{"status":"available","doknr":"OLD300084","ecli":"ECLI:DE:VGD:2001:1211.17K8739.98.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2001-12-11","aktenzeichen":"17 K 8739/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 14. Januar 1998 \nin der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. September 1998 verpflichtet, die \nKlägerin in Bezug auf die in der Betriebsstätte des xxxxxxxxxxxxx xxxxxx anfallenden \nso genannten „A- und B-Abfälle\" von dem die kommunale \nAbfallentsorgungseinrichtung betreffenden Anschluss- und Benutzungszwang zu \nbefreien.\n\nDer Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages \nabwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben \nHöhe leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Klägerin betreibt drei Krankenhäuser, darunter in xxxxx \ndas xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx. \n\n3\n\nBis zum Ende des Jahres 1994 hatte sie die auf dem \nBetriebsgrundstück anfallenden hausmüllähnlichen Abfälle durch \nein Privatunternehmen entsorgen lassen.\n\n4\n\nUnter dem 2. Januar 1995 wies der Beklagte die Klägerin auf \ndas Bestehen eines Anschluss- und Benutzungszwanges \nhinsichtlich der vorbezeichneten hausmüllähnlichen Abfälle \nhin. Mit Schreiben vom 9. Januar 1995 „setzte\" er den \nvorgenannten „Bescheid\" für die Dauer eines Jahres „aus\". \nZugleich sprach er eine „befristete Aufhebung des Anschluss- \nund Benutzungszwanges\" aus, um der Klägerin Gelegenheit zu \ngeben, ein von ihr in Aussicht genommenes \nAbfallwirtschaftskonzept umzusetzen.\n\n5\n\nMit Ordnungsverfügung vom 18. Dezember 1997 forderte die \nxxxxxxxxx xxxxxxxxxxxxxxxxx die Klägerin unter gleichzeitiger \nAnordnung der sofortigen Vollziehung unter anderem auf, auf \ndem Betriebsgrundstück des xxxxxxxxxxxxxxxxxxx anfallende \n„hausmüllähnliche Gewerbeabfälle, vermischt mit \nVerpackungsmaterial und Kartonagen\", ab dem 19. Januar 1998 \ndem Abfallentsorgungszentrum xxxxxxxxxx zuzuführen. Zugleich \ndrohte sie ihr für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein \nZwangsgeld in Höhe von 2.000,00 DM an. Hiergegen erhob die \nKlägerin am 14. Januar 1998 Widerspruch.\n\n6\n\nMit Bescheid vom gleichen Tage „beendete\" der Beklagte „die \nzunächst auf ein Jahr befristete und im Folgejahr \nstillschweigend verlängerte Aufhebung des Bescheides vom 9. \nJanuar 1996\". Zugleich ordnete er den Anschluss- und \nBenutzungszwang für die auf dem Betriebsgrundstück der \nKlägerin anfallenden hausmüllähnlichen Abfälle wieder an. \nHiergegen erhob die Klägerin am 16. Januar 1998 Widerspruch, \nden der Beklagte mit am 4. September 1998 zur Post \naufgegebenen und per Einschreiben zugestellten \nWiderspruchsbescheid vom 2. September 1998 zurückwies.\n\n7\n\nAm 7. Oktober 1998 hat die Klägerin Klage erhoben, zu deren \nBegründung sie im Wesentlichen vorträgt: Die betroffenen \nAbfälle unterlägen keinem Anschluss- und Benutzungszwang, da \nsie als Ersatzbrennstoff der energetischen Verwertung \nzugeführt würden. Den in dem von ihr betriebenen Krankenhaus \nanfallenden hausmüllähnlichen Abfall - jährlich handele es \nsich dabei um eine Menge von etwa 220 t - lasse sie auf den \nStationen in Sammelwagen oder Abfallsammlern sammeln, sodann \nzu Sammellagern verbringen und von dort in einen auf dem \nBetriebsgrundstück stehenden 20-m3-Presscontainer füllen. \nDiesen Container lasse sie wöchentäglich drei Mal und samstags \nzwei Mal täglich durch ein privates Entsorgungsunternehmen \nabholen. In einem Turnus von zehn Tagen würden die Abfälle \nsodann von der zentralen Sammelstelle in die \nVerbrennungsanlage der \nxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx \n(xxxxxxxx) nach xxxxxxxx verbracht. Dieses Müllheizkraftwerk, \ndas zwei Entnahmekondensationsturbinen betreibe, das Prinzip \nder Kraft-Wärme-Koppelung nutze und einen Feuerwirkungsgrad \nvon 75 % erziele, sei in ein anlagenübergreifendes \nEnergienutzungskonzept eingebunden. Blieben entsprechende \nAbfälle aus, müsse mit fossilen Primärbrennstoffen zugefeuert \nwerden, um die für das entsprechende Versorgungsgebiet \nnotwendige und insbesondere zur Sicherstellung der \nFernwärmeversorgung der Stadt xxxxxxxx erforderliche Energie \nzu erzeugen. Eine stoffliche Verwertung der unter den A-\nAbfällen befindlichen DSD-Materialien und des übrigen \nVerpackungsmülls scheide oftmals wegen Überfüllung der \nSammelstandorte für den DSD-Müll aus. Eine Reduzierung des \nRhythmus der Abfuhr der so genannten „gelben Säcke\" von vier \nauf zwei Wochen habe sie nicht zu erreichen vermocht. Die \nAufstellung weiterer Container für DSD-Abfälle sei ihr aus \nPlatzgründen nicht möglich, da bereits gegenwärtig dringend \nbenötigter Parkraum durch Restmüll-, Papier-, Glas-, DSD-, \nSchrott- und PE-Folien-Container belegt werde. Daher würden \nteilweise Leicht- beziehungsweise Kunststoffverpackungen in \nden Restmüllcontainer geworfen. Dies geschehe ausschließlich \naus Kapazitätsgründen beziehungsweise im Falle von Fehlwürfen, \nnicht hingegen zu dem Zweck, die Erreichung des ohnehin \nüberschritteten Mindestheizwertes für eine energetische \nVerwertung zu Gewähr leisten. Einer Vorsortierung der Abfälle \nbedürfe es nicht, da diese auch als Abfallgemisch insgesamt \nthermisch verwertbar seien.