{"status":"available","doknr":"OLD300180","ecli":"ECLI:DE:VGD:2001:1205.20K2804.99A.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2001-12-05","aktenzeichen":"20 K 2804/99.A","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen. \n\nDie Kläger tragen die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht \nerhoben werden.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. \nDie Kläger dürfen die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in \nHöhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der \nVollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer 0000 in Cankaya geborene Kläger zu 1. (Kläger), die \n0001 in Kiziltepe geborene Klägerin zu 2. (Klägerin) sowie \nderen Kinder, die Kläger zu 3. bis 6. sind türkische \nStaatsangehörige kurdischer Volkszugehörigkeit. Sie stammen \naus der Provinz Mardin. Sie stellten am 14.03.1995 einen \nAsylantrag, wobei sie angaben, am 12.03.1995 auf dem Landwege \nin die Bundesrepublik Deutschland eingereist zu sein. Zur \nBegründung machten sie geltend, man habe vom Kläger verlangt, \nDorfschützer zu werden. Nachdem alle im Dorf sich geweigert \nhätten, sei das Dorf zerstört worden. Er sei unter dem \nVorwurf, den Apoisten geholfen zu haben, festgenommen worden. \nMit Bescheid vom 13.02.1996 lehnte das Bundesamt für die \nAnerkennung ausländischer Flüchtlinge (Bundesamt) den \nAsylantrag ab und stellte fest, dass die Voraussetzungen des § \n51 Abs. 1 Ausländergesetz hinsichtlich der Türkei vorlägen. \nZur Begründung hieß es im wesentlichen, ein Asylanspruch \nscheide wegen der Regelungen des § 26 a AsylVfG aus. Auf Grund \ndes geschilderten Sachverhaltes sei aber davon auszugehen, \ndass sie im Falle einer Rückkehr in die Türkei zum \ngegenwärtigen Zeitpunkt mit Verfolgungsmaßnahmen im Sinne des \n§ 51 Abs. 1 Ausländergesetz zu rechnen hätten. \n\n3\n\nHiergegen hat der Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten \nam 28.02.1996 Klage - 4 K 2083/96.A - erhoben. Mit \nrechtskräftig gewordenem Urteil vom 18.08.1998 hob das Gericht \nden Bescheid vom 13.02.1996 auf. Zur Begründung führte das \nGericht im Wesentlichen aus, das Vorbringen der Kläger sei \nunglaubhaft. Im Übrigen sei nicht der Kläger gezielt \nangesprochen worden, Dorfschützer zu werden, sondern die \ngesamte Dorfbevölkerung. Diesem allgemeinen Druck hätten sie \naber durch Übersiedlung in den Westen entgehen können.\n\n4\n\nMit Schreiben vom 18.03.1999 wies das Bundesamt die Kläger \ndarauf hin, dass nunmehr eine Abschiebungsanordnung zu treffen \nsei und gab ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme, ob \nAbschiebungshindernisse nach § 53 Ausländergesetz \nvorliegen.\n\n5\n\nMit Schreiben vom 01.04.1999 überreichten sie Fotos einer \nHungerstreikveranstaltung in Holland aus dem Jahre 1995, die \nden Kläger zeigen, zwei Zeitungsartikel vom 02.10.1998 und vom \n26.03.1999 über die Behandlung Abgeschobener bei der Rückkehr \nin die Türkei. Außerdem machten sie geltend, der Kläger habe \n1996 in einer Sendung von N-TV ein Interview gegeben, außerdem \nhätten sie an verschiedenen Demonstrationen in der \nBundesrepublik teilgenommen.\n\n6\n\nMit Bescheid vom 14.04.1999, abgesandt per Einschreiben am \n15.04.1999 stellte das Bundesamt fest, dass \nAbschiebungshindernisse nach § 53 des Ausländergesetzes nicht \nvorliegen, forderte die Kläger zur Ausreise innerhalb eines \nMonats auf und drohte die Abschiebung in die Türkei an.\n\n7\n\nHiergegen haben die Kläger am 22.04.1999 die vorliegende \nKlage erhoben und am 25.05.1999 im Verfahren 20 L 1766/99.A \ndie aufschiebende Wirkung der Klage beantragt. Zur Begründung \nhaben sie u.a. vorgetragen, der Kläger habe im Sender N-TV ein \nInterview gegeben, dass nach dortigem Kenntnisstand am \n03.10.1997 auch in der Türkei ausgestrahlt worden sei. Darin \nhabe sich der Kläger dahingehend geäußert, dass täglich mehr \nals 10 Personen in den kurdischen Gebieten in der Türkei \numgebracht würden und eine politische Lösung angemahnt. \nAußerdem habe er dazu aufgerufen, die Guerilla finanziell zu \nunterstützen. Der Kläger habe nunmehr auch einen Haftbefehl \nerhalten, den er als Kopie vorlege. Mit Beschluss vom 22. Juni \n1999 lehnte das Gericht den Aussetzungsantrag ab. Zur \nBegründung hieß es u.a., dass politisch exponierte Tätigkeiten \nhinreichend substantiiert vom Kläger nicht vorgetragen worden \nseien. Bei dem vorgelegten Haftbefehl handele es sich um eine \nFälschung.\n\n8\n\nMit Schriftsatz vom 03.01.2000 beantragte der Kläger erneut \nseine Anerkennung als Asylberechtigter. Zur Begründung machte \ner geltend, er sei am 26.09.1999 in den Vorstand des Vereins \n„Islamisch-kurdische Gemeinde e.V.