{"status":"available","doknr":"OLD300517","ecli":"ECLI:DE:VGD:2001:1108.4K1964.99.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2001-11-08","aktenzeichen":"4 K 1964/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Kläger tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von \n14.000,-- DM vorläufig vollstreckbar.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Kläger sind in Gesellschaft bürgerlichen Rechts \nBauhherren des Großbauvorhabens „xxxxxxxxxxx\" in xxxxxxxxxx. \nDer Beklagte erteilte den Klägern unter dem 17. Juli 1995 \ndafür eine Baugenehmigung. Die Baugenehmigung umfasste im \nersten Bauabschnitt die Bürohäuser xx, xx und xx mit bis zu 6 \nGeschossen, im zweiten Bauabschnitt die Häuser xx, xx und xxx \nmit bis zu sieben Geschossen und ein so genanntes \nHalbrundgebäude mit fünf Geschossen sowie eine Tiefgarage. Als \nBaugenehmigungsgebühr nach der Tarifstelle 2.4.1 errechnete \nder Beklagte einen Betrag in Höhe von 886.379,-- DM, wovon er \n- unter Abzug bestimmter Beträge infolge Anrechnung von \nGebühren für einen Vorbescheid - mit bestandskräftigem \nBescheid vom 24. Juli 1995 einen Restbetrag in Höhe von \n625.918,-- DM festsetzte.\n\n3\n\nMitarbeiter des Beklagten führten in der Bauphase vom \n26. Juli 1995 (erster Termin) bis zum 11. März 1996 (7. \nTermin) insgesamt 7 Besichtigungen der Baustelle durch. Mit \nGebührenbescheid vom 18. März 1996 erhob der Beklagte hierfür \nGebühren in Höhe von insgesamt 886.378,50 DM. Der Betrag setzt \nsich zusammen aus einem Teilbetrag von 797.741,00 DM für \nMaßnahmen der Bauüberwachung nach der Tarifstelle 2.4.10.1 \n(443.189,50 DM für die ersten drei Überwachungstermine und \n354.551,50 DM für den 4. bis 7. Termin) und einem Teilbetrag \nnach der Tarifstelle 2.4.10.6 in Höhe von 88.637,50 DM. Gegen \nden Gebührenbescheid erhoben die Kläger Widerspruch, den die \nxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx mit Widerspruchsbescheid vom 18. \nFebruar 1999 zurückwies.\n\n4\n\nAm 19. März 1999 haben die Kläger Klage erhoben. Sie sind \nder Ansicht, die Tarifstelle zur Erhebung von \nVerwaltungsgebühren verstoße gegen höherrangiges Recht. Die \nBauüberwachungstermine seien auch nicht, vor allem nicht in \ndieser Häufigkeit, erforderlich gewesen.\n\n5\n\nDie Kläger beantragen,\n\n6\n\nden Gebührenbescheid des Beklagten vom 18. März \n1996 und den Widerspruchsbescheid der \nxxxxxxxxxxxxxxxx xxxxxxxxxx vom 18. Februar 1999 \naufzuheben, \n\n7\n\nhilfsweise,\n\n8\n\nden Beklagten zu verpflichten, den Erlassantrag \nder Kläger vom 10. Juni 1996 unter Beachtung der \nRechtsauffassung des Gerichts neu zu \nbescheiden.\n\n9\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n10\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n11\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes \nwird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen \nVerwaltungsvorgänge des Beklagten und der \nxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx sowie auf den Inhalt der \nGerichtsakte 4 L 369/97 verwiesen.\n\n12\n\nEntscheidungsgründe:\n\n13\n\nDie Klage ist unbegründet.\n\n14\n\n1. Ermächtigungsgrundlage des angefochtenen \nGebührenbescheides ist §§ 1 Abs. 1 und 2, 2 Abs. 2, 11 und 13 \ndes Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (GebG \nNRW) i.V.m. § 1 der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung \n(AVwGebO) in der Fassung der 15. Verordnung zur Änderung der \nAllgemeinen Verwaltungsgebührenordnung vom 30. Mai 1995, GV NW \nS. 568, sowie der Tarifstellen (TS) 2.4.10.1 (Bauüberwachung) \nund 2.4.10.6 (Prüfung der Bauausführung nach \nTeilfertigstellung).\n\n15\n\n2. Die am 22. Dezember 1995 in Kraft getretene 16. \nVerordnung zur Änderung der Allgemeinen \nVerwaltungsgebührenordnung (= 16. ÄndVO) und die damit einher \ngehende Neufassung der Tarifstelle 2 (mit Wirkung zum 1. \nJanuar 1996) einschließlich der Tarifstelle 2.4.10.1 kann \nnicht angewendet werden. Zwar haben der 6. und \n7. Besichtigungstermin nach Inkrafttreten der 16. ÄndVO \nstattgefunden. Nach Artikel II Abs. 2 der 16. ÄndVO richtet \nsich jedoch die Gebührenfestsetzung für Amtshandlungen \n(Bauüberwachung, Bauzustandsbesichtigungen), die als Folge von \nvor Inkrafttreten der Tarifstelle 2 erteilten Baugenehmigungen \ndurchgeführt werden, nach den bis dahin geltenden Tarifstellen \ndes Allgemeinen Verwaltungsgebührentarifs. Für alle Termine \nder Bauüberwachung ist deshalb auf die Fassung der 14. \nVerordnung zur Änderung der Allgemeinen \nVerwaltungsgebührenordnung (vom 8. November 1994, GV NW 1028) \nabzustellen. Die 15. ÄnderungsVO (vom 30.05.1995 GV NW 568) \nhat die Tarifstelle 2 inhaltlich nicht geändert. Die \nTarifstelle 2.4.10.1 in der hier maßgeblichen Fassung der \n14. ÄndVO lautet:\n\n16\n\n„2.4.10.1 (S.1) Bauüberwachung nach § 76 BauO NW auch der \nnach anderen Rechtsvorschriften genehmigten Bauvorhaben, wenn \ndiese Genehmigung die Baugenehmigung einschließt \n.... ½ der Gebühr nach den Tarifstellen 2.4.1, 2.4.2 oder \n2.4.4 \njedoch mindestens \n.... 60 \n(S. 2) Die Gebühr wird für die - auch stichprobenhafte - \nPrüfung erhoben, ob entsprechend den genehmigten Bauvorlagen \n- ausgenommen bautechnische Nachweise (s. Tarifstelle \n2.4.10.7) - gebaut wird und die Nebenbestimmungen der \nBaugenehmigung eingehalten werden. \n(S. 3) Die volle Gebühr wird berechnet, wenn mindestens drei \nTermine der Bauüberwachung durchgeführt werden. \n(S. 4) Bei zwei Terminen verringert sich die Gebühr auf 2/3, \nbei einem Termin auf 1/3 der Gebühr nach dieser Tarifstelle. \n(S. 5) Die Gebühr erhöht sich für jeden der über drei \nhinausgehenden Termin der Bauüberwachung um 1/5 der Gebühr \nnach dieser Tarifstelle. \n...