{"status":"available","doknr":"OLD300575","ecli":"ECLI:DE:VGD:2001:1102.1K423.01.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2001-11-02","aktenzeichen":"1 K 423/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Kläger tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner.\n\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. \nDie Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des \nbeizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung \nSicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nIm Zuge der Planungen und Maßnahmen der Deutschen Bahn AG \n(vormals Deutschen Bundesbahn) zur Attraktivierung der \nKurzbahnstrecke 000 - T1-P/S2/X - (ehemals Strecke 000) \nschloss sich der Beklagte 1990 den vom „Regionalarbeitskreis \nfür die Bundesbahnstrecke 000\" unterbreiteten Vorschlägen an, \nden T1 Hauptbahnhof zu verlegen und zwei neue Bahnhaltepunkte \nin T1 einzurichten. Im Oktober 1991 fasste er einen die \nInnenstadtplanung betreffenden Grundsatzbeschluss, wonach der \nHauptbahnhof in den Bereich T2straße/X1straße verlegt und dort \nmit dem städtischen Liniennetz des Öffentlichen \nPersonennahverkehrs verknüpft werden sollte. Ferner sollte das \nGelände des bisherigen Hauptbahnhofes einschließlich des \nGüterbahnhofes städtebaulich mit dem Ziel einer gewerblichen \nNutzung fortentwickelt werden. Zwecks Umsetzung und Sicherung \ndieser Planungsziele wurden in der Folgezeit verschiedene \nplanungsrechtliche Maßnahmen beschlossen, unter anderem die \nAufstellung eines Bebauungsplanes für den Bereich des \nBahnhofsgeländes (Dezember 1991), Veränderungssperren bzw. \nderen Verlängerung (Mai 1992, September 1994, November 1996 \nund Dezember 1997), die Durchführung einer Voruntersuchung für \ndie Entwicklungsmaßnahme im Hauptbahnhofbereich (August 1994). \nMit Beschluss vom 18. März 1999 stimmte der Beklagte der \nPlanung für die Gestaltung der Umfelder sowie der Anlage von \nBushaltestellen an den zukünftigen Schienen-Haltepunkten T1-\nMitte und T1-H zu und beauftragte die Verwaltung, alle \nnotwendigen Abstimmungsgespräche (u.a. mit der Deutschen \nBahn AG) zu führen sowie die erforderlichen Schritte \neinzuleiten, um die Finanzierung zu sichern und die Planung \nzeitgleich zur Realisierung der neuen Schienen-Haltepunkte \numzusetzen.\n\n3\n\nMit Schreiben vom 26. Januar 2000 stellte die Ratsfraktion \nC (C-Fraktion) für die Tagesordnung der Sitzung des Beklagten \nam 10. Februar 2000 den Antrag, dass der Beklagte (a) seine \nbisherigen Beschlüsse betreffend die DB-Haltepunkte T1-Mitte \nund T1-H aufhebe, (b) die Verwaltung beauftrage, eine Planung \nfür den unter Denkmalschutz stehenden Hauptbahnhof zu einen \nattraktiven Verknüpfungspunkt von Bahn, Bus und PKW zu \nerarbeiten und dabei (unter anderem) mit einzubeziehen, dass \nder Busbahnhof zum Hauptbahnhof verlegt sowie dort ein \nParkhaus vorgesehen werde, im Bereich des Industriegebietes T3 \nund im Bereich N je ein DB-Haltepunkt eingerichtet sowie der \nBahnhof T4 erhalten werde, und (c) für diese Maßnahmen in den \nHaushalt 2000 150.000 DM einstelle. In der Sitzung vom 10. \nFebruar 2000 lehnte der Beklagte diesen Antrag mehrheitlich \nab. Der Beschluss wurde im Amtsblatt der Stadt T1 vom 31. Mai \n2000 bekannt gemacht.\n\n4\n\nMit Schreiben vom 14. April 2000 übersandte der Kläger zu \n3. dem Servicedienst Recht der Stadt T1 den Entwurf eines \nUnterschriftenformulars für ein Bürgerbegehren und bat um \nPrüfung, ob das Formular den Formvorschriften des § 26 \nGemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) \nentspreche, die Formulierungen der zur Entscheidung zu \nbringenden Frage, die Begründung sowie der Deckungsvorschlag \nkorrekt seien und ob der Entwurf insgesamt mit den \ngesetzlichen Formvorschriften in § 26 GO NRW im Einklang \nstehe. Mit Antwortschreiben vom 25. April 2000 wurde \nmitgeteilt, die formellen Erfordernisse des § 26 GO NRW seien \neingehalten.\n\n5\n\nAm 6. Juli 2000 reichten die Kläger das „Bürgerbegehren zur \nAttraktivierung des Hauptbahnhofes in T1-Mitte - \nVerknüpfungspunkt von Bus und Bahn\" ein, das auszugsweise \nfolgenden Inhalt hatte:\n\n6\n\n„Die Unterzeichner beantragen gemäß § 26 Abs. 1 \nGemeindeordnung NRW:\n\n7\n\nDer Busbahnhof wird vom H1-Platz zum Hauptbahnhof verlegt, \nder zu einem modernen, attraktiven Verknüpfungspunkt von Bus, \nBahn und PKW ausgebaut wird. Die Deutsche Bahn AG wird \naufgefordert, das Hauptbahnhofsgebäude und die dazugehörigen \nFlächen für diese Zwecke entsprechend zu gestalten, zu \nunterhalten und die Planung der beiden Haltepunkte T1-Mitte \nund T1-H aufzugeben, den Bahnhof T4 zu erhalten sowie zwei \nneue Haltepunkte N und T3 einzurichten.