{"status":"available","doknr":"OLD300378","ecli":"ECLI:DE:VGD:2001:1120.26K2131.00.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2001-11-20","aktenzeichen":"26 K 2131/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird auf Kosten der Klägerin abgewiesen.\n\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des \nbeizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in \ngleicher Höhe leistet.\n\n1\n\nTatbestand:\n\n2\n\nDie am 4. März 1938 geborene Klägerin stand zuletzt als\nSteueroberamtsrätin in Diensten des beklagten Landes und wurde\nauf eigenen Antrag mit Ablauf des 31. März 2000 gemäß § 45\nAbs. 4 LBG in den Ruhestand versetzt. Mit Bescheid vom\n15. Februar 2000 setzte das Landesamt für Besoldung und\nVersorgung (LBV) die Versorgungsbezüge der Klägerin fest.\nDabei wurde der Berechnung der Versorgungsbezüge ein\nRuhegehaltssatz von 75 v.H. zu Grunde gelegt. Die\nVersorgungsbezüge der Klägerin wurden ausgehend von den so\nberechneten Versorgungsbezügen darüber hinaus gemäß § 14\nAbs. 3 i.V.m. § 85 Abs. 5 des Beamtenversorgungsgesetzes\n(BeamtVG) um 5,28 v.H. gekürzt, was einen monatlichen\nKürzungsbetrag von 294,95 DM ergab. Gegen den\nFestsetzungsbescheid erhob die Klägerin mit Schreiben vom\n25. Februar 2000 Widerspruch. Zur Begründung gab sie an, dass\nsie am 31. März 2000 einen Ruhegehaltssatz von 81,04 v.H.\nerreicht habe. Von diesem sei der Kürzungsbetrag von 5,28 v.H.\nabzuziehen, so dass ihr im Ergebnis 75 v.H. verbleiben\nwürden.\n\n3\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 17. März 2000 wies das LBV den\nWiderspruch als unbegründet zurück. Zur Begründung vertrat es\ndie Rechtsauffassung, dass die Vorschriften über den\nVersorgungsabschlag verfassungsgemäß seien. Der Grundsatz der\namtsangemessenen Alimentierung garantiere nicht die Versorgung\nnach einer bestimmten Gesetzeslage. Der Gesetzgeber sei\ndeshalb verfassungsrechtlich nicht gehindert gewesen, für den\nFall der vorzeitigen Zurruhesetzung auf Antrag eines Beamten\nohne Nachweis der Dienstunfähigkeit eine Minderung des\nRuhegehalts (Versorgungsabschlag) vorzusehen. Dem\nVertrauensschutz sei durch die Übergangsregelung des § 85\nAbs. 5 BeamtVG Genüge getan. Außerdem sei mit der\namtsbezogenen Mindestversorgung gemäß § 14 Abs. 4 Satz 1\nBeamtVG eine nach verfassungsrechtlichen Grundsätzen\nangemessene Mindestalimentation sichergestellt. Durch den\nVersorgungsabschlag solle die auf Antrag des Beamten bewirkte\nlängere Bezugsdauer der Versorgung ausgeglichen werden. Die\nFrage, ob der Abschlag der Höhe nach verhältnismäßig sei,\nstelle sich nicht, weil die Klägerin lediglich mit einem\nAbschlag von 1,76 v.H. pro Jahr des vorzeitigen Ruhestandes\nbelastet sei. Dass die Klägerin bei Einführung der\nAbschlagsregelung bereits die Dienstzeitvoraussetzungen für\nden Höchstruhegehaltssatz erreicht hatte, sei für die\nrechtliche Beurteilung ohne Bedeutung. Die\nDienstleistungspflicht bestehe unabhängig vom Erreichen des\nRuhegehaltssatzes grundsätzlich bis zur Altersgrenze. Soweit\nder versorgungsrechtliche Steigerungssatz bereits vor der\nAltersgrenze zum Höchstruhegehaltssatz führen könne, solle\nlediglich sichergestellt werden, dass nicht jede zeitliche\nVerzögerung der Berufung die Möglichkeit ausschließe, den\nHöchstruhegehaltssatz zu erreichen. Unterschiede zur\nvergleichbaren rentenrechtlichen Regelung seien systembedingt\nund verletzten nicht den Gleichheitsgrundsatz.