{"status":"available","doknr":"OLD300495","ecli":"ECLI:DE:VGD:2001:1109.26K3641.01.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2001-11-09","aktenzeichen":"26 K 3641/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages \nabwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe \nleistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Klägerin stand bis zum xxxxxxxxxx 2000 als verbeamtete \nLehrerin im Dienst des Landes Nordrhein-Westfalen. Zum \nxxxxxxxxxxxx 2000 wurde sie aus gesundheitlichen Gründen \nvorzeitig in den Ruhestand versetzt. Im Zeitraum von \nxxxxxx 1998 bis xxxxxx 2000 leistete sie gemäß der \nVorschriften der Verordnung zur Ausführung des § 5 \nSchulfinanzgesetz wöchentlich eine Pflichtstunde mehr ab (so \ngenannte Vorgriffsstunde).\n\n3\n\nMit Schreiben vom 19. November 2000 und vom 21. April 2001 \nbeantragte die Klägerin die Vergütung der bereits \nabgeleisteten Vorgriffstunden mit der Begründung, dass sie auf \nGrund der erfolgten Versetzung in den Ruhestand nicht mehr in \nden Genuss der vorgesehenen Pflichtstundenreduzierung vom \nJahre 2008 an kommen könne.\n\n4\n\nDie xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx lehnte mit Schreiben vom \n23. Mai 2001 diesen Antrag ab. Zur Begründung verwies sie auf \nein Schreiben des Ministeriums für Schule, Wissenschaft und \nForschung des Landes Nordrhein-Westfalen an die Klägerin vom \n(22.) Februar 2001. Darin heißt es im Wesentlichen, dass nach \nden gesetzlichen Vorschriften ein Ausgleich nur durch \nentsprechende Verminderung der Pflichtstundenzahl möglich sei, \nnicht aber ein finanzieller Ausgleich. Am 28. Mai 2001 erhob \ndie Klägerin hiergegen Widerspruch. Mit Widerspruchsbescheid \nvom 1. Juni 2001 wies die xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx den \nWiderspruch zurück. Zur Begründung verwies sie im Wesentlichen \nauf die nicht bestehende gesetzliche Regelung hinsichtlich der \nfinanziellen Vergütung für abgeleistete Vorgriffsstunden.\n\n5\n\nGegen diesen am 2. Juni 2001 zugestellten Bescheid hat die \nKlägerin am 2. Juli 2001 Klage erhoben.\n\n6\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n7\n\nden Bescheid der xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx vom \n23. Mai 2001 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides derselben Behörde vom \n1. Juni 2001 aufzuheben und den Beklagten zu \nverpflichten, der Klägerin für die von xxxxxx 1998 \nbis xxxxxx 2000 abgeleisteten Vorgriffsstunden eine \nanteilige Besoldung i.H.v. 2.607,20 DM zu \ngewähren.\n\n8\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n9\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n10\n\nZur Begründung bezieht er sich auf den angefochtenen \nWiderspruchsbescheid.\n\n11\n\nWegen der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand \nwird ergänzend Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte \nsowie des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des Beklagten.\n\n12\n\nEntscheidungsgründe:\n\n13\n\nDie Klage ist unbegründet.\n\n14\n\nDie Entscheidung kann im Einverständnis der Beteiligten \ndurch den Berichterstatter der Kammer ohne mündliche \nVerhandlung gemäß der §§ 87 a Abs. 2 und 3 sowie 101 Abs. 2 \nVwGO ergehen (vgl. Schriftsätze der Klägerin vom \n21. Oktober 2001 und der xxxxxxxxxxxxxxxx xxxxxxxxxx vom \n11. Oktober 2001).\n\n15\n\nDer Bescheid der xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx vom \n23. Mai 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides \nderselben Behörde vom 1. Juni 2001 ist rechtmäßig und verletzt \ndie Klägerin nicht in ihren Rechten. Diese hat keinen Anspruch \nauf eine finanzielle Vergütung der von ihr im Zeitraum von \nxxxxxx 1998 bis xxxxxx 2000 abgeleisteten Vorgriffsstunden \n(vgl. § 113 Abs. 5 VwGO).\n\n16\n\nEin solcher Anspruch ergibt sich nicht aus der Verordnung \nzur Ausführung des § 5 Schulfinanzgesetz (VO zu § 5 SchFG) in \nder Fassung der Bekanntmachung vom 22. Mai 1997 (GV.NW. S. 88) \nin Verbindung mit den Verwaltungsvorschriften zur Verordnung \nzur Ausführung des § 5 Schulfinanzgesetz \n(AVO-Richtlinien 1997/1998 - AVO - RL) vom 23. Mai 1997 \n(- III C 5.30-12-16/0-218/97 -, abgedruckt in \nGABl. NW. I S. 144). Die Verordnung regelt insbesondere die \nnach Schulformen differenzierte und zeitlich gestufte Erhöhung \nder Zahl der wöchentlichen Pflichtstunden der Lehrerinnen und \nLehrer in Nordrhein-Westfalen vom Schuljahr 1997/1998 an und \ndie von Lehrerinnen und