{"status":"available","doknr":"OLD300121","ecli":"ECLI:DE:VGD:2001:1210.15L3344.01A.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2001-12-10","aktenzeichen":"15 L 3344/01.A","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag einschließlich des Prozesskostenhilfegesuchs wird \nabgelehnt.\n\nDie Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht \nerhoben werden.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDas Gericht hat das Passivrubrum entsprechend § 88 VwGO \ndahingehend von Amts wegen berichtigt, dass vorläufiger \nRechtsschutz bei verständiger Würdigung des \nRechtsschutzbegehrens nur gegen die Antragsgegnerin und nicht \nzugleich kumulativ gegen den xxxxxxxxx \nxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx als zuständiger Ausländerbehörde \nbegehrt wird; denn die Antragsteller verfolgen das Ziel, dass \neine einstweilige Anordnung gemäß § 123 VwGO zur Sicherung des \nbehaupteten materiellen Anspruchs auf Feststellung der \nVoraussetzungen des § 53 AuslG wegen eines angeblichen \nzielstaatsbezogenen Abschiebungshindernissen ergeht, den das \nBundesamt mit dem im Hauptsacheverfahren 15 K 7517/01.A \nangefochtenen Bescheid vom 15. November 2001 verneint hat. \nDieser Anspruch ist gegen die Bundesrepublik Deutschland und \nnicht gegen die zuständige Ausländerbehörde zu richten.\n\n3\n\nStd. Rspr. der Kammer, z. B. Beschluss vom 16. Januar 2001 \n- 15 L 3942/00.A -; siehe auch: VG Düsseldorf, Beschluss \nvom 24. August 2000 - 13 L 1998/00.A - sowie Ruge, NVwZ 1995, \n733, 739.\n\n4\n\nSoweit in das Rubrum der Antragsschrift darüber hinaus auch \nder xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx als Ausländerbehörde \naufgenommen wurde, beruht dies ausweislich der hierfür \ngegebenen Begründung allein darauf, dass die Antragsteller \nsich angesichts der insoweit divergierenden Rechtsprechung der \nVerwaltungsgerichte unsicher sind, gegen wen ein Antrag auf \nvorläufigen Rechtsschutz in Verfahren der vorliegenden Art zu \nrichten ist. Diese Begründung macht zugleich deutlich, dass \nder Antrag in jedem Fall (nur) gegen den richtigen \nAntragsgegner gerichtet werden sollte. Dies ist in Fällen, in \ndenen eine Entscheidung des Bundesamtes ergangen ist, nach \nständiger Rechtsprechung der Kammer ausschließlich die \nBundesrepublik Deutschland. Die Kammer wird daher entgegen \nihrer bisherigen gegenteiligen Praxis - auch - in allen \nkünftig zu entscheidenden vorläufigen Rechtsschutzgesuchen von \nRechtsanwalt xxxxxx, die wie das vorliegende vorläufige \nRechtsschutzgesuch formuliert sind, davon ausgehen, dass sich \nder Antrag nur gegen einen und zwar gegen den vom Gericht für \nrichtig gehaltenen Antragsgegner richten soll, soweit nicht \nausdrücklich im Einzelfall um kumulativen Rechtsschutz gegen \ndie Bundesrepublik (Bundesamt) und die Ausländerbehörde \nnachgesucht wird.\n\n5\n\nDas hiernach - allein - gegen die Antragsgegnerin \ngerichtete vorläufige Rechtsschutzgesuch mit dem sinngemäßen \nAntrag,\n\n6\n\ndem Bundesamt vorläufig bis zur Entscheidung in \nder Hauptsache aufzugeben, gegenüber dem \nxxxxxxxxxxxxxxxxx xxxxxxxxxxxxxxxxxx als \nzuständiger Ausländerbehörde zu erklären, dass bis \nzur Entscheidung in der Hauptsache keine \nVollziehungsmaßnahmen gegen die Antragsteller \nergehen dürfen,\n\n7\n\nhat keinen Erfolg, weil die Antragsteller den nach §§ 123 \nAbs. 3 VwGO, 920 Abs. 2, 294 ZPO erforderlichen \nAnordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht haben; damit fehlt \nes auch dem Prozesskostenhilfegesuch an den nach §§ 116 VwGO, \n114 ZPO erforderlichen Erfolgsaussichten der beabsichtigten \nRechtsverfolgung.