{"status":"available","doknr":"OLD300362","ecli":"ECLI:DE:VGD:2001:1121.5K6055.98.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2001-11-21","aktenzeichen":"5 K 6055/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas Verfahren wird eingestellt, soweit es die Beteiligten übereinstimmend für in der Hauptsache \nerledigt erklärt haben.\n\nIm Übrigen wird die Klage abgewiesen.\n\nDie Kosten des Verfahrens tragen die Kläger als Gesamtschuldner.\n\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. \nDie Kläger dürfen die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 100,00 DM abwenden, wenn nicht \nder Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Kläger sind Eigentümer des Grundstücks N Straße 000 in \nL. Dieser Bereich der N Straße ist seit der zweiten Hälfte der \nZwanzigerjahre bzw. seit 1930 kanalisiert; die dortigen \nGrundstücksanschlüsse datieren ebenfalls aus dieser Zeit, \nwobei das vorgenannte Grundstück ungefähr 1935 an den Kanal \nangeschlossen wurde. \n\n3\n\nIm Jahre 1997 nahm die Stadt L im Bereich der N Straße \nzwischen C und N Platz eine Kanalsanierungsmaßnahme am \nHauptkanal vor. Vor deren Beginn wies der Funktionsvorgänger \ndes Beklagten - im Folgenden ebenfalls als Beklagter \nbezeichnet - unter anderem die Kläger darauf hin, dass im Zuge \ndieser Maßnahme eine Untersuchung der Anschlusskanäle erfolgen \nwerde. Im August 1997 erfolgte eine Überprüfung der \nFunktionsfähigkeit der Anschlussleitungen durch \nFernsehaufnahmen; das Untersuchungsprotokoll vom \n19. August 1997 („Schmutzwasserkanal\") weist in der zum \nklägerischen Grundstück führenden Steinzeugleitung auf der \nuntersuchten Länge (von 15 m) zwei Unterbögen (von 0,5 m bis \n4,5 m und von 5,5 m bis 11,5 m - jeweils von der Baugrube am \nHauptkanal aus gemessen) und eine Rissbildung bei einer \nDistanz von 6 m aus. Unter dem 22. August 1997 teilte der \nBeklagte den Klägern mit, dass die Untersuchung eine \nSanierungsbedürftigkeit des Anschlusses ergeben habe; die \nSanierungskosten von ca. 5000,00 DM übernehme vorerst die \nStadt, nach Fertigstellung würden diese jedoch \nzurückgefordert. \n\n4\n\nDer Abschluss der Arbeiten am Anschlusskanal des \nGrundstücks N Straße 000, bei denen die Rohre komplett ersetzt \nwurden, erfolgte am 23. September 1997. \n\n5\n\nMit Bescheid vom 7. Januar 1998 zog der Beklagte die Kläger \nunter Bezugnahme auf die Satzung über den Kostenersatz vom \n19. Dezember 1996 und unter Beifügung einer Ablichtung der \nUnternehmerrechnung (der Firma M vom 28. November 1997) zum \nKostenersatz für die Sanierungsmaßnahme am Anschlusskanal des \nGrundstücks N Straße 000 in Höhe von 4.322,97 DM heran. Durch \nweiteren Bescheid vom 22. Januar 1998 reduzierte er den Betrag \nnach nochmaliger Prüfung der Rechnung um 149,56 DM auf \n4.173,41 DM.\n\n6\n\nAm 26. Januar 1998 erhoben die Kläger Widerspruch, der \ndurch Anwaltsschreiben vom 4. Februar 1998 ausdrücklich auch \nauf den Änderungsbescheid bezogen wurde. Zur Begründung \nführten die Kläger an, die beseitigten Schäden hätten sie \nnicht zu vertreten. Die N Straße habe immer schon eine \nerhebliche Verkehrsfrequenz - unter anderem auch im \nSchwerlastbereich - aufgewiesen; auch sei dort lange Zeit eine \nStraßenbahnlinie betrieben worden. Hinzu komme, dass die \nStraße lange Zeit eine Kopfsteinoberfläche gehabt habe, welche \ndie Verkehrsvibrationen auf die angrenzenden Flächen \nübertragen habe. Zu berücksichtigen sei auch der Baumbewuchs \nentlang der Straße, der den Bürgersteigbelag aufgeworfen habe; \nbei der Neupflanzung von Jungbäumen