{"status":"available","doknr":"OLD300248","ecli":"ECLI:DE:VGD:2001:1129.19K2397.01.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2001-11-29","aktenzeichen":"19 K 2397/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beklagte wird verurteilt, dem Kläger die für Frau xxxxxxxxxxxxxxxxx \ngeleisteten Sozialhilfeaufwendungen für die Zeit vom 24. November 1999 bis zum \n31. Dezember 2000 in Höhe von 12.228,29 DM nebst Zinsen in Höhe von 5 % über \ndem Diskontsatz ab Rechtshängig-keit zu erstatten,\n\nferner ihm die für Frau xxxxxxxxxxxxxxxxx geleisteten Sozialhilfeaufwendungen \nfür die Zeit vom 1. Januar 2001 bis zum heutigen Tage zu erstatten.\n\nDie Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht \nerhoben werden.\n\nDie Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 24.000 DM \nvorläufig vollstreckbar.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger ist als örtlicher Träger der Sozialhilfe unter \nanderen zuständig für das Gebiet der Gemeinde xxxxxxxxx. Er \nbegehrt von der Beklagten die Erstattung der \nSozialhilfeaufwendungen, die Frau xxxxxxxxxxxxxxxxx seit dem \n24. November 1999 gewährt worden sind.\n\n3\n\nFrau xxxxxxxxxxxxxxxxx, geboren am xxxxxxxxx 1914, wohnte \nseit 1980 im Hause xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx in xxxxxxxxx zur \nMiete.\n\n4\n\nBereits am 24. Juni 1996 hatte sie sich bei der \nxxxxxxxxxxxxxxx xxxxxxxxxxxxxx nach einer Auskunft der \nHeimleitung vom 4. Januar 2001 nach einem Herzinfarkt um \nAufnahme bemüht.\n\n5\n\nAm 1. September 1999 attestierte ihr Dr. med. xxxxxxxxx aus \nxxxxxxxxxx, sie sei schwer pflegebedürftig und benötige einen \nHeimplatz. Am 4. Oktober 1999 erhielt sie vom Leiter des \nAltersheimes in xxxxxxxxx, Herrn xxxxx, die Zusage, es sei ein \nPlatz frei geworden und sie könne zum 11. Oktober 1999 \naufgenommen werden. Seit dem 11. Oktober 1999 lebt sie in der \nxxxxxxxxxxxxxxxxxxx xxxxxxxxx.\n\n6\n\nBereits mit Schreiben vom 18. September 1999 hatte Frau \nxxxxxxxxxxx gemeinsam mit ihrem Sohn die Wohnung in der \nxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx zum 31. Dezember 1999 gekündigt und \naus-geführt, diese Wohnung sei seit fast zehn Monaten nicht \nmehr be-wohnt. Sie lebe nämlich aus Altersgründen seit dem \n15. Dezember 1998 bei ihrem Sohn und warte auf einen Platz in \neinem Seniorenheim. Sie sei nicht mehr in der Lage, allein zu \nleben und die Hausarbeit zu verrichten.\n\n7\n\nHerr xxxxxxxxxxxxxxxxx teilte dem Sozialamt des Klägers am \n24. November 1999 telefonisch mit, seine Mutter sei seit \nMitte Oktober 1999 in der xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx \nunterge-bracht. Er habe bislang die Kosten übernommen, doch \nsei sein Ein-kommen als Künstler zurzeit nicht besonders gut, \nsodass er keine Zahlungen mehr leiste. Das Einkommen seiner \nMutter reiche zur Be-gleichung der Heimkosten nicht aus.\n\n8\n\nDer Kläger übernahm daraufhin die durch eigenes Einkommen \nund durch Leistungen der Pflegekasse nicht gedeckten \nHeimkosten der Frau xxxxxxxxxxx.