\n\n4\n\nDie Klägerin hat am 5. April 2000 Klage erhoben. Zur\nBegründung wiederholt und vertieft sie ihr bisheriges\nVorbringen. Ergänzend trägt sie vor, dass die vom LBV\nangewandte Regelung gegen verschiedene Vorschriften des\nGrundgesetzes verstoße.\n\n5\n\nDie Prozessbevollmächtigten der Klägerin beantragen,\n\n6\n\nden Beklagten unter Aufhebung des Bescheides des\nLandesamtes für Besoldung und Versorgung\nNordrheinWestfalen vom 15. Februar 2000 in der\nGestalt des Widerspruchsbescheides derselben\nBehörde vom 17. März 2000 zu verpflichten, der\nKlägerin ein ungekürztes Ruhegehalt in Höhe von\n75 v.H. ohne Abzug eines Versorgungsabschlages zu\ngewähren.\n\n7\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n8\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n9\n\nEr erachtet die gesetzlichen Bestimmungen der §§ 14 Abs. 3\nund 85 BeamtVG weiterhin für rechtmäßig und\nverfassungskonform.\n\n10\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des\nVorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte und den\nbeigezogenen Verwaltungsvorgang des LBV verwiesen (Beiakte\nHeft 1).\n\n11\n\nEntscheidungsgründe:\n\n12\n\nGemäß § 6 VwGO kann über den Rechtsstreit durch den\nBerichterstatter als Einzelrichter entschieden werden, da ihm\ndie Sache durch Beschluss der Kammer vom 15. November 2001\nübertragen worden ist.\n\n13\n\nDie Entscheidung kann auch im Einverständnis der\nBeteiligten gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung\nergehen (vgl. Schriftsätze der Klägerin vom 13. November 2001\nund des Beklagten vom 8. Oktober 2001).\n\n14\n\nDie Klage ist unbegründet.\n\n15\n\nDer Bescheid des LBV vom 15. Februar 2000 in der Gestalt\ndes Widerspruchsbescheides vom 17. März 2000 ist rechtmäßig\nund verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Diese hat\nkeinen Anspruch auf Gewährung von Ruhegehalt ohne Durchführung\ndes sog. Versorgungsabschlages in Höhe von 75 v.H. (vgl. § 113\nAbs. 5 VwGO).\n\n16\n\nDie vorgenommene Kürzung der Versorgungsbezüge der Klägerin\nist gemäß § 14 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 85 Abs. 5 BeamtVG\nerfolgt. Danach vermindert sich das Ruhegehalt um 1,2 vom\nHundert für jedes Jahr, um das der Beamte vor Erreichen der\nfür ihn geltenden gesetzlichen Altersgrenze für den Eintritt\nin den Ruhestand nach § 42 Abs. 4 Nr. 2 des\nBundesbeamtengesetzes oder entsprechendem Landesrecht in den\nRuhestand versetzt wird.\n\n17\n\nDie Versorgungsbezüge der Klägerin sind nach Maßgabe dieser\nVorschriften zutreffend festgesetzt worden. Ein Verstoß gegen\nhöherrangige Rechtsvorschriften ist nicht erkennbar, so dass\neine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht gemäß Art. 100\nAbs. 1 Satz 1 GG nicht in Betracht kommt.\n\n18\n\nDas Verwaltungsgericht Arnsberg hat in seinem Urteil vom\n18. April 2001 (2 K 3391/99) diesbezüglich ausgeführt:\n\n19\n\n„Die Einführung des sogenannten \"Versorgungsabschlages\"\nverstößt insbesondere nicht gegen Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG.