{"status":"available","doknr":"OLD300573","ecli":"ECLI:DE:VGD:2001:1103.21K780.98A.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2001-11-03","aktenzeichen":"21 K 780/98.A","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben \nwerden.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer nach seinen Angaben am xxxxxxxxx 1981 in Halfeti im \nBezirk Sanliurfa in der Türkei geborene Kläger ist türkischer \nStaatsangehöriger und kurdischer Volkszugehörigkeit. Er reiste \nhiernach Mitte September 1996 mit einem Flug der Türkisch \nAirlines von Ankara über Istanbul nach xxxxxxxxxx in das \nBundesgebiet ein. Hierbei sei er von Schleppern begleitet \nworden, die ihm auch einen gefälschten Reisepass ausgehändigt \nhätten. Am 18. März 1997 beantragte er die Anerkennung als \nAsylberechtigter und wurde hierzu vom Bundesamt für die \nAnerkennung Ausländischer Flüchtlinge (Bundesamt) persönlich \nangehört. Hierbei trug er vor, er habe nach der Mittelschule \ndas Gymnasium besucht, sei jedoch in der 2. Klasse \nhinausgeworfen worden. Dies habe sich 1995 im ersten Halbjahr \nzugetragen. Ansonsten habe er im Dorf in der Landwirtschaft \ngearbeitet. Der Entfernung aus der Schule läge folgender \nSachverhalt zu Grunde: ihm sei im Kunstunterricht die Aufgabe \ngestellt worden ein Bild zu malen und er habe eine türkische \nFahne mit einem Schwert in der Mitte gezeichnet. Dies habe den \nLehrer dermaßen verärgert, dass er den Direktor ins Benehmen \ngesetzt hätte und von beiden dann aus der Schule geworfen \nworden sei. Darüber hinaus sei er bei der Gendarmeriewache \nangezeigt worden und von den Lehrern auch geschlagen worden. \nVon den Sicherheitsbehörden sei er dann für 2 oder 3 Tage \nfestgenommen worden, wobei ihn der Kommandant und Soldaten mit \nKnüppeln geschlagen hätten, ihm seien dabei auch Zähne \nausgebrochen. Er habe sich nicht weiter für Politik \ninteressiert oder engagiert. \n\n3\n\nDrei bis vier Monate vor der Ausreise habe er mit der \nFamilie den Entschluss gefasst auszureisen, seine Mutter und \ndie Geschwister lebten noch im Dorf, sein Vater sei \nverstorben. Nach dem Vorfall mit der Schule sei er von \nDorfschützern immer weiter beobachtet worden. Er habe um \nErlaubnis fragen müssen, wenn er das Dorf verlassen wollte. \nAls er dann im weiteren in der Landwirtschaft arbeitete, habe \ner auch Lebensmittel mit aufs Feld genommen. Von den \nDorfschützern sei er hierzu befragt worden. Sie hätten ihn \nständig verfolgt. Ferner habe es 1991 schon einen Vorfall \ngegeben, bei dem ein Lager, ein Versteck, auf einem Feld der \nFamilie entdeckt worden sei. Man habe dann seinen Vater \nverdächtigt, davon gewusst zu haben und nach Diyarbakir \ngebracht und gefoltert, er sei vier bis fünf Monate später \ngestorben. Zwei seiner Brüder und eine Schwester hielten sich \nin Deutschland auf. Angehörige der PKK seien nach Hause zu ihm \ngekommen und hätten Unterstützung eingefordert. Seine Familie \nhabe die Guerilla darauf auch unfreiwillig unterstützt und \nÜbernachtungsmöglichkeiten zur Verfügung gestellt. Auf diese \nWeise sei seine Familie zwischen die Fronten geraten. Einmal \nhätten die Guerilleros auch den Minibus seines Bruders \nmitgenommen, der bei einem Gefecht zerstört worden sei. Die \nPKK und der türkische Staat seien zu ihnen gekommen, manchmal \nhabe es auch nachts Hausdurchsuchungen gegeben. Seine Brüder \nhätten daraufhin ihre Autos verkauft und seien ausgereist.