{"status":"available","doknr":"OLD300574","ecli":"ECLI:DE:VGD:2001:1102.1K10519.98.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2001-11-02","aktenzeichen":"1 K 10519/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Kläger tragen die Kosten des Verfahrens je zu ½. \n\nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch \nSicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn \nnicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Kläger sind zwei der in der Bundesrepublik Deutschland bestehenden \nislamischen Dachverbände. Der Kläger zu 1. ging 1994 aus dem 1988 gegründeten \n„xxxxxxxxxxx xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx\" hervor. Gemäß § 1 seiner \nVereinssatzung ist er ein „Spitzenverband islamischer Organisationen in \nDeutschland\". Mit Ausnahme der Ehrenmitgliedschaft kennt er keine Mitgliedschaft \nnatürlicher Personen (vgl. § 4 der Satzung). § 2 der Satzung formuliert den Zweck \ndes Vereins dahingehend, dass er sich als Handlungsorgan der ihm angehörenden \nOrganisationen mit alle Muslime betreffenden islamischen Angelegenheiten befasst \nund eine ständige Informations- und Gesprächsebene für die öffentlichen Interessen \nder Muslime bildet. Insbesondere soll er die Tätigkeit seiner Mitglieder koordinieren \nund gemeinsame Aktivitäten organisieren sowie gemeinsame Interessen seiner \nMitgliedsgemeinden und einzelner Personen gegenüber staatlichen und \ngesellschaftlichen Stellen vertreten. Nach der der Satzung vorangestellten Präambel \nhaben sich die Gründungsmitgliedsvereinigungen des Klägers zu 1. bei der \nSatzungsgebung (u.a.) von der gemeinsamen Überzeugung leiten lassen, dem Islam \nunterworfen zu sein, sowie der Absicht, den islamischen Gemeinschaften zu dienen \nund den kulturellen und interreligiösen Dialog zu pflegen. Die Zahl seiner \nMitgliedsverbände bewegt sich seit seiner Gründung im Bereich von 20, die nach \neigenen Angaben des Klägers zu 1. einige Hundert Moscheegemeinden vertreten. \n\n3\n\nDer 1986 gegründete Kläger zu. 2 verfolgt laut der Präambel der Vereinssatzung \n(i.d. Fassung vom 2. Juni 2001) den Zweck, die Interessen der Muslime in \nDeutschland in der Ausübung ihrer Religion sowie der Bekenntnis- und \nGlaubensvermittlung zu vertreten. § 5 der Satzung führt als Aufgaben im Einzelnen \nauf: Lehre des islamischen Glaubens und Wahrung der islamischen Werte, \nGlaubensunterweisung und Bekenntnisvermittlung, Durchführung von \nGottesdiensten Glaubensseminaren, Veranstaltung religiöser Feste, Verbreitung \nislamischer Literatur, Aufbau einer Infrastruktur für die Integration der Muslime, \nBeratung von Muslimen in sozialen und karitativen Fragen, Eintreten für die \nEinführung islamischen Religionsunterrichts an öffentlichen Schulen sowie eines \nuniversitären Studienganges zur Ausbildung islamischer Religionslehrer. Mit \nAusnahme der Ehren- oder Fördermitgliedschaft kennt er ebenfalls keine \nMitgliedschaft natürlicher Personen; § 3 Abs. 1, Abs. 2 a) der Satzung sehen als \nordentliche Mitglieder juristische Personen vor. Unter den Mitgliedsorganisationen, \nderen Zahl der Kläger mit 38 angegeben hat, befinden sich Bundes- und \nLandesverbände sowie regionale und lokale Vereinigungen.\n\n4\n\nMit Schreiben vom 6. April 1994 beantragte der xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx beim \nnordrhein-westfälischen Kultusministerium die Einführung von islamischem \nReligionsunterricht an den öffentlichen Schulen in Nordrhein-Westfalen. Der Kläger \nzu 1. griff diesen Antrag nach seiner Gründung mit Schreiben vom 21. Februar 1995 \nauf. Der Kläger zu 2. trat dem Anliegen mit beim Ministerium für Schule und \nWeiterbildung des Landes Nordrhein-Westfalen am 24. Januar 1996 eingegangenem \nSchreiben bei. \n\n5\n\nNachdem der Kläger zu 1. das Ministerium für Schule und Weiterbildung des \nLandes Nordrhein-Westfalen, nunmehr Ministerium für Schule, Wissenschaft und \nForschung, mit Schreiben vom 17. September 1996 an die noch ausstehende \nBescheidung des Antrages vom 6. April 1994 erinnert hatte, teilte das Ministerium mit \nSchreiben vom 24. Oktober 1996 mit, die Einführung islamischen \nReligionsunterrichts setze auf Seiten der Religionsgemeinschaft einen dauerhaften \nAnsprechpartner voraus, der autorisiert sei, die Inhalte des Unterrichts festzulegen, \neinen Lehrplan zu erstellen, Lehrer zu