{"status":"available","doknr":"OLD300534","ecli":"ECLI:DE:VGD:2001:1107.16K4694.99.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2001-11-07","aktenzeichen":"16 K 4694/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beklagte wird unter Aufhebung ihres Bescheides vom 22. Januar \n1999 und ihres Widerspruchsbescheides vom 16. Juni 1999 verpflichtet, den \nZuwendungsantrag der Klägerin vom 23. November 1998 (beschränkt auf einen \nZuwendungsbetrag von 6000,- DM) unter Beachtung der Rechtsauffassung des \nGerichts erneut zu bescheiden.\n\nIm Übrigen wird die Klage abgewiesen.\n\nDie Klägerin und die Beklagte tragen die Kosten des Verfahrens je zur \nHälfte.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die jeweilige \nVollstreckungsschuldnerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe \ndes jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die jeweilige \nVollstreckungsgläubigerin vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe \nleistet.\n\n1\n\nTatbestand:\n\n2\n\nDie Klägerin beantragte am 23. November 1998 bei der\nBeklagten die Gewährung von Zuwendungen nach den Richtlinien\nüber die Gewährung von Zuwendungen für Maßnahmen gemäß § 96\nBVFG durch das Land Nordrhein-Westfalen (Runderlass des\nMinisters für Arbeit, Gesundheit und Soziales vom 1. Oktober\n1993 - SMBl. NRW 2430 -, im Folgenden \"Richtlinien\" genannt),\nund zwar\n\n3\n\n1. für die Durchführung einer xxxxxxxxxxxxtagung vom xx.\nbis xx. xxxx 1999 in xxxxxxxxxxxx - in Höhe von 2139,20\nDM,\n\n4\n\n2.\n\n5\n\n3. für die Durchführung einer grenzüberschreitenden Tagung\n\"xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx - xxxxxxx\" am xx. xxxx 1999 in\nxxxxxx xxxx - in Höhe von 1796,60 DM,\n\n6\n\n4.\n\n7\n\n5. für die Durchführung einer deutsch-polnischen\nKulturveranstaltung \"xxxxxxxxxxxxxxxxxxx\" am xx. xxx 1999\nin xxxxxxxxxx - in Höhe von 2745,05 DM,\n\n8\n\n6.\n\n9\n\n7. für die Durchführung einer Landeskulturtagung der\nLandes-gruppe NRW am xx. xxx 1999 in xxxxxxxxxx - in Höhe\nvon 1192,90 DM sowie\n\n10\n\n8.\n\n11\n\n9. für die Durchführung einer grenzüberschreitenden\nKulturver-anstaltung \"xxxxxxxxxxxxxxxxxx\" am xx. xxxxxx\n1999 in xxxxxx xxxx - in Höhe von 2766,- DM,\n\n12\n\n10.\n\n13\n\ninsgesamt also Zuwendungen in Höhe von 10.639,75 DM.\n\n14\n\nDie Beklagte lehnte den Antrag der Klägerin mit Bescheid\nvom 22. Januar 1999 mit der Begründung ab, das Ministerium für\nArbeit, Soziales und Stadtentwicklung, Kultur und Sport stelle\nauf Grund der vom Landtag beschlossenen Konsolidierungszwänge\nim Förderbereich des § 96 BVFG keine Ausgabemittel für die\nProjektförderung zur Verfügung.\n\n15\n\nMit dem am 23. Februar 1999 erhobenen Widerspruch machte\ndie Klägerin geltend, im Landeshaushalt seien nach wie vor\nMittel für die Kulturpflege gemäß § 96 BVFG enthalten; nach\nwelchen Gesichtspunkten diese verteilt würden, sei nicht\nersichtlich; es sei unangemessen, den Bereich der kulturellen\nBreitenarbeit völlig aus der Förderung herauszunehmen; die\nAblehnung sei ermessensfehlerhaft.