\" gewählt und am 20.10.1999 \nin das Vereinsregister eingetragen worden. Ein Protokoll der \nMitgliederversammlung sowie einen Auszug aus dem \nVereinregister fügte er bei. Der Verein gehöre dem Dachverband \n„Islamischer Bund Kurdistan e.V. an. Dieser wiederum gelte als \nAuslandsorganisation der Harekete Islamiya Kurdistane (HIK). \nIn Kurdistan nehme die HIK als „islamischer Arm\" der PKK am \nbewaffneten Kampf der ARKG teil. Im Bundesgebiet agiere die \nHIK als Nebenorganisation der PKK. Der Kläger müsse wegen \nseiner exponierten Stellung in der Türkei mit politischer \nVerfolgung rechnen.\n\n9\n\nMit Bescheid vom 27.06.2000, per Einschreiben zur Post \ngegeben am 07.07.2000 lehnte das Bundesamt die Durchführung \neines weiteren Asylverfahrens ab. Zur Begründung führte es \naus, der Kläger sei am 26.09.1999 auf der ordentlichen \nMitgliederversammlung in den Vorstand gewählt worden. Den \nAntrag habe er erst am 24.01.2000 also erst mehr als drei \nMonate, nachdem er von dem Wiederaufgreifensgrund Kenntnis \nerlangt habe, gestellt. Inwieweit der Vortrag bei der Prüfung \nvon Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG positive \nBerücksichtigung finde, sei vorliegend nicht vom Bundesamt zu \nprüfen, da ein entsprechendes Klageverfahren vor dem \nVerwaltungsgericht Düsseldorf (20 K 2804/99.A) anhängig sei, \nauf das verwiesen werde. Hiergegen hat der Kläger am \n24.07.2000 im Verfahren 17 K 4696/00.A Klage erhoben. Mit \nBeschluss vom 08.08.2000 ist das Verfahren gemäß § 93 VwGO mit \ndem vorliegenden Verfahren verbunden worden.\n\n10\n\nMit Schriftsatz vom 15.02.2001 trug der Kläger zudem vor, \nin der Jahreshauptversammlung am 01.11.2000 sei er erneut in \nden Vorstand des Vereins „Islamisch-Kurdische Gemeinde E e.V.\" \ngewählt worden. Mit Schriftsatz vom 24.10.2001 machte er \ngeltend, er nehme zahlreiche exilpolitische Aktivitäten für \nden Verein wahr. Am 12.10.2001 habe er an einer \nSitzdemonstration in E teilgenommen. In der P Politika vom \n14.10.2001 sei er abgebildet. Außerdem sei er in der P \nPolitika vom 27.10.01 bei einer Mahnwache in E und vom \n18.11.01 bei der Betreuung eines Büchertisches abgebildet \nworden.\n\n11\n\nDer Kläger zu 1. beantragt, \n\n12\n\ndie Beklagte unter Aufhebung der Bescheide vom \n27. Juni 2000 und 14. April 1999 zu verpflichten, \nihn als Asylberechtigten anzuerkennen und \nfestzustellen, dass die Voraussetzungen des § 51 \nAbs. 1 Ausländergesetz vorliegen, \n\n13\n\nhilfsweise,\n\n14\n\nfestzustellen, dass Abschiebungshindernisse nach \n§ 53 Ausländergesetz vorliegen.\n\n15\n\nDie Kläger zu 2. bis 6. beantragen,\n\n16\n\ndie Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom \n14. April 1999 zu verpflichten festzustellen, dass \nAbschiebungshindernisse nach § 53 vorliegen.\n\n17\n\nDie Beklagte beantragt schriftsätzlich,\n\n18\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n19\n\nMit Beschluss vom 15.10.2001 ist der Rechtsstreit dem \nBerichterstatter als Einzelrichtern zur Entscheidung \nübertragen worden. \n\n20\n\nIn der mündlichen Verhandlung vom 05.12.20001 wurden die \nKläger mit Hilfe eines Dolmetschers für die türkische und \nkurdische Sprache zu ihren Asylgründen gehört. Ihre Aussagen \nwurden protokolliert. \n\n21\n\nFerner hat das Gericht eine Auskunft des Polizeipräsidenten \nE eingeholt. Auf dessen Stellungnahme vom 25.10.2001 wird \nverwiesen.\n\n22\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes \nwird auf den Inhalt der Gerichtsakten in diesem und in den \nVerfahren 4 k 2083/96.a und 20 l 1766/99.A sowie den der \nbeigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten sowie der \nAusländerbehörde und der zum Gegenstand der mündlichen \nVerhandlung gemachten Auskünfte und Erkenntnisse ergänzend \nverwiesen.\n\n23\n\nEntscheidungsgründe:\n\n24\n\nDie Klage ist zulässig, aber nicht begründet.\n\n25\n\nDer Bescheid des Bundesamtes, durch den dem Kläger die \nAnerkennung als Asylberechtigter gemäß Art. 16 a GG sowie der \nAbschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG versagt wird, ist im \nErgebnis rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen \nRechten, vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO.