{"status":"available","doknr":"OLD300379","ecli":"ECLI:DE:VGD:2001:1120.4K5408.01.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2001-11-20","aktenzeichen":"4 K 5408/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die \nZwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 100,- DM abwenden, \nwenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in derselben Höhe leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Klägerin beantragte unter dem 11. Mai 2001 eine \nBaugenehmigung zur Errichtung einer Werbeanlage auf dem \nGrundstück zwischen dem Haus xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx und der \ndie xxxxxxxxxxxxxxxxxxx kreuzenden Eisenbahnbrücke. Errichtet \nwerden sollte eine hinterleuchtete Vitrine auf Monofuß mit der \nMöglichkeit, mehrere Großplakate in einem bestimmten \nSekundenabstand zu wechseln. Wegen der Einzelheiten des \ngeplanten Standortes der Werbeanlage und deren Konstruktion \nwird auf die dem Bauantrag beigefügten Unterlagen verwiesen. \n\n3\n\nDer Beklagte lehnte es mit Bescheid vom 15. Juni 2001 ab, \ndie Baugenehmigung zu erteilen. Zur Begründung war angeführt, \ndie Werbeanlage wirke in ein allgemeines Wohngebiet hinein, \nsie verdecke das auf die Böschung des Bahngeländes gepflanzte \nGrün und sie beeinträchtige die Aufmerksamkeit der \nVerkehrsteilnehmer; sie könne deshalb nicht zugelassen \nwerden.\n\n4\n\nDen Widerspruch der Klägerin wies die \nxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx mit Widerspruchsbescheid vom \n3. August 2001 zurück. \n\n5\n\nDer Widerspruchsbescheid wurde am 9. August 2001 \nzugestellt. Die Klägerin hat am 30. August 2001 Klage erhoben. \nSie beantragt,\n\n6\n\nden Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides \nvom 15. Juni 2001 und des Widerspruchsbescheides \nder xx xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx vom 3. August 2001 \nzu verpflichten, ihr eine Baugenehmigung zur \nErrichtung einer City-Light-Werbeanlage auf Monofuß \nfür hinterleuchtete Wechselwerbung auf dem \nGrundstück zwischen dem Haus \nxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx und der die \nxxxxxxxxxxxxxxxxxxx kreuzenden Eisenbahnbrücke \nentsprechend dem Bauantrag vom 11. Mai 2001 zu \nerteilen.\n\n7\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n8\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n9\n\nDer Einzelrichter hat durch eine Ortsbesichtigung Beweis \nerhoben. Wegen des Gegenstandes und des Ergebnisses der \nBeweisaufnahme wird auf das Ortsterminsprotokoll vom \n16. November 2001 verwiesen.\n\n10\n\nWegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die \nbeigezogenen Verwaltungsvorgänge und den Inhalt der \nGerichtsakten Bezug genommen.\n\n11\n\nEntscheidungsgründe:\n\n12\n\nIm Einverständnis mit den Beteiligten entscheidet der \nEinzelrichter ohne mündliche Verhandlung (§§ 87a Abs. 2, 101 \nAbs. 2 VwGO). \n\n13\n\nDie Klage ist unbegründet.\n\n14\n\nDie geplante Werbeanlage steht im Widerspruch zum \nBauordnungsrecht (§ 75 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW). Die geplante \nWerbeanlage gefährdet die Sicherheit und Ordnung des Verkehrs \n(§ 13 Abs. 2 Satz 1 BauO NRW). \n\n15\n\nDie örtlich zuständige Polizeidienststelle hat im \nVorverfahren unter dem 16. Juli 2001 angegeben, die \nWerbefläche führe an dem beantragten Standort zu einer \nBeeinträchtigung der Verkehrssicherheit. Dieser Einschätzung \nliegen die allgemeine polizeiliche Erfahrung und die Kenntnis \nder örtlichen Situation und der in der jüngsten Vergangenheit \nvon dort erfassten Verkehrsunfälle zu Grunde. Sie ist fachlich \nfundiert. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf das \nSchreiben des Polizeipräsidiums xxxxxxxxxx vom 16. Juli 2001, \nxxxxxxxxxx, Bezug genommen. Die Annahme eines erhöhten Risikos \nfür Unfälle im Bereich des Zusammenstoßens der \nxxxxxxxxxxxxxxxxxxx, der xxxxxxxxxxxxxxxxx und der xxxxxxxxxxx \nist auch inhaltlich überzeugend. Das hat die Ortsbesichtigung \ndurch den Berichterstatter ergeben. Die Wechselwerbeanlage \nwird auf eine unübersichtliche Verkehrssituation einwirken. \nDas gilt jedenfalls für den aus der xxxxxxxxxxxxxxxxx und der \nxxxxxxxxxxx kommenden, in den Kreuzungsbereich und \nstadteinwärts fahrenden Verkehr. Die aus der xxxxxxxxxxx \nkommenden Linkseinbieger müssen den von links kommenden \nbevorrechtigten Verkehr der xxxxxxxxxxxxxxxxx beachten. \nZugleich müssen sie einen günstigen Moment abpassen, um sich \nin den von rechts kommenden Verkehr auf der gegenüberliegenden \nStraßenseite der xxxxxxxxxxxxxxxxx einzuordnen. Das kann \nschwierig sein und Geduld erfordern, etwa wenn sich die \nFahrzeuge an der Ampel vor der Einfahrt in der \nxxxxxxxxxxxxxxxxxxx zurückstauen und dadurch für die Einbieger \nauf der xxxxxxxxxxx über mehrere Ampelphasen keine Lücke \nbleibt. Die xxxxxxxxxxxxxxxxx ist in beiden Richtungen stark \nbefahren. Die xxxxxxxxxxx muss neben dem Anliegerverkehr den \ngesamten Ausfahrtverkehr aus den Kundenparkplätzen des \nxxxxxxxxxxxx aufnehmen. Er wird durch eine Einbahnregelung auf \ndie xxxxxxxxxxxxxxxxx gelenkt. Durch die dichten \nVerkehrsströme und die komplizierte Verkehrsführung werden \nsich immer wieder heikle Situationen ergeben, die die ganze \nAufmerksamkeit der Kraftfahrzeugfahrer erfordern. Das gilt \ninsbesondere dann, wenn zur verkehrsreichen Zeit das Einbiegen \nnach links in die xxxxxxx xxxxxxxxxx schwierig wird und mit \nWartezeiten verbunden ist. In derartigen Situationen besteht \neine Neigung dazu, auch riskante Einbiegemanöver in Kauf zu \nnehmen, um nicht weitere Zeit zu verlieren. Dadurch ergeben \nsich sowohl für die Einbieger als auch für die die \nxxxxxxxxxxxxxxxxx passierenden Kraftfahrzeuge Gefahrenlagen, \nwenn diese ihrerseits bestrebt sind, die grüne (oder gelbe) \nAmpelphase noch zu nutzen und wenig geneigt, die von links \nkommenden Einbieger einfädeln zu lassen. Sowohl für die \nKraftfahrer auf der xxxxxxxxxx wie für diejenigen auf der \nxxxxxxxxxxx liegt die geplante Werbeanlage, wenn auch zum Teil \nseitwärts und möglicherweise leicht verwinkelt, voll im \nBlickfeld. Es ist hinreichend wahrscheinlich, dass sie \ninsbesondere durch den Wechsel der Werbeträger die \nAufmerksamkeit anzieht und dadurch Momente der \nUnaufmerksamkeit verursacht. Die schon jetzt nach der \nverlässlichen Auskunft der Polizeibehörde unfallträchtige \nStelle wird mit einem zusätzlichen Risikofaktor versehen. Die \nbei einem Verkehrsunfall entstehenden Schäden können erheblich \nsein, sodass der Grad der Wahrscheinlichkeit eines gerade \ndurch den Werbeträger verursachten Schadensereignisses nicht \nhoch sein muss. \n\n16\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 VwGO.\n\n17\n\nDie vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 VwGO, 708 \nNr. 11, 711 ZPO.\n\n18","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/300379","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2001-11-20/4-k-5408-01","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 87a","ref_norm":"87a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/300379","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/300379","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2001-11-20/4-k-5408-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/300379","retrieved":"2026-07-09 03:25:11.220311+00:00"}}