügung gestellt wird, ist auch insoweit \ndarauf hinzuweisen, dass der Antragsteller zu 1. am 23. und \n28. November 2001 auf der Geschäftsstelle Akteneinsicht \ngenommen hat und am 27. November 2001 die Ablichtung des \nBlattes 877 begehrte, welches ihm bereits mit Verfügung von 5. \nDezember 2001 übermittelt wurde. \n\n12\n\nAus welchem Grund darüber hinaus die Ablichtung der \ngesamten Akte erforderlich sein sollte, ist weder vorgetragen \nnoch ersichtlich. Das Akteneinsichtsrecht nach § 100 VwGO und \ndas damit verbundene Recht der Beteiligten, sich auf ihre \nKosten Abschriften und Kopien erteilen zu lassen, ist ein \nwesentlicher Teil der Parteiöffentlichkeit des Verfahrens und \ndient der „Waffengleichheit\" der Beteiligten,\n\n13\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 3. November 1997 - 9 C 235/86 -, \nNVWZ 1988, 531.\n\n14\n\nDiese „Waffengleichheit\" ist hier bereits hergestellt \nworden, weil dem Antragsteller zu 1. bereits mehrere Male \nAkteneinsicht in die beigezogenen Verwaltungsvorgänge gewährt \nworden ist.\n\n15\n\nDamit hatte der Antragsteller zu 1. die Möglichkeit, die \nVerwaltungsvorgänge im vorliegenden Verfahren zu sichten und \nzu prüfen. \n\n16\n\nHierzu weist die Kammer überdies erneut darauf hin, dass es \nfür die rechtliche Beurteilung der Klagebegehren nicht darauf \nankommt, wie die Verwaltungsvorgänge des Beklagten sortiert \nsind und ob die Sortierung in den Verwaltungsvorgängen mit den \nvom Antragsteller zu 1. privat angelegten Akten \nübereinstimmen. Sollte das Gericht für die Entscheidung noch \nUnterlagen des Beklagten benötigen, wird es diese im Rahmen \nseiner Aufklärungspflicht nach § 88 VwGO beim Beklagten \nanfordern und den Antragstellern eine Akteneinsicht \nermöglichen. Dabei ist es grundsätzlich Aufgabe des Gerichts \nzu beurteilen, welche Unterlagen für das Verfahren noch von \nBedeutung sind und nicht Aufgabe der Antragsteller.\n\n17\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 \nVwGO.\n\n18","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/300081","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2001-12-11/20-l-3056-01","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 100","ref_norm":"100","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 88","ref_norm":"88","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 920","ref_norm":"920","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 294","ref_norm":"294","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/300081","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/300081","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2001-12-11/20-l-3056-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/300081","retrieved":"2026-07-09 03:24:40.921713+00:00"}}