\n\n8\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n9\n\nden Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom \n14. Januar 1998 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides vom 2. September 1998 zu \nverpflichten, sie in Bezug auf die in der \nBetriebsstätte des xxxxxxxxxxxxx xxxxxx anfallenden \nso genannten „A- und B-Abfälle\" von dem die \nAbfallentsorgungseinrichtung betreffenden \nAnschluss- und Benutzungszwang zu befreien.\n\n10\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n11\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n12\n\nEr ist der Auffassung, bei den betroffenen Abfällen handele \nes sich um solche zur Beseitigung. Die Abfälle fielen nicht \nals Abfallgemisch, sondern als Einzelabfälle in dem Zeitpunkt \nan, in dem der Wille zur Entledigung bestehe, somit \ngegebenenfalls bereits vor dem Einwurf in das bereitgestellte \nSammelgefäß. Die Klägerin führe die in ihrer Betriebsstätte \nanfallenden Abfälle weder einer Sortieranlage noch einer \nstofflichen Verwertung zu. Stattdessen würden die \nvorbezeichneten Abfälle ohne Vorbehandlung in vermischtem \nZustand einer thermischen Behandlung unterzogen. Durch die \nnachträgliche Vermischung der zunächst gesondert gesammelten \nDSD-Fraktionen mit den übrigen A-Abfällen - hierbei handele es \nsich etwa um Blumen, Hygienetücher, Obst- und Speisereste, \nKugelschreiber, Glas, Batterien etc., mithin um Hausmüll - \nwerde gegen das Vermischungsverbot des § 4 Abs. 4 KrW-/AbfG \nverstoßen. Eine energetische Verwertung der Abfälle in einer \nHausmüllverbrennungsanlage sei von § 4 Abs. 4 S. 1, 1. Hs. \nKrW-/AbfG nicht erfasst, da es insoweit bereits an dem Einsatz \nder Abfälle als Ersatzbrennstoff mangele. Sie sei lediglich \nNebenzweck einer vornehmlich mit dem Ziel der Reduzierung der \nKosten betriebenen thermischen Behandlung. Das \nMüllheizkraftwerk in xxxxxxxx sei als Abfallentsorgungsanlage \nim Sinne der Ziff. 8.1 des Anhanges der 4. BImSchV genehmigt \nworden. Die Energieumwandlung, die in dem Müllheizkraftwerk \nbetrieben werde, sei nicht Hauptzweck der Anlage, sondern \nAusdruck einer gesetzlichen Verpflichtung aus § 5 Abs. 1 Nr. 4 \nBImSchG. Eine energetische Verwertung sei zudem mit Blick auf \neinzelne Fraktionen der vermischten Abfälle - hierzu seien \netwa Kehricht, Speisereste oder Blumen zu rechnen - nicht \nzulässig, erreichten diese doch nicht den erforderlichen \nHeizwert. Eine Gesamtbetrachtung des Abfallgemisches verbiete \nsich, da die einzelnen Abfälle nicht erst mit dem Einwurf in \ndas Abfallsammelbehältnis, sondern teilweise bereits in den \nKrankenzimmern entstanden seien. Im Übrigen verweist der \nBeklagte auf den Inhalt eines von der \nxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx in Auftrag gegebenen „Gutachtens \nüber die Prüfung der Entsorgung von A- und B-Abfällen des \nxxxxxx xxxxxxxxxxxxxxxxx in xxxxx als Abfall zur \nVerwertung\".\n\n13\n\nMit Beschluss vom 4. September 1998 - 16 L 650/98 - hat die \n16. Kammer des erkennenden Gerichts einen auf \nWiederherstellung beziehungsweise Anordnung der aufschiebenden \nWirkung des Widerspruches gegen die Ordnungsverfügung der \nxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx xxxxx vom 18. Dezember 1997 gerichteten \nAntrag der Klägerin in Bezug auf das xxxxxxxxxxxxxxxxxx mit \nBlick auf das infolge der Verfügung des Beklagten vom 14. \nJanuar 1998 entfallene Rechtsschutzbedürfnis abgelehnt. \nHinsichtlich der beiden anderen von der Klägerin unterhaltenen \nBetriebsteile hat sie deren Antrag stattgegeben. Einen unter \ndem 28. September 1998 gestellten Antrag der \nxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx auf Zulassung der Beschwerde hat \ndas Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen \nmit Beschluss vom 4. November 1998 - 22 B 2151/98 - abgelehnt. \nDie xxxx xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx hat den Widerspruch der \nKlägerin gegen die Ordnungsverfügung vom 18. Dezember 1997 mit \nWiderspruchsbescheid vom 20. Januar 2000 zurückgewiesen. Die \nhiergegen unter dem 14. Februar 2000 erhobenen Klage ist mit \nUrteil vom 11. Dezember 2001 - 17 K 885/00 - in Bezug auf die \nBetriebsstätte xxxxxx xxxxxxxxxxxxxxx abgewiesen worden.\n\n14\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes \nwird auf den Inhalt der Gerichtsakten des \nstreitgegenständlichen Verfahrens sowie der Verfahren 16 L \n650/98, 17 K 8740/98 und 17 K 885/00 sowie der beigezogenen \nVerwaltungsvorgänge des Beklagten und der \nxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx Bezug genommen.\n\n15\n\nEntscheidungsgründe:\n\n16\n\nI.\n\n17\n\nDie Klage ist unbegründet.