\n\n4\n\nAuf die Frage, ob er nach dem Vorfall mit der Schule noch \nProbleme gehabt habe, erklärte der Kläger, er sei nach der \nFlucht seiner Brüder unter Druck gesetzt worden. Es hätten \nHausdurchsuchungen bei ihnen zu Hause stattgefunden und sie \nhätten auf die Familie insbesondere die Mutter eingeschlagen. \nSie hätten wissen wollen, wo seine Brüder seien. Sie hätten \nden Verdacht, dass diese zur PKK gegangen seien. Dies habe \nsich nach 1994 zugetragen. Anfang 1996 sei der letzte Vorfall \npassiert. Er sei zur Wache bestellt worden und hingegangen. \nMan habe ihm gesagt, er dürfe das Dorf nicht mehr verlassen. \nEr habe sich deshalb auch nicht mehr um seine Arbeit kümmern \nkönnen, denn wenn er woanders hingegangen wäre, hätten sie ihn \nals PKKler festnehmen lassen. Sie hielten ihn und seine Brüder \nfür Angehörige der PKK. Weil er seine Arbeit nicht erledigen \nkonnte habe deshalb ihm seine Mutter geraten, auszureisen. Er \nhabe das Dorf ohne eine entsprechende Erlaubnis verlassen. Mit \neinem Schlepper sei er nach Ankara und von dort aus nach \nxxxxxxxxxx geflogen. Er habe einen Pass in den Händen gehabt, \nder auf den Namen xxxxxxxxxxxxx lautete. Wegen seiner Ausreise \ngelte er jetzt für die türkischen Sicherheitsbehörden als \nPKKler und müsse bei einer Rückkehr die Festnahme fürchten. \nAuch der Militärdienst warte in seiner Heimat noch auf \nihn.\n\n5\n\nMit Bescheid vom 20. Januar 1998 lehnte das Bundesamt den \nAsylantrag ab, stellte fest das die Voraussetzungen des § 51 \nAbs. 1 Ausländergesetz in seiner Person sowie das \nAbschiebungshindernis nach § 53 Ausländergesetz nicht \nvorliegen und forderte den Kläger zur Ausreise auf und drohte \nandernfalls die Abschiebung an.\n\n6\n\nHiergegen hat der Kläger am 3. Februar 1998 Klage erhoben \nmit der er sein Asylbegehren weiterverfolgt und dem Bescheid \ndes Bundesamtes entgegentritt.\n\n7\n\nDer Kläger beantragt,\n\n8\n\ndie Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des \nBundesamtes für die Anerkennung ausländischer \nFlüchtlinge vom 20. Januar 1998 zu verpflichten, \nihn als Asylberechtigten anzuerkennen und \nfestzustellen, dass die Voraussetzung des § 51 \nAbs. 1 sowie das Abschiebungshindernis nach § 53 \nAusländergesetz vorliegen.\n\n9\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n10\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n11\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes \nwird auf den Inhalt der Gerichtsakte 21 K 780/98.A sowie auf \ndie Gerichtsakte 17 K 4240/95.A und die beigezogenen \nVerwaltungsvorgänge des Bundesamtes auch den Bruder des \nKlägers xxxxxxxxxxx (Az.: xxxxxxxxxxxxx) und die Akte der \nzuständigen Ausländerbehörde Bezug genommen. Der Kläger ist in \nder mündlichen Verhandlung zu seinen Asylgründen persönlich \nangehört worden, wegen des Ergebnisses wird auf die \nSitzungsniederschrift Bezug genommen.\n\n12\n\nEntscheidungsgründe:\n\n13\n\nDie Klage hat keinen Erfolg.\n\n14\n\nDer angefochtene Bescheid des Bundesamtes für die \nAnerkennung ausländischer Flüchtlinge ist nicht rechtswidrig \nund verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1, \n5 VwGO). Ihm steht der geltend gemachte Anspruch auf \nAnerkennung als Asylberechtigter gemäß Art. 16 a Abs. 1 \nGrundgesetz (GG) und auf die Feststellung, dass in seiner \nPerson die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 des \nAusländergesetzes (AuslG) vorliegen, nicht zu.