{"status":"available","doknr":"OLD300197","ecli":"ECLI:DE:VGD:2001:1204.3K3707.01.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2001-12-04","aktenzeichen":"3 K 3707/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch \nSicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die \nBeklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger ist Eigentümer des mit einem Wohn- und \nGeschäftshaus bebauten Grundstücks xxxxxxxxxxxxxxx in \nxxxxxxxxx. Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des \nBebauungsplans Nr. xx, der für das gesamte Gebiet zwischen \nxxxxxxxxxxxxx, xxxxxxxxxxxx, xxxxxxxxxxxx und \nxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx Mischgebiet festsetzt. Im südlichen \nBereich des Bebauungsplans befindet sich an der \nxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx ein Gebäude, das als „Spielplatzhaus\" und \n„Jugendtreff\" genutzt wird. Der Nutzung als Jugendtreff liegt \neine Baugenehmigung vom 10. Juli 1998 nebst Dispensbescheid \nwegen Überschreitung der Baugrenzen vom selben Tag, ergänzt um \neine Genehmigung vom 5. Mai 1999, zu Grunde. Nördlich des \nSpielplatzhauses und östlich des Hauses des Klägers erstreckt \nsich bis zur xxxxxxxxxxxx eine Fläche, die im Bebauungsplan \nals „Kinderspielplatz\" ausgewiesen ist und neben \nKinderspielgeräten einen eingezäunten Bolzplatz sowie Flächen, \ndie für Streetball-Spiele und von Skateboardfahrern genutzt \nwerden, aufweist. Der Kläger rügte mit Schreiben vom \n22. Juli 1999 Lärmbelästigungen, die vom Spielplatz ausgingen. \nDiese führten zum Verfahren 3 K 563/00, in dem der Kläger die \nEntfernung des Bolzplatzes und des Baskettballständers \nbetrieb, hilfsweise begehrte, die Benutzung des Bolzplatzes zu \nbestimmten Zeiten mittels einer Schließanlage zu verhindern. \nIm Termin zur mündlichen Verhandlung vom 5. September 2000 \nverpflichtete sich die Beklagte, den Bolzplatz mit einem \nabschließbaren Tor zu versehen und nur noch montags bis \nfreitags von 12.00 Uhr bis 19.00 Uhr geöffnet zu halten. Für \ndie Ferienzeiten behielt sie sich vor, den Bolzplatz auch \nsamstags von 9.00 Uhr bis 19.00 Uhr zu öffnen. Weiterhin \nverpflichtete sich die Beklagte, im Bereich des \nStreetballständers ein Schild anzubringen, wonach die \nBenutzung nur bis 20.00 Uhr zulässig sei. Weitere \nVerpflichtungen bezogen sich auf die Überprüfung der \nBallfangzäune auf Defekte und einen Ersatz des Kunstrasens \ndurch eine wassergebundene Decke, sobald diese altersbedingt \nzum Austausch anstehe oder in erheblichem Maße \nreparaturbedürftig sei. Der Kläger erklärte: „Durch die soeben \nzugesagten Maßnahmen sind meine Ansprüche aus dem Betrieb des \nSpielplatzes wie auch des Bolzplatzes xxxxxxxxxxxx (gesamte \nAnlage) abgegolten\". Weiterhin verpflichtete er sich, keine \nMaßnahmen zu ergreifen, die im Widerspruch zu den zugesagten \nMaßnahmen stünden. Auf das Protokoll vom 5. September 2000 im \nVerfahren 3 K 563/00 wird Bezug genommen.\n\n3\n\nMit seiner unter dem 28. Juni 2001 erhobenen Klage macht \nder Kläger geltend, die Verhältnisse hätten sich seit \nAbschluss des Vergleichs geändert, sodass er nicht mehr an \ndiesen Vergleich gebunden sei. Nachdem Ende Oktober 2000 die \nSchließanlage installiert worden sei, habe sich am Bespielen \nnichts geändert. Kinder, Jugendliche und Erwachsene seien \nunter dem Tor hindurchgekrochen oder über den Zaun geklettert. \nEs habe auch Unregelmäßigkeiten beim Schließdienst gegeben. \nNach der Schließung um 