\n\n17\n\nErgänzende Regelung zu den Tarifstellen 2.4.10.1 bis \n2.4.10.3:\n\n18\n\nMaßgeblich für die Berechnung der Gebühren nach den \nTarifstellen 2.4.10.1 bis 2.4.10.3 ist die Rohbausumme oder \nHerstellungssumme, die der Berechnung der Gebühren für die \nGenehmigung zu Grunde lag.\"\n\n19\n\n3. Die Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung in der Fassung \nder 14. Änderungsverordnung ist rechtmäßig, so weit sie die \nErhebung von Bauüberwachungsgebühren (Tarifstelle 2.4.10.1) \nregelt.\n\n20\n\n3.1 Rechtlicher Anknüpfungspunkt für die Erhebung von \nGebühren ist nach § 1 Abs. 1 Ziffer 1 GebG NRW das Vorliegen \neiner besonderen öffentlich-rechtlichen Verwaltungstätigkeit. \nSie liegt vor, wenn das die Gebührenpflicht auslösende Handeln \nder Verwaltung innerhalb einer konkret-individuellen \nSonderbeziehung erfolgt, die den von der Amtshandlung \nBetroffenen aus der Allgemeinheit hervorhebt und ihn damit als \nZurechnungssubjekt für die Amtshandlung bestimmt \n(Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, \nUrteil vom 19. April 2001, 9 A 310/99). Spezialgesetzlich \nangeordnete Überwachungspflichten der Behörden können eine \ngebührenrechtliche Sonderrechtsbeziehung begründen (vgl. \nOberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, \nUrteil vom 16. Juni 1999, 9 A 3817/98, für die Überwachung von \nApotheken nach § 64 Abs. 3 Arzneimittelgesetz; VGH \nBaden-Württemberg, Urteil vom 2. April 1998, 2 S 1148/97). Sie \nergibt sich für die Bauüberwachung aus dem durch den Bauantrag \nangebahnten Baugenehmigungsverfahren mit den daraus folgenden \nnachwirkenden, gesetzlich geregelten Überwachungsbefugnissen \nder Bauaufsicht. Die Durchführung der Bauüberwachung ist den \nBauaufsichtsbehörden zur regelmäßigen Pflicht gemacht, von der \nnur in Ausnahmefällen abgesehen werden darf (vgl. die bei \nGädtke/Böckenförde/Temme/Heinz, Landesbauordnung Nordrhein-\nWestfalen, Kommentar, 8. Auflage 1989 zu 76 BauO Rn. 1 \nabgedruckten Erwägungen im Gesetzgebungsverfahren, wonach „die \nBauüberwachung nach wie vor generell unverzichtbar\" ist).\n\n21\n\n3.2 Die Tarifstelle 2.4.10.1 ist hinreichend bestimmt. Das \ndie Gebühr auslösende Verwaltungshandeln ist jeweils ein \nTermin der Bauüberwachung nach § 76 BauO NRW (in der Fassung \nim Zeitpunkt des Inkrafttretens der 14. Änd.VO) bzw. der \ninhaltsgleichen Vorschrift des § 81 BauO NRW (in der Fassung \nvom 7. März 1995, GV NW S. 218/232). Aus dieser Verweisung \nergibt sich klar und eindeutig, bei welcher Maßnahme der \nBauaufsicht eine Gebühr anfällt. Als Bauüberwachungen im Sinne \nvon § 81 BauO NRW sind alle Kontrollen während der Ausführung \neines genehmigten Bauvorhabens zu verstehen, mit Ausnahme der \nRohbau- und der Schlussabnahme, für die Sonderregelungen \ngelten (§ 82 BauO NRW). Die Ausführung des genehmigten \nBauvorhabens dauert von Baubeginn bis zur Schlussabnahme. In \ndieser Zeit ist jede Baukontrolle, so weit es sich nicht um \ndie Bauzustandsbesichtigung zur Fertigstellung des Rohbaus und \ndie Bauzustandsbesichtigung zur abschließenden Fertigstellung \nder genehmigten baulichen Anlage handelt, eine Maßnahme nach \n§ 81 BauONRW. Die Ermächtigung des § 61 BauO NRW, allgemein im \nGemeindegebiet bauliche Anlagen und deren Veränderungen auf \ndie Vereinbarkeit mit öffentlich-rechtlichen Bauvorschriften \nzu überprüfen (allgemeine Überwachung) tritt in dieser Phase \nder Bauausführung hinter der Spezialregelung des § 81 BauO NRW \nzurück (Gädtke, Böckenförde, Temme, Heintz, Landesbauordnung \nNordrhein-Westfalen, Kommentar, 9. Aufl., § 81 Rdn. 3). Erst \nnach Fertigstellung des Bauvorhabens in Übereinstimmung mit \nden genehmigten Bauvorlagen setzt wieder die allgemeine \nÜberwachung auf der Grundlage von § 61 BauO NRW ein. \nDer Gebührentatbestand beschränkt das Gebühren auslösende \nVerwaltungshandeln auf die Prüfung, ob entsprechend den \ngenehmigten Bauvorlagen gebaut wird und die Nebenbestimmungen \nder Baugenehmigung eingehalten werden. \nEine weitere Kennzeichnung der gebührenpflichtigen \nÜberwachungsmaßnahmen findet lediglich insoweit statt, als der \nGebührentatbestand, in Übereinstimmung mit § 81 BauO NRW, auch \nstichprobenhafte Prüfungen erfasst. Daraus ergibt sich, dass \nweder die Art und Weise, noch die zeitliche Ausdehnung der \nBauüberwachung näher beschrieben werden. Für die Bestimmtheit \nder Vorschrift ist das unschädlich. Der Bauherr kann klar \nerkennen, was nach der Norm die Gebührenpflicht auslöst: Jede \nKontrolle, die nach Beginn eines genehmigten Bauvorhabens bis \nzur Fertigstellung (ausgenommen Kontrollen im Rahmen von § 82 \nBauO NRW) stattfindet, die auf Einhaltung der genehmigten \nBauvorlagen und der Nebenbestimmung gerichtet und mit einem \nTermin zur Besichtigung des Bauvorhabens verbunden ist. Dass \ndie möglichen Überprüfungen, je nach der Schwierigkeit der \nVerhältnisse, unterschiedlichen Aufwand auslösen können (vgl. \nDietlein, BauR 1998, 1178, 1180), ist kein Problem der \nBestimmtheit, sondern eine Frage der Angemessenheit der \nGebühren.\n\n22\n\nHinreichend bestimmt ist auch der Berechnungsmodus. Die \nGebühren für Bauüberwachungstermine bestimmen sich nach deren \nAnzahl und der Höhe der Baugenehmigungsgebühr der zu \nkontrollierenden baulichen Anlage. Damit knüpft die \nGebührenbemessung für Bauaufsichtstermine nicht an \nBauabschnitte oder an den Baufortschritt an, sondern an die \nEntscheidung über die Erteilung der Baugenehmigung (vgl. \nOberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, \nBeschluss vom 19. August 1997, 9 B 1603/97).\n\n23\n\n3.3 Die Gebührensätze für die Bauüberwachung, wie sie nach \nder 14. Verordnung zur Änderung der Allgemeinen \nVerwaltungsgebührenordnung zu Grunde zu legen sind, \nentsprechen den gesetzlichen Vorgaben der §§ 3 und 4 GebG \nNRW.\n\n24\n\n3.3.1 § 3 GebG NRW bestimmt, dass zwischen der den \nVerwaltungsaufwand berücksichtigenden Höhe der Gebühr \neinerseits und der Bedeutung, dem wirtschaftlichen Wert und \ndem sonstigen Nutzen der Amtshandlung für den Kostenschuldner \nandererseits ein angemessenes Verhältnis bestehen muss. Daraus \nergibt sich zunächst, dass der Verwaltungsaufwand nicht das \nallein entscheidende Merkmal für die Bemessung der \nGebührenhöhe ist. Der Verwaltungsaufwand ist zu \nberücksichtigen, er ist nicht der Gebührenmaßstab. Im Übrigen \nwird zwischen Gebührenhöhe und Vorteil kein direkt \nproportionales, sondern ein angemessenes Verhältnis verlangt. \nBeides eröffnet Spielraum für die im Gebührenrecht notwendige \nPauschalierung.\n\n25\n\nGemäß § 4 GebG NRW können Gebühren durch feste Sätze, nach \ndem Wert des Gegenstandes, nach der Dauer der Amtshandlung \noder durch feste Rahmensätze bestimmt werden. In der Wahl \nzwischen diesen Maßstäben ist der Tarifgeber frei.\n\n26\n\n3.3.2 Der Verordnungsgeber hat die Bauüberwachungsgebühren \nnach einem Bruchteilwert der Baugenehmigungsgebühr und mithin \nals Wertgebühr ausgestaltet. Das ist rechtmäßig.\n\n27\n\n3.3.3 Durch die Verweisung auf die Gebühr nach den \nTarifstellen 2.4.1, 2.4.2 oder 2.4.4 knüpft die \nÜberwachungsgebühr, wie die Gebühr für die Erteilung der \nBaugenehmigung selbst, an die Rohbausumme an. Die sich dadurch \nergebende unterschiedliche Höhe der Überwachungsgebühren nach \nMaßgabe unterschiedlich hoher Rohbausummen berücksichtigt \nhinreichend den Verwaltungsaufwand, den eine Bauüberwachung \nauslöst. Im Allgemeinen löst die Kontrolle eines aufwändiger \ngeplanten und gebauten und damit teureren Bauwerks auch einen \nhöheren Verwaltungsaufwand aus. Der Verwaltungsaufwand kann in \nzeitintensiven örtlichen Kontrollen liegen, aber auch in der \nSchwierigkeit des Erfassens der verwirklichten Konstruktion \nund des Abgleichs mit den genehmigten Plänen. Auf die \nVerweildauer der Baukontrolleure auf der Baustelle kann es \njedenfalls nicht ankommen. Das lässt sich schon der sowohl in \n§ 81 BauO NRW als auch in der Anmerkung zur Tarifstelle \n2.4.10.1 enthaltenen Einbeziehung von Stichprobenkontrollen \nentnehmen. Zudem ist der Ortstermin nur ein Teil dessen, was \ndie Bauüberwachung ausmacht. Die Überwachungsgebühr setzt zwar \neinen Termin auf der Baustelle voraus, gilt aber nicht allein \nden mit diesem Termin verbundenen Aufwand ab. Den \nFeststellungen am Ort gehen Vorbereitungen voraus, in denen \nsich die Verwaltung die sensiblen Punkte des Bauvorhabens (zum \nBeispiel die Genauigkeit des Einhaltens der Baugrenzen und \nBaulinien, die Beachtung der Abstandflächen unter \nBerücksichtigung etwaiger Nachbarbeschwerden, die \nGewährleistung der Standsicherheit, der Einbau der technischen \nVorkehrungen des Brandschutzes oder die Gestaltung der \nDachflächen) anhand der Bauvorlagen (erneut) vergegenwärtigen \nmuss, damit eine effektive Kontrolle stattfinden kann. Nach \ndem Ortstermin muss möglicherweise nachgerechnet und mit den \nPlänen und der Statik verglichen werden. Der gesamte \nKontrollvorgang (Vorbereitung, Ortstermin, Nachbereitung) wird \nin aller Regel je aufwändiger sein, je größer das Bauvorhaben \nist. Das Anknüpfen an die Rohbausumme enthält, wie im Falle \nder Baugenehmigung selbst, einen ausreichenden Maßfaktor für \nden mit dem Verwaltungshandeln verbundenen \nVerwaltungsaufwand.