vor ungefähr zehn Jahren \nseien diese wurzelbedingten Oberflächenschäden teilweise \nbeseitigt worden. Im Rahmen der Neupflanzungen sei das \nErdreich mittels schweren Arbeitsgerätes großflächig bewegt \nworden. Es habe im gesamten Bereich - auch des \nAnschlusskanals - schwere Erschütterungen gegeben. Auch kurze \nZeit vor den Kanalarbeiten habe es auf Grund des Austauschs \nvon Bleirohren durch die Städtischen Werke L (XXX) im \nAnschlussbereich umfangreiche Erdarbeiten gegeben. Gleiches \ngelte für die Maßnahmen am Hauptkanal bzw. in der Straße. Auch \nseien nicht alle Anlieger im Wege des Kostenersatzes in \nAnspruch genommen worden; dies sei mit dem Eindringen von \nBaumwurzeln begründet worden. Bei der Überprüfung der \nVideoaufzeichnungen und der Protokolle mit Hilfe eines \nSachverständigen habe sich ergeben, dass die Beschädigungen \nausschließlich im straßennahen Bereich, insbesondere auf der \nHöhe der Baumanpflanzungen gelegen hätten. Maßgeblich sei \ndieser Schadensort; das Nichtvorhandensein von Wurzeln sei \ndemgegenüber im Hinblick auf die Entfernung der Altbäume nur \nnatürlich. \n\n7\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 12. Juni 1998 - zugestellt am \n15. Juni 1998 - wies der Beklagte den Widerspruch als \nunbegründet zurück, da die Schäden auf altersbedingten \nVerschleiß zurückzuführen sein dürften. Kostenersatz sei nur \nvon solchen Eigentümern nicht gefordert worden, deren \nAnschlusskanäle durch Wurzeln der städtischen Straßenbäume \nbeschädigt worden seien. Vorliegend seien derartige Schäden \njedoch nicht festgestellt worden. Vielmehr habe es sich um \nMuffenversätze auf der gesamten Länge gehandelt. Das Rohr sei \nbei einer Länge von 6 m gerissen gewesen, die Baumreihe \nbefinde sich jedoch 10,50 m entfernt vom Hauptkanal. \nAngesichts dieser Lage sowie der Tiefenlage der \nAnschlussleitung komme auch weder der Straßenverkehr noch das \nschwere Arbeitsgerät als Verursacher der Schäden in Betracht. \n\n8\n\nDie Kläger haben am 15. Juli 1998 Klage erhoben.\n\n9\n\nZur Begründung beziehen sie sich weitgehend auf ihr \nVorbringen im Widerspruchsverfahren. Ergänzend führen sie an, \ndass die Schäden auch bei den Arbeiten an anderen Leitungen \nwie dem Fernsehkabel, bei der Errichtung der Laterne oder der \nUmwandlung des Parkstreifens in eine Grünfläche entstanden \nsein könnten, zumal der Anschlusskanal nach eigenen \nBerechnungen im Bereich der Bordsteinkante lediglich 1 m tief \nliege.\n\n10\n\nDer Beklagte hat seine Kostenersatzforderung mit Bescheid \nvom 28. Juli 1998 wegen eines nicht weitergegebenen Nachlasses \num weitere 125,20 DM auf 4.048,21 DM reduziert; bezüglich des \nNachlassbetrages haben die Beteiligten das Verfahren \nübereinstimmend für in der Hauptsache erledigt erklärt.\n\n11\n\nDie Kläger beantragen,\n\n12\n\nden Veranlagungsbescheid des Beklagten zum \nKostenersatz vom 7. Januar 1998 in der Fassung der \nÄnderungsbescheide vom 22. Januar 1998 und \n28. Juli 1998 sowie den Widerspruchsbescheid des \nBeklagten vom 12. Juni 1998 aufzuheben.\n\n13\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n14\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n15\n\nEr verweist zur Begründung weitgehend auf seine \nAusführungen im Widerspruchsbescheid. Darüber hinaus führt er \naus, dass die Schäden auch auf einen Verlegefehler in den \nDreißiger Jahren zurückzuführen sein könnten; hierfür trügen \ndie Kläger als Rechtsnachfolger der damaligen Eigentümer die \nVerantwortung, weil die einschlägige Polizeiverordnung \nvon 1931 grundsätzlich davon ausgehe, dass Anschlusskanäle auf \nVeranlassung und Kosten des jeweiligen Grundstückseigentümers \nzu verlegen (gewesen) seien.