{"status":"available","doknr":"OLD300479","ecli":"ECLI:DE:VGD:2001:1112.19K11164.98.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2001-11-12","aktenzeichen":"19 K 11164/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht \nerhoben werden.\n\n1\n\nTatbestand:\n\n2\n\nDie Klägerin fordert vom Beklagten Jugendhilfeleistungen\ndurch Übernahme der Internatskosten (xxxxxxxxxxxxxxxxx in\nxxxxxx) für ihren Sohn xxx in der Zeit vom 1. Juli bis zum 31.\nDezember 1998.\n\n3\n\nDie am xxxxxxxxxx 1963 geborene Klägerin lebte im Jahre\n1998 zusammen mit dem am xxxxxxxxxx 1982 geborenen Sohn xxx\nsowie dessen Stiefbruder xxx - geboren am xxxxxxxx 1988 - und\nihrem Lebensgefährten xxxxxxxxxxxxxxxxxx in einem Haushalt.\nSie betrieb selbstständig einen Raumpflegeservice, der durch\ndie Kündigung ihres einzigen Auftrages zum 30. Juni 1998 zum\nErliegen gekommen war. Nachdem es mit dem Sohn xxx seit\nlängerer Zeit zu Erziehungs- und Schulproblemen gekommen war,\nwandte sich die Klägerin erstmals im April 1998 an den\nBeklagten. Der schriftliche Antrag auf Hilfe zur Erziehung\ngemäß § 27 SGB VIII i.V.m. § 34 SGB VIII datiert vom 22. April\n1998, mit dem Ziel, die Kosten der Unterbringung von xxx im\nInternat in Höhe von monatlich 3.195,00 DM zu übernehmen.\nBereits am 19. April 1998 nach den Osterferien war der Sohn\nxxx in das Internat xxxxxxxxxxxxxxxxx in xxxxxx unter\nVereinbarung einer dreimonatigen Probezeit aufgenommen worden.\nAm 2. Juli 1998 teilte die Klägerin dem Beklagten mit, dass\nsie die Internatskosten maximal noch 4 bis 6 Wochen begleichen\nkönne. Die selbstständig im Reinigungsgewerbe tätige Klägerin\ngab an, ihren wesentlichen Auftrag verloren zu haben, ab 1.\nMai 1998 verfüge sie praktisch nur noch über eine\nHalbtagsstelle.\n\n4\n\nFrau xxxxxx, Mitarbeiterin des Beklagen im Jugendamt, kam\nim Rahmen der Prüfung des Antrages auf Erziehungshilfe zum\nErgebnis, dass die Klägerin auch hinsichtlich der Erziehung\ndes Sohnes xxx und der Gesamtsituation in der Familie der\nHilfe bedurfte. Daher wurden familientherapeutische Sitzungen\nin Aussicht genommen, u.a. mit dem Ziel, den Antrag auf\nInternatsunterbringung für xxx sachlich abschließend prüfen zu\nkönnen. Am 4. September 1998 wurde dem Pädagogen und\nFamilientherapeuten xxxxxxxxxxxxxxxxxxx ein Auftrag für\nfamilientherapeutische Gespräche im Umfang von 10 Stunden zu\nLasten des Beklagten erteilt.\n\n5\n\nMit Bescheid vom 15. September 1998 lehnte der Beklagte den\nAntrag auf Übernahme von Jugendhilfeleistungen in Form der\nInternatskosten für das xxxxxxxxxxxxxxxxx in xxxxxx ab. Zur\nBegründung führte er im Wesentlichen aus, die Entscheidung, ob\nfür den Sohn xxx der bereits eingeleitete Internatsaufenthalt\ndie geeignete und notwendige Maßnahme sei, könne erst in\nZukunft nach Abschluss der familientherapeutischen Sitzungen\nmit Herrn xxxxxxxxxxx entschieden werden. Derzeit könne\njedenfalls ein solcher Bedarf nicht abschließend festgestellt\nwerden.