\nBereits der Schutzbereich dieser Bestimmung ist nicht\ngegeben. Die Versorgung der Beamten ist - wie die Besoldung -\ndem Regime des Eigentumsschutzes des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG\nentzogen und unterfällt ausschließlich der spezielleren\nRegelung des Art. 33 Abs. 5 GG.\n\n20\n\nStändige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts\n(BVerfG), vgl. nur: BVerfG, Beschluss vom 30. September 1987\n- 2 BvR 933/82 -, BVerfGE 76, 256 (294).\n\n21\n\nAuch verstößt der sog. Versorgungsabschlag nicht gegen die\nBestimmungen des Art. 33 Abs. 5 GG. Soweit nach dieser\nVorschrift das Recht des öffentlichen Dienstes unter\nBerücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des\nBerufsbeamtentums zu regeln ist, folgt hieraus für den\nBereich der Versorgung nach der Rechtsprechung des BVerfG\n- BVerfGE - 76, 256 (295, 310, 319)> Folgendes:\n\n22\n\n\"Art. 33 Abs. 5 GG verpflichtet den Gesetzgeber, bei\nbeamtenversorgungsrechtlichen Regelungen den Kernbestand\nder Strukturprinzipien, welche die Institution des\nBerufsbeamtentums tragen und von jeher anerkannt sind, zu\nbeachten und gemäß ihrer Bedeutung zu wahren. Ihm verbleibt\njedoch ein weiter Spielraum des politischen Ermessens,\ninnerhalb dessen er die Versorgung der Beamten den\nbesonderen Gegebenheiten, den tatsächlichen Notwendigkeiten\nsowie der fortschreitenden Entwicklung anpassen und\nverschiedenartige Gesichtspunkte berücksichtigen kann. Jede\ngesetzliche Regelung des Versorgungsrechts muss\ngeneralisieren und enthält daher auch unvermeidbare Härten;\nsie mag für die Betroffenen insofern fragwürdig erscheinen.\nDaraus sich ergebende Unebenheiten, Friktionen und Mängel\nmüssen in Kauf genommen werden, solange sich für die\nGesamtregelung ein plausibler und sachlich vertretbarer\nGrund anführen lässt. Das gilt für die Anwendung der\nhergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums in gleicher\nWeise wie für die Anwendung des Gleichheitssatzes nach\nArt. 3 Abs. 1 GG. ...\n\n23\n\nDer Beamte hat grundsätzlich keinen Anspruch darauf,\ndass die Versorgungsregelung, unter denen er in das\nBeamten- und Ruhestandsverhältnis eingetreten ist, ihm\nunverändert erhalten bleibt. Art. 33 Abs. 5 GG garantiert\ninsbesondere nicht die unverminderte Höhe von\nVersorgungsbezügen. Der Gesetzgeber darf sie kürzen, wenn\ndies im Rahmen des von ihm zu beachtenden\nAlimentationsgrundsatzes aus sachlichen Gründen\ngerechtfertigt erscheint (...). ...\n\n24\n\nUnbeschadet der somit grundsätzlich zulässigen Kürzung\nder Versorgungsbezüge ... ist verfassungsrechtlich zwingend\ngefordert, dass der Beamte weiterhin innerhalb des\nöffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnisses\nrechtlich und wirtschaftlich abgesichert ist ...\n\n25\n\nDie Besoldung und Versorgung des Beamten darf - auch\nhinsichtlich einzelner ihrer Bestandteile - nicht dem\nGewährleistungsanspruch des Art. 33 Abs. 5 GG entzogen\nwerden. Sie muss vom Dienstherrn selbst gewährt werden, der\nsich hinsichtlich keiner der bedeutsamen\nAlimentationsleistungen durch einen Dritten entlasten darf.\nUnzulässig wäre insbesondere die völlige Entziehung eines\nrechtswirksam entstandenen Versorgungsanspruchs (...).