{"status":"available","doknr":"OLD300460","ecli":"ECLI:DE:VGD:2001:1113.18L3096.01.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2001-11-13","aktenzeichen":"18 L 3096/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen \ndie Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 30. Oktober 2001 wird hinsichtlich \ndes Widerrufs der Gaststättenerlaubnis und der Anordnung der Schließung der \nGaststätte wiederhergestellt und hinsichtlich der Androhung und Anwendung des \nunmittelbaren Zwanges angeordnet. \n\nDie Aufhebung der Vollziehung durch Entfernung der Versiegelung wird \nangeordnet.\n\nDie Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner. \n\nDer Wert des Streitgegenstandes wird auf 10.000,00 DM festgesetzt. \n\nDer Beschluss soll den Beteiligen vorab per Telefax bekannt gegeben \nwerden.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes, mit \ndem die Antragstellerin sinngemäß begehrt, \n\n3\n\ndie aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs \ngegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom \n30. Oktober 2001 hinsichtlich des Widerrufs der \nGaststättenerlaubnis und der Schließung der \nGaststätte wiederherzustellen und im Übrigen \nanzuordnen sowie die Aufhebung der Vollziehung \nanzuordnen, \n\n4\n\nhat Erfolg.\n\n5\n\nEine Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden \nWirkung des Widerspruchs gemäß § 80 Abs. 5 VwGO kommt dann in \nBetracht, wenn die angefochtene Maßnahme offensichtlich \nrechtswidrig oder wenn auf Grund einer Abwägung das Interesse \nder Antragstellerin an der Suspendierung der angegriffenen \nMaßnahme gegenüber dem öffentlichen Interesse an der \nsofortigen Vollziehung vorrangig zu bewerten ist. Ist der \nVerwaltungsakt, wie hier, im Zeitpunkt der Entscheidung \nbereits vollzogen, kann das Gericht überdies unter den \ngleichen Voraussetzungen die Aufhebung der Vollziehung \nanordnen (§ 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO).\n\n6\n\nBei der mit den Mitteln des einstweiligen \nRechtsschutzverfahrens nur möglichen und gebotenen \nsummarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage lässt sich nicht \nbeurteilen, ob die Ordnungsverfügung des Antragsgegners \noffensichtlich rechtswidrig oder offensichtlich rechtmäßig \nist. Bei der danach erforderlichen Abwägung der Interessen der \nBeteiligten ist dem Interesse der Antragstellerin der Vorrang \ngegenüber dem Interesse des Antragsgegners zu geben. \n\n7\n\nZwar wäre die Antragstellerin gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 1 GastG \nals unzuverlässig anzusehen, wenn sie im Rahmen ihres \nGaststättenbetriebs strafbare Handlungen begangen oder \nstrafbare Handlungen anderer geduldet hätte. Nach den \nbisherigen Erkenntnissen steht dies aber nicht mit \nhinreichender Sicherheit fest. Dabei zieht das Gericht bei der \ngebotenen summarischen Prüfung die Feststellungen der \nPolizeibeamten über die Vorgänge im Zusammenhang mit der \nDurchsuchung der Gaststätte nach einem einer Straftat \nVerdächtigen (vgl. Beiblatt zur Strafanzeige, Bl. 221 ff. der \nVerwaltungsakte) in tatsächlicher Hinsicht nicht in Zweifel; \nob die Antragstellerin von Identität und Verbleib des \nGesuchten Kenntnis hatte, lässt sich nach dem gegenwärtigen \nErkenntnisstand indes nicht mit ausreichender Sicherheit \nfeststellen, ebenso wenig, ob ihr eine \nAufsichtspflichtverletzung vorzuwerfen ist oder nicht. Denn \ndie eidesstattliche Versicherung des Gastes N, der nach \neigenen Angaben dem Verdächtigen ermöglicht haben will, sich \ninnerhalb des Hauses Ustraße 00 zu verstecken, ohne dass die \nAntragstellerin dies bemerkt haben soll, ist nicht von \nvornherein derart unglaubhaft oder widersprüchlich, dass sie \nunbeachtlich bleiben könnte. Ob es sich, wie der