\n\n28\n\n3.3.4 Die Rohbausumme spiegelt unter den Voraussetzungen \nder im Gebührenrecht notwendigen und zulässigen Pauschalierung \nhinreichend genau und gerecht die Bedeutung, den \nwirtschaftlichen Wert oder den sonstigen Nutzen der \nBauüberwachung für den Gebührenschuldner wieder. Es ist \nzulässig und entspricht dem Äquivalenzprinzip, die \nÜberwachungsgebühr, gleich wie die Baugenehmigung, mit der \nRohbausumme des Bauvorhabens in ein Verhältnis zu setzen. Ein \nqualitativer Unterschied zwischen dem Vorteil aus einer \nBaugenehmigung und dem durch die Bauüberwachung gebotenen \nbesteht nicht. Der Vorteil der Baugenehmigung ist für den \nBauherrn leichter zu erkennen. Die Überwachungen während der \nBauphase eines genehmigten Bauwerkes sind demgegenüber lästig, \nsodass sich die Einsicht in einen Vorteil nicht leicht \neinstellt. Tatsächlich ist aber die Baugenehmigung, trotz \nihrer Rechtsnatur als begünstigender Verwaltungsakt, nicht \nausschließlich als Maßnahme zum Vorteil des Bauherr \nausgestaltet; auf der anderen Seite ist die Bauüberwachung \nnicht ausschließlich als Repression zu verstehen, die allein \nim öffentlichen Interesse stattfindet. Baugenehmigung wie \nBauüberwachung sind im Grundsatz beides Maßnahmen der \nGefahrenabwehr (§ 60 Abs. 2 BauO NRW). Das \nGenehmigungserfordernis als Konkretisierung eines präventiven \nVerbotes mit Erlaubnisvorbehalt trägt der Erfahrung Rechnung, \ndass eine grundsätzlich freie und durch das Eigentumsrecht \ngeschützte Tätigkeit, das Bauen, latent mit Gefahren für \nEinzelne oder die Allgemeinheit verbunden ist. Es muss eine \nordnungsrechtliche Kontrolle stattfinden, die die \nÜbereinstimmung mit den öffentlich-rechtlichen Vorschriften \nprüft und den Baubeginn frei gibt. Die Bauüberwachung dient \nden gleichen Zwecken. Sie hat nur nicht die Pläne, sondern den \nausgeführten Bau zum Gegenstand. Mit ihr wird die Gefahr des \nÜberschreitens des Rahmens bekämpft, den die Baugenehmigung \nfür das Bauvorhaben gezogen hat. Auch diese Gefahr geht, das \nzeigt die Erfahrung, allgemein mit der Bautätigkeit einher. \nSie erschöpft sich nicht in der formellen Illegalität des \nBauvorhabens. Der Gesetzgeber hat mit § 81 BauO NRW das \nnotwendige Instrumentarium zur Gefahrenermittlung- und -abwehr \ngeschaffen. Die gesetzlichen Vorschriften über das \nBaugenehmigungsverfahren und die Bauüberwachung bilden gleich \ngewichtige und gleichwertige Ermächtigungsgrundlagen zur \nSicherung einer gesetzeskonformen und gefahrlosen Herstellung \neines Bauwerkes. Maßnahmen auf der Grundlage der §§ 75 und 81 \nBauONRW können zu vergleichbaren Folgen führen. Wird die \nBaugenehmigung versagt, darf mit dem Bau nicht begonnen \nwerden. Der gleichwohl begonnene Bau wird still gelegt. Führt \ndie Bauüberwachung zur Aufdeckung von Abweichungen von den \ngenehmigten Plänen, kann der Bau ebenfalls still gelegt \nwerden. Der Umstand, dass die Baugenehmigung als \nbegünstigender Verwaltungsakt anzusehen ist, während Maßnahmen \nin der Folge einer Baukontrolle belastende Verwaltungsakte \nsind, verstellt den Blick auf die enge sachliche Verknüpfung \nder Regelungsgegenstände. Die Bauüberwachung ist ein \nintegraler Teil des gesamten baubegleitenden \nVerwaltungsverfahrens ab Beginn des Bauantrags bis zur \nSchlussabnahme und Fertigstellung. Ebenso wenig gibt die \nFeststellung, die Bauüberwachung werde in erster Linie im \nallgemeinen öffentlichen Interesse vorgenommen (Boeddinghaus, \nHahn, Schulte, Die neue Bauordnung in Nordrhein-Westfalen, \n2. Auflg., § 81 Rdn. 4), etwas für eine fundamental \nunterschiedliche Bewertung mit der Folge einer \nunterschiedlichen Gebührenbemessung her. Bauen an sich ist \nerlaubt und verfassungsrechtlich geschützt. Die Baugenehmigung \nbewirkt eine in das Planungsstadium verlagerte öffentlich-\nrechtliche Kontrolle. Wird die Baugenehmigung erteilt, fällt \ndas gesetzliche und rein verfahrens- nicht materiell-\nrechtliche Hindernis für den Baubeginn. Bei einer \nbeanstandungsfreien Bauüberwachung geschieht prinzipiell \nnichts anderes. Es ergeht die konkludente Entscheidung, es bei \nder Freigabe zu belassen. Der Vorteil dieser Entscheidung für \nden Bauherrn ist im Prinzip der gleiche, den die \nBaugenehmigung gewährt. Die Baugenehmigung vermittelt \nPlanungssicherheit hinsichtlich des nunmehr in den Händen des \nBauherrn liegenden Zeitablaufs der Bauwerkserstellung und zum \nanderen die Sicherheit, dass die geplante finanzielle \nInvestition in die Errichtung und Nutzung eines Gebäudes aus \nöffentlich-rechtlicher Sicht nicht vergeblich sein wird \n(Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, \nUrteil vom 5. August 1996, 9 A 1749/94). Der beanstandungslose \noder lediglich unerhebliche Abweichungen ergebende Termin der \nBauüberwachung gibt dem Bauherrn die Sicherheit, bisherige \nInvestitionen nicht vergebens getätigt zu haben. Er bestätigt \nden baugenehmigungskonformen Fortgang der Bauarbeiten. Die \nbeanstandungsfreie Bauüberwachung sichert den Weiterbau und \ndamit die bereits getätigten Investitionen, deren