19.00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen \nspielten regelmäßig Kinder, Jugendliche und Erwachsene auf dem \nBolzplatz, teilweise bis 24.00 Uhr. Der Kinderspielplatz werde \nbis nach 24.00 Uhr benutzt. Hinsichtlich des \nKinderspielhauses, für das es keine Baugenehmigung gebe, seien \nVeränderungen eingetreten. Es seien Türen zum Spielplatz hin \neingebaut worden. An Wochenenden und auch nachts würden Partys \nim Kinderspielhaus gefeiert. Zu diesem Zweck vermiete die \nBeklagte das Haus. In die Benutzung werde der Kinderspielplatz \neinbezogen. Die Veranstaltungen dehnten sich bis nach \n24.00 Uhr aus. So sei in der Nacht vom 3. auf den 4. März 2001 \nim Kinderspielhaus und auf dem gesamten Kinderspielplatz Musik \ngemacht, gesungen und „gegrölt\" worden. Nach 24.00 Uhr seien \nüber eine Stunde lang Feuerwerkskörper eingesetzt worden. Am \n17. April 2001 habe eine Feier bis 24.00 Uhr stattgefunden. \nGegen 23.00 Uhr sei der Kinderspielplatz auf Aufmarschgelände \nfür eine Polonaise benutzt worden. Am 14. Juni 2001 habe auf \ndem Kinderspielplatz und im Kinderspielhaus ein orientalisches \nFest stattgefunden. Eine Verstärkeranlage habe die Musik auf \nden Kinderspielplatz und die Umgebung übertragen. Nach \nmehrmaligen Anrufen bei der Polizei und deren Erscheinen um \n23.45 Uhr sei die Lautstärke gedrosselt und Fenster und Türen \ngeschlossen worden. Der Aufenthalt der Festteilnehmer auf dem \nSpielplatz habe jedoch angedauert. Durch die gesteigerten \nAktivitäten werde der gesamte Spielplatz stärker als noch vor \neinem Jahr genutzt. Der Baskettballplatz sei mit einer \nBeleuchtung versehen worden, so dass er auch noch nach \nEintritt der Dunkelheit benutzt werde. So hätten am ersten \nNovemberwochenende 2001 ca. 20 Personen bis nach 22.00 Uhr \nBaskettball gespielt. Er, der Kläger sei bei der Verpflichtung \nder Beklagten zum Aufstellen eines Schildes selbstverständlich \ndavon ausgegangen, dass die Beklagte auch tatsächlich dafür \nsorgen werde, dass der Platz nach 20.00 Uhr nicht mehr benutzt \nwerde.\n\n4\n\nDer Kläger beantragt,\n\n5\n\ndie Beklagte zu verpflichten,\n\n6\n\n1. den Bolzplatz in xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx, \nxxxxxxx xxxxxx/xxxxxxxxxxx/xxxxxxxxxxxx zu \nentfernen,\n\n7\n\n2. die Benutzung des Kinderspielplatzes \nxxxxxxxxxxxxxx xxxxxxxxx \nxxxxxxxxxxxxx/xxxxxxxxxxx/xxxxxxxxxxxx ab Eintritt \nder Dämmerung, spätestens ab 20.00 Uhr durch \nAufstellung von Schildern zu untersagen,\n\n8\n\n3. die Benutzung des Baskettballplatzes auf dem \nKinderspielplatz xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx, \nxxxxxxxxxxxxx/ xxxxxxxxxxx/xxxxxxxxxxxx zu \nuntersagen,\n\n9\n\n4. den Betrieb des Kinderspielhauses auf dem \nSpielplatz xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx, \nxxxxxxxxxxxxx/xxxxxxxxxxx/ xxxxxxxxxxxx \neinzustellen, hilfsweise die Betreibung des \nKinderspielhauses ab 20.00 Uhr, insbesondere auch \ndie Vermietung des Kinderspielhauses zu \nPartyzwecken zu untersagen.