{"status":"available","doknr":"OLD300519","ecli":"ECLI:DE:VGD:2001:1108.4K7693.00.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2001-11-08","aktenzeichen":"4 K 7693/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Klägerin darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von \n100,- DM abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in derselben Höhe \nleistet.\n\n1\n\n Tatbestand\n\n2\n\nDer Klägerin wurde vom Beklagten unter dem 26. August 1998 \neine Baugenehmigung zum Neubau eines Einrichtungshauses mit \nGroßgarage und zugehörigen Frei- und Verkehrsanlagen erteilt. \nMit Bescheid vom 19. Januar 1999 setzte der Beklagte hierfür \neine Gebühr in Höhe von 876.262,-- DM fest. Dabei wurde für \ndas Einrichtungshaus einschließlich der eingeschossigen \nLagerhalle der Rohbauwert von 215,-- DM/m3 für mehrgeschossige \nGeschäftshäuser über 2000 qm Verkaufsfläche zu Grunde gelegt \nund für die Garage der Rohbauwert für eine Tiefgarage \n(223,-- DM/m3).\n\n3\n\nFür die Bauüberwachung am 15. März 1999 und die \nBauzustandsbesichtigung nach Fertigstellung des Rohbaus am \n9. Juni 1999 erließ der Beklagte unter dem 18. August 1999 \neinen Gebührenbescheid über 316.485,-- DM.\n\n4\n\nMit Bescheid vom 22. Oktober 1999 setzte der Beklagte eine \nweitere Gebühr in Höhe von 258.942,-- DM fest für die \nfruchtlos verlaufene Bauzustandsbesichtigung nach \nabschließender Fertigstellung am 25. August 1999 und die \nGestattung der vorzeitigen Benutzung am \n27. September 1999.\n\n5\n\nGegen die Gebührenbescheide legte die Klägerin Widersprüche \nein, die die Bezirksregierung E mit Widerspruchsbescheiden vom \n9. Oktober 2000 zurückwies. Zur Begründung war ausgeführt, die \nLagerhalle sei in das Geschäftshaus integriert und diene nicht \nder Aufbewahrung, sondern als Verkaufsfläche. Damit handele es \nsich insgesamt um ein mehrgeschossiges Geschäftshaus. Die \nGarage sei als Tiefgarage einzustufen. Ein offensichtliches \nMissverhältnis zwischen der von der öffentlichen Gewalt \ngebotenen Leistung und dem wirtschaftlichen Wert des Gebäudes \nbestehe nicht; der Verwaltungsaufwand sei nur zu \nberücksichtigen, nicht aber exakter Maßstab für die \nGebühr.\n\n6\n\nDie Klägerin hat am 9. November 2000 Klagen erhoben. Sie \nhält die festgesetzten Gebühren für überhöht. Die für das \nEinrichtungshaus incl. Garagengeschoss zu Grunde gelegte \nRohbausumme sei etwa drei Mal so hoch wie die tatsächlich \naufgewendeten Kosten. Der gegenüber vergleichbaren Bauherren \nerheblich höheren Gebühr stehe ein entsprechender Aufwand der \nBehörde nicht gegenüber. Das sei ein Verstoß gegen das \nÄquivalenzprinzip. Darüber hinaus seien hinsichtlich des \nGaragengeschosses Kosten für eine Tiefgarage in Ansatz \ngebracht worden, obwohl eine oberirdische Garage gebaut und \nauch genehmigt worden sei. Weiter habe der Beklagte nicht \nberücksichtigt, dass knapp die Hälfte des umbauten Raumes die \neingeschossige Lagerhalle betreffe. Die Nutzung der Halle zum \nVerkauf von Waren und der damit zusammen hängenden \nGewinnerzielung rechtfertige die höheren Gebühren nicht. \nSchließlich hätten nach der Tarifstelle 2.4.1 a für die \nEntscheidung über die Erteilung einer Baugenehmigung nicht \n13,00 DM, sondern nur 8,00 DM pro angefangene 1000,-- DM \nRohbausumme in Rechnung gestellt werden dürfen.\n\n7\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n8\n\ndie Gebührenbescheide des Beklagten vom \n19. Januar 1999, 18. August 1999 und \n22. Oktober 1999 in der Gestalt der \nWiderspruchsbescheide der Bezirksregierung E vom \n9. Oktober 2000 aufzuheben.\n\n9\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n10\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n11\n\nDie Kammer hat die Klagen mit Beschluss vom 5. Februar 2001 \nverbunden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und \nStreitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der \nGerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsakten.\n\n12\n\nEntscheidungsgründe\n\n13\n\nDie Klage hat keinen Erfolg.\n\n14\n\nDie angefochtenen Gebührenbescheide des Beklagten und die \nWiderspruchsbescheide der Bezirksregierung E vom 9. Oktober \n2000 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren \nRechten (§ 113 Abs. 1 VwGO).\n\n15\n\nDie Festsetzung der Gebühren ist weder dem Grunde noch der \nHöhe nach zu beanstanden.\n\n16\n\n1. Rechtsgrundlage für die Erhebung der Baugenehmigungs- \nund Bauüberwachungsgebühren ist §§ 1 Abs. 1, 2 GebG NRW in \nVerbindung mit § 1 der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung \n(AVwGebO) in der im Zeitpunkt des Eingangs des Bauantrages \n(§ 11 Abs. 1 Satz 1 GebG NRW) im April 1998 geltenden Fassung \nder 16. Änderungsverordnung vom 5. Dezember 1995 (GV NRW \nS. 1208) sowie mit dem Allgemeinen Gebührentarif (AGT) zur \nAvwGebO. Für die Baugenehmigungsgebühr ist die \nTarifstelle 2.4.1 b AGT in Verbindung mit Nrn. 17 und 21 der \nauf der Tarifstelle 2.1.2 beruhenden Tabelle der Rohbauwerte \n(Anlage 1 zum Gebührentarif) im Zeitpunkt der Erteilung der \nBaugenehmigung am 26. August 1998 zu Grunde zu legen. Die mit \nBescheid vom 22. Oktober 1999 festgesetzten Gebühren für die \nfruchtlos verlaufene Bauzustandsbesichtigung nach \nabschließender Fertigstellung und für die Gestattung der \nvorzeitigen Benutzung leiten sich von der \nBaugenehmigungsgebühr ab und beruhen auf den Tarifstellen \n2.4.10.3 und 2.4.10.4 AGT. Die unter dem 18. August 1999 vom \nBeklagten veranschlagte Gebühr für die Bauzustandsbesichtigung \nnach Fertigstellung des Rohbaus - 1/5 der Gebühr für die \nBaugenehmigung - ergibt sich aus der Tarifstelle 2.4.10.2 AGT. \nDie Gebühr für den Bauüberwachungstermin richtet sich nach der \nTarifstelle 2.4.10.1 Satz 1a AGT. Sie beträgt für den \nÜberwachungstermin vom 15. März 1999 1/6 der \nBaugenehmigungsgebühr.\n\n17\n\n2. Die Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung in der Fassung \nder 16. Änderungsverordnung vom 5. Dezember 1996 ist \nrechtmäßig, so weit sie die Erhebung von \nBauüberwachungsgebühren regelt.\n\n18\n\n2.1 Rechtlicher Anknüpfungspunkt für die Erhebung von \nGebühren ist nach § 1 Abs. 1 Ziffer 1 GebG NW das Vorliegen \neiner besonderen öffentlich-rechtlichen Verwaltungstätigkeit. \nSie liegt vor, wenn das die Gebührenpflicht auslösende Handeln \nder Verwaltung innerhalb einer konkret-individuellen \nSonderbeziehung erfolgt, die den von der Amtshandlung \nBetroffenen aus der Allgemeinheit hervorhebt und ihn damit als \nZurechnungssubjekt für die Amtshandlung bestimmt (OVGNW, \nUrteil vom 19. April 2001, 9 A 310/99). Spezialgesetzlich \nangeordnete Überwachungspflichten der Behörden können eine \ngebührenrechtliche Sonderrechtsbeziehung begründen (vgl. \nOberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, \nUrteil vom 16. Juni 1999, 9 A 3817/98, für die Überwachung von \nApotheken nach § 64 Abs. 3 Arzneimittelgesetz; VGH \nBaden-Württemberg, Urteil vom 2. April 1998, 2 S 1148/97). Sie \nergibt sich für die Bauüberwachung aus dem durch den Bauantrag \nangebahnten Baugenehmigungsverfahren mit den daraus folgenden \nnachwirkenden, gesetzlich geregelten Überwachungsbefugnissen \nder Bauaufsicht. Die Durchführung der Bauüberwachung ist den \nBauaufsichtsbehörden zur regelmäßigen Pflicht gemacht, von der \nnur in Ausnahmefällen abgesehen werden darf (vgl. die bei \nGädtke/Böckenförde/Temme/Heinz, Landesbauordnung \nNordrhein-Westfalen, Kommentar, 8. Auflage 1989 zu 76 BauO \nRn. 1 abgedruckten Erwägungen im Gesetzgebungsverfahren, \nwonach „die Bauüberwachung nach wie vor generell \nunverzichtbar\" ist).