\n\n6\n\nAm 28. September 1998 fand auf den Antrag der Klägerin\nsowie ihres Lebensgefährten vom 3. September 1998 hin die\nerste familientherapeutische Sitzung mit Herrn xxxxxxxxxxx und\nden beiden Kindern statt. Herr xxxxxxxxxxx kam im Gefolge mit\nSchreiben vom 3. Oktober 1998 zu der Empfehlung:\n\n7\n\n„Krisenintervention \n\n8\n\nKostenübernahme der Internatsunterbringung bis Ende des\nSchulhalbjahres 1998/1999 durch das Jugendamt\n\n9\n\n14-tägliche Familientherapeutische Sitzungen - im\nderzeit bewilligten Kostenrahmen -\n\n10\n\nje nach Entwicklung der Sitzungen soll spätestens ab\nDezember 1998 die Kontaktaufnahme mit xxxxxxxx Schulen\nerfolgen\n\n11\n\nAnfang Dezember, Durchführung eines HPG's\n\n12\n\nPrognose\n\n13\n\nDie ersten zehn Sitzungen sollen dazu dienen, eine\nRückführung mit xxx und seiner Familie zu erörtern und\nvorzubereiten. Wenn es gelingt, die \"Beziehungsproblematik\"\nMutter/Sohn darzustellen, schätze ich die Prognosen für eine\nRückführung als günstig ein „\n\n14\n\nNachdem die Klägerin in der Folgezeit davon ausgehen\nmusste, dass es bei der Ablehnung der Übernahme der\nInternatskosten bleiben würde, erhob sie am 26. Oktober 1998\nWiderspruch und beantragte hinsichtlich der versäumten\nWiderspruchsfrist die Wiedereinsetzung in den vorigen\nStand.\n\n15\n\nMit Schreiben vom 29. Oktober 1998 gab der Beklagte dem\nAntrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand statt und\nwies mit Widerspruchsbescheid vom 23. November 1998 - am 27.\nNovember 1998 zugestellt - den Widerspruch gegen seinen\nBescheid vom 15. September 1998 zurück. Zur Begründung gab er\nim Wesentlichen an, die Gewährung von Hilfe zur Erziehung\ngemäß §§ 27, 34, 36 SGB VIII in Form der Übernahme von Kosten\neiner Internatsunterbringung komme nicht in Betracht, da diese\nHilfe für die Entwicklung von xxx weder geeignet und noch\nnotwendig sei. Vielmehr habe die Begutachtung durch den\nFamilientherapeuten ergeben, dass die Klägerin unter\nfachlicher Begleitung eine Erziehung ihres Sohnes xxx im\nHaushalt selbst durchführen könne. Die Empfehlung des\nFamilientherapeuten xxxxxxxxxxx sei lediglich im Zusammenhang\nmit der \"Familientherapie\" und dem Ziel, dass xxx zum\nSchulhalbjahr wieder in den Familienhaushalt zurückkehre, zu\nsehen. Nur für diesen Fall komme die Kostenübernahme der\nInternatsunterbringung bis zum Ende des Schulhalbjahres\n1998/1999 ab 1. Oktober 1998 in Betracht. Herr xxxxxxxxxxx\nweise dies ausdrücklich als Krisenintervention aus und\nbestätige damit nicht die Geeignetheit und Erforderlichkeit\nder Maßnahme nach § 34 SGB VIII. Da sich die Klägerin\nhinsichtlich des Gesamtkonzepts im Rahmen der ihr bis zum 18.\nNovember 1998 eingeräumtem Bedenkzeit und auch bis zum Tag des\nWiderspruchsbescheides nicht zustimmend geäußert habe und\noffenbar eine Internatsunterbringung nunmehr bis zum Sommer\n1999 für erforderlich halte, sei die Übernahme der\nInternatskosten auch für den Zeitraum 1. Oktober 1998 bis Ende\nJanuar 1999 abzulehnen.\n\n16\n\nDie Klägerin hat am 21. Dezember 1998 bei der\nentscheidenden Kammer den Erlass einer einstweiligen Anordnung\n(19 L 5807/98) beantragt, mit dem Begehren, die Kosten der\nUnterbringung für xxx ab Juli 1998 zu erstatten.\n\n17\n\nAm 28. Dezember 1998 - dem ersten auf die\nWeihnachtsfeiertage folgenden Werktag - hat sie die\nvorliegende Klage erhoben, mit der sie die Gewährung von\nJugendhilfe durch Übernahme von Internatskosten in der Zeit\nvom 1. Juli 1998 bis 31. August 1999 begehrte. Zur Begründung\nträgt die Klägerin im Wesentlichen vor, xxx sei seit seinem\nneunten Lebensjahr verhaltensauffällig. Er sei aggressiv\ngegenüber Familienmitgliedern und Mitschülern, versuche\nständig im Mittelpunkt zu stehen und sei nicht bereit, sich\nRegeln zu unterwerfen. Auch versage er in der Schule. Er habe\nihr schon Geld entwendet und sei durch Kaufhausdiebstähle\nauffällig geworden. Er sei offensichtlich in ein kriminelles\nUmfeld geraten. Sie habe bereits erfolglos die Hilfe von\nBeratungsstellen und Psychologen in Anspruch genommen. Die\nKlassenlehrerin habe eine weit entfernte\nInternatsunterbringung empfohlen.