\n\n9\n\nIn einem Gutachten des Medizinischen Dienstes der \nKrankenversiche-rung zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit \nvom 25. November 1999 heißt es unter anderem:\n\n10\n\nFrau xxxxxxxxxxx wurde am 15.12.98, da sie nicht mehr \nalleine leben konnte und in ihrer Wohnung in xxxxxxxxx ein \nSchwelbrand (verursacht durch eine Heizdecke) stattfand, in \nder Wohnung ihres Sohnes aufgenommen. Die Wohnung des \nSohnes ist sehr klein, die Versicherte war dort in einem \nBüro untergebracht, die eigene Wohnung wurde mittlerweile \ngekündigt. ... (Sie) sei bereits in der Wohnung des \nSohnes von der Haushälterin gebadet worden, diese habe ihr \nauch beim An- und Auskleiden geholfen.\n\n11\n\nAnlässlich einer Nachfrage des Klägers schilderte Herr \nxxxxxxxxxxx unter dem 5. Januar 2000 die \nAufenthaltsverhältnisse seiner Mutter vor der Heimaufnahme wie \nfolgt:\n\n12\n\nZwischen dem 22. und dem 30. Juli 1999 sei sie im \nKrankenhaus gewesen. Danach sei sie auf Anraten der Ärzte bei \nihm in xxxxxxxxxx vier Wochen lang von einem Pflegedienst \nbetreut worden. Zwischen dem 2. und dem 24. September 1999 \nhabe sie sich in ihrer Wohnung in xxxxxxxxx aufgehalten und \nsei dort von Nachbarn betreut worden, weil er sich auf einer \nGeschäftsreise befunden habe. Seit dem 25. September 1999 bis \nzur Aufnahme in das Altersheim am 11. Oktober 1999 habe Frau \nxxxxxxxxxxx wieder in seiner Wohnung in xxxxxxxxxx gelebt, \nwobei sie vom 4. bis zum 11. Oktober 1999 auf Grund einer \nerneuten Geschäftsreise vom xx xxxxxxxxxx Pflegedienst \nbetreut worden sei.\n\n13\n\nMit Schreiben vom 12. Januar 2000 bat der Kläger die \nBeklagte um Übernahme des Sozialhilfefalles. Frau xxxxxxxxxxx \nhabe sich un-mittelbar vor der Heimaufnahme in der Zeit \nzwischen dem 25. September 1999 und dem 11. Oktober 1999 in \nxxxxxxxxxx bei ih-rem Sohn aufgehalten. Eine Rückkehr in ihre \nbisherige Mietwohnung in xxxxxxxxx sei wegen ihrer schweren \nPflegebedürftigkeit ausge-schlossen gewesen, sodass sie ihren \ngewöhnlichen Aufenthalt in xxxxxxxxxx begründet habe.\n\n14\n\nDem trat die Beklagte unter dem 18. Oktober 2000 mit dem \nArgument entgegen, es sei zu keiner Zeit der Wille der Frau \nxxxxxxxxxxx gewesen, in xxxxxxxxxx ihren Lebensmittelpunkt zu \nbegründen. Vor der Heimaufnahme habe sie sich nur besuchsweise \nbei ihrem Sohn in xxxxxxxxxx aufgehalten.\n\n15\n\nDer Kläger hat am 30. April 2001 die vorliegende Klage \nerhoben, mit der er sein Begehren weiterverfolgt. Zur \nBegründung führt er aus, Frau xxxxxxxxxxx habe vor der \nHeimaufnahme ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne des § 30 \nAbs. 3 Satz 2 SGB I in xxxxxxxxxx begründet. Insoweit komme es \ndarauf an, wo der Betreffende nach seinem Willen bis auf \nweiteres den Mittelpunkt seiner Lebensbezie-hungen begründen \nmöchte, ob dies tatsächlich auch verwirklicht wurde und ob der \nVerwirklichung objektive Hinderungsgründe entgegenstehen. Die \nAbsicht, den gewählten Aufenthalt wieder aufzugeben, wenn \nbestimmte Umstände eintreten, stehe der Begründung eines \ngewöhnlichen Aufenthaltes nicht entgegen. Es genüge die \nAbsicht, sich an einem Ort „bis auf weiteres\" aufzuhalten. \nNach diesen Grundsätzen habe Frau xxxxxxxxxxx in xxxxxxxxxx \neinen gewöhnlichen Aufenthalt begründet, weil sie auf Grund \nihres Gesundheits-zustandes nicht mehr in der Lage gewesen \nsei, dauerhaft