{"status":"available","doknr":"OLD300478","ecli":"ECLI:DE:VGD:2001:1112.4K3582.01.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2001-11-12","aktenzeichen":"4 K 3582/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Klägerin darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von \n100,- DM abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in \nderselben Höhe leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Klägerin, ein Unternehmen der Wirtschaftswerbung, \nbeantragte bei dem Beklagten mit Bauantrag vom 6. Oktober 2000 \neine Baugenehmigung zur Errichtung einer Werbeanlage in Form \neines 10 m breiten und 12 m hohen, angestrahlten Spanntuches, \nwelches für die Zeit von Umbauarbeiten (voraussichtlich drei \nMonate) am Baugerüst des Hauses xxxxxxxxxxxxxxxxx in \nxxxxxxxxxx (Gemarkung xxxxxxxx, Flur xx, Flurstück xxx) \nangebracht werden soll. Der Beklagte lehnte den Antrag mit \nBescheid vom 17. Januar 2001 nach Einholung von Stellungnahmen \nder Polizei und des Amtes für Verkehrsmanagement ab, da es \ndurch die Werbeanlage zu einer konkreten Verkehrsgefährdung \ninfolge des hohen Verkehrsaufkommens und der schwierigen \nVerkehrsführung an der Stelle komme. Den Widerspruch der \nKlägerin wies die xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx mit \nWiderspruchsbescheid vom 23. Mai 2001, zur Post aufgegeben am \n28. Mai 2001, unter Bestätigung der Versagungsgründe als \nunbegründet zurück.\n\n3\n\nAm 29. Juni 2001 hat die Klägerin Klage erhoben. Sie führt \naus, eine Verkehrsgefährdung trete nicht ein. Zu dem vom \nBeklagten in das Verfahren eingeführten Bebauungsplan trägt \nsie vor, die Werbeanlage liege nicht in der Blockrandzone \neines Wohnsicherungsbereiches. Mit ihr konkurrierende \nUnternehmen böten im Bereich des Bebauungsplans Werbeflächen \nals Spanntücher an. \n\n4\n\nDie Klägerin beantragt sinngemäß,\n\n5\n\nden Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides \nvom 17. Januar 2001 und des Widerspruchsbescheides \nder xx xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx vom 23. Mai 2001 \nzu verpflichten, der Klägerin auf ihren Antrag vom \n6. Oktober 2000 eine Baugenehmigung zur Errichtung \neiner befristeten Werbeanlage in Form eines \nSpanntuches auf dem Grundstück in xxxxxxxxxx, \nGemarkung xxxxxxxx, Flur xx, Flurstück xxx, am Haus \nxxxxxxxxxxxxxxxxx zu erteilen.\n\n6\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n7\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n8\n\nEr beruft sich auf die versagenden Bescheide und auf den \nBebauungsplan Nr. xxxxxxx, dessen Festsetzungen der \nWerbeanlage entgegenstünden. Unter gleichen rechtlichen \nVoraussetzungen habe er im Plangebiet keine Baugenehmigung für \nWerbeanlagen erteilt. \n\n9\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes \nwird ergänzend auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des \nBeklagten und der Widerspruchsbehörde verwiesen.\n\n10\n\nEntscheidungsgründe:\n\n11\n\nDie Kammer entscheidet durch den Einzelrichter und ohne \nmündliche Verhandlung, auf die die Beteiligten verzichtet \nhaben. Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Ablehnung des \nbeantragten Verwaltungsaktes (Baugenehmigung) ist rechtmäßig \nund verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 \nSatz 1 VwGO). Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung \nder begehrten Baugenehmigung; dem Vorhaben stehen \nbauplanungsrechtliche Vorschriften entgegen. \n\n12\n\nBei der von der Klägerin beantragten Werbeanlage in Form \neines 120 qm großen Spanntuches handelt es sich um eine \nbauliche Anlage i.S.v. § 29 Abs. 1 BauGB, weil abstrakt \nWerbeanlagen von derart großer Dimension ein \nPlanungserfordernis begründen und es auf die technische \nVerselbstständigung der Anlage nicht ankommt (vgl. \nErnst/Zinkhahn/Bielenberg, BauGB, Kommentar, Loseblatt Stand \n1. November 2000 zu § 29 BauGB Rn. 22 ff, insbesondere Rn. 30 \nm.w. Nachweisen auf die Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts). Der Zulassung der Werbeanlage \nsteht § 30 BauGB in Verbindung mit den Festsetzungen des \nBebauungsplans Nr. xxxxxxx vom 1. Dezember 1990 entgegen. Das \nHaus xxxxxxxxxxxxxxxxx liegt kraft ausdrücklicher Festsetzung \n(§ 1 Abs. 1 Ziffer 3, 5. Spalte) des Bebauungsplans in einem \nWohnsicherungsbereich. Jedenfalls die straßenseitige Fassade \ndes Hauses, an der die Werbeanlage angebracht werden soll, \nliegt ferner in einer so genannten Blockrandzone gemäß § 1 \nAbs. 2 des Bebauungsplans. Blockrandzonen sind 14 m tiefe \nZonen entlang der Straßenbegrenzungslinie. Im \nWohnsicherungsbereich des (hier festgesetzten) Kerngebietes \nsind nach § 3 Abs. 3 Ziffer 1 der textlichen Festsetzungen des \nBebauungsplans in den Blockrandzonen ab dem 1. Obergeschoss \nnur Wohnungen zulässig. Mit dieser Beschränkung auf \nWohnnutzungen ist die gewerbliche Nutzung durch eine \nWerbeanlage unvereinbar. Bedenken an der Wirksamkeit des \nBebauungsplans, insbesondere an der auf der Grundlage der §§ 7 \nAbs. 4 Nr. 1 und 1 Abs. 8 BauNVO festgesetzten horizontalen \nund vertikalen Gliederung, bestehen von Amts wegen nicht. \n\n13\n\nAuf die nach § 3 Abs. 3 Ziffer 2 des Bebauungsplans \nmögliche Zulassung von Räumen für freie Berufe nur im \n1. Obergeschoss kann sich die Klägerin tatbestandlich ebenso \nwenig berufen wie auf die Ausnahmen nach § 3 Abs. 4 des \nBebauungsplans. \n\n14\n\nEine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans hat \ndie Klägerin nicht beantragt. Sie könnte ihr voraussichtlich \nauch nicht erteilt werden, weil angesichts des gewollten und \ngeplanten vollständigen Ausschlusses von gewerblicher Nutzung \nab dem 1. Obergeschoss die Zulassung einer Werbeanlage in der \nbeantragten Größe ersichtlich die Grundzüge der Planung \nberühren würde.\n\n15\n\nDass der Beklagte unter Verletzung von Artikel 3 GG \nMitbewerbern der Klägerin unter gleicher Sach- und Rechtslage \nBaugenehmigungen unter Befreiung von dem Bebauungsplan erteilt \nhaben könnte, ist nicht ersichtlich. Der von der Klägerin in \nBezug genommene Standort xxxxxxxxxxxxxx ist von der Beklagten \nweder genehmigt noch geduldet worden; der Beklagte ist \nvielmehr gegen die formell illegale Werbeanlage \nbauordnungsrechtlich eingeschritten. Der Standort \nxxxxxxxxxxxxxx befindet sich demgegenüber im Kerngebiet ohne \nFestsetzung als Wohnsicherungsbereich. Dort gilt anderes \nBauplanungsrecht. \n\n16\n\nAngesichts der planungsrechtlichen Unzulässigkeit kann \ndahinstehen, ob die Werbeanlage auch bauordnungsrechtlich \nwegen Verkehrsgefährdung unzulässig ist.\n\n17\n\nDie Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 154 Abs. 1, 167 \nVwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.\n\n18","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/300478","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2001-11-12/4-k-3582-01","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":2},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/300478","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/300478","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2001-11-12/4-k-3582-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/300478","retrieved":"2026-07-09 03:25:19.788953+00:00"}}