\n\n8\n\nNachdem das Asylerstverfahren der Antragsteller zu 1) \nbis 3) durch Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom \n28. April 1995 - 15 K 3836/94.A - und ihr Folgeverfahren durch \nUrteil des Verwaltungsgericht Düsseldorf vom 12. April 2000 \n- 7 K 11644/96.A - rechtskräftig zu ihren Lasten abgeschlossen \nworden sind, war das Bundesamt dazu berufen, über den \nisolierten Antrag auf Abschiebungsschutz im Schriftsatz ihres \nBevollmächtigten vom 8. Februar 2001 zu befinden, soweit \ndieser mit der Begründung, die behaupteten Erkrankungen der \nAntragsteller zu 1) und 2) seien im Kosovo nicht behandelbar, \nauf zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse gemäß § 53 \nAuslG gestützt worden ist. Das Bundesamt hat diesen Antrag zu \nRecht an § 51 VwVfG gemessen, auch soweit nach \nUnanfechtbarkeit seines Bescheides vom 10. Oktober 1996 \n- xxxxxxxxxxxxx - im Folgeverfahren entstandene \nAbschiebungshindernisse von den Antragstellern geltend gemacht \nwerden.\n\n9\n\nBVerwG, Urteil vom 21. März 2000 - 9 C 41.99 -.\n\n10\n\nDas Ergebnis seiner Überprüfung, die bestandskräftige \nEntscheidung zu § 53 AuslG aus dem Asylerstverfahren nicht \nabzuändern, begegnet keinen ernsthaften Zweifeln. Dabei kann \noffen bleiben, ob die Antragsgegnerin dadurch, dass sie dem \nProzessbevollmächtigten die eingeholten ärztlichen Atteste vor \nErlass des Bescheides vom 15. November 2001 nicht zur Kenntnis \ngebracht hat, dessen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt \nhat, weil das Gericht ihm die Gutachten mit Verfügung vom \n4. Dezember 2001 im Klageverfahren in Ablichtung zur Verfügung \ngestellt hat und das Gericht auch bei unterstelltem \nVerfahrensverstoß verpflichtet ist, in der Sache zu \nentscheiden.\n\n11\n\nSoweit sich die Antragsteller auf die allgemeine \nVersorgungs- und Sicherheitslage im Kosovo und die Zerstörung \nihres Wohnhauses sowie auf eine angebliche Traumatisierung der \nAntragstellerin zu 2) berufen, ist ihr Antrag bereits \nunzulässig, weil die Antragsteller es grobfahrlässig versäumt \nhaben, diese Umstände bereits in ihrem Asylfolgeverfahren \n7 K 11644/99.A insbesondere durch Rechtsbehelf geltend zu \nmachen, § 51 Abs. 2 VwVfG, und weil sie die Antragsfrist von \ndrei Monaten versäumt haben, § 51 Abs. 3 VwVfG. Insbesondere in \nBezug auf die angebliche Traumatisierung der Antragstellerin \nzu 2) greift der Unzulässigkeitsgrund der letztgenannten \nVorschrift, schenkt man dem Gutachten von \nxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx vom 14. Februar 2001 Glauben, der bei \nder Antragstellerin zu 2) eine „posttraumatische \nBelastungsstörung (ICD-10 F 43.1)\" attestiert hat, die „eine \nunmittelbare Folge der politischen Geschehnisse und der \ninstabilen Verhältnisse im Kosovo sowie der weiteren zeitweise \nstärker ausgebrochenen kriegerischen Auseinandersetzungen\" sein \nsoll. Mit dieser zusammenfassenden Würdigung der Ursachen der \ndiagnostizierten posttraumatischen Belastungsstörung bezieht \nsich der Arzt erkennbar auf die vorherigen Schilderungen der \nAntragstellerin zu 2), die von einer panischen Angst um sich \nund ihre Familie vor der Flucht aus Jugoslawien im Jahre 1991 \nwegen der Verfolgung ihres Ehemannes durch die serbische \nPolizei und die Verstärkung der Ängste nach dem Krieg im Kosovo \n1999 berichtet hatte. Da diese Ereignisse und