{"status":"available","doknr":"OLD300516","ecli":"ECLI:DE:VGD:2001:1108.24K2275.01A.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2001-11-08","aktenzeichen":"24 K 2275/01.A","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, einschließlich der Kosten der \nBeigeladenen. \nGerichtskosten werden nicht erhoben.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie am xxxxxxxxxxxxx 1970 in Granma in Kuba geborene \nBeigeladene des vorliegenden Klageverfahrens reiste am \n9. September 2000 mit einem Visum für die Schengen-Staaten in \ndas Bundesgebiet ein und beantragte am 30. Oktober 2000 die \nAnerkennung als Asylberechtigte. Hierzu wurde sie am gleichen \nTage persönlich vom Bundesamt für die Anerkennung \nausländischer Flüchtlinge (Bundesamt) angehört. Sie führte \nhierbei aus: \nSie habe immer in Bayamo/Granma gewohnt, zuletzt mit ihrem \nVater und ihrem Kind (xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx, \ngeboren xxxxxxxxx 1994 in Bayamo). Das Kind lebe derzeit noch \nin Kuba.\n\n3\n\n1985 habe sie die Schulausbildung mit dem Abitur \nabgeschlossen und eine Ausbildung als Sportlehrerin \nangeschlossen, die sie bis 1989 beendet habe. Sie sei dann bei \nder xxxxx (xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx xxxxxxxxxxxxxxxxxx) tätig \ngeworden und habe nebenher ihre Diplomarbeit gemacht. Bis zum \n20. Juli habe sie an ihrer Arbeitsstelle gearbeitet, d. h. \nkonkret Beratung im Außendienst für Gymnastik und Sport \ngeleistet. Sie sei mit einem Flug der LTU von Holguin nach \nDüsseldorf vom 8. September auf den 9. September 2000 \neingereist. Sie sei von einem xxxxxxxxxxxxxxxxx, der in der \nNähe von Leipzig wohne, eingeladen worden. Über Freunde habe \nsie diesen Kontakt hergestellt, ihren Einlader jedoch erst \nhier im Bundesgebiet kennen gelernt. Bei ihrem Freunden \nhandele es sich um Parteifreunde, die in der Partei der \nOpposition Nr. 1 organisiert seien. Um ihren Pass und ihre \nPapiere habe sie sich selbst gekümmert. Der Flug habe sie ca. \n1.500,00 $ gekostet. Hierzu hätten Parteifreunde geholfen und \nder Vater habe einen Pkw verkauft. \nZwischen der Einreise in der Bundesrepublik Deutschland und \nder Antragstellung habe sie sich in xxxxxxxxxxxxxxx \naufgehalten, bei lateinamerikanischen Freunden, deren Namen \nsie nicht nennen wolle. Der Grund für ihre späte \nAsylantragstellung liege darin, dass sie Deutschland erst habe \nkennen lernen wollen, bevor sie sich entscheiden wollte, ob \nsie Asyl beantragen wolle oder nicht. \nIhre Asylgründe lägen zunächst in ihrer Mitgliedschaft in der \nOppositionspartei Nr. 1. Infolge ihres Engagements sei sie \nungefähr drei Mal bis zu drei Tagen in Haft gewesen. Man habe \nsie jeweils vor öffentlichen Veranstaltungen zu bestimmten \nAnlässen - wie z. B. das Kind xxxxx betreffend - festgenommen. \nDann sei sie isoliert worden und man habe ihren Eltern nicht \nBescheid gesagt, was passiert sei und wo sie sich aufhalte. \nSie habe auch ein Propagandablatt, ein Flugblatt dabei, das \nsie in Kuba morgens in der Frühe im Morgengrauen verteilt \nhätten, um nicht erwischt zu werden. Sie habe bereits fünf \nMonate vorher versucht, mit einem Floß das Land illegal zu \nverlassen. Dies sei misslungen. Es habe dann eine öffentliche \nKampagne des CDR gegen sie gegeben, die in öffentlichen \nBeschimpfungen gipfelte. Sie habe daraufhin Urlaub genommen, \nda man sie sonst sowieso von ihrer Arbeitsstelle aus gekündigt \nhätte. Mitte Juli hätten dann Sitzungen der kommunistischen \nPartei und der kommunistischen Jugend stattgefunden, auf denen \nihr Verfehlungen vorgehalten worden seien. \nDie genauen Termine der Verhaftungen könne sie nicht nennen. \nEs sei zwei Mal im Januar 2000 passiert, ein Mal im Anfang \nFebruar. Jedes Mal hätten die Verhaftungen stattgefunden \nanlässlich einer Veranstaltung für den Jungen und jedes Mal \nsei sie bei der Polizei im Sektor 2 der örtlichen Polizei in \nBayamo festgehalten worden. Man habe sie zu Hause \nfestgenommen, ohne ihr irgendwelche Angaben zu den Gründen zu \nmachen. Sie sei mitgenommen worden und nach einiger Zeit \nwieder Freigelassen worden, man habe ihr nur gesagt, sie sei \njetzt frei. Der Personalausweis sei ihr abgenommen worden. \nKonkret sei das so vonstatten gegangen, dass sie in einem \ndunklen Lastwagen, in dem sie nichts sehen konnte, abgeholt \nworden sei. Man habe sie zur Polizeistation bzw. zum Gefängnis \ngebracht