bevollmächtigen und die Fachaufsicht zu \nführen. Ein solcher Ansprechpartner sei dem Ministerium nicht bekannt. Vielmehr \nmüsse man nach den vorliegenden Erkenntnissen davon ausgehen, dass es allein \nfür türkische Muslime eine Vielzahl von Organisationen gebe. Nachdem die Kläger \nihr Anliegen erneut vorgetragen hatten, führte das Ministerium mit Schreiben vom 12. \nMärz 1998 und 21. Juli 1998 aus, die sich aus Art. 7 Abs. 3 GG, Art. 14 der \nVerfassung für das Land Nordrhein-Westfalen (Verf NRW) ergebenden rechtlichen \nVoraussetzungen für die Einführung islamischen Religionsunterrichts fehlten. Die \nKläger verträten nur einen Teil der Muslime und besäßen daher nicht die vom \nVerfassungsgeber geforderte religiöse Autorität zur Bestimmung der Grundsätze der \nGlaubensgemeinschaft.\n\n6\n\nMit der am 8. Dezember 1998 erhobenen Klage verfolgen die Kläger ihr \nBegehren weiter. Zur Begründung machen sie im Wesentlichen geltend: \n\n7\n\nDie Klage sei entgegen der Annahme des Beklagten auch hinsichtlich des \nKlägers zu 2. zulässig. Dessen interne Willensbildung betreffend die Klageerhebung \nentspreche allen innerverbandlichen Anforderungen. Im Übrigen sei die \nKlageerhebung durch ein vertretungsberechtigtes Vereinsorgan erfolgt. Die Klage sei \nauch begründet. Als Religionsgemeinschaft im Sinne von Art. 7 Abs. 3 GG, Art. 14 \nVerf NRW hätten die Kläger einen Anspruch auf Einführung islamischen \nReligionsunterrichts als ordentliches Lehrfach an den öffentlichen Schulen in \nNordrhein-Westfalen. Die Vorschriften verliehen Religionsgemeinschaften ein \nsubjektiv-öffentliches Recht auf Erteilung von Religionsunterricht. Beide Kläger \nerfüllten die Voraussetzungen einer Religionsgemeinschaft. Der Begriff stimme \nüberein mit demjenigen der Religionsgesellschaft in Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 \nWeimarer Reichsverfassung (WRV). Darunter sei ein Zusammenschluss von \nPersonen mit gemeinsamen religiösen Auffassungen zu Sinn und Bewältigung des \nmenschlichen Lebens zu verstehen, der den vorhandenen religiösen Konsens in \numfassender Weise bezeuge. Die Gemeinschaft müsse auf Dauer angelegt und \nausreichende organisatorische Strukturen aufweisen. Die Organisationsform einer \nKörperschaft des öffentlichen Rechts sei nicht erforderlich. Auch in der Rechtsform \ndes eingetragenen Vereins organisierte islamische Vereinigungen kämen als Partner \ndes Staates bei der Durchführung islamischen Religionsunterrichts in Betracht. Der \nAnnahme einer Religionsgemeinschaft stehe auch nicht entgegen, dass die Kläger \nals Mitglieder juristische Personen hätten. Die Organisation als Dachverband hindere \ndie Anerkennung als Religionsgemeinschaft nicht. Durch ihre Satzungen erfüllten \nbeide Kläger das Erfordernis hinreichend klarer Organisationsstrukturen. In \nDeutschland hätten sich mittlerweile mehrere auf Dauer angelegte islamische \nReligionsgemeinschaften gebildet, so dass für den Staat mehrere Partner in Betracht \nkämen, von denen jeder einen eigenen Religionsunterricht beanspruchen könne. Um \neine Zersplitterung des islamischen Religionsunterrichts zu vermeiden, hätten die \nKläger als Dachverbände einen gemeinsamen Antrag auf Einführung eines \nReligionsunterrichts gestellt. Als Vertreter der Mehrheit der islamischen \nGemeinschaften in Nordrhein-Westfalen seien sie auch ein hinreichend autorisierter \nAnsprechpartner. Mit dem im März 1999 vom pädagogischen Fachausschuss des \nKlägers zu 1. vorgestellten Lehrplan liege mittlerweile auch eine inhaltliche \nGrundlage für den einzuführenden islamischen Religionsunterricht vor. Ferner sei im \nMai 1999 die gemeinsame „Kommission für den Islamischen Religionsunterricht\" \n(KIRU) gegründet worden, deren Mitglieder (12 ordentliche und 4 stellvertretende) \nvon den Klägern je zur Hälfte für einen Zeitraum von 2 Jahren ernannt würden. Die \nKIRU sei nach dem Gründungsprotokoll Anlaufstelle für sämtliche behördliche \nFragen, die Errichtung, Planung und Durchführung des islamischen \nReligionsunterrichts beträfen, und zuständig für die Erstellung entsprechender \nLehrpläne sowie die Erteilung der Lehrbefugnis. Ausweislich ihrer \nSatzungsbestimmungen verfolgten die Kläger auch eine religiöse Zielsetzung. \nEntsprechendes gelte hinsichtlich ihrer Mitgliedsvereine, deren Mitglieder zugleich \nnatürliche Mitglieder der Kläger