{"status":"available","doknr":"OLD300518","ecli":"ECLI:DE:VGD:2001:1108.4K6290.00.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2001-11-08","aktenzeichen":"4 K 6290/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen. \n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.\n\nDer Kläger darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von \n100,-- DM abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in derselben Höhe \nleistet.\n\n1\n\n Tatbestand\n\n2\n\nDem Kläger, der in xxxxxxxxxxxxx, xxxxxxxxxx, eine \nGärtnerei für Schnittrosen betreibt, wurde unter dem \n8. Februar 2000 eine Baugenehmigung zur Erweiterung seiner \nGewächshäuser erteilt. Mit Bescheid vom 8. Februar 2000 setzte \ndie Beklagte hierfür eine Gebühr in Höhe von 19.207,-- DM \nfest, wobei pauschalierte Rohbaukosten von 2.601.000,-- DM zu \nGrunde lagen.\n\n3\n\nDagegen legte der Kläger unter dem 11. Februar 2000 \nWiderspruch ein, den die xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx mit \nWiderspruchsbescheid vom 24. August 2000 zurückwies.\n\n4\n\nDer Kläger hat am 23. September 2001 Klage erhoben. Er ist \nder Auffassung, die der Gebührenberechnung zu Grunde liegende \nRohbausumme hätte nicht der Tabelle der Rohbauwerte entnommen \nwerden dürfen, weil die Tabelle dem Kostendeckungs- und \nÄquivalenzprinzip des Gebührenrechts widerspreche und mit dem \nVerhältnismäßigkeitsgrundsatz unvereinbar sei. Bei krasser \nAbweichung der tatsächlich entstandenen Rohbaukosten von den \nvom Verordnungsgeber geschätzten Kosten müsse dem \nGebührenschuldner der Nachweis hierüber eröffnet werden. In \nseinem Fall seien tatsächlich Kosten in Höhe von 1,14 Mio. DM \nentstanden. Sein Bauvorhaben weiche gravierend von der \nBauweise jener in der Tabelle aufgeführten Gewächshäuser ab \nund könne deshalb in keine der typisierten Gebäudeklassen \neingeordnet werden. Dann sehe das Gebührenrecht eine \nBerechnung anhand der tatsächlichen Rohbaukosten vor.\n\n5\n\nDer Kläger beantragt,\n\n6\n\ndie Gebührenfestsetzung in der Baugenehmigung \nder Beklagten vom 8. Februar 2000 in der Gestalt \ndes Widerspruchsbescheides der \nxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx vom 24. August 2000 \ninsoweit aufzuheben, als die Beklagte der \nGebührenberechnung eine Rohbausumme von mehr als \n1,143 Mio. DM zu Grunde gelegt hat.\n\n7\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n8\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n9\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes \nwird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und der \nbeigezogenen Verwaltungsakten.\n\n10\n\nEntscheidungsgründe\n\n11\n\nDie Klage hat keinen Erfolg.\n\n12\n\nDer angefochtene Gebührenbescheid und der \nWiderspruchsbescheid sind rechtmäßig und verletzen den Kläger \nnicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO).\n\n13\n\nRechtsgrundlage für die Erhebung einer Gebühr für die \nErteilung einer Baugenehmigung ist §§ 1 Abs. 1, 2 GebG NRW \ni.V.m. § 1 der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung \n(AVwGebO) in der im Zeitpunkt des Eingangs des Bauantrages \n(§ 11 Abs. 1 Satz 1 GebG NRW) im Oktober 1999 geltenden \nFassung der 16. Änderungsverordnung vom 5. Dezember 1995 \n(GV NRW S. 1208) sowie in Verbindung mit der Tarifstelle \n2.4.1 a des Allgemeinen Gebührentarifs (AGT) und der Nr. 30 \nder auf der Tarifstelle 2.1.2 beruhenden Tabelle der \nRohbauwerte (Anlage 1 zum Gebührentarif) im Zeitpunkt der \nErteilung der Baugenehmigung im Februar 2000.\n\n14\n\nGemäß Tarifstelle 2.4.1 a,b AGT sind u.a. bei \nerwerbsgärtnerischen Betriebsgebäuden (Gewächshäuser) je \nangefangene 1.000,-- DM der Rohbausumme 8,-- DM \nanzusetzen.\n\n15\n\nDie Rohbausumme ergibt sich nach Tarifstelle 2.1.2 für die \nin der Anlage 1 genannten Gebäudearten aus der Vervielfachung \nihres Brutto-Rauminhaltes mit den jeweils angegebenen \nRohbauwerten je m3 Brutto-Rauminhalt. Die Rohbautabelle ist auf \ndas Vorhaben des Kläger anwendbar. Das genehmigte Gewächshaus, \nein erwerbsgärtnerisches Betriebsgebäude, lässt sich ohne \nZweifel in die Bauwerksgruppe Nr. 30 der Rohbaukostentabelle \neinordnen (vgl. Tarifstelle 2.1.2 Abs. 5). Es ist nicht \nersichtlich, inwiefern die Gewächshausanlage des Klägers vom \nStandard-Bauwerkstyp „Gewächshaus\" abweichen sollte. Für die \nErmittlung der Rohbauwerte ist somit lediglich die Größe des \numbauten Raumes maßgebend.