{"status":"available","doknr":"OLD300363","ecli":"ECLI:DE:VGD:2001:1121.16K939.00A.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2001-11-21","aktenzeichen":"16 K 939/00.A","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen. \n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen \nKosten des Beigeladenen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie am XXXXXXXXXX 1967 geborene Beigeladene ist irakischer \nStaatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit und \nYezide.\n\n3\n\nAm 20. Oktober 1999 beantragte er seine Anerkennung als \nAsylberechtigter. \nBei seiner Anhörung vor dem Bundesamt gab der Beigeladene im \nWesentlichen an: Er komme aus Neseri, einem Ort, der zum Kreis \nMosul gehöre. Er sei Analphabet, einen Beruf habe er nicht \nerlernt, er sei Viehzüchter und habe 150 Schafe und 5 Kühe auf \nseinem eigenen Land gehabt. Von 1985 bis 1988 habe er \nMilitärdienst geleistet, seine Grundausbildung habe er in \nDiwaniya im Süden des Irak absolviert. 1990 habe er \ngeheiratet, er habe 5 Söhne und 2 Töchter. Er habe mit seinem \nBruder, seiner Ehefrau und seinen Kindern zusammen in einem \nHaus gelebt. \nAm 25. September 1999 seien zwei Personen zu ihnen gekommen \nund hätten darum gebeten, sie ein Stück, möglichst nach Al \nQosh zu fahren. Sein Bruder, der einen Führerschein gehabt \nhabe und ihr Auto gefahren sei, habe die beiden mitgenommen. \nKurz darauf seien Uniformierte vorbeigekommen und hätten nach \ndiesen zwei Personen gefragt. Er habe gesagt, dass sein Bruder \ndiese Personen gerade mit dem PKW wegbrächte. Daraufhin seien \nsie sofort aufgebrochen, kurze Zeit später seien sie \nzurückgekommen, hätten das Haus durchsucht und noch in der \nUmgebung nachgeschaut und seien dann mit den beiden Männern \nund seinem Bruder, denen sie Handschellen angelegt hatten, \nweggefahren. Er habe das Ganze aus der Nähe aus einem Versteck \nbeobachtet; seine Frau habe ihm gesagt, dass sein Bruder \ngemeint habe, die Sache sei sehr ernst, er müsse fliehen, \nsonst würden sie ihn noch festnehmen; sie seien beschuldigt \nworden, mit Oppositionellen zusammenzuarbeiten. \nDaraufhin habe er sofort das Haus verlassen und am \n26. September 1999 seinen Heimatort. Am 2. Oktober 1999 habe \ner die irakisch-türkische Grenze über einen Fluss überquert, \nvon Silopi aus sei er mit dem Fernreisebus nach Istanbul und \nvon dort auf der Ladefläche eines LKW über unbekannte \nTransitländer nach Deutschland gefahren, am 17. Oktober 1999 \nseien sie in der Nähe von Köln eingetroffen. \nPersonalausweis, Staatsangehörigkeitsurkunde, Militärheft und \nHeiratsurkunde habe er im Irak zurückgelassen, da er \nüberstürzt ausgereist sei. Familiäre oder sonstige Beziehungen \nzum Nordirak habe er nicht.\n\n4\n\nMit Bescheid vom 28. Oktober 1999 - demzufolge der \nAsylantrag auf Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen \ndes § 51 Abs. 1 AuslG beschränkt gewesen sein soll- stellte \ndas Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge - \nBundesamt - fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 \nAuslG hinsichtlich des Irak vorliegen. \nDieser Bescheid wurde dem Kläger am 10. November 1999 \nzugestellt.\n\n5\n\nDer Kläger hat am 22. November 1999 Klage erhoben und \ngeltend gemacht: Der Beigeladene hätte sich den von ihm \nbehaupteten Schwierigkeiten durch Umzug in die autonomen \nKurdengebiete entziehen können, dort bestehe für ihn, der aus \neinem grenznahen Gebiet stamme, eine inländische \nFluchtalternative.