{"status":"available","doknr":"OLD300149","ecli":"ECLI:DE:VGD:2001:1206.34K2276.00PVL.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2001-12-06","aktenzeichen":"34 K 2276/00.PVL","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Einstellung der Bewerber für die Hauptschule mit der \nFächerkombination Englisch/Französisch zum 1. Februar 2000 ohne Zustimmung \ndes Antragstellers und ohne Stufenverfahren verletzt dessen \nMitbestimmungsrechte.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDer Antragsteller ist ein bei der Beteiligten gebildeter \nPersonalrat. Die Beteiligte legte dem Antragsteller mit \nBegleitschreiben vom 14. Januar 2000 eine Liste von zum 1. \nFebruar 2000 beabsichtigten Einstellungsmaßnahmen \n(Vorgriffseinstellungen) im so genannten schulscharfen \nEinstellungsverfahren (gemäß dem Runderlass des Ministeriums \nfür Schule und Weiterbildung vom 11. September 1997 GABl. NW S \n230) vor. In der Liste befanden sich unter anderem 14 Bewerber \nund Bewerberinnen mit der Fächerkombination \n„Englisch/Französisch\" bzw. „Französisch/Englisch\", die an \nverschiedenen Hauptschulen eingestellt werden sollten. In der \nErörterung der Maßnahme am 24. oder 25. Januar 2000 \nverweigerte der Antragsteller seine Zustimmung zur Einstellung \nder Bewerber mit der Fächerkombination „Englisch/Französisch\". \nDer Antragsteller und die Beteiligte vereinbarten, dass die \nBewerber mit diesen Fächerkombinationen im Wege der \nEilmaßnahme nach § 66 Abs. 8 LPVG NRW zum 1. Februar 2000 \nvorläufig eingestellt werden sollten und den Bedenken des \nAntragstellers durch Einleitung des Stufenverfahrens Rechnung \ngetragen werden sollte.\n\n4\n\nMit Schreiben vom 25. Januar 2000 lehnte der Antragsteller \ndie beabsichtigte Einstellung der Bewerber der \nFächerkombination „Englisch/Französisch\" förmlich mit der \nBegründung ab, die Einstellungen würden am Fächerbedarf der \nHauptschule vorbeigehen. Faktisch würde hierdurch die \nEinstellung von Ein-Fach-Lehrer/-innen erfolgen, obwohl an \nHauptschulen zunehmend der Einsatz von Lehrer/-innen mit \nmehreren Fächern in einer Klasse praktiziert werde.\n\n5\n\nMit Schreiben vom 3. Februar 2000 teilte die Beteiligte dem \nAntragsteller mit, dass sie die Einstellungen trotz der \nvorgetragenen Bedenken im Wege der Maßnahme nach § 66 Abs. 8 \nLPVG NW vorzunehmen gedenke. Die Sache werde alsbald dem \nMinisterium für Schule und Weiterbildung, Wissenschaft und \nForschung des Landes Nordrhein-Westfalen (MSWWF) mit der Bitte \num Einleitung des Stufenverfahrens vorgelegt. Mit Schreiben an \ndie Beteiligte vom 22. Februar 2000 lehnte das MSWWF den \nAntrag der Beteiligten auf Einleitung des Stufenverfahrens ab \nund führte hierzu aus, die Zustimmungsverweigerung des \nAntragstellers sei unbeachtlich, da sie die Definition des \nfächerspezifischen Bedarfes der Schulen und die Festlegung der \nReihenfolge des Zugriffs auf die Bewerber betreffe, die nicht \nder Zustimmung des Personalrates unterliege. Die Maßnahme \ngelte daher als gebilligt. \n\n6\n\nDies teilte der Beteiligte dem Antragsteller mit Schreiben \nvom 1. März 2000 mit.\n\n7\n\nAm 12. April 2000 hat der Antragsteller das \npersonalvertretungsrechtliche Beschlussverfahren eingeleitet. \nEr ist der Ansicht, seine Zustimmungsverweigerung sei \nbeachtlich. Er habe sich darin an dem vom MSWWF selbst \ndefinierten fächerspezifischen Bedarf orientiert. Dieser sehe \neine Fächerkombination Französisch/Englisch an Hauptschulen \ngerade nicht vor.\n\n8\n\nDer Antragsteller beantragt,\n\n9\n\nfestzustellen, dass die Einstellung von \nBewerbern für Hauptschulen mit der \nFächerkombination Englisch/Französisch zum \nEinstellungstermin 1. Februar 2000 ohne Zustimmung \ndes Antragstellers und ohne Durchführung des \nStufenverfahrens das Mitbestimmungsrecht des \nAntragstellers verletzt hat.\n\n10\n\nDie Beteiligte beantragt,\n\n11\n\nden Antrag abzulehnen.\n\n12\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte verwiesen.\n\n13\n\nII.\n\n14\n\nDer Antrag ist zulässig und begründet.\n\n15\n\nDer Antrag ist zulässig. Er richtet sich gegen eine \nMaßnahme der Beteiligten. Gegenüber dem Antragsteller wird das \nLand als Dienstherr allein durch die Leitung der Dienststelle, \nbei der er gebildet ist, repräsentiert (vgl. \nOberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, \nBeschluss vom 9. Dezember 1994, 1 A 2005/92.PVL, NWVBl 1995, \n432). Das ist hier die Beteiligte. In ihrem \nVerantwortungsbereich liegen die streitigen Einstellungen. Die \nEntscheidung des MSWWF, das Stufenverfahren abzubrechen, \nbegründet keine das Feststellungsinteresse des Antragstellers \nausschließende Verbindlichkeit für den Antragsteller, da es \nsich um keine förmliche, nach den gesetzlichen Vorschriften \nüber das Stufenverfahren das Verfahren abschließende \nEntscheidung handelt (vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land \nNordrhein-Westfalen, Beschluss vom 9. Dezember 1994, \na.a.O.).