in ihre Wohnung zurückzukehren und dort allein \nzu leben. Ihr Sohn habe sie aufgenommen. Während dreier Wochen \nim September 1999 sei sie nur deshalb in ihre Wohnung in \nxxxxxxxxx zurückgekehrt, weil dies auf Grund einer \nGeschäftsreise ihres Sohnes notwendig gewesen sei; dies habe \nlediglich vorübergehenden Charakter gehabt. Insgesamt habe sie \n„bis auf weiteres\" die Absicht gehabt, bei ihrem Sohn zu \nbleiben, auch wenn die Aufnahme in das Altersheim in xxxxxxxxx \nbeabsichtigt gewesen sei. Es sei nämlich nicht absehbar \ngewesen, wann sie die Zusage des Heimes erhalten würde. Nach \nAlledem stehe dem Kläger ein Anspruch auf Kostenerstattung \ngemäß § 103 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 97 Abs. 2 Satz 1 \nund 3 BSHG zu. Die Höhe dieses Anspruches ergebe sich aus \neiner der Klage beigefügten Aufstellung. Dort waren für die \nZeit vom 24. November 1999 bis zum 31. Dezember 2000 für jeden \nMonat die Aufwendungen und die Lei-stungen der \nPflegeversicherung bzw. die Rentenzahlungen einander \ngegenübergestellt und zusammengerechnet worden.\n\n16\n\nFür die Zeit ab Juli 2001 bestehe zudem ein \nFeststellungsinter-esse, die Erstattungspflicht der Beklagten \nfeststellen zu lassen. Es entstünden auch weiterhin \nSozialhilfeaufwendungen und die Be-klagte habe ihre örtliche \nZuständigkeit verneint, sodass der Klä-ger gemäß § 97 Abs. 2 \nSatz 3 BSHG vorläufig eintreten müsse. Der Heimträger habe \nallerdings für diesen Zeitraum noch keine Abrech-nungen \nvorgelegt, sodass ein Zahlungsantrag nicht in Betracht \nkomme.\n\n17\n\nDer Kläger beantragt wörtlich,\n\n18\n\ndie Klägerin zu verurteilen, dem Kläger die für \nFrau xxxxxxxxxxxxxxxxx geleisteten \nSozialhilfeaufwendungen für die Zeit vom 24. \nNovember 1999 bis zum 31. Dezember 2000 in Höhe von \n12.228,29 DM nebst 5 % Zinsen über dem Diskontsatz \nab Rechtshängigkeit zu erstatten,\n\n19\n\nferner festzustellen, dass die Beklagte die vom \nKläger seit dem 1. Januar 2001 für Frau xxxxxxxxxxx \ngeleiste-ten Sozialhilfeaufwendungen zu erstatten \nhat.\n\n20\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n21\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n22\n\nSie ist im Wesentlichen der Ansicht, Frau xxxxxxxxxxx habe \nin xxxxxxxxxx vor der Heimaufnahme keinen gewöhnlichen \nAufenthalt begründet. Entscheidend hierfür sei, ob nach dem \nWillen der Hilfe Suchenden die Absicht bestanden habe, nicht \nnur vorübergehend an einem Ort zu verweilen oder ob lediglich \nein Wille zu einer nur kurz befristeten Verweildauer erkennbar \nsei. Indes sei fraglich, ob Frau xxxxxxxxxxx, zeitweise \ndesorientiert und vergesslich gewe-sen sei, auf Grund ihres \nGesundheitszustandes überhaupt noch nach eigenem Willen habe \nentscheiden können. Desweiteren stünden die tatsächlichen \nVerhältnisse der Begründung eines gewöhnlichen Aufenthaltes \nentgegen, weil die Wohnung des Sohnes zu klein gewesen sei, \nsodass Frau xxxxxxxxxxx in einem Büroraum untergebracht \ngewesen sei. Hinzu komme, dass der Sohn öfter beruflich auf \nReisen gewesen sei und daher ein Aufenthalt seiner Mutter bei \nihm objektiv nicht möglich gewesen sei. Schließlich spreche \nauch die Kündigung der Wohnung in xxxxxxxxx noch vor der \nZusage des Heimleiters nicht für einen gewöhnlichen Aufenthalt \nin xxxxxxxxxx. Gegebenenfalls sei Frau xxxxxxxxxxx dann ohne \ngewöhnlichen Aufenthalt gewesen.