\n\n16\n\nIn dem im März 2001 seitens des Berichterstatters \ndurchgeführten Erörterungstermin ist das Untersuchungsvideo \nvon August 1997 vorgespielt worden.\n\n17\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes \nwird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte nebst der \nbeigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. \n\n18\n\nEntscheidungsgründe:\n\n19\n\nSoweit die Beteiligten das Verfahren hinsichtlich des \nNachlassbetrages übereinstimmend für in der Hauptsache \nerledigt erklärt haben, war es in entsprechender Anwendung des \n§ 92 Abs. 3 VwGO einzustellen. \n\n20\n\nIm Übrigen ist die zulässige Klage nicht begründet.\n\n21\n\nDie angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen \ndie Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 \nVwGO).\n\n22\n\nRechtsgrundlage für die Heranziehung der Kläger ist § 1 der \nSatzung über den Kostenersatz für private Abwasseranlagen vom \n19. Dezember 1996 (KES) i.V.m. § 8 Abs. 3 der Satzung über die \nEntwässerung der Grundstücke vom 22. Dezember 1976 in der \nFassung der 9. Änderungssatzung vom 5. August 1997 \n(EntwS).\n\n23\n\nDie formell rechtmäßig zustandegekommene \nKostenersatzsatzung ist im Ergebnis auch materiell rechtmäßig. \nZu der weitgehend gleich lautenden Vorgängersatzung vom \n21. Dezember 1990 hat die Kammer in ihrem Urteil vom \n20. April 1994 - 5 K 8709/91 - Folgendes ausgeführt: \n\n24\n\n„Nach § 10 Abs. 1 KAG NW können die Gemeinden eine \nKostenersatzpflicht für den ihnen entstehenden Aufwand für \nHerstellung, Erneuerung, Veränderung oder Beseitigung und die \nKosten für die Unterhaltung von Haus- und \nGrundstücksanschlüssen mittels einer Satzung konstituieren. \nDabei liegt die Entscheidung, ob und in welcher Form die \nKostenersatzpflicht innerhalb dieses gesetzlichen Rahmens \ngeregelt wird, im Ermessen der Gemeinde. (...) § 1 KES \nbeschränkt die Kostenersatzpflicht gegenüber der Stadt L auf \nMaßnahmen der Erneuerung und Veränderung der Anschlusskanäle \nsowie der Unterhaltung der Anschlusskanäle im Rahmen von \nKanalsanierungen und Kanalerneuerungen an öffentlichen \nEntwässerungsanlagen. Gegen eine solche Einschränkung sind \nkeine rechtlichen Einwände zu erheben, da die Ermächtigung \ndes § 10 Abs. 1 KAG NW ihrerseits zulässt, dass eine Gemeinde \nnur in einem Teilbereich von ihr Gebrauch macht. (...) Die \nRegelung im letzten Halbsatz des § 1 KES, dass eine \nKostenersatzpflicht besteht, soweit die Anschlusskanäle nicht \nmehr den anerkannten Regeln der Technik entsprechen, ist im \nErgebnis ebenfalls rechtmäßig. Wenn die Regelung so zu \nverstehen sein sollte, dass der Ersatzanspruch schon immer \ndann ausgelöst wird, wenn die Anschlussleitung zwar noch voll \nfunktionsfähig ist, jedoch nicht mehr dem neuesten Stand der \nTechnik entspricht, wäre sie mit ihrer Ermächtigungsnorm, dem \n§ 10 Abs. 1 KAG NW nicht vereinbar. Denn nach der neueren \nRechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land \nNordrhein-Westfalen (...) setzt die Entstehung der \nErsatzpflicht nach § 10 KAG als ungeschriebenes \nTatbestandsmerkmal das Vorliegen eines Sonderinteresses des \nPflichtigen voraus, das sich nach der durch die Rechtsordnung \nvorgenommenen Aufgabenverteilung zwischen Gemeinde und \nEigentümer bestimmt. (...) Danach dient es regelmäßig dem \nSonderinteresse des Eigentümers, wenn eine Anschlussleitung \ninfolge nutzungsbedingten Verschleißes oder in Folge \nsachwidriger Benutzung