{"status":"available","doknr":"OLD300247","ecli":"ECLI:DE:VGD:2001:1129.18K3059.01.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2001-11-29","aktenzeichen":"18 K 3059/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Beklagte wird unter Aufhebung seines Bescheides vom 31. Juli 2000 \nund seines Widerspruchsbescheides vom 3. Mai 2001 verpflichtet, die Kosten für die \nwirtschaftlichste Beförderung der Tochter xxxxxxx der Kläger zum \nxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx im Schuljahr 1999/2000 zu \nübernehmen.\n\nDer Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages \nabwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe \nleisten.\n\n1\n\nTatbestand:\n\n2\n\nIm streitbefangenen Schuljahr 1999/2000 besuchte die 1989\ngeborene Tochter der Kläger das xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx im\nAmtsbezirk des Beklagten. Den von den Klägern gestellten\nAntrag auf Übernahme von Schülerfahrkosten lehnte der Beklagte\nmit Bescheid vom 31. Juli 2000 ab, weil der kürzeste Fußweg\nzwischen Wohnung und Schule nicht mehr als 3,5 km betrage.\n\n3\n\nDen dagegen erhobenen Widerspruch wies der Beklagte mit\nWiderspruchsbescheid vom 3. Mai 2001 im Ergebnis als\nunbegründet zurück.\n\n4\n\nAm 1. Juni 2001 haben die Kläger Klage erhoben. Sie machen\nim Wesentlichen geltend, dass der Schulweg besonders\ngefährlich sei.\n\n5\n\nSie beantragen,\n\n6\n\nden Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides\nvom 31. Juli 2000 und seines Widerspruchsbescheides\nvom 3. Mai 2001 zu verpflichten, die Kosten für die\nwirtschaftlichste Beförderung der Tochter xxxxxxx\nder Kläger zum\nxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx im\nSchuljahr 1999/2000 zu übernehmen.\n\n7\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n8\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n9\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und\nStreitstandes, wird Bezug genommen auf den Inhalt der\nGerichtsakte, den des dazu beigezogenen Verwaltungsvorganges\ndes Beklagten sowie den des vom Kläger übersandten und als\nBeiakte Heft 2 vereinnahmten Vorganges.\n\n10\n\nEntscheidungsgründe:\n\n11\n\nDie Klage hat Erfolg.\n\n12\n\nSie ist zulässig und unbegründet.\n\n13\n\nDie Kläger haben einen Anspruch auf die Übernahme von\nSchülerfahrkosten für den streitbefangenen Zeitraum, vgl.\n§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO.\n\n14\n\nZunächst ist es unschädlich, dass die Kläger vorliegend den\nAnspruch für sich selbst als Erziehungsberechtigte und nicht\nim Namen ihre Tochter klageweise verfolgen. Denn der Anspruch\nsteht, wenn die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind, nicht\nnur der betreffenden Schülerin bzw. dem Schüler zu, sondern\nauch den die Kosten tragenden Erziehungsberechtigten, hier\nalso den Klägern,\n\n15\n\nvgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-\nWestfalen (OVG NRW), Beschluss vom 19. Oktober 2000 - 19 E\n118/00 -.\n\n16\n\nDie Anspruchsvoraussetzungen liegen ebenfalls vor.\n\n17\n\nBei Schülern der Sekundarstufe I, zu denen die Tochter der\nKläger gehört (vgl. § 4 Abs. 4 Schulverwaltungsgesetz -\nSchVG), muss der Schulweg zur nächstgelegenen Schule mehr als\n3,5 km betragen, §§ 2 Abs. 1, 5 Abs. 2 Satz 1, 7 Abs. 1\nVerordnung zur Ausführung des § 7 Schulfinanzgesetz\n(Schülerfahrkostenverordnung - SchfkVO). Diese\nEntfernungsgrenze wird überschritten, wenn man den Schulweg\nüber die xxxxxxxxxxxxx entlang bis zur Einmündung xxxxxxxxxxx\nbetrachtet. Nach den Ermittlungen des Beklagten ergibt sich\ndann eine einfache Entfernung von 3.609,65 m, Bl. 8 der\nVerwaltungsakte, Heft 1.\n\n18\n\nDabei hat es jedoch nicht sein Bewenden.\n\n19\n\nLegt man die vom Beklagten vorgeschlagenen\nAlternativstrecken zu Grunde (1. Alternative: Wirtschaftsweg\nab Kreuzung\nxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx =\n3.146,50 m; 2. Alternative: wie vor, zusätzlich ab xxxxxxxxxx\nxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx =\n3.097,90 m; vgl. Bl. 8 f. der Verwaltungsakte, Heft 1) wird\nzwar jeweils die maßgebliche Entfernungsgrenze unterschritten.