\n\n26\n\nAllerdings hat das Bundesamt in der vorliegenden \nFallkonstellation auf erster Stufe bereits die Durchführung \neines weiteren Asylverfahrens - mithin eine Prüfung des \nklägerischen Begehrens in der Sache, welche erst auf zweiter \nStufe zu erfolgen hat - abgelehnt. Diese, im Gesetz \nvorgesehene stufenweise Prüfung ist auch im vorliegenden \nKlageverfahren geboten, da der Kläger schon einmal ein \nAsylverfahren erfolglos durchlaufen hat, das durch das \nrechtskräftige Urteil vom 18.06.1998 - 4 K 2083/96.A - \nabgeschlossen worden ist. Hat das Bundesamt - wie hier - auf \neinen Folgeantrag im Ablehnungsbescheid festgestellt, dass die \nVoraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG nicht vorliegen \nund kein erneutes Asylverfahren mit anschließender \nSachentscheidung durchgeführt, so hat das Verwaltungsgericht \nim anschließenden Klageverfahren diese Feststellung zunächst \nzu überprüfen, bevor es selbst in eine Sachprüfung der mit dem \nFolgeantrag geltend gemachten Asylgründe eintreten kann. Dabei \nist das Gericht an die Einschätzung des Bundesamtes nicht \ngebunden. Maßgeblich für die Beurteilung ist vielmehr gemäß § \n77 Abs. 1 AsylVfG die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der \nmündlichen Verhandlung. Sind nach Auffassung des Gerichts die \nVoraussetzungen für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens \nerfüllt, so darf es die Sache nicht zur Entscheidung über den \ngeltend gemachten (Asyl-) Anspruch an das Bundesamt \n„zurückverweisen\", sondern muss die Sache spruchreif machen \nund über diesen Anspruch selbst entscheiden \n(„durchentscheiden\"),\n\n27\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 10. Februar 1998 - 9 C 28.97 -\n.\n\n28\n\nDie gerichtliche Prüfungskompetenz im Asylfolgeverfahren \nist allerdings begrenzt auf die vom Folgeantragsteller selbst \nvorgetragenen und geltend gemachten Wiederaufnahmegründe. Das \nGericht ist nicht befugt, andere als vom Antragsteller geltend \ngemachten Gründe für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens der \nPrüfung des Folgeantrags zu Grunde zu legen,\n\n29\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 30. August 1988 - 9 C 47.87 - EZAR \n212 Nr. 6.\n\n30\n\nOb ein weiteres Asylverfahren durchzuführen ist, richtet \nsich nach § 71 Abs. 1 AsylVfG. Dieser Bestimmung zufolge ist \nnach Rücknahme oder unanfechtbarer Ablehnung eines früheren \nAsylantrages auf einen erneuten Asylantrag (Folgeantrag) ein \nweiteres Asylverfahren nur durchzuführen, wenn die \nVoraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 \nVerwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) vorliegen, wenn sich also \nnachträglich die der ersten Asylversagungsentscheidung zu \nGrunde liegende Sach- und Rechtslage zu Gunsten des \nBetroffenen geändert hat (Ziff. 1) oder neue Beweismittel \nvorliegen, die eine für den Betroffenen günstigere \nEntscheidung herbeigeführt haben würden (Ziff. 2) oder wenn \nWiederaufnahmegründe entsprechend § 580 ZPO (Ziff. 3) gegeben \nsind. \n\n31\n\nSoweit der Kläger sich zur Begründung seines Folgeantrages \npauschal auf seinen gesamten Vortrag aus dem Erstverfahren \nbezieht, lässt sich dem keine Änderung der Sachlage entnehmen, \nwobei dem Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter gemäß \nArt. 16a GG ohnehin die Regelung des § 26a GG \nentgegensteht.\n\n32\n\nAllerdings gibt der weitere Vortrag des Klägers Anlass, in \neine erneute Überprüfung des Anspruchs auf Feststellung der \nVoraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG einzutreten. Das ist \nzwar nicht der Fall, soweit der Kläger sich auf die Teilnahme \nan Protestveranstaltungen auch in jüngster Vergangenheit \nberuft, da diese nach den unten angeführten Grundsätzen als \nniedrig profilierte Tätigkeiten kein Verfolgungsrisiko \nhervorrufen. Der Kläger macht aber auch geltend, er sei im \nSeptember 1999 in den Vorstand der „Islamisch-Kurdischen \nGemeinde in E e.V.\" gewählt worden und - was er durch \nentsprechende Unterlagen nachgewiesen hat - in dieser \nEigenschaft am 20.10.1999 auch in das für jedermann einsehbare \nVereinsregister eingetragen worden. Damit ist eine Veränderung \nder Sachlage geltend gemacht, die eine erneute Prüfung der \nVoraussetzungen des Abschiebungsschutzes nach § 51 Abs. 1 \nAuslG geboten erscheinen lässt. Der Antrag ist auch innerhalb \nder Frist des § 51 Abs. 3 VwVfG gestellt, denn die Eintragung \nin das Vereinregister, worauf hier maßgeblich abzustellen ist, \nerfolgte innerhalb der 3-Monatsfrist. Im Übrigen stützt der \nKläger seinen Folgeantrag auch auf seine erneute Wahl in den \nVorstand am 01.11.2000. Insoweit handelt es sich aber um \nkeinen der Frist des § 51 Abs. 3 unterliegenden „neuen\" \nAsylgrund, vielmehr wird damit geltend gemacht, dass der \nAsylgrund „Vorstandstätigkeit\" auch weiterhin besteht.