\n\n8\n\nBegründung: Der Rat der Stadt T1 hat in seiner Sitzung am \n10.02.2000 abgelehnt, die bisherigen Beschlüsse hinsichtlich \nder neuen DB-Haltepunkte T1-Mitte und T1-H aufzuheben. Er hat \nferner einen Planungsauftrag für den unter Denkmalschutz \nstehenden Hauptbahnhof zu einem attraktiven Verknüpfungspunkt \nvon Bahn, Bus und PKW abgelehnt. ...\n\n9\n\nFinanzierung: Die Finanzmittel, die für die Maßnahme „2 \nneue DB-Haltepunkte\" vorgesehen sind, werden nunmehr zur \nFinanzierung des dem Bürgerbegehren zu Grunde liegenden \nAntrages verwendet.\"\n\n10\n\nDazu überreichten sie dem Beklagten 768 \nUnterschriftenlisten mit 7.492 Unterschriften, von denen das \nWahlamt der Stadt 6.745 als gültig einstufte.\n\n11\n\nNachdem die Kläger mit Schreiben vom 22. August 2000 \nvorsorglich im Hinblick auf eine etwaige Versäumung der in § \n26 Abs. 3 GO NRW vorgesehenen Frist Wiedereinsetzung in den \nvorigen Stand beantragt hatten, lehnte der Beklagte in seiner \nSitzung vom 31. August 2000 den Wiedereinsetzungsantrag ab und \nstellte die Unzulässigkeit des Bürgerbegehrens fest. Mit \nBescheid vom 15. September 2000 teilte der Oberbürgermeister \nder Stadt T1 den Klägern diesen Beschluss mit. Zur Begründung \nführte er im Wesentlichen aus, mit Beschluss vom 10. Februar \n2000 habe der Beklagte zu verstehen gegeben, dass er an seinen \nbisherigen Entscheidungen betreffend die Einrichtung neuer DB-\nHaltepunkte und die städtebauliche Entwicklung des \nHauptbahnhofbereichs festhalten wolle. Dagegen richte sich das \nBürgerbegehren, so dass dessen Einreichung an die Frist des § \n26 Abs. 3 GO NRW gebunden gewesen sei. Diese sei versäumt \nworden. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand komme nicht \nin Betracht, da es sich bei der Frist um eine Ausschlussfrist \nhandele.\n\n12\n\nDen dagegen erhobenen Widerspruch wies der Beklagte in \nseiner Sitzung vom 14. Dezember 2000 als unbegründet zurück. \nDies teilte der Oberbürgermeister den Klägern mit am 5. Januar \n2001 (Kläger zu 2. und 3.) bzw. 6. Januar 2001 (Kläger zu 1.) \nzugestellten Widerspruchsbescheid vom 29. Dezember 2000 mit. \nUnter Ergänzung und Vertiefung der im Ausgangsbescheid \nenthaltenen Ausführungen führte er zur Begründung an: Dass das \nBürgerbegehren inhaltlich über den durch den Beklagten am 10. \nFebruar 2000 abgelehnten Antrag der C-Fraktion hinausgehe und \ninsoweit initiierenden Charakter habe, ändere nichts daran, \ndass es sich gegen den Beschluss vom 10. Februar 2000 richte. \nDas Begehren strebe unter Korrektur dieses Ratsbeschlusses \neine wesentlich andere Lösung als vom Beklagten vorgezeichnet \nan. Diese inhaltliche Bezugnahme auf einen Ratsbeschluss \ngenüge, um als kassatorisches Bürgerbegehren zu gelten und die \nEinhaltung der Frist des § 26 Abs. 3 GO NRW zu begründen. Bei \ndieser Regelung handele es sich um eine Ausschlussfrist, \nhinsichtlich derer bei Fristversäumung eine Wiedereinsetzung \nin den vorigen Stand grundsätzlich nicht möglich sei. Dies \nergebe sich aus dem Sinn und Zweck der Vorschrift, \nRechtsklarheit und Vertrauensschutz im Hinblick auf getroffene \nRatsentscheidungen zu Gewähr leisten. Umstände, die \ngegebenenfalls eine Ausnahme rechtfertigten könnten, seien \nnicht ersichtlich. Weder sei ein Fall höherer Gewalt gegeben \nnoch läge ein Fehlverhalten der Verwaltung im Rahmen ihrer \ngemäß § 26 Abs. 2 Satz 3 GO NRW erfolgten Hilfestellung vor. \nDie schriftliche Anfrage vom 14. April 2000 sei sachlich \nrichtig beantwortet worden.\n\n13\n\nMit der am 24. Januar 2001 erhobenen Klage verfolgen die \nKläger ihr Begehren weiter und machen zur Begründung im \nWesentlichen geltend: Als initiierendes Bürgerbegehren sei \ndieses nicht an die Fristregelung des § 26 Abs. 3 GO NRW \ngebunden. Das mit dem Bürgerbegehren verfolgte kommunale \nAnliegen sei in der Vergangenheit nicht Gegenstand eines \nRatsbeschlusses gewesen. Im Vergleich zu dem Beschluss des \nBeklagten vom 18. März 1999 befasse es sich mit wesentlich \nanderen Inhalten, nämlich der Verlegung des Busbahnhofes zum \nHauptbahnhof. Die weitere Planung der Haltepunkte T1-Mitte und \nT1-H sei dabei lediglich ein flankierendes Thema. Im Übrigen \nsei das Bürgerbegehren auch für den Fall, dass es sich um ein \nkassatorisches Begehren handele, nicht wegen Versäumens der \nFrist in § 26 Abs. 3 GO NRW unzulässig. Anknüpfungspunkt sei \nder Ratsbeschluss vom 10. Februar 2000 und nicht derjenige vom \n18. März 1999. Der Beschluss vom 10. Februar 2000 sei am \n31. Mai 2000 im Amtsblatt der Stadt bekannt gemacht worden. \nGemäß § 