seien. Die Kläger stützten sich auf einen religiösen \nKonsens ihrer Mitglieder, da diese sich auf Grund ihres islamischen Glaubens \nzusammengeschlossen hätten. Entgegen der Auffassung des Beklagten bedürfe es \nzur Annahme eines religiösen Konsenses nicht der Festlegung auf eine bestimmte \nGlaubensrichtung innerhalb des Islam. Aus dem für den Staat verbindlichen \nNeutralitätsgebot und dem in Art. 4 GG verankerten Grundrecht auf freie \nReligionsausübung folge, dass es allein Sache der Religionsgemeinschaft sei, ihre \nReligion, ihre Lehre und ihr Verständnis von Gott zu definieren. Deshalb sei es dem \nStaat auch versagt, bestimmte Mindestanforderungen an den Inhalt religiöser Lehren \nzu stellen. \n\n8\n\nEbenso wenig komme es darauf an, ob die Kläger lediglich eine Minderheit der \nMuslime in Nordrhein-Westfalen verträten. Die zahlenmäßige Stärke oder soziale \nRelevanz spielten für das Vorliegen einer Religionsgemeinschaft keine Rolle. Weder \nverlange Art. 7 Abs. 3 GG, dass alle Angehörigen eines Bekenntnisses von einer \nReligionsgemeinschaft vertreten würden, noch schließe die Bestimmung aus, dass \nes für Angehörige eines Bekenntnisses verschiedene, von unterschiedlichen \nReligionsgemeinschaften legitimierte Angebote von Religionsunterricht gebe. Die \nKläger beanspruchten nicht, als Vertreter aller Muslime in Nordrhein-Westfalen zu \nhandeln. Sie repräsentierten vielmehr allein ihre Mitglieder bzw. deren Mitglieder. Die \nZahl der von ihnen repräsentierten Muslime sei auch hinreichend groß, um als \nReligionsgemeinschaft im Sinne von Art. 7 Abs. 3 GG anerkannt zu werden. Im \nÜbrigen sei zu berücksichtigen, dass der Islam nicht mitgliedschaftlich verfasst sei. \nEr verfüge über keine Organisation mit einer präzisen Gliederung und \nMitgliedschaftsstrukturen. So sei beispielsweise die Zahl der Muslime, die in den von \nden Mitgliedsverbänden der Kläger unterhaltenen Einrichtungen an den \nFreitagsgebeten teilnähmen, um ein Mehrfaches höher als die Mitgliederzahl. \nEntsprechend sei zu erwarten, dass die Zahl derer, die am Religionsunterricht \nteilnähmen, erheblich über der Mitgliederzahl der Kläger liegen würde. Die Kläger \nerfüllten auch das von der Kammer in ihrem Beschluss vom 18. Juli 2000 - \n1 L 1224/00 - (NWVBl. 2001, S. 110 ff. = NVwZ-RR 2000, S. 789 ff.) aufgestellte \nErfordernis der hinreichenden Legitimation zur Artikulierung von Grundsätzen einer \nReligionsgemeinschaft. Dies ergebe sich bereits mit Rücksicht auf die in dem \nVerfahren 1 L 1224/00 vorgelegten Elternerklärungen. Mit jenen hätten die jeweiligen \nUnterzeichner klar zum Ausdruck gebracht, dass sie sich in der Frage der Einführung \nislamischen Religionsunterrichts durch die Kläger vertreten sehen wollten. Weitere \nsolcher Erklärungen seien im vorliegenden Verfahren vorgelegt worden. Im Übrigen \nstünden die von der Kammer in ihrem Beschluss vom 18. Juli 2000 formulierten \nLegitimationsanforderungen nicht im Einklang mit dem Verfassungsrecht. Zwar \nmüsse der Staat Mindestanforderungen an die Verfasstheit der \nReligionsgemeinschaft aufstellen, damit die in Art. 7 Abs. 3 GG angelegte \nKooperation zwischen Staat und Religionsgemeinschaft funktionieren könne. Diese \ngingen aber über die Merkmale der Artikulationsfähigkeit und -bereitschaft nicht \nhinaus, die bei den Klägern ohne Weiteres gegeben seien. Ein Verständnis des \nBegriffs der Religionsgemeinschaft, das demgegenüber eine mitgliedschaftliche \nVerfassung verlangte, verstieße gegen Art. 4 GG. Soweit praktische Schwierigkeiten \nbestünden, diejenigen Schüler und Schülerinnen zu erfassen, die der Teilnahme am \nislamischen Religionsunterricht unterlägen, könnten diese nicht herangezogen \nwerden, um das Erfordernis einer mitgliedschaftlichen Organisationsstruktur zu \nbegründen. Auch ohne mitgliedschaftliche Verfasstheit, wie sie für die christlichen \nKirchen kennzeichnend seien, seien Lösungen denkbar, die Zugehörigkeit eines \nSchülers/einer Schülerin zu einer Religionsgemeinschaft hinreichend sicher \nfestzustellen. Die Ausgestaltung im Einzelnen obliege dem Beklagten. \n\n9\n\nEs bestünden auch keine Zweifel an der Verfassungstreue der Kläger. Diese \nachteten bei der Aufnahme ihrer Mitglieder darauf, dass diese die Gewähr für die \nEinhaltung der Rechtsordnung böten. Soweit der Beklagte hinsichtlich des \nxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx und der xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx \nBedenken bezüglich deren Verfassungstreue geäußert habe, sei ihnen nicht \nbekannt, dass diese strafrechtlich relevante Handlungen begangen hätten. Im \nÜbrigen komme es darauf aber auch nicht an, da Ansprechpartner die Mitglieder der \nKIRU seien, deren Verfassungstreue außer Frage stehe. \n\n10\n\nDie Kläger haben ca. 3.000 unterschriebene Erklärungsvordrucke vorgelegt, \nwonach die Unterzeichner erklären, dass der Kläger zu 1. bzw. der Kläger zu 2. \nberechtigt seien, sie in Angelegenheiten des islamischen Religionsunterrichts zu \nvertreten, insbesondere berechtigt seien, die Unterrichtsinhalte zu bestimmen. Ferner \nerklären die Unterzeichner ihr Einverständnis, dass die Befugnis ganz oder teilweise \nauf Einrichtungen übertragen werden könne, die zum Zwecke der gemeinsamen \nVertretung in Angelegenheiten des islamischen Religionsunterrichts mit anderen \nislamischen Organisationen gebildet würden. Auf den Kläger zu 1. entfallen etwa \n2.500 der Erklärungen, auf den Kläger zu 2. circa 400. Die Unterzeichner stammen \nzum überwiegenden Teil aus Nordrhein-Westfalen, zum Teil auch aus anderen \nBundesländern. Die Kläger haben ferner etwa 1000 unterschriebene \nErklärungsvordrucke überreicht, wonach die Unterzeichner erklären, die \nxxxxxxxxxxxxx xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx (xxxx), Mitglied des Klägers zu 1., \nsei ermächtigt, sie in Angelegenheiten des islamischen Religionsunterrichts zu \nvertreten. Desweiteren haben sie eine Erklärung des Vorstandsvorsitzenden von \nxxxx vorgelegt, wonach der Kläger zu 1. berechtigt ist, diesen Verein in allen den \nReligionsunterricht betreffenden Angelegenheiten zu vertreten.\n\n11\n\nDie Kläger beantragen, nachdem das Rubrum im Einvernehmen mit den \nVerfahrensbeteiligten dahingehend berichtigt worden ist, dass das Land Nordrhein-\nWestfalen als Beklagter geführt wird,\n\n12\n\ndas beklagte Land zu verurteilen, mit den Vorbereitungen für \nislamischen Religionsunterricht, in Übereinstimmung mit den \nvon den Klägern aufgestellten Grundsätzen, zu beginnen,\n\n13\n\nhilfsweise das beklagte Land zu verurteilen, mit den \nVorbereitungen für islamischen Religionsunterricht in \nÜbereinstimmung mit den Grundsätzen zu beginnen, die die von \nden Klägern eingesetzte Kommission für den islamischen \nReligionsunterricht aufstellt,\n\n14\n\nhilfsweise festzustellen, dass es sich bei den Klägern um \nReligionsgemeinschaften im Sinne von Art. 7 Abs. 3 GG, Art. 14 \nAbs. 1 Verf NRW handelt, die grundsätzlich berechtigt sind, die \nEinführung von islamischem Religionsunterricht als \nordentliches Lehrfach an den öffentlichen Schulen in Nordrhein-\nWestfalen zu verlangen.\n\n15\n\nDas beklagte Land beantragt,\n\n16\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n17\n\nZur Begründung führt es aus, hinsichtlich des Klägers zu 2. sei die Klage bereits \nunzulässig, da es an einem gegenüber dem Beklagten gestellten Antrag fehle. \nSoweit der Kläger auf die am 24. Januar 1996 beim damaligen Ministerium für \nSchule und Weiterbildung eingegangene Beitrittserklärung verweise, liege der der \nErklärung zu Grunde liegende Beschluss des Klägers nicht vor. Entsprechendes \ngelte hinsichtlich der nachgereichten Erklärung vom 15. Juli 1999. Im Übrigen sei die \nKlage insgesamt unbegründet, da es sich bei den Klägern nicht um \nReligionsgemeinschaften im Sinne von Art. 7 Abs. 3 GG, Art. 14 Verf NRW, §§ 31 ff. \nSchulordnungsgesetz (SchOG) handele. Nach ihrem Selbstverständnis und ihren \nZielsetzungen seien sie keine Gemeinschaften, die auf der Grundlage eines \nreligiösen Konsenses die Religionsausübung und -vermittlung zum Ziel hätten. \nVielmehr stehe, wie sich aus den Satzungen der Kläger ergebe, die Verfolgung \nsozialer und politischer Interessen im Vordergrund. Religionsunterricht sei nach den \ngesetzlichen Bestimmungen eine Staat und Religionsgemeinschaft gemeinsam \nüberantwortete Aufgabe. Auf Grund der ihr übertragenen Verantwortung müsse die \nReligionsgemeinschaft nach Organisation und Zahl ihrer Mitglieder die Gewähr der \nDauer bieten. Ferner müsse sie, wenn sie nicht lediglich einen nach religiösen \nKriterien abgrenzbaren Teil der dem Islam Zugehörigen, sondern alle Muslime in \nNordrhein-Westfalen repräsentieren wolle, durch