\nEs liegen jedoch insoweit sonstige Anspruchsvoraussetzungen\nvor.\n\n20\n\nGemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 SchfkVO entstehen unabhängig von\nder Länge des Schulweges Fahrkosten notwendig, wenn der\nSchulweg u. a. nach den objektiven Gegebenheiten besonders\ngefährlich ist. Das Merkmal „besondere Gefährlichkeit\" ist\nabhängig vom individuellen Alter des jeweiligen Schülers zu\nBeginn des streitigen Bewilligungszeitraums,\n\n21\n\nvgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-\nWestfalen\n(OVG NRW), Urteil vom 14. November 1989 - 16 A 2639/88 -.\n\n22\n\nSatz 2 hebt zwar die besondere Gefährlichkeit im\nZusammenhang mit dem motorisierten Straßenverkehr beispielhaft\nhervor. Damit hat es jedoch nicht sein Bewenden, weil Satz 2\ndurch die Formulierung „insbesondere\" anzeigt, dass er keine\nabschließende Regelung enthält. Auch sonstige denkbare\nSchadensereignisse können die besondere Gefährlichkeit eines\nSchulweges begründen. Dazu zählt die Wahrscheinlichkeit, Opfer\neiner Gewalttat zu werden. An die Schadenswahrscheinlichkeit\nsind strenge Anforderungen zu stellen. Sie ist allerdings im\nAllgemeinen sehr schwer einzuschätzen, weil weder eine\nbesondere Häufigkeit noch ein völliges Fehlen von Übergriffen\nin der Vergangenheit für sich gesehen geeignet sind, eine\ntragfähige Prognose zu liefern. Das OVG NRW hat in seinem\nBeschluss vom 16. November 1999 - 19 A 4395/96 - für eine die\nbesondere Gefährlichkeit begründende gesteigerte\nWahrscheinlichkeit, dass Schulkinder auf dem Schulweg Opfer\nvon Gewalttaten werden, folgende Kriterien aufgestellt: \n\n23\n\n? der betreffende Schüler muss (z. B. auf Grund seines\nAlters und/oder seines Geschlechts) zu einem risikobelasteten\nPersonenkreis gehören und\n\n24\n\n? sich darüber hinaus auf seinem Schulweg in einer\nschutzlosen Situation befinden, insbesondere weil nach den\nörtlichen Verhältnissen eine rechtzeitige Hilfeleistung durch\nDritte nicht ge-währleistet ist.\n\n25\n\nDiese Voraussetzungen, die auch das erkennende Gericht zu\nGrunde legt, sind kumulativ erfüllt.\n\n26\n\nDie zu Beginn des Schuljahres 1999/2000 etwa zehn Jahre\nalte Tochter der Kläger gehörte im maßgeblichen\nBeurteilungszeitpunkt auf Grund ihres Alters und ihres\nGeschlechts ohne weiteres zu einem risikobelastetem\nPersonenkreis. In der zuletzt genannten Entscheidung hat das\nObergericht anhand von Kriminalitätsstatistiken ausführlich\ndargelegt, dass besonders viele Opfer der Altersgruppe der 6-\nbis unter 14-jährigen angehören, davon ca. 1/4 Jungen.\nAnhaltspunkte dafür, dass sich zwischenzeitlich die Lage von\nOpfern dieser Altersgruppe nachhaltig verbessert hat, sind\nnicht ersichtlich.\n\n27\n\nDie Tochter der Kläger befand sich im streitbefangenen\nSchuljahr auf ihrem Schulweg auch in einer schutzlosen\nSituation. Zu dieser Überzeugung ist das erkennende Gericht\nauf Grund der von der Klägerseite eingereichten Lichtbilder\ngelangt, die hier auch ohne weitere (angeregte)\nInaugenscheinnahme der Örtlichkeiten maßgeblich zu Grunde\ngelegt werden können. Denn der Beklagte hat in der mündlichen\nVerhandlung bestätigt, dass die eingereichten Lichtbilder die\nÖrtlichkeiten wiedergeben. Die Beklagtenseite hat ferner keine\nGründe benannt, die den Schluss auf einen entscheidenden\nErkenntniszuwachs im Falle eines Ortstermins zulassen. Solche\nGründe sind für den Einzelrichter auch darüber hinaus nicht\nersichtlich.\n\n28\n\nInsbesondere die Fotos 5 bis 8 (Beiakte, Heft 2) machen\nhinreichend deutlich, dass nach den örtlichen Verhältnissen\neine rechtzeitige Hilfeleistung durch Dritte nicht\ngewährleistet ist. Der Schulweg führt ab dem Wirtschaftsweg\n„xxxxxxxxxxxxxx\" bis zur „xxxxxxxxxxx\" durch ein bewaldetes\nGebiet, welches für den allgemeinen Fahrzeugverkehr gesperrt\nist. Diese Wegstrecke hat eine Länge von mindestens 770 m. Der\nWeg ist nicht beleuchtet. Das vorhandene niedrige Buschwerk\nerlaubt es potenziellen Straftätern, sich zu verstecken, um\nmöglichen Opfer aufzulauern. Umgekehrt ist für Nutzer des\nbeschriebenen Waldweges dieser nicht auf der gesamten Strecke\neinsehbar. Anwohner, die im Notfall zur Hilfe gerufen werden\nkönnten, sind nicht vorhanden.