die angeblichen \nAngstzustände lange Zeit vor dem Termin zur mündlichen \nVerhandlung vom 12. April 2000 im Verfahren 7 K 11644/96.A \ndatieren, hätte die Antragstellerin zu 2) sie zur Vermeidung \ndes Ausschlussgrundes des § 51 Abs. 2, 3 VwVfG spätestens in \ndiesem Termin schildern müssen. Dass ihr die angebliche \nTraumatisierung erstmals mit Attest vom 14. Februar 2001 \nbescheinigt worden ist, steht der Anwendbarkeit von § 51 Abs. 2 \nund 3 Satz 1 VwVfG nicht entgegen, da es sich nach dem Attest \num eine seit 1991 bestehende Dauererkrankung handeln soll, \nderen Symptomatik sich während des Kosovo-Krieges verstärkt \nhaben soll und die der Antragstellerin zu 2), träfen die \nFeststellungen in dem Gutachten zu, seit langem bekannt gewesen \nsein und deshalb Jahre vorher dem Bundesamt gegenüber, \nspätestens aber im Gerichtstermin vom 12. April 2000 hätten \ngeltend gemacht werden müssen und nicht erst zu einem \nZeitpunkt, als sie erstmals ihren Prozessbevollmächtigten \naufgesucht und dieser für sie - ohne bereits im Besitze eines \nGutachtens zu sein - die Antragsschrift vom 8. Februar 2001 \nformuliert hatte. Die vom Prozessbevollmächtigten in früheren \nVerfahren gegen die Anwendbarkeit des § 51 Abs. 2, 3 VwVfG bei \nTraumatisierten vorgebrachten Bedenken überzeugen nicht, weil \nsie von einem falschen Verständnis der Vorschrift ausgehen, wie \nbereits in der im angefochtenen Bescheid zitierten Entscheidung \nder Kammer vom 11. Oktober 2001 - 15 L 2765/01.A - dargelegt \nworden ist, die dem Prozessbevollmächtigten bekannt ist.\n\n12\n\nErnsthaften Zweifeln begegnet die angefochtene Entscheidung \ndes Bundesamtes aber auch deshalb nicht, weil weder eine neue \nSach- und Rechtslage eingetreten ist, § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG, \nnoch neue Beweismittel beigebracht wurden oder sonst wie \nersichtlich sind, § 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG; denn die von den \nAntragstellern vorgelegten ärztlichen Atteste sind von \nvornherein nach jeder vernünftigerweise vertretbaren \nBetrachtungsweise ungeeignet, zur Feststellung eines \nAbschiebungshindernisses nach dem hier allein in Betracht \nkommenden § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG zu verhelfen.\n\n13\n\nSoweit sich die Antragsteller auf die allgemeine \nVersorgungs- und Sicherheitslage berufen, die sich seit \nAbschluss des Asylfolgeverfahrens der Antragsteller im \nJahre 2000 jedenfalls nicht verschlechtert hat, wird auf die \nAusführungen im angefochtenen Bescheid verwiesen, denen nichts \nhinzuzufügen ist und denen die Antragsteller nicht mit \nrechtserheblichem Vorbringen entgegengetreten sind; von der \nweiteren Darstellung der Gründe wird entsprechend § 77 Abs. 2 \nAsylVfG abgesehen.\n\n14\n\nSoweit sich die Antragstellerin zu 2) im Übrigen unter \nBerufung auf das nervenärztliche Attest des xxxxxxxxxxxxxxxxx \nvom 14. Februar 2001 auf eine Traumatisierung und der \nAntragsteller zu 1) auf die Folgen mehrerer Fußoperationen als \nFolge eines Arbeitsunfalles berufen, ergibt sich aus den \nvorgelegten ärztlichen Bescheinigungen für keinen der \nAntragsteller ein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis im \nSinne des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG.\n\n15\n\nBei dem nervenärztlichen Attest des xxxxxxxxxxxxxxxxx vom \n14. Februar 2001 handelt es sich zur Überzeugung des Gerichts, \nwie im angefochtenen Bescheid unter Bezugnahme auf die \nEntscheidung der Kammer vom 11. Oktober 2001 \n- 15 L 2765/01.A - zutreffend dargelegt worden ist, wiederum \num ein Gefälligkeitsattest ohne gerichtsverwertbaren \nAussagewert, soweit es eine posttraumatische Belastungsstörung \n(ICD-10 F 43.1) diagnostiziert. Das Attest gleicht in \nWortlaut, Diagnose und Art der angeblich aufgenommenen \nBehandlung einer Vielzahl von durch xxxxxxxxxxxxxxxxx \nausgestellten Attesten in Asylfolgeverfahren von durch \nRechtsanwalt xxxxxx vertretenen Asylsuchenden aus dem \nehemaligen Jugoslawien, die wie auch im Falle der \nAntragstellerin zu 2) mit dem erkennbaren Ziel eingereicht \nwurden, eine durch die zuständige Ausländerbehörde bereits mit \nSchreiben vom 20. September 2000 angekündigte Abschiebung zu \nverhindern, die zunächst - nur - bis zur Klärung der \nReisefähigkeit des Antragstellers zu 1) wegen seiner \nFußbeschwerden ausgesetzt wurde. Das Attest bescheinigt \nwortidentisch mit einer Vielzahl der Kammer und dem \nProzessbevollmächtigten bekannten Attesten eine \nposttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F 43.1)\", die der \nProzessbevollmächtigte ohne Vorliegen einer ärztlichen \nBescheinigung bereits Tage vorher in der Antragsschrift an das \nBundesamt behauptet hatte. Als Ursache werden Ereignisse \nangeführt, die sich vor der Einreise der Antragsteller im \nJahre 1991 zugetragen und „später nach dem Krieg im \nKosovo 1999\" verstärkt haben sollen, ohne dass die für die \nAntragsteller zu 1) und 2) offenbar erkennbaren, behaupteten \nSymptome jemals zuvor Anlass zu ärztlichen Konsultationen \ngewesen und/oder dem Bundesamt gegenüber oder bei Gericht \ngeltend gemacht worden sind; so hat die Antragstellerin zu 2) \nweder beim Bundesamt im Jahre 1996 noch bei Gericht im \nJahre 2000 seelische Belastungen von Krankheitswert auch nur \nangedeutet; Symptome von Krankheitswert sind im Termin zur \nmündlichen Verhandlung vom 12. April 2000 nur für den \nAntragsteller zu 1) geschildert worden. Auch wenn nicht \nverkannt werden soll, dass es Menschen in einem für sie \nfremden Kulturkreis schwer fallen mag, sich seelisch zu \noffenbaren, erklärt dies doch nicht plausibel, weshalb die \nAntragstellerin zu 2) bei xxxxxxxxxxxxxxxxx teilweise \ngeschwiegen, den Kopf nach unten gebeugt und ständig geweint \nhaben soll, bei der Anhörung durch das Bundesamt und erst \nrecht bei Gericht derartige Gefühlsausbrüche jedoch nicht \neinmal andeutungsweise hat erkennen lassen, obgleich die \nangeblich traumaauslösenden und verstärkenden Umstände wie der \nKosovo-Krieg 1999 dort noch viel frischer in Erinnerung \ngewesen sein müssen als im Zeitpunkt des Arztbesuchs vom \n14. Februar 2001. Obgleich xxxxxxxxxxxxxxxxx im Zeitpunkte der \nBegutachtung wohl keine Kenntnis vom Akteninhalt gehabt haben \ndürfte, hätte ihm angesichts der auf Grund eines einmaligen \nArztbesuchs diagnostizierten posttraumatischen \nBelastungsstörung bei sorgfältiger Anamnese nicht verborgen \nbleiben können, dass es signifikante Widersprüche zwischen der \nSelbstdarstellung der Antragstellerin zu 2) und der \nSchilderung des angeblichen Krankheitsverlaufs und dessen \nUrsachen sowie ihrem bisherigen Verhalten im Bundesgebiet \ngibt, welches durch eine nervenärztliche Abstinenz trotz \nangeblich schwerer und schon lange andauernder Traumatisierung \ngekennzeichnet ist. Damit hätte sich auch für ihn die nicht \nnur rechtserheblich sondern auch anamnetisch und diagnostisch \nwichtige Frage stellen müssen, aus welchem Grunde die \nAntragstellerin zu 2) ihn trotz angeblich