ihre Funktion nicht mehr (voll) \nerfüllen kann; dagegen dient es allein dem Interesse der \nGemeinde, wenn diese bestrebt ist, ihr Leitungsnetz jeweils \nauf den neuesten Stand der Technik zu bringen, ohne dass die \nFunktionsfähigkeit der Leitungen dies erfordern würde. Sollte \nletzteres der vom Satzungsgeber gewollte Inhalt der Regelung \nsein, wäre sie gesetzeskonform einengend in der Weise zu \ninterpretieren, dass eine Ersatzpflicht besteht, soweit die \nAnschlusskanäle nicht mehr den anerkannten Regeln der Technik \nentsprechen und deshalb ihre Funktion nicht mehr erfüllen \nkönnen. Denn eine gesetzeskonforme Auslegung geht einer \nAuslegung, die zur Unwirksamkeit der Norm führt, vor.\" \n\n25\n\nDie Neuerungen in § 1 Abs. 1 Satz 1 KES sind ebenfalls \nrechtlich nicht zu beanstanden, zumal sie insbesondere \nhinsichtlich der „Funktionsunfähigkeit infolge \nnutzungsbedingten Verschleißes\" nur das (gesetzliche) Merkmal \nder Erneuerung umschreiben. Gleiches gilt für den neuen Satz 2 \nder Vorschrift, der die Kostenersatzpflicht auch auf Maßnahmen \nerstreckt, bei denen die in Satz 1 genannten \nTatbestandsmerkmale bei Kanaluntersuchungen festgestellt \nwerden, also die oben skizzierte (nach der Vorgängersatzung) \nnotwendige Verbindung mit Sanierungs- oder Erneuerungsarbeiten \nam Hauptkanal gesetzeskonform auflöst. Ob der neue § 1 Abs. 2 \nKES („Schäden im öffentlichen Straßenbereich durch einen \ndefekten Anschlusskanal\"), der jedenfalls nicht auf § 10 KAG \nNRW gestützt werden kann, mit höherrangigem Recht vereinbar \nist, bedarf vorliegend mangels Einschlägigkeit der - von den \nübrigen Satzungsregelungen trennbaren - Vorschrift keiner \nErörterung. \n\n26\n\nDie demnach auf ordnungsgemäßer satzungsrechtlicher \nGrundlage beruhenden Bescheide sind zum einen dem Grunde nach \nrechtmäßig, denn der Beklagte hat die Anschlussleitung zum \nHaus der Kläger im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 KES im Rahmen \neiner Kanalsanierungsmaßnahme in der N Straße erneuert. Er hat \nnämlich die infolge nutzungsbedingten Verschleißes nicht mehr \nvoll funktionsfähige Leitung durch eine neue gleichartige \nLeitung auf voller Länge ersetzt. \n\n27\n\nVgl. zum Begriff der Erneuerung Dietzel in: Driehaus, \nKommunalabgabenrecht, Stand der 20. Ergänzungslieferung März \n1999, § 10 Rn. 21.\n\n28\n\nDas Gericht hat angesichts der TV-Untersuchung vom \n19. August 1997 keinen Zweifel, dass die Anschlussleitung zum \nklägerischen Grundstück schadhaft und damit \nerneuerungsbedürftig war. Zum maßgeblichen Zeitpunkt war die \nvorhandene Leitung bereits über 60 Jahre alt. Sie hatte damit \nzwar noch nicht die durchschnittliche Lebensdauer von \nSteinzeugleitungen von 80 bis 100 Jahren erreicht,\n\n29\n\nvgl. hierzu Dietzel in: Driehaus, a.a.O. unter Hinweis auf \ndie Wertermittlungsrichtlinien des Bundesministers für \nRaumordnung, Bauwesen und Städtebau;\n\n30\n\nes ist aber zu berücksichtigen, dass es sich bei den in den \nRichtlinien enthaltenen Angaben lediglich um Anhaltspunkte \nhandelt, die keine starren Vorgaben oder sogar Bindungen für \nden Einzelfall enthalten. Deshalb kann eine Erneuerung im \nHinblick auf die konkreten Umstände, wie auf die \nAnschlussleitung einwirkende Erschütterungen einer viel \nbefahrenen Hauptstrasse, vorzeitige Materialermüdung o.ä., \nbereits vor Ablauf dieser Zeitspanne gerechtfertigt sein.\n\n31\n\nvgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-\nWestfalen - OVG NRW -, Urteil vom 8. Februar 1990 - 22 A \n2053/88 -, S. 12 f. UA und Dietzel in: Driehaus, a.a.O..