\"\n\n26\n\nDie gesetzliche Regelung des sog. Versorgungsabschlages\nentspricht diesen Grundsätzen. Es ist verfassungsrechtlich\nnicht zu beanstanden, wenn der Gesetzgeber eine Regelung\neinführt, die eine Kompensation dafür schafft, dass der\nBeamte die Leistungen der Versorgung durch antragsgemäßen\nEintritt in den (vorzeitigen) Ruhestand länger in Anspruch\nnimmt, als dies der Fall wäre, wenn er erst nach Ende der\nRegeldienstzeit - also nach Vollendung des 65. Lebensjahres -\nin den Ruhestand träte.\n\n27\n\nDas Beamtenversorgungsrecht geht im Grundsatz davon aus,\ndass der Beamte sein gesamtes Arbeitsleben in den Dienst des\nStaates gestellt hat (vgl. BVerfG, a.a.O., S. 332 f.).\nHierfür - für die durchgängige Dienstleistung während seines\ngesamten Arbeitslebens - wird dem Beamten ein Ruhegehalt nach\neinem Ruhegehaltssatz von (höchstens) 75 v.H. seiner\nAktiven-Bezüge gewährt. Dass es im Einzelfall möglich ist,\ndiesen höchstmöglichen Ruhegehaltssatz schon vor Erreichen\nder Altersgrenze zu erlagen, hat seinen Grund darin, dass\nnicht jede Verzögerung der Einstellung in den öffentlichen\nDienst zwangsläufig dazu führen soll, dass der Beamte diesen\nRuhegehaltssatz nicht erreichen kann (§§ 6 ff. BeamtVG). Vom\nGesetzgeber nicht gewollt und verfassungsrechtlich nicht\ngeboten ist es demgegenüber, dass der Beamte, der diesen\nhöchstmöglichen Ruhegehaltssatz entsprechend den\nAnrechnungsvorschriften des BeamtVG bereits vor Erreichen der\nAltersgrenze erlangt, ohne Einschränkung seiner\nVersorgungsansprüche auf eigenen Antrag - vorzeitig - in den\nRuhestand treten kann. Es ist verfassungsrechtlich nicht zu\nbeanstanden, dass der Beamte, der - entgegen dem oben\ngenannten Grundsatz - aus eigenem Entschluss seine vorzeitige\nZurruhesetzung beantragt, einen angemessenen \"Abschlag\" von\nseinen ansonsten ihm zustehenden Versorgungsbezügen\nhinzunehmen hat. Mit dieser Regelung kompensiert der\nGesetzgeber lediglich die Nachteile, die dem Staat daraus\nentstehen, dass der betreffende Beamte im Gegensatz zum\ngewollten Regelfall der durchgängigen Dienstleistung bis zur\nLebensaltersgrenze aus autonomen Gründen vorzeitig in den\nRuhestand tritt, so dass der Dienstherr die Leistung des\nBeamten nicht mehr erhält, ihm aber dennoch\nVersorgungsleistungen gewähren muss. In der Kompensation\ndieser Nachteile liegt der die Maßnahme rechtfertigende\nsachliche Grund, sodass aus diesem Grunde auch ein Verstoß\ngegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG)\nausscheidet. Insbesondere kann der Kläger auch nicht damit\ngehört werden, dass der Versorgungsabschlag der\nrentenrechtlichen Regelung angepasst sei, wobei lediglich die\nAbschlagsregelung, nicht aber die dort gegebene\nPositivregelung übernommen worden sei. Diese Abweichung\nberuht auf den grundsätzlich unterschiedlichen und\ndementsprechend insoweit nicht vergleichbaren Systemen des\nRenten- und Versorgungsrechts, sodass eine Ungleichbehandlung\nvon vornherein ausscheidet.