jahrelanger \nseelischer Belastungen mit Krankheitswert erst am \n14. Februar 2001 aufgesucht hat, nachdem ihr \nProzessbevollmächtigter sechs Tage zuvor den auf § 53 AuslG \ngestützten Folgeantrag gestellt hatte, um einem - im Attest \nangesprochenen - Abschiebeversuch zu begegnen; daraus hätte \nsich, wäre dem in gehöriger Form nachgegangen worden, die \nweitere Frage ergeben, ob nicht nur die menschlich \nverständliche Furcht vor der angekündigten Abschiebung, die \nKrankheitswert in der Form eines von der Ausländerbehörde zu \nberücksichtigenden inlandsbezogenen Vollstreckungshindernisses \ngewinnen kann, nicht dagegen die spezifischen Verhältnisse im \nHeimatstaat, die allein zielstaatsbezogene \nAbschiebungshindernisse - in Form einer echten \nTraumatisierung - ergeben können, \n\n16\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 21. September 1999 - 9 C 8.99 -, \nNVwZ 2000,206,\n\n17\n\nUrsache für den Arztbesuch und die aufgezeigten \nAngstzustände gewesen sind. Dass xxxxxxxxxxxxxxxxx all dem \noffenbar nicht mit der gehörigen Sorgfalt anamnetisch auf den \nGrund gegangen ist, sondern die Schilderungen der \nAntragstellerin zu 2) über Dauer und Ausmaß ihrer angeblichen \npsychischen Beschwerden praktisch kritiklos zur Grundlage \nseiner Diagnose gemacht und damit die ohne ärztliche \nKonsultation zuvor im Asylantrag aufgestellte Behauptung des \nProzessbevollmächtigten über eine vorliegende Traumatisierung \nfachärztlich abgesichert hat, verdeutlicht, dass er der \nAntragstellerin zu 2) und ihrem Prozessbevollmächtigten mit \nseinem ärztlichen Atteste eine Gefälligkeit im Abwehrkampf \ngegen die drohende Abschiebung erweisen und nicht etwa eine \nseriöse nervenärztliche Begutachtung erstellen wollte.\n\n18\n\nDieser Eindruck wird durch gewichtige Zweifel an der \nfachwissenschaftlichen Seriosität der attestierten \n„posttraumatischen Belastungsstörung\" bestärkt, die sich im \nvorliegenden Fall auf Grund der vom Bundesamt eingeholten \namtsärztlichen Gutachten des Sozialpsychiatrischen Dienstes \ndes xxxxxxxxxxxxx ergeben. Bereits in seinem ersten Gutachten \nvom 27. Juni 2001 hat xxxxxxxxx Zweifel an der Diagnose einer \nposttraumatischen Belastungsstörung durch xxxxxxxxxxxxxxxxx \ngeäußert. Er hat in dem Gutachten die Kriterien aufgezeigt, \nbei deren Vorliegen in der medizinischen Fachwissenschaft, \neine posttraumatische Belastungsstörung angenommen wird, und \nhierzu wörtlich ausgeführt:\n\n19\n\nNach dem diagnostischen statistischen Manuel psychischer \nStörungen, DSM IV 3. Auflage 2001, Seite 487-492 ist u. a. \ndie Voraussetzung für die Diagnose einer posttraumatischen \nBelastungsstörung dass der Belastungsfaktor sehr extrem sein \nmuss (das heisst lebensbedrohlich). \nIn der internationalen Klassifikation psychischer Störungen \n(IDD-10) wird ausgeführt, dass eine posttraumatische \nBelastungsstörung entsteht als eine verzögerte oder \nprotrahierte Reaktion auf ein belastendes Ereignis oder eine \nSituation außergewöhnlicher Bedrohung oder \nkatastrophenartigen Ausmaßes (kurz oder lang anhaltend), die \nbei fast jedem eine tiefe Verzweiflung hervorrufen würde.