\n\n18\n\nDie angefochtenen Bescheide sind rechtswidrig und verletzen \ndie Klägerin in ihren Rechten. Die Klägerin hat in Bezug auf \ndie allein streitgegenständlichen so genannten „A- und B-\nAbfälle\" einen Anspruch auf Befreiung von dem die \nAbfallentsorgungseinrichtung betreffenden Anschluss- und \nBenutzungszwang.\n\n19\n\nGemäß § 7 Abs. 1 der Satzung über die Abfallentsorgung in \nder Stadt xxxxx (Abfallsatzung - AbfS) vom 11. Dezember 1997 \nist jeder Eigentümer eines im Gebiet der Stadt xxxxx liegenden \nzu Wohnzwecken genutzten Grundstückes verpflichtet, die in \nWohnungen und anderen Teilen seines/ihres Wohngrundstückes \nanfallenden Abfälle von der Stadt entsorgen zu lassen \n(Anschlusszwang). Nach § 7 Abs. 2 AbfS ist der/die \nAnschlusspflichtige und jede(r) andere Abfallbesitzer/in \nverpflichtet, im Rahmen der §§ 2 bis 4 AbfS die auf \nseinem/ihrem Grundstück oder sonst bei ihm/ihr anfallenden \nAbfälle der städtischen Abfallentsorgung zu überlassen \n(Benutzungszwang). Gemäß § 7 Abs. 3 AbfS obliegen die sich aus \nden vorstehenden Absätzen ergebenden Verpflichtungen \ngleichermaßen jedem/jeder Eigentümer/in eines im Gebiet der \nStadt liegenden Grundstückes, auf dem Abfälle aus anderen \nHerkunftsbereichen anfallen für Abfälle zur Beseitigung, \nsoweit diese in Abfallbehältern gemäß § 12 Abs. 2 AbfS \ngesammelt beziehungsweise diese Abfälle nicht in eigenen \nAnlagen beseitigt werden können und kein überwiegendes \nöffentliches Interesse die Überlassung erfordert und diese \nAbfälle nicht von der städtischen Sammlung ausgeschlossen \nsind. \n\n20\n\nDiese Regelungen stehen, soweit vorliegend von Belang, im \nEinklang mit den gesetzlichen Vorgaben insbesondere der §§ 13 \nund 15 KrW-/AbfG. Gemäß § 13 Abs. 1 S. 1 KrW-/AbfG sind \nErzeuger oder Besitzer von Abfällen aus privaten Haushaltungen \nverpflichtet, diese den nach Landesrecht zur Entsorgung \nverpflichteten juristischen Personen (öffentlich-rechtliche \nEntsorgungsträger) zu überlassen, soweit sie zu einer \nVerwertung nicht in der Lage sind oder diese nicht \nbeabsichtigen. § 13 Abs. 1 S. 1 KrW-/AbfG gilt gemäß § 13 Abs. \n1 S. 2 KrW-/AbfG auch für Erzeuger und Besitzer von Abfällen \nzur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen, soweit sie \ndiese nicht in eigenen Anlagen beseitigen oder überwiegende \nöffentliche Interessen eine Überlassung erfordern. Nach § 15 \nAbs. 1 S. 1 KrW-/AbfG haben die öffentlich-rechtlichen \nEntsorgungsträger die in ihrem Gebiet angefallenen und \nüberlassenen Abfälle aus privaten Haushaltungen und Abfälle \nzur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen nach Maßgabe \nder §§ 4 bis 7 KrW-/AbfG zu verwerten oder nach Maßgabe der §§ \n10 bis 12 KrW-/AbfG zu beseitigen.\n\n21\n\nDie streitgegenständlichen A- und B-Abfälle unterliegen \nnicht der Andienungspflicht nach § 13 Abs. 1 S. 2 KrW-/AbfG, \nda sich diese allein auf Abfälle zur Beseitigung beschränkt. \nDie in der betroffenen Betriebsstätte der Klägerin anfallenden \nA- und B-Abfälle sind hingegen als Abfälle zur Verwertung zu \nqualifizieren;\n\n22\n\nzur Darlegungs- und Feststellungslast für das \nVorhandensein dieser tatbestandlichen Voraussetzung \nNiedersächsisches Oberverwaltungsgerichts (Nds. OVG), Beschl. \nv. 6. Mai 1998 - 7 M 3055/97 -, NVwZ 1998, 1202 (1203); \nVerwaltungsgericht Karlsruhe, Beschl. v. 2. Februar 2001 - 11 \nK 1246/00 -.\n\n23\n\nAusweislich Ziff. 3.2 des von der Länderarbeitsgemeinschaft \nAbfall (LAGA), Arbeitsgruppe „Entsorgung von Abfällen aus \nöffentlichen und privaten Einrichtungen des \nGesundheitsdienstes\"\n\n24\n\nStand: Mai 1991, abgedruckt in Hösel/Lindner/Kumpf - \nTechnische Vorschriften für die Abfallbeseitigung (Berlin; \nStand: Dezember 2000), Kennzahl 30014,\n\n25\n\nherausgegebenen Merkblattes über die Vermeidung und die \nEntsorgung von Abfällen aus öffentlichen und privaten \nEinrichtungen des Gesundheitsdienstes zählen zu den „A-\nAbfällen\" solche Abfälle, an deren Entsorgung aus \ninfektionspräventiver und umwelthygienischer Sicht keine \nbesonderen Anforderungen zu stellen sind. Hierzu gehören \ninsbesondere Hausmüll und hausmüllähnliche Abfälle, die nicht \nbei der unmittelbaren gesundheitsdienstlichen Tätigkeit \nanfallen (Abfallschlüssel 911 01), desinfizierte Abfälle der \nAbfallgruppe C (Abfallschlüssel 971 03), hausmüllähnliche \nGewerbeabfälle (Abfallschlüssel 912 01) und Küchen- und \nKantinenabfälle (Abfallschlüssel 912 02). Als „B-Abfälle\" \ngelten Abfälle, an deren Entsorgung aus infektionspräventiver \nSicht innerhalb der Einrichtungen des Gesundheitsdienstes \nbesondere Anforderungen zu stellen sind. Dazu zählen etwa mit \nBlut, Sekreten und Exkreten behaftete Abfälle wie \nWundverbände, Gipsverbände, Einwegwäsche, Stuhlwindeln und \nEinwegartikel einschließlich Spritzen, Kanülen und Skalpelle \n(Abfallschlüssel 971 03).