Wert die bis \nzur Baugenehmigung angefallenen Planungsaufwendungen in aller \nRegel deutlich übersteigt. Ein erhebliche Beanstandungen \nergebender Termin der Bauüberwachung schützt den Bauherrn vor \nunter Umständen kostenträchtigem Mehraufwand. In einem frühen \nStadium des Baufortschritts festgestellte Abweichungen (der \nBauausführung von den genehmigten Unterlagen) können mit \ngeringerem Aufwand rückgängig gemacht werden. Die frühzeitige \nFeststellung von erheblichen Abweichungen bewahrt den Bauherrn \ndavor, zu einem späteren Zeitpunkt des Baufortschritts mit den \nim Einzelfall hohen Kosten von Rückbau- und sonstigen \nÄnderungsmaßnahmen (einschließ-lich eventueller \nÄnderungsplanungen) überzogen zu werden. Je früher erhebliche \nAbweichungen der Bauausführung durch die Bauaufsichtsbehörden \nerkannt und beanstandet werden, desto geringer sind in der \nRegel die zu ihrer Behebung einzusetzenden Mittel. Diese \nVorteile können am Wert des Bauwerkes und damit an der \nRohbausumme gemessen werden. Dem graduellen Unterschied, der \nzwischen dem Vorteil aus einer Baugenehmigung und den \nMaßnahmen der Bauüberwachung besteht, trägt der Gebührentarif \ndurch eine Bruchteilsregelung, eine Kappung und eine \nStaffelung der Sätze mit steigender Anzahl der \nBauüberwachungstermine Rechnung. Dass die \nBauüberwachungsgebühr mehrfach anfallen kann, ist eine Frage, \ndie die Erforderlichkeit der Bauüberwachung und damit den \nEinzelfall betrifft. Ein im Vergleich zur Baugenehmigung \nvölliges Zurücktreten des Vorteils des Bauherrn bei \nwiederholten Bauüberwachungsterminen ist nicht anzunehmen.\n\n29\n\n3.3.5 Die Bauüberwachung ist (vorbereitende) \nErmittlungstätigkeit und Gefahrerforschung (= Realakt), \nwährend die Baugenehmigung als Verwaltungsakt ergeht. Daraus \nergibt sich kein Unterschied, der die Rohbausumme als \nungeeigneten Faktor der Gebührenbemessung erscheinen ließe. \nDie Rechtsnatur der Maßnahme sagt nichts über den damit für \nden Bürger entstehenden Nutzen oder Wert der Amtshandlung aus. \nAuch bei der Baugenehmigung wird die Gebühr nicht allein für \ndie Verwaltungstätigkeit erhoben, die in der Abfassung des \nBauscheins liegt. Abgegolten wird alles, was dem Erlass des \nVerwaltungsaktes voraus geht. Es finden regelmäßig diverse \nVerwaltungsermittlungen statt, wie das Beiziehen von Akten, \nEinholen von Auskünften und unter Umständen \nOrtsbesichtigungen. All das hat weder für sich noch in seiner \nGesamtheit Außenwirkung oder ist als Entscheidung \nanzusehen.\n\n30\n\n3.3.6 Die bei der Überwachung der Bauausführung gewonnene \nErkenntnis, dass in Übereinstimmung mit den genehmigten \nBauvorlagen gebaut wird und es bei der Baufreigabe bleiben \nkann, ist für den Bauherrn eines aufwändigeren, \nkomplizierteren und größeren Bauwerks mit höherer Rohbausumme \nvorteilhafter, als im Falle eines kleinen, einfach und billig \ngebauten Bauwerks. Die jeweils erhobene Gebühr steht in einem \nangemessenen Verhältnis zu dem mit der Verwaltungstätigkeit \nverbundenen Vorteil.\n\n31\n\n3.3.7 Das Anknüpfen an landesdurchschnittliche Rohbaukosten \nanstatt an deren tatsächlichen Wert ist nicht zu beanstanden \n(vgl. OVGNRW, Urteil vom 19. Dezember 1997, 9 A 5943/96).\n\n32\n\n3.3.8 Die Überwachungsgebühr wird nicht nach dem Wert von \ntechnisch selbstständigen Bauabschnitten bemessen. Das sieht \ndie Tarifstelle nicht vor. Das Prinzip der Gleichwertigkeit \nvon Gebühr und Vorteil verlangt eine derartige \nBerechnungsweise nicht. Der durch die Investitionssicherheit \ngekennzeichnete Wert der Bauaufsicht für den Bauherrn wird \ndurch den Umfang der Baugenehmigung und deren \nRegelungsgegenstand konkretisiert. Die Investitionssicherheit \nbei einer umfassenden Baugenehmigung bezieht sich auf das \ngesamte Bauvorhaben. Da die Überwachung nach Funktion und \nWesen eng mit der Baugenehmigung verknüpft ist, ist mit ihr \nder gleiche Vorteil verbunden. Der Bauherr hat es in der Hand, \nsich Einzelgenehmigungen erteilen zu lassen, wenn das \nBauvorhaben technisch teilbar ist. Wählt er den Weg einer \numfassenden Genehmigung und gewinnt er dadurch eine umfassende \nBaufreigabe, ist es recht und billig, die gesamte Bauaufsicht \nan diesem Vorteil zu messen.\n\n33\n\n3.3.9 Unschädlich ist es, dass die Tarifstelle 2.4.10.1 in \nder Fassung der 14. Änd.VO keine Höchstgrenze für die Anzahl \nder gebührenpflichtigen Bauüberwachungstermine regelt. Der \nVerhältnismäßigkeitsgrundsatz erfordert eine Deckelung der \nGebührenhöhe nicht, wenn der Bauherr zusätzliche \nÜberwachungen, schuldhaft oder nicht, im ordnungsrechtlichen \nSinne verursacht. Die Möglichkeit, dass es darüber hinaus zu \neiner in Bezug auf das gesamte Investitionsvolumen \nunverhältnismäßig hohen Gebühr kommt, kann der Tarifgeber \nvernachlässigen. Das ist auf der Ebene der Rechtsanwendung im \nEinzelfall einschließlich der dort gegebenen Möglichkeit einer \nBefreiung aus Billigkeitsgründen auszugleichen (vgl. hierzu \nSusenberger, Gebührengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen, \nzu § 3 GebG NW Rn. 8 m. w. N.).