\n\n33\n\nAuch nach einer erneuten Überprüfung bleibt jedoch \nfestzustellen, dass der Kläger deswegen gegen die Beklagte \nkeinen Anspruch auf Feststellung des Vorliegens der \nVoraussetzungen des Abschiebungsschutzes nach § 51 Abs. 1 \nAuslG hat.\n\n34\n\nGemäß § 51 Abs. 1 AuslG darf ein Ausländer nicht in einen \nStaat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine \nFreiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, \nseiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder \nwegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. In den \nFällen der Berufung auf politische Verfolgung - vgl. § 51 Abs. \n2 Satz 2 AuslG - hat das Bundesamt in einem Asylverfahren nach \nden Vorschriften des Asylverfahrensgesetzes festzustellen, ob \ndie Voraussetzungen des Abs. 1 vorliegen. \n\n35\n\nDie Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG sind \ndeckungsgleich mit denjenigen des Art. 16a Abs. 1 GG, soweit \nes die Verfolgungshandlung, das geschützte Rechtsgut und den \npolitischen Charakter der Verfolgung betrifft. Im Gegensatz \nzum Asylanspruch setzt der Anspruch auf politischen \nAbschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG hingegen nicht den \nKausalzusammenhang zwischen Verfolgung und Flucht sowie das \nFehlen anderweitiger Verfolgungssicherheit (§ 27 AsylVfG) \nvoraus, \n\n36\n\nBVerwG, Urteil vom 18. Februar 1992 - 9 C 59.91 - DVBl. \n1992, 843; OVG NW, Beschluss vom 31. März 1998 - 25 A \n5198/96.A -.\n\n37\n\nSowohl für einen Asylanspruch nach Art. 16 a Abs. 1 GG als \nauch für das Abschiebungsverbot nach § 51 Abs. 1 AuslG gilt \nFolgendes:\n\n38\n\nAsylrelevante Verfolgungsmaßnahmen sind stets solche, die \neine unmittelbare Gefahr für Leib, Leben oder die persönliche \nFreiheit beinhalten. Beeinträchtigungen anderer \nRechtspositionen bilden nur dann einen Verfolgungstatbestand, \nwenn sie nach Intensität und Schwere die Menschenwürde \nverletzen und über das hinausgehen, was die Bewohner des \nHeimatstaates auf Grund des dort herrschenden Systems \nallgemein hinzunehmen haben, die sie also nach ihrer \nIntensität von der übergreifenden Friedensordnung der \nstaatlichen Einheit ausgrenzen.\n\n39\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1989, - 2 BvR \n502,1000, 961/86, - a.a.O..\n\n40\n\nPolitische Verfolgung kann auch dann gegeben sein, wenn der \nverfolgende Staat dem Opfer eine oppositionelle Haltung zu \nUnrecht unterstellt, an diese unzutreffende Annahme jedoch \nasylrechtlich relevante Maßnahmen knüpft.\n\n41\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 24. April 1979 - 1 C 49.77 - \nBayVBl. 80, 378.\n\n42\n\nDes Schutzes vor politischer Verfolgung bedarf derjenige, \nder sie mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten \nhat.\n\n43\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 1982 - 9 C 1070.81 - \nNVwZ 1983, 41.\n\n44\n\nIn Anlehnung an das durch den Zufluchtgedanken geprägte \nnormative Leitbild des Asylgrundrechts gelten auch für die \nBeurteilung, ob ein Asylsuchender politisch Verfolgter im \nSinne des § 51 Abs. 1 AuslG ist, unterschiedliche Maßstäbe, je \nnachdem, ob er seinen Heimatstaat auf der Flucht vor \neingetretener oder unmittelbar drohender politischer \nVerfolgung verlassen hat oder ob er unverfolgt in die \nBundesrepublik Deutschland gekommen ist. Im erstgenannten Fall \nist Abschiebungsschutz zu gewähren, wenn der Ausländer vor \nerneuter Verfolgung nicht hinreichend sicher sein kann. Hat \nder Ausländer sein Heimatland jedoch unverfolgt verlassen, so \nkann sein Feststellungsbegehren nach § 51 Abs. 1 AuslG nur \nErfolg haben, wenn ihm auf Grund von beachtlichen \nNachfluchttatbeständen politische Verfolgung droht,\n\n45\n\nvgl. BVerfG, Beschluss vom 2. Juli 1980 - 1 BvR 147/80 \nu.a. - BVerfGE 54, 341, 361; OVG NW, Beschluss vom 31. März \n1998 - 25 A 5198/96.A -.\n\n46\n\nDem Kläger droht wegen seiner exilpolitischen Aktivitäten \nim Bundesgebiet weder mit der erforderlichen beachtlichen \nWahrscheinlichkeit ein strafrechtliches Verfahren noch drohen \nihm andere Verfolgungsmaßnahmen - etwa Folter oder \nmenschenrechtswidrige Behandlung.\n\n47\n\nDie Frage des Verfolgungsrisikos wegen exilpolitischer \nTätigkeit im Fall der Rückkehr in die Türkei hat das OVG NRW \nin seinen Urteilen vom 28. Oktober 1998 - 25 A 1284/96.A - und \nvom 25. Januar 2000 - 8 A 1292/96.A - eingehend und unter \nAuswertung aktueller, bis in die jüngste Vergangenheit \nreichender Auskünfte und Gutachten sachverständiger Stellen \ngeprüft. Der in diesen Urteilen dargelegten Einschätzung folgt \ndie Kammer auch aufgrund ihrer eigenen Überprüfung der Lage. \nDie der Kammer hierzu selbst vorliegenden Auskünfte und \nErkenntnisse ergeben nach wie vor \n\n48\n\nvgl. Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 24. Juli 2001 \n(508-516.80/3 TUR)\n\n49\n\ndas gleiche Bild. Hiernach ist von folgenden Grundsätzen \nauszugehen:\n\n50\n\nEin beachtlich wahrscheinliches Verfolgungsrisiko für \ntürkische Staatsangehörige begründen exilpolitische \nAktivitäten in der Bundesrepublik Deutschland im Allgemeinen \nnur, wenn sich der Betreffende politisch exponiert hat, wenn \nsich also seine Betätigung deutlich von derjenigen der breiten \nMasse abhebt. Nur wer politische Ideen und Strategien \nentwickelt oder zu deren Umsetzung mit Worten oder Taten von \nDeutschland aus maßgeblichen Einfluss auf die türkische \nInnenpolitik und insbesondere auf seine in Deutschland \nlebenden Landsleute zu nehmen versucht, ist aus der \nmaßgeblichen Sicht des türkischen Staates ein ernst zu \nnehmender politischer Gegner, den es zu bekämpfen gilt. Das \nist zum Beispiel anzunehmen bei Leitern von größeren und \nöffentlichkeitswirksamen Demonstrationen und Protestaktionen \nsowie Rednern auf solchen Veranstaltungen, ferner bei \nMitgliedern und Delegierten des kurdischen Exilparlaments, \nunter Umständen auch bei Vorstandsmitgliedern bestimmter \noppositioneller Exilvereine.\n\n51\n\nNicht beachtlich wahrscheinlich zu politischer Verfolgung \nführen demgegenüber exilpolitische Aktivitäten niedrigen \nProfils. Dazu gehören alle Tätigkeiten von untergeordneter \nBedeutung. Sie sind dadurch gekennzeichnet, dass der Beitrag \ndes Einzelnen entweder - wie bei Großveranstaltungen - kaum \nsichtbar oder zwar noch individualisierbar ist, aber hinter \nden zahllosen deckungsgleichen Beiträgen anderer Personen \nzurücktritt. Derartige Aktivitäten sind ein Massenphänomen, \nbei denen die Beteiligten ganz überwiegend nur die Kulisse \nabgeben für die eigentlich agierenden Wortführer. Das ist zum \nBeispiel anzunehmen bei schlichter Vereinsmitgliedschaft, der \ndamit verbundenen regelmäßigen Zahlung von Mitgliedsbeiträgen \nsowie von Spenden, schlichter Teilnahme an Demonstrationen, \nHungerstreiks, Autobahnblockaden, Informationsveranstaltungen \noder Schulungsseminaren, Verteilung von Flugblättern und \nVerkauf von Zeitschriften, Platzierung von namentlich \ngezeichneten Artikeln und Leserbriefen in türkischsprachigen \nZeitschriften,\n\n52\n\nOVG NRW, Urteil vom 28. Oktober 1998 - 25 A 1284/96.A - \nS. 84.\n\n53\n\nAuch die Gesamtzahl der für sich genommen niedrig \nprofilierten exilpolitischen Aktivitäten kann diese nicht \nasyl- oder abschiebungsschutzrechtserheblich machen, weil kein \nAnlass für die Annahme besteht, dass insoweit quantitative in \nqualitative Gesichtspunkte umschlagen können,\n\n54\n\nOVG NRW, Urteil vom 25. Januar 2000 - 8 A 1292/96.A - \nS. 90.\n\n55\n\nFür diese Einschätzung, des Bestehens eines \nVerfolgungsinteresses seitens der Türkei nur bei exponierter \nexilpolitischer Tätigkeit, sind mehrere, an dieser Stelle kurz \numrissene Gründe maßgebend.\n\n56\n\nZur ausführlichen Begründung: OVG NRW, Urteil vom 28. \nOktober 1998 - 25 A 1284/96.A - S. 84-108 und Urteil vom 25. \nJanuar 2000 - 8 A 1292/96.A - S. 91-112.\n\n57\n\nZunächst ist zu berücksichtigen, dass sich die Überwachung \nexilpolitischer Aktivitäten türkischer Staatsangehöriger auf \ndeutschem Boden durch die türkischen Sicherheitskräfte im \nWesentlichen auf diesen Personenkreis konzentriert. Zwar \nbeobachten die türkischen Auslandsvertretungen in der \nBundesrepublik Deutschland Vorgänge und Personen mit hoher \nAufmerksamkeit, die unter Staatsschutzgesichtspunkten für die \nSicherheitskräfte von Interesse sein können. In diesem \nZusammenhang ist der unter militärischer Leitung stehende \nNationale Nachrichtendienst der Türkei (Milli Istihbarat \nTeskilati/MIT) die wichtigste Überwachungsorganisation. Dieser \nunterhält im gesamten Bundesgebiet eigene Dienststellen, die \nihren Sitz an Generalkonsulaten haben und deren hauptamtliche \nMitarbeiter dort als Attachés akkreditiert sind und verfügt \ndarüber hinaus über Gewährsleute, die in die türkischen und \nkurdischen Auslandsorganisationen in Deutschland eingeschleust \nsind oder die beruflichen Kontakt zu Landsleuten haben. \nGrundsätzlich ist auch davon auszugehen, dass der MIT an allen \nstaatsfeindlichen Aktivitäten türkischer Staatsangehöriger in \nDeutschland interessiert ist. Aber schon aus Kapazitätsgründen \nwird er eine Identifizierung und gezielte Sammlung und \nZuordnung von Beweismaterial nur für den Kreis exponierter \nExilpolitiker vornehmen können. Unrealistisch erscheint \ndeshalb die Annahme, durch die Überwachungsmaßnahmen erfolge \neine lückenlose Erfassung aller exilpolitischen Aktivitäten in \nDeutschland. Dieses ist schon aus praktischen Gründen \nausgeschlossen. Der dafür erforderliche Ermittlungsaufwand \nstünde außer Verhältnis zu dem zu erwartenden \nErmittlungserfolg. \n\n58\n\nZur ausführlichen Begründung: OVG NRW, Urteil vom 28. \nOktober 1998 - 25 A 1284/96.A - S. 84-88 und Urteil vom 25. \nJanuar 2000 - 8 A 1292/96.A - S. 91-93.