26 Abs. 3 Satz 1 GO NRW müsse ein gegen einen \nRatsbeschluss gerichtetes Bürgerbegehren innerhalb von sechs \nWochen nach Bekanntmachung des Beschlusses eingereicht sein. \nDiese Frist sei mit Übergabe der Unterschriftenlisten am 6. \nJuli 2000 gewahrt worden. Darüber hinaus sei zu \nberücksichtigen, dass die Stadtverwaltung mit Schreiben vom \n25. April 2000 mitgeteilt habe, dass die formellen \nErfordernisse des § 26 GO NRW eingehalten seien. Daran müsse \nder Beklagte sich festhalten lassen. Für jeden Amtsträger \nbestehe in Bezug auf seine Amtsführung die Verpflichtung, \nAuskünfte richtig, sachgerecht, vollständig und \nunmissverständlich zu geben. Handele er dem zuwider und \nerteile er hinsichtlich einer laufenden Frist eine \nunvollständige oder unrichtige Auskunft, führe dies zu einer \nFristverlängerung bzw. Unbeachtlichkeit der Fristregelung. \nWenn die Kläger die Frist des § 26 Abs. 3 GO NRW versäumt \nhätten, liege daher, auch wenn die Regelung eine \nAusschlussfrist darstelle und bei Fristversäumnis eine \nWiedereinsetzung in den vorigen Stand grundsätzlich \nausgeschlossen sei, eine Ausnahmesituation vor, die eine \nBerufung auf die Fristversäumung ausschlösse. Die Verwaltung \nhätte entweder den Hinweis geben müssen, dass mit Blick auf \nden Ratsbeschluss vom 18. März 1999 die Frist bereits \nverstrichen sei oder, ausgehend vom Beschluss vom 10. Februar \n2000, dass der Fristablauf unmittelbar bevorstehe. Da diese \ngebotene Unterrichtung unterblieben sei, sei das \nFristversäumnis den Klägern nicht zurechenbar. Diese hätten \nkeinen Anlass gehabt, an der Richtigkeit und Vollständigkeit \nder erteilten Auskunft zu zweifeln. Unter dem Gesichtspunkt \nvon Treu und Glauben seien die Kläger daher so zu behandeln, \nals wäre das Bürgerbegehren fristgerecht eingereicht worden. \nSinn und Zweck der Fristregelung oder sonstige Sachgründe \nstünden einer ausnahmsweisen Zulassung des Bürgerbegehrens \ntrotz Fristversäumnis nicht entgegen.\n\n14\n\nDie Kläger beantragen,\n\n15\n\nden Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom \n15. September 2000 und des Widerspruchsbescheides \nvom 29. Dezember 2000 zu verpflichten, die \nZulässigkeit des „Bürgerbegehrens zur \nAttraktivierung des Hauptbahnhofes in T1-Mitte - \nVerknüpfungspunkt von Bus und Bahn\" \nfestzustellen.\n\n16\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n17\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n18\n\nEr tritt dem Klagevorbringen unter Wiederholung und \nVertiefung seiner Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden \nentgegen.\n\n19\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes \nwird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen \nVerwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen.\n\n20\n\nEntscheidungsgründe:\n\n21\n\nDer Gericht konnte trotz des Todes des Klägers zu 2. \nentscheiden. Auf Grund der Vertretung durch einen \nProzessbevollmächtigten ist eine Unterbrechung des Verfahrens \nnicht eingetreten; ein Antrag auf Aussetzung des Verfahrens \nist nicht gestellt worden, vgl. § 173 \nVerwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i.V.m. §§ 246 Abs. 1, 239 \nZivilprozessordnung (ZPO).\n\n22\n\nDie Klage hat keinen Erfolg.\n\n23\n\nSie ist als Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 VwGO \nstatthaft. Ihr Ziel ist die Verpflichtung des Beklagten zur \nFeststellung der Zulässigkeit des Bürgerbegehrens sowie die \nAufhebung des Bescheides des Oberbürgermeisters der Stadt T1 \nvom 15. September 2000 und seines Widerspruchsbescheides vom \n29. Dezember 2000, mit denen der ablehnende Beschluss des \nBeklagten vom 31. August 2000 bekannt gegeben bzw. bestätigt \nwurde. Die gemäß § 26 Abs. 6 Satz 1 GO NRW in der Fassung des \nÄnderungsgesetzes vom 28. März 2000 (GV NRW S. 245) zu \ntreffende Entscheidung des Rates über die rechtliche \nZulässigkeit eines Bürgerbegehrens ist ein gegenüber den \nVertretungsberechtigten des Bürgerbegehrens ergangener \nVerwaltungsakt im Sinne des § 35 Satz 1 \nVerwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) NRW.\n\n24\n\nVgl. hierzu mit ausführlicher Begründung Urteil der Kammer \nvom 13. Februar 1998 - 1 K 5181/96 -, NWVBl. 1998, S. 368 ff. \nm.w.N.\n\n25\n\nDie auch im Übrigen zulässige Klage hat in der Sache keinen \nErfolg.\n\n26\n\nDer Beschluss des Beklagten vom 31. August 2000, den \nKlägern bekanntgemacht mit Bescheid vom 15. September 2000, \nist rechtmäßig und verletzt die Kläger daher nicht in ihren \nRechten; der Beklagte ist nicht verpflichtet, die Zulässigkeit \ndes Bürgerbegehrens festzustellen, § 113 Abs. 5 \nSatz 1 VwGO.