Lehrern im Alter von 30 bis 49 Jahren \nfür die Dauer von bis zu 6 Schuljahren zusätzlich geforderte \nwöchentliche Pflichtstunde (Vorgriffsstunde) sowie deren \nAusgleich ab dem Schuljahr 2008/2009 durch die dann erfolgende \nReduzierung der Regelpflichtstundenzahl. Vor dem Hintergrund \ndieses tatsächlichen Ausgleichs ist eine finanzielle Vergütung \nnicht vorgesehen. Gleichzeitig mit der Pflichtstundenerhöhung \nsind verschiedene Entlastungsmaßnahmen erlassen worden, wobei \nes sich zum Beispiel u.a. um die Reduzierung des \nPrüfungsaufwandes, die Begrenzung des Aufwandes in \nKlassenpflegschaften, die Reduzierung der Zahl von \nKonferenzen, die Reduzierung von Verwaltungsaufwand, der Abbau \ndes Verwaltungsaufwandes bei Schülerfehlzeiten, die \nVerminderung des Einarbeitungsaufwandes bei neuen Richtlinien \nund Lehrplänen, die Straffung des Genehmigungsverfahrens bei \nSonderurlaub, die rationelle Gestaltung und Begrenzung des \nAufwandes zur Erstellung von Statistiken und die Reduzierung \nder Mehrbelastung bei Einsatz bei mehreren Dienstorten \nhandelt. Unerheblich für die rechtliche Würdigung im konkreten \nFall ist es, wenn sich entsprechende Maßnahmen im Einzelfall \nnicht gezielt einem Betroffenen und auf finanziellen Ausgleich \nklagenden Lehrer zuordnen lassen. Denn auszugehen ist davon, \ndass durch die so genannten Vorgriffsstunden lediglich die \nZahl der wöchentlich zu erbringenden Unterrichtspflichtstunden \num eine Stunde erhöht worden ist. Allerdings ist damit nicht \ndie regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit nach § 78 Abs. 1 \nBeamtengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen \n(Landesbeamtengesetz - LBG) überschritten worden. Nach Satz 1 \ndieser Vorschrift beträgt die regelmäßige Arbeitszeit im \nJahresdurchschnitt 38,5 Stunden in der Woche. Gegen diese \nRegelung ist durch die Verpflichtung zur Ableistung der \nVorgriffsstunden nicht verstoßen worden. Denn hiermit ist \nnicht die vorgenannte regelmäßige Arbeitszeit erhöht worden, \nsondern lediglich das Maß der Unterrichtsverpflichtung als ein \nTeil der in diesem Rahmen zu erbringenden Dienstleistung.\n\n17\n\nVgl. Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Urteil vom \n11. Juli 2001 - 1 K 7406/98 -.\n\n18\n\nDenn die Arbeitsleistung der Lehrer erfasst nur zu einem \nTeil die Unterrichtsverpflichtung; im Übrigen erfasst die \nArbeitszeit beispielsweise die Unterrichtsvorbereitung, das \nKorrigieren von Klausuren, die Teilnahme an Schulkonferenzen \nund Elternbesprechungen und dergleichen.\n\n19\n\nVor diesem Hintergrund greift auch nicht zu Gunsten der \nKlägerin die Regelung des § 78 a LBG ein. Danach ist ein \nBeamter verpflichtet, grundsätzlich ohne Entschädigung über \ndie regelmäßige Arbeitszeit hinaus Dienst zu tun, wenn \nzwingende dienstliche Verhältnisse es erfordern. Nach Satz 2 \nist einem Beamten bei einer Beanspruchung von mehr als \n5 Stunden im Monat über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus für \ndie geleistete Mehrarbeit eine entsprechende Dienstbefreiung \nzu gewähren. Unter bestimmten Voraussetzungen sieht § 78 a \nAbs. 2 die Gewährung einer Mehrarbeitsvergütung nach § 48 \nBundesbesoldungsgesetz (BBesG) in Verbindung mit der \nVerordnung über die Gewährung von Mehrarbeitsvergütung für \nBeamte (MVergV) vom 13. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3494; \nBGBl. 1999 I S. 2198) vor. Um eine hiernach zu vergütende \nMehrarbeit handelt es sich aber wie gesagt bei der Ableistung \nder Vorgriffsstunden bei Lehrern nicht.\n\n20\n\nAuch die Regelungen über die (Vergütung von) Altersteilzeit \n(vgl. nur § 78 d LBG) sind vorliegend auf Grund der \ngrundsätzlich unterschiedlichen Sachverhaltsgestaltung nicht \nanzuwenden, ohne dass es hierzu weiterer Ausführungen in der \nSache bedarf.\n\n21\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n22\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit \nfolgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, 711 ZPO.\n\n23","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/300495","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2001-11-09/26-k-3641-01","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/300495","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/300495","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2001-11-09/26-k-3641-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/300495","retrieved":"2026-07-09 03:25:21.118838+00:00"}}