\n\n6\n\nDer Kläger beantragt sinngemäß,\n\n7\n\nden Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung \nausländischer Flüchtlinge vom 22. Oktober 1999 \naufzuheben, soweit darin hinsichtlich der \nBeigeladenen die Feststellung gemäß § 51 Abs. 1 \nAuslG getroffen worden ist.\n\n8\n\nDie Beklagte stellt keinen Antrag.\n\n9\n\nDer Beigeladene beantragt,\n\n10\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n11\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes \nwird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der \nVerwaltungsvorgänge der Beklagten sowie auf die der Kammer \nüber die Situation im Irak vorliegenden Auskünfte und \nsonstigen Erkenntnisse, auf die der Prozessbevollmächtigte des \nBeigeladenen mit der Ladung hingewiesen worden ist, Bezug \ngenommen.\n\n12\n\nEntscheidungsgründe:\n\n13\n\nDie Klage ist unbegründet.\n\n14\n\nDer Bescheid des Bundesamtes vom 28. Oktober 1999 ist \nrechtmäßig. \nDer Beigeladene hat einen Anspruch auf die Feststellung, dass \nin seiner Person die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG \nhinsichtlich des Iraks vorliegen.\n\n15\n\nNach dieser Vorschrift darf ein Ausländer nicht in einen \nStaat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine \nFreiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, \nseiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder \nwegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist.\n\n16\n\nDie Voraussetzungen dieser Vorschrift sind auch dann \nerfüllt, wenn lediglich so genannte subjektive \nNachfluchtgründe, d.h. solche Verfolgungsgründe vorliegen, die \nder Asylbewerber nach Verlassen seines Heimatlandes selbst \ngeschaffen hat - die nach der Rechtsprechung des \nBundesverfassungsgerichts eine Anerkennung als \nAsylberechtigter nach Art. 16 a Abs. 1 GG nur unter besonderen \nUmständen rechtfertigen würden,\n\n17\n\nvgl. BVerfG, Beschluss vom 26. November 1986 \n- 2 BvR 1058/85 -, BVerfGE 74, 51 (64 ff.); Beschluss vom \n10. Juli 1989 - 2 BvR 502, 1000, 961/86 -, BVerfGE 80, 315 \n(333 ff.).\n\n18\n\nEinen subjektiven Nachfluchtgrund stellt auch die eine \npolitische Verfolgung auslösende Beantragung von Asyl dar,\n\n19\n\nvgl. BVerwG, Urteile vom 30. August 1988 - 9 C 80.87 -, \nBVerwGE 80, 131, und vom 25. Oktober 1988 - 9 C 50.87 -, \nBuchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 95; Urteil vom \n20. November 1990 - 9 C 74.90 -, InfAuslR 1991, 145 \n(146).\n\n20\n\nDer Beigeladene muss eine solche Verfolgung bei einer \nRückkehr in sein Heimatland mit der erforderlichen \nbeachtlichen Wahrscheinlichkeit befürchten.\n\n21\n\nFür die Beurteilung kommt es auf die Verfolgungslage im \nIrak an, denn der Beigeladene ist irakischer \nStaatsangehöriger.\n\n22\n\nBei einer Rückkehr in den Irak drohen dem Beigeladenen \nVerfolgungsmaßnahmen wegen seiner Asylantragstellung i.V. mit \nseinem langen Aufenthalt im westlichen Ausland.\n\n23\n\nNach dem irakischen Strafrecht ist zwar die Stellung eines \nAsylantrages im Ausland als solche nicht verboten. Unter \nschwerer Strafe (bis zu sieben bzw. zehn Jahren \nFreiheitsstrafe) stehen aber nach Art. 180 irak. StGB Nr. \n111/1969 das Verbreiten von Falschnachrichten über den Irak im \nAusland sowie nach Art. 202 irak. StGB Geringschätzung oder \nMissachtung gegenüber dem irakischen Staat. Nach dem Dekret \nNr. 840 vom 4. Dezember 1986 wird Kritik und Beleidigung des \nPräsidenten, der Baath-Partei und von Regierungsinstitutionen \nmit dem Tode bestraft.