\n\n28\n\nDie gesetzliche Regelung stellt zudem auch keine\nunzulässige Rückwirkung dar. Eine (echte) Rückwirkung in Form\neiner Rückerstreckung des zeitlichen Anwendungsbereichs der\n§§ 14 Abs. 3, 85 Abs. 5 BeamtVG liegt nicht vor. Die\nVorschrift greift nicht in die Rechtsverhältnisse der Beamten\nein, die vor dem 1. Januar 1998 in den Ruhestand getreten\nsind. Der zeitliche Anwendungsbereich der Regelung bleibt auf\ndie Zukunft begrenzt. Die Rechtsfolge der genannten\nVorschrift soll ausschließlich für einen nach Inkrafttreten\ndes Gesetzes beginnenden Zeitraum gelten. Allerdings stellt\nsich die streitgegenständliche gesetzliche Regelung als eine\nso genannte \"unechte\" Rückwirkung dar, weil die\nVersorgungsverhältnisse der Betroffenen, unter denen sie ihr\naktives Beamtenverhältnis begonnen haben, nicht unverändert\nerhalten geblieben sind, sondern sich nachträglich - wenn\nauch nur für die Zukunft - verschlechtert haben. Diese\nNeuregelung stellt sich indes nicht bereits wegen dieser\nRückanknüpfung als unzulässig dar. Die sog. \"unechte\nRückwirkung\" ist vielmehr grundsätzlich verfassungsrechtlich\nstatthaft, sofern bestimmte Verfassungsgrundsätze gewahrt\nsind. Insoweit fließen in die grundrechtliche Bewertung die\nallgemeinen rechtsstaatlichen Prinzipien des\nVertrauensschutzes, der Rechtssicherheit und der\nVerhältnismäßigkeit ein, wobei im Lichte des Art. 33 Abs. 5\nGG insbesondere verhindert werden muss, dass\nversorgungsberechtigte Beamte in ihrem schutzwürdigen\nVertrauen darauf, im Alter standesgemäß versorgt zu sein,\nnicht enttäuscht werden.\n\n29\n\nVgl. zu alledem: BVerfG, a.a.O., S. 347.\n\n30\n\nGegen diese Grundsätze verstößt die Einführung des\nVersorgungsabschlags nicht.\n\n31\n\nDer Grundsatz des Vertrauensschutzes, der Ausfluss der\nRechtssicherheit ist, ist durch die Neuregelung nicht\nverletzt. Zwar mögen die Betroffenen darauf vertraut haben,\nzukünftig vorzeitig in den Ruhestand gehen zu können, ohne\nhierdurch einen Versorgungsabschlag hinnehmen zu müssen. Ihr\nVertrauen ist aber nicht schutzwürdig, weil die\nGesetzesänderung nicht unvorhersehbar gewesen ist. Insoweit\nkommt es nicht auf die subjektive Vorstellung des Beamten,\nsondern darauf an, ob die bisherige Regelung bei objektiver\nBetrachtung geeignet war, ein Vertrauen des Betroffenen auf\nihren unveränderten Fortbestand zu begründen. Diese Frage\nmuss verneint werden. Es ist nämlich aus objektiver Sicht\neinleuchtend, dass der Staat die Vergünstigung, abweichend\nvon der Regelaltersgrenze vorzeitig in den Ruhestand treten\nzu können, nicht auf unabsehbare Zeit einschränkungslos zu\ngewährleisten hat. Die Adressaten der bisherigen Regelung\ndurften keineswegs von vornherein darauf vertrauen, dass eine\nvon ihnen gewählte vorzeitige Zurruhesetzung auch zukünftig\nnicht mit gewissen Versorgungseinbußen verbunden sein\nwürde.\n\n32\n\nLetztlich steht der gesetzlichen Regelung auch nicht das\nPrinzip der Verhältnismäßigkeit entgegen. Dem Umstand, dass\nder Beamte sich im Vertrauen auf den Bestand der bisherigen\nRegelung möglicherweise auf eine bestimmte Höhe seiner\nVersorgungsbezüge eingerichtet hat, hat der Gesetzgeber durch\ndie Staffelung des Versorgungsabschlages in § 85 Abs. 5\nBeamtVG ausreichend Rechnung getragen, in dem der in § 14\nAbs. 3 Satz 1 BeamtVG genannte Kürzungsumfang von 3,6 per\nanno erst ab dem Jahre 2003 zur vollen Anwendung gelangt,\nsodass den betroffenen Beamten dann ausreichend Zeit\neingeräumt ist, sich auf die geänderte rechtliche Situation\neinzurichten. Es darf insoweit zudem nicht übersehen werden,\ndass die Kürzung der Versorgungsbezüge ohne