\n\n15\n\nDem geltend gemachten Anspruch gegen die Beklagte auf \nAnerkennung als Asylberechtigter nach Art. 16a Abs. 1 GG steht \nschon die Vorschrift des Art. 16a Abs. 2 GG i.V.m. § 26a \nAsylVfG entgegen. Der Kläger hat nicht nachgewiesen, dass er \nnicht auf dem Landweg über einen sicheren Drittstaat im Sinne \nder vorgenannten Vorschriften in das Bundesgebiet eingereist \nist. Die Voraussetzungen des Ausnahmetatbestandes des § 26a \nAbs. 1 Satz 3 AsylVfG sind weder vorgetragen noch sonst \nersichtlich. Die Übereinstimmung der vorgenannten Vorschriften \nmit geltendem Verfassungsrecht hat das \nBundesverfassungsgericht mit Urteil vom 14. Mai 1996 - 2 BvR \n1938/93 u.a. - festgestellt.\n\n16\n\nDarüber hinaus scheitert die Geltendmachung des Anspruchs \nauf Anerkennung als Asylberechtigter gegen die Beklagte auch \ndaran, dass die materiellen Voraussetzungen nicht \nvorliegen.\n\n17\n\nNach Art. 16 a Abs. 1 GG genießt derjenige als politisch \nVerfolgter Asylrecht, dem eine Rückkehr in seine Heimat \ndeshalb nicht zuzumuten ist, weil er begründete Furcht vor \neiner ihm dort aus politischen Gründen - etwa wegen seiner \nRasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer \nbestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen \nÜberzeugung - drohenden staatlichen Verfolgung mit Gefahr für \nLeib und Leben oder Beschränkung seiner persönlichen Freiheit \nhegt. Dem Asylgrundrecht liegt die von der Achtung der \nUnverletzlichkeit der Menschenwürde bestimmte Überzeugung zu \nGrunde, dass kein Staat das Recht hat, Leib, Leben oder die \npersönliche Freiheit des Einzelnen aus Gründen zu gefährden \noder zu verletzen, die allein in seiner politischen \nÜberzeugung, seiner religiösen Grundentscheidung oder in für \nihn unverfügbaren Merkmalen liegen, die sein Anderssein \nprägen. Ob eine an asylerhebliche Merkmale anknüpfende, \nzielgerichtete politische Verfolgung gegeben ist, die \nVerfolgung mithin \"wegen\" eines asylerheblichen Merkmals \nerfolgt, ist anhand ihres inhaltlichen Charakters nach der \nerkennbaren Gerichtetheit der Maßnahme selbst zu beurteilen, \nnicht nach den subjektiven Gründen oder Motiven, die den \nVerfolgenden dabei leiten. Schließlich muss die in diesem \nSinne gezielt zugefügte Rechtsverletzung von einer Intensität \nsein, die den Betroffenen aus der übergreifenden \nFriedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzt und ihn in \neine ausweglose Lage bringt;\n\n18\n\nvgl.: Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom \n10. Juli 1989 - 2 BvR 502, 961, 1000/86 -, DVBl. 1990, 101 \nff.; Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom \n20. November 1990 - 9 C 72.90 -, Buchholz 402.25 Nr. 136 zu § \n1 AsylVfG m.w.N..\n\n19\n\nPolitische Verfolgung kann auch dann gegeben sein, wenn der \nverfolgende Staat dem Opfer eine oppositionelle Haltung zu \nUnrecht unterstellt, an diese unzutreffende Annahme jedoch \nasylrechtlich relevante Maßnahmen knüpft,\n\n20\n\nvgl.: BVerwG, Urteil vom 24. April 1979 - 1 C 49.77 - in: \nBayVBl. 80, 378.\n\n21\n\nAsylerhebliche Bedeutung haben nicht nur unmittelbare \nVerfolgungsmaßnahmen des Staates; vielmehr muss dieser sich \nauch Übergriffe nicht staatlicher Personen und Gruppen - als \nmittelbare staatliche Verfolgung - zurechnen lassen, wenn er \nsie anregt, unterstützt, billigt oder tatenlos hinnimmt und \ndamit den Betroffenen den erforderlichen Schutz versagt,\n\n22\n\nvgl.: BVerfG, Urteil vom 2. Juli 1980 - 1 BvR 147/80 -, \nBVerfGE 54.341; BVerwG, Urteil vom 2. August 1983 - 9 C \n818.81 -, BVerwGE 67, 317; vom 22. April 1986 - 9 C 318.85 -, \nBVerwGE 74, 160; BVerwG, Urteil vom 6. März 1990 - 9 C 14.89 \n-, NVwZ 1990, 1179.