\n\n27\n\nZu Recht hat er gemäß § 26 Abs. 6 Satz 1 GO NRW \nfestgestellt, dass das Bürgerbegehren unzulässig ist. Die \nUnzulässigkeit ergibt sich aus § 26 Abs. 3 GO NRW. Nach dieser \nBestimmung muss ein Bürgerbegehren, dass sich gegen einen \nBeschluss des Rates richtet, innerhalb von sechs Wochen nach \ndessen Bekanntmachung eingereicht sein (Satz 1). Gegen einen \nBeschluss, der nicht der Bekanntmachung bedarf, beträgt die \nFrist drei Monate nach dem Sitzungstag (Satz 2).\n\n28\n\nDanach ist das von den Klägern initiierte „Bürgerbegehren \nzur Attraktivierung des Hauptbahnhofes in T1-Mitte - \nVerknüpfungspunkt von Bus und Bahn\" verspätet bei der Stadt T1 \neingereicht worden. Das Bürgerbegehren richtet sich (auch) \ngegen den - nicht bekanntmachungsbedürftigen - Beschluss des \nBeklagten vom 18. März 1999, so dass mit der Einreichung des \nBürgerbegehrens am 6. Juli 2000 die gemäß § 26 Abs. 3 Satz 2 \nGO NRW einzuhaltende Frist von drei Monaten nach dem \nSitzungstag nicht gewahrt ist.\n\n29\n\nEin Bürgerbegehren richtet sich im Sinne des § 26 Abs. 3 GO \nNRW bereits dann gegen einen Ratsbeschluss, wenn es sich \ninhaltlich auf ihn bezieht und seine Korrektur bzw. eine \nwesentlich andere Lösung eines Problems als vom Rat durch \nseinen Beschluss vorgezeichnet anstrebt. Nicht erforderlich \nist, dass der Text des Bürgerbegehrens den früheren \nRatsbeschluss erwähnt oder gar genau bezeichnet.\n\n30\n\nVgl. VG Köln, Urteil vom 31. Mai 1999 - 4 K 7677/96 -, \nNWVBl. 2000, S. 155; VG Koblenz, Entscheidung vom 10. Juli \n2001 - 2 K 216/01.KO -, JURIS; VGH Baden-Württemberg, Urteil \nvom 18. Juni 1990 - 1 S 657/90 -, DÖV 1990, S. 1030; von \nDanwitz, DVBl. 1996, S. 134 (137).\n\n31\n\nDanach richtet sich das von den Klägern initiierte \nBürgerbegehren gegen den Beschluss des Beklagten vom 18. März \n1999. Mit der Zustimmung zur Planung für die Gestaltung der \nUmfelder sowie der Anlage von Bushaltestellen an den \nzukünftigen Schienen-Haltepunkten T1-Mitte und T1-H hat der \nBeklagte zum Ausdruck gebracht, dass er die Einrichtung dieser \nbeiden Haltepunkte durch die Deutsche Bahn AG nach wie vor \nunterstützt und der weiteren Gestaltung der T1 Innenstadt \nsowie der Konzeption zur Verknüpfung von Bahn und Bus \nweiterhin zu Grunde legt. Der Ratsbeschluss vom 18. März 1999 \nstellt damit gleichsam ein weiteres Glied in einer Kette von \nBeschlüssen dar, die der Beklagte seit Anfang 1990 zwecks \nPlanung und Umsetzung einer Innenstadtkonzeption verabschiedet \nhat, die mit den Planungen und Maßnahmen der Deutschen Bahn AG \nzur Einrichtung zweier neuer Schienen-Haltepunkte in T1-Mitte \nund T1-H korrespondiert und als zentralen Verknüpfungspunkt \nvon Bahn und Bus den Bereich des Haltepunktes T1-Mitte und des \nBusbahnhofes am H1-Platz vorsieht. Das Bürgerbegehren zielt \nindes auf eine völlig andere Konzeption: Gemäß der zur \nEntscheidung gestellten Frage sollen die Planungen der Stadt \nbetreffend die Haltepunkte T1-Mitte und T1-H aufgegeben werden \nund stattdessen der Hauptbahnhof als Verknüpfungspunkt von \nBahn, Bus und PKW ausgebaut werden. Entsprechend soll der \nBusbahnhof von seinem bisherigen Standort zum Hauptbahnhof \nverlegt werden. Ist das Bürgerbegehren mithin, wie sich auch \nseiner Begründung entnehmen lässt, auf Aufhebung des nicht \nbekanntmachungsbedürftigen Ratsbeschlusses vom 18. März 1999 \ngerichtet, führt § 26 Abs. 3 Satz 2 GO NRW insoweit zur \nUnzulässigkeit des Begehrens, da die vorgegebene Frist von \ndrei Monaten nach dem Sitzungstag bei Einreichung des \nBürgerbegehrens am 6. Juli 2000 abgelaufen war.\n\n32\n\nDie sich aus § 26 Abs. 3 Satz 2 GO NRW ergebende \nUnzulässigkeit erfasst auch diejenigen Bestandteile des \nBürgerbegehrens, die sich nicht gegen einen früheren \nRatsbeschluss richten, sondern initiierenden Charakter haben \nund daher isoliert betrachtet nicht an eine Frist gebunden \nwären. Dies ergibt sich unter entsprechender Heranziehung des \nRechtsgedankens von § 139 BGB, § 59 Abs. 3 VwVfG. Die \neinzelnen Elemente des Bürgerbegehrens stehen in einem \nuntrennbaren Zusammenhang, der entsprechend § 139 BGB, § 59 \nAbs. 3 VwVfG zur Folge hat, dass der unzulässige kassatorische \nTeil zugleich zur Unzulässigkeit des gesamten Bürgerbegehrens \nführt.