eine umfassende Organisation den \nNachweis erbringen, dass sie die nordrhein-westfälischen Muslime umfassend \nvertrete. Der Staat müsse sichergehen können, dass die Religionsgemeinschaft die \nihr Zugehörigen auch tatsächlich repräsentiere, da er nur insoweit die Verantwortung \nfür die Inhalte des Unterrichts übernehmen könne. Aus den verfügbaren \nUntersuchungen und Statistiken ergebe sich indes, dass die in Nordrhein-Westfalen \nlebenden Muslime nur zu einem kleinen Teil von den Klägern erfasst würden. \n\n18\n\nSie kämen als Ansprechpartner für die Einführung islamischen \nReligionsunterrichts nicht in Betracht, da nicht ersichtlich sei, welche natürlichen \nPersonen ihnen zuzuordnen seien. Sie verfügten damit nicht über die notwendige \nLegitimation durch von ihnen repräsentierte muslimische Schüler und Schülerinnen. \nEs sei mithin auch unklar, auf wen der Beklagte Schüler und Schülerinnen bzw. \nderen Eltern bei auftretenden Fragen zum Inhalt des Religionsunterrichts verweisen \nkönne. Da der Religionsunterricht ordentliches Lehrfach sei, sei er - vorbehaltlich der \nMöglichkeit der Abmeldung - für die dem jeweiligen Bekenntnis angehörenden \nSchüler/Schülerinnen obligatorisch. Für die Anerkennung als Religionsgemeinschaft \nsei daher zu verlangen, dass die Kläger einen nicht unbedeutenden und klar \nabgrenzbaren Teil der muslimischen Schülerschaft repräsentierten. Die Kläger \nkönnten auch nicht mit Erfolg auf die KIRU als Ansprechpartner verweisen. Insoweit \nfehle es an der erforderlichen durchgehenden Legitimationskette zu einer Gruppe \nvon natürlichen, eine Religionsgemeinschaft bildenden Personen. Eine solche \nergebe sich auch nicht mit Blick auf die von den Klägern vorgelegten Erklärungen. \nDiese belegten weder, dass die Unterzeichner Muslime seien, noch dass sie den \nKlägern angehörten und Eltern von Schülern/Schülerinnen seien. Soweit die \nTeilnehmer an der Unterschriftenaktion erklärt hätten, dass die den Klägern \neingeräumte Befugnis auf andere Einrichtungen übertragen werden könne, zeige \ndies im Übrigen, dass sie keine Religionsgemeinschaft sein wollten. Denn damit wäre \nes nicht vereinbar, die Entscheidung über Glaubensinhalte zu delegieren. \nEntsprechendes gelte hinsichtlich der auf diexxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx \nxxxxxxxxxxxxxx bezogenen Erklärungen. \n\n19\n\nDarüber hinaus bestünden angesichts der Mitgliedschaft des \nxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx xxxxxx im Kläger zu 1. sowie der \nxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx im Kläger zu 2. erhebliche Bedenken \nhinsichtlich der Verfassungstreue der Kläger. Da die KIRU als deren Handlungsorgan \nbenannt worden sei, schlügen die Bedenken auf diese durch.\n\n20\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte dieses Verfahrens und des Verfahrens 1 L 1224/00 sowie der \nbeigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen.\n\n21\n\nEntscheidungsgründe:\n\n22\n\nDie Klage hat keinen Erfolg.\n\n23\n\nI.\n\n24\n\nSoweit es den Hauptantrag betrifft, mangelt es hinsichtlich des Klägers zu 2. \nnicht an einer ordnungsgemäßen Klageerhebung auf Grund fehlender \nVertretungsbefugnis. Gemäß § 26 Abs. 2 BGB wird der Verein gerichtlich und \naußergerichtlich durch den Vorstand vertreten. Der Klageschriftsatz vom 23. \nNovember 1998 ist von dem damaligen und heutigen Vorsitzenden des Klägers zu \n2., Herrn xxxxxxxxxxxxx, unterzeichnet. Gemäß § 8 Abs. 1 und 2 der Satzung des \nKlägers zu 2. in der zum Zeitpunkt der Klageerhebung gültigen Fassung war dieser \nals Vorstandsmitglied berechtigt, den Kläger zu 2. allein nach außen zu vertreten. \nDanach hat der Ratsvorsitzende mit Vertretungsmacht gehandelt und die Klage \nmithin wirksam für den Kläger zu 2. erhoben. Ob er auch im Innenverhältnis dazu \nberechtigt war, ist für die Frage der wirksamen gesetzlichen Vertretung nach außen \nunerheblich. Denn tritt wie hier für einen Verein ein Vorstandsmitlied mit \nEinzelvertretungsmacht auf und machen die Satzungsbestimmungen ein wirksames \nVertreterhandeln nach außen nicht ausdrücklich von internen Beschlüssen abhängig, \nkommt es für ein wirksames Vertreterhandeln auf die interne \nVorstandsbeschlussfassung nicht an.\n\n25\n\nVgl. Palandt-Heinrichs, Kommentar zum BGB, 60. Aufl., § 26 Anm. 6; BGH, \nBeschluss vom 19. September 1977 - 2 ZB 9/76 -, BGHZ 69, S. 250 (252).