und dort übergeben. Nach zwei bis drei Tagen sei sie \nwieder entlassen worden ohne etwas zu wissen. Ihr Vater habe \nsich an verschiedene Polizeiwachen gewendet, aber er habe \nkeine Auskunft über ihren Verbleib bekommen. \nAus diesem Grunde habe sie auch das Land verlassen, weil sie \nnicht wolle, dass ihr Kind sie unter diesen Bedingungen sehe. \nDer Fluchtversuch habe am 15. Juni 2000 bei Niquero, das sei \nganz in der Nähe ihres Wohnortes, ca. zwei Stunden entfernt, \nstattgefunden. \nDie Oppositionspartei Nr. 1 diene der Partei der \nMenschenrechte, sie sammelten Informationen und gegen sie an \nRadio Marti (USA) weiter. Diese Partei bestehe schon seit \nvielen Jahren, sie selbst sei seit anderthalb Jahren mit \ndabei. Sie sei jedoch nicht autorisiert im Ausland Namen zu \nnennen.\n\n4\n\nMit Bescheid vom 30. März 2001 lehnte das Bundesamt den \nAsylantrag ab und stellte fest, dass die Voraussetzungen des \n§ 51 Abs. 1 AuslG hinsichtlich der Beigeladenen bezüglich Kuba \nvorliegen. Zur Begründung wird ausgeführt, dass die \nVorfluchtgründe unglaubhaft seien, eine Oppositionspartei \nNr. 1 sei schon unbekannt und ein Fluchtversuch zöge nur \nFolgen nach sich, die die Schwelle der asylrechtlichen \nRelevanz nicht überschritten. Hierfür spreche auch die legale \nAusreise, die durch die Arbeitgeberbescheinigung noch \nbestätigt werde. Hinsichtlich der Beigeladenen lägen jedoch \ndie Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG wegen der \nAsylantragstellung und des illegalen Verbleibs der \nBeigeladenen in der Bundesrepublik Deutschland vor. Sie sei \nschon wegen des Fluchtversuches in das Blickfeld der Behörden \ngelangt und ihr illegales Verbleiben sei strafbar und ziehe im \nHinblick auf die Art der Bestrafung den Makel der politischen \nBestrafung mit sich.\n\n5\n\nGegen diesen dem Kläger am 12. April 2001 zugestellten \nBescheid hat er am 23. April 2001 Klage erhoben, mit der er \ndie Zuerkennung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG \nunter Ziffer 2 des vorgenannten Bescheides anficht. Zur \nBegründung wird ausgeführt, dass den Gründen des Bescheides \ninsoweit nicht gefolgt werden könne, als aus der \nAsylbeantragung und dem illegalen Verbleib in der \nBundesrepublik Deutschland der Beigeladenen bei einer Rückkehr \nVerfolgungsmaßnahmen politischer Art drohten. Aus der Tatsache \nder Asylbeantragung und des illegalen Verbleibes könne nicht \ngefolgert werden, dass die Beigeladene als Regimekritikerin \nbetrachtet werde. Nach den von ihr vorgetragenen Ereignissen \nund Vorfällen sei sie jedenfalls nicht als Regimekritikerin \nanzusehen. Dies belege schon ihre legale Ausreise aus dem \nHeimatland. Eine exilpolitische Tätigkeit sei ebenso nicht \nfeststellbar. Gegen die Annahme politischer Ausreisegründe \nspreche auch die wohl vorgefasste Absicht der Eheschließung in \nder Bundesrepublik Deutschland. Zwar könne nicht \nausgeschlossen werden, dass kubanische Behörden von der \nStellung des Asylantrags in Deutschland Kenntnis erlangt haben \nkönnten, jedoch sind die Asylantragstellung und das illegale \nVerbleiben im Ausland keine Straftatbestände des kubanischen \nStrafgesetzbuches. Eine politische und strafrechtliche \nVerfolgung wären daher nur dann zu erwarten, wenn kubanische \nStaatsangehörige im Ausland durch ihre Aktivitäten \nStraftatbestände des kubanischen Strafgesetzbuches erfüllten. \nEine vorhandene kubanische Ausreisegenehmigung, wie im \nvorliegenden Fall, und gleichzeitige Rückkehrerlaubnis \nschlössen jedoch den Straftatbestand der illegalen Ausreise \naus.\n\n6\n\nDer Kläger beantragt schriftsätzlich,\n\n7\n\nden Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung \nausländischer Flüchtlinge vom 30. März 2001 \naufzuheben, soweit die Feststellung gemäß § 51 \nAbs. 1 AuslG getroffen ist.\n\n8\n\nDie Beklagte hat keinen Antrag gestellt.\n\n9\n\nDie Beigeladene beantragt,\n\n10\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n11\n\nDie Beigeladene ist in der mündlichen Verhandlung zu ihren \nAsylgründen umfänglich mittels eines Dolmetschers für die \nspanische Sprache angehört worden. Insoweit wird auf die \nSitzungsniederschrift Bezug genommen.\n\n12\n\nWegen der weiteren Einzelheiten der Sach- und Rechtslage \nwird auf den Inhalt der beigezogenen Akten des Bundesamtes \nsowie der zuständigen Ausländerbehörde Bezug genommen.