\n\n59\n\nZwar kann nicht ausgeschlossen werden, dass im Einzelfall \npolitische Aktivitäten niedrigen Profils türkischen Stellen \nbekannt werden, etwa wenn Geheimdienstmitarbeiter selbst an \nVeranstaltungen oder Vereinsaktivitäten teilnehmen und dabei \nvon der Identität anderer Teilnehmer erfahren. Auch dieser \nmitzubedenkende Umstand gebietet es jedoch nicht, das durch \nuntergeordnete Aktivitäten der beschriebenen Art ausgelöste \nVerfolgungsrisiko als beachtlich wahrscheinlich \neinzustufen,\n\n60\n\nOVG NRW, Urteil vom 25. Januar 2000 - 8 A 1292/96.A - \nS. 92.\n\n61\n\nDiese Einschätzung wird auch bestätigt dadurch, dass es \npraktisch keine stichhaltigen Belege für eine allein durch \nsolche Betätigung ausgelöste menschenrechtswidrige Behandlung \nin der Türkei in einer ausreichenden Anzahl von einschlägigen \nReferenzfällen gibt. Im Gegenteil ist festzustellen, dass \n„Hunderte, ja Tausende\" Personen (kurdischer oder türkischer \nHerkunft), die sich an Demonstrationen, Veranstaltungen und \nHungerstreiks beteiligt haben, dabei gefilmt und fotografiert \nwurden und mit Bild in der Presse erschienen, ihre \nAngelegenheiten ohne Schwierigkeiten in den Konsulaten haben \nregeln können. Dieses erscheint aber auch plausibel. Denn \ngerade von dem solche politischen Aktivitäten zeigenden \nPersonenkreis geht nämlich oftmals keine ernsthafte Gefahr für \ndie Einheit des türkischen Staates aus. Haben Asylbewerber, \ndie in der Türkei keine oder jedenfalls keine als \nstaatsfeindlich geltenden politischen Aktivitäten gezeigt \nhaben, erst im Bundesgebiet nach Einleitung ihres \nAsylverfahrens die hier in Rede stehenden politischen \nAktivitäten aufgenommen, liegt die Annahme nahe, dass diesen \nAktivitäten kein ernsthaftes Engagement zu Grunde liegt, \nsondern sie nur durch das Bestreben veranlasst werden, einen \nVorteil im Asylverfahren zu verschaffen.\n\n62\n\nZur ausführlichen Begründung: OVG NRW, Urteil vom 28. \nOktober 1998 - 25 A 1284/96.A - S. 89-96 und Urteil vom 25. \nJanuar 2000 - 8 A 1292/96.A - S. 94 ff mit eingehender \nBeurteilung möglicher Referenzfälle auch aus der jüngeren \nZeit nach der Festnahme Öcalans.\n\n63\n\nErst Recht gibt es keine stichhaltigen Belege für eine \nallein durch niedrigprofilierte exilpolitische Aktivitäten \nausgelöste Strafverfolgung. Eine konsequente Aufklärung und \nstrafrechtliche Verfolgung aller exilpolitischen Aktivitäten \nin Deutschland würde die Ermittlungsbehörden angesichts der in \ndie Hunderttausende gehenden Zahl von solchermaßen tätigen \nPersonen ebenso überfordern wie eine lückenlose Überwachung \ndieser Tätigkeiten. Abgesehen davon ist die einfache Teilnahme \nan Demonstrationen und sonstigen Aktivitäten kurdischer \nVereine in Deutschland nach türkischem Strafrecht nicht \nstrafbar. \n\n64\n\nZur ausführlichen Begründung auch unter Berücksichtigung \nder Vorschriften und der Auslegung des türkischen \ninternationalen Strafrechts: OVG NRW, Urteil vom 28. Oktober \n1998 - 25 A 1284/96.A - S. 96-100.\n\n65\n\nEin Verfolgungsinteresse besteht allerdings unter Umständen \nbei den Mitgliedern von Vorständen eingetragener Vereine, über \nderen Identität das jedermann zur Einsichtnahme offen stehende \nVereinsregister Aufschluss gibt. Jenes Risiko ist ohne \nweiteres anzunehmen in Bezug auf Vereine, die als von der PKK \ndominiert oder beeinflusst gelten und in Bezug auf solche \nVereine, die von türkischer Seite als vergleichbar militant \nstaatsfeindlich eingestuft werden. Dazu ist insbesondere die \nin der Türkei illegale und als terroristisch eingestufte \nTKP/ML sowie deren Unterorganisationen wie etwa die ATIF \n(Föderation türkischer Arbeitervereine in Deutschland) zu \nrechnen. Ob Vorstandsmitglieder sonstiger Vereine einem \nvergleichbaren Verfolgungsrisiko ausgesetzt sind, hängt von \nGröße und politischer Ausrichtung des Vereins sowie Dauer, \nUmfang und Gewicht der Aktivitäten sowie von anderen insoweit \nbedeutsamen Umständen des Einzelfalles ab. Handelt es sich um \neinen Verein, dessen Einzugsbereich örtlich oder regional \nbegrenzt