\n\n26\n\n§ 3 Abs. 1 S. 2 KrW-/AbfG definiert Abfälle zur Verwertung \nals Abfälle, die verwertet werden, und Abfälle zur Beseitigung \nals Abfälle, die nicht verwertet werden. Der begrifflichen \nAnknüpfung an den Vorgang der Verwertung steht das Benennen \nkonkreter Verwertungsmaßnahmen beziehungsweise das \nsubstantiierte Aufzeigen der Möglichkeit einer zeitnahen \nVerwertungsmöglichkeit gleich;\n\n27\n\nOberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen \n(OVG NRW), Beschl. v. 25. Juni 1998 - 20 B 1424/97 - u. 18. \nSeptember 1998 - 22 B 1856/98 -; Cancik - Das Sortieren von \nAbfallgemischen und die Unterscheidung von 'Verwertung - \nBeseitigung' nach dem Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz, \nBayVBl. 2000, 711 (716); Klages - Praktisch bedeutsame \nEntwicklungen im Abfallrecht einschließlich des \nAbfallgebührenrechts, ZfW 2001, 1 (10).\n\n28\n\nMaßgaben für die Abgrenzung zwischen energetischer \nVerwertung und thermischer Behandlung von Abfall zum Zwecke \nder Beseitigung sehen die §§ 4 Abs. 1 Nr. 2 lit. b), Abs. 4, 6 \nAbs. 2 und 10 Abs. 2 KrW-/AbfG vor. Während die thermische \nBehandlung von Abfällen als Beseitigungsmaßnahme die \nReduzierung der Menge und Schädlichkeit der behandelten \nAbfälle erstrebt, ist die energetische Verwertung auf den \nEinsatz von Abfällen als Mittel zur Gewinnung von Energie \nausgerichtet. Der Annahme einer energetischen Verwertung der \nin dem Betrieb der Klägerin anfallenden A- und B-Abfälle \nwiderstreiten die Anforderungen weder des § 6 Abs. 2 KrW-/AbfG \nnoch des § 4 Abs. 4 KrW-/AbfG.\n\n29\n\n1. Eine solche energetische Verwertung, mithin die Nutzung \nvon Abfällen mit dem Ziel der Gewinnung von Energie, ist nach \nnationalem Recht zulässig, wenn der Heizwert des einzelnen \nAbfalls ohne Vermischung mit anderen Stoffen mindestens 11.000 \nkj/kg beträgt, ein Feuerwirkungsgrad von 75 % erzielt wird, \nentstehende Wärme selbst genutzt oder an Dritte abgegeben wird \nund die im Rahmen der Verwertung anfallenden weiteren Abfälle \nmöglichst ohne weitere Behandlung abgelagert werden können. In \ndiesem Zusammenhang mag es auf sich beruhen, ob § 6 Abs. 2 \nKrW-/AbfG „Mindestvoraussetzungen\" für eine energetische \nVerwertung in Abgrenzung zur thermischen Behandlung \nstatuiert,\n\n30\n\nvgl. in diesem Zusammenhang, insbesondere zur Problematik \nder Vereinbarkeit der in § 6 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 KrW-/AbfG \nvorgesehenen Anforderungen mit europäischem Abfallrecht \nPosser, in: Giesberts/Posser - Grundfragen des Abfallrechts: \nAbgrenzung von Produkt/Abfall und Verwertung/Beseitigung \n(München 2001), Rn. 270-280; Rindtorff - Götterdämmerung für \ndie kommunale Hausmüllentsorgung, DVBl. 2001, 1038 \n(1039),\n\n31\n\nda selbige in Bezug auf die streitgegenständlichen A- und \nB-Abfälle als erfüllt angesehen werden können.\n\n32\n\na) Insbesondere genügen diese dem Heizwertkriterium des § 6 \nAbs. 2 S. 1 Nr. 1 KrW-/AbfG. \n\n33\n\nDem widerstreitet nicht, dass das Gesetz insoweit auf den \nHeizwert\n\n34\n\nzum Begriff des Heizwertes Dolde/Vetter - Abgrenzung von \nAbfallverwertung und Abfallbeseitigung nach dem \nKreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz, NVwZ 1997, 937 \n(942),\n\n35\n\ndes einzelnen Abfalls abstellt, da eine Einstufung gemischt \nangefallenen Abfalls als Abfall zur Verwertung nicht generell \nausscheidet;\n\n36\n\nVerwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (VGH BW), Beschl. \nv. 31. Mai 1999 - 10 S 2766/98 -; Verwaltungsgericht \nKarlsruhe, Beschl. v. 2. Februar 2001 - 11 K 1246/00 -; \nDieckmann - Die Abgrenzung zwischen Abfallbeseitigung und \nAbfallverwertung, ZUR-Sonderheft 2000, 70 (73); Klages, ZfW \n2001, 1 (10).\n\n37\n\nUnter den Begriff des einzelnen Abfalls im Sinne des § 6 \nAbs. 2 S. 1 Nr. 1 KrW-/AbfG können vielmehr auch solche \nAbfälle zu subsumieren sein, die auf Grund ihrer Herkunft oder \nder Art ihrer Bereitstellung von wechselnder Zusammensetzung \nsind und - wie für so genannte „hausmüllähnlichen \nGewerbeabfälle\", zu denen jedenfalls die \nstreitgegenständlichen A- und B-Abfälle zu rechnen sind, \ntypisch - bereits gemischt anfallen, mithin nicht erst \nnachträglich vermischt werden;\n\n38\n\nin diesem Sinne etwa Oberverwaltungsgericht für das Land \nNordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschl. v. Beschl. v. 18. \nSeptember 1998 - 22 B 1856/98 - m.w.N.; Posser, in: \nGiesberts/Posser, Rn. 297 f., 320; Dieckmann, ZUR-Sonderheft \n2000, 70 (73); Kersting - Ist die Verwertung von \nAbfallgemischen rechtlich unmöglich?, NVwZ 1998, 1153 (1155). \nA.A. Dolde/Vetter - Verwertung und Beseitigung von Abfall \nnach dem Entwurf einer Abfallverwertungsvorschrift des \nBundes, NVwZ 2000, 1104 (1110).\n\n39\n\nDas Gericht teilt die Einschätzung der 16. Kammer des \nerkennenden Gerichts, derzufolge es sich bei den \nstreitgegenständlichen Abfällen nicht um nachträglich \nvermischte Abfälle handelt;\n\n40\n\nBeschl. d. 16. Kammer d. Gerichts v. 4. September 1998 \n- 16 L 650/98 -.