\n\n19\n\n2.2 Die Tarifstelle 2.4.10.1 ist hinreichend bestimmt. Das \ndie Gebühr auslösende Verwaltungshandeln ist jeweils ein \nTermin der Bauüberwachung nach § 81 BauONRW. Aus dieser \nVerweisung ergibt sich klar und eindeutig, bei welcher \nMaßnahme der Bauaufsicht eine Gebühr anfällt. Als \nBauüberwachungen im Sinne von § 81 BauONRW sind alle \nKontrollen während der Ausführung eines genehmigten \nBauvorhabens zu verstehen, mit Ausnahme der Rohbau- und der \nSchlussabnahme, für die Sonderregelungen gelten (§ 82 BauO \nNRW). Die Ausführung des genehmigten Bauvorhabens dauert von \nBaubeginn bis zur Schlussabnahme. In dieser Zeit ist jede \nBaukontrolle, so weit es sich nicht um die \nBauzustandsbesichtigung zur Fertigstellung des Rohbaus und die \nBauzustandsbesichtigung zur abschließenden Fertigstellung der \ngenehmigten baulichen Anlage handelt, eine Maßnahme nach § 81 \nBauONRW. Die Ermächtigung des § 61 BauONRW, allgemein im \nGemeindegebiet bauliche Anlagen und deren Veränderungen auf \ndie Vereinbarkeit mit öffentlich-rechtlichen Bauvorschriften \nzu überprüfen (allgemeine Überwachung) tritt in dieser Phase \nder Bauausführung hinter der Spezialregelung des § 81 BauONRW \nzurück (Gädtke, Böckenförde, Temme, Heintz, Landesbauordnung \nNordrhein-Westfalen, Kommentar, 9. Aufl., § 81 Rdn. 3). Erst \nnach Fertig-stellung des Bauvorhabens in Übereinstimmung mit \nden genehmigten Bauvorlagen setzt wieder die allgemeine \nÜberwachung auf der Grundlage von § 61 BauONRW ein. \nDer Gebührentatbestand beschränkt das Gebühren auslösende \nVerwaltungshandeln auf die Prüfung, ob entsprechend den \ngenehmigten Bauvorlagen gebaut wird und die Nebenbestimmungen \nder Baugenehmigung eingehalten werden. \nEine weitere Kennzeichnung der gebührenpflichtigen \nÜberwachungsmaßnahmen findet lediglich insoweit statt, als der \nGebührentatbestand, in Übereinstimmung mit § 81 BauONRW, auch \nstichprobenhafte Prüfungen erfasst. Daraus ergibt sich, dass \nweder die Art und Weise, noch die zeitliche Ausdehnung der \nBauüberwachung näher beschrieben werden. Für die Bestimmtheit \nder Vorschrift ist das unschädlich. Der Bauherr kann klar \nerkennen, was nach der Norm die Gebührenpflicht auslöst: Jede \nKontrolle, die nach Beginn eines genehmigten Bauvorhabens bis \nzur Fertigstellung (ausgenommen Kontrollen im Rahmen von § 82 \nBauONRW) stattfindet, die auf Einhaltung der genehmigten \nBauvorlagen und der Nebenbestimmung gerichtet und mit einem \nTermin zur Besichtigung des Bauvorhabens verbunden ist. Dass \ndie möglichen Überprüfungen, je nach der Schwierigkeit der \nVerhältnisse, unterschiedlichen Aufwand auslösen können (vgl. \nDietlein, BauR 1998, 1178, 1180), ist kein Problem der \nBestimmtheit, sondern eine Frage der Angemessenheit der \nGebühren.\n\n20\n\nHinreichend bestimmt ist auch der Berechnungsmodus. Die \nGebühren für Bauüberwachungstermine bestimmen sich nach deren \nAnzahl und der Höhe der Baugenehmigungsgebühr der zu \nkontrollierenden baulichen Anlage. Damit knüpft die \nGebührenbemessung für Bauaufsichtstermine nicht an \nBauabschnitte oder an den Baufortschritt an, sondern an die \nEntscheidung über die Erteilung der Baugenehmigung (vgl. \nOberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, \nBeschluss vom 19. August 1997, 9 B 1603/97).\n\n21\n\n2.3 Die Gebührensätze für die Bauüberwachung, wie sie nach \nder 16. Verordnung zur Änderung der Allgemeinen \nVerwaltungsgebührenordnung zu Grunde zu legen sind, \nentsprechen den gesetzlichen Vorgaben der §§ 3 und 4 \nGebGNRW.\n\n22\n\n2.3.1 § 3 GebGNRW bestimmt, dass zwischen der den \nVerwaltungsaufwand berücksichtigenden Höhe der Gebühr \neinerseits und der Bedeutung, dem wirtschaftlichen Wert und \ndem sonstigen Nutzen der Amtshandlung für den Kostenschuldner \nandererseits ein angemessenes Verhältnis bestehen muss. Daraus \nergibt sich zunächst, dass der Verwaltungsaufwand nicht das \nallein entscheidende Merkmal für die Bemessung der \nGebührenhöhe ist. Der Verwaltungsaufwand ist zu \nberücksichtigen, er ist nicht der Gebührenmaßstab. Im Übrigen \nwird zwischen Gebührenhöhe und Vorteil kein direkt \nproportionales, sondern ein angemessenes Verhältnis verlangt. \nBeides eröffnet Spielraum für die im Gebührenrecht notwendige \nPauschalierung.