ist, so kann für die Einschätzung des \nVerfolgungsrisikos eine Rolle spielen, ob jener als \nMitgliedsverein einer Dachorganisation angehört, die bei \ntürkischen Stellen als staatsfeindlich gilt. Nicht zu den der \nPKK vergleichbaren Vereinen sind in der Regel die der L \nangeschlossenen kurdischen Vereine zu rechnen, weil auf Grund \nder Zielsetzung dieser Organisation und der ihr \nangeschlossenen Vereine eine nachrichtendienstliche \nBeobachtung durch die türkischen Organe nicht mit derselben \nIntensität betrieben wird, wie bei anderen Organisation der \nkurdischen Opposition,\n\n66\n\nOVG NRW, Urteil vom 25. Januar 2000 - 8 A 1292/96.A - \nS. 105-108, unter Auswertung der neueren Erkenntnisse und \nunter Berücksichtigung auch der jüngeren Entwicklung in der \nTürkei.\n\n67\n\nAusgehend von diesen Grundsätzen ist auch die \nexilpolitische Tätigkeit des Klägers als Vorstandsmitglied der \n„Islamisch-Kurdischen Gemeinde E e.V.\" (im Folgenden: IKG E) \nlediglich niedrigprofiliert einzustufen. Ein Verfolgungsrisiko \nim Falle der Rückkehr in die Türkei droht nicht mit \nbeachtlicher Wahrscheinlichkeit. Dies gilt insbesondere auch \nunter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Kläger seit dem \n20.10.1999 als Vorstandsmitglied des Vereins im \nVereinsregister eingetragen ist. Den der Kammer vorliegenden \nAuskünften und Erkenntnissen lässt sich nicht mit der \nerforderlichen beachtlichen Wahrscheinlichkeit entnehmen, dass \ndieser Verein von den türkischen Auslandsvertretungen als von \nder PKK dominiert, unterwandert oder beeinflusst eingestuft \nwird und dass sich aus diesem Grund das Interesse der \ntürkischen Sicherheitsbehörden auch auf diesen Verein - und \nmithin auf den Kläger als Repräsentanten - erstreckt.\n\n68\n\nZwar hat sich die IKG E in ihrer Vereinsanmeldung 1998 \nselbst als Teilorganisation des „Islamischen Bundes \nKurdistans\" (HIK/KIH) mit Sitz in L1 bezeichnet,\n\n69\n\nvgl. zu dieser Vereinigung: Auskunft des Landesamtes für \nVerfassungsschutz BW vom 18. Mai 1996 an VG Augsburg, \nVerfassungsschutzbericht des Landes NRW über das Jahr 2000, \nS. 153,\n\n70\n\ngehört damit nach ihrem Selbstverständnis der \nGesamtorganisation des KIH/HIK an und ist den Strukturen der \nPKK zuzurechnen,\n\n71\n\nvgl. Auskunft des Innenministeriums des Landes Nordrhein-\nWestfalen vom 13. Juli 2000 an VG Düsseldorf und auch \nAuskunft des Ministeriums für Inneres und Justiz vom 30. \nOktober 1998 an VG Düsseldorf.\n\n72\n\nAndererseits liegen jedoch nach wiederholter Stellungnahme \ndes Polizeipräsidiums E, \n\n73\n\nvgl. Auskünfte vom 20. April 2000, vom 4. Juli 2000 und \n6. Juli 2000 jeweils an VG Düsseldorf\n\n74\n\nund insbesondere zuletzt auch der in diesem Verfahren \neingeholten Auskunft\n\n75\n\n Auskunft vom 25. Oktober 2001\n\n76\n\nkeine gerichtsverwertbaren Erkenntnisse vor, die die \nAussage zulassen würden, dass die IKG E im Umfeld der PKK \nangesiedelt ist oder von Angehörigen der PKK unterwandert ist. \nAuch in den Verfassungsschutzberichten für das Jahr 2000 \nsowohl des Bundesinnenministeriums als auch des \nLandesinnenministeriums wird die IKG E nicht erwähnt. Es \nliegen auch keine Informationen darüber vor, dass die IKG \nDuisburg in irgendeiner Weise aktiv politisch in Erscheinung \ngetreten ist. Der Kläger hat auch in der mündlichen \nVerhandlung keine konkreten politischen Aktivitäten des \nVereins benannt. Vielmehr scheint sich die Vereinstätigkeit auf \nHilfestellung für Kurden und andere islamische \nGlaubensanhänger im lebenspraktischen Bereich und auf \nvereinsinterne Diskussionen und das Freitagsgebet zu \nbeschränken. Auch in anderen, vor dem Verwaltungsgericht \ngeführten Klageverfahren,\n\n77\n\nvgl. Urteile des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 28. \nSeptember 2000 - 4 K 2117/00.A, vom 9. Oktober 2000 - 4 K \n3160/99.A, vom 9. März 2001 - 4 K 424/00.A - und vom 30. Mai \n2001 - 20 K 2354/98.A -, \n\n78\n\nzu denen die oben erwähnten Auskünfte des Innenministeriums \nund des Polizeipräsidiums E eingeholt worden sind, haben die \njeweiligen Kläger keine eigenen politischen Aktivitäten der \nIKG E benennen können. Berücksichtigt man, dass der Verein \nseit Gründung im Jahre 1998 politisch nicht in Erscheinung \ngetreten ist und keine politischen Aktivitäten entfaltet \nhat,\n\n79\n\nvgl. schon Auskunft des Ministeriums für Inneres und \nJustiz vom 30. Oktober 1998 an VG Düsseldorf,\n\n80\n\nso kann nicht mit der erforderlichen beachtlichen \nWahrscheinlichkeit angenommen werden, dass die türkischen \nAuslandsvertretungen wie etwa gegenüber politisch aktiven und \nden Strukturen der PKK zuzurechnenden Vereinen ein \nVerfolgungsinteresse in vergleichbarer Weise gegen die IKG und \nderen Vorstandsmitglieder hegen.