\n\n23\n\nAsylrelevante politische Verfolgung kann sich nicht nur \ngegen Einzelpersonen, sondern auch gegen durch gemeinsame \nMerkmale verbundene Gruppen von Menschen richten. In diesen \nFällen ist in aller Regel davon auszugehen, dass sich die \nVerfolgung gegen jeden Angehörigen der verfolgten Gruppe \nrichtet. Dies setzt voraus, dass die Verfolgungshandlungen im \nVerfolgungszeitraum und Verfolgungsgebiet eine derartige \nDichte erreichen, dass daraus für jeden Gruppenangehörigen \nohne weiteres die aktuelle Gefahr eigener Betroffenheit \nentsteht. \n\n24\n\nFür die erforderliche, auf absehbare Zeit ausgerichtete \nVerfolgungsprognose kommt es auf den Zeitpunkt der \nEntscheidung in der letzten gerichtlichen Tatsacheninstanz an, \n§ 77 Satz 1 Asylverfahrensgesetz (AsylVfG). Welche \nAnforderungen an die konkrete Prognose zu stellen sind, \nrichtet sich danach, ob der Asylbewerber in seinem Heimatland \nschon einmal politische Verfolgung erlitten hat bzw. vor der \nAusreise unmittelbar von ihr bedroht war oder ob er unverfolgt \nausgereist ist. Ist der Asylbewerber schon vor dem Verlassen \nseiner Heimat politischer Verfolgung ausgesetzt gewesen, kann \nihm die Rückkehr nur dann zugemutet werden, wenn eine \nWiederholung der Verfolgungsmaßnahme mit hinreichender \nWahrscheinlichkeit ausgeschlossen ist (herabgestufter oder \nerleichterter Prognosemaßstab), \n\n25\n\nvgl.: BVerfG, Beschluss vom 2. Juli 1980 - 1 BvR 147, 181, \n182/80 -, BVerfGE 54, 341 (361); BVerwG, Urteil vom 31. März \n1981 - 9 C 286.80 - a.a.O..\n\n26\n\nBefürchtet der Asylbewerber erstmalig eine asylerhebliche \nVerfolgung, so ist sein Asylbegehren danach zu beurteilen, ob \nihm bei verständiger Würdigung der gesamten Umstände \npolitische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit \ndroht (nicht herabgeminderter oder normaler Prognosemaßstab). \nHierfür reicht es nicht aus, wenn eine Verfolgung nur im \nBereich des Möglichen liegt; asylerhebliche Maßnahmen müssen \nvielmehr mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu erwarten \nsein. Dies ist der Fall, wenn bei einer Gewichtung und \nAbwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung die \nfür eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht \nbesitzen und deswegen gegenüber den dagegen sprechenden \nTatsachen überwiegen,\n\n27\n\nvgl.: BVerwG, Urteil vom 1. Oktober 1985 - 9 C 20.85 -, \nDVBl. 1986, 102; Urteil vom 15. März 1988, - 9 C 278.86 -, \nNVwZ 1988, 338.\n\n28\n\nDie Anerkennung eines Ausländers als Asylberechtigter setzt \ngrundsätzlich voraus, dass die asylbegründenden Tatsachen zur \nÜberzeugung des Gerichts nachgewiesen sind. Allerdings lässt \ndie Rechtsprechung im Hinblick auf die sachtypischen \nSchwierigkeiten, mit denen der Nachweis im Ausland \neingetretener, das persönliche Lebensschicksal des \nAsylbewerbers betreffender und zur Begründung des Asylantrags \nangeführter Umstände regelmäßig verbunden ist, insoweit einen \nNachweis minderen Grades im Sinne einer Glaubhaftmachung \ngenügen. Hiermit ist jedoch nicht eine Glaubhaftmachung im \nengeren Sinne gemäß § 294 ZPO gemeint, sondern eine \nBeweiserleichterung dahingehend, dass für die richterliche \nÜberzeugungsbildung im Sinne des § 108 Abs. 1 VwGO der \nWürdigung des persönlichen Vorbringens des Asylbewerbers eine \nim Vergleich zur sonstigen Prozesspraxis gesteigerte Bedeutung \nzukommt,\n\n29\n\nvgl.: BVerwG, Urteil vom 16. April 1985, - 9 C 109.84 -, \nNVwZ 1985, 658.