\n\n23\n\nWegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den \nInhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen \nVerwaltungsvorgänge ergän-zend Bezug genommen.\n\n24\n\nEntscheidungsgründe:\n\n25\n\nDas Gericht kann gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche \nVerhand-lung entscheiden, weil die Beteiligten mitgeteilt \nhaben, mit einer derartigen Entscheidung einverstanden zu \nsein.\n\n26\n\nDer Klageantrag war wie im Urteilstenor geschehen \nauszulegen. Insbesondere war der als Feststellungsantrag \nformulierte zweite Teil als unbezifferter Leistungsantrag zu \nfassen, weil nur ein solcher Antrag rechtlich geboten und \ndamit gewollt war. Ein Feststellungsbegehren hätte nämlich § \n43 Abs. 2 Satz 1 VwGO widersprochen, wonach eine Feststellung \nnicht begehrt werden kann, soweit der Kläger seine Rechte \ndurch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder \nhätte verfolgen können. Vorliegend kam aber eine \nLeistungsklage auch für den Zeitraum in Betracht, der mangels \nAbrechnung des Altenheimes noch nicht beziffert werden konnte; \neine Verpflichtung zur Leistung konnte insoweit jedenfalls dem \nGrunde nach erfolgen. Dass es dem Kläger nicht zwingend auf \neinen Feststellungsantrag ankam, ergibt sich im Übrigen auch \naus der Formulierung auf Blatt 6 des Klageschriftsatzes, wo es \nheißt, die Beklagte sei „zur generellen Kostenerstattung zu \nverpflichten\".\n\n27\n\nAllerdings war die Verpflichtung dem Grunde nach im Wege \nder Aus-legung auf die Zeit bis zur heutigen Entscheidung zu \nbegrenzen, weil künftig Entwicklungen nicht auszuschließen \nsind, die einer Kostenerstattungspflicht der Beklagten \nentgegenstehen. Denkbar wäre beispielsweise, dass Frau \nxxxxxxxxxxx die xxxxxxxxxxxxxxxxxxx xxxxxxxxx verlässt, \naußerhalb xxxxxxxxxxx einen gewöhnlichen Aufenthalt - etwa bei \nanderen Verwandten - begründet und dann in das Altersheim \nxxxxxxxxx zurückkehrt. Um derartigen Unwägbarkeiten Rechnung \nzu tragen, kann eine Erstattungspflicht der Beklagten nicht \nzukunftsoffen begehrt werden. Dies dürfte auch nicht dem \nWillen des Klägers entsprechen.\n\n28\n\nDie so ausgelegte Klage hat Erfolg.\n\n29\n\nSie ist insgesamt als allgemeine Leistungsklage \nzulässig.\n\n30\n\nInsbesondere besteht auch ein Rechtsschutzbedürfnis, soweit \nder Kläger Erstattung eines bestimmten Betrages verlangt, \nobwohl er den konkret verlangten Betrag erstmalig im \nKlageverfahren bezif-fert hat. Auf Grund der vorangegangenen \nEinlassungen der Beklagten stand nämlich fest, dass diese die \nörtliche Zuständigkeit und damit jegliche Zahlungspflicht \nverneinte.\n\n31\n\nDie Klage ist auch begründet.\n\n32\n\nDem Kläger steht ein Anspruch auf Kostenerstattung in der \nbean-tragten Höhe gemäß § 103 Abs. 1 Abs. 1 BSHG gegen die \nBeklagte zu.\n\n33\n\nNach dieser Vorschrift hat der nach § 97 Abs. 2 Satz 1 BSHG \nzu-ständige Träger der Sozialhilfe dem Träger, der nach § 97 \nAbs. 2 Satz 3 BSHG die Leistung zu erbringen hat, die \naufgewendeten Kosten zu erstatten.