{"status":"available","doknr":"OLD300082","ecli":"ECLI:DE:VGD:2001:1211.16K8415.99.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2001-12-11","aktenzeichen":"16 K 8415/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden \nBetrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in \ngleicher Höhe leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Klägerin ist Eigentümerin des in E gelegenen Grundstücks Gemarkung S, \nFlur 00, Flurstück 000, Xstraße 00, das mit einem Wohnhaus bebaut ist, und der \ndahinterliegenden, insgesamt 43 m² großen Flurstücke 000 und 000. Die \nFlurstücke 000 und 000 sind Teil einer Tiefgarage des Eigentümers des \nNachbargrundstücks Xstraße 00 und zu dessen Gunsten mit einer \nGrunddienstbarkeit zur Sicherung des Tiefgaragenerrichtungs- und -nutzungsrechts \nbelastet. Als Gegenleistung für die Einräumung der Grunddienstbarkeit hat die \nKlägerin das Recht erhalten, einen Stellplatz in der Tiefgarage zu nutzen. Im \nMai 1999 sind die Flurstücke 000 und 000 mit dem Flurstück 000 vereinigt \nworden.\n\n3\n\nDurch Bescheid vom 9. November 1998 zog der Beklagte die Klägerin \nhinsichtlich der Flurstücke 000/000 für die Jahre 1994, 1995 und 1996 zu \nStraßenreinigungsgebühren in Höhe von insgesamt 2.209,90 DM heran (für 1994: \n683,76 DM; für 1995: 751,52 DM; für 1996: 774,62 DM). Der Berechnung der \nGebühren legte der Beklagte jeweils eine Frontlänge von 11 m und den jeweiligen \nGebührensatz für die siebenmalige wöchentliche Reinigung der Xstraße zu \nGrunde.\n\n4\n\nDen dagegen erhobenen Widerspruch der Klägerin wies der Beklagte durch \nBescheid vom 4. November 1999 (zugestellt am 24. November 1999) als \nunbegründet zurück.\n\n5\n\nDie Klägerin hat am 21. Dezember 1999 Klage erhoben und zur Begründung \nvorgetragen: Die Flurstücke 000/000 hätten bereits vor der Vereinigung im Mai 1999 \neine wirtschaftliche Einheit mit dem Hausgrundstück (Parzelle 000) gebildet; sie \nseien nicht selbstständig wirtschaftlich nutzbar gewesen, sondern hätten dem \nNachbarn für dessen Tiefgarage zur Verfügung gestanden. Jedenfalls sei ein \nAnspruch des Beklagten auf Straßenreinigungsgebühren für die Jahre 1994 bis 1996 \nverwirkt. In der Vergangenheit sei sie lediglich zu Straßenreinigungsgebühren für das \nHausgrundstück herangezogen worden. Sie habe deshalb darauf vertrauen dürfen, \ndass sie nicht nachträglich noch für die Flurstücke 000/000 herangezogen werden \nwürde, zumal eine selbstständige Veranlagung dieser Flächen fern gelegen habe. \nDurch die späte Geltendmachung der Gebühren sei ihr auch die Möglichkeit \ngenommen worden, diese auf die Mieter ihres Hauses umzulegen. Schließlich \nverstoße der Beklagte auch gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, wenn er in den \ngleich gelagerten Fällen der Nachbargrundstücke Xstraße 00 und 00 keine \nentsprechenden Gebühren erhebe.\n\n6\n\nIn der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin erklärt, dass sie auf Grund einer \nvertraglichen Vereinbarung mit dem Eigentümer des Grundstücks Xstraße 00 \nberechtigt sei, den auf ihrem Grundstück errichteten Teil der Tiefgarage des \nNachbarn zum Einstellen eines Kraftfahrzeugs zu benutzen; um diesen Stellplatz \nerreichen zu können, sei zu ihren Gunsten auf der Nachbarparzelle ein Wegerecht im \nGrundbuch eingetragen.