\n\n18\n\nIn beiden Verfahren hat am 18. Januar 1998 ein\nErörterungstermin stattgefunden. Auf den Inhalt des Protokolls\nwird ergänzend Bezug genommen.\n\n19\n\nNach Abschluss der Erörterung haben die Beteiligten im\nRahmen eines Vergleichs Einigung darüber erzielt, das der\nBeklagte Hilfe zur Erziehung in Form von Übernahme der\nInternatskosten für die Zeit vom 1. Januar 1999 bis zum 31.\nAugust 1999 (dem Schuljahresende) gewährt. Daraufhin wurde das\neinstweilige Rechtsschutzverfahren insgesamt als\ngegenstandslos angesehen und das Klageverfahren für diesen\nZeitraum in der Hauptsache für erledigt erklärt.\n\n20\n\nDie Klägerin beantragt nunmehr,\n\n21\n\n1. den Beklagten unter Aufhebung seines\nBescheides von 15. September 1998 in der\nFassung des Widerspruchsbescheides vom 23.\nNovember 1998 zu verpflichten, Jugendhilfe\ndurch Übernahme der Internatskosten\n(xxxxxxxxxxxxxxxx in xxxxxx) für die Zeit vom\n1. Juli bis 31. Dezember 1998 zu\nbewilligen;\n\n22\n\n2.\n\n23\n\n3.den Anspruch gemäß § 44 SGB I zu\nverzinsen.\n\n24\n\n4.\n\n25\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n26\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n27\n\nZur Begründung trägt der Beklagte im Wesentlichen vor, es\nkönne schon nicht mit der notwendigen Sicherheit vom Vorliegen\neines Hilfebedarfs den Sohn xxx betreffend ab Juli 1998\nausgegangen werden, denn die familiären Probleme ließen sich\nauch noch als ausgeprägte Pubertätsproblematik einstufen. Die\nKlägerin habe zudem die Hilfe des Jugendamtes erst\neingefordert, als ihr Sohn buchstäblich auf dem Weg in das\nInternat gewesen sei. Das Jugendamt des Beklagten habe somit\nkeine Möglichkeit gehabt, den erzieherischen Bedarf in der\nFamilie im Zusammenleben sämtlicher Familienmitglieder\nfestzustellen. Dies sei auch nachträglich kaum möglich,\nnachdem xxx in einem ca. 8 Fahrstunden entfernt liegenden\nInternat in xxx xxx untergebracht worden sei. Ferner werde\nbestritten, dass die Unterbringung im Internat in\nxxxxxxxxxxxxxxxxx als geeignete Maßnahme der Erziehung\nnotwendig gewesen sei. Auf Grund der weiten Entfernung der\nSchule vom Heimatort und der Familie der Klägerin sei die\nerforderliche Zusammenarbeit zwischen dem Jugendamt des\nBeklagten und der Familie in unzumutbarer Weise erschwert. Auf\nGrund der Distanz sei vordergründig möglicherweise eine\nEntspannung der problematischen Mutter-Sohn-Beziehung\neingetreten. Eine Aufarbeitung der innerfamiliären\nProblemsituation sei aber damit so gut wie unmöglich gemacht.\nDie Eignung des Internats als sinnvolle und notwendige Hilfe\nfür die Entwicklung von xxx sei daher ab Antragstellung schon\nzu verneinen. Entsprechendes gelte für die Notwendigkeit der\ngewährten Hilfeart.\n\n28\n\nIn dem gerichtlichen Erörterungstermin habe sich bestätigt,\ndass nicht davon ausgegangen werden könne, dass seinerzeit\nausschließlich eine Unterbringung in diesem Internat in Frage\ngekommen sei. Vielmehr sei unter dem Gesichtspunkt des\nVorrangs der sozialisationserhaltenden Maßnahmen - wenn\nüberhaupt - eher ein näher gelegenes Internat in Frage\ngekommen. Bei Unterbringung außerhalb der Familie handele es\nsich aber um letzte Mittel, das erst dann zu wählen seien,\nwenn andere Hilfearten nicht mehr Erfolg versprechend\nerschienen.