\n\n16\n\nDie Beklagte wies den Widerspruch der Klägerin durch\nWiderspruchsbescheid vom 16. Juni 1999 zurück. Zur Begründung\nführte sie im Wesentlichen aus: § 96 BVFG begründe keinen\nEinzelanspruch auf Unterstützung sondern enthalte eine dem\nLand zur Ausgestaltung überlassene generelle Verpflichtung.\nDie Kürzung des entsprechenden Haushaltsansatzes gehe auf\neinen Landtagsbeschluss zurück. Nach Abwägung der Vor- und\nNachteile sei im Bereich der institutionellen Förderung nur\neine geringe Kürzung vorgenommen worden, um die\nkontinuierliche Arbeit derartiger Einrichtungen nicht zu\ngefährden. Für die Projektförderung seien nur noch 16.000,- DM\nvorgesehen worden; davon habe die Gedenkstätte des Deutschen\nOstens auf xxxxxxxxxxxx 10.000,- für die jährlich anfallenden\nBetriebskosten erhalten, weil diese Bestandsschutz genieße.\nDie restlichen Mittel seien einer anderen xxxxxxxxxxxxxxxx\nzugewiesen worden.\n\n17\n\nMit der am 14. Juli 1999 erhobenen Klage beschränkt die\nKlägerin ihr Klagebegehren auf 6000,- DM. Sie trägt im\nWesentlichen vor: Die nach Abzug der Zuwendungen für die\nGedenkstätte xxxxxxxxxxxx verbliebenen 6000,- DM für\nProjektförderung seien nicht in der gesamten Summe abgefordert\nworden. Ein Restbetrag in Höhe von 2400,- DM und ein Betrag in\nHöhe von 3000,- DM aus dem Titel 54161246 (Schülerwettbewerb)\nseien zweckentfremdet, nämlich zur Nachversicherung von\nBediensteten der\nxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx\nxxxxxxxxxxxxx (xxx) verwendet worden.\n\n18\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n19\n\ndie Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides\nvom 22. Januar 1999 und ihres\nWiderspruchsbescheides vom 16. Juni 1999 zu\nverpflichten, ihr Fördermittel für die\nProjektförderung in Höhe von 6000,- DM zu\nbewilligen.\n\n20\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n21\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n22\n\nSie führt ergänzend aus: Bei den Erläuterungen zum\nHaushaltsplan handele es sich nicht um Untertitel sondern\nlediglich um Absichtserklärungen. Einen Titel Projektförderung\ngebe es dementsprechend nicht. Der Titel 54161\n(Schülerwettbewerb) sei ein Leertitel und weise keinen eigenen\nHaushaltsansatz auf. Die institutionelle Förderung genieße\nVorrang vor der Projektförderung, um vorhandene Arbeitsplätze\nzu sichern. Auch die Nachversicherung der Bediensteten der xxx\nsei im Hinblick auf die Existenzsicherung der Einrichtung als\nim Verhältnis zur Projektförderung dringender zu bewerten.\nEine Verwendung von Mitteln für Künstlerhilfe und\nSchülerwettbewerb sei daher ermessensfehlerfrei. Das gelte im\nÜbrigen auch für den Schülerwettbewerb\n\"xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx\", und zwar wegen dessen Außenwirkung\nund Bedeutung bezüglich der Völkerverständigung. Letztlich\nhätte die Gewährung auch nur eines einzigen Zuschusses an eine\neinzelne Landsmannschaft unter Nichtberücksichtigung der\nanderen zur Ungleichbehandlung geführt.\n\n23\n\nDie Klägerin erwidert u.a. dazu: Die Beklagte habe nunmehr\ndie gegenseitige Deckungsfähigkeit aller Ansätze desselben\nTitels bestätigt, sodass sie nicht auf fehlende\nHaushaltsmittel für die Projektförderung verweisen könne. Da\nandere xxxxxxxxxxxxxxxxx keine Zuwendungsanträge gestellt\nhätten, gehe das Argument der Ungleichbehandlungsgefahr fehl.