\n\n26\n\nIm Übrigen liegen aber hinsichtlich des Innenverhältnisses auch keine \nAnhaltspunkte dafür vor, dass der Ratsvorsitzende bei der Klageerhebung ohne \nentsprechende interne Vollmacht des Vorstandes gehandelt hätte. \n\n27\n\nDie Klage ist hinsichtlich des Hauptantrages als allgemeine Leistungsklage \nstatthaft. Das Begehren der Kläger, mit den Vorbereitungen für islamischen \nReligionsunterricht zu beginnen, ist nicht auf den Erlass eines Verwaltungsaktes im \nSinne von § 35 VwVfG NRW gerichtet und damit nicht im Wege der \nVerpflichtungsklage geltend zu machen. Die Annahme, einzelne Verfahrensschritte \noder das Gesamtergebnis des vom Beklagten erwarteten Handelns enthielten \neinseitige, auf potentielle Bestandskraft hin angelegte Regelungen, ist mit der \nnormativen Ausgestaltung der erstrebten Einführung von Religionsunterricht nicht \nvereinbar.\n\n28\n\nGemäß Art. 7 Abs. 3 Satz 1 GG ist der Religionsunterricht in den öffentlichen \nSchulen mit Ausnahme der bekenntnisfreien Schulen ordentliches Lehrfach. Er wird \nunbeschadet des staatlichen Aufsichtsrechts in Übereinstimmung mit den \nGrundsätzen der Religionsgemeinschaften erteilt, Satz 2 der Vorschrift. Nach Art. 14 \nAbs. 1 Satz 1 Verf NRW ist der Religionsunterricht ordentliches Lehrfach an allen \nSchulen, mit Ausnahme der Weltanschauungsschulen (bekenntnisfreien Schulen). \nGemäß Absatz 2 sind Lehrpläne und Lehrbücher für den Religionsunterricht im \nEinvernehmen mit der Kirche oder Religionsgemeinschaft zu bestimmen. \nEntsprechend heißt es in § 31 Abs. 2 des nordrhein-westfälischen \nSchulordnungsgesetzes (SchOG), dass Religionsunterricht ordentliches Lehrfach an \nallen allgemein bildenden Schulen ist sowie an allen Schulen, durch deren Besuch \nder Schulpflicht genügt wird. Ausgenommen sind Weltanschauungsschulen und \nbekenntnisfreie Schulen. § 1 des nordrhein-westfälischen Schulverwaltungsgesetzes \n(SchVG) bestimmt, dass die Schulen Unterricht nach einem von der \nSchulaufsichtsbehörde festgesetzten oder genehmigten Lehrplan erteilen. § 33 Abs. \n2 SchOG ergänzt dies für den Bereich des Religionsunterrichts dahingehend, dass \nLehrpläne und Lehrbücher im Einvernehmen mit der Kirche oder \nReligionsgemeinschaft zu bestimmen sind. § 32 Abs. 1 SchOG sieht vor, dass der \nReligionsunterricht von Lehrern oder Geistlichen erteilt wird. Voraussetzung für die \nErteilung des Religionsunterrichts durch Lehrer ist die staatliche Lehrbefähigung \nsowie eine Bevollmächtigung durch die Kirche bzw. Religionsgemeinschaft, § 32 \nAbs. 2 Satz 2 SchOG. Soweit Geistliche den Unterricht erteilen, bedürfen sie eines \nstaatlichen Unterrichtsauftrages, § 32 Abs. 4 Satz 1 SchOG. \n\n29\n\nAusgehend von diesem rechtlichen Rahmen ergibt sich, dass die Einführung von \nReligionsunterricht verschiedener organisatorischer Vorleistungen bedarf, die \nwechselseitige Abstimmung voraussetzen. Zum einen ist sicherzustellen, dass \ngeeignetes Lehrpersonal zur Verfügung steht. Zum anderen müssen die \nUnterrichtsinhalte durch Erstellung eines Lehrplanes festgelegt werden. \nInsbesondere die Ausarbeitung des Lehrplanes macht dabei nach den gesetzlichen \nVorgaben die Mitwirkung der jeweiligen Religionsgemeinschaft erforderlich, da der \nUnterricht in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Religionsgemeinschaft zu \nerteilen ist. Die Einführung von Religionsunterricht stellt sich mithin als ein aus \nmehreren Schritten bestehender Verfahrensvorgang dar, an dessen Abschluss bei \nVorliegen der entsprechenden Voraussetzungen der Organisationsakt steht, den \nUnterricht zu einem bestimmten Zeitpunkt für bestimmte Klassenstufen als \nordentliches Lehrfach einzurichten. \n\n30\n\nHinsichtlich des von den Klägern gewünschten islamischen Religionsunterrichts \nist ein solches Verfahren bislang nicht in Gang gesetzt worden, da das beklagte Land \ndie Kläger nicht als Religionsgemeinschaften im Sinne von Art. 7 Abs. 3 GG, Art. 14 \nAbs. 1 Verf NRW betrachtet. Vor diesem Hintergrund ist das Begehren der Kläger \ndarauf gerichtet, diesen Einführungsprozess in Gang zu setzen und das beklagte \nLand zu veranlassen, sie als Ansprechpartner zu betrachten, um die Lehrinhalte des \nislamischen Religionsunterrichts festzulegen und die Frage des Einsatzes geeigneter \nLehrkräfte abzustimmen. Damit verfolgen die Kläger