\n\n33\n\nDabei kann dahinstehen, ob ein initiierender Charakter dem \nBürgerbegehren (nur) insoweit zukommt, als es den Bahnhof T4 \nund die zwei neu vorgeschlagenen Schienen-Haltepunkte T3 und N \nbetrifft, oder ob dies auch im Hinblick auf die Elemente \n„Verlegung des Busbahnhofes\" und „Ausbau des Hauptbahnhofes \nzum Verknüpfungspunkt von Bus, Bahn und PKW\" gilt. Bezüglich \nder zuletzt genannten Elemente des Bürgerbegehrens wäre \nebenfalls von einem kassatorischen Begehren auszugehen, wenn \nman den bislang vom Beklagten verabschiedeten Beschlüssen \nbetreffend die Haltepunkte T1-Mitte/-H und die Entwicklung des \nHauptbahnhofes neben dem jeweiligen ausdrücklich formulierten \nErklärungsinhalt gleichsam als „Kehrseite\" die Entscheidung \nbeimisst, dass der Busbahnhof nicht verlegt wird und der \nHauptbahnhof nicht zu einem Verknüpfungspunkt Bus/Bahn/PKW \nausgestaltet wird. Ob den Ratsbeschlüssen dieser \nErklärungswert mit Blick auf das ihnen zu Grunde liegende \ninnerstädtische Planungskonzept zur Ausgestaltung eines \nzentralen Verknüpfungspunktes von Bahn und Bus im Bereich des \nHaltepunktes T1-Mitte und Zuführung des Bereichs des \nbisherigen Hauptbahnhofes zu einer neuen Nutzung zukommt, \nbedarf hier indes keiner abschließenden Entscheidung. Auch \nwenn man zu Gunsten der Kläger (auch) hinsichtlich der \nBestandteile „Verlegung des Busbahnhofes\" und „Ausbau des \nHauptbahnhofes zum Verknüpfungspunkt von Bus, Bahn und PKW\" \nebenfalls von einem initiierenden Bürgerbegehren ausgeht, \nführt jedenfalls dessen Verknüpfung mit dem nach § 26 Abs. 3 \nSatz 2 GO NRW unzulässigen kassatorischen Teil insgesamt zur \nUnzulässigkeit des Bürgerbegehrens. Denn es ist nicht \nauszumachen, ob die Unterstützungsunterschriften für das \nBürgerbegehren dessen isoliert betrachtet zulässigen \ninitiierenden Teilen auch ohne die Verbindung mit dem \nunzulässigen kassatorischen Teil zugute gekommen wären. \nDadurch, dass das Bürgerbegehren auf Grund der Formulierung in \neiner einheitlich zur Entscheidung gestellten Frage mehrere \n- teils kassatorische, teils initiierende - Elemente \naneinander gekoppelt hat, ist nicht auszuschließen, dass \nUnterschriften nur mit Rücksicht auf den durch die \nFragestellung vorgegebenen Zusammenhang geleistet worden sind. \nDamit lässt sich nicht feststellen, dass das nach § 26 Abs. 4 \nGO NRW erforderliche Quorum auch dann erreicht worden wäre, \nwenn das Bürgerbegehren ohne den sich auf den Ratsbeschluss \nvom 18. März 1999 beziehenden kassatorischen Teil formuliert \nworden wäre. Abgesehen von diesem sich schon unter formalen \nGesichtspunkten ergebenden untrennbaren Zusammenhang von \ninitiierenden und kassatorischen Elementen des Bürgerbegehrens \nist dessen Ziel, den Hauptbahnhof zum Verknüpfungspunkt von \nBahn, Bus und PKW zu machen und dafür den Busbahnhof zu \nverlegen, auch sachlich untrennbar daran geknüpft, dass die \ngeplanten Maßnahmen betreffend die Schienen-Haltepunkte T1-\nMitte und T1-H nicht weiter umgesetzt werden. Denn nach der \ndem Bürgerbegehren zu Grunde liegenden Konzeption soll das \nVorhaben Schienen-Haltepunkte T1-Mitte und T1-H aufgegeben \nwerden und stattdessen der Hauptbahnhof zum Verknüpfungspunkt \nBahn/Bus/PKW ausgestaltet werden. Dieser dem Bürgerbegehren zu \nGrunde liegende enge Zusammenhang zeigt sich auch daran, dass \nnach dem von den Klägern als Initiatoren des Bürgerbegehrens \nformulierten Kostendeckungsvorschlag die bislang für die \nMaßnahme „2 neue DB-Haltepunkte\" vorgesehenen Finanzmittel für \ndie Finanzierung der im Bürgerbegehren angeführten Maßnahmen \nverwandt werden sollen.\n\n34\n\nZur Unzulässigkeit eines Bürgerbegehrens bei Verbindung \neines unzulässigen kassatorischen Begehrens mit einem \nzulässigen initiierenden Begehren vgl. auch OVG Rheinland-\nPfalz, Urteil vom 25. November 1997 - 7 A 12417/96 -, NVwZ \n1998, S. 425 (427); Beschluss vom 15. Dezember 1998 - 7 A \n1209/98 -, NVwZ-RR 1999, S. 598.\n\n35\n\nDie Kläger können nicht mit Erfolg einwenden, maßgeblicher \nAnknüpfungspunkt für den Fristlauf nach § 26 Abs. 3 GO NRW sei \nnicht der Ratsbeschluss vom 18. März 1999, sondern der \nBeschluss des Beklagten vom 10. Februar 2000. Mit Letzterem \nhat der Beklagte den (u.a.) auf Aufhebung der bisherigen \nBeschlüsse zu den Schienen-Haltepunkte T1-Mitte und T1-H \ngerichteten Antrag der C-Fraktion vom 26. Januar 2000 \nmehrheitlich abgelehnt. Aus der Sitzungsniederschrift ergibt \nsich dazu, dass die Mehrheit der Ratsmitglieder der übrigen \nFraktionen an dem im März 1999 gefassten Beschluss festhalten \nwollte. Damit hat der Beklagte keine gestaltende \nSachentscheidung getroffen, gegen die sich nunmehr ein \nBürgerbegehren im Sinne von § 26 Abs. 3 GO NRW richten könnte. \nEin solches ginge vielmehr ins Leere. Denn durch ein bloßes \n„Kassieren\" der Antragsablehnung vom 10. Februar 2000 ergibt \nsich keine im Hinblick auf die Schienen-Haltepunkte T1-Mitte \nund T1-H veränderte Beschlusslage, da der Beschluss vom \n18. März 1999 nach wie vor Gültigkeit hat.