\n\n41\n\nDie gegenteilige Auffassung lässt unberücksichtigt, dass \ndie Umstände des Anfalles der A- und B-Abfälle eine \nsortenreine Sammlung und Entsorgung mit vertretbarem Aufwand \nkaum zulassen dürfte. Diese Situation unterscheidet sich \ndeutlich von einer Konstellation, in dem der Abfallbesitzer \ndie Abfälle verschiedenster Herkunft lediglich zu dem Zweck \nvermischt, sie einer energetischen Verwertung zuzuführen. Die \ngegenläufige Annahme eines generellen Verwertungsverbotes für \ngemischt anfallende Abfälle mit einer daraus resultierenden \nPflicht zur Überlassung an die öffentlich-rechtlichen \nEntsorger lässt sich zudem mit den vorrangig auf die Förderung \neiner umweltverträglichen Kreislaufwirtschaft ausgerichteten \nZielen des Kreislaufwirtschafts-/Abfallgesetzes schwerlich in \nEinklang bringen;\n\n42\n\nOVG NRW, Beschl. v. Beschl. v. 18. September 1998 - 22 B \n1856/98 - m.w.N.\n\n43\n\nIn Bezug auf die streitgegenständlichen A- und B-Abfälle \nist von dem Vorliegen eines aus diversen Fraktionen \nbestehenden Abfallgemisches auszugehen. Ein Abstellen auf den \nAnfall jeder einzelnen dieser verschiedenartigen Fraktionen \naus dem Pflegebereich liefe der gebotenen natürlichen \nBetrachtungsweise zuwider;\n\n44\n\nvgl. in diesem Zusammenhang auch Posser, in: \nGiesberts/Posser, Rn. 298-300.\n\n45\n\nDass ausweislich der gutachterlichen Ausführungen \nnachträglich eine Vermischung der zuvor gemischt angefallenen \nAbfälle unter anderem mit DSD-Abfällen stattgefunden hat, \nrechtfertigt keine abweichende Betrachtung. Soweit in der \nentnommenen Probe einige DSD-Säcke, Inhalte von Blumenkästen \nund verschiedene Problemabfälle aufgefunden wurden, waren \ndiese den gutachterlichen Ausführungen als im vorliegenden \nZusammenhang nicht zu berücksichtigende Fehlabwürfe zu werten \nund außer Betracht zu lassen. \n\n46\n\nWährend die von der Klägerin im behördlichen \nbeziehungsweise gerichtlichen Verfahren überreichten \nAnalyseergebnisse einen Heizwert von 18.480 kj/kg ausweisen, \nbelief sich der im Auftrag der xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx \nermittelte Summenheizwert auf 15.602 kJ/kg. Die von der \nKlägerin überreichte Heizwertermittlung bezog sich auf eine \nEinzelprobe, die angesichts der erheblichen Schwankungsbreite \nnicht als repräsentativ angesehen werden kann. Dessen \nungeachtet überschreitet der dabei festgestellte Wert den Wert \nvon 11.000 kJ/kg um 68 %;\n\n47\n\nvgl. zum Ganzen auch OVG NRW, Beschl. v. 25. Juni 1998 \n- 20 B 1424/97 - sowie Rindtorff, DVBl. 2001, 1038.\n\n48\n\nDem von der xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx eingeholten \n„Gutachten über die Prüfung der Entsorgung von A- und B-\nAbfällen des xxxxxx xxxxxxxxxxxxxxxxx in xxxxx als Abfall zur \nVerwertung\" sind ebenfalls keine hinreichenden Anhaltspunkte \ndafür zu entnehmen, dass die streitgegenständlichen A- und B-\nAbfälle das Heizwertkriterium nicht erfüllten. Die \nFeststellung, auf Grund der angeblichen Verfälschung des \nAnteiles der Kunststoffe und der auf Grund des divergierenden \nFeuchtegehaltes auftretenden Schwankungen des Heizwertes \neinzelner Fraktionen könne nicht bei jeder Anlieferung davon \nausgegangen werden, dass der Mindestheizwert von 11.000 \nkJ/kg\n\n49\n\nzur Frage der Höhe des Heizwertes Posser, in: \nGiesberts/Posser, Rn. 294 f.,\n\n50\n\nimmer erreicht werde, widerstreitet dem nicht. Das \nKreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz normiert keinen \ngenerellen Vorrang der stofflichen Verwertung vor der \nenergetischen Verwertung. Der Wortlaut des § 6 Abs. 1 S. 1 \nKrW-/AbfG ist vielmehr Ausdruck der grundsätzlichen \n„ökologischen Gleichwertigkeit\" von stofflicher und \nenergetischer Verwertung;\n\n51\n\nWeidemann, in: Brandt/Ruchay/Weidemann (Hrsg.) - \nKreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (München, Stand: \nAugust 2000), § 6 KrW-/AbfG, Rn. 65; Posser, in: \nGiesberts/Posser, Rn. 313.\n\n52\n\nDem widerstreitet auch die Entstehungsgeschichte der Norm \nnicht;\n\n53\n\nWeidemann, in: Brandt/Ruchay/Weidemann (Hrsg.) - \nKreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (München, Stand: \nAugust 2000), § 6 KrW-/AbfG, Rn. 14-16; Fluck, in: Fluck \n(Hrsg.) - Kreislaufwirtschafts-, Abfall- und Bodenschutzrecht \n(Heidelberg, Stand: August 2001), § 6 KrW-/AbfG, Rn. 60; \nPosser, in: Giesberts/Posser, Rn. 313.