\n\n13\n\nEntscheidungsgründe:\n\n14\n\nDas Gericht konnte trotz des Ausbleibens des Klägers und \nder Beklagten im Termin verhandeln und entscheiden, weil die \nBeteiligten mit der Ladung hierauf hingewiesen wurden (§ 102 \nAbs. 2 VwGO.)\n\n15\n\nDie Klage hat keinen Erfolg.\n\n16\n\nDurchgreifende Zweifel an der Zulässigkeit der Klage hegt \ndas erkennende Gericht indes nicht. Insbesondere kann sich der \nKläger auf ein Rechtsschutzbedürfnis für die Inanspruchnahme \ngerichtlicher Hilfe stützen. Nach § 6 Abs. 2 Satz 3 AsylVfG \nkann der Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten gegen \nEntscheidungen des Bundesamtes klagen. Für dieses objektive \nKontrollverfahren bedarf der Kläger eines objektiven Kontroll- \nund Beanstandungsinteresses, das im Hinblick auf den Sinn und \nZweck der Beteiligtenbefugnis des Bundesbeauftragten für \nAsylangelegenheiten zu bestimmen ist.\n\n17\n\nVgl. hierzu VG Düsseldorf Urteil vom 5. August 1999, \n- 18 K 13055/94.A -, in InfAuslR 2000, S. 48f; Urteil vom \n18. November 2000, - 21 K 337/96.A -.\n\n18\n\nDiese Institution soll nach ihrem Sinn und Zweck als \nKorrektiv gegenüber den weisungsungebundenen Entscheidungen \ndes Bundesamtes dienen, auf eine einheitliche \nEntscheidungspraxis der Gerichte hinwirken sowie Fragen \ngrundsätzlicher Bedeutung einer ober- oder höchstrichterlichen \nKlärung zuführen.\n\n19\n\nBundesverfassungsgericht(BVerfG), Beschluss vom 19. \nDezember 2000, in NVwZ-Beilage 3/2001, S. 28, 29 unter \nBerufung auf die Gesetzesmaterialien.\n\n20\n\nDie Geltendmachung von nur einzelfallbezogenen \nSachverhalts- und Glaubwürdigkeitsaspekten wird dem \ngesetzgeberischen Auftrag nicht gerecht.\n\n21\n\nBVerfG, Beschluss vom 19. Dezember 2000, a.a.O..\n\n22\n\nEin über den reinen Einzelfall hinausweisendes \nBeanstandungsinteresse kann hier darin gesehen werden, dass \nder Kläger unter anderem behauptet, der Beigeladenen drohe \nallein wegen der Asylantragstellung und des über den \ngenehmigten Zeitraum hinausgehenden Auslandsaufenthaltes keine \npolitische Verfolgung in Kuba. Weder könnten staatliche \nMaßnahmen an einer regimekritische politischen Überzeugung der \nBeigeladenen anknüpfen noch seien solche Maßnahmen beachtlich \nwahrscheinlich. Damit wird die Klage auch unabhängig von der \nrein einzelfallbezogenen Glaubhaftigkeitsprüfung auf eine \nweitere - auch im Allgemeinen Bedeutung beanspruchende - \nBegründung gestützt und erhält so eine über den Einzelfall \nhinausweisende Bedeutung.\n\n23\n\nDie Klage ist jedoch unbegründet.\n\n24\n\nDer vom Kläger hinsichtlich der Feststellung in Ziffer 2 \ndes Tenors angefochtene Bescheid des Bundesamtes für die \nAnerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 30. März 2001 ist \nnicht rechtswidrig, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Beigeladene \nhat gegen die Beklagte im Zeitpunkt der Entscheidung des \nGerichts (§ 77 Abs. 1 AsylVfG) einen Anspruch auf Feststellung \nder Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG in ihrer Person.\n\n25\n\nFür die Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 \nAuslG, d.h. die Annahme einer drohenden politischen \nVerfolgung, gelten im Wesentlichen die inhaltsgleichen \nGrundsätze, wie sie für eine politische Verfolgung im Sinne \ndes Art. 16 a Abs. 1 GG entwickelt wurden. \nNach Art. 16 a Abs. 1 GG genießt derjenige als politisch \nVerfolgter Asylrecht, dem eine Rückkehr in seine Heimat \ndeshalb nicht zuzumuten ist, weil er begründete Furcht vor \neiner ihm dort aus politischen Gründen - etwa wegen seiner \nRasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer \nbestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen \nÜberzeugung - drohenden staatlichen Verfolgung mit Gefahr für \nLeib und Leben oder Beschränkung seiner persönlichen Freiheit \nhegt. Dem Asylgrundrecht liegt die von der Achtung der \nUnverletzlichkeit der Menschenwürde bestimmte Überzeugung zu \nGrunde, dass kein Staat das Recht hat, Leib, Leben oder die \npersönliche Freiheit des Einzelnen aus Gründen zu gefährden \noder zu verletzen, die allein in seiner politischen \nÜberzeugung, seiner religiösen Grundentscheidung oder in für \nihn unverfügbaren Merkmalen liegen, die sein Anderssein \nprägen. Ob eine an asylerhebliche Merkmale anknüpfende, \nzielgerichtete politische Verfolgung gegeben ist, die \nVerfolgung mithin \"wegen\" eines asylerheblichen Merkmals \nerfolgt, ist anhand ihres inhaltlichen Charakters nach der \nerkennbaren Gerichtetheit der Maßnahme selbst zu beurteilen, \nnicht nach den subjektiven Gründen oder Motiven, die den \nVerfolgenden dabei leiten. Schließlich muss die in diesem \nSinne gezielt zugefügte Rechtsverletzung von einer Intensität \nsein, die den Betroffenen aus der übergreifenden \nFriedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzt und ihn in \neine ausweglose Lage bringt;\n\n26\n\nvgl.: Bundesverfassungsgericht Beschluss vom 10. Juli 1989 \n- 2 BvR 502, 961, 1000/86 -, DVBl. 1990, 101 ff.; \nBundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 20. November \n1990 - 9 C 72.90 -, Buchholz 402.25 Nr. 136 zu § 1 AsylVfG \nm.w.N..