\n\n24\n\nVgl. Auswärtiges Amt, Lageberichte Irak, zuletzt vom \n15. Februar 2001; Auskunft des UNHCR vom 12. Mai 1997 an \nVG München; Amnesty international, Bericht vom \nOktober 1996.\n\n25\n\nAngesichts dessen, dass Asylgesuche in aller Regel mit der \nBehauptung einer menschenrechtswidrigen Verfolgung durch den \nHerkunftsstaat begründet werden, besteht im Hinblick darauf, \ndass der Irak ein totalitärer Staat ist, in dem die \nMenschenrechte permanent und in großem Umfang verletzt werden, \nin dem Willkür herrscht, d.h. Zwangsmaßnahmen gegen jedermann \njederzeit denkbar und möglich sind und auch die Gerichte in \nder Praxis keine Unabhängigkeit genießen, \n\n26\n\nvgl. Auswärtiges Amt, Lageberichte Irak, zuletzt vom \n15. Februar 2001, Berichte des UN-Sonderberichterstatters \nXXX von der Stoel vom 4. September 1995, 4. März 1996 und \n10. März 1998, UNHCR-Berichte u.a. vom 21. Februar 1997, \n21. April 1998 und Juni 2000,\n\n27\n\nganz konkret die Gefahr, dass die irakischen Sicherheits- \nund Justizbehörden die Asylantragstellung als Herabsetzung des \nIrak und seiner Institutionen bewerten und dementsprechend als \npolitisch unerwünschtes, oppositionelles Verhalten einstufen \nund nach den oben genannten Straftatbestände bestrafen werden. \nZwar vertritt das Auswärtige Amt die Auffassung, man müsse \ndavon ausgehen, dass vorrangig die allgemein schlechten \nLebensbedingungen viele irakische Asylbewerber zum Verlassen \ndes Landes veranlasst haben, und schätzt es, falls nicht \nbesondere Umstände im Einzelfall vorliegen, deshalb nicht als \nwahrscheinlich ein, dass Asylantragstellern im Falle der \nRückkehr Repressalien drohen. Bei dieser nicht näher \nbegründeten Einschätzung bleibt außer Betracht, dass die \ndrohende strafrechtliche Verfolgung wegen eines Asylantrages \nnicht auf Motive zurückgeht, die den Betroffenen bewogen haben \nkönnten, den Irak zu verlassen, sondern auf eine Bewertung der \nAsylantragstellung und der damit regelmäßig verbundenen \nnegativen Behauptungen über das Herkunftsland.\n\n28\n\nDie demnach vorhandene Verfolgungsgefahr wird dadurch \nerhöht, dass irakische Antragsteller in der Regel den Irak \nillegal, nämlich ohne Reisepass und die erforderliche \nAusreisegenehmigung verlassen haben und die illegale Ausreise \nsowie der anschließende unerlaubte Auslandsaufenthalt nach den \nirakischen Strafvorschriften (Art. 25 irak. StGB) mit \nHaftstrafen zwischen 5 und 15 Jahren bedroht ist,\n\n29\n\nvgl. Auskunft des UNHCR vom 12. Mai 1997 an das VG München \nund vom 3. April 2001 an das VG Ansbach. \n\n30\n\nDie beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung des \nBeigeladenen wegen seines Asylantrages und seines illegalen \nAuslandsaufenthaltes besteht auch angesichts von Amnestien. \nZwar hat der irakische Revolutionsrat mit Dekret Nr. 110 vom \n28. Juni 1999 einen Verzicht auf Strafverfolgung und \nBestrafung von Landesflüchtlingen erklärt, der zeitlich \nunbegrenzt gelten soll,\n\n31\n\nvgl. Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom \n15. Februar 2001.