\n\n54\n\nZudem spiegelt sich das Fehlen eines Regelvorranges der \nstofflichen Verwertung nicht nur in Art. 3 Abs. 1 lit. b) der \n-Richtlinie 75/442/EWG des Rates der Europäischen \nGemeinschaften über Abfälle vom 15. Juli 1975,\n\n55\n\nAbfallrahmenrichtlinie, ABl. EG 1975, L 194, S. 39,\n\n56\n\nsondern auch in der Systematik der §§ 4 Abs. 1 und 4, 6 \nAbs. 2 KrW-/AbfG wider, denenzufolge die Wahl zwischen \nstofflicher und energetischer Verwertung in Bezug auf für \nbeide Verfahren geeignete Abfälle dem jeweiligen \nAbfallbesitzer obliegt. Die Problematik, ob der in § 6 Abs. 1 \nS. 2 KrW-/AbfG statuierte Vorrang der umweltverträglicheren \nVerwertungsart unmittelbar kraft Gesetzes gilt oder ob die \nVorrangklausel lediglich eine nicht vollziehbare Vorgabe an \nden Verordnungsgeber im Sinne des § 6 Abs. 1 S. 4 KrW-/AbfG \ndarstellt,\n\n57\n\nvgl. zum Meinungsstand Posser, in: Giesberts/Posser, Rn. \n316,\n\n58\n\nbedarf mit Blick auf die allein zu treffende Abgrenzung \nzwischen Abfällen zur Verwertung und Abfällen zur Beseitigung \nkeiner näheren Erörterung, da das Kreislaufwirtschafts- und \nAbfallgesetz kein generelles Vermischungsverbot kennt. Ein \nGetrennthalten nicht nur von Abfällen zur Beseitigung und \nAbfällen zur Verwertung, sondern auch von Abfällen, die einer \nstofflichen Verwertung zuführbar sind, und solchen, die sich \nenergetisch verwerten lassen, kann vorbehaltlich der §§ 7 Abs. \n1 Nr. 2, 12 Abs. 1 Nr. 1 KrW-/AbfG nur verlangt werden, wenn \ndas Vermischen von Abfällen nach den konkreten Umständen gegen \ndie Grundpflicht des Erzeugers oder Besitzers zur \ngemeinwohlverträglichen Entsorgung verstieße. Solange \ndemgegenüber die Vermischung der Abfälle als zulässig zu \ngelten hat, ist Beurteilungsgegenstand auch für die Frage der \nAbgrenzung von Abfällen zur stofflichen Verwertung und solchen \nzur energetischen Verwertung das Abfallgemisch und nicht die \njeweilige Einzelfraktion;\n\n59\n\nBundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urt. v. 15. Juni 2000 \n- 3 C 4.00 -, NVwZ 2000, 1178 (1179); Bayerischer \nVerwaltungsgerichtshof (Bay. VGH), Urt. v. 30. November 1999 \n- 20 B 99.1068 -, AbfallPrax 2000, 55-57; Klages, ZfW 2001, 1 \n(9). Vgl. in diesem Zusammenhang auch Cancik, BayVBl. 2000, \n711 (712 f., 716 f.); Giesberts -Vermischung von Abfällen: \nVerbote und Gebote im deutschen und gemeinschaftsrechtlichen \nAbfallrecht, NVwZ 1999, 600 (602 f.); Kersting, NVwZ 1998, \n1153 (1154 f.); Klages, ZfW 2001, 1 (10).\n\n60\n\nDass die Klägerin „Etikettenschwindel\" betriebe, mithin der \nquantitative oder substanzielle Anteil an verwertungsfähigem \nAbfall bei den streitgegenständlichen A- und B-Abfällen so \ngering wäre, dass sich der Eindruck aufdrängte, die gewählte \nArt und Weise der Entsorgung diene vorrangig dem Zweck, der \nÜberlassungspflicht zu entgehen, \n\n61\n\nzu diesem Kriterium BVerwG, Urt. v. 15. Juni 2000 - 3 C \n4.00 -, NVwZ 2000, 1178 (1179), sowie OVG NRW, Beschl. v. \nBeschl. v. 25. Juni 1998 - 20 B 1424/97 - u. 18. September \n1998 - 22 B 1856/98 -; ferner Esser - Anm. zu BVerwG, Urt. v. \n15. Juni 2000 - 3 C 4.00 -, AbfallPrax 2000, 198 (199); \nKibele - Grüntischig - oder: Der 3. Senat des BVerwG zur \nQualifizierung von gewerblichen Abfallgemischen, NVwZ 2001, \n42; Weidemann - Zum Verhältnis von privater Verwertungs- und \nkommunaler Entsorgungspflicht, NVwZ 2000, 1131 (1133); zum \nGanzen auch Dieckmann, ZUR-Sonderheft 2000, 70 (73 f.),\n\n62\n\nist weder erkennbar noch dem Ergebnis des von der Beklagten \neingeholten Gutachtens zu entnehmen, beläuft sich doch der aus \nder untersuchten Probe ermittelte Anteil der Abfälle zur \nBeseitigung auf 20 %. \n\n63\n\nb) Die Erzielung eines Feuerwirkungsgrades von mindestens \n75 % im Zuges des Verwertungsvorganges ist nicht \nbestritten;\n\n64\n\nvgl. insoweit Posser, in: Giesberts/Posser, Rn. 323 \nf.,\n\n65\n\nEbenso wenig steht in Frage, dass die entstehende Wärme \nselbst genutzt oder an Dritte abgegeben wird\n\n66\n\nvgl. auch in diesem Zusammenhang Posser, in: \nGiesberts/Posser, Rn. 325,\n\n67\n\nund die im Rahmen der Verwertung anfallenden weiteren \nAbfälle möglichst ohne weitere Behandlung abgelagert werden \nkönnen;\n\n68\n\nsiehe auch dazu Posser, in: Giesberts/Posser, Rn. 326.\n\n69\n\nDie vorstehenden Wertungen finden ihre Bestätigung in einem \nSchreiben der xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx vom 19. Dezember 1996, \nin dem diese der xxxxxxxx bestätigt, dass „das \nMüllheizkraftwert in xxxxxxxx die anlagenbezogenen \nMindestvoraussetzungen des § 6 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 bis 4 KrW-\n/AbfG einhalte beziehungsweise mit Sicherheit erfülle\".\n\n70\n\n2. Der Einstufung der streitgegenständlichen Abfälle als \nAbfälle zur Verwertung stehen ferner weder die Regelungen des \n§ 4 Abs. 4 S. 1 KrW-/AbfG noch die Hauptzweckklausel des § 4 \nAbs. 4 S. 2 und 3 KrW-/AbfG entgegen.\n\n71\n\na) Gemäß § 4 Abs. 4 S. 1, 2. Hs. KrW-/AbfG bleibt die \nthermische Behandlung von Abfällen zur Beseitigung, \ninsbesondere von Hausmüll, vom Vorrang der energetischen \nVerwertung unberührt.\n\n72\n\nEs mag auf sich beruhen, ob diese so genannte \n„Hausmüllklausel\" die Annahme zu rechtfertigen vermöchte, die \nVerbrennung inhomogener Abfälle wechselnder Zusammensetzung \nsei keine energetische Verwertung, sondern thermische \nBehandlung im Rahmen der Beseitigung;\n\n73\n\nzum Meinungsstand Verwaltungsgericht Karlsruhe, Beschl. v. \n2. Februar 2001 - 11 K 1246/00 -.