\n\n81\n\nDas erkennende Gericht vermag sich daher nicht der anders \nlautenden Einschätzung im Urteil des Verwaltungsgerichts \nDüsseldorf vom 20. September 2000 - 26 K 3374/00.A - \nanzuschließen, wonach ein Vorstandsmitglied der IKG E (ohne \nweiteres) mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische \nVerfolgung in der Türkei zu befürchten hat,\n\n82\n\nvgl. ferner Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom \n1. März 2001 - 9 K 6129/00.A - zum „Islamischen Bund \nKurdistans e.V. Krefeld\",\n\n83\n\nsondern schließt sich der gegenteiligen Einschätzung der 4. \nKammer des Verwaltungsgerichts Düsseldorf an,\n\n84\n\nvgl. hierzu die oben angeführten Urteile vom 28. September \n2000 - 4 K 2117/00.A, vom 9. Oktober 2000 - 4 K 3160/99.A, \nvom 9. März 2001 - 4 K 424/00.A - und 30. Mai 2001 - 20 K \n2354/98.A -, \n\n85\n\nwonach die Mitgliedschaft im Vorstand der IKG E auf Grund \nder politischen Passivität des Vereins nicht geeignet ist, das \nVerfolgungsinteresse der türkischen Sicherheitskräfte zu \nerwecken.\n\n86\n\nDarüber hinaus kann der persönliche Gesamteindruck, den das \nGericht von dem Kläger in der mündlichen Verhandlung gewonnen \nhat, nicht gänzlich außer Betracht bleiben. Er hat bei seiner \npersönlichen Anhörung in der mündlichen Verhandlung den \nEindruck hinterlassen, dass es sich bei ihm um einen \nkurdischen Volkszugehörigen handelt, dessen politisches \nInteresse allenfalls den Umgang und die Intensität erreicht, \nwas die „durchschnittliche\" Masse seiner Landsleute im \nBundesgebiet an politischer Aktivität entfaltet. Das Gericht \nkonnte bei der Befragung des Klägers nicht den Eindruck \ngewinnen, dass der Kläger etwa zur „geistigen Führungsebene\" \nder kurdischen Opposition rechnet und über größere Kenntnisse \nüber Strukturen und Strategien der kurdischen Opposition \nverfügt.\n\n87\n\nAuch die im Bescheid des Bundesamtes vom 14.04.1999 für \nalle Kläger getroffene Feststellung, dass \nAbschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorliegen, ist \nrechtlich nicht zu beanstanden. Insoweit wird zwecks \nVermeidung von Wiederholungen Bezug genommen auf den Beschluss \ndes Gerichts vom 22.6.1999 - 20 L 1766/99.A -. Zu den hierin \ngetroffenen Feststellungen haben die Kläger nichts weiter \nvorgetragen. Soweit es das Vorbringen des Klägers im \nFolgeverfahren anbetrifft, ergibt sich nach den vorstehenden \nAusführungen zum Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG, \ndass auch insoweit keine Gründe vorliegen, die die \nVoraussetzungen des § 53 AuslG erfüllen könnten.\n\n88\n\nSchließlich ist auch die unter Ziff. 2 des Bescheides vom \n14.04.1999 ergangene Ausreiseaufforderung und \nAbschiebungsandrohung nicht zu beanstanden. Insoweit wird \nzwecks Vermeidung von Wiederholungen zunächst wiederum auf den \nBeschluss des Gerichts vom 22.06.1999 - 20 L 1766/99.A - Bezug \ngenommen. Dies gilt nach wie vor auch für den Kläger, da \ndessen (beachtlicher) Asylfolgeantrag nicht zur Anerkennung \ngeführt hat und die angefochtene Verfügung im Zeitpunkt der \nmündlichen Verhandlung damit jedenfalls ihre Rechtsgrundlage \nin §§ 34, 38 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG findet.\n\n89\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 \nVwGO, 83b Abs. 1 AsylVfG.\n\n90\n\nDer Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht \nauf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.\n\n91","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/300180","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2001-12-05/20-k-2804-99-a","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 16a","ref_norm":"16a","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 93","ref_norm":"93","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 580","ref_norm":"580","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 26a","ref_norm":"26a","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 38","ref_norm":"38","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 71","ref_norm":"71","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 77","ref_norm":"77","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/300180","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/300180","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2001-12-05/20-k-2804-99-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/300180","retrieved":"2026-07-09 03:24:53.610450+00:00"}}