\n\n7\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n8\n\nden Heranziehungsbescheid des Beklagten vom \n9. November 1998 und dessen Widerspruchsbescheid vom \n4. November 1999 aufzuheben.\n\n9\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n10\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n11\n\nWegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der \nVerwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.\n\n12\n\nEntscheidungsgründe:\n\n13\n\nDie Klage ist unbegründet.\n\n14\n\nDer angefochtene Heranziehungsbescheid des Beklagten ist rechtmäßig und \nverletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO).\n\n15\n\nRechtsgrundlage für die Heranziehung der Klägerin zu \nStraßenreinigungsgebühren für die Jahre 1994 bis 1996 ist die Satzung über die \nReinigung der öffentlichen Straßen in der Landeshauptstadt E vom \n13. Dezember 1991 (E Amtsblatt Nr. 51 vom 21. Dezember 1991) - SRS - in der \nFassung der 3. Änderungssatzung vom 16. Dezember 1993 (E Amtsblatt Nr. 50/51 \nvom 25. Dezember 1993) für das Jahr 1994, der 4. Änderungssatzung vom \n15. Dezember 1994 (E Amtsblatt Nr. 51 vom 24. Dezember 1994) für das Jahr 1995 \nund der 5. Änderungssatzung vom 16. November 1995 (E Amtsblatt Nr. 47 vom \n25. November 1995) für das Jahr 1996.\n\n16\n\nRechtliche Bedenken gegen die formelle und materielle Wirksamkeit dieser \nSatzung in den genannten Fassungen sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. \nUnter Anwendung der einschlägigen Vorschriften dieser Satzungen ist die Klägerin \nfür ihr damals aus den Flurstücken 000 und 000 bestehendes Grundstück zutreffend \nzu den jeweiligen Straßenreinigungsgebühren herangezogen worden.\n\n17\n\nDas im Hintergelände liegende Grundstück war vor seiner erst im Jahr 1999 \ndurchgeführten Vereinigung mit dem Hausgrundstück der Klägerin ein selbstständig \nder Heranziehung zu Straßenreinigungsgebühren unterliegendes Grundstück.\n\n18\n\nGegenstand der Veranlagung zu Straßenreinigungsgebühren im Sinne des \nStrReinG NRW ist nach der neueren Rechtsprechung des OVG Münster \ngrundsätzlich das Buchgrundstück, also das im Grundbuch und im \nLiegenschaftskataster als solches eingetragene Grundstück. Eine Abweichung von \ndem Buchgrundstück kommt nur im Ausnahmefall in Betracht, nämlich wenn sie \nunter dem Gesichtspunkt der Gebührengerechtigkeit geboten ist. Dabei kann es \ngeboten sein, mehrere Buchgrundstücke desselben Eigentümers, die jeweils für sich \ngesehen nicht, wohl aber in ihrer Gesamtheit wirtschaftlich nutzbar sind, zu einem \nGrundstück im Sinne des Straßenreinigungsgesetzes zusammenzufassen; dies gilt \nauch, wenn ein bestimmtes einzelnes Buchgrundstück nicht selbstständig nutzbar, \naber nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten einem angrenzenden (selbstständig) \nwirtschaftlich nutzbaren Grundstück desselben Eigentümers zuzuordnen ist.\n\n19\n\nVergl. OVG Münster, Urteil vom 31. August 1989 - 9 A 79/87 -, S. 8 f. des \nUrteilsabdrucks.\n\n20\n\nAuf etwaige abweichende Definitionen des Grundstückbegriffs in dem \nSatzungsrecht der Gemeinden kommt es nicht an; würde sich deren \nGrundstücksbegriff - hier: § 4 Abs. 1 SRS - nicht mit dem des StrReinG NRW \ndecken, wäre die Satzungsregelung nichtig und würde an ihre Stelle die gesetzliche \nRegelung treten.\n\n21\n\nVergl. OVG Münster, a.a.O.\n\n22\n\nMaßgeblich für die Frage der Selbstständigkeit eines Buchgrundstückes ist \ndanach die rechtlich mögliche bzw. rechtlich zulässige selbstständige bauliche, \ngewerbliche oder sonstige wirtschaftliche Nutzung.