{"status":"available","doknr":"OLD300318","ecli":"ECLI:DE:VGD:2001:1123.25K7797.00.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2001-11-23","aktenzeichen":"25 K 7797/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Beklagte wird unter Aufhebung seines Versagungsbescheides vom \n2. Januar 2000 und des Widerspruchsbescheides der xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx \nvom 20. Oktober 2000 verpflichtet, der Klägerin eine Baugenehmigung zur Errichtung \nvon zwei Werbetafeln nach Maßgabe ihres Antrages vom 16. Dezember 1999 zu \nerteilen.\n\nDer Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages \nabwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe \nleistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Klägerin betreibt Außenwerbung. Am 16. Dezember 1999 \nbeantragte sie, ihr eine Baugenehmigung zur Anbringung von \nzwei beleuchteten Plakatanschlagtafeln am Giebel des Hauses \nxxxxx xxxxxxxxx in xxxxxxxxxx zu erteilen. Das Grundstück \nxxxxxxxxxxxxxx liegt auf der Ecke xxxxxxxxxxx / \nxxxxxxxxxxxxxxx in der Fußgängerzone von xxxxxxxxxx. Der \nHauseingang befindet sich an der Rückseite des Hauses in der \nxxxxxxxxxxxxxxx. Oberhalb des Eingangs befindet sich ein \nGiebel, der bereits mit einer aufgemalten Werbung versehen \nist. Diese Bemalung soll entfernt und zwei 3,76 x 2,76 m große \nPlakatanschlagtafeln für Wechselwerbung mit Beleuchtung in \nHöhe des 2. und 3. Obergeschosses montiert werden. Die \nBeleuchtungseinrichtung würde etwa 66,7 cm in Luftraum \nhineinragen.\n\n3\n\nDas zuständige Fachamt für Straßenrechtsangelegenheiten \nteilte der Bauaufsicht des Beklagten mit, dass es nicht bereit \nsei, mit der Klägerin einen Vertrag über die Benutzung des \nLuftraumes über der öffentlichen Verkehrsfläche für die \nAnbringung von zwei Werbeanlagen abzuschließen. Nachdem der \nBeklagte der Klägerin Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben \nhatte, lehnte er den Antrag der Klägerin mit Bescheid vom 20. \nJanuar 2000 ab. Zur Begründung führte er aus, der \nAntragsgiebel befinde sich unmittelbar über einer öffentlichen \nVerkehrsfläche. Die beantragte Werbeanlage würde daher in \nLuftraum über der Straße hineinragen. Wegen der Höhe der \nbeantragten Werbeanlage handele es sich um eine sonstige \nNutzung im Sinne des § 23 StrWG NW. Als Eigentümerin der \nWegefläche sei die Stadt xxxxxxxxxx nicht bereit, einen \nVertrag über die Nutzung des Luftraumes über der öffentlichen \nWegefläche abzuschließen. Es bestehe daher kein \nSachbescheidungsinteresse der Klägerin für die Bescheidung des \nBauantrages, denn die Baugenehmigung sei in Anbetracht des \nAbwehrrechts des Grundstückseigentümers für die Klägerin \nnutzlos.\n\n4\n\nGegen diesen Bescheid legte die Klägerin am 3. Februar 2000 \nWiderspruch ein, den die xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx mit \nBescheid vom 20. Oktober 2000 als unbegründet zurückwies. Am \n14. November 2000 hat die Klägerin die vorliegende Klage \nerhoben. Sie ist der Auffassung, der Gemeingebrauch werde \ndurch die Plakattafeln nicht gestört, weil sie in Höhe des 2. \nbzw. 3. Obergeschosses angebracht würden. Wenn der Fall \nzivilrechtlich zu beurteilen sei, müsse die Stadt xxxxxxxxxx \nals Grundstückseigentümerin gemäß § 905 Satz 2 BGB die \nEinwirkung dulden.\n\n5\n\nDie Klägerin beantragt, \n\n6\n\nden Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides \nvom 20. Januar 2000 und des Widerspruchsbescheides \nder xx xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx vom 30. Oktober \n2000 zu verpflichten, ihr die Genehmigung zur \nErrichtung von zwei Werbetafeln auf dem Grundstück \nxxxxxxxxxxxxxx in xxxx xxxxxx gemäß ihrem Bauantrag \nvom 16. Dezember 1999 zu erteilen.\n\n7\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n8\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n9\n\nZur Begründung bezieht er sich im Wesentlichen auf die \nGründe der angefochtenen Bescheide.