\n\n16\n\nDa der Neubau zugeordnet werden kann, kommt es nicht auf \ndie tatsächlichen Rohbaukosten an (2.1.2 Abs. 6 AGT). Die \nBemessung der Baugenehmigungsgebühr nach \nlandesdurchschnittlichen Rohbaukosten verstößt nicht gegen \nhöherrangiges Recht,\n\n17\n\nOVG NRW, Urteil vom 19. Dezember 1997, \n- 9 A 5943/96 -.\n\n18\n\nInsbesondere steht die Loslösung der für die \nGebührenbemessung maßgebenden Rohbausumme von den im \nEinzelfall für ein konkretes Bauobjekt tatsächlich gezahlten \nRohbaukosten mit Art. 3 Abs. 1 GG in Einklang,\n\n19\n\nvgl. OVG NRW, a.a.O.\n\n20\n\nDer wegen der Pauschalierung zwangsläufig in gewissem \nUmfang ungenaue Ersatzmaßstab ist durch die ebenfalls im \nRahmen des Art. 3 Abs. 1 GG zu berücksichtigenden \nGesichtspunkte der Gebührengerechtigkeit und der \nVerwaltungspraktikabilität gerechtfertigt. Die vom Beklagten \nerrechnete Rohbausumme, die sich nach Tarifstelle 2.1.2 Abs. 1 \nAGT aus der Vervielfachung des Brutto-Rauminhaltes mit den \njeweils für die Gebäudeart angegebenen Rohbauwerten je m3 \nBrutto-Rauminhalt ergibt, ist danach zutreffend ermittelt \nworden.\n\n21\n\nEin Verstoß gegen das Kostendeckungsprinzip scheidet schon \ndeshalb aus, weil es sich bei diesem Grundsatz nicht um ein \nden Regelungen des Gebührengesetzes übergeordnetes Prinzip der \nGebührenbemessung handelt und es für die Verwaltungsgebühr \nnach § 4 GebG NRW nicht verbindlich ist. In § 3 GebG NRW ist \nausschließlich bestimmt, dass bei der Höhe der Gebühr der \nVerwaltungsaufwand „zu berücksichtigen\" ist.\n\n22\n\nEin Verstoß gegen das Äquivalenzprinzip liegt nicht vor. \nNach diesem Grundsatz dürfen die Leistung des Bürgers in \nGestalt der Gebühr und die konkrete Leistung der Verwaltung \nnicht in einem gröblichen Missverhältnis zueinander stehen. \nDabei ist nicht die Differenz zwischen tatsächlichen \nRohbaukosten und dem pauschal ermittelten Rohbausummenwert \nmaßgebend, sondern allein das Verhältnis zwischen der \nfestgesetzten Gebühr und dem Wert der Verwaltungsleistung für \nden Kläger. Die Leistung der öffentlichen Gewalt bei der \nErteilung der Baugenehmigung als Kontrollerlaubnis liegt in \nder Prüfung, ob dem Vorhaben öffentlich-rechtliche \nVorschriften nicht entgegenstehen (§ 75 BauO NRW) und in der \nFreigabe der Bautätigkeiten. Die Baugenehmigung vermittelt \nihrem Inhaber zum einen Planungssicherheit hinsichtlich des \nnunmehr in seinen Händen liegenden Zeitablaufs der \nBauwerkserstellung und zum anderen die Gewissheit, dass die \ngeplante finanzielle Investition in die Errichtung und Nutzung \ndes Gebäudes aus öffentlich-rechtlicher Sicht nicht vergeblich \nsein wird. Bei vom Kläger veranschlagten Rohbaukosten in Höhe \nvon 1,14 Mio. DM steht der Wert der ihm erteilten \nBaugenehmigung, d.h. die für die Investitionen in Höhe von \nmindestens 1,14 Mio. DM erlangte finanzierungsrelevante \nInvestitionssicherheit, in keinem gröblichen Missverhältnis zu \nder Gebühr für die Baugenehmigung i.H.v. 19.207,-- DM. Sie \nmacht lediglich rund 1,68% des Investitionsvolumens aus. Die \ndeutliche Differenz zwischen den nach der Rohbaukostentabelle \nermittelten und den tatsächlichen Rohbaukosten mag auf den \nhohen Vorfertigungsgrad der Gewächshausanlagen zurückzuführen \nsein. Diese individuellen Gegebenheiten finden jedoch aus \nGründen der objektiven und einheitlichen Wertbemessung des \nVerwaltungshandelns keine Berücksichtigung.\n\n23\n\nDie Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 154 Abs. 1, 167 VwGO \ni.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.\n\n24","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/300518","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2001-11-08/4-k-6290-00","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/300518","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/300518","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2001-11-08/4-k-6290-00","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/300518","retrieved":"2026-07-09 03:25:23.196084+00:00"}}