nicht den Erlass einer \neinseitigen hoheitlichen Maßnahme im Sinne des § 35 VwVfG NRW, sondern sie \nerstreben ein auf Zusammenarbeit gerichtetes tatsächliches, schlicht-hoheitliches \nVerwaltungshandeln. \n\n31\n\nDie Klage ist auch nicht mangels hinreichend bestimmten Klageantrages (§ 82 \nVwGO) unzulässig. Zwar ist ein Klageantrag grundsätzlich nur dann hinreichend \nbestimmt, wenn er den erhobenen Anspruch konkret bezeichnet, dadurch den \nRahmen der richterlichen Entscheidungsbefugnis absteckt, Inhalt und Umfang der \nmateriellen Rechtskraft der begehrten Entscheidung erkennen lässt, das Risiko eines \nUnterliegens des Klägers nicht durch vermeidbare Ungenauigkeit auf den Beklagten \nabwälzt und schließlich eine Zwangsvollstreckung aus dem Urteil ohne eine \nFortsetzung des Streits im Vollstreckungsverfahren erwarten lässt.\n\n32\n\nVgl. BGH, Urteil vom 14. Dezember 1998 - 2 ZR 330/97 -, NJW 1999, S. \n954.\n\n33\n\nBei Leistungsklagen muss der Antrag danach grundsätzlich so gestellt sein, dass \nauf einen entsprechenden gerichtlichen Ausspruch hin die Zwangsvollstreckung \nstattfinden kann.\n\n34\n\nVgl. BGH, Urteil vom 10. Juli 1986 - 9 ZR 138/85 -, NJW 1986, S. 3142 \n(3143).\n\n35\n\nSoweit der Antrag der Kläger nicht im Sinne einzelner Verfahrensschritte das \nbegehrte Verwaltungshandeln bezeichnet, mithin auch keine Chronologie für den \nVerfahrensablauf vorgibt und insoweit die begehrten Vorbereitungsmaßnahmen nicht \nkonkret bezeichnet, führt dies unter dem Gesichtspunkt der Antragsbestimmtheit \ndennoch nicht zur Unzulässigkeit der Klage. Für die Einführung von (islamischem) \nReligionsunterricht bestehen bezüglich des dabei anzuwendenden \nVerfahrensablaufs keine zwingenden landesgesetzlichen Vorgaben. Vielmehr ist die \nSchulaufsichtsbehörde bei der Verfahrensausgestaltung, etwa hinsichtlich des \nZeitrahmens und der Bestimmung der einzelnen Verfahrensschritte, frei. Angesichts \ndessen würden die Kläger Gefahr laufen, mit einem Klageantrag, der insoweit \nkonkrete Vorgaben machte, (bereits deshalb) zu unterliegen. Außerhalb ihrer Sphäre \nliegende Umstände machen den Klägern somit eine genauere Fassung des \nKlageantrages nicht möglich. Mit Rücksicht auf die verfassungsrechtliche \nGewährleistung effektiven Rechtsschutzes (vgl. Art. 19 Abs. 4 GG) genügt ihr \nKlageantrag daher den Bestimmtheitsanforderungen auch mit einer nach \nVerfahrensschritten und zeitlicher Abfolge nicht weiter differenzierten Formulierung. \n\n36\n\nVgl. zu Umständen, unter denen ausnahmsweise weniger strenge \nAnforderungen an die Bestimmtheit des Klageantrages gestellt werden können, \nauch Eyermann, Kommentar zur VwGO, 11. Aufl., § 82 Anm. 10, Kopp/Schenke, \nKommentar zur VwGO, 12. Aufl., § 82 Anm. 10; OVG NRW, Beschluss vom 6. \nSeptember 1994 - 25 B 1507/94 -, OVGE 44, S. 166 m.w.N.\n\n37\n\nSoweit der Beklagte einwendet, der Kläger zu 2. sei dem Antrag des Klägers zu \n1. vom 6. April 1994 bzw. 21. Februar 1995 nicht wirksam beigetreten, führt dies \nebenfalls nicht auf eine Unzulässigkeit der durch den Kläger zu 2. erhobenen Klage. \nDies ergibt sich ungeachtet der Frage, ob es einen solchen der Klageerhebung \nvorangehenden behördlichen Antrages überhaupt bedurft hätte\n\n38\n\n- vgl. Kopp/Schenke, a.a.O., Vorbemerkungen zu § 40, Anm. 51, wonach es \nbei einer allgemeinen Leistungsklage nicht erforderlich ist, dass der Kläger zuvor \nerfolglos einen Antrag an die zuständige Behörde gestellt hat -,\n\n39\n\njedenfalls daraus, dass der Kläger zu 2. mit Schreiben vom Januar 1996 wirksam \ndem Antrag des Klägers zu 1. beigetreten ist. Insoweit wird auf die die Frage der \nordnungsgemäßen Klageerhebung betreffenden Ausführungen Bezug genommen, \ndie hier entsprechend gelten. \n\n40\n\nDie hinsichtlich des Hauptantrages auch im Übrigen zulässige Klage hat in der \nSache keinen Erfolg. Den Klägern steht der insoweit geltend gemachte Anspruch \nnicht zu. \n\n41\n\nSie richten sich mit ihrem Begehren zutreffend gegen das Land Nordrhein-\nWestfalen. Bei einer allgemeinen Leistungsklage ist richtiger Beklagter der \nRechtsträger der für das erstrebte Verwaltungshandeln zuständigen Behörde(n). \n\n42\n\nVgl. Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, Kommentar zur VwGO, Stand: Januar \n2001, § 78 Anm. 21.