\n\n10\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n11\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n12\n\nSie missbillige die illegale Nutzung des Bolzplatzes. Sie \nhabe Anstrengungen unternommen, die Nutzung außerhalb der \nÖffnungszeiten zu unterbinden. Es könne jedoch nicht \nausgeschlossen werden, dass Unbefugte die drei bis vier Meter \nhohe Umzäunung überkletterten. Im Übrigen sei die \nVerpflichtung des Klägers auf Duldung des Spielplatzes nicht \ngegenstandslos geworden. Dies gelte auch hinsichtlich des \nBaskettballplatzes. Das Spielplatzhaus in seiner \nursprünglichen Gestalt sei 1981 errichtet worden, nachdem dort \nzuvor zwanzig Jahre lang ein in Holzbauweise errichtetes \nSpielplatzhaus gestanden habe. Das jetzige Haus habe immer \neinen Eingang von der Spielplatzseite gehabt und 1999 \nzusätzlich einen Zugang von der xxxxxxxxxxxxxxxxxxxx bekommen. \nBereits im Zuge dieser Erweiterung sei auch der neue Zugang \nzum Spielplatz angelegt worden. Nach Abschluss des Verfahrens \n3 K 563/00 seien drei Lampen, die um 23.00 Uhr ausgeschaltet \nwürden, auf der Rückseite des Gebäudes installiert worden. Im \nRahmen der Elternarbeit sei die Möglichkeit geschaffen worden, \ndie Räume des Jugendtreffs auch für Familienfeierlichkeiten zu \nvermieten. Durchschnittlich finde eine derartige Nutzung etwa \nein bis zwei Mal pro Monat statt. Nachdem es tatsächlich im \nRahmen solcher Vermietungen zu Störungen gekommen sei, habe \nsie noch konsequenter als bisher auf ihre \nVermietungsbedingungen hingewiesen. Die Musikanlage sei mit \neinem Pegelbegrenzer ausgestattet, der so eingestellt worden \nsei, dass selbst die unmittelbaren Nachbarn nicht erheblich \nbelästigt würden. Der Einsatz eigener Verstärkeranlagen und \nLivemusik würden künftig ausdrücklich verboten. Die Kuppeln im \nDach des Gebäudes würden verriegelt.\n\n13\n\nWegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der \ngewechselten Schriftsätze dieses und des Verfahrens 3 K 563/00 \nsowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge und die Protokolle \nvom 16. Juni 2000, 5. September 2000 und 4. Dezember 2001 \nBezug genommen.\n\n14\n\nEntscheidungsgründe:\n\n15\n\nDie Klage ist unbegründet. Dem Kläger stehen die geltend \ngemachten Unterlassungsansprüche nicht zu. Dabei kann \nhinsichtlich der Anträge zu 1.-3. offen bleiben, in welchem \nUmfang die faktischen Nutzungen mit der Festsetzung des \nBebauungsplans „Kinderspielplatz\" übereinstimmen. Etwaigen \nUnterlassungsansprüchen steht nämlich die Vereinbarung vom \n5. September 2000 entgegen. Danach verpflichtete sich der \nKläger auf Grund bestimmter Zusagen der Beklagten zur Duldung \ndes gesamten Spielplatzbetriebs. Das schließt nicht nur den in \nerster Linie umstrittenen Bolzplatz ein, sondern ebenso die \ngesamte Spielplatzanlage. Dies ergibt sich aus dem \nKlammerzusatz „gesamte Anlage\" und daraus, dass etwa unter \nZiffer 4. auch eine Verpflichtung der Beklagten aufgenommen \nwurde, die den Streetball-Bereich betreffen. Dieser Bereich \nwar etwa im Schriftsatz vom 28. August 2000 unter 2. ebenfalls \nerwähnt worden. Ohne Erfolg macht der Kläger geltend, er fühle \nsich an diese Vereinbarung nicht mehr gebunden, weil es in der \nFolgezeit sowohl zu einer Missachtung der Schließungszeiten \ndes Bolzplatzes als auch zu einer stärkeren Nutzung des \nübrigen Geländes gekommen sei. Die Beteiligten haben unter \nbesonderer Berücksichtigung gerade der Schwierigkeiten, eine \nzeitliche Einschränkung auch faktisch durchzusetzen, eine \nVereinbarung getroffen, die durch die Schließanlage \nweitgehende Vorsorge gegen einen Missbrauch vorsah. Wenn sich \ndie Erwartungen, die sich an diese Schließanlage knüpften, \nnicht oder nicht vollständig erfüllten, gehört dies mit zu den \nbereits Gegenstand der Vereinbarung gewordenen Unsicherheiten. \nZugleich erhielt der Kläger im Übrigen durch das Schließen an \nSamstagen, Sonn- und Feiertagen eine Regelung, die über seinen \nAnspruch auf Abwehr unzumutbarer