\n\n20\n\nEinen derart extremen Belastungsfaktor hat er bei der \nersten Exploration der Antragstellerin zu 2) nicht \nfestzustellen vermocht, die allerdings nur über die \nSprachmittlung des Antragstellers zu 1) zustandegekommen und \nzu möglichen Verständigungsschwierigkeiten geführt haben kann, \nsodass der Gutachter sich zunächst außer Stande gesehen hat, \ndas Beschwerdebild der Antragstellerin zu 2) fundiert zu \nbeurteilen. Bei einer Vorsprache der Antragstellerin zu 2) bei \nxxxxxxxxx am 17. Juli 2001, welche in Anwesenheit eines vom \nBundesamt gestellten Dolmetschers erfolgte, hat die \nAntragstellerin zu 2) sodann - wie dies auch bereits am ersten \nBesprechungstermin zum Ausdruck gekommen ist - erläutert, dass \nihre Ängste in den ersten beiden Jahren im Bundesgebiet \nentstanden seien, als sie mit ihrer Familie in einer früheren \nKaserne untergebracht gewesen sei. Sie hätte gehört, dass \nNazis sie angreife könnten. Es habe dort auch Serben und Roma \ngegeben. Jeden Abend habe es Probleme gegeben. Sie sei damals \nim 3. Monat schwanger gewesen und habe das Kind verloren. \nErheblich verschlechtert habe sich ihr Befinden, nachdem ihr \nVater Ende 1998 vor dem Krieg verhaftet worden sei. Die ganze \nZeit habe sie auch gehofft, dass ihr Bruder noch lebe. Jetzt \nkürzlich sei aber entdeckt worden, dass er in einem der Gräber \nliege. Aus eigenem Antrieb hat sie nach positiver Beantwortung \nder Frage, ob ihre Eltern noch lebten, betont, sie wisse \nnicht, wo sie im Kosovo hinsolle. Es gäbe dort kein Haus mehr \nund keine Ärzte. Sie frage sich, wo sie mit ihren vier Kindern \nleben solle. Die Medikamente müssten dann aus Deutschland \nkommen. Das Leben dort könne sie sich überhaupt nicht \nvorstellen mit ihren Problemen. Ihre Kinder könnten nur \nschlecht albanisch, die würden sich mit ihren Spielkameraden \nauf Deutsch unterhalten. Sie wolle auf keinen Fall ins Kosovo \nzurück. Sie mache sich Sorgen um ihre Kinder, ihr eigenes \nLeben sei ihr egal.\n\n21\n\nAuf Grund der Schilderung der Antragstellerin zu 2) und \nihres Verhaltens bei der Exploration ist der Amtsarzt \nzusammenfassend zu dem Ergebnis gelangt, auch diesmal habe \nsich eine posttraumatische Belastungsstörung nicht feststellen \nlassen. Deutlich geworden sei jedoch eine reaktive \nVerstimmung, die, folge man den Schilderungen der \nAntragstellerin zu 2), auch darauf zurückzuführen sei, dass \njetzt bekannt geworden sei, dass ihr Bruder im Krieg getötet \nworden sei. Sicherlich dürfte auch eine erhebliche Rolle \nspielen, dass die Familie Angst habe, in eine ungewisse \nZukunft im Kosovo zurückzumüssen.\n\n22\n\nDiese die Diagnose einer posttraumatischen \nBelastungsstörung des xxxxxxxxxxxxxxxxx in Abrede stellende \nFeststellung des Amtsarztes ist für das Gericht ohne weiteres \nnachvollziehbar, da die Antragstellerin zu 2) schon nach ihrer \nSchilderung bei xxxxxxxxxxxxxxxxx und erst recht nach der bei \nxxxxxxxxx in der Heimat keinen eigenen extremen, d. h. \nlebensbedrohlichen Belastungsfaktoren ausgesetzt gewesen ist, \nwelche eine posttraumatische Belastungsstörung nach der vom \nAmtsarzt wörtlich wiedergebenen medizinischen Fachliteratur \nkennzeichnen. Dies gilt umso mehr, als sie die eigenen \nfluchtauslösenden Ereignisse im Jahre 1991 im Gespräch mit \nxxxxxxxxx zwar geschildert, aber nicht mit ihren Ängsten in \nVerbindung gebracht hat, die erst durch die Probleme in der \nKaserne entstanden sein sollen, in welcher sie mit ihrer \nFamilie in den ersten zwei Jahren nach der Flucht in \nDeutschland untergebracht gewesen ist.