\n\n30\n\nAls wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung ist \nvon Seiten des Asylsuchenden bezüglich derjenigen Umstände, \ndie seinen eigenen Lebensbereich betreffen, ein \nsubstantiierter, im wesentlichen widerspruchsfreier und nicht \nwechselnder Tatsachenvortrag zu fordern, wobei die \nGlaubhaftmachung auch an widersprüchlichen Angaben scheitern \noder bei erheblichen Widersprüchen im Sachvortrag nur bei \neiner überzeugenden Auflösung der Widersprüche bejaht werden \nkann,\n\n31\n\nvgl.: BVerwG, Beschluss vom 20. August 1974 - 1 B 15.74 -, \nBuchholz 402.24, Nr. 5 zu § 28 AuslG a.F.\n\n32\n\nIn Anwendung dieser Grundsätze ist der Kläger in der Türkei \nnicht als politisch verfolgt anzusehen. Ihm droht in seinem \nHeimatland jedenfalls nicht mit beachtlicher \nWahrscheinlichkeit politische Verfolgung, weder im Hinblick \nauf sein individuelles Schicksal (I.), noch wegen der \nZugehörigkeit zu einer bestimmten Gruppe (II.) oder im Wege \nder Sippenhaft (III.).\n\n33\n\nI.\n\n34\n\nDer Kläger ist unverfolgt aus seinem Heimatland ausgereist. \nSeinem Vortrag kann nicht entnommen werden, dass er Opfer \nasylrelevanter politischer Verfolgung in der Türkei - oder \nhiervon bedroht - gewesen wäre. Der Kläger beruft sich im \nWesentlichen darauf, dass er, aus einer die PKK aktiv \nunterstützenden Familie stammend, die PKK ebenfalls \nunterstützt habe und dadurch ins Blickfeld der \nSicherheitsbehörden geraten sein will. Dieser Vortrag ist, \njedenfalls soweit sein angebliches eigenes Engagement und die \nangeblich hieraus resultierenden Schwierigkeiten mit den \nSicherheitsbehörden betroffen ist, schon unglaubhaft. Diese \nÜberzeugung hat das Gericht auf Grund der umfangreichen \nAnhörung des Klägers zu seinen Asylgründen in der mündlichen \nVerhandlung unter Berücksichtigung seiner Angaben im \nVerwaltungsverfahren gewonnen. Seine auf eigene Veranlassung \ngemachten Angaben blieben vage und detailarm. Auf konkrete \nNachfragen des Gerichts wich der Kläger ins Allgemeine aus und \nwar nicht in der Lage angeblich selbst erlebtes anschaulich zu \nschildern. Die Angaben des Klägers sind in den verschiedenen \nStadien des Asylverfahrens auch nicht konstant. Beim Bundesamt \nführte er auf die Frage nach dem letzten Vorfall in seiner \nHeimat aus, er sei zur Wache bestellt worden, wo ihm verboten \nworden sei in Zukunft das Dorf ohne Erlaubnis zu verlassen. In \nder mündlichen Verhandlung trug er auf die gleiche Frage vor, \ner sei mit seiner Mutter gemeinsam zur Wache bestellt worden, \nwo man sie beide mit Stöcken und Gewehrkolben geschlagen habe. \nDieses gesteigerte Vorbringen konnte der Kläger nicht \nnachvollziehbar erklären. Er hat hierzu zunächst geltend \ngemacht, er habe von diesem Vorfall früher überhaupt nicht \nberichtet, was objektiv zutrifft, sodass kein Widerspruch \nvorliegen könne. Sodann wandte er ein, sich beim Bundesamt in \nder zeitlichen Einordnung dieses Vorfalles als dem letzten vor \nder Ausreise, vertan zu haben.