\n\n29\n\nWegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den\nInhalt der Gerichtsakten des vorliegenden Verfahrens sowie des\nVerfahrens 19 L 5807/98 sowie der vom Beklagten eingereichten\nVerwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen.\n\n30\n\nEntscheidungsgründe:\n\n31\n\nDie Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der angefochtene\nBescheid vom 15. September 1998 in der Fassung des\nWiderspruchsbescheides vom 23. November 1998 ist rechtmäßig\nund verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Sie hat\nkeinen Anspruch auf die begehrte Leistung, vgl. § 113 Abs. 5\nSatz 1 VwGO.\n\n32\n\nAls Anspruchsgrundlage kommt hier § 27 i.V.m. § 34 SGB VIII\nin Betracht. Danach hat ein Personensorgeberechtigter - hier\ndie Klägerin - bei der Erziehung eines Kindes oder eines\nJugendlichen Anspruch auf Hilfe (Hilfe zur Erziehung), wenn\neine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen entsprechende\nErziehung nicht Gewähr leistet und die Hilfe für seine\nEntwicklung geeignet und notwendig ist. Nach § 27 Abs. 2 wird\nHilfe zur Erziehung insbesondere nach Maßgabe der §§ 28 bis 35\nSGB VIII gewährt. Art und Umfang der Hilfe richten sich nach\ndem erzieherischen Bedarf im Einzelfall; dabei soll das engere\nsoziale Umfeld des Kindes oder des Jugendlichen einbezogen\nwerden. Gemäß § 34 SGB VIII soll Hilfe zur Erziehung in einer\nEinrichtung über Tag und Nacht (Heimerziehung) oder in einer\nsonstigen betreuten Wohnform Kinder und Jugendliche durch eine\nVerbindung von Alltagserleben mit pädagogischen und\ntherapeutischen Angeboten in ihrer Entwicklung fördern. Sie\nsoll entsprechend dem Alter und Entwicklungsstand sowie den\nMöglichkeiten der Verbesserung der Erziehungsbedingungen in\nder Herkunftsfamilie 1. eine Rückkehr in die Familie zu\nerreichen versuchen oder 2. die Erziehung in einer anderen\nFamilie vorbereiten oder 3. eine auf längere Zeit angelegte\nLebensform bieten und auf ein selbstständiges Leben\nvorbereiten.\n\n33\n\nErziehungseinrichtungen über Tag und Nacht Sinne des\nGesetzes stellen etwa Erziehungsheime, heilpädagogische oder\ntherapeutische Einrichtungen, Kinder- und Jugenddörfer oder\nBehindertenheime dar,\n\n34\n\nvgl. Schellhorn in Schellhorn, SGB VIII/KJHG, Kommentar,\n2. Auflage, Neuwied 2000, zu § 34 Rdn. 13 ff.\n\n35\n\nIn aller Regel gehören Internatsschulen nicht zu den\nEinrichtungen im Sinne des § 34 SGB VIII, da sie hauptsächlich\nschulische Leistungen anbieten und keine Einrichtungen der\nJugendhilfe vorhalten oder gar darstellen.\n\n36\n\nvgl. Wiesner in Wiesner/Mörsberger/Oberloskamp/Struck, SGB\nVIII, Kinder- und Jugendhilfe, Kommentar, 2. Auflage, München\n2000 zu § 34 Rdn. 30 ff.\n\n37\n\nEntsprechend ist davon auszugehen, dass das\nxxxxxxxxxxxxxxxxx als Internatsschule für Mädchen und Jungen\nnicht zu den Jugendhilfeeinrichtungen in diesem Sinne zu\nrechnen ist. Es bezeichnet sich als \"staatlich anerkanntes,\nneusprachliches und mathematisch-naturwissenschaftliches\nGymnasium mit Internat der xxxxxxxxxxxx\nxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx\". Weder aus dem Namen noch aus der\nInternatsordnung lässt sich entnehmen, dass diese Einrichtung\nspeziell (auch) der Erziehungshilfe zu dienen bestimmt ist und\ngerade verhaltensauffällige Kinder und Jugendliche ansprechen\nsoll.