\n\n36\n\nZu einer anderen rechtlichen Bewertung führt auch nicht \neine Auslegung des Beschlusses vom 10. Februar 2000 \ndahingehend, dass der Rat mit der Antragsablehnung zugleich - \ngleichsam als positive Formulierung dieser Entscheidung - den \nBeschluss vom 18. März 1999 bestätigt, also einen \n„wiederholenden\" Beschluss gefasst hätte. Denn auch in diesem \nFall ist der frühere Ratsbeschluss maßgeblich für die \nAnknüpfung des Fristlaufs nach § 26 Abs. 3 GO NRW. Auch als \n„bestätigendem\" Ratsbeschluss kommt diesem keine gestaltende \nWirkung zu, so dass auch dann bei dessen „Kassieren\" eine \nÄnderung der Beschlusslage auf Grund der von dem Beschluss vom \n18. März 1999 weiterhin ausgehenden Rechtswirkungen nicht \neintritt. Dass im Falle eines „bestätigenden\" Beschlusses der \nfrühere Beschluss maßgeblich für § 26 Abs. 3 GO NRW bleibt, \nfolgt auch aus der Überlegung, dass anderenfalls das Tor für \neine Umgehung der Fristenregelung des § 26 Abs. 3 GO NRW \ngeöffnet wäre: Jeder noch so aussichtslose Abänderungsantrag \ndurch dem Begehren nahe stehende Ratsmitglieder erzwänge \nnämlich eine Beschlussfassung, die dann die Dreimonatsfrist \nneu beginnen ließe. Dies stünde aber im Widerspruch zu Sinn \nund Zweck des § 26 Abs. 3 GO NRW, für den Gemeinderat \nRechtsklarheit und Planungssicherheit zu schaffen. Nach Ablauf \nder in § 26 Abs. 3 GO NRW vorgesehenen Frist kann dieser zwar \nselbst die Verantwortung für eine Korrektur seiner \nEntscheidung übernehmen. Er braucht aber nicht mehr damit zu \nrechnen, dass möglicherweise schon weithin umgesetzte \nBeschlüsse durch basisdemokratische Entscheidungen „kassiert\" \nwerden.\n\n37\n\nVgl. zum Zweck der Regelung die amtliche Begründung zum \nEntwurf des Gesetzes zur Änderung der Kommunalverfassung vom \n17. Mai 1994, Landtags-Drucksache 11/4983, S. 8; dazu \nausführlich auch von Danwitz, a.a.O., S. 138.\n\n38\n\nVor diesem Hintergrund stellen „bestätigende\" oder \n„wiederholende\" Ratsbeschlüsse keinen zulässigen \nAnknüpfungspunkt für den Fristlauf nach § 26 Abs. 3 GO NRW \ndar, sondern ist maßgeblich derjenige Beschluss, der bestätigt \nbzw. wiederholt wird.\n\n39\n\nVgl. Rehn/Cronauge, Kommentar zur Gemeindeordnung NRW, \nStand: März 2001, § 26 Anm. IV, S. 11; siehe dazu auch VG \nKöln, Urteil vom 19. November 1999 - 4 K 7263/97 -, NWVBl. \n2000, S. 193 (194), das die Frage nicht abschließend \nentscheidet, nach dessen Auffassung aber einiges dafür \nspricht, dass wiederholende (Grundsatz-)Beschlüsse die Frist \nnach § 26 Abs. 3 GO NRW nicht neu auslösen; a.A. VGH Baden-\nWürttemberg, Urteil vom 13. April 1993 - 1 S 1076/92 -, NVwZ-\nRR 1994, S. 110, für den Fall „wiederholender \nGrundsatzbeschlüsse\" nach nochmaliger Sachdiskussion im Rat, \nwobei allerdings der Entscheidung von der nordrhein-\nwestfälischen Gemeindeordnung abweichende Regelungen der \nbaden-württembergischen Gemeindeordnung zu Grunde liegen.\n\n40\n\nEine andere rechtliche Bewertung mag sich ergeben, wenn \nsich im Zeitpunkt der wiederholten Befassung mit einer \nAngelegenheit durch den Rat die der vormaligen Entscheidung zu \nGrunde liegende Sachlage wesentlich geändert hat, so dass die \nder früheren Entscheidung der Vertretung zu Grunde liegende \npolitische Bewertung praktisch überholt ist.\n\n41\n\nVgl. VG Köln, Urteil vom 31. Mai 1999 - 4 K 7677/96 -, \na.a.O., S. 157 m.w.N.; Klein, Eildienst Städtetag 1996, S. \n544 (546).\n\n42\n\nDiese Voraussetzungen liegen hier aber offensichtlich nicht \nvor. Es ist nicht erkennbar, dass sich der dem Beschluss vom \n10. Februar 2000 zu Grunde liegende Sachverhalt betreffend die \ngeplanten Schienen-Haltepunkte T1-Mitte und T1-H als \nwesentliche Änderung gegenüber der Situation am 18. März 1999 \ndarstellte. Anhaltspunkte dafür ergeben sich weder aus dem \nVorbringen der Kläger oder des Beklagten noch aus den \nbeigezogenen Verwaltungsvorgängen.\n\n43\n\nNach denselben Grundsätzen richtet sich die Frage, ob und \ngegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen bloßer Zeitablauf \ndazu führt, dass § 26 Abs. 3 GO NRW einem gegen einen \nRatsbeschluss gerichteten Bürgerbegehren nicht mehr \nentgegengehalten werden kann,\n\n44\n\nvgl. zu dieser Erwägung näher VG Köln, Urteil vom 31. Mai \n1999 - 4 K 7677/96 -, a.a.O., S. 157.\n\n45\n\nMit Rücksicht auf Sinn und Zweck der Fristenregelung in \n§ 26 Abs. 3 GO NRW, die einen Ratsbeschluss im Interesse der \nPlanungssicherheit nach Ablauf der dort genannten Fristen \neinem Bürgerbegehren entzieht, käme eine Durchbrechung dieses \nGrundsatzes nur in Betracht, wenn jedenfalls seit dem \nRatsbeschluss eine so erhebliche Zeit verstrichen wäre, dass \ndie ursprüngliche Bewertung des Rates praktisch obsolet \ngeworden wäre.