\n\n35\n\nBesonders deutlich wurde auch in einem anderen \nZusammenhang, dass der Kläger nicht aus eigenem Erleben \nberichtete. Im Rahmen der angeblichen Schulentlassung sei er \nauf der Gendarmeriewache festgehalten und geschlagen worden, \nin einer Intensität, dass ihm Zähne ausgefallen seien. Den \nZeitraum, den er auf der Wache fest gehalten worden sein will, \nkonnte er beim Bundesamt nur vage auf zwei bis drei Tage \nangeben. In der mündlichen Verhandlung schildert er - auch auf \nAufforderung seines Prozessbevollmächtigten - diesen \nangeblichen Vorfall überhaupt nicht mehr.\n\n36\n\nDie Gesamtschau dieser aussagepsychologischen Erkenntnisse \nlässt nur den Schluss zu, dass das vom Kläger geschilderte \nVerfolgungsschicksal ein Lügengebäude ist. Dem lässt sich \nnicht mit Erfolg entgegenhalten, dass der Kläger \nmöglicherweise zum Zeitpunkt der Anhörung beim Bundesamt noch \nnicht gem. § 12 Abs. 1 AsylVfG handlungsfähig gewesen sei und \ndaher im Anschluss an die Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts\n\n37\n\nUrteil vom 31. Juli 1984, - 9 C 156.83 -, in EZAR 600 Nr. 6;\n\n38\n\nkeine nachteiligen Schlüsse aus seinem Vorbringen im \nVerwaltungsverfahren gezogen werden dürften. Im Zeitpunkt der \nErhebung der Klage und erst Recht zur mündlichen Verhandlung \nwar der Kläger jedenfalls nach § 12 Abs. 1 AsylVfG \nhandlungsfähig und in der Lage, alle in seinen persönlichen \nLebensbereich fallenden Ereignisse und Erlebnisse von sich aus \nvollständig zu berichten. Der Kläger ist auch zu Beginn der \nmündlichen Verhandlung persönlich aufgefordert worden, \neventuell missverstandenen oder falsch protokollierten Vortrag \naus dem Verwaltungsverfahren zu berichtigen. Hiervon hat er \nauch Gebrauch gemacht. Insoweit unterliegt die \nBerücksichtigung seines Vorbringens keinen Beschränkungen.\n\n39\n\nDer wahre Ausreisegrund des Klägers ergibt sich wohl aus \nder von ihm erwarteten Einberufung zum Wehrdienst. Die \nVerpflichtung zur Ableistung des Militärdienstes knüpft jedoch \nnicht an ein asylrelevantes Merkmal an. Dies hat das Bundesamt \nim angefochtenen Bescheid mit zutreffenden Gründen, denen das \nGericht folgt, dargelegt. Von einer weiteren Begründung wird \nabgesehen, § 77 Abs. 2 AsylVfG.\n\n40\n\nII.\n\n41\n\nSoweit sich der Kläger auf eine Verfolgung in seinem \nHeimatland als kurdischer Volkszugehöriger beruft, greift dies \nnicht durch. Nach ständiger obergerichtlicher \nRechtsprechung,\n\n42\n\nvgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-\nWestfalen, (OVG NRW) Urteil vom 11. März 1996, - 25 A \n5801/94.A -; Urteil vom 3. Juni 1997, - 25 A 3631/95.A -; \nUrteil vom 28. Oktober 1998, - 25 A 1284/96.A -; Beschluss \nvom 15. September 1999 - 8 A 2285/99.A; Urteil vom 25. Januar \n2000, - 8 A 1292/96.A -;\n\n43\n\nder die Kammer folgt, findet in der Türkei keine \nGruppenverfolgung kurdischer Volkszugehöriger allein wegen \nihrer Volkszugehörigkeit statt. Insoweit wird auf die \nFeststellungen des den Beteiligten bekannten Urteils vom 25. \nJanuar 2000 Bezug genommen.\n\n44\n\nIII.