\n\n27\n\nPolitische Verfolgung kann auch dann gegeben sein, wenn der \nverfolgende Staat dem Opfer eine oppositionelle Haltung zu \nUnrecht unterstellt, an diese unzutreffende Annahme jedoch \nasylrechtlich relevante Maßnahmen knüpft,\n\n28\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 24. April 1979 - 1 C 49.77 - in: \nBayVBl. 80, 378.\n\n29\n\nAsylerhebliche Bedeutung haben nicht nur unmittelbare \nVerfolgungsmaßnahmen des Staates; vielmehr muss dieser sich \nauch Übergriffe nicht staatlicher Personen und Gruppen - als \nmittelbare staatliche Verfolgung - zurechnen lassen, wenn er \nsie anregt, unterstützt, billigt oder tatenlos hinnimmt und \ndamit den Betroffenen den erforderlichen Schutz versagt,\n\n30\n\nvgl. BVerfG, Urteil vom 2. Juli 1980 - 1 BvR 147/80 -, \nBVerfGE 54.341; BVerwG, Urteil vom 2. August 1983 - 9 C \n818.81 -, BVerwGE 67, 317; vom 22. April 1986 - 9 C 318.85 -, \nBVerwGE 74, 160; BVerwG, Urteil vom 6. März 1990 - 9 C 14.89 \n-, NVwZ 1990, 1179.\n\n31\n\nAsylrelevante politische Verfolgung kann sich nicht nur \ngegen Einzelpersonen, sondern auch gegen durch gemeinsame \nMerkmale verbundene Gruppen von Menschen richten. In diesen \nFällen ist in aller Regel davon auszugehen, dass sich die \nVerfolgung gegen jeden Angehörigen der verfolgten Gruppe \nrichtet. Dies setzt voraus, dass die Verfolgungshandlungen im \nVerfolgungszeitraum und Verfolgungsgebiet eine derartige \nDichte erreichen, dass daraus für jeden Gruppenangehörigen \nohne weiteres die aktuelle Gefahr eigener Betroffenheit \nentsteht. \n\n32\n\nFür die erforderliche, auf absehbare Zeit ausgerichtete \nVerfolgungsprognose kommt es auf den Zeitpunkt der \nEntscheidung in der letzten gerichtlichen Tatsacheninstanz an. \nWelche Anforderungen an die konkrete Prognose zu stellen sind, \nrichtet sich danach, ob der Asylbewerber in seinem Heimatland \nschon einmal politische Verfolgung erlitten hat bzw. vor der \nAusreise unmittelbar von ihr bedroht war oder ob er unverfolgt \nausgereist ist. Ist der Asylbewerber schon vor dem Verlassen \nseiner Heimat politischer Verfolgung ausgesetzt gewesen, kann \nihm die Rückkehr nur dann zugemutet werden, wenn eine \nWiederholung der Verfolgungsmaßnahme mit hinreichender \nWahrscheinlichkeit ausgeschlossen ist (herabgestufter oder \nerleichterter Prognosemaßstab), \n\n33\n\nvgl.: BVerfG, Beschluss vom 2. Juli 1980 - 1 BvR 147, 181, \n182/80 -, BVerfGE 54, 341 (361); BVerwG, Urteil vom 31. März \n1981 - 9 C 286.80 - a.a.O..\n\n34\n\nBefürchtet der Asylbewerber erstmalig eine asylerhebliche \nVerfolgung, so ist sein Asylbegehren danach zu beurteilen, ob \nihm bei verständiger Würdigung der gesamten Umstände \npolitische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit \ndroht (nicht herabgeminderter oder normaler Prognosemaßstab). \nHierfür reicht es nicht aus, wenn eine Verfolgung nur im \nBereich des Möglichen liegt; asylerhebliche Maßnahmen müssen \nvielmehr mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu erwarten \nsein. Dies ist der Fall, wenn bei einer Gewichtung und \nAbwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung die \nfür eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht \nbesitzen und deswegen gegenüber den dagegen sprechenden \nTatsachen überwiegen,\n\n35\n\nvgl.: BVerwG, Urteil vom 1. Oktober 1985 - 9 C 20.85 -, \nDVBl. 1986, 102; Urteil vom 15. März 1988, - 9 C 278.86 -, \nNVwZ 1988, 338.