\n\n38\n\nDem steht auch nicht entgegen, dass das Internat über einen\nSchulpsychologen verfügt, der den Schülern bei Problemen\nGespräche anbietet. Allein die Existenz eines solchen\nFachmannes führt regelmäßig nicht dazu, dass in der\nEinrichtung auch komplexe jugendhilferechtliche Maßnahmen im\nSinne des §§ 27 und 34 SGB VIII durchgeführt werden\nkönnen.\n\n39\n\nDas Gericht geht bei der hier vorzunehmenden nachträglichen\nBetrachtung zudem davon aus, dass der jugendhilferechtliche\nBedarf - wenn man ihn als gegeben unterstellt - im hier\nvorliegenden Fall jedenfalls vom Internat xxxxxxxxx auch schon\ndeshalb nicht gedeckt werden konnte, weil die Ursache des\nHilfebedarfs nach Auffassung des Heilpädagogen und\nFamilientherapeuten xxxxxxxxxxx nicht allein in einer\ngestörten Mutter-Sohn-Beziehung zu sehen war, sondern eine\nKrisensituation in der Gesamtfamilie darstellte, die dringend\nder Bearbeitung bedurfte. Der Psychologe des Internats in\nxxxxxx, hunderte Kilometer vom Heimatort der Familie entfernt,\nkann eine familientherapeutische Betreuung mit ganzheitlichem\nAnsatz schon auf Grund der Entfernung unter keinen Umständen\ndurchführen. Tatsächlich hat er auch nach Angaben der Klägerin\nlediglich Gespräche mit dem Sohn xxx geführt. Daraus folgt,\ndass das Internat xxxxxxx xxxxxxxxx für die konkrete Situation\ndes Sohnes xxx in der Klärungsphase schon nicht als\njugendhilferechtliche Einrichtung im Sinne des § 34 SGB VIII\nin Betracht zu ziehen war. Vielmehr wurde der Sohn der\nKlägerin lediglich ohne nachvollziehbare jugendhilferechtliche\nPerspektive von den Schwierigkeiten des häuslichen\nZusammenlebens in der Familie der Klägerin und seines\nsonstigen Umfeldes fern gehalten, sodass sich weitere nicht\nmanifestieren konnten.\n\n40\n\nUnter Einbeziehung der oben genannten Gründen hält die\nKammer die Unterbringung von xxx in dem Internat in xxxxxxxxx\nin der Zeit von Juli bis Dezember 1998 als Maßnahme der Hilfe\nzur Erziehung gemäß § 27 Abs. 1 SGB VIII weder für geeignet\nnoch notwendig.\n\n41\n\nDabei unterstellt das Gericht, dass zwischen den\nBeteiligten unstreitig ein jugendhilferechtlicher Bedarf in\nder Familie existierte. Dies lässt sich aus den in den\nVerwaltungsvorgängen befindlichen Niederschriften von Frau\nxxxxxx und der sie vertretenden Frau xxxxxxxxxx sowie auch den\nStellungnahmen des Familientherapeuten xxxxxxxxxxx entnehmen.\nDieser machte im Erörterungstermin der Kammer am 18. Januar\n1998 deutlich, dass sich die gesamte Familie in einer Krise\nbefunden habe und akuter Handlungsbedarf bestand. Gleichwohl\nhatte er sich im September 1998 in seiner Stellungnahme nicht\ndahingehend festlegen wollen, ob und wieweit eine\nInternatsunterbringung für xxx die richtige Maßnahme sein\nkönnte. Auch im Januar 1998 ging Herr xxxxxxxxxxx davon aus,\ndass zunächst zu klären sei, ob und wie innerhalb der Familie\nsinnvolle Beziehungen wieder aufgenommen werden könnten.\nHierzu bedürfe es noch weiterer Beratungsgespräche mit der\nFamilie insgesamt und xxx, um den richtigen Weg insoweit zu\nfinden. Die Beklagte befand sich im Verlaufe des Jahres 1998\nin dem erforderlichen Klärungsprozess.\n\n42\n\nBei der Einschätzung der Geeignetheit und Notwendigkeit der\nHilfe hat das Gericht die Überprüfung des Behördenhandelns\ndarauf zu beschränken, dass 1. allgemein gültige fachliche\nMaßstäbe beachtet worden sind, 2. in die Entscheidung keine\nsachfremden Erwägungen eingeflossen sind und 3. die\nLeistungsadressaten in umfassender Weise beteiligt worden\nsind.