\n\n10\n\nAuf Grund des Beschlusses der Kammer vom 11. April 2001 hat \ndie Berichterstatterin am 7. Mai 2001 einen Ortstermin \ndurchgeführt. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird \nauf das Protokoll (Bl. 28 f. der Akte) Bezug genommen.\n\n11\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts sowie des \nVorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der \nVerfahrensakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des \nBeklagten sowie der xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx ergänzend \nBezug genommen.\n\n12\n\nEntscheidungsgründe:\n\n13\n\nDie zulässige Klage ist begründet.\n\n14\n\nDer Versagungsbescheid des Beklagten vom 2. Januar 2000 und \nder Widerspruchsbescheid der xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx vom \n30. Oktober 2000 sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin \nin ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). Die Klägerin hat \nAnspruch auf Erteilung der begehrten Baugenehmigung.\n\n15\n\nDer Klägerin fehlt für die Bescheidung ihres Bauantrages \nnicht das notwendige Sachbescheidungsinteresse. Nach § 75 BauO \nNW ist die Baugenehmigung zu erteilen, wenn öffentlich-\nrechtliche Vorschriften dem Vorhaben nicht entgegenstehen. Ob \nder Bauherr privatrechtlich berechtigt ist, sein Vorhaben \nauszuführen, wird im Rahmen der Prüfung des Bauantrages von \nden Bauaufsichtsbehörden nicht geprüft. Die Baugenehmigung \nwird unbeschadet privater Rechte Dritter erteilt (§ 75 Abs. 3 \nSatz 1 BauO NW). Nur wenn der Antragsteller das Bauvorhaben \noffensichtlich nicht verwirklichen kann, weil private Rechte \nDritter entgegenstehen, fehlt ihm für die Bescheidung des \nBauantrages das Rechtsschutzinteresse.\n\n16\n\nVgl.: BVerwG, Urteil vom 23. März 1973 -IV C 49.71 -, BRS \n27, Nr. 130; OVG NW, Urteil vom 28. April 1988 - 11 A 2799/86 \n-.\n\n17\n\nDass die Klägerin wegen entgegenstehender privater Rechte \nDritter das Bauvorhaben nicht verwirklichen kann, steht jedoch \nnicht fest. Dabei ist zunächst davon auszugehen, dass die \nKlägerin eine privatrechtliche Erlaubnis zur Nutzung des \nLuftraumes über dem Straßengrundstück benötigt (§ 905 Satz 1 \nBGB) und keine öffentlich-rechtliche Sondernutzungserlaubnis \nnach § 18 StrWG NW. Nach § 23 Abs. 1 StrWG NW richtet sich die \nEinräumung von Rechten zur Benutzung des Eigentums an Straßen \nnach bürgerlichem Recht, wenn sie den Gemeingebrauch nicht \nbeeinträchtigt. Nach § 5 Abs. 2 der Satzung über Erlaubnisse \nund Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen in \nxxxxxxxxxx (Sondernutzungssatzung) vom 24. Februar 1998 stellt \neine sonstige Benutzung in diesem Sinne die Inanspruchnahme \ndes Luftraumes über öffentlichen Verkehrsflächen dar, soweit \ndieser über Gehwegen oder Fußgängerstraßen oberhalb einer Höhe \nvon 2,50 m genutzt wird und öffentliche Verkehrsinteressen im \nEinzelfall nicht entgegenstehen.\n\n18\n\nDie Klägerin will den Luftraum oberhalb der Fußgängerzone \nnutzen, und zwar oberhalb einer Höhe von 2,50 m. Dass im \nvorliegenden Fall ein Sonderfall vorliegt, in dem \nausnahmsweise öffentliche Verkehrsinteressen eine Nutzung der \nFußgängerzone in mehr als 2,50 m Höhe erfordern, ist nicht \nersichtlich und wird von den Beteiligten auch nicht \nvorgetragen. Im Hinblick darauf, dass unmittelbar vor dem \nEingang zum Haus xxxxxxxxxxxxxx eine Werbevitrine in der \nFußgängerzone errichtet worden ist, kann in diesem Bereich \neine in den Luftraum hineinragende Werbeanlage auch größere \nLastwagen nicht beim Rangieren behindern.