\n\n36\n\nDie Anerkennung eines Ausländers als Asylberechtigter setzt \ngrundsätzlich voraus, dass die asylbegründenden Tatsachen zur \nÜberzeugung des Gerichts nachgewiesen sind. Allerdings lässt \ndie Rechtsprechung im Hinblick auf die sachtypischen \nSchwierigkeiten, mit denen der Nachweis im Ausland \neingetretener, das persönliche Lebensschicksal des \nAsylbewerbers betreffender und zur Begründung des Asylantrags \nangeführter Umstände regelmäßig verbunden ist, insoweit einen \nNachweis minderen Grades im Sinne einer Glaubhaftmachung \ngenügen. Hiermit ist jedoch nicht eine Glaubhaftmachung im \nengeren Sinne gemäß § 294 ZPO gemeint, sondern eine \nBeweiserleichterung dahingehend, dass für die richterliche \nÜberzeugungsbildung im Sinne des § 108 Abs. 1 VwGO der \nWürdigung des persönlichen Vorbringens des Asylbewerbers eine \nim Vergleich zur sonstigen Prozesspraxis gesteigerte Bedeutung \nzukommt,\n\n37\n\nvgl.: BVerwG, Urteil vom 16. April 1985, - 9 C 109.84 -, \nNVwZ 1985, 658.\n\n38\n\nAls wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung ist \nvon Seiten des Asylsuchenden bezüglich derjenigen Umstände, \ndie seinen eigenen Lebensbereich betreffen, ein \nsubstantiierter, im wesentlichen widerspruchsfreier und nicht \nwechselnder Tatsachenvortrag zu fordern, wobei die \nGlaubhaftmachung auch an widersprüchlichen Angaben scheitern \noder bei erheblichen Widersprüchen im Sachvortrag nur bei \neiner überzeugenden Auflösung der Widersprüche bejaht werden \nkann,\n\n39\n\nvgl.: BVerwG, Beschluss vom 20. August 1974 - 1 B 15.74 -, \nBuchholz 402.24, Nr. 5 zu § 28 AuslG a.F.\n\n40\n\nIn Anwendung dieser Grundsätze hat die Beigeladene einen \nAnspruch auf die Feststellung, dass in ihrer Person die \nVoraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen. \nDie Kammer geht in ständiger Rechtsprechung \n\n41\n\nvgl. Urteil vom 5. Dezember 1995, - 24 K 12650/94.A -\n\n42\n\ndavon aus, dass kubanische Staatsangehörige, die in der \nBundesrepublik Deutschland Asyl beantragen und mit \nUnzufriedenheit mit dem diktatorischen Regime in Kuba \nbegründen und sich über 11 Monate länger, als in ihrer \nAusreisegenehmigung erlaubt, im Ausland aufhalten bzw. - aus \nkubanischer Sicht - illegal die Rückkehr unterlassen mit \nbeachtlicher Wahrscheinlichkeit anknüpfend an den Verdacht der \nRegimefeindlichkeit in asylerheblicher Intensität aus der \nstaatlichen Friedensordnung ausgegrenzt werden. Und dies gilt \nauch dann, wenn sie sonst nicht darüber hinaus als \nRegimekritiker, Oppositionelle oder in ähnlicher Weise in \nErscheinung getreten sind.\n\n43\n\nHieran hält die Kammer auch nach Überprüfung und Auswertung \naller zum heutigen Zeitpunkt zur Verfügung stehenden \nErkenntnisquellen, fest. Es trifft zwar nach den vorliegenden \nAuskünften zu, dass die Asylantragstellung im Ausland als \nsolche keinen ausdrücklich ausformulierten Straftatbestand des \nkubanischen Strafgesetzbuchs verwirklicht; \n\n44\n\nsiehe insoweit nur Lagebericht des Auswärtigen Amts v. \n22.06.1999 S. 6 unten u. S. 8 in der Mitte. \n\n45\n\nZugleich wird im erwähnten Lagebericht an der selben Stelle \naber auch ausgeführt, dass andere Straftatbestände, wie z.B. \nillegale Ausreise (Art. 216 StGB) oder illegale Einreise bzw. \nRückkehr (Art. 215 StGB) ebenso wie die sonst erwähnten, sehr \nallgemein gefassten Straftatbestände des kubanischen \nStrafgesetzbuches - zu einer Bestrafung führen könnten. Ferner \nwird ausgeführt, da die kubanische Regierung unter den ca. \n4000 in Deutschland lebenden Kubanern über Informanten \nverfügen dürfte, könne man nicht davon ausgehen, dass ein \nAsylantrag eines Kubaners in jedem Fall den kubanischen \nBehörden verborgen bleibe;\n\n46\n\nso auch die Auskunft des Auswärtigen Amts vom 21.10.1996 \nan das VG München. \n\n47\n\nIn dieser letztgenannten Auskunft des Auswärtigen Amts wird \nim Übrigen noch ganz klar ausgeführt, ob die Stellung eines \nAsylantrags in Kuba zur Verfolgung führe, könne zwar nicht \nfestgestellt werden, da kein Fall bekannt sei, wo ein \nAntragsteller später nach Kuba zurückgekehrt sei. Es müsse \naber in diesen Fällen mit einer Verfolgung gerechnet werden. \nDass das Auswärtige Amt in dieser letztgenannten Auskunft für \nden konkret zu Grunde liegenden Fall keine Gefahr einer \npolitischen Verfolgung sieht, wird lediglich damit begründet, \ndass der Betreffende wegen seiner Weigerung, im Jahr 1990 aus \nder DDR nach Kuba zurückzukehren, keine politische Verfolgung \nzu befürchten habe, weil er für die Weigerung persönliche \nGründe (deutsche Freundin) und nicht - wie hier die \nBeigeladene - politische Gründe angeführt habe. Im konkreten \nFall hatte die kubanische Regierung dem Betreffenden \nallerdings auch 1993 noch ein Besuchervisum erteilt und ihn \nanschließend wieder ausreisen lassen, woraus das Auswärtige \nAmt dann schloss, dass die verweigerte Rückkehr aus der DDR \nund der Verbleib in Deutschland nicht zu einer Verfolgung \nführten.