\n\n46\n\nVgl. VG Köln, Urteil vom 31. Mai 1999 - 4 K 7677/96 -, \na.a.O., S. 157.\n\n47\n\nDavon kann hier keine Rede sein. Soweit zum Teil die \nAuffassung vertreten wird, ein Ratsbeschluss sei entsprechend \nder Fristregelung in § 26 Abs. 8 GO NRW nach Ablauf von zwei \nJahren einem Bürgerbegehren nicht mehr entzogen,\n\n48\n\nvgl. Held/Becker/Decker/Kirchhof/Krämer/Wansleben, \nKommunalverfassungsrecht NRW, Stand: September 2000, § 26 GO, \nAnm. 3.2,\n\n49\n\nfolgt die Kammer dem nicht. Abgesehen davon, dass schon \nWortlaut und Systematik gegen eine ergänzende Heranziehung des \n§ 26 Abs. 8 Satz 2 GO NRW im Rahmen von § 26 Abs. 3 GO NRW \nsprechen, betreffen die beiden Regelungen auch nicht \nmiteinander vergleichbare Sachverhalte, da § 26 Abs. 8 Satz 2 \nGO NRW den Bestandsschutz des erfolgreichen Bürgerentscheids \nbehandelt, während § 26 Abs. 3 GO NRW den Bestandsschutz von \nRatsbeschlüssen regelt.\n\n50\n\nVgl. dazu näher von Danwitz, a.a.O., S. 138 ff.; ferner VG \nKöln, Urteil vom 31. Mai 1999 - 4 K 7677/96 -, a.a.O., \nS. 157.\n\n51\n\nEine Wiedereinsetzung in die mithin versäumte Frist des \n§ 26 Abs. 3 GO NRW gemäß § 32 VwVfG NRW analog kommt ebenfalls \nnicht in Betracht. Selbst wenn eine Wiedereinsetzung \ngrundsätzlich zulässig wäre, lägen die Voraussetzungen dafür \nnicht vor. Es ist schon nicht ersichtlich, dass die Kläger \nunverschuldet nicht in der Lage gewesen wären, die an den - \nallein maßgeblichen - Ratsbeschluss vom 18. März 1999 \nanknüpfende Frist einzuhalten (vgl. § 32 Abs. 1 Satz 1 VwVfG \nNRW). Die Wiedereinsetzung scheidet entsprechend § 32 Abs. 5 \nVwVfG NRW aber auch deshalb aus, weil es sich bei § 26 Abs. 3 \nGO NRW um eine Ausschlussfrist handelt, die der \nWiedereinsetzung nicht zugänglich ist. Nach § 32 Abs. 5 VwVfG \nNRW ist eine Wiedereinsetzung unzulässig, wenn sich aus einer \nRechtsvorschrift ergibt, dass sie ausgeschlossen ist. Dies ist \nder Fall, wenn sich der Ausschluss ausdrücklich oder in \nähnlich eindeutiger Weise aus der Rechtsvorschrift ergibt oder \nsonst aus dem Regelungszusammenhang hervorgeht, das heißt wenn \nsich aus dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung ergibt, \ndass eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gerade \nausgeschlossen sein soll.\n\n52\n\nVgl. dazu näher OVG NRW, Urteil vom 12. Dezember 1983 \n- 13 A 2257/82 -, NVwZ 1984, S. 387 m.w.N.\n\n53\n\nDies trifft auf die Regelung des § 26 Abs. 3 GO NRW zu. Die \nBestimmung ist, wie bereits ausgeführt, im Interesse der \nRechtsklarheit und des Vertrauensschutzes in den \nRegelungskomplex des § 26 GO NRW aufgenommen worden. Der Rat \nsoll nach Ablauf der dort genannten Fristen die Sicherheit \nhaben, dass eine von ihm getroffene rechtmäßige Entscheidung \nnicht mehr von außen rückgängig gemacht werden kann. Diese § \n26 Abs. 3 GO NRW zu Grunde liegende Zweckbestimmung würde \nverfehlt, wenn bei einer Fristversäumung die Möglichkeit der \nWiedereinsetzung bestünde, da der Gemeinderat auf den \nFristablauf dann nicht mehr vertrauen könnte.\n\n54\n\nAuf Grund dessen vermag schließlich auch der Einwand der \nKläger nicht durchzugreifen, sie seien durch die Verwaltung \nder Stadt T1 im Vorfeld der Einreichung des Bürgerbegehrens \nnicht über die sich aus § 26 Abs. 3 GO NRW ergebenden \nKonsequenzen für das von ihnen initiierte Bürgerbegehren \ninformiert worden, so dass sich der Beklagte treuwidrig \nverhalte, wenn er sich im Nachhinein auf ein Fristversäumnis \nberufe. Ungeachtet der Frage, ob ein dem Beklagten \nzurechenbares Fehlverhalten der Verwaltung überhaupt gegeben \nist, steht jedenfalls der § 26 Abs. 3 GO NRW zukommende \nCharakter einer Ausschlussfrist auch einer solchen \nausnahmsweisen Nichtberücksichtigung der Fristversäumung \nentgegen.\n\n55\n\nVgl. auch Stelkens/Bonk/Sachs, Kommentar zum \nVerwaltungsverfahrensgesetz, 6. Aufl., § 31 Anm. 10, § 32 \nAnm. 9, m.w.N.: Die ausnahmsweise Unbeachtlichkeit der \nVersäumung einer Ausschlussfrist kann nur dann in Betracht \ngezogen werden, wenn dadurch der Zweck der Fristbestimmung \nnicht verfehlt würde.\n\n56\n\nDie Unzulässigkeit des Bürgerbegehrens ergibt sich darüber \nhinaus auch aus § 26 Abs. 2 Satz 1 letzter Halbsatz GO NRW. \nDanach muss das Bürgerbegehren einen nach den gesetzlichen \nBestimmungen durchführbaren Vorschlag für die Deckung der \nKosten der verlangten Maßnahme enthalten. Daran fehlt es \nhier.