\n\n34\n\n4. Der Beklagte hat zu Recht sieben Termine der \nBauüberwachung abgerechnet. Alle Termine waren zur Kontrolle \ndes Bauvorhabens erforderlich.\n\n35\n\n4.1. Die Erforderlichkeit von Bauüberwachungsterminen zur \nKontrolle, ob entsprechend den genehmigten Bauvorlagen gebaut \nwird und die Nebenbestimmungen der Baugenehmigung eingehalten \nwerden, bestimmt sich nach Art und Umfang des Bauvorhabens, \nden Schwierigkeiten bei der Bauausführung unter \nBerücksichtigung möglicher Folgen, die sich aus der \nNichtbeachtung von Bauvorschriften für die bauliche Anlage \nergeben können und nach den der Bauaufsichtsbehörde im \nEinzelfall bekannt werdenden Verdachtsmomente über \nAbweichungen und sonstige Unregelmäßigkeiten bei der konkreten \nBauausführung. Die Bauaufsichtsbehörden sind im Regelfall zur \nBauüberwachung verpflichtet. Ein Verzicht kommt nur in \nAusnahmefällen in Betracht.\n\n36\n\n4.2 Dass sieben Bauüberwachungstermine stattgefunden haben, \nist in den Verwaltungsvorgängen des Beklagten dokumentiert. Es \nkann als wahr unterstellt werden, dass die von den Klägern mit \nSchreiben vom 10. Juni 1999 benannten Zeugen keine Mitarbeiter \ndes Beklagten auf der Baustelle gesehen haben. Die \nDurchführung der Bauüberwachung erfordert keine besondere \nAnmeldung bei dem Bauherrn. Der Beklagte ist berechtigt ohne \nAnmeldung zu prüfen, ob den genehmigten Bauunterlagen gemäß \ngebaut wird. Für andere Zwecke der Ortstermine als den der \nKontrolle, ob entsprechend den genehmigten Bauvorlagen gebaut \nwird, gibt es keine Anhaltspunkte.\n\n37\n\n4.3 Für die Erforderlichkeit der vom Beklagten \nvorgenommenen Termine der Bauüberwachung gilt im \nEinzelnen:\n\n38\n\n4.3.1 Erster Termin, 26. Juli 1995: Der erste Termin der \nBauüberwachung ist, wenn nicht wegen der geringen Bedeutung \nder baulichen Anlage von Bauüberwachungsterminen insgesamt \nabgesehen wird, wovon vorliegend nicht ausgegangen werden \nkann, immer erforderlich, es sei denn, er findet zur Unzeit \nstatt. Das war nicht der Fall. Die Kläger hatten mit dem Bau \nbereits vor der förmlichen Baubeginnanzeige bei dem Beklagten \nund damit unter Verstoß gegen formelles Baurecht (§ 70 Abs. 7 \nBauO NRW a.F.) begonnen. Das Formular über den \nAusführungsbeginn war erst am 4. August 1995 mit dem Bemerken \n„bereits begonnen\" erstellt worden und am 7. August 1995 bei \ndem Beklagten eingegangen, obwohl mit den Bauarbeiten bereits \nbegonnen worden war. Dieser frühe Verstoß gegen formelles \nBaurecht gab hinreichenden Anlass, die Baustelle erstmals am \n26. Juli 1995 aufzusuchen.\n\n39\n\n4.3.2 Zweiter Termin, 11. September 1995: Die Durchführung \ndes zweiten Termins am 11. September 1995, also circa 7 Wochen \nnach dem ersten Termin, war erforderlich. Der Beklagte hatte \nausweislich eines am 28. Juli 1995 angelegten Vermerks durch \nsein Katasteramt erfahren, dass für den mittleren Halbrundbau \nanstatt genehmigter 11,90 m vor Ort 12,60 m Breite abgesteckt \nworden waren und die Bauleitung der Kläger (Herrn xxxxx) \nhiervon telefonisch unterrichtet. Ausweislich des Vermerks \nsoll Herr xxxxx zugesichert haben, sich um diese Sache zu \nkümmern. Nach dem Verwaltungsvorgang des Beklagten war \ndaraufhin bis zum 11. September 1995 kein Eingang \nfeststellbar. Mithin durften Mitarbeiter des Beklagten am \n11. September 1995 erneut die Baustelle aufsuchen, um sich vor \nOrt davon zu vergewissern, ob und in welchem Umfang die \nAbweichungen fortbestanden und ob gegebenenfalls neue \nAbweichungen hinzu getreten waren. Ein ausreichender Verdacht \nhierzu bestand. Dass der Vermerk über den Ortstermin am 11. \nSeptember 1995 keine Feststellungen über Ausmaß und \nFortbestehen der nach dem Aktenvermerk festgestellten \nAbweichungen enthält, ist unerheblich. Entscheidend ist \nallein, dass der Beklagte auf Grund von festgestellten \nAbweichungen berechtigten Anlass gesehen hatte, die Baustelle \nnach eher kurzer Zeit wieder aufzusuchen.\n\n40\n\n4.3.3 Dritter Termin, 2. November 1995: Der dritte Termin \nam 2. November 1995 war mit Blick auf die seit dem 2. Termin \nverstrichene Zeit und die seither ausgebliebene Stellungnahme \nder Bauleitung zu den bereits festgestellten Abweichungen zur \nKontrolle vor Ort über den Fortbestand bzw. die Verfestigung \noder das Hinzutreten von neuen Abweichungen erforderlich. Auch \ninsoweit ist es nicht notwendig, dass das Protokoll über den \nTermin mitteilt, ob die Abweichungen, die Anlass der Kontrolle \nwaren, fortbestanden, sondern lediglich, dass aus Sicht des \nBeklagten wegen der nach wie vor nicht abgeholfenen \nBeanstandung des Katasteramtes und der seither verstrichenen \nZeit Grund zu der Besorgnis bestand, die Abweichungen könnten \nsich weiter verfestigen und es könnten zu den bekannten \nAbweichungen weitere Abweichungen hinzu getreten sein.