weiteres\nabgewendet werden kann, wenn der Beamte - entsprechend dem\noben genannten Grundsatz - sein gesamtes Arbeitsleben in den\nDienst des Staates stellt und bis zur Vollendung des\n65. Lebensjahres im aktiven Dienst verbleibt, anstatt seine\nvorzeitige Zurruhesetzung zu beantragen. Zur Sicherstellung\ndes oben genannten Grundsatzes der Indienststellung des\ngesamten Arbeitslebens hätte der Gesetzgeber in\nverfassungsrechtlich unbedenklicher Weise schon mit\nEinführung der Möglichkeit des vorzeitigen und\nantragsbedingten Eintritts in den Ruhestand regeln können,\ndass derjenige Beamte, der von dieser ihm eingeräumten\nMöglichkeit Gebrauch macht, versorgungsrechtliche Nachteile\nhinnehmen muss. Dass der Gesetzgeber dies zunächst\nunterlassen hat, führt nicht dazu, dass er nunmehr diese\nRegelung nicht nachträglich einführen könnte. \n\n33\n\nNach wie vor wird die Rechtsposition desjenigen Beamten,\nder - wie es im Grundsatz vorgesehen ist - sein gesamtes\nArbeitsleben in den Dienst des Staates stellt, nicht\ntangiert. Nur derjenige Beamte, der von der ihm eingeräumten\nMöglichkeit des vorzeitigen Eintritts in den Ruhestand\nGebrauch macht, muss für diesen Vorteil versorgungsrechtliche\nNachteile in Kauf nehmen. Dies steht dem jeweiligen Beamten\nindes frei. Er hat nach wie vor die Möglichkeit, bis zur\nregelmäßigen Altersgrenze Dienst zu leisten, um keinerlei\nversorgungsrechtliche Nachteile zu erleiden. Damit hat der\nGesetzgeber dem Beamten lediglich eine Option eingeräumt,\nworin ein Eingriff in Rechte des Beamten vom Ansatz her nicht\ngesehen werden kann. Der Rechtskreis des Beamten ist vielmehr\num eine Möglichkeit der Gestaltung des Arbeitslebens\nerweitert worden. Dass der Beamte, der \"vorzeitig\"\nRuhestandsbezüge beziehen will, versorgungsrechtliche\nNachteile hinnehmen muss, ist selbstverständlich und\nrechtlich nicht zu beanstanden. Die Kammer sieht auch im\nHinblick auf den Umfang der Kürzung vor dem Hintergrund der\nvorstehenden Ausführungen keinen Anlass, eine\nUnverhältnismäßigkeit der Regelung anzunehmen.\"\n\n34\n\nDiesen überzeugenden Ausführungen schließt sich das\nerkennende Gericht in vollem Umfang an.\n\n35\n\nDie Kostenentscheidung erfolgt gemäß § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n36\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit\nergibt sich aus den §§ 167 VwGO i.V.m. 708 Nr. 11, 711\nZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/300378","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2001-11-20/26-k-2131-00","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 33","ref_norm":"33","n":6},{"jurabk":"BeamtVG","ref":"§ 85","ref_norm":"85","n":5},{"jurabk":"BeamtVG","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":4},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"LBG","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BeamtVG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 100","ref_norm":"100","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/300378","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/300378","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2001-11-20/26-k-2131-00","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/300378","retrieved":"2026-07-09 03:25:11.132594+00:00"}}