\n\n74\n\nDesgleichen bedarf es keiner Erörterung der Frage, ob § 4 \nAbs. 4 S. 1, 2. Hs. KrW-/AbfG Anwendung auch auf Hausmüll mit \neinem Heizwert von über 11.000 kJ/kg Anwendung findet;\n\n75\n\nvgl. auch insoweit zu den divergierenden Ansichten \nVerwaltungsgericht Karlsruhe, Beschl. v. 2. Februar 2001 - 11 \nK 1246/00 -.\n\n76\n\nWeder dem Wortlaut noch der Entstehungsgeschichte der Norm \nnoch der in der differenzierenden Verwendung der Begriffe \nHausmüll und Abfällen aus privaten Haushaltungen zum Ausdruck \ngelangenden Gesetzessystematik lässt sich nämlich entnehmen, \ndass auch hausmüllähnliche Gewerbeabfälle unabhängig von dem \nVorliegen der Mindestvoraussetzungen des § 6 Abs. 2 KrW-/AbfG \neiner energetischen Verwertung entzogen seien;\n\n77\n\nin diesem Sinne auch Verwaltungsgericht Karlsruhe, Beschl. \nv. 2. Februar 2001 - 11 K 1246/00 -: „Allein der Umstand, \ndass die Zusammensetzung des Hausmülls regelmäßig inhomogen \nund wechselnd ist, lässt eine Ausweitung der \n'Hausmüllklausel' auf sonstige inhomogene Abfälle wechselnder \nZusammensetzung aus dem gewerblichen Bereich noch nicht zu. \nDenn der Heizwert von Hausmüll und von gewerblichen Abfällen, \n..., differiert in einem derartigen Umfang, dass eine \nGleichsetzung ausscheidet. Da das Kreislaufwirtschafts- und \nAbfallgesetz für die Abgrenzung von Verwertung und \nBeseitigung zentral auf das Heizwertkriterium abstellt, hätte \nes zumindest einer Andeutung des Gesetzgebers in § 4 Abs. 4 \nS. 1, 2. Hs. KrW-/AbfG bedurft, um dieses wesentliche \nAbgrenzungskriterium für inhomogene gewerbliche Abfälle von \nvorneherein für unanwendbar zu erklären. Schließlich lässt \nsich auch aus der Formulierung 'insbesondere' Hausmüll kein \nderartiger weitreichender Analogieschluss auf inhomogene \nGewerbeabfälle ableiten.\"; ferner Posser, in: \nGiesberts/Posser, Rn. 283 f., die das Wort „insbesondere\" \nhervorheben und den Begriff „Hausmüll\" auf den Terminus gem. \nZiff. 2.2.1 TASi reduziert wissen möchten.\n\n78\n\nb) Der Wortlaut des § 4 Abs. 4 S. 1, 1. Hs. KrW-/AbfG, \ndemzufolge energetische Verwertung den Einsatz von Abfällen \nals Ersatzbrennstoff beinhalte, lässt ferner keinen \nRückschluss dahingehend zu, dass eine energetische Verwertung \nnur für den Fall anzunehmen sei, dass Abfälle als \nErsatzbrennstoff Primärenergie ersetzen, mithin die \nStützfeuerung beziehungsweise die ansonsten zuzuführenden \nEnergieträger substituieren, während bei einer Verbrennung auf \ndem Rost stets eine Beseitigung im Wege thermischer Behandlung \nvorliege;\n\n79\n\nvgl. zum Ganzen Giesberts - 'Konkurrenz um Abfall': \nRechtsfragen der Abfallverbringung in der Europäischen Union, \nNVwZ 1996, 949 (950).\n\n80\n\nVielmehr beschreibt § 4 Abs. 4 S. 1 KrW-/AbfG lediglich \neinen Unterfall der energetischen Verwertung, ohne diese \nselbst zu definieren. Folglich ist die brennstoffliche Nutzung \nder Abfälle eine, nicht aber die einzige Form der \nenergetischen Verwertung;\n\n81\n\nin diesem Sinne Verwaltungsgericht Karlsruhe, Beschl. v. \n2. Februar 2001 - 11 K 1246/00 - u. Posser, in: \nGiesberts/Posser, Rn. 262 f., jeweils unter Hinweis auf die \nAnpassung der Anhänge II A und II B der Richtlinie 75/442/EWG \ndurch die Entscheidung der Kommission der Europäischen \nGemeinschaften vom 24. Mai 1996 - 96/350/EG -, infolge derer \nder Verwertungstatbestand R 1 als „Hauptverwendung als \nBrennstoff oder andere Mittel der Energieerzeugung\" \nbezeichnet sei.\n\n82\n\nEntscheidend ist nach alledem eine funktionale \nBetrachtungsweise und damit, ob der Abfall nicht zuletzt auf \nGrund seines Heizwertes zur Energiegewinnung einsetzbar \nist;\n\n83\n\nPosser, in: Giesberts/Posser, Rn. 294 f.\n\n84\n\nc) Der Einordnung der streitgegenständlichen A- und B-\nAbfälle steht ferner nicht so genannte Hauptzweckklausel des § \n4 Abs. 4 S. 2 KrW-/AbfG entgegen. Nach dieser Vorschrift ist \nfür die Abgrenzung zwischen energetischer Verwertung von \nAbfällen einerseits und thermischer Behandlung von Abfällen \nzur Beseitigung andererseits auf den Hauptzweck der Maßnahme, \nnicht hingegen auf den Hauptzweck der Anlage abzustellen. \nGemäß § 4 Abs. 4 S. 3 KrW-/AbfG bestimmen Art und Ausmaß der \nVerunreinigungen des einzelnen, nicht mit anderen Stoffen \nvermischten Abfalls sowie die durch seine Behandlung \nanfallenden weiteren Abfälle und entstehenden Emissionen, ob \nder Hauptzweck auf die Verwertung oder Behandlung gerichtet \nist. Die Gewichtung der einzelnen Aspekte ist im Rahmen einer \nkonkreten Betrachtungsweise unter Berücksichtigung der \nindividuellen Belange des jeweiligen Einzelfalles vorzunehmen. \nFür das Gewicht der für eine Verwertung sprechenden \nGesichtspunkte vermögen die Kriterien des § 6 Abs. 2 S. 1 Nr. \n1 und Nr. 2 KrW-/AbfG wesentliche Anhaltspunkte zu liefern. In \ndiesem Zusammenhang erscheint es im Rahmen einer konkreten \nAbwägung angezeigt, Heizwert einerseits und Art und Ausmaß der \nVerunreinigungen andererseits ins Verhältnis zu setzen. Dabei \nvermag eine hohe Schadstoffhaltigkeit des