\n\n48\n\nJedoch wird in dieser Auskunft auch erwähnt, dass die \nkubanische Regierung in solchen Fällen den betreffenden \nkubanischen Staatsangehörigen nach elf Monaten als Emigranten \nbetrachte. Das bedeutet aber genau besehen, dass diese \nkubanischen Staatsangehörigen nicht nur defacto, sondern auch \nde iure ausgesperrt werden. Denn wenn ein kubanischer \nStaatsangehöriger sich unerlaubt und ohne Rechtfertigungsgrund \nüber die Gültigkeitsdauer seiner Ausreisegenehmigung hinaus im \nAusland aufgehalten hat (maximale Gültigkeitsdauer: 11 \nMonate), wird davon ausgegangen, dass er Kuba \"endgültig \nverlassen\" hat (\"Abandonado definitifamente\"; Gesetz Nr. 989, \nArt. 1, Gazetta Official v. 06.12.1961, S. 23705 ff.). Damit \nwird sein Eigentum in Kuba konfisziert, er darf grundsätzlich \nkeinen Wohnsitz mehr in Kuba begründen und verliert alle \nAnsprüche auf staatliche freie Heilfürsorge, Zuteilung \nsubventionierter Lebensmittelrationen, persönlichen Besitz \nusw.. In diesem Fall hat er in der Regel nur noch ein 21-\ntägiges beschränktes Besuchsrecht für Kuba. Da eine lückenlose \nEinreisekontrolle funktioniert, ist auch eine illegale \nEinreise nach Kuba ohne entsprechenden Reisepass und \nRückkehrberechtigung ausgeschlossen. Ein Kubaner, der ohne \nsolche Papiere ankommt, wird umgehend wieder in den \nausländischen Staat abgeschoben, aus dem er ausgereist \nist;\n\n49\n\nLagebericht des Auswärtigen Amts v. 22.06.1999 - S. 6; \nsiehe ferner Auskunft vom 12.03.1999 an das VG Würzburg.\n\n50\n\nEine derartige Ausgrenzung eines eigenen Staatsbürgers aus \nder innerstaatlichen Friedensordnung, die ihm ausdrücklich \njeden staatlichen Schutz entzieht und ihn obendrein in dem \ndurch den Staat monopolisierten Leben in der sozialistischen \nGesellschaft Kubas praktisch jede legale Form der \nExistenzsicherung nimmt, ist jedoch bereits als politische \nVerfolgungsmaßnahme anzusehen. Eine Einreiseverweigerung, die \ndurch ein Einreiseverbot oder eine Abschiebung gegenüber \neigenen Staatsangehörigen vorgenommen wird, trifft nämlich den \nBetreffenden nicht nur der Schwere nach in asylerheblicher \nWeise, sondern regelmäßig ist auch anzunehmen, dass sie aus \nasylerheblichen Motiven vorgenommen wird \n\n51\n\nso ausdrücklich BVerwG, Urt. v. 12.02.1985 - 9 S 45.84 = \nBuchholz Nr. 402.25, § 1 AsylVfG Nr. 30. \n\n52\n\nNur bei Staatenlosen greift diese Vermutung nicht, weil es \nhierfür regelmäßig auch andere, asylunerhebliche Motive geben \nkann \n\n53\n\nBVerwG, Urt. v. 24.10.1995 - 9 C 75/95 = InfAuslR 1996, \n225. \n\n54\n\nZwar hat das Bundesverwaltungsgericht später auch \nentschieden, dass es durchaus Fälle geben kann, in denen eine \nEinreiseverweigerung oder gar Ausbürgerung gegenüber eigenen \nStaatsangehörigen gleichwohl keine asylerhebliche Maßnahme \ndarstellen kann; \n\n55\n\nBVerwG, Urt. v. 24.10.1995 - 9 C 3.95 = AuAS 1996, 44. \n\n56\n\nIn diesem Fall ging es aber um die Ausbürgerung eines \ntürkischen Staatsangehörigen, der sich trotz seiner \nEinberufung im Ausland aufhielt, ohne triftigen Grund drei \nMonate lang der amtlichen Einberufung zur Ableistung des \nMilitärdienstes in der Türkei nicht nachgekommen war und \ndeshalb durch die Ausbürgerung ordnungsrechtlich für die \nVerletzung einer alle türkischen Staatsbürger gleichermaßen \ntreffende Pflicht zum Militärdienst sanktioniert worden war. \nDer bloße Verbleib im Ausland war hier also gerade nicht der \nGrund für diese Ausbürgerung. Das kubanische System der \nRückkehrverweigerung nach mehr als elf Monaten unerlaubten \nAuslandsaufenthalts, das gleichermaßen alle Kubaner trifft, \nzeigt indessen, dass hier der illegale Verbleib im Ausland mit \ndieser Maßnahme deshalb geahndet wird, weil der Verbleib als \nAbstimmung gegen das sozialistische System, also als darin \nliegende Betätigung einer abweichenden politischen Überzeugung \ngeahndet werden soll. Das ist auch vor dem Hintergrund zu \nsehen, dass grundsätzlich in Kuba keine Ausreisefreiheit \nherrscht und die einschlägigen Republikfluchttatbestände \ngerade eine solche als \"Abstimmung mit den Füßen\" geäußerte \nabweichende Ansicht über die Wertigkeit des sozialistischen \nSystems treffen sollen (illegale Ausreise, Art. 216 StGB).