\n\n43\n\nEs handelt sich bei einer derartigen Entscheidung über die\nNotwendigkeit und Geeignetheit der Hilfe zur Erziehung um das\nErgebnis eines kooperativen pädagogischen\nEntscheidungsprozesses unter Mitwirkung des Kindes bzw.\nJugendlichen, der am Konflikt beteiligten Geschwister oder\nEltern und mehrerer Fachkräfte. In einem derartigen\nEntscheidungsprozess kann nicht durch das Gericht oder einem\nvon diesem bestellten Sachverständigen etwa im Nachhinein die\nEntscheidung neu entwickelt oder ersetzt werden. Es muss sich\nvielmehr um eine angemessene Lösung zur Bewältigung der\nfestgestellten Belastungssituation handeln, die fachlich\nvertretbar und nachvollziehbar sein muss.\n\n44\n\nvgl. Wiesner in Wiesner u.a., aaO zu § 36 SGB VIII Rdn.\n47, 50; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Juni\n1999 Az.: 5 C 24/98 in BVerwGE 109, 155- 169.\n\n45\n\nNach der Begründung im Widerspruchsbescheid vom 23.\nNovember 1998 als auch in der am 28. Dezember 1998 gefertigten\nKlageerwiderung hat der Beklagte diesen Anforderungen\nentsprochen. So haben allgemein gültige fachliche Maßstäbe mit\nzutreffendem Ergebnis bei der Entscheidung Berücksichtigung\ngefunden. Der Beklagte hat sich im Wesentlichen an den\nfachlich kompetent und mit Sorgfalt ermittelten Erkenntnissen\ndes Familientherapeuten xxxxxxxxxxx orientiert. Nach dem\nEindruck, den dieser im Erörterungstermin bei dem Gericht\nhinterlassen hat, wurde von diesem die Problemsituation\numfassend und eingehend exploriert, soweit dies bis zu diesem\nZeitpunkt möglich war. Die Schlussfolgerungen waren aus\ngerichtlicher Sicht folgerichtig und nicht zu beanstanden. Das\nGericht hatte auch keinen Anlass an fachlichen Qualifikation\noder der Unvoreingenommenheit des Herrn xxxxxxxxxxx zu\nzweifeln.\n\n46\n\nEs ist ferner nicht ersichtlich, dass sich der Beklagte an\nsachfremden Erwägungen orientiert hätte. Vielmehr hat er\nnachvollziehbar und vertretbar unter anderem auf die Probleme\nmit der erheblichen Entfernung von xxx zum Haushalt der\nKlägerin verwiesen. Wenn man - dem Vortrag der Klägerin\nfolgend - unterstellt, dass die Notwendigkeit für eine\nhäusliche Trennung gegeben war und xxx aus dem xxxxxxxx Umfeld\ngelöst werden sollte, so wäre eine Unterbringung in Nordrhein-\nWestfalen (etwa im abgelegeneren ländlichen Bereich) in\nBetracht gekommen. Dies hätte wenigstens im Ansatz eine\nganzheitliche familientherapeutische Maßnahme möglich gemacht.\nDie erforderliche Zusammenarbeit zwischen dem Jugendamt des\nBeklagten und der Klägerin sowie dem Sohn xxx hätte sich\nbewerkstelligen lassen. Man hätte die Alltagssituationen der\nFamilie zu viert aufarbeiten können, was durch die große\nEntfernung von xxx zur Familie ausgeschlossen worden war. Dies\nist von den Fachleuten des Beklagten und auch dem unabhängigen\nFamilientherapeuten Herrn xxxx xxxxxxx zu Recht beklagt worden\nund hat letzten Endes die Ermittlung der geeigneten und\nnotwendigen Maßnahmen auf Dauer unmöglich gemacht. Das ergibt\nsich nicht zuletzt aus dem Umstand, dass jugendhilferechtlich\nbetrachtet die Unterbringung, die bis heute anhält, den\ngewünschten Erfolg, nämlich die Lösung der Konflikte und\nRückführung xxxx in den elterlichen Haushalt, nicht gezeitigt\nhat. Nach Angaben der Klägerin ist der Sohn xxx aus\nschulischen Gründen (Wechsel nach der 11. Klasse, xxxxxxxxxx\nSchulsystem) nicht mehr in den Haushalt der Klägerin\nzurückgekehrt. Er befindet sich in der Klasse 12, die er\nwiederholen wird, und beabsichtigt derzeit, sich nach dem\nAbitur bei der Bundeswehr zu verpflichten.