\nAuch sei zu fragen, ob es noch sinnvoll sei, Zuwendungen für\ninstitutionelle Kosten zu gewähren, statt auf den Abbau von\nPersonal hinzuwirken.\n\n24\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf\nden Inhalt der Gerichtsakten und des beigezogenen\nVerwaltungsvorgangs der Beklagten verwiesen.\n\n25\n\nEntscheidungsgründe:\n\n26\n\nI.\n\n27\n\nDie Klage ist begründet, so weit sie auf die Aufhebung der\nangefochtenen Bescheide und auf Neubescheidung der Klägerin\ngerichtet ist.\n\n28\n\nDie Klägerin wird durch die ablehnenden\nVerwaltungsentscheidungen der Beklagten im Sinne von § 113\nAbs. 5 Sätze 1, 2 VwGO in ihren Rechten verletzt. Die\nangefochtenen Bescheide sind rechtswidrig.\n\n29\n\nDie Parteien sind sich darüber einig, dass weder § 96 BVFG\nnoch die Richtlinien einen Anspruch auf die von der Klägerin\nbegehrten Zuwendungen regeln. § 96 BVFG postuliert lediglich\ngenerell die Pflicht des Bundes und der Länder, das Kulturgut\nder Vertreibungsgebiete in dem Bewusstsein der Vertriebenen\nund Flüchtlinge, des gesamten deutschen Volkes und des\nAuslandes zu erhalten und damit verbundene Einrichtungen und\nAufgaben zu fördern. In welcher Weise Zuwendungen zu gewähren\nsind, ist in § 96 BVFG nicht geregelt. Unter 1.3 der\nRichtlinien ist festgelegt, dass kein Anspruch auf Zuwendungen\nbesteht und die Bewilligungsbehörde auf Grund pflichtgemäßen\nErmessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel\nentscheidet. Das schließt die Berücksichtigung des\nGleichbehandlungsgebotes (Art. 3 Abs. 1 GG) ein.\n\n30\n\nDie Beklagte hat sich bei der Entscheidung über den Antrag\nder Klägerin nicht in ausreichendem Maße an diese Vorgaben\ngehalten.\n\n31\n\nDabei ist die Verfügbarkeit der vorhandenen Haushaltsmittel\nin erster Linie zu berücksichtigen, wobei die Überprüfung der\nFrage, ob der die Mittel bereitstellende Gesetzgeber den\nBelangen der Kulturförderung im Rahmen des § 96 BVFG in\nausreichendem Maße Rechnung getragen hat, der gerichtlichen\nÜberprüfung entzogen ist. Ob etwas anderes gelten würde, wenn\nder Gesetzgeber dem Postulat des § 96 BVFG überhaupt nicht\nentsprochen, also überhaupt keine Mittel für Maßnahmen nach §\n96 BVFG zur Verfügung gestellt hat, bedarf hier keiner\nEntscheidung; denn auch für das hier maßgebliche Haushaltsjahr\n1999 sind entsprechende Mittel zur Verfügung gestellt\nworden.\n\n32\n\nEntscheidend ist hier Kapitel 07060 Titelgruppe 61 des\nHaushalts des Landes Nordrhein-Westfalen für das Jahr 1999.\nDanach war für die Durchführung von Aufgaben nach § 96 BVFG\nwie im Vorjahr 1998 ein Gesamtbetrag von 3,590 Mio. DM (unter\nAusschluss eines hier nicht interessierenden einmaligen Umbau-\nInvestitionszuschusses) vorgesehen. Davon sollten nach dem\nWillen des Landtages entfallen\n\n33\n\n- auf institutionelle Förderung 3.286.500 DM\n\n34\n\n- auf Patenschaftszuwendungen 136.500 DM\n\n35\n\n- auf Projektförderung 16.000 DM\n\n36\n\n- auf einen Schülerwettbewerb 151.000 DM.\n\n37\n\nFerner war vorgesehen, \"aus den veranschlagten Mitteln\"\nkönne eine Künstlerhilfe bis zum Höchstbetrag von insgesamt\n6000,- DM gezahlt werden.