Abfalls die \nthermische Behandlung im Sinne einer Abfallbeseitigung \nindizieren, während ein hoher Heizwert ein wesentliches Indiz \nfür eine Verwertung gerichtete Zielsetzung der Maßnahme sein \nkann. Hierbei ist nicht zu verkennen, dass sich die Bestimmung \ndes Heizwertes und die Schadstofffracht im Einzelfall, \ninsbesondere in Bezug auf Stoffgemische stark wechselnder \nZusammensetzung, als schwierig erweisen kann;\n\n85\n\nOVG NRW, Beschl. v. 25. Juni 1998 - 20 B 1424/97 - u. 18. \nSeptember 1998 - 22 B 1856/98 -. Vgl. zum Ganzen \nVerwaltungsgericht Karlsruhe, Beschl. v. 2. Februar 2001 - 11 \nK 1246/00 - m.w.N.; Dolde/Vetter - Beseitigung und Verwertung \nnach dem Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz, NVwZ 2000, \n21 (25 f.); Giesberts, NVwZ 1999, 600 (605).\n\n86\n\nDessen ungeachtet sind Abfälle, die bereits gemischt \nanfallen, als einzelne Abfälle im Sinne des § 4 Abs. 4 S. 3 \nKrW-/AbfG zu werten;\n\n87\n\nin diesem Sinne etwa OVG NRW, Beschl. v. Beschl. v. 18. \nSeptember 1998 - 22 B 1856/98 - m.w.N.; Cancik, BayVBl. 2000, \n711 (712); Kersting, NVwZ 1998, 1153 f. In europarechtlicher \nHinsicht Giesberts, NVwZ 1996, 949 (954). Differenzierend \nzwischen Abfallgemischen und nach ihrem Anfall vermischten \nAbfällen Dolde/Vetter, NVwZ 1997, 937 (943); Dolde/Vetter - \nEinzelner Abfall - vermischter Abfall, NVwZ 1999, 1193 \n(1194); Dolde/Vetter, NVwZ 2000, 1104 (1110).\n\n88\n\nIn Anknüpfung an die vorstehenden Ausführungen ist \nvorliegend das Abfallgemisch und nicht die einzelnen \nFraktionen der A- und B-Abfälle in Betracht zu nehmen.\n\n89\n\nDer Umstand, dass das mit der Verbrennung beauftragte \nMüllheizkraftwerk den Anforderungen des § 6 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 \nund Nr. 2 KrW-/AbfG entspricht, indiziert eine auf die \nVerwertung gerichtete Zielsetzung der Maßnahme;\n\n90\n\nOVG NRW, Beschl. v. 25. Juni 1998 - 20 B 1424/97 -.\n\n91\n\nIn diesem Zusammenhang ist das bereits zitierte Schreiben \nder Bx xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx vom 19. Dezember 1996 in \nBetracht zu nehmen, in dem diese der xxxxxxxx bestätigt, dass \n„dann, wenn die in der Anlage als Einsatzstoffe zugelassenen \nAbfälle den Heizwert von 11.000 kJ/kg ... nachgewiesen \nmindestens einh[ie]lten, eine Verwertung vorliegen k[önne] und \ndiese Verwertung von Abfällen in der Anlage ordnungsgemäß und \nschadlos erfolg[e]\". Dass diese Bestätigung vermischten, \nunsortierten Hausmüll nachfolgend ausdrücklich ausklammert, \nwiderstreitet der Annahme einer Indizwirkung aus den \nvorstehenden Erwägungen nicht.\n\n92\n\nAnhaltspunkte für die Annahme, dass die anlässlich der \nVerbrennung der streitgegenständlichen A- und B-Abfälle in der \nVerbrennungsanlage der xxxxxxxx anfallenden Abfälle in \nbesonderer Weise mit Schadstoffen belastet sein könnten, sind \nweder ersichtlich noch seitens des Beklagten vorgetragen \nworden. Gleiches gilt für die durch den Verbrennungsvorgang \nentstehenden Emissionen. Die in dem von der Beklagten in \nAuftrag gegebenen Gutachten enthaltene Feststellung, \n„krankenhausspezifische Abfallfraktionen, wie zum Beispiel mit \nBlut, Sekreten und Exkreten behaftete Abfälle, Wundverbände, \nGipsverbände, Einwegwäsche, Stuhlwindeln und Einwegartikel\", \nbärgen die Gefahr einer Belastung mit pathogenen Keimen oder \nMedikamenten und seien daher als infektiös anzusehen mit der \nFolge, dass an deren Entsorgung aus infektionspräventiver \nSicht innerhalb der Einrichtung besondere Anforderungen zu \nstellen seien, erweist sich im vorliegenden Zusammenhang als \nunerheblich, da zugleich ausgeführt wird, dass an die allein \nstreitgegenständlichen B-Abfälle des Abfallschlüssels 971 03 \nzwar innerhalb der Einrichtungen des Gesundheitsdienstes \nbesondere Anforderungen zu stellen sind, diese jedoch im \nEinklang mit Ziff. 3.2 des von der Länderarbeitsgemeinschaft \nAbfall (LAGA), Arbeitsgruppe „Entsorgung von Abfällen aus \nöffentlichen und privaten Einrichtungen des \nGesundheitsdienstes\", erstellten Merkblattes außerhalb der \nvorgenannten Einrichtungen wie Hausmüll zu behandeln und zu \nbewerten sind. In Bezug auf die streitgegenständlichen A- und \nB-Abfälle hat der Beklagte keine entsprechenden Feststellungen \ngetroffen.\n\n93\n\nII.\n\n94\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die \nEntscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ist nach \nMaßgabe der §§ 167 Abs. 2, Abs. 1 S. 1 VwGO i.V.m. 708 Nr. 11, \n711 S. 1 ZPO ergangen.\n\n95","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/300084","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2001-12-11/17-k-8739-98","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/300084","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/300084","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2001-12-11/17-k-8739-98","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/300084","retrieved":"2026-07-09 03:24:41.186254+00:00"}}