\n\n41\n\n4.3.4 Vierter Termin, 28. November 1995: Notwendig war auch \nder 4. Termin. Mit Schreiben vom 8. November 1995, bei dem \nBeklagten eingegangen am 10. November 1995, hatte das \nKatasteramt der Bauaufsichtsbehörde mitgeteilt, dass weitere \nAbweichungen der Bauausführung von den genehmigten Bauvorlagen \naufgetreten waren und um Rücksprache gebeten, „da es sich um \nmehrere Abweichungen handelt\" (Verwaltungsvorgang des \nBeklagten, Beiakte Heft 5, Seite 65). Ausweislich eines \nVermerks vom 13. November 1995 (ebenda, Rückseite) hatte der \nSachbearbeiter des Beklagten sich vom Katasteramt die \nAbweichungen erklären lassen und sich daraufhin mit Herrn \nxxxxx von der Bauleitung in Verbindung gesetzt, der wiederum \nerklärt hatte, sich mit Herrn xxxxxxxx vom Katasteramt in \nVerbindung zu setzen und die Unstimmigkeiten aufzuklären. Ein \nsodann zunächst für den 23. November 1995 vereinbartes \nGespräch zwischen der Bauleitung und Mitarbeitern des \nBeklagten (Bauaufsichtsbehörde und Katasteramt) war nicht zu \nStande gekommen. Stattdessen hatten die Kläger mit \nFaxschreiben des Mitgesellschafters und Architekten vom 21. \nNovember 1995 die Veränderung der Maße und eine dadurch \neintretende Verschiebung der Fassade „um 20 cm\" eingeräumt, \nals Anlage eine Skizze mit Abweichungen eingereicht sowie \nangekündigt, nach Abschluss des Bauvorhabens Pläne \neinzureichen, die alle Änderungen umfassen würden. Falls die \nBauaufsichtsbehörde einverstanden sei, werde eine kurze \nNachricht erbeten. Auf Grund dieses Sachverhaltes war der am \n28. November 1995 durchgeführte Bauüberwachungstermin \nerforderlich, um festzustellen, ob neue Abweichungen \nhinzugetreten waren. Die vom Katasteramt mit Nachricht vom \n8. November 1995 festgestellten weiteren Abweichungen der \nBauausführung an verschiedenen Baukörpern in Bezug auf die \nEinhaltung der genehmigten Grundrisse (Blatt 67, 68 und 72 im \nVerwaltungsvorgang des Beklagten, Beiakte Heft 5) waren \ndeutlich umfangreicher als von den Klägern mit Schreiben vom \n21. November 1995 eingeräumt. Diese Feststellung hatte der \nBeklagte erst nach dem 21. November 1995 treffen können (vgl. \nVermerk vom 2. Februar 1996, Verwaltungsvorgang des Beklagten, \nBeiakte Heft 5 Seite 75).\n\n42\n\nDer Beklagte hat nicht auf weitere Bauüberwachungstermine \nverzichtet. Dass ein Sachbearbeiter des Beklagten durch \nVermerk auf dem Schreiben der Kläger vom 21. November 1995 \nsein Einverständnis mit dem Vorschlag erklärt hatte, nach \nAbschluss des Bauvorhabens Pläne einzureichen, die alle \nÄnderungen umfassen, bezog sich nur auf die bis zu diesem \nZeitpunkt nach dem Baufortschritt bereits bekannten \nBeanstandungen.\n\n43\n\n4.3.5 Fünfter Termin, 13. Dezember 1995: Auch der Termin am \n13. Dezember 1995 war erforderlich. Dem steht nicht entgegen, \ndass am 12. Dezember 1995 ein Gespräch zwischen der Bauleitung \nund Mitarbeitern des Klägers über die bis zu diesem Zeitpunkt \nbekannten Abweichungen geführt worden war (vgl. Vermerk vom \n2. Februar 1996, Beiakte Heft 5 Seite 75). Der Verlauf der \nRealsisierung des Bauvorhabens durch die Kläger rechtfertigte \ndie Befürchtung weiterer Abweichungen der Bauausführung von \nden genehmigten Unterlagen, zumal auch im 4. Termin eine neue \nAbweichung der Bauausführung durch Hinzutreten eines bis dahin \nnicht genehmigten Teilbaukörpers festgestellt worden war, wie \nsich aus dem Vermerk des kontrollierenden Mitarbeiter des \nBeklagten vom 30. Mai 1996 ergibt (Verwaltungs-vorgang des \nBeklagten, Beiakte Heft 5 Seiten 97 und 98).\n\n44\n\n4.3.6 Sechster Termin, 31. Januar 1996: Ein weiterer \nBauüberwachungstermin eineinhalb Monate nach dem \nvorangegangenen Termin war nicht unangemessen. Der Beklagte \nhatte im 5. Termin festgestellt, dass eine Durchfahrt zwischen \nden Häusern xx und xx nicht errichtet worden war. Diese \nAbweichung rechtfertigte den 6. Termin zusätzlich.\n\n45\n\n4.3.7 Siebter Termin, 11. März 1996: Auch der siebte Termin \nnach weiteren eineinhalb Monaten Baufortschritt war angesichts \nder bis zum 6. Termin festgestellten Vorgeschichte \neinschließlich der bis zu diesem Zeitpunkt sukzessive \nfestgestellten Abweichungen der Bauausführung von den \ngenehmigten Unterlagen und dem Zeitablauf seit der letzten \nÜberwachung erforderlich.\n\n46\n\n4.3.8 Der Erforderlichkeit der sieben \nBauüberwachungstermine steht nicht entgegen, dass die \nsukzessive festgestellten Abweichungen der Bauausführung von \nden genehmigten Unterlagen materiell möglicherweise \ngenehmigungsfähig waren. Die Bauüberwachungstermine dienten \nder erstmaligen Feststellung, nicht der Legalisierung von \nAbweichungen. Die sukzessive festgestellten Abweichungen waren \nauch erheblich. Maßabweichungen bei der Absteckung der \nGrundrisse in einer Größenordnung zwischen 0,5 m und 2,0 m, \ndie Errichtung eines ungenehmigten Baukörpers mit Grundmassen \nvon etwa 3 mal 5 ½ Meter und das Nichtausführen entsprechend \ngroßer Baukörper an anderer Stelle oder die Errichtung nicht \nvorab genehmigter, außen liegender Aufzüge (vgl. die Übersicht \nim Verwaltungsvorgang des Beklagten Beiakte Heft 5 Seite 72) \nsind keine rein baugestalterischen Vorgänge ohne Auswirkungen \nauf bauordnungsrechtliche Tatbestände.