\n\n23\n\nGemäß § 4 GebG NW können Gebühren durch feste Sätze, nach \ndem Wert des Gegenstandes, nach der Dauer der Amtshandlung \noder durch feste Rahmensätze bestimmt werden. In der Wahl \nzwischen diesen Maßstäben ist der Tarifgeber frei.\n\n24\n\n2.3.2 Der Verordnungsgeber hat die Bauüberwachungsgebühren \nnach einem Bruchteilwert der Baugenehmigungsgebühr und mithin \nals Wertgebühr ausgestaltet. Das ist rechtmäßig.\n\n25\n\n2.3.3 Durch die Verweisung auf die Gebühr nach den \nTarifstellen 2.4.1, 2.4.2 oder 2.4.4 knüpft die \nÜberwachungsgebühr, wie die Gebühr für die Erteilung der \nBaugenehmigung selbst, an die Rohbausumme an. Die sich dadurch \nergebende unterschiedliche Höhe der Überwachungsgebühren nach \nMaßgabe unterschiedlich hoher Rohbausummen berücksichtigt \nhinreichend den Verwaltungsaufwand, den eine Bauüberwachung \nauslöst. Im Allgemeinen löst die Kontrolle eines aufwändiger \ngeplanten und gebauten und damit teureren Bauwerks auch einen \nhöheren Verwaltungsaufwand aus. Der Verwaltungsaufwand kann in \nzeitintensiven örtlichen Kontrollen liegen, aber auch in der \nSchwierigkeit des Erfassens der verwirklichten Konstruktion \nund des Abgleichs mit den genehmigten Plänen. Auf die \nVerweildauer der Baukontrolleure auf der Baustelle kann es \njedenfalls nicht ankommen. Das lässt sich schon der sowohl in \n§ 81 BauONRW als auch in der Anmerkung zur \nTarifstelle 2.4.10.1 enthaltenen Einbeziehung von \nStichprobenkontrollen entnehmen. Zudem ist der Ortstermin nur \nein Teil dessen, was die Bauüberwachung ausmacht. Die \nÜberwachungsgebühr setzt zwar einen Termin auf der Baustelle \nvoraus, gilt aber nicht allein den mit diesem Termin \nverbundenen Aufwand ab. Den Feststellungen am Ort gehen \nVorbereitungen voraus, in denen sich die Verwaltung die \nsensiblen Punkte des Bauvorhabens (zum Beispiel die \nGenauigkeit des Einhaltens der Baugrenzen und Baulinien, die \nBeachtung der Abstandflächen unter Berücksichtigung etwaiger \nNachbarbeschwerden, die Gewährleistung der Standsicherheit, \nder Einbau der technischen Vorkehrungen des Brandschutzes oder \ndie Gestaltung der Dachflächen) anhand der Bauvorlagen \n(erneut) vergegenwärtigen muss, damit eine effektive Kontrolle \nstattfinden kann. Nach dem Ortstermin muss möglicherweise \nnachgerechnet und mit den Plänen und der Statik verglichen \nwerden. Der gesamte Kontrollvorgang (Vorbereitung, Ortstermin, \nNachbereitung) wird in aller Regel je aufwändiger sein, je \ngrößer das Bauvorhaben ist. Das Anknüpfen an die Rohbausumme \nenthält, wie im Falle der Baugenehmigung selbst, einen \nausreichenden Maßfaktor für den mit dem Verwaltungshandeln \nverbundenen Verwaltungsaufwand.\n\n26\n\n2.3.4 Die Rohbausumme spiegelt unter den Voraussetzungen \nder im Gebührenrecht notwendigen und zulässigen Pauschalierung \nhinreichend genau und gerecht die Bedeutung, den \nwirtschaftlichen Wert oder den sonstigen Nutzen der \nBauüberwachung für den Gebührenschuldner wieder. Es ist \nzulässig und entspricht dem Äquivalenzprinzip, die \nÜberwachungsgebühr, gleich wie die Baugenehmigung, mit der \nRohbausumme des Bauvorhabens in ein Verhältnis zu setzen. Ein \nqualitativer Unterschied zwischen dem Vorteil aus einer \nBaugenehmigung und dem durch die Bauüberwachung gebotenen \nbesteht nicht. Der Vorteil der Baugenehmigung ist für den \nBauherrn leichter zu erkennen. Die Überwachungen während der \nBauphase eines genehmigten Bauwerkes sind demgegenüber lästig, \nso dass sich die Einsicht in einen Vorteil nicht leicht \neinstellt. Tatsächlich ist aber die Baugenehmigung, trotz \nihrer Rechtsnatur als begünstigender Verwaltungsakt, nicht \nausschließlich als Maßnahme zum Vorteil des Bauherr \nausgestaltet; auf der anderen Seite ist die Bauüberwachung \nnicht ausschließlich als Repression zu verstehen, die allein \nim öffentlichen Interesse stattfindet. Baugenehmigung wie \nBauüberwachung sind im Grundsatz beides Maßnahmen der \nGefahrenabwehr (§ 60 Abs. 2 BauONRW). Das \nGenehmigungserfordernis als Konkretisierung eines präventiven \nVerbotes mit Erlaubnisvorbehalt trägt der Erfahrung Rechnung, \ndass eine grundsätzlich freie und durch das Eigentumsrecht \ngeschützte Tätigkeit, das Bauen, latent mit Gefahren für \nEinzelne oder die Allgemeinheit verbunden ist. Es muss eine \nordnungsrechtliche Kontrolle stattfinden, die die \nÜbereinstimmung mit den öffentlich-rechtlichen Vorschriften \nprüft und den Baubeginn frei gibt. Die Bauüberwachung dient \nden gleichen Zwecken. Sie hat nur nicht die Pläne, sondern den \nausgeführten Bau zum Gegenstand. Mit ihr wird die Gefahr des \nÜberschreitens des Rahmens bekämpft, den die Baugenehmigung \nfür das Bauvorhaben gezogen hat. Auch diese Gefahr geht, das \nzeigt die Erfahrung, allgemein mit der Bautätigkeit einher. \nSie erschöpft sich nicht in der formellen Illegalität des \nBauvorhabens. Der Gesetzgeber hat mit § 81 BauONRW das \nnotwendige Instrumentarium zur Gefahrenermittlung- und abwehr \ngeschaffen. Die gesetzlichen Vorschriften über das \nBaugenehmigungsverfahren und die Bauüberwachung bilden gleich \ngewichtige und gleichwertige Ermächtigungsgrundlagen zur \nSicherung einer gesetzeskonformen und gefahrlosen Herstellung \neines Bauwerkes. Maßnahmen auf der Grundlage der §§ 75 und 81 \nBauONRW können zu vergleichbaren Folgen führen. Wird die \nBaugenehmigung versagt, darf mit dem Bau nicht begonnen \nwerden. Der gleichwohl begonnene Bau wird still gelegt. Führt \ndie Bauüberwachung zur Aufdeckung von Abweichungen von den \ngenehmigten Plänen, kann der Bau ebenfalls still gelegt \nwerden. Der Umstand, dass die Baugenehmigung als \nbegünstigender Verwaltungsakt anzusehen ist, während Maßnahmen \nin der Folge einer Baukontrolle belastende Verwaltungsakte \nsind, verstellt den Blick auf die enge sachliche Verknüpfung \nder Regelungsgegenstände. Die Bauüberwachung ist ein \nintegraler Teil des gesamten baubegleitenden \nVerwaltungsverfahrens ab Beginn des Bauantrags bis zur \nSchlussabnahme und Fertigstellung. Ebenso wenig gibt die \nFeststellung, die Bauüberwachung werde in erster Linie im \nAllgemeinen öffentlichen Interesse vorgenommen (Boeddinghaus, \nHahn, Schulte, Die neue Bauordnung in Nordrhein-Westfalen, \n2. Auflg., § 81 Rdn. 4), etwas für eine fundamental \nunterschiedliche Bewertung mit der Folge einer \nunterschiedlichen Gebührenbemessung her. Bauen an sich ist \nerlaubt und verfassungsrechtlich geschützt. Die Baugenehmigung \nbewirkt eine in das Planungsstadium verlagerte \nöffentlich-rechtliche Kontrolle. Wird die Baugenehmigung \nerteilt, fällt das gesetzliche und rein verfahrens- nicht \nmateriell-rechtliche Hindernis für den Baubeginn. Bei einer \nbeanstandungsfreien Bauüberwachung geschieht prinzipiell \nnichts anderes. Es ergeht die konkludente Entscheidung, es bei \nder Freigabe zu belassen. Der Vorteil dieser Entscheidung für \nden Bauherrn ist im Prinzip der gleiche, den die \nBaugenehmigung gewährt. Die Baugenehmigung vermittelt \nPlanungssicherheit hinsichtlich des nunmehr in den Händen des \nBauherrn liegenden Zeitablaufs der Bauwerkserstellung und zum \nanderen die Sicherheit, dass die geplante finanzielle \nInvestition in die Errichtung und Nutzung eines Gebäudes aus \nöffentlich-rechtlicher Sicht nicht vergeblich sein wird \n(OVGNW, Urteil vom 5. August 1996, 9 A 1749/94). Der \nbeanstandungslose oder lediglich unerhebliche Abweichungen \nergebende Termin der Bauüberwachung gibt dem Bauherrn die \nSicherheit, bisherige Investitionen nicht vergebens getätigt \nzu haben. Er bestätigt den baugenehmigungskonformen Fortgang \nder Bauarbeiten. Die beanstandungsfreie Bauüberwachung sichert \nden Weiterbau und damit die bereits getätigten Investitionen, \nderen Wert die bis zur Baugenehmigung angefallenen \nPlanungsaufwendungen in aller Regel deutlich übersteigt. Ein \nerhebliche Beanstandungen ergebender Termin der Bauüberwachung \nschützt den Bauherrn vor