\n\n19\n\nDie Stadt xxxxxxxxxx konnte in ihrer Sondernutzungssatzung \nauch eine Beschränkung des Gemeingebrauchs auf eine Höhe von \n2,50 m vornehmen. Nach § 14 Abs. 1 StrWG NW findet der \nGebrauch einer Straße im Rahmen der Widmung statt. Durch die \nWidmung wird daher der Umfang des Gemeingebrauchs bestimmt. In \nwelchem Umfang die Straße gewidmet wird, wird durch den \nBeschluss des Rates über die Widmung einer Straße festgelegt. \n§ 5 Abs. 2 der Sondernutzungssatzung der Stadt xxxxxxxxxx \nbeschränkt generell die Widmung von Gehwegen und \nFußgängerstraßen auf den Gebrauch bis 2,50 m Höhe, wenn nicht \nim Einzelfall wegen eines öffentlichen Verkehrsinteresses in \nder Widmung eine andere Regelung getroffen wird. Dass im \nvorliegenden Fall für die Fußgängerzone eine andere Regelung \nmit der Widmung getroffen wurde, ist weder vorgetragen noch \nsonst ersichtlich. Damit richtet sich die Frage, ob die \nKlägerin den Luftraum über der Straße in über 2,50 m Höhe \nnutzen darf, allein nach bürgerlichem Recht und ist im \nStreitfall in einem zivilgerichtlichen Verfahren zu \nklären.\n\n20\n\nIm Gegensatz zu der Meinung des Beklagten ist nicht davon \nauszugehen, dass wegen der fehlenden Zustimmung der dafür \nzuständigen Dienststelle die Klägerin den Luftraum keinesfalls \nnutzen darf. Zum einen könnte die Klägerin wegen der \nGrundrechtsbindung der Stadt xxxxxxxxxx einen Anspruch darauf \nhaben, dass ihr im Hinblick auf Art. 3 GG die zivilrechtliche \nErlaubnis erteilt wird. Zum anderen besteht die Möglichkeit, \ndass die Klägerin die Erlaubnis nicht braucht, weil nach § 905 \nSatz 2 BGB der Eigentümer solche Einwirkungen nicht verbieten \nkann, die in solcher Höhe oder Tiefe vorgenommen werden, dass \ner an der Ausschließung kein Interesse hat. Unter diesen \nUmständen ist nicht davon auszugehen, dass der Klägerin für \ndie Bescheidung ihres Bauantrages das \nSachbescheidungsinteresse fehlt.\n\n21\n\nVgl.: OLG Hamm, Urteil vom 28. September 1992 - 5 U 69/92 \n-; LG Düsseldorf, Urteil vom 13. Februar 1997 - 21 S 454/96 -\n.\n\n22\n\nDer Ansicht des Beklagten, dass die Klägerin diese Fragen \nin einem Zivilprozess klären lassen müsste, bevor sie einen \nAntrag auf Erteilung der Baugenehmigung stellt, ist nicht zu \nfolgen. Dabei kann offen bleiben, ob der Klägerin in einem \nZivilprozess entgegengehalten werden könnte, ihr fehle das \nRechtsschutzinteresse, weil sie keine Baugenehmigung habe. \nJedenfalls wird nach § 75 Abs. 3 BauO NW im Rahmen der \nBaugenehmigung nicht geprüft, ob ein Grundstückseigentümer mit \ndem geplanten Bauvorhaben einverstanden ist. Es ist \ngerichtsbekannt, dass Bauherren oft zunächst die Bebaubarkeit \neines Grundstücks durch Einholung einer Baugenehmigung oder \neines Vorbescheides klären lassen, bevor sie mit dem \nGrundstückseigentümer über die Nutzung des Grundstücks \nverhandeln. Dieser Praxis trägt die Bauordnung Rechnung. Die \nMöglichkeit, nach § 69 Abs. 2 Satz 3 BauO NW die Zustimmung \ndes Grundstückseigentümers zu fordern, ist auf Ausnahmefälle \nbeschränkt; die Baubehörden sollen vor der Prüfung \noffensichtlich unsinniger Bauanträge geschützt werden, nicht \naber sollen die Bauherren gezwungen werden, schwierige \nzivilrechtliche Fragen vor Stellung des Bauantrages zu \nklären.\n\n23\n\nDer Erteilung der Baugenehmigung stehen auch keine \nöffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegen. Die \nPlakatanschlagtafeln sollen in einer lebhaften Geschäftsstraße \nerrichtet werden. Diese Straße ist durch zahlreiche \nGewerbebetriebe und vielfältige Werbeanlagen geprägt, in die \nsich die neuen Anlagen, die zudem eine ältere, zu Werbezwecken \nangebrachte Bemalung des Giebels ersetzen sollen, ohne \nweiteres einfügen.\n\n24\n\nDer Klage war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 \nVwGO stattzugeben. Die Entscheidung über die vorläufige \nVollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO in Verbindung mit \n§§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.\n\n25","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/300318","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2001-11-23/25-k-7797-00","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 905","ref_norm":"905","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/300318","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/300318","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2001-11-23/25-k-7797-00","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/300318","retrieved":"2026-07-09 03:25:05.388857+00:00"}}