\n\n57\n\nAusgehend von ihrem Wortlaut verlangt die Bestimmung \nAngaben darüber, welche Kosten mit der von dem Bürgerbegehren \nangestrebten Maßnahme verbunden sind und wie diese im Rahmen \ndes Haushaltes gedeckt werden können. Bei den Anforderungen, \ndie an den Kostendeckungsvorschlag zu stellen sind, ist \nallerdings zu berücksichtigen, dass die Initiatoren eines \nBürgerbegehrens in der Regel mit dem kommunalen Haushalt nicht \nvertraut sind und über kein Fachwissen verfügen. Von daher \ngenügen überschlägige, aber schlüssige Angaben über die \ngeschätzte Höhe der anfallenden Kosten sowie darüber, wie \ndiese haushaltsrechtlich gedeckt werden können. Weil der \nBürgerentscheid die Wirkung eines Ratsbeschlusses hat und \nnicht ohne Weiteres abänderbar ist (vgl. § 26 Abs. 8 GO NRW), \nsetzt er bei den Gemeindebürgern in besonderer Weise eine \nverantwortliche Entscheidungsfindung voraus. Damit sie möglich \nist, muss den Abstimmungsberechtigten auch zur Kenntnis \ngegeben werden, welche Kosten mit der von dem Bürgerbegehren \nerstrebten Maßnahme verbunden sind. Die Entscheidung des \nBürgers, ob er einem Bürgerbegehren beitritt, wird wesentlich \nauch von der Frage beeinflusst werden, welche Kostenfolge \ndurch die Maßnahme ausgelöst werden wird. Mit Rücksicht darauf \nist erforderlich, dass der Finanzierungsvorschlag nicht nur \nvöllig allgemein gehalten ist, sondern nach Maßgabe der \nvorstehenden Ausführungen nachvollziehbar ist.\n\n58\n\nVgl. im Einzelnen Urteil der Kammer vom 13. Februar 1998 \n- 1 K 5181/96 -, NWVBl. 1998, S. 368 ff., m.w.N.\n\n59\n\nNach diesen Maßstäben ist der Kostendeckungsvorschlag des \nvorliegenden Bürgerbegehrens unzureichend. Er enthält schon \nkeine konkreten Angaben über die voraussichtliche Höhe der \nKosten. Soweit der Deckungsvorschlag darauf verweist, dass die \nFinanzmittel, die für die Maßnahme „2 neue DB-Haltepunkte\" \nvorgesehen sind, nunmehr für die Finanzierung der von dem \nBürgerbegehren verfolgten Maßnahmen verwendet werden, bleibt \nfür den Bürger völlig offen, in welcher Höhe sich die \nFinanzmittel bewegen, die für die „2 neuen DB-Haltepunkte\" \nveranschlagt sind. Auch wird aus der Formulierung nicht \nhinreichend deutlich, ob dem Vorschlag die Vorstellung zu \nGrunde liegt, dass sich die jeweiligen Kosten tatsächlich \nentsprechen, oder ob die für die „2 neuen DB-Haltepunkte\" \nveranschlagten Finanzmittel zunächst herangezogen werden, \ndarüber hinaus aber noch weitere Finanzmittel erforderlich \nsind. Da eine Bezifferung der Kosten fehlt, entzieht sich der \nKostendeckungsvorschlag darüber hinaus jeglicher Einschätzung, \ninwieweit er realistisch und haushaltsrechtlich durchführbar \nist.\n\n60\n\nGegen die sich aus § 26 Abs. 2 Satz 1 GO NRW ergebende \nUnzulässigkeit des Bürgerbegehrens können die Kläger auch \nnicht mit Erfolg einwenden, die Verwaltung habe ihnen die \nAuskunft erteilt, der Deckungsvorschlag genüge den \ngesetzlichen Voraussetzungen. Selbst wenn es sich um eine dem \nBeklagten zurechenbare behördliche Fehlauskunft handelte, \nführt dies nicht dazu, dass das Fehlen eines hinreichenden \nKostendeckungsvorschlages unschädlich ist. An die fehlerhafte \nbehördliche Auskunftserteilung mögen sich zwar gegebenenfalls \nSchadensersatzansprüche nach Amtshaftungsgrundsätzen \nanknüpfen. Da es sich bei dem Erfordernis eines \nKostendeckungsvorschlages jedoch um eine zwingende gesetzliche \nVorgabe handelt sowie mit Rücksicht auf den vorstehend \ndargestellten Zweck der Regelung vermag die fehlerhafte \nAuskunft nicht dazu führen, dass von ihrer Einhaltung \nabgesehen werden könnte.\n\n61\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 159 Satz \n2 VwGO (ungeachtet der Frage des internen Ausgleichs zwischen \nden Klägern einschließlich etwaiger Erbenhaftung, § 426, §§ \n1922, 1967 BGB).\n\n62\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit \nberuht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.\n\n63","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/300575","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2001-11-02/1-k-423-01","cited_norms":[{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 59","ref_norm":"59","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 139","ref_norm":"139","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1967","ref_norm":"1967","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1922","ref_norm":"1922","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/300575","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/300575","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2001-11-02/1-k-423-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/300575","retrieved":"2026-07-09 03:25:28.342036+00:00"}}