\n\n47\n\nAuch die umfassende Beteiligung der Leistungsadressaten ist\nnicht zu beanstanden. Die Beteiligten waren sich in Verlaufe\nder Gespräche im Jahre 1998 einig, dass Handlungsbedarf nicht\nnur hinsichtlich des Sohnes xxx bestand, sondern das Problem\nauch seinen Halbbruder xxx bezogen auf die Mutter und ihren\nLebensgefährten betraf (s.o.). Deshalb war man überein\ngekommen, familientherapeutische Sitzungen mit allen vier\nMitgliedern der Haushaltsgemeinschaft alle 14 Tage\ndurchzuführen. Dies geschah unter anderem auch, um aus diesen\nGesprächen entnehmen zu können, welcher jugendhilferechtliche\nBedarf konkret in der Zukunft zu decken sei und welche Weise\ndies erfolgen solle. Auf Grund dieser Erkenntnisse haben Herr\nxxxxxxxx, der Lebensgefährte der Klägerin, und diese\nausdrücklich am 3. September 1998 entsprechende Anträge auf\nFamilientherapie gestellt.\n\n48\n\nDieses Vorgehen des Beklagten entsprach im Übrigen der\nbesonderen Bedeutung der ganzheitlichen jugendhilferechtlichen\nBetrachtung, wie sie sich aus § 27 Abs. 2 Satz 2 , 2. Halbsatz\nSGB VIII ergibt. Danach ist Art und Umfang der Hilfe nach dem\nerzieherischen Bedarf im Einzelfall zu richten. Einbezogen\nwerden soll nämlich das engere soziale Umfeld des Kindes oder\ndes Jugendlichen. Die gesetzgeberische Forderung der\n\"Lebensweltorientierung\" bedingt auch eine Regionalisierung\nder Hilfe. Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sind\ndemnach gehalten Einrichtungen und Dienste in Anspruch zu\nnehmen, bei denen Gewähr leistet ist, dass der Kontakt zu der\nFamilie und zum sozialen Umfeld erhalten und gepflegt werden\nkönnen.\n\n49\n\nVgl. Beschluss des Bayerischen VGH vom 2. Januar 1996\n- 12 CE 95.4004 - in FEVS Bd. 46, Seite 394ff\n\n50\n\nGerade diese Anforderung des Gesetzgebers wurde mit der\nhier in Rede stehenden Unterbringung von xxx in xxxxxx nicht\nerfüllt. Ein regelmäßiger Kontakt mit der Familie sowohl mit\ndem Halbbruder xxx, der Klägerin und ihrem Lebensgefährten war\n- wie oben dargestellt - auf diese Weise unmöglich.\n\n51\n\nEntsprechendes gilt für die gesetzgeberische Zielsetzung im\nSinne des § 37 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII. Danach sollen die\nErziehungsbedingungen der Herkunftsfamilie innerhalb eines im\nHinblick auf die Entwicklung des Kindes oder Jugendlichen\nvertretbaren Zeitraums durch Beratung und Unterstützung so\nweit verbessert werden, dass sie das Kind oder den\nJugendlichen wieder selbst erziehen kann. Während dieser Zeit\nsoll durch begleitende Beratung und Unterstützung der Familien\ndarauf hingewirkt werden, dass die Beziehung des Kindes oder\nJugendlichen zur Herkunftsfamilie gefördert wird.\n\n52\n\nDieser Zielsetzung entsprach die fast eine Tagesfahrt\nentfernte Unterbringung des Sohnes der Klägerin in xxxxxx\nunter keinem Gesichtspunkt. Zur Herauslösung des Sohnes aus\neinem schädlichen sozialen Umfeld in der Heimatstadt der\nFamilie hätte es ohne weiteres ausgereicht, xxx in eine der\numliegenden Städte oder etwa im Bergischen Land\nunterzubringen. Mit dieser Maßnahme hätte der familiäre\nKontakt aufrecht erhalten bleiben können.