\n\n32\n\nVorliegend sprechen alle Umstände dafür, dass die \nvorgefundenen Schäden auf altersbedingten Verschleiß \nzurückzuführen sind, der durch die besondere Lage des \nGrundstücks an der mit Schwerverkehr und ehemals mit \nStraßenbahnbetrieb belasteten und früher mit Kopfsteinpflaster \nversehenen Straße begünstigt worden ist. Die beiden bei der \nVideountersuchung festgestellten Unterbögen (mit \nentsprechenden Muffenversätzen) von vier Meter Länge unter dem \nFahrbahnbereich und von sechs Meter Länge unterhalb des \nFahrbahnrandes bis unter den Bürgersteigbereich weisen prima \nfacie darauf hin, dass es im Laufe der Zeit zu \nMuffenundichtigkeiten gekommen ist, in deren Folge das \nErdreich insbesondere unterhalb der undichten Stellen \ndurchfeuchtet worden ist und dann - (sehr wahrscheinlich) \nbeschleunigt durch die Belastungssituation der Straße - \nnachgegeben hat, wobei nicht ausgeschlossen werden kann, dass \neine möglicherweise nicht ordnungsgemäße Verlegung der \nAnschlussleitung in den Dreißigerjahren eine Mitursache \ngesetzt hat. Der festgestellte Riss im oberen Teil der in 6 m \nEntfernung vom Hauptkanal liegenden Muffe („linker Kämpfer\") \nauf dem ersten halben Meter des zweiten - längeren - \nUnterbogens ist offenbar eine Folgeerscheinung der den Druck \nauf die Verbindungsbereiche erheblich erhöhenden Bogenbildung. \nJedenfalls spricht nichts für die Vermutung der Kläger, dass \ndie Wurzeln der (alten) Straßenbäume die vorgefundenen Schäden \nverursacht haben. Abgesehen davon, dass Wurzeln bzw. \nWurzelreste anders als in anderen Anschlussleitungen in der N \nStraße in den Rohren zur Nr. 000 nicht vorgefunden worden sind \nund der Kammer auch ein vollständiges Wegschwemmen oder \nVerfaulen eingewachsener Wurzeln als sehr unwahrscheinlich \nerscheint, vermag die „Baumhypothese\" schon vom Ansatz her \nnicht die erhebliche Unterbogenbildung von der baumfreien \nStraßenmitte her über vier Meter unterhalb der Fahrbahn zu \nerklären. Auch eine Verantwortlichkeit des alten Straßenbaums \nfür die Rissbildung dürfte schon angesichts der Entfernung \nzwischen dem Vorgänger des 1985 an gleicher Stelle gepflanzten \nSpitzahorns (knapp zehn Meter vom Hauptkanal) und dieses \nSchadens (sechs Meter vom Hauptkanal) nahezu auszuschließen \nsein, zumal sich der Baum nach der Zeichnung des Klägers \n(Bl. 53 der Gerichtsakte) nicht über, sondern ca. 3 m neben \nder Anschlussleitung befunden hat. Dass die „Baumhypothese\" \n(Verursachung durch den Altbestand vor bzw. in 1985) sich im \nÜbrigen nicht mit der im Erörterungstermin nach Vorspielen des \nVideobandes geäußerten Vermutung des damaligen \nProzessbevollmächtigten der Kläger von der „neueren \nSchädigung\" verträgt, bedarf von daher keiner Vertiefung. \nGleiches gilt für eine Verursachung durch den Einsatz schweren \nArbeitsgerätes beim Austausch des Straßenbaumes Mitte der \nAchtziger Jahre; dieser könnte überdies - ebenso wie das \n„punktförmige\" Aufstellen einer Straßenlaterne nur schwerlich \nden Unterbogen im Fahrbahnbereich erklären. Dies trifft auch \nauf die Arbeiten zur Verlegung des Fernsehkabels Mitte der \nAchtzigerjahre zu, welches ausweislich der vorgenannten \nZeichnung des Klägers überdies - wie die anderen \nVersorgungsleitungen - im Bürgersteigbereich noch (vom \nHauptkanal aus gesehen) hinter der Baumreihe, also weit \nentfernt von dem festgestellten Riss und (jedenfalls \nhinsichtlich des Fernsehkabels) allenfalls im Randbereich der \ngrößeren Ausbiegung - rechtwinklig zur klägerischen \nAnschlussleitung - verläuft. Angesichts dieser