\n\n34\n\nDie Beklagte ist örtlich zuständiger Sozialhilfeträger im \ngenann-ten Sinne. Wird - wie hier für Frau xxxxxxxxxxx - die \nHilfe in einem Heim erbracht, ist gemäß § 97 Abs. 2 Satz 1 \nBSHG der Träger der Sozialhilfe örtlich zuständig, in dessen \nBereich der Hilfe-empfänger seinen gewöhnlichen Aufenthalt im \nZeitpunkt der Aufnahme hat oder in den zwei Monaten vor der \nAufnahme zuletzt gehabt hat. Frau xxxxxxxxxxxxxxxxx hatte \nihren gewöhnlichen Aufenthalt vor Aufnahme am 11. Oktober 1999 \nin die xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx in xxxxxxxxxx, wo sie bei \nihrem Sohn xxxxxxxxxxxxxxxxx wohnte.\n\n35\n\nDa das Bundessozialhilfegesetz keine näheren Regelungen zur \nBe-stimmung des Rechtsbegriffs des gewöhnlichen Aufenthalts \nenthält, gilt gemäß § 37 Satz 1 SGB I die Legaldefinition in § \n30 Abs. 3 Satz 2 SGB I mit der Maßgabe, dass der unbestimmte \nRechtsbegriff unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck sowie \nRegelungszusammen-hang der jeweiligen Norm auszulegen ist,\n\n36\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 31. August 1995 - 5 C 11.94 - \n(BVerwGE 99, 158, 162, 164) und vom 18. März 1999 - 5 C 11.98 \n- (FEVS 49, 434 ff. und NVwZ-RR 1999, 583 ff.);\n\n37\n\nNach § 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I hat jemand den gewöhnlichen \nAufent-halt dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die \nerkennen las-sen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet \nnicht nur vorübergehend verweilt.\n\n38\n\nDabei ist zur Begründung eines \"gewöhnlichen Aufenthalts\" \nein dauerhafter oder längerer Aufenthalt nicht erforderlich. \nEs genügt vielmehr, dass der Betreffende sich an dem Ort oder \nin dem Gebiet \"bis auf weiteres\" im Sinne eines \nzukunftsoffenen Verbleibs auf-hält und dort den Mittelpunkt \nseiner Lebensbeziehungen hat,\n\n39\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 18. März 1999, a.a.O.;\n\n40\n\nso auch Zentrale Spruchstelle, Schiedssprüche vom 23. März \n1995 - B 2/94 - (ZfF 1995, S. 132 ff.) und vom 12. Februar \n1998 - B 31/97 (ZfF 1998, 86, 87).\n\n41\n\nDass er dort sesshaft ist oder endgültig verweilt, ist \nnicht er-forderlich. Es kommt darauf an, ob die tatsächlichen \nVerhältnisse erkennen lassen, dass der Aufenthalt \"auf eine \ngewisse Dauer\" an-gelegt und nicht nur vorübergehend ist. \n\"Vorübergehend\" im Sinne des § 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I ist im \nSinne von \"zufällig, augen-blicklich, besuchsweise\" gemeint. \nEin vorübergehender Aufenthalt ist bei einem Aufenthalt von \nmeist nur wenigen Stunden oder Tagen gegeben, wenn er wegen \nseiner Art und des Zwecks nur zu einer flüchtigen Begegnung \nmit dem Ort führt und der Wille zu einer nur kurz befristeten \nVerweildauer erkennbar ist,\n\n42\n\nZentrale Spruchstelle, Schiedsspruch vom 23. März 1995 - B \n2/94 - (ZfF 1995, S. 132 ff.).