\n\n23\n\nVergl. OVG Münster, a.a.O.\n\n24\n\nVon Bedeutung ist allein, ob die Möglichkeit seiner selbstständigen, innerhalb \ngeschlossener Ortslagen üblichen und sinnvollen wirtschaftlichen Nutzung \nbesteht.\n\n25\n\nVergl. u.a. OVG Münster, Urteil vom 28. September 1989 - 9 A 1974/87 -, \nNWVBl. 1990, 163 und Urteil vom 14. Dezember 1989 - 9 A 1718/88 -, \nNWVBl. 1991, 156.\n\n26\n\nDas aber war bei den Flurstücken 000/000 der Fall. Das aus den beiden 42 m² \nbzw. 1 m² großen Parzellen bestehende Grundstück war zwar mit seinen insgesamt \n43 m² klein, jedoch nicht nur im Zusammenhang mit dem Hausgrundstück \n(Parzelle 000) der Klägerin wirtschaftlich nutzbar, wie seine tatsächliche Nutzung \nzeigt. Es diente (und dient) als Teil einer Tiefgarage, unabhängig von der \nwirtschaftlichen Nutzbarkeit des Hausgrundstücks der Klägerin dem Einstellen von \nKraftfahrzeugen. Dass die Einstellplätze nicht oberirdisch sondern als \nUnterflurgarage und auf Grund einer entsprechenden, im Grundbuch eingetragenen \nGrunddienstbarkeit durch den Grundstücksnachbarn errichtet worden sind und \ndiesem das Recht zur Benutzung zusteht, ist unerheblich. Der wirtschaftliche Nutzen, \nden die Klägerin aus dieser Art der selbstständigen Verwertung ihres Grundstücks \nzog (und zieht), besteht darin, dass sie als Gegenleistung das vertraglich vereinbarte \nRecht erhielt, einen der Stellplätze - kostenlos - selbst zu nutzen und zu diesem \nZweck das Nachbargrundstück zu befahren, wie die Klägerin selbst vorgetragen \nhat.\n\n27\n\nDie Möglichkeit, das Grundstück der Klägerin mit dem Nachbargrundstück \nXstraße 00 zu einer wirtschaftlichen Einheit in dem oben genannten Sinn \nzusammenzufassen, scheidet schon deshalb aus, weil es sich nicht um Grundstücke \ndesselben Eigentümers handelte.\n\n28\n\nDas somit als selbstständiges Grundstück anzusehende Hinterliegergrundstück \nder Klägerin wurde auch durch die - öffentliche und von der Stadt gereinigte - \nXstraße erschlossen. Es hatte zwar keine Zufahrt über das zwischen ihm und der \nStraße liegende Hausgrundstück der Klägerin; denn dies ist straßenseitig in \ngeschlossener Bauweise mit einem Wohnhaus bebaut. Der Klägerin steht aber nach \nihrem eigenen Vortrag ein dinglich gesichertes Wegerecht auf dem \nNachbargrundstück, Flurstück 000, zu, das ihr die Zufahrt von der Xstraße zu dem \nTiefgaragenstellplatz auf ihrem Grundstück ermöglicht.\n\n29\n\nLagen somit die Voraussetzungen der §§ 4 und 5 SRS für die selbstständige \nHeranziehung zu Straßenreinigungsgebühren vor, so war gemäß § 6 Abs. 2 SRS der \nGebührenberechnung die der Xstraße zugewandte, 11 m lange Seite des \nGrundstücks zu Grunde zu legen. Angesichts der Gebührensätze von 62,16 DM für \n1994, 68,32 DM für 1995 und 70,42 DM je laufende Meter Grundstücksseite für 1996 \nergaben sich die festgesetzten Gebühren.\n\n30\n\nDer Beklagte war auch nicht gehindert, die Gebühren im Jahre 1998 rückwirkend \nfür die Jahre 1994 bis 1996 festzusetzen.\n\n31\n\nDie Gebührenansprüche sind nicht verjährt. \nNach der gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 4 b KAG auf Gebühren entsprechend anwendbaren \nVorschrift des § 169 Abs. 2 Nr. 2 der Abgabenordnung - AO - beträgt die \nVerjährungsfrist 4 Jahre und beginnt nach § 170 Abs. 1 AO mit Ablauf des \nKalenderjahres, in dem der Gebührenanspruch entstanden ist. Die Verjährungsfrist \nwar demnach bei Erlass des Heranziehungsbescheides im November 1998 noch \nnicht abgelaufen. Eine Verjährung hat die Klägerin denn auch der Rechtslage \nentsprechend nicht geltend gemacht.