Umstände lässt \nsich zwar eine anderweitige primäre Verursachung der \nvorgefundenen Schäden - etwa beim Austausch der Bleirohre \ndurch die XXX - nicht völlig ausschließen, nicht zuletzt im \nHinblick auf das typischerweise altersbedingte Schadensbild \nmuss diese jedoch als äußerst hypothetisch bezeichnet werden, \nsodass sie den vorgenannten Beweis des ersten Anscheins nicht \nzu erschüttern vermag. Dies gilt erst recht für die weiteren \n- im Widerspruchsschreiben aufgestellten - Vermutungen der \nKläger, die Schäden könnten durch Maßnahmen in der Straße bzw. \nam Hauptkanal hervorgerufen worden sein. Während die \nerstgenannte Variante völlig unsubstantiiert ist, sodass ihr \ndie Kammer selbst dann nicht nachzugehen bräuchte, wenn sie im \nKlageverfahren noch aufrechterhalten würde - der entsprechende \nPassus fehlt in der Klageschrift -, kann bezüglich der zweiten \nVariante zwecks Vermeidung von Wiederholungen gemäß § 117 \nAbs. 5 VwGO auf die einschlägigen Ausführungen im zweiten \nAbsatz auf Seite 2 des Widerspruchsbescheides vom \n12. Juni 1998 verwiesen werden. Schließlich spricht unabhängig \nvon der - seitens der Beteiligten unterschiedlich \nangegebenen - Tiefenlage der Anschlussleitung nichts \nDurchgreifendes dafür, dass die beiden Unterbögen \neinschließlich des Risses im Zusammenhang mit der Umwandlung \ndes Park- in einen Grünstreifen entstanden sind. Zwar befindet \nsich der Riss in diesem Bereich, es ist aber keineswegs \nnachvollziehbar, wie solche Oberflächenarbeiten entsiegelnden \nCharakters auf einer derart begrenzten Fläche zu Unterbögen \nvon insgesamt zehn Metern Länge und zudem auch unterhalb des \nFahrbahnbereichs der Straße sollen führen können. Der \nVollständigkeit halber sei noch darauf hingewiesen, dass die \nauf dem Video hell erkennbaren Muffenversätze aus dem von der \nFachverwaltung des Beklagten in der Stellungnahme vom \n6. April 2001 genannten Grund (Reflexion) keinen Rückschluss \nauf das Alter der festgestellten Schäden und darüber \nmöglicherweise mittelbar auf deren Verursachung erlauben, \nsodass die obigen Ausführungen hierdurch nicht in Frage \ngestellt werden.\n\n33\n\nDie Erneuerung lag auch im Sonderinteresse der Kläger, denn \nes gehört regelmäßig zum Aufgabenkreis des Eigentümers, eine \ninfolge Verschleißes nicht mehr funktionsfähige - allein der \nEntwässerung seines Grundstücks dienende - Leitung zu \nersetzen.\n\n34\n\nVgl. Dietzel in: Driehaus, a.a.O., Rn. 35 m.w.N. sowie OVG \nNRW, a.a.O., S. 10 UA.\n\n35\n\nDer Verweis der Kläger auf die besondere Belastung der \nStraße durch Schwerverkehr und Straßenbahn ist nicht geeignet, \nderen Sonderinteresse zu verneinen, weil die Anschlussleitung \n- wie bereits oben ausgeführt - nicht isoliert betrachtet \nwerden kann, sondern in ihrer konkreten Lage gesehen werden \nmuss. Im Sinne einer „Situationsgebundenheit\" des Grundstücks \nmuss sich der jeweilige Eigentümer derartige Einflüsse und \nUmstände als allgemeine Risikofaktoren zurechnen lassen; \njedenfalls kann er sich damit nicht entlasten. Aus § 2 Abs. 2 \nKES vermag nichts anderes hergeleitet zu werden, weil diese \nVorschrift erkennbar nicht die „Situationsgebundenheit\" \nauflösen will, sondern schon ausweislich ihrer systematischen \nStellung lediglich die konkrete Höhe des dem Grunde nach \ngegebenen Kostenersatzanspruchs betrifft. \nDer Frage, ob und inwieweit sich ein möglicher Verlegefehler \nin den Dreißigerjahren (im Sinne einer Beschleunigung des \nVerschleißes) mitursächlich ausgewirkt hat, braucht nicht \nweiter nachgegangen zu werden, weil