\n\n43\n\nMuss demgegenüber eine aus dem Krankenhaus entlassene Hilfe \nSuchende bei ihrer Tochter Aufnahme finden und solange dort \nblei-ben, bis für sie innerhalb eines unbestimmten Zeitraumes \nein Heim-platz gefunden wird, so liegt nicht nur ein \nvorübergehender oder besuchsweiser Aufenthalt, sondern ein \nunbefristeter Aufenthalt bis auf Weiteres vor, der zur \nBegründung eines gewöhnlichen Aufent-haltes führt; denn die \nBegründung eines gewöhnlichen Aufenthaltes ist nicht von einer \nendgültigen oder bleibenden Verbindung der Lebensbeziehungen \nmit dem Aufenthaltsort abhängig,\n\n44\n\nvgl. Zentrale Spruchstelle, Entscheidung vom 18. Juni 1998 \n- B 160/97 - (Kostenerstattungsrechtliche Entscheidungen der \nSchieds- und Verwaltungsgerichte, Band 54, S. 72 ff.); \nständige Spruchpraxis.\n\n45\n\nNach diesen Maßstäben hat Frau xxxxxxxxxxx vor der \nHeimaufnahme am 11. Oktober 1999 ihren gewöhnlichen Aufenthalt \nin xxxxxxxxxx be-gründet. Es gibt bereits schwer wiegende \nAnhaltspunkte dafür, dass sie sich schon seit Dezember 1998, \nnachdem sie in ihrer Wohnung in xxxxxxxxx einen Schwelbrand \nverursacht hatte, überwiegend bei ihrem Sohn in xxxxxxxxxx \naufgehalten hat, weil sie nicht mehr in der Lage war, ihren \nHaushalt eigenständig zu führen, ohne sich selbst zu \ngefährden. Das folgt aus dem Kündigungsschreiben vom \n18. September 1999 („Aus Altersgründen lebt meine Mutter ... \nseit dem 15. Dezember 1998 bei mir in xxxxxxxxxx ...\") und dem \nGutachten zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit vom \n25. November 1999 („Frau x. wurde am 15. Dezember 1999, da sie \nnicht mehr alleine leben konnte und in ihrer Wohnung in \nxxxxxxxxx ein Schwelbrand ... stattfand, in der Wohnung des \nSohnes aufgenommen.\").\n\n46\n\nOb sich Frau xxxxxxxxxxx seitdem durchgehend oder lediglich \nmit Unterbrechungen bei ihrem Sohn aufgehalten hat, wofür \nAngaben im Sozialhilfegrundantrag vom 27. November 1999 \nsprechen („die Mutter war zwischen Dezember 1998 und August \n1999 öfters bei dem Sohn\"), bedarf keiner Entscheidung. \nJedenfalls lebte sie nach der Entlassung aus dem Krankenhaus \nam 30. Juli 1999 in der Wohnung des Herrn xxxxxxxxxxxxxxxxx in \nxxxxxxxxxx. Das ergibt sich aus dessen detaillierten Angaben \nim Schreiben vom 5. Januar 2000 und auch aus dem \nSozialhilfegrundantrag, in dem es heißt, Frau xxxxxxxxxxx habe \nsich von August bis Oktober 1999 bei ihrem Sohn \naufgehalten.\n\n47\n\nDer Aufenthalt in xxxxxxxxxx seit Dezember 1998, also über \ninsge-samt etwa zehn Monate, wurde ab Juli 1999 lediglich zwei \nMal für einen vorübergehenden Zeitraum unterbrochen. Vom 22. \nbis zum 30. Juli 1999 befand sich Frau xxxxxxxxxxx im \nKrankenhaus und zwischen dem 2. und dem 24. September 1999 \nhielt sie sich noch einmal während einer Geschäftsreise ihres \nSohnes in ihrer alten Wohnung in xxxxxxxxx auf, wo Nachbarn \nsie betreuten. Dies spricht jedoch nicht gegen die Begründung \ndes gewöhnlichen Aufenthaltes in xxxxxxxxxx. In beiden Fällen \nwar nämlich klar, dass Frau xxxxxxxxxxx nach Ablauf einer \nbestimmten Zeitspanne in die Wohnung ihres Sohnes zurückkehren \nwürde. Im ersten Fall sollte dies nach der Entlassung aus dem \nKrankenhaus geschehen, im zweiten Fall nach der Rückkehr des \nSohnes von seiner Geschäftsreise.