unter Umständen kostenträchtigem \nMehraufwand. In einem frühen Stadium des Baufortschritts \nfestgestellte Abweichungen (der Bauausführung von den \ngenehmigten Unterlagen) können mit geringerem Aufwand \nrückgängig gemacht werden. Die frühzeitige Feststellung von \nerheblichen Abweichungen bewahrt den Bauherrn davor, zu einem \nspäteren Zeitpunkt des Baufortschritts mit den im Einzelfall \nhohen Kosten von Rückbau- und sonstigen Änderungsmaßnahmen \n(einschließlich eventueller Änderungsplanungen) überzogen zu \nwerden. Je früher erhebliche Abweichungen der Bauausführung \ndurch die Bauaufsichtsbehörden erkannt und beanstandet werden, \ndesto geringer sind in der Regel die zu ihrer Behebung \neinzusetzenden Mittel. Diese Vorteile können am Wert des \nBauwerkes und damit an der Rohbausumme gemessen werden. Dem \ngraduellen Unterschied, der zwischen dem Vorteil aus einer \nBaugenehmigung und den Maßnahmen der Bauüberwachung besteht, \nträgt der Gebührentarif durch eine Bruchteilsregelung, eine \nKappung und eine Staffelung der Sätze mit steigender Anzahl \nder Bauüberwachungstermine Rechnung. Dass die \nBauüberwachungsgebühr mehrfach anfallen kann, ist eine Frage, \ndie die Erforderlichkeit der Bauüberwachung und damit den \nEinzelfall betrifft. Ein im Vergleich zur Baugenehmigung \nvölliges Zurücktreten des Vorteils des Bauherrn bei \nwiederholten Bauüberwachungsterminen ist nicht anzunehmen.\n\n27\n\n2.3.5 Die Bauüberwachung ist (vorbereitende) \nErmittlungstätigkeit und Gefahrerforschung (=Realakt), während \ndie Baugenehmigung als Verwaltungsakt ergeht. Daraus ergibt \nsich kein Unterschied, der die Rohbausumme als ungeeigneten \nFaktor der Gebührenbemessung erscheinen ließe. Die Rechtsnatur \nder Maßnahme sagt nichts über den damit für den Bürger \nentstehenden Nutzen oder Wert der Amtshandlung aus. Auch bei \nder Baugenehmigung wird die Gebühr nicht allein für die \nVerwaltungstätigkeit erhoben, die in der Abfassung des \nBauscheins liegt. Abgegolten wird alles, was dem Erlass des \nVerwaltungsaktes voraus geht. Es finden regelmäßig diverse \nVerwaltungsermittlungen statt, wie das Beiziehen von Akten, \nEinholen von Auskünften und unter Umständen \nOrtsbesichtigungen. All das hat weder für sich noch in seiner \nGesamtheit Außenwirkung oder ist als Entscheidung \nanzusehen.\n\n28\n\n2.3.6 Die bei der Überwachung der Bauausführung gewonnene \nErkenntnis, dass in Übereinstimmung mit den genehmigten \nBauvorlagen gebaut wird und es bei der Baufreigabe bleiben \nkann, ist für den Bauherrn eines aufwändigeren, \nkomplizierteren und größeren Bauwerks mit höherer Rohbausumme \nvorteilhafter, als im Falle eines kleinen, einfach und billig \ngebauten Bauwerks. Die jeweils erhobene Gebühr steht in einem \nangemessenen Verhältnis zu dem mit der Verwaltungstätigkeit \nverbundenen Vorteil. \n\n29\n\n3. Der Bauüberwachungstermin vom 15. März 1999 ist \nabrechnungsfähig, da dies unbestritten zur Kontrolle des \nBauvorhabens erforderlich war (§ 81 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW). \nDie Bauzustandsbesichtigung nach Fertigstellung des Rohbaus \nund abschließender Fertigstellung sowie die auf Antrag der \nKlägerin erfolgte Gestattung der vorzeitigen Nutzung sind \ngesetzlich vorgesehen (§ 82 BauO NRW). \n\n30\n\n4. Die Höhe der festgesetzten Gebühren ist ebenfalls nicht \nzu beanstanden. Die Gebühr für die Entscheidung über die \nErteilung der Baugenehmigung, von der die anderen Gebühren \nabhängen, ist gemäß Tarifstelle 2.4.1 b AGT bei Gebäuden \nbesonderer Art oder Nutzung im Sinne von § 54 BauO NRW mit \n13,-- DM je angefangene 1.000,-- DM der Rohbausumme \nanzusetzen. Gemäß §§ 54 Abs. 3, 68 Abs. 1 Satz 3 Nrn. 4, 16 \nBauO NRW gehören dazu Verkaufsstätten mit mehr als 700 qm \nVerkaufsfläche und Garagen mit mehr als 1.000,-- qm \nNutzfläche. Das Einrichtungshaus der Klägerin verfügt über \neine Verkaufsfläche von über 16.000 qm und über eine Garage \nmit ca. 19.000 qm.