\n\n57\n\nDas Gericht folgt damit nicht der Rechtsprechung des 7. \nSenats des Bay. VGH,\n\n58\n\nvgl. zuletzt Entscheidung vom 12. Juli 2000, - 7 B \n98.34682 -, nach juris-cd Verwaltungsrecht (cd05V14);\n\n59\n\nder wohl in ständiger Rechtsprechung die Behandlung \nkubanischer Asylantragsteller durch ihr Heimatland als \nEmigrant nicht als politische Verfolgung gewertet wissen will. \nDie hierfür gegebene Begründung, die Maßnahme knüpfe „als an \njedermann gerichtete Rechtsfolge nicht an asylerhebliche \nMerkmale an\",\n\n60\n\nzitiert bei BVerwG, Beschluss vom 7. Dezember 1999, \n- 9 B 474/99 -, in Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 224 aus \ndem Urteil des Bay. VGH vom 18. Mai 1999, - 7 B 99.30163 -\n;\n\n61\n\nüberzeugt das erkennende Gericht nicht. Der \nGeltungsanspruch einer Norm für alle Rechtsunterworfenen \nschließt nicht aus, dass sich aus der objektiven Gerichtetheit \nder fraglichen Maßnahme ein Anknüpfen an einem asylerheblichen \nMerkmal - hier der durch das Verhalten „Verbleib im Ausland\" \naus kubanischer Sicht unterstellte Verdacht der \nRegimefeindlichkeit - ergibt. Allein das offensichtliche \nMissverhältnis zwischen dem Verhalten, das die \ntatbestandlichen Voraussetzungen erfüllt, i.e. das \nÜberschreiten der Rückkehrfrist, und der Rechtsfolge, die \ndadurch ausgelöst wird und zum endgültigen Ausschluss aus dem \nStaatsverband führt, ist ein Indiz für objektive Gerichtetheit \nder Maßnahme. Auch wenn die Aussperrung von Staatsangehörigen \ndamit flüchtlingsrechtlich noch nicht die Qualität einer \nRegelvermutung beinhaltet,\n\n62\n\nBVerwG Beschluss vom 7. Dezember 1999, - 9 B 474/99 -, \na.a.O., weshalb auch die Rechtsprechung des Bay. VGH zu \ndieser Frage als nicht von der Rechtsprechung des BVerwG \nabweichend - im Sinne der Divergenzrüge - angesehen \nwurde;\n\n63\n\nso ergibt sich die objektive Gerichtetheit der Maßnahme aus \nder Auskunftslage im Übrigen. \n\n64\n\nAuch in der Auskunft vom 11.01.1995 an das VG Sigmaringen \nhat das Auswärtige Amt lediglich ausgeführt, der illegale \nVerbleib im Ausland allein sei kein Grund für eine politische \nVerfolgung in Kuba, da zahlreiche unpolitische Gründe denkbar \nseien, aus denen jemand die Zeitdauer des genehmigten \nAuslandsaufenthalts überschreite. Eine Asylbeantragung aus \npolitischen Gründen qualifiziere einen Kubaner jedoch als \njemanden, der die kubanische Staatsform ablehne. Wegen des \ntotalitären Staatscharakters, der nicht nur die Beschäftigung \nin staatlichen Betrieben, sondern auch die Legalisierung \nselbstständiger handwerklicher Tätigkeit von politischer \nLinientreue abhängig mache, seien Reintegrationsmöglichkeiten \nins Arbeitsleben für einen Asylbewerber praktisch nicht \ngegeben. Er befinde sich auch gesellschaftlich im Abseits. Die \nEntscheidung der Staatssicherheitsorgane über konkrete \nRepressionsmaßnahmen sei willkürlich und nicht vorhersehbar. \nKonkrete Fälle einer Bestrafung oder Verfolgung konnte das \nAuswärtige Amt in dieser Auskunft zwar erklärtermaßen nicht \nbenennen. Das mag jedoch seinen Grund schlichtweg darin haben, \ndass Fälle von rückkehrenden Kubanern, derart selten sind, \ndass sich darüber keine endgültige Aussage machen lässt;\n\n65\n\nsiehe den Lagebericht des Auswärtigen Amts v. 22.06.1999 - \nS. 4 oben -, wonach Erkenntnisse über die Strafverfolgung von \nim Exil oppositionell tätigen Kubanern nicht vorlägen, zumal \nim Exil politisch tätige Kubaner in der Regel nicht nach Kuba \nzurückkehrten. \n\n66\n\nAuch soweit das Auswärtige Amt in der Auskunft vom \n22.09.1997 zwei Fälle von Kubanern schildert, die 1994 bzw. \n1997 nach Ablehnung ihrer Asylanträge freiwillig nach Kuba \nzurückkehrten und dort offenbar keine Probleme hatten, besagt \ndies nicht, dass die Beigeladene mit Blick auf diese beiden \nReferenzfälle nichts zu befürchten hätte. Im Lagebericht vom \n30.06.1998 hat das Auswärtige Amt diesbezüglich nämlich gerade \nausgeführt, es habe in zwei konkreten Fällen zwar Kenntnis \ndavon erhalten, dass Asylantragsteller später nach Kuba \nzurückgekehrt seien, ohne verfolgt worden zu sein. In diesen \nFällen sei jedoch nicht bewiesen, dass die kubanischen \nBehörden überhaupt von der Asylantragstellung im Ausland \nKenntnis erhalten hätten. Das relativiert diese beiden Fälle \nganz deutlich.