\n\n32\n\nDie Gebührenansprüche des Beklagten sind auch nicht verwirkt.\n\n33\n\nEine Verwirkung von Ansprüchen kommt in Betracht, wenn der Verpflichtete \ninfolge eines bestimmten Verhaltens des Berechtigten darauf vertrauen durfte, dass \ndieser das Recht nach so langer Zeit nicht mehr geltend machen würde \n(Vertrauensgrundlage), der Verpflichtete ferner tatsächlich darauf vertraut hat, dass \ndas Recht nicht mehr ausgeübt würde (Vertrauenstatbestand) und sich \ninfolgedessen in seinen Vorkehrungen und Maßnahmen so eingerichtet hat, dass \nihm durch die verspätete Durchsetzung des Rechts ein unzumutbarer Nachteil \nentstehen würde.\n\n34\n\nVergl. BVerwG, Urteil vom 7. Februar 1974 - BVerwG III C 115.71 -, \nBVerwGE 44, 339 (343 f.).\n\n35\n\nZumindest an der danach erforderlichen Vertrauensgrundlage fehlt es im \nvorliegenden Fall. Grundsätzlich kann niemand darauf vertrauen, dass bestehende \nAnsprüche vor Ablauf der Verjährungsfrist nicht mehr geltend gemacht werden. Es \nbedarf eines besonderen Verhaltens des Berechtigten, aus dem der Schluss auf das \nGegenteil gezogen werden kann; das schlichte Schweigen reicht nicht aus. Der \nBeklagte hat durch die bloße Tatsache, dass er in der Vergangenheit für das \nHinterliegergrundstück der Klägerin in den jeweiligen Jahresgebührenbescheiden \nkeine Straßenreinigungsgebühren festgesetzt hatte, nicht den berechtigten Eindruck \nerwecken können, dass mit einer nachträglichen Heranziehung nicht mehr zu \nrechnen sei. Aus dem schlichten Schweigen des Beklagten konnte die Klägerin einen \nsolchen Schluss nicht ziehen. Sie hat dies offenbar tatsächlich auch nicht getan; \ndenn nach ihrem eigenen Vortrag war ihr gar nicht bewusst, dass auch für ihr \nHinterliegergrundstück Straßenreinigungsgebühren erhoben werden könnten.\n\n36\n\nDarauf, ob die Klägerin bei zeitnaher Festsetzung der \nStraßenreinigungsgebühren diese auf ihre Mieter hätte umlegen können und ob ihr \ndies im Jahr 1998 nicht mehr möglich war, kommt es demnach nicht an. Im Übrigen \ndürfte aber auch eine Überwälzung der Straßenreinigungsgebühren für das \nHinterliegergrundstück, faktisch ein Garagengrundstück, auf die Mieter der \nWohnungen auf dem Hausgrundstück der Klägerin, soweit diese nicht gleichzeitig \nMieter des der Klägerin zustehenden Tiefgaragenstellplatzes gewesen sein sollten, \nnicht in Betracht gekommen sein, sodass es auch an einem Schaden fehlt.\n\n37\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über \ndie vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.\n\n38","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/300082","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2001-12-11/16-k-8415-99","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 170","ref_norm":"170","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 169","ref_norm":"169","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/300082","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/300082","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2001-12-11/16-k-8415-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/300082","retrieved":"2026-07-09 03:24:41.007693+00:00"}}