\n\n23\n\nDie vom Amtsarzt stattdessen diagnostizierte reaktive \nVerstimmung hat nach seinem fachlichen Urteil ihre wesentliche \nUrsache in der menschlich verständlichen Angst, „in eine \nungewisse Zukunft im Kosovo zurückzumüssen\". Die hierdurch \nbedingten negativen Auswirkungen auf ihre nervliche Gesundheit \ntreten damit nicht wegen der spezifischen Verhältnisse im \nZielstaat der Abschiebung sondern allein durch die besorgte \nAbschiebung ein. Solche Abschiebungsfolgen führen jedoch auch \ndann nicht zu einem zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernis \nim Sinne von § 53 AuslG, wenn sie besonders intensiv oder \nsogar mit Lebensgefahr verbunden sind, sondern - wie bereits \nerwähnt - allenfalls zu einem inlandsbezogenen \nVollstreckungshindernis, über das nicht im vorliegenden \nVerfahren gegen die Bundesrepublik Deutschland zu entscheiden \nist. Hierüber hat nämlich nicht das Bundesamt im \nAsylverfahren, sondern nach dessen Abschluss die \nAusländerbehörde im Vollstreckungsverfahren zu befinden.\n\n24\n\nBVerwG, Urteil vom 21. September 1999 a.a.O.\n\n25\n\nAuch bezüglich des Antragstellers zu 1) sind \nzielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse nicht ersichtlich. \nSeine vorhandenen, bei der amtsärztlichen Untersuchung im \nGesundheitsamt des xxxxxxx xxxxx bestätigten Vorfußbeschwerden \nlinks lassen sich nach dem Gutachten vom 23. Oktober 2001 am \nbesten mit orthopädischen Schuhen behandeln. Für die \nempfohlene Anschaffung von zwei Paar orthopädischen Schuhen in \nDeutschland wird die Ausländerbehörde zu sorgen haben. \nAnsonsten sind nach dem Gutachten weder Spätfolgen zu besorgen \nnoch weitere Operationen oder medicophysikalische Behandlungen \nerforderlich. Im Übrigen ist im Kosovo sowohl eine \northopädische Behandlung möglich wie auch Schmerzmittel \nerhältlich sind, sofern selten vorkommende, akute \nSchmerzzustände am Fuß auftreten sollten (Bundesamt für die \nAnerkennung ausländischer Flüchtlinge, Information „Die \nmedizinische Versorgung im Kosovo\", Stand: September 2000). \nFür den Antragsteller zu 3) schließlich sind eigene \nAbschiebungshindernisse nicht geltend gemacht worden und auch \nnicht ersichtlich.\n\n26\n\nDa die Antragsteller im Übrigen individuelle \nAbschiebungshindernisse nicht dargetan haben, begegnet die \nEntscheidung des Bundesamtes zu § 53 AuslG auch insoweit \nkeinen Bedenken, als eine in sein Ermessen gestellte \nEntscheidung über ein Wiederaufgreifen gemäß § 51 Abs. 5 VwVfG \nwohl unterblieben ist. Mangels allgemeiner und individueller \nAbschiebungshindernisse werden die Antragsteller durch die \nunterbliebene Ermessensentscheidung jedenfalls nicht in \neigenen Rechten verletzt.\n\n27\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 159 VwGO, \n100 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 83 b Abs. 1 AsylVfG.\n\n28\n\nDer Gegenstandswert ergibt sich aus § 83 b Abs. 2 \nAsylVfG.\n\n29\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar.\n\n30","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/300121","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2001-12-10/15-l-3344-01-a","cited_norms":[{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":6},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":2},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 88","ref_norm":"88","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 116","ref_norm":"116","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 77","ref_norm":"77","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/300121","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/300121","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2001-12-10/15-l-3344-01-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/300121","retrieved":"2026-07-09 03:24:44.891880+00:00"}}