eine entsprechende \nTeilkausalität nicht zu einem Fortfall des Sonderinteresses \nführen würde. Für einen derartigen Fehler wären die Kläger als \nRechtsnachfolger der damaligen Grundstückseigentümer (T) \nnämlich selbst verantwortlich, denn es spricht alles dafür, \ndass diese die Anschlussleitung damals auf eigene Kosten \nherstellen mussten und tatsächlich auch hergestellt haben bzw. \nhaben herstellen lassen. Für einen Ausnahmefall der eigenen \nAusführung durch die Ortspolizeibehörde im Sinne von § 7 \nAbs. 2 der seinerzeit einschlägigen „Polizei-Verordnung \nbetreffend Entwässerung der Grundstücke in der Stadtgemeinde \nL-V, Stadtteil L, vom 1. Juli 1931\" spricht nämlich im \nvorliegenden Fall nichts. Vielmehr ergibt sich aus dem im \nTermin zur mündlichen Verhandlung verlesenen Vermerk des \nOberbürgermeisters der Stadt L-V vom 22. Juli 1935, dass der \ndamaligen Bauherrin T der Erlass der Straßenbaukosten, \nKanalbaukosten, der Anschlusskosten der Versorgungsleitungen \n(Wasser, Gas, elektr. Licht) und der Baupolizeigebühren in \nHöhe von 75 v.H. der in Rechnung zu stellenden Beträge in \nAussicht gestellt worden ist. Die Tatsache, dass die Kosten \nfür die Herstellung der Anschlussleitung hier fehlen, lässt \nnur den Schluss zu, dass die Stadt damals diesbezüglich nicht \nin Vorlage zu treten brauchte, weil die Herstellung - der \nRegel entsprechend - durch die Grundstückseigentümer selbst \nveranlasst und auch bezahlt worden ist.\n\n36\n\nZum anderen sind die Bescheide - nach zweimaliger Reduktion \ndes Kostenersatzbetrages seitens des Beklagten - auch der Höhe \nnach rechtlich nicht zu beanstanden. Gemäß § 2 Abs. 1 KES hat \nder Beklagte von den Klägern den Aufwand und die Kosten in der \ntatsächlich geleisteten Höhe ersetzt verlangt, denn der durch \ndie Firma M der Stadt L in Rechnung gestellte Betrag ist nach \nentsprechender technischer und rechnerischer Prüfung an die \nKläger mittels der Bescheide „weitergeleitet\" worden, wobei \ndas Ergebnis der Überprüfungen einschließlich des gewährten \nNachlasses jeweils zu Gunsten der Kläger berücksichtigt wurde \nund die Zusammensetzung des Betrages für die Kläger auf Grund \nder den Bescheiden vom 7. und vom 22. Januar 1998 jeweils \nbeigefügten (geänderten) Kopien der Unternehmerrechnung ohne \nweiteres nachvollziehbar war. Andere Einwände zur Höhe der \nBescheide sind weder dargetan noch sonst ersichtlich.\n\n37\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 \nSatz 3, 159 Satz 2 VwGO, wobei die Kammer in Anwendung der an \nzweiter Stelle genannten Vorschrift davon abgesehen hat, den \nhinsichtlich des erledigten Teils „unterlegenen\" Beklagten \nentsprechend § 161 Abs. 2 VwGO mit Kosten zu belasten, denn \nder äußerst geringe Teil dessen Unterliegens (3 %) hat keine \nbesonderen Kosten verursacht; die Entscheidung über die \nvorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. \n§§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.\n\n38","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/300362","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2001-11-21/5-k-6055-98","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 117","ref_norm":"117","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 161","ref_norm":"161","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/300362","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/300362","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2001-11-21/5-k-6055-98","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/300362","retrieved":"2026-07-09 03:25:09.351413+00:00"}}