\n\n45\n\nDer Kläger kann sich auch nicht mit Erfolg auf eine \nGefährdung im Wege der Sippenhaft berufen. Nach der ständigen \nRechtsprechung des OVG NW\n\n46\n\ngrundlegend zuletzt: Urteil vom 25. Januar 2000, - 8 A 1292/96.A -\n, S. 123ff des UA;\n\n47\n\nkann nahen Angehörigen von durch Haftbefehl landesweit \ngesuchten Aktivisten militanter staatsfeindlicher \nOrganisationen eine eigene Gefährdung im Wege der Sippenhaft \ndrohen. Der Kläger hat sich insoweit auf seinen, nach eigenen \nAngaben durch Bescheid vom 25. Juni 1996 (xxxxxxxxxxxxxxx), \nals Konventionsflüchtling gem. § 51 Abs. 1 AuslG anerkannten \nBruder xxxxxxxxxxx berufen. Selbst wenn man den Bruder des \nKlägers zum Personenkreis rechnete, von dem die bezeichnete \nGefährdung ableitbar sein könnte, so kann eine Gefährdung des \nKlägers vor diesem Hintergrund nicht als beachtlich \nwahrscheinlich angesehen werden. Denn der Kläger hat seit der \nAusreise seines Bruders im Jahre 1994 bis zur eigenen Ausreise \nim Herbst 1996 ohne Übergriffe der türkischen \nSicherheitsbehörden in seinem Heimatland gelebt (vgl. hierzu \ndie Ausführungen unter I.). Damit hat der Kläger die aus der \n„Sippenhaft-Rechtsprechung\" ableitbare Vermutung in seinem \nkonkreten Einzelfall widerlegt. Von derartigen Übergriffen \nwegen seines Bruders, d.h. um diesen in die Gewalt der \nSicherheitskräfte zu bekommen, hat er auch weder beim \nBundesamt, noch in der mündlichen Verhandlung schon nichts \nvorgetragen. Angebliche Übergriffe auf die in der Heimat noch \nlebenden Familienangehörigen sind auch nicht vorgetragen. \nSomit bestand auch kein Anlass, dem Antrag des Klägers, die \nVerfahrensakten des Bruders hinsichtlich dessen Asylverfahren \nbeizuziehen, noch nachzugehen. Hieraus ließen sich lediglich \nErkenntnisse für die Frage gewinnen, ob der Bruder des Klägers \neine möglicherweise in der Türkei per Haftbefehl gesuchte \nPerson ist. Nachdem geklärt ist, dass sich eine hieraus \nableitbare Gefährdung des Klägers in diesem Einzelfall \njedenfalls nicht realisiert hat, kommt es hierauf jedoch nicht \nmehr an.\n\n48\n\nDa der Kläger in der Türkei nicht politische Verfolgung \nbefürchten muss (vgl. dazu die obigen Ausführungen), steht ihm \ngegen die Beklagte auch kein Anspruch auf Feststellung der \nVoraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG zu.\n\n49\n\nDer Kläger hat auch keinen Anspruch auf die Feststellung \nvon Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG gegen die \nBeklagte. Insoweit sind schon keinerlei Anhaltspunkte, die \nüber die behauptete politische Verfolgung hinausgehen, \nvorgetragen oder sonst ersichtlich. Bezüglich der von ihm \nvorgetragenen verfolgungsabhängigen Gefahren wird auf die \nvorstehenden Ausführungen Bezug genommen.\n\n50\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 83 b \nAbs. 1 AsylVfG.\n\n51\n\nDer Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit ergibt sich \naus § 83 b Abs. 2 AsylVfG.\n\n52","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/300573","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2001-11-03/21-k-780-98-a","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 16a","ref_norm":"16a","n":3},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":2},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 26a","ref_norm":"26a","n":2},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":2},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 77","ref_norm":"77","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 108","ref_norm":"108","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 294","ref_norm":"294","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/300573","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/300573","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2001-11-03/21-k-780-98-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/300573","retrieved":"2026-07-09 03:25:28.135806+00:00"}}