\n\n48\n\nDer Aufenthalt in xxxxxxxxxx sollte zwar nur so lange \ndauern, bis für Frau xxxxxxxxxxx ein Platz in der \nxxxxxxxxxxxxxxxxxxx xxxxxxxxx frei würde. Sie hatte sich dort \nnämlich nach Auskunft der Heimleitung vom 4. Januar 2001 \nbereits am 24. Juni 1996 um einen Heimplatz bemüht. Auch \nergibt sich aus dem Kündigungsschreiben vom 18. September \n1999, dass sie bei ihrem Sohn auf einen Platz im Seniorenheim \nwartete. Indes steht dies der Begründung eines gewöhnlichen \nAufenthaltes nicht entgegen. Vielmehr reicht es aus, wenn sich \ndie Betroffene - wie hier - „bis auf Weiteres\" an dem Ort \naufhält,\n\n49\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 18. März 1999, a.a.O.\n\n50\n\nDie Absicht, den Ort wieder zu verlassen, wenn bestimmte \nVoraus-setzungen oder Ereignisse eintreten, hindert nicht die \nBegründung eines gewöhnlichen Aufenthalts,\n\n51\n\nvgl. VG Düsseldorf, Urt. vom 8. Dezember 2000 - 13 K \n2693/98 -;\n\n52\n\nZentrale Spruchstelle, Schiedsspruch vom 12. Februar 1998, \na.a.O.\n\n53\n\nDer Aufenthalt der Frau xxxxxxxxxxx in xxxxxxxxxx war auch \nnicht als bloß vorübergehender Besuch bei ihrem Sohn angelegt. \nDagegen spricht schon die monatelange Dauer. Hinzu kam, dass \neine Rückkehr in die alte Wohnung in xxxxxxxxx auf Grund des \nGesundheitszustandes der Frau xxxxxxxxxxx nicht möglich war. \nVor Allem war eine Rückkehr von ihr nicht gewollt. Mit \nSchreiben vom 18. September 1999 hatte sie nämlich mit ihrem \nSohn zusammen das Mietverhältnis über die alte Wohnung \ngekündigt. Zu diesem Zeitpunkt wusste sie noch nicht, ob und \nwann sie in das Altenheim wechseln würde. Mit einer raschen \nZusage der Heimleitung konnte sie angesichts des Umstandes, \nsich bereits vor mehr als drei Jahren (am 24. Juni 1996) zur \nHeimaufnahme angemeldet zu haben, nicht ohne weiteres rechnen. \nErst nach der Wohnungskündigung hatte die Heimleitung sie am \n4. Oktober 1999 über den freigewordenen Heimplatz informiert. \nDamit hatte Frau xxxxxxxxxxx trotz ungewisser Zukunft die \n„Brücken hinter sich abgebrochen\", sodass dem Aufenthalt bei \nihrem Sohn in xxxxxxxxxx weder unter objektiven noch unter \nsubjektiven Gesichtspunkten bloßer Besuchscharakter zukam.\n\n54\n\nAuch war die Unterbringung und Pflege von Frau xxxxxxxxxxx \nin der Wohnung ihres Sohnes objektiv möglich. So stand ihr ein \neigenes Zimmer zur Verfügung. Dass es vormals als Büro genutzt \nwurde, ist ohne Belang. Frau xxxxxxxxxxx wurde in der Wohnung \nihres Sohnes auch betreut. So hat der Medizinische Dienst der \nKrankenkasse am 25. November 1999 festgestellt, dass die \nHaushälterin ihres Sohnes sie gebadet und ihr beim An- und \nAuskleiden geholfen hat. Selbst gelegentliche Geschäftsreisen \ndes Sohnes hinderten die Betreuung der Hilfeempfängerin nicht, \nweil sie entweder durch die Haushälte-rin oder durch \nPflegedienste (Pflegedienst xxxxxxxxxxxxxxxxxxx \nxxxxxxxxxxxxxxxxxx) aufgefangen werden konnten. Dass in einem \nFall die Betreuung in xxxxxxxxxx während einer Geschäftsreise \noffenbar nicht sichergestellt werden konnte und eine \nvorübergehende Rück-kehr in die alte Wohnung nötig wurde, \nsteht dem nicht entgegen. Eine solche Vorgehensweise \nentspricht der typischen Situation einer vorübergehenden \nauswärtigen Betreuung während eines Urlaubs der Pflegeperson, \nwie sie in Fällen der Hauspflege regelmäßig vor-kommt und \nwegen des nur vorübergehenden Charakters den gewöhnlichen \nAufenthalt der zu pflegenden Person unberührt lässt.