\n\n31\n\nDie Rohbausumme ergibt sich nach Tarifstelle 2.1.2 für die \nin der Anlage 1 genannten Gebäudearten aus der Vervielfachung \nihres Brutto-Rauminhaltes mit den jeweils angegebenen \nRohbauwerten je m3 Brutto-Rauminhalt.\n\n32\n\n4.1 Die Rohbautabelle ist auf das Vorhaben der Klägerin \nanwendbar. Bei dem genehmigten Einrichtungshaus mit Großgarage \nhandelt es sich um ein gemischt genutztes Gebäude, bei dem \neine anteilige Ermittlung der Rohbauwerte nach Absatz 4 der \nTarifstelle 2.1.2 zulässig ist. Sowohl das Möbelhaus selbst \nals auch die Garage lässt sich den Bauwerksgruppen der \nRohbaukostentabelle zuordnen (vgl. Tarifstelle 2.1.2 \nAbs. 5).\n\n33\n\n4.1.1 Das gilt insbesondere für die Einordnung des \nEinrichtungshauses einschließlich des eingeschossigen Lager- \nund SB-Bereiches als Geschäftshaus. Dass es sich um ein Haus \nhandelt, in dem ein oder mehrere Geschäfte untergebracht sind, \ndas Möbelhaus somit den wesentlichen Merkmalen eines \nGeschäftshauses entspricht, bedarf keiner näheren Erläuterung. \nFür die Einordnung dieses Gebäudeteils in die \nRohbaukostentabelle ist somit lediglich dessen Geschossigkeit \nund die Größe der Verkaufsfläche maßgebend. Das \nEinrichtungshaus ist zweigeschossig und verfügt über mehr als \n16.000 qm Verkaufsfläche. Damit hat der Beklagte bei der \nGebührenberechnung zu Recht Nr. 17 der Rohbaukostentabelle \n- mehrgeschossige Geschäftshäuser über 2.000 qm \nVerkaufsfläche - zu Grunde gelegt. Der große Anteil \neingeschossiger Lagerfläche am Brutto-Rauminhalt ändert auf \nGrund des allumfassenden Begriffs des „Geschäftshauses\" \nnichts. Geschäftshäuser weisen nicht nur Verkaufsflächen auf, \nsondern verfügen auch über Verkehrsflächen, \nAusstellungsflächen und sonstige Nichtverkaufs- und \nLagerflächen. Ihre Einordnung als Geschäftshaus bleibt davon \nunberührt. Die in der Rohbaukostentabelle unter der Rubrik \n„Abschläge\" in der ersten Alternative enthaltene Ermäßigung \nfür Geschäftshäuser, deren Nutzfläche überwiegend nur \nAusstellungszwecken dient, zeigt beispielhaft, dass die \nRohbaukostentabelle den jeweiligen Bauwerkstyp ungeachtet \nseiner individuellen inneren Ausgestaltung als Bauwerk und \ndamit insgesamt erfasst. Darüber hinaus kommt eine anteilige \nErmittlung des Rohbauwertes für den (eingeschossigen) \nLagerbereich z.B. als Lagerhalle nach Nr. 22 der Tabelle schon \ndeshalb nicht in Betracht, weil es sich nicht um ein Lager \nhandelt. Die SB-Halle ist Teil des Möbelgeschäfts und dient \nwie die angrenzende Markthalle für kleinere Einzelteile dem \nVerkauf von mit dem Einkaufswagen noch transportablen \nEinrichtungsgegenständen. Auf dem Weg zur Kasse müssen die \nKunden durch die Halle gehen. \n\n34\n\nAuch die Einordnung der Lager-/SB-Halle als eingeschossiges \nGeschäftshaus über 2000 qm Verkaufsfläche (Nr. 16 der Tabelle) \nkommt nicht in Betracht. Es kann dahin stehen, ob das \nEinrichtungshaus in zwei getrennte Gebäudeteile aufzuteilen \nist, für die die Zahl der Geschosse getrennt bestimmt werden \nkann, oder ob nicht die höhere Geschosszahl für das \nGesamtgebäude maßgebend ist. Eine anteilige Ermittlung der \nRohbauwerte kommt gemäß Abs. 4 der Tarifstelle 2.1.2 AGT nur \nfür Gebäudeteile mit verschiedenen Nutzungsarten in Betracht. \nHier werden aber sowohl die Lager-/SB-Halle als auch \nMöbelausstellung und Markthalle als Geschäftshaus zum Verkauf \nvon Einrichtungsgegenständen genutzt.\n\n35\n\nDie Voraussetzungen für die Gewährung eines Abschlages beim \nRohbauwert liegen nicht vor.\n\n36\n\n4.1.2 Ebenso wenig ist der Ansatz der Nr. 21 der Tabelle \n- Tiefgaragen - für die Großgarage zu beanstanden. Nach § 2 \nAbs. 5 der Garagenverordnung sind oberirdische Garagen solche, \nderen Fußböden im Mittel nicht mehr als 1,30 m unter der \nGeländeoberfläche liegen. Garagen mit darunter liegenden \nFußböden sind folglich Tiefgaragen. Nach den genehmigten \nPlänen liegt der Fußboden der Garage 4,05 m unter der \nGeländeoberfläche; in den Zeichnungen ist die Garage auch als \nTiefgarage bezeichnet. Ob die Garage offen oder geschlossen \nist, ist für die Einordnung in die Bauwerkstypen der \nRohbautabelle unerheblich. Dass eine offene, oberirdische \nGroßgarage genehmigt wurde, trifft nicht zu.