\n\n47\n\n5. Die Kläger haben die auf Grund der Tarifstelle 2.4.10.6 \nfestgesetzte Teilgebühr für die „Prüfung von Bauausführungen \noder Anlagen nach Teilfertigstellung\" in Höhe von 88.637,50 DM \nnicht substanziiert angegriffen.\n\n48\n\n6. Die Berechnung der Gebühren ist nicht zu beanstanden. \nDer Gebührenwert der Baugenehmigung als Berechnungsgrundlage \nder Gebühren für die Bauüberwachungstermine steht zwischen den \nBeteiligten infolge des bestandskräftigen Bescheides über die \nBaugenehmigungsgebühren fest. Spätere Neuberechnungen des \nBeklagten nach der konkreten Kubatur dienten allein der \nvorläufigen Einigung zwischen den Beteiligten betreffend die \nAussetzung eines Teiles des Gebührenbescheides, sollten jedoch \nnicht den bestandskräftigen Bescheid des Beklagten über die \nBaugenehmigungsgebühr durch inhaltlich andere Bescheide \nersetzen. Nach der weiteren Übergangsvorschriften, hier Art. \nII Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 2, der 16. Änd.VO, hätte \nder Beklagte der Gebührenberechnung für den 6. und 7. \nÜberwachungstermin die Rohbauwerte der 16. Änd.VO zu Grunde \nlegen müssen. Da die Rohbauwerte der 16. Änd.VO sämtlich höher \nsind als die vormals geltenden Rohbauwerte aus der \nBekanntmachung des Ministeriums für Bauen und Wohnen vom 8. \nAugust 1994, Ministerialblatt NW S. 1275 (im Jahre 1995 war \neine Fortschreibung derselben nicht erfolgt, vgl. \nBekanntmachung des Ministeriums für Bauen und Wohnen vom \n8. August 1995, Ministerialblatt NW 1995 Seite 1466), ergibt \ndie Anwendung der alten Rohbauwerte auf den 6. und 7. \nBauüberwachungstermin zwangsläufig niedrigere Summen und \nfolglich keine Beschwer der Kläger.\n\n49\n\n7. Der Gebührenbescheid ist auch nicht insgesamt \nunverhältnismäßig. Die Gesamtgebühr für \nBauüberwachungsmaßnahmen nach der Tarifstelle 2.4.10.1 beträgt \n797.741,-- DM. Dieser Betrag ist angesichts des Gesamt-\nInvestitionsvolumens von über 100 Millionen DM, welches sich \naus der in der Kubatur vom Beklagten vorläufig korrigierten \nSumme von Roh- und Ausbaukosten ergibt und welches Gegenstand \nder auf Seiten der Kläger erlangten Planungssicherheit ist, \nnicht unverhältnismäßig. Sein Anteil an den Gesamtkosten \nbeträgt weniger als 0,8%. Darin liegt kein grobes \nMissverhältnis und erst Recht keine erdrosselnde oder \nabschreckende Veranlagung (vgl. Oberverwaltungsgericht für das \nLand Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 5. August 1996, \n9 A 1749/94 für einen Prozentsatz von 2,4 allein für die \nBaugenehmigungsgebühr im Verhältnis zu den tatsächlichen \nRohbaukosten).\n\n50\n\n8. Die Kläger sind Schuldner der Gebühren. Sie haben die \nBauüberwachungstermine durch ihr Bauvorhaben unmittelbar \nverursacht und damit veranlasst im Sinne von § 13 Abs. 1 \nNummer 1 GebG NW a.F.. Einer Quotelung nach Kopfteilen \nbedurfte es nicht; die Kläger sind nach § 13 Abs. 2 GebG \nGesamtschuldner.\n\n51\n\nDer Hilfsantrag ist unbegründet. Der im Wege der \nUntätigkeitsklage zulässigerweise verfolgte Antrag der Kläger \nauf Bescheidung ihres Antrages auf Erlass der Gebühren für die \nsieben Bauüberwachungstermine ist unbegründet. \nGemäß § 3 Abs. 1 AVwGebO NW kann auf Antrag von der Erhebung \nvon Gebühren insoweit abgesehen werden, als dies aus Gründen \nder Billigkeit, insbesondere zur Vermeidung sozialer Härten, \ngeboten erscheint. Der Beklagte hat sich mit dem Antrag der \nKläger vom 10. Juni 1996 auf Erlass der Gebühr in seinem \nKlageerwiderungsschreiben vom 2. Oktober 2001 inhaltlich \nausführlich auseinander gesetzt. Die Erwägungen, mit denen er \ndie Gewährung eines Erlasses abgelehnt hat, werden von der \nErmächtigungsgrundlage des § 3 Abs. 1 der AVwGebO NW getragen \nund sind von der Kammer im Rahmen des ihr nur beschränkt \neröffneten Spielraums zur Überprüfung von \nErmessensentscheidungen nicht zu beanstanden. Besondere \npersönliche Verhältnisse der Kläger, die einen Erlass \nrechtfertigen könnten, sind nicht ersichtlich. Auch aus der \nNatur der Sache ist eine Gebührenerhebung in der streitigen \nHöhe nicht unbillig. Das ergibt sich aus den Erwägungen zum \nHauptantrag, insbesondere zu Ziffer 7.\n\n52\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1, 159 \nSatz 1 VwGO, 100 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige \nVollstreckbarkeit ergeht gem. der §§ 167 Abs. 2 und 1 VwGO, \n704, 709 ZPO.\n\n53","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/300517","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2001-11-08/4-k-1964-99","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/300517","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/300517","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2001-11-08/4-k-1964-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/300517","retrieved":"2026-07-09 03:25:23.103066+00:00"}}