\n\n55\n\nNach Alledem ist die Beklagte „der nach § 97 Abs. 2 Satz 1 \nBSHG zuständige Träger\".\n\n56\n\nDer Kläger ist im Übrigen auch der „Träger, der nach § 97 \nAbs. 2 Satz 3 BSHG die Leistung zu erbringen hat\". Nach dieser \nVorschrift hat derjenige Träger, in dessen Bereich sich der \nHilfeempfänger tatsächlich aufhält, dann über die Hilfe \nunverzüglich zu entschei-den und vorläufig einzutreten, wenn \nnicht spätestens innerhalb von vier Wochen feststeht, ob und \nwo der gewöhnliche Aufenthalt nach Satz 1 oder 2 begründet \nworden ist. Frau xxxxxxxxxxx hielt sich bei Beantragung der \nSozialhilfe am 24. November 1999 tatsächlich in der \nxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx auf, die zum örtlichen Zu-\nständigkeitsbereich des Klägers gehört. Auch steht der \ngewöhnliche Aufenthalt seit der Antragstellung nicht fest. Die \nVerfahrensbeteiligten streiten bis zum heutigen Tag darüber, \nwo ihn Frau xxxxxxxxxxx vor Aufnahme in das Heim begründet \nhatte. Daher war der Kläger gemäß § 97 Abs. 2 Satz 3 BSHG \nvorleistungspflichtig.\n\n57\n\nEs ist ferner nicht ersichtlich noch wurde behauptet, dass \ndie vom Kläger aufgewandten und im vorliegenden Verfahren \nbegehrten Kosten nicht dem Bundessozialhilfegesetz entsprechen \n(vgl. § 111 Abs. 1 BSHG).\n\n58\n\nDer Erstattungsanspruch wurde schließlich auch innerhalb \nder zwölfmonatigen Ausschlussfrist des hier anzuwendenden § \n111 SGB X geltend gemacht.\n\n59\n\nDer Zinsanspruch ergibt sich aus entsprechender Anwendung \nder §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 1 BGB in der zurzeit geltenden \nFassung. Diese Vorschriften zu den Prozesszinsen sind \nvorliegend anwendbar, weil Vorschriften des BSHG, des SGB I \nund des SGB X keine gegen-teilige Regelung enthalten. \nInsbesondere steht § 108 Abs. 2 SGB X dem nicht entgegen,\n\n60\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 22. Februar 2001 - 5 C 34/00 - \n(FEVS 52, 433 ff.).\n\n61\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 \nVwGO.\n\n62\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit \nergibt sich aus § 167 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit §§ 709 \nSatz 1 ZPO.\n\n63","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/300248","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2001-11-29/19-k-2397-01","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 1","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 291","ref_norm":"291","n":1},{"jurabk":"SGB 1","ref":"§ 37","ref_norm":"37","n":1},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 111","ref_norm":"111","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 709","ref_norm":"709","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 288","ref_norm":"288","n":1},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 108","ref_norm":"108","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/300248","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/300248","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2001-11-29/19-k-2397-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/300248","retrieved":"2026-07-09 03:24:59.169541+00:00"}}