\n\n38\n\nDer Auffassung der Beklagten, aus der Einrückung des\nSatzes\n\n39\n\n\"Aus den veranschlagten Mitteln kann eine Künstlerhilfe\nbis zum Höchstbetrag von insgesamt 6000,- DM gezahlt\nwerden.\"\n\n40\n\nergebe sich, dass dafür nur ein Teil der Mittel für die\nProjektförderung (und keiner anderen Mittel) verwendet, die\nKünstlerhilfe jedoch nicht aus den Gesamtmitteln entnommen\nwerden sollte, vermag das Gericht nicht zu folgen. Zwar war\ndieser Satz im Vorjahr nicht eingerückt worden, sodass der\nGedanke, die Einrückung habe dem von der Beklagten genannten\nZiel gedient, nicht gerade abwegig ist. Jedoch ist zu\nberücksichtigen, dass bereits im Jahre 1998 aus dem\nZahlenverhältnis zwischen dem Betrag für die Projektförderung\n(16.000,- DM) und demjenigen für die Künstlerhilfe (bis\nhöchstens 18.000,- DM) offensichtlich war, dass die\nKünstlerhilfe nicht allein aus den Mitteln für die\nProjektförderung entnommen werden sollte, weil dies bereits\nmathematisch unmöglich gewesen wäre. Ferner ist zu beachten,\ndass Künstlerhilfe mit Projektförderung nicht einmal\nansatzweise etwas zu tun hat, sondern eher - wenn auch in\nkleinstem Rahmen - der \"institutionellen\" Förderung dient; sie\nsoll nämlich, wie die Beklagte ausführt, nicht \"Projekten\" von\nKünstlern sondern deren Existenzsicherung dienen. Damit nähert\nsie sich der Zweckrichtung der institutionellen Förderung in\nauffälliger Deutlichkeit. Außerdem wäre kaum nachvollziehbar,\nwenn der für die Künstlerhilfe vorgesehene Höchstbetrag von\n6000,- DM ausgerechnet zu Lasten der mit Abstand kleinsten\nFördergruppe zur Verfügung gestellt werden sollte; für die\nProjektförderung waren insgesamt nur 16.000,- DM vorgesehen,\nwährend für Patenschaftszuwendungen 136.500,- DM, für den\nSchülerwettbewerb 151.000,- DM und für die institutionelle\nFörderung sogar 3.286.500,- DM an Zuwendungen vorgesehen\nwaren.\n\n41\n\nUnter diesem Gesichtswinkel erscheint es\nermessensfehlerhaft, der Klägerin die begehrten Fördermittel\ninsgesamt mit der Erwägung vorzuenthalten, von den Mitteln für\ndie Projektförderung seien 10.000,- DM für die Gedenkstätte\nxxxxxxxxxxxx (insoweit hat das Gericht keine rechtlichen\nBedenken) und 6000,- DM für Künstlerhilfe verbraucht worden\nund daher keine Fördermittel mehr vorhanden. Auch die später\nin das Gerichtsverfahren eingeführten Ermessenserwägungen\nkönnen die Bedenken des Gerichts gegen die\nErmessensfehlerhaftigkeit der Verwaltungsentscheidung nicht\nausräumen. Sie sind nämlich für das Argument der anderweitigen\n- und vorrangigen - Mittelvergabe hinsichtlich der von der\nKlägerin begehrten Zuwendung von 6000,- DM ungeeignet. Wenn es\nsich, wie die Beklagte meint, bei den Erläuterungen des\nHaushalts lediglich um unverbindliche Absichtserklärungen\nhandeln sollte, wäre der Anspruch der Klägerin auf\nermessensfehlerfreie Entscheidung über ihren Zuwendungsantrag\nerst Recht nicht erschöpft, weil dann ein noch wesentlich\nweiterer Bereich der bereitgestellten Mittel für eine\nBewilligung zu Gunsten der Klägerin zur Verfügung stände. Dass\ndie Nachversicherung der xxx gerade aus den Mitteln für die\nProjektförderung bewerkstelligt werden musste, ist rechtlich\nnicht haltbar, dafür wäre gerade die institutionelle Förderung\ndie nächstliegende Fördergruppe gewesen. Auch der Hinweis auf\ndie Gefahr einer Ungleichbehandlung anderer xxxxxxxxxxxxxxxxx\ngeht ins Leere; denn die Klägerin hat unwidersprochen\nausgeführt, dass von anderen xxxxxxxxxxxxxxxxx keine\nProjektförderungsanträge gestellt worden waren.