\n\n67\n\nSchließlich ist darauf hinzuweisen, dass allein der \nUmstand, dass es keinen eigenen ausformulierten \nStraftatbestand des illegalen Verbleibs im Ausland bzw. der \nAsylantragstellung im Ausland gibt, deswegen noch nicht \nbedeutet, dass hier keine politische Verfolgung drohte. Denn \nbekanntermaßen gibt es zahlreiche andere Formen politischer \nRepression, die sich auch außerhalb eines nur mit Haftstrafen \noperierenden totalitären Justizsystems und außerhalb \nvorformulierter Straftatbestände vollziehen kann. Das hat \namnesty international in seinem Bericht zu Kuba vom November \n1995 ganz deutlich ausgeführt und lässt sich auch dem \nLagebericht des Auswärtigen Amts vom 22.06.1999 entnehmen. \nDanach wird die eindeutige Gesetzeslage in Kuba häufig \nignoriert und Mitglieder von Menschenrechtsgruppen, \noppositionellen Parteien usw. werden behindert und durch \nEinschüchterung und Drohung - auch gegen Familienangehörige - \nphysische und psychische Angriffe und Verhaftung ohne \ngerichtliche Kontrolle der Polizei und Sicherheitsbehörden \nmassiver Repressionen ausgesetzt. Polizeiliche Vorladungen, \nwillkürliche Hausdurchsuchungen, tätliche Angriffe in der \nÖffentlichkeit usw. seien übliche Maßnahmen der Reaktion des \nkubanischen Staates auf Kritik.\n\n68\n\nVor diesem Hintergrund kommt auch die Auskunft von Bert \nHoffmann an den VGH München vom 30.06.1998 zu dem klaren \nErgebnis, dass eine Asylantragstellung in Deutschland den \nkubanischen Behörden bekannt werde. Damit sei nach allem zu \nrechnen. Auch dieser Politologe, der sich mehr als sechs Jahre \nintensiv mit der politischen Entwicklung Kubas befasst hat, \näußert klar, dass der Fall eines im Ausland gestellten \nAsylantrags als offene Illoyalität gegenüber dem \nsozialistischen Staat verstanden werde. Eine grundsätzliche \nÄnderung der Reaktionsschemata von Staat und Justiz in Kuba \nauf solches Verhalten habe auch in den vergangenen Jahren \nnicht stattgefunden. Unerheblich sei, ob der damaligen \nAusreise eines Kubaners ins Ausland eine Ausreisegenehmigung \nzu Grunde gelegten habe.\n\n69\n\nDie Beigeladene war bei ihrer Ausreise im Besitz einer für \n30 Tage (8. September bis 8. Oktober 2000) gültigen \nAusreiseerlaubnis und ist bis zum Ablauf einer Frist von 11 \nMonaten nicht nach Kuba zurückgekehrt. Darüber hinaus hat sie \nin der Bundesrepublik einen Asylantrag gestellt, zu dessen \nBegründung sie sich auf politische Verfolgung berufen hat. \nAuf die individuell geltend gemachten Gründe kommt es mithin \nnicht mehr an, wobei das Gericht nicht verhehlen mag, dass es \nihr diesbezügliches Vorbringen insgesamt für unglaubhaft \nerachtet. Völlig zu Recht hat schon die Beklagte in dem \nangefochtenen Bescheid das Vorbringen als widersprüchlich und \nunsubstantiiert dargestellt. In ihrem Vorbringen in der \nmündlichen Verhandlung finden sich weitere gravierende \nWidersprüche (z.B. zur Dauer der Verhaftungen) zu den \nAusführungen in der Anhörung beim Bundesamt und der \nGesamteindruck mangelnder Detailgenauigkeit und innerer \nPlausibilität hat sich bestätigt.\n\n70\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Danach \nhat der Kläger als unterliegender Beteiligter die Kosten des \ngem. § 83 b AsylVfG gerichtskostenfreien Verfahrens zu tragen. \nDie außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind aus \nGründen der Billigkeit dem Kläger auferlegt worden, wobei zu \nberücksichtigen war, dass die Beigeladenen einen Antrag \ngestellt hat und damit ein eigenes Prozesskostenrisiko \neingegangen ist (§ 162 Abs. 3 VwGO).\n\n71","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/300516","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2001-11-08/24-k-2275-01-a","cited_norms":[{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 216","ref_norm":"216","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 16a","ref_norm":"16a","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 108","ref_norm":"108","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 294","ref_norm":"294","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 77","ref_norm":"77","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 102","ref_norm":"102","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/300516","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/300516","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2001-11-08/24-k-2275-01-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/300516","retrieved":"2026-07-09 03:25:23.011197+00:00"}}