\n\n16\n\nDer Zulässigkeit des Antrages steht ferner weder entgegen, \ndass die Maßnahme, anlässlich derer der Streit entstanden ist, \nvon der Beteiligten bereits vollzogen wurde noch, dass der \nErlass des MSWWF vom 11. September 1997 mittlerweile durch \nNachfolgeerlasse abgelöst ist, die für den Bereich der \nHauptschulen infolge des Bewerbermangels mittlerweile sogar \nEinstellungen erlauben, die sich überhaupt nicht mehr an den \ndurch die Staatsexamen nachgewiesenen Fächerkombinationen der \nBewerber orientieren. Denn hinter dem konkreten Antrag steht \ndie Rechtsfrage, ob der Antragsteller rügen darf, dass die \nBeteiligte bei Einstellungen von Lehrern an Hauptschulen im \nschulscharfen Auswahlverfahren von den zuvor durch Gesetz, \nVerwaltungspraxis und Richtlinien definierten Voraussetzungen \nabweicht. Diese Frage hat nicht zuletzt wegen des von der \nVertreterin der Beteiligten im Anhörungstermin geschilderten \nnoch zunehmenden Mangels an geeigneten Bewerbern für die \nHauptschule eine hohe Aktualität und kann sich jederzeit \nerneut stellen.\n\n17\n\nDer Antrag ist begründet.\n\n18\n\nDer Antragsteller hat sich mit seiner \nZustimmungsverweigerung nicht außerhalb des durch § 72 Abs. 1 \nSatz 1 Nr. 1 LPVG NRW geregelten Mitbestimmungstatbestandes \n„Einstellung\" bewegt. Unter dem personalvertretungsrechtlichen \nBegriff der Einstellung ist die Eingliederung eines neuen \nBeschäftigten in die Dienststelle zu verstehen. Die \nMitbestimmung erstreckt sich auf die zur Einstellung \nvorgesehene Person, auf die von ihr auszuübende Tätigkeit und \nggfls. die tarifliche Bewertung der Tätigkeit. Auf diese \nModalitäten kann der Personalrat einwirken, wenn er \nberechtigte, sich etwa aus seinem kollektiven Schutzauftrag \nergebende Gründe hat (vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land \nNordrhein-Westfalen, Beschluss vom 29. Januar 1999, \n1 A 6324/99.PVL). Die Zustimmungsverweigerung des \nAntragstellers berührt diese Punkte. Der Antragsteller rügt \nsubstanziiert, dass die von den Bewerbern auszuübende \nTätigkeit, nämlich die Unterrichtung von Schülern an der \nSekundarstufe I an Hauptschulen, nach den bisher von der \nBeteiligten verwendeten Kriterien andere, nämlich weiter \ngehende Anforderungen verlange, als sie die Bewerber vorweisen \nkönnen. Neben der Lehrbefähigung für Englisch müsse die durch \nStaatsexamen nachgewiesene Befähigung für ein weiteres an \nHauptschulen regelmäßig unterrichtetes Fach hinzu kommen. \nDer Einwand zielt auf die zuvor geltende Verwaltungspraxis, \ndie durch die seinerzeit geltenden Richtlinien gestützt wurde \n(vgl. Runderlass des Ministeriums für Schule und Weiterbildung \nvom 11. September 1997 GABl. NW S 230). Eine Abweichung davon \nin Einzelfällen, ohne generelle Änderung der \nVerwaltungsvorschriften berührt das allgemeine Recht der \nPersonalvertretung aus § 64 Nr. 2 LPVG NRW. \nDie Verweigerung hat auch einen hinreichenden Bezug zu der \nGesamtheit der bereits Beschäftigten, deren kollektive Rechte \nder Personalrat wahr nimmt. Die Interessen der Lehrer an \nHauptschulen werden kollektiv berührt, wenn die Beteiligte \nBewerber mit „Ein-Fach-Qualifikation\" (hier Englisch) \neinstellt, deren zweites Fach an der Hauptschule nicht \nunterrichtet wird. \n\n19\n\nOb sich der Antragsteller mit seiner \nZustimmungsverweigerung im Stufenverfahren durchsetzen kann, \ninsbesondere wenn tatsächlich ein krasser Mangel an Bewerbern \nexistiert, ist unerheblich. Jedenfalls liegt die Rüge nicht so \nvöllig außerhalb des durch § 72 Abs. 1 Nr. 1 LPVG eingeräumten \nMitbestimmungstatbestandes „Einstellung\", dass sie als \nunbeachtlich hätte übergangen werden dürfen.\n\n20\n\nEine Kostenentscheidung entfällt im \nlandespersonalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren.\n\n21","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/300149","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2001-12-06/34-k-2276-00-pvl","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/300149","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/300149","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2001-12-06/34-k-2276-00-pvl","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/300149","retrieved":"2026-07-09 03:24:47.774042+00:00"}}