\n\n32\n\nAngesichts der in der Vergangenheit wiederholt erkennbar \ngewordenen willkürlichen, jedenfalls aber unzuverlässigen \nHandhabung von irakischen Amnestien ist aber auf Grund der \nvorliegenden Auskünfte,\n\n33\n\nvgl. Lageberichte des Auswärtigen Amtes vom \n25. Oktober 1999 sowie zuletzt vom 25. Februar 2001; Auskunft \ndes Deutschen Orientinstituts vom 30. Juni 1998 an das VG \nAachen und vom 5. September 2000 an das VG Osnabrück,\n\n34\n\nSkepsis gegenüber diesem Dekret gerechtfertigt, zumal sich \ndas Dekret seinem Wortlaut nach nur auf die Einstellung \nbereits eingeleiteter Verfahren wegen illegalen Verlassens des \nLandes bezieht.\n\n35\n\nFür die irakischen Behörden liegt es hiernach nahe, bei \nzurückkehrenden Staatsangehörigen, die sich ohne Genehmigung \nlängere Zeit in der Bundesrepublik Deutschland aufgehalten \nhaben, eine auf politischer Gegnerschaft gegen die irakische \nStaatsführung beruhende Asylantragstellung anzunehmen und \ndiese nach den o.g. Strafvorschriften zu bestrafen. Eine \nsolche Bestrafung stellte, da sie sich gegen die (vermutete) \nabweichende politische Überzeugung richtet, politische \nVerfolgung dar. \nFolglich muss wegen illegaler Ausreise und Stellung eines \nAsylantrages bei einer Rückkehr in den Zentralirak mit \nbeachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung \nbefürchtet werden,\n\n36\n\nvgl. Bay.VGH, Urteil vom 22. Mai 2000 - 15 B 98.31916 - \nmwN.; VGH BW, Urteil vom 5. Dezember 2000 - A 2 S 1/98 -.\n\n37\n\nDie Gefahr einer solchen Verfolgung kann allerdings nur in \nden Teilen des Irak bestehen, die der Kontrolle des irakischen \nZentralstaates unterliegen. Dies sind jedenfalls alle Gebiete \naußerhalb der nach dem 2. Golfkrieg (1991) entstandenen \nkurdischen Autonomiegebiete im Nord- und Nordostirak, d.h. \naußerhalb der mehrheitlich kurdisch besiedelten Provinzen \nDohuk, Erbil und Sulaimaniya, in denen eine staatliche \nGebietshoheit nicht mehr besteht und auf absehbare Zeit auch \nnicht wieder zu erwarten ist,\n\n38\n\nvgl. OVG NRW, Urteil vom 5. Mai 1999 - 9 A 4671/98.A -; \nVGH BW, Urteil vom 5. Dezember 2000 - A 2 S 1/98 -.\n\n39\n\nIraker aus den der staatlichen Herrschaftsgewalt nach wie \nvor unterliegenden Gebieten des Nordwest-, Zentral- und \nSüdiraks müssen demnach bei einer Rückkehr dorthin mit \nüberwiegender Wahrscheinlichkeit Verfolgung wegen \nAsylantragstellung befürchten,\n\n40\n\nvgl. Urteil der Kammer vom 22. April 1998 \n- 16 K 2191/95.A -.\n\n41\n\nDer Beigeladene kommt aus dem der staatlichen \nHerrschaftsgewalt nach wie vor unterliegenden Gebiet des Irak. \nSeinen stets gleich gebliebenen Angaben zufolge stammt er aus \nNeseri, einem Ort, der zur Provinz Mosul gehören und auf \nzentralirakischem Gebiet liegen soll. Angesichts des \nUmstandes, dass er Militärdienst geleistet hat und, wie in der \nmündlichen Verhandlung deutlich wurde, nicht nur kurdisch-\nbadinani sondern auch die arabische Sprache beherrscht, was \nfür Kurden mit dem Bildungsstand des Beigeladenen aus dem \nNordirak nicht gerade typisch wäre, hat das Gericht keine \nZweifel an der Herkunft des Beigeladenen.\n\n42\n\nFür den Beigeladenen besteht auch keine zumutbare \ninnerstaatliche Fluchtalternative, auf die er im Falle einer \nRückkehr in den Irak verwiesen werden könnte. \nEine derartige Fluchtalternative setzt voraus, dass der \nAusländer in Teilgebieten des Staates vor politischer \nVerfolgung hinreichend sicher ist und ihm dort auch keine \nanderen Nachteile und Gefahren drohen, die nach ihrer \nIntensität und Schwere einer asylerheblichen \nRechtsgutbeeinträchtigung aus politischen Gründen \ngleichkommen, sofern diese existenzielle Gefährdung am \nHerkunftsort so nicht bestünde,\n\n43\n\nvgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1989 \n- 2 BvR 502/86 u.a. - BVerfGE 80, 315 (342).