\n\n29\n\nDiese für die Verübung einer Straftat begünstigenden\nMomente werden auch nicht durch andere Umstände kompensiert.\nZunächst kann sich der Beklagte nicht mit Erfolg auf den\nüberwiegend ländlich strukturierten Gebietscharakter seines\nAmtsbezirks berufen. Die Siedlungsstruktur als solche ist nach\nder SchfkVO kein Gesichtspunkt, der bei der Beurteilung eines\nbesonders gefährlichen Schulweges berücksichtigt werden kann.\nDie gelegentliche Bestreifung des Schulweges durch einen\nPolizeibeamten ist - ungeachtet der Frage, ob diese\ntatsächlich stattgefunden hat - ebenfalls nicht geeignet\ngewesen, die besondere Gefährlichkeit in Frage zu stellen. Die\nBestreifung ist naturgemäß nur punktuell erfolgt und hat die\nSicherheit des Schulweges allenfalls marginal erhöht.\nPotenzielle Straftäter wurden dadurch höchstens für einen eng\nbegrenzten Zeitraum von der Ausübung eines geplanten\nVerbrechens abgehalten.\nAuch mag es sein, dass der Wirtschaftsweg von einer gewissen\nAnzahl von Schülern (eine genauere Bezifferung fehlt)\ntatsächlich als Schulweg akzeptiert worden ist. Es bestehen\nnämlich keine Anhaltspunkte dafür, dass die Tochter der Kläger\nihren Schulweg ausschließlich oder aber zumindest überwiegend\nin einer Gruppe zurücklegen konnte. Denn bereits\nunterschiedliche Stundenpläne, der Ausfall bzw. die Verlegung\nvon Schulstunden sowie persönliche Hindernisse führen im Laufe\neines Schuljahres automatisch dazu, dass hier Verschiebungen\nim Hinblick auf den Unterrichtsbeginn zu besorgen sind.\nSchließlich ist es nicht entscheidend, dass nach der\nEinlassung des Beklagten der größte Teil der Wegstrecke\nzwischen Kreuzung und xxxxxxxxxxx durch Zäune zu dem\nGrundstück der xxxxxxxxxx begrenzt ist, die nur zwei Meter vom\nWeg entfernt errichtet sind, Bl. 31 der Gerichtsakte. Denn\nnach den unmittelbar anschließenden Ausführungen des Beklagten\nbesteht der beidseitige Bewuchs des Weges bis zum Zaun aus\nniedrigem Bewuchs wie Brennnesseln und dergleichen sowie aus\nhöheren Brombeersträuchern, die den Weg absichern. Diese\nBeschreibung macht hinreichend deutlich, dass potenzielle\nStraftäter auch auf Teilabschnitten, die parallel des Zaunes\nverlaufen, ideale Bedingungen vorfinden, sich zu verstecken,\num ihr jeweiliges Opfer unvermittelt anzugreifen. Ferner gibt\nes Teilabschnitte, die nicht durch einen Zaun zum xxxxxxxx hin\nabgegrenzt sind, für die die Einschätzung des Beklagten\nohnehin nicht zutrifft. Diese Teilabschnitte würden für die\nBeurteilung „besonders gefährlicher Schulweg\" ebenfalls\nausreichen, weil es nämlich nur darauf ankommt, das der\nSchulweg an einer Stelle besonders gefährlich ist,\n\n30\n\nvgl. OVG NRW, Urteil vom 16. Dezember 1976 - VIII A\n1024/75 -\n\n31\n\nDer Vollständigkeit halber weist der Einzelrichter darauf\nhin, dass es auf den Vergleichsfall „xxxxxxxxx\" und die\nunterschiedlich zu Grunde gelegten Entfernungen nach den\nvorstehenden Ausführungen nicht mehr ankommt. Der nach\nAbschluss der mündlichen Verhandlung eingegangene Schriftsatz\ndes Klägers konnte daher unberücksichtigt bleiben.\n\n32\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die\nEntscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf\n§§ 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711\nZivilprozessordnung (ZPO).","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/300247","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2001-11-29/18-k-3059-01","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/300247","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/300247","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2001-11-29/18-k-3059-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/300247","retrieved":"2026-07-09 03:24:59.087032+00:00"}}