\n\n42\n\nDer Begründetheit der Bescheidungsklage steht auch nicht im\nWege, dass die Mittel für das Jahr 1999 inzwischen vollständig\nverteilt worden sein dürften. Eine rechtsstaatlichen\nGrundsätzen gerecht werdende Rechtsverfolgung würde bei dieser\nRechtsansicht in vielen Klageverfahren, sei es durch das\nvorgeschriebene Widerspruchsverfahren, sei es durch die\nallgemein bekannte Dauer verwaltungsgerichtlicher Verfahren,\nvereitelt,\n\n43\n\nvgl. hierzu auch Verwaltungsgericht Potsdam, Urteil vom\n18. Februar 1998 - 2 K 296/96 -, VwRR MO 1998, 259.\n\n44\n\nBei der Neubescheidung wird die Beklagte zu berücksichtigen\nhaben, ob die für das Jahr 1999 im Bereich des § 96 BVFG\nbereitgestellten Mittel vollständig für Maßnahmen ausgegeben\nworden sind, die aus sachgerechten Gesichtspunkten gegenüber\nder Förderung der von der Klägerin durchgeführten Projekte\nvorrangig waren. Welche Gesichtspunkte insofern sachgerecht\nsind, entzieht sich - jedenfalls zurzeit - der Beurteilung\ndurch das Gericht; denn die anderen geförderten Maßnahmen sind\nnicht in vollem Umfang gerichtsbekannt. Ferner wird die\nBeklagte zu berücksichtigen haben, inwieweit die von der\nKlägerin durchgeführten Projekte förderungswürdig waren.\n\n45\n\nII.\n\n46\n\nDie Klage ist unbegründet, soweit sie auf die Verpflichtung\nder Beklagten zur Bewilligung einer Zuwendung von 6000,- DM\ngerichtet ist. Der Umstand, dass die Ablehnung der Zuwendung\naus den o.a. Gründen rechtswidrig war, schließt nicht aus,\ndass die von der Klägerin begehrte Zuwendung aus anderen,\nermessensgerechten Gründen scheitert. Insbesondere gehört dazu\ndie Förderungswürdigkeit der von der Klägerin durchgeführten\nMaßnahmen. Insoweit hat die Beklagte noch keine Untersuchungen\nangestellt, weil sie davon ausging, dass ohnehin keine Mittel\ndafür zur Verfügung stünden. Ob die Beklagte in früheren\nJahren ähnliche Projekte der Klägerin durch Mittelzuwendungen\ngefördert hat, ist hier ohne rechtliche Bedeutung; denn die\nBeklagte kann die Förderungswürdigkeit jeweils erneut\nüberprüfen, zum Beispiel mit anderen Projekten\nvergleichen.\n\n47\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO,\ndie Regelung der Vollstreckbarkeit auf §§ 167 VwGO, 708 Nr.\n11, 711 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/300534","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2001-11-07/16-k-4694-99","cited_norms":[{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 96","ref_norm":"96","n":12},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/300534","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/300534","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2001-11-07/16-k-4694-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/300534","retrieved":"2026-07-09 03:25:24.598687+00:00"}}