\n\n44\n\nVon einer existenziellen Gefährdung in diesem Sinne ist \nu.a. auszugehen, wenn dem von regionaler Verfolgung Bedrohtem \nam Ort der Fluchtalternative auf Dauer ein wirtschaftliches \nÜberleben nicht Gewähr leistet ist, \n\n45\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 30. April 1991 - 9 C 105.90 -, \nBuchholz 402.25, § 1 AsylVfG Nr. 145; Beschluss vom \n24. März 1995 - 9 B 747.94 -, Buchholz 402.25, § 1 AsylVfG \nNr. 177.\n\n46\n\nAls einziges Teilgebiet des Iraks, in das von Verfolgung \ndurch den irakischen Zentralstaat Bedrohte fliehen bzw. in das \nsie ohne Verfolgungsgefahr zurückkehren könnten, kämen (wegen \ndes vorübergehenden faktischen Verlusts der Gebietshoheit) die \nkurdisch kontrollierten Teile des Nord- und Nordostiraks in \nBetracht. Spätestens seit Oktober 1991 besteht für Kurden aus \nden genannten Gebieten oder für Personen, die dort längere \nZeit gelebt haben, grundsätzlich eine inländische \nFluchtalternative.\n\n47\n\nDies gilt jedoch nicht für den Beigeladenen. \nEr ist zwar Kurde. Aber nicht jeder Kurde kann unabhängig von \nseiner Herkunft und seiner persönlichen Lebensgeschichte in \nden irakischen Kurdengebieten Zuflucht finden, nur weil er \nKurde ist. Das Gericht geht auf Grund der vorhandenen \nAuskünfte davon aus, dass eine kurdische Solidarität außerhalb \nder Bindungen von Familie und Sippe jedenfalls nicht für \nOrtsfremde besteht, die nicht über beträchtliche Geldmittel \nverfügen,\n\n48\n\nvgl. Lageberichte des Auswärtigen Amtes zuletzt vom \n15. Februar 2001; Auskunft des Deutschen Orientinstituts an \ndas VG Sigmaringen vom 21. Mai 1999 sowie Auskunft des UNCHR \nvom 21. April 1998 an den Rat der EU,\n\n49\n\nsodass für diese Gruppe das wirtschaftliche Existenzminimum \nin den kurdisch kontrollierten Gebieten jedenfalls nicht \nGewähr leistet ist.\n\n50\n\nDer Beigeladene hat seinen glaubhaften Angaben zufolge \nweder in den kurdisch kontrollierten Gebieten gelebt hat noch \nverfügt er über persönliche oder wirtschaftliche Beziehungen \ndorthin noch über entsprechende Geldmittel. Es ist daher davon \nauszugehen, dass er unter diesen Voraussetzungen in den \nkurdischen Autonomiegebieten keine sein Überleben auf Dauer \nsichernde Existenzgrundlage finden kann,\n\n51\n\nvgl. hierzu im Einzelnen Urteil der Kammer vom \n22. April 1998 - 16 K 2191/95.A -, Bay.VGH, Urteil vom \n22. Mai 2000 - 15 B 98.31916 -.\n\n52\n\nFolglich kann er nicht auf diese Gebiete verwiesen \nwerden.\n\n53\n\nDie Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 \nAuslG hinsichtlich des Iraks vorliegen, ist somit zu Recht \ngetroffen worden. \nDie Klage war daher mit der Kostenfolge aus §§ 154 Abs. 1, 162 \nAbs. 3 VwGO, 83 b Abs. 1 AsylVfG abzuweisen.\n\n54","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/300363","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2001-11-21/16-k-939-00-a","cited_norms":[{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 16a","ref_norm":"16a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/300363","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/300363","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2001-11-21/16-k-939-00-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/300363","retrieved":"2026-07-09 03:25:09.443094+00:00"}}