\n\n37\n\n4.2 Da der Neubau zugeordnet werden kann, kommt es nicht \nauf die tatsächlichen Rohbaukosten an (2.1.2 Abs. 6 AGT). Die \nBemessung der Baugenehmigungsgebühr nach \nlandesdurchschnittlichen Rohbaukosten verstößt nicht gegen \nhöherrangiges Recht,\n\n38\n\nOVG NRW, Urteil vom 19. Dezember 1997, \n- 9 A 5943/96 -.\n\n39\n\nDie vom Beklagten errechnete Rohbausumme, die sich nach \nTarifstelle 2.1.2 Abs. 1 AGT aus der Vervielfachung des \nBrutto-Rauminhaltes mit den jeweils für die Gebäudeart \nangegebenen Rohbauwerten je m3 Brutto-Rauminhalt ergibt, ist \ndanach zutreffend ermittelt worden.\n\n40\n\n5. Die konkrete Gebührenfestsetzung verstößt nicht gegen \ndas Äquivalenzprinzip. Nach diesem Grundsatz dürfen die \nLeistung des Bürgers in Gestalt der Gebühr und die konkrete \nLeistung der Verwaltung nicht in einem gröblichen \nMissverhältnis zueinander stehen. Dabei ist nicht die \nDifferenz zwischen tatsächlichen Rohbaukosten und dem pauschal \nermittelten Rohbausummenwert maßgebend, sondern allein das \nVerhältnis zwischen der festgesetzten Gebühr und dem Wert der \nVerwaltungsleistung für die Klägerin. Die Leistung der \nöffentlichen Gewalt bei der Erteilung der Baugenehmigung als \nKontrollerlaubnis liegt in der Prüfung, ob dem Vorhaben \nöffentlich-rechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen (§ 75 \nBauO NRW) und in der Freigabe der Bautätigkeiten. Die \nBaugenehmigung vermittelt ihrem Inhaber zum einen \nPlanungssicherheit hinsichtlich des nunmehr in seinen Händen \nliegenden Zeitablaufs der Bauwerkserstellung und zum anderen \ndie Gewissheit, dass die geplante finanzielle Investition in \ndie Errichtung und Nutzung des Gebäudes aus \nöffentlich-rechtlicher Sicht nicht vergeblich sein wird. Der \nWert der der Klägerin erteilten Baugenehmigung, d.h. die für \ndie Investitionen in Höhe von 65.683.158,-- DM erlangte \nfinanzierungsrelevante Investitionssicherheit, steht \noffensichtlich in keinem gröblichen Ungleichgewicht zu den \nGebühren für die Baugenehmigung und Bauüberwachung von \ninsgesamt 1.451.689,-- DM. Sie machen lediglich rund 2,2% des \nInvestitionsvolumens aus.\n\n41\n\nDie deutliche Differenz zwischen den nach der \nRohbaukostentabelle ermittelten und den tatsächlichen \nRohbaukosten mag auf die individuelle Bauausführung sowie die \nTatsache zurückzuführen sein, dass die Klägerin europa-, wenn \nnicht weltweit nahezu baugleiche Objekte erstellt, die es ihr \ngestattet, zu günstigeren Bedingungen zu bauen. Diese \nindividuellen Gegebenheiten finden jedoch aus Gründen der \nobjektiven und einheitlichen Wertbemessung des \nVerwaltungshandelns keine Berücksichtigung. Gerade ein Fall \nwie der vorliegende, in dem der Anteil der Rohbaukosten an den \nGesamtinvestitionskosten vergleichsweise niedrig ist, zeigt, \ndass die Pauschalierung nach der Tarifstelle 2.1.2 AGT der \nGebührengerechtigkeit dient. Sie beugt Missbräuchen bei der \nKalkulation bzw. der Abrechnung der Rohbaukosten vor, die mit \ndem Ziel der Senkung der Gebührenbemessungsgrundlage \nvorgenommen werden.\n\n42\n\nDie Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 154 Abs. 1, 167 VwGO \ni.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.\n\n43","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/300519","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2001-11-08/4-k-7693-00","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/300519","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/300519","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2001-11-08/4-k-7693-00","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/300519","retrieved":"2026-07-09 03:25:23.282152+00:00"}}