Lärmbelästigungen hinausgeht. \nHinsichtlich des Baskettballständers war der Kläger damit \neinverstanden, dass sich die Beklagte auf das Aufstellen eines \nVerbotsschildes beschränkte. Der Umstand, dass Schilder dieser \nArt nicht automatisch beachtet werden, war gerade Gegenstand \nder Hinweise des Gerichts und der Erörterungen am 16. Juni \n2000 und 5. September 2000 gewesen. Nicht einmal, wenn der \nKläger auf Grund der Vereinbarung weitergehende Ansprüche auf \nDurchsetzung der von der Beklagten verfügten Nutzungszeiten \nhätte, ergäbe sich hieraus ein Anspruch auf Entfernung des \ngesamten Bolzplatzes oder auf Untersagung der Benutzung des \nBaskettballplatzes. \n\n16\n\nEine nach Installieren von Lampen an der Rückseite des \nGebäudes etwa eingetretene häufigere Nutzung des \nStreetballständers berechtigt den Kläger nicht zur Lösung von \nder Vereinbarung. Es erscheint bereits fraglich, ob es sich \ndabei um eine wesentliche Änderung der für die Vereinbarung \nmaßgeblichen Umstände i.S. des § 60 Abs. 1 VwVfG NRW handelt. \nDas könnte allenfalls dann angenommen werden, wenn die Nutzung \nein solches Ausmaß angenomen hätte, dass eine grundlegende \nVeränderung der früheren Belastung durch Lärm eingetreten \nwäre. Dagegen spricht bereits, dass der Kläger schon im \nVerfahren 3 K 560/00 beklagte, dass der Baskettballbereich in \nden Abendstunden benutzt wurde (Schriftsatz vom 10. August \n1999). Zudem ist gerade im Sommer das Spiel in den \nAbendstunden nicht von künstlicher Beleuchtung abhängig, \nandererseits steht die Witterung in der dunklen Jahreszeit \nhäufig einem Spielen entgegensteht. Selbst eine wesentliche \nÄnderung hätte aber gem. § 60 Abs. 1 VwVfG NRW allenfalls \neinen Anspruch auf Anpassung der Vereinbarung, die die \nBeteiligten getroffen haben, begründen können. Eine Kündigung \nkommt dagegen nicht in Betracht, solange eine Anpassung \nmöglich und zumutbar ist. Hier hätte die Beklgte etwa die \nMöglichkeit, die Beleuchtung zu modifizieren oder den Standort \ndes Baskettballständers zu überprüfen. Dass im Übrigen \nwesentliche bauliche Änderungen nach Abschluss des Verfahren 3 \nK 563/00 durchgeführt wurden, kann nicht festgestellt \nwerden.\n\n17\n\nAuch der Antrag zu 4. ist nicht begründet. Der Kläger hat \nweder Anspruch auf vollständige Einstellung des Betriebes des \nSpielplatzhauses mit Jugendtreff, noch auf Einstellung des \nBetriebes ab 20.00 Uhr oder auf Unterlassung der Vermietung \ndes Hauses.\n\n18\n\nDie Vereinbarung vom 5. September 2000 betrifft den Betrieb \ndes Hauses selbst nicht. Dem Begehren auf Einstellung dürfte \nindessen bereits die Bestandskraft der Baugenehmigung vom \n10. Juli 1998 entgegenstehen. Jedenfalls steht die Art und \nWeise der Nutzung nicht im Widerspruch zu den Festsetzungen \ndes Bebauungsplans Nr. xx. Gemäß § 6 Abs. 2 Nr. 5 BauNVO sind \nin Mischgebieten Anlagen für Veranstaltungen sowie für \nkirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und \nsportliche Zwecke zulässig. Um eine solche Anlage handelt es \nsich bei der Einrichtung. Dies bedeutet zunächst, dass der \nKläger die mit dem Betrieb einer solchen Anlage einhergehenden \nBelastungen für die Umgebung grundsätzlich hinzunehmen hat. \nHierzu gehören insbesondere die von dem Betrieb einer Kinder- \nund Jugendeinrichtung ausgehenden Geräusche. Auch die \ngelegentliche Vermietung an Private, etwa zur Durchführung von \nFamilienfeiern oder ähnlichen Veranstaltungen, verletzt den \nvorgegebenen Nutzungsrahmen nicht. Die Zwecke einer Kinder- \nund Jugendeinrichtung können auch dadurch verfolgt werden, \ndass Familien mit Kindern und Jugendlichen oder sonstigen \nprivaten Gruppen mit Kindern und Jugendlichen Räumlichkeiten \nzur Durchführung eigener Veranstaltungen eingeräumt werden. \nSolche Nutzungen sind auch nicht von vornherein auf die Zeit \nbis 20.00 Uhr beschränkt. Jugendeinrichtungen werden \ntypischerweise auch in der Zeit nach 20.00 Uhr noch \nbetrieben.