\n\n53\n\nEs war der Klägerin auch zuzumuten, die Unterbringung, die\nsie ohne Mitwirken des Beklagten selbst eingeleitet hatte, zu\nbeenden. Die Klägerin hatte spätestens Ende Juni 1998 davon\nKenntnis, dass sie die finanziellen Belastungen durch das\nInternat nicht mehr würde tragen können. Um weitere\nSchulprobleme bei einem später notwendig werdenden Wechsel\nabzuwenden, hätte es somit nahe gelegen, den Internatsvertrag\nnach Ablauf der dreimonatigen Probezeit zum Ende des\nSchuljahres im Juli 1998 zu kündigen und den Sohn rechtzeitig\nzu Beginn des neuen Schuljahres 1998/1999 in Nordrhein-\nWestfalen anzumelden.\n\n54\n\nNach alledem war die Unterbringung des Sohnes der Klägerin\nim Internat xxxxxxxxxxxxxxxxx bei der hier vorliegenden\nGesamtsituation weder notwendig noch geeignet und entsprach\nden gesetzgeberischen Vorgaben für die Hilfe zur Erziehung\ngemäß §§ 27, 34 SGB VIII nicht.\n\n55\n\nDieser rechtlichen Einschätzung steht auch nicht entgegen,\ndass die Kammer im Erörterungstermin vom 18. Januar 1999 auf\neine vergleichsweise Lösung dahingehend hingewirkt hat, dass\nder Antragsgegner die Internatskosten für die Zeit vom 1.\nJanuar bis 31. August 1999 übernommen hat. Zwar hat die Kammer\nausdrücklich - wie im Protokoll festgehalten - bejaht, dass\nein Bedarf an Hilfe zur Erziehung im Verlauf des Jahres 1998\nentstanden sein dürfte. Die Kammer hat aber schon damals\nausdrücklich darauf hingewiesen, dass offen bleiben müsse, ob\ndieser Bedarf in Form der Hilfe durch Unterbringung von xxx in\neinem Internat oder gänzlich anders zu Gewähr leisten sei, da\ndies bis zum Zeitpunkt der Erörterung nicht abschließend\ngeklärt sei. Aus Sicht der Kammer war die Unterbringung im\nBlick auf die schulischen Belange der Sohnes der Klägerin\nvorübergehend als Vergleichslösung sinnvoll, um die Klärung\nder notwendigen Maßnahmen herbeizuführen und den\nmöglicherweise eintretenden Schaden durch einen Schulwechsel\nmitten im Schuljahr 1998/1999 zu vermeiden.\n\n56\n\nIst nach alledem ein Anspruch auf die Übernahme von\nInternatskosten in der Zeit vom 1. Juli bis zum 31. Dezember\n1998 nicht gegeben, ergibt sich auch kein Anspruch auf die\nZahlung von Zinsen.\n\n57\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, soweit\ndie Klage abgewiesen wurde.\n\n58\n\nSoweit die Parteien das Verfahren übereinstimmend in der\nHauptsache für erledigt erklärt haben, hat das Gericht nur\nnoch gemäß § 161 Abs. 2 VwGO nach billigem Ermessen unter\nBerücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes über\ndie Kosten zu entscheiden. Dem entspricht es, die Kosten wie\ngeschehen zu verteilen, denn die Klage hätte aus den oben\ngenannten Gründen keine Aussicht auf Erfolg gehabt.\n\n59\n\nGemäß § 188 Satz 2 VwGO werden Gerichtskosten nicht\nerhoben.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/300479","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2001-11-12/19-k-11164-98","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":9},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":5},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 36","ref_norm":"36","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 161","ref_norm":"161","n":1},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 37","ref_norm":"37","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"SGB 1","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/300479","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/300479","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2001-11-12/19-k-11164-98","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/300479","retrieved":"2026-07-09 03:25:19.874833+00:00"}}