Antragsgegner \nvermutet, um eine Gefälligkeitsaussage handelt oder nicht, \nmuss das Hauptsacheverfahren erweisen. Da der Zeuge auf Grund \nseiner Aussage Gefahr läuft, sich selbst strafbar zu machen, \nliegt die Annahme einer solchen Gefälligkeitsangabe jedenfalls \nnicht ohne weiteres auf der Hand. Vergleichbares gilt für die \neidesstattliche Versicherung der Zeugin U1, die angegeben hat, \ndie Antragstellerin habe die Flurtür nicht auf- und wieder \nabgeschlossen. Die abschließende Beantwortung der Frage, ob \ndie vom Antragsgegner geltend gemachten Zweifel an den Angaben \nder beiden Zeugen sich als durchschlagend erweisen oder nicht, \nmuss dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben. \n\n8\n\nBestehen mithin nach dem Erkenntnisstand des Eilverfahrens \nkeine hinreichenden Anhaltspunkte für die abschließende \nFeststellung, die Antragstellerin habe im Rahmen ihres \nGaststättenbetriebs strafbare Handlungen begangen oder \nstrafbare Handlungen anderer geduldet, so überwiegt ihr \nprivates Interesse daran, ihre Gaststätte bis zum Abschluss \ndes Hauptverfahrens weiter betreiben zu dürfen, gegenüber dem \nöffentlichen Interesse am sofortigen Vollzug der Maßnahme. \nDies gilt umso mehr, als bei weiterem Geschlossenhalten der \nGaststätte bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens die \nberufliche Existenz der Antragstellerin gefährdet wäre.\n\n9\n\nSoweit sich der Antragsgegner zur Begründung der \nAntragserwiderung mit Schriftsatz vom 12. November 2001 auch \nauf in der Vergangenheit liegende Vorfälle berufen hat, müssen \ndiese schon deshalb außer Betracht bleiben, weil sie nicht \nGegenstand der angegriffenen Ordnungsverfügung waren.\n\n10\n\nDa die Voraussetzungen für die sofortige Vollziehung des \nWiderrufs der Gaststättenerlaubnis nicht vorliegen, kommt eine \nsofortige Vollziehung der Schließungsanordnung ebenfalls nicht \nin Betracht. Darüber hinaus ist die aufschiebende Wirkung des \nWiderspruchs gegen die Androhung und Anwendung des \nunmittelbaren Zwangs anzuordnen, weil es insoweit an einem \nsofort vollziehbaren Verwaltungsakt im Sinne des § 55 Abs. 1 \nVwVG NRW fehlt. \n\n11\n\nSchließlich war die Aufhebung der Vollziehungsmaßnahmen \ndurch Entfernung der Versiegelung anzuordnen (§ 80 Abs. 5 Satz \n3 VwGO), weil die Voraussetzungen für die beantragte \nWiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung \ndes Widerspruchs gegeben sind.\n\n12\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. \n\n13\n\nDie Streitwertfestsetzung beruft auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. \n1 GKG. Dabei war wegen der Vorläufigkeit des einstweiligen \nRechtsschutzverfahrens die Hälfte des in einem entsprechenden \nHauptsacheverfahren angemessenen Mindestbetrages in Ansatz zu \nbringen. Nach dem Streitwertkatalog für die \nVerwaltungsgerichtsbarkeit (DVBl. 1996, Seite 605, 608, \ndortige Ziffer II.14.1) ist bei Streitigkeiten um eine \nGaststättenkonzession mangels konkreter Angaben zum \nJahresbetrag des erzielten oder erwarteten Gewinns ein \nMindestbetrag von 20.000,00 DM anzusetzen, wobei \nunselbstständige Schließungsverfügungen und \nvollstreckungsrechtliche Maßnahmen streitwertmäßig nicht ins \nGewicht fallen. \n\n14","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/300460","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2001-11-13/18-l-3096-01","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":3},{"jurabk":"GastG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/300460","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/300460","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2001-11-13/18-l-3096-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/300460","retrieved":"2026-07-09 03:25:18.278430+00:00"}}