\n\n19\n\nSoweit die Angaben des Klägers zu bestimmten \nVeranstaltungen konkrete Anhaltspunkte dafür enthalten, dass \nin der Vergangenheit die Art und Weise des Betriebes zu \nunzumutbaren Belästigungen geführt hat, begründet auch dies \nden Anspruch zu 4. nicht. Unzumutbare Belästigungen in Form \nvon Störungen der Nachtruhe durch Musik aus den Räumen des \nJugendhauses oder durch Einbeziehung der Freiflächen des \nKinderspielplatzes in bis in die Nachtzeit hineinreichende \nVeranstaltungen können zwar einen öffentlich-rechtlichen \nUnterlassungsanspruch begründen. Ein solcher sich unmittelbar \naus Art. 2 Abs. 2 Satz 1, 14 Abs. 1 Satz 1 GG oder aber in \nanaloger Anwendung der §§ 1004, 906 BGB ergebender Anspruch \nwäre indessen darauf beschränkt, dass vom Betrieb der Anlage \nder Beklagten keine unzumutbaren Lärmimmissionen auf seinem \nGrundstück verursacht werden (vgl. BVerwG, NVwZ 1994, 1018 \nm.w.N.). Maßgeblich sind die Maßstäbe des § 22 Abs. 1 BImschG. \nNach § 22 Abs. 1 Nr. 1 und 2 in Verbindung mit § 3 Abs. 1 \nBImschG sind nicht genehmigungsbedürftige Anlagen so zu \nerrichten und zu betreiben, dass schädliche \nUmwelteinwirkungen, die nach dem Stand der Technik vermeidbar \nsind, verhindert und nicht vermeidbarer auf ein Mindestmaß \nbeschränkt werden. Das Maß der Duldungspflicht bestimmt sich \nnach dem Gebietscharakter. Der Anspruch auf gänzliche \nUnterlassung eines bestimmten Betriebes oder auf Unterlassung \neines Betriebes nach einer bestimmten Uhrzeit ergäbe sich erst \ndann, wenn der Betrieb insgesamt oder aber der Betrieb zu \neiner bestimmten Zeit notwendigerweise zu unzumutbaren \nLärmbeeinträchtigungen führen würde. Dafür ist indessen nichts \nersichtlich. So kann die Beklagte etwa sicherstellen, dass \ndurch Pegelbegrenzungen eingesetzter Musikanlagen und \nMaßnahmen wie das Verriegeln der Fenster Störungen der \nNachtruhe durch eine Veranstaltung im Hause unterbleiben, und \neine Ausdehnung auf die Flächen vor der Einrichtung, \ninsbesondere den Spielplatzbereich, verhindern. Einen Anspruch \ndarauf, dass die Beklagte Störungen der Nachtruhe nicht auf \ndiese Weise ausschließt, sondern dadurch, dass sie die \nVermietung des Hauses gänzlich unterlässt, hat der Kläger \nnicht.\n\n20\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die \nEntscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 167 \nVwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.\n\n21","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/300197","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2001-12-04/3-k-3707-01","cited_norms":[{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 906","ref_norm":"906","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1004","ref_norm":"1004","n":1},{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/300197","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/300197","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2001-12-04/3-k-3707-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/300197","retrieved":"2026-07-09 03:24:54.887933+00:00"}}