\n\n43\n\nZuständige Behörde für die Einführung von Unterrichtsfächern und damit auch \nvon islamischem Religionsunterricht sind die Schulaufsichtsbehörden, vgl. §§ 1, 15 \nSchVG. Rechtsträger dieser Landesbehörden ist das Land Nordrhein-Westfalen als \nGebietskörperschaft. \n\n44\n\nDie Voraussetzungen für einen Anspruch der Kläger auf Einführung islamischen \nReligionsunterrichts als ordentliches Lehrfach an den öffentlichen Schulen in \nNordrhein-Westfalen liegen indes nicht vor, so dass sie auch keinen Anspruch auf \ndarauf gerichtete Vorbereitungsmaßnahmen haben. \n\n45\n\n§ 35 Abs. 1 Satz 1 SchOG kommt im vorliegenden Zusammenhang als \nAnspruchsgrundlage nicht in Betracht. Nach dieser Bestimmung ist an einer \nöffentlichen Schule Religionsunterricht für eine religiöse Minderheit einzurichten, \nwenn die Zahl der Schüler dieser Minderheit mindestens zwölf beträgt. Die Regelung \nist darauf ausgerichtet, einen Anspruch auf Einrichtung von Religionsunterricht an \neiner konkreten Schule zu vermitteln. Die Verwirklichung des Anspruches setzt \nvoraus, dass von der Schulaufsichtsbehörde die grundsätzliche Entscheidung über \ndie Einführung des betreffenden Religionsunterrichts sowie die erforderlichen \norganisatorischen Maßnahmen betreffend Lehrplan und Lehrkräfte bereits getroffen \nworden sind. Die Vorschrift des § 35 Abs. 1 Satz 1 SchOG kann nicht losgelöst von \ndem normativen Zusammenhang gesehen werden, in dem sie steht. Die Vorschrift ist \ndie abschließende Norm im Vierten Abschnitt des Schulordnungsgesetzes, in dem \ndie Grundlagen des schulischen Religionsunterrichts geregelt werden. Bei ihrer \nHeranziehung sind daher die in §§ 31 ff. SchOG enthaltenen Grundsätze zu \nberücksichtigen, die ihrerseits an Art. 14 Verf NRW und Art. 7 Abs. 3 GG anknüpfen. \n\n46\n\nVgl. die Begründung zum Entwurf des Schulordnungsgesetzes vom 15. Januar \n1951, Landtags-Drucksache 2/190, S. 18: „Der vierte Abschnitt ordnet im \nAnschluss an Artikel 7 des Grundgesetzes und Artikel 14 der Landesverfassung \ndie Rechtsfragen des Religionsunterrichtes ... „.\n\n47\n\n§ 35 Abs. 1 Satz 1 SchOG vermag daher als Anspruchsgrundlage erst \neinzugreifen, wenn die Voraussetzungen des Art. 7 Abs. 3 GG, Art. 14 Abs. 1 und 2 \nVerf NRW gegeben sind und ausgehend davon die Grundsatzentscheidung für die \nEinführung von Religionsuntericht eines bestimmten Bekenntnisses gefallen ist und \ndie damit verbundenen organisatorischen Vorleistungen geschaffen sind. (Nur) Unter \ndieser Voraussetzung gewährt § 35 Abs. 1 Satz 1 SchOG bei Vorliegen der dort \ngenannten Voraussetzungen einen Anspruch auf Einrichtung von Religionsunterricht \nbezogen auf eine konkrete Schule. \n\n48\n\nMaßgeblich dafür, ob einer Religionsgemeinschaft ein Anspruch auf \ngrundsätzliche Einführung von Religionsunterricht als ordentliches Lehrfach an den \nöffentlichen Schulen in Nordrhein-Westfalen zusteht, sind danach Art. 7 Abs. 3 GG, \nArt. 14 Abs. 1 und 2 Verf NRW. \n\n49\n\nDiese Normen enthalten in Art. 7 Abs. 3 Satz 1 GG, Art. 14 Abs. 1 Satz 1 Verf \nNRW zunächst eine institutionelle Garantie des Religionsunterrichts. Es ist \nverfassungsrechtlich gewährleistet, dass Religionsunterricht - vorbehaltlich der nach \nArt. 7 Abs. 3 Satz 2 GG, Art. 14 Abs. 2 Verf NRW erforderlichen Mitwirkung der \njeweiligen Religionsgemeinschaft - an öffentlichen Schulen ein Unterrichtsfach mit \nderselben Stellung und Behandlung wie andere ordentliche Lehrfächer ist. \n\n50\n\nVgl. für Art. 7 Abs. 3 GG z.B. BVerfG, Beschluss vom 25. Februar 1987 \n- 1 BvR 47/84 -, BVerfGE 74, S. 244 (251 ff.); BVerwG, Urteil vom 23. \nFebruar 2000 - 6 C 5/99 -, BVerwGE 110, S. 326 (337); Hemmrich, in: \nv.Münch/Kunig, Kommentar zum GG, Bd. 1, 4. Aufl., Art. 7 Anm. 23; Schmitt-\nKammler, in: Sachs, Kommentar zum GG, 2. Aufl., Art. 7 Anm. 43; Maunz, in: \nders./Dürig, Kommentar zum GG, Stand: März 2001, Art. 7 Anm. 47; Gröschner, \nin: Dreier (Hrsg.), Grundgesetz-Kommentar, Bd. 1 (1996), Art. 7 Anm. 83; Robbers, \nin: v. Mangoldt/Klein/Starck, Bonner Grundgesetz - Kommentar, Bd. 1, 4. Aufl., Art. \n7 Anm. 118; Mückl, AöR 122 (1997), S. 513 (520); Renck, JZ 2000, S. 561 (562); \nHeckel, JZ 1999, S. 741 (746) m.w.N.; Link, in: Handbuch des Staatskirchenrechts, \n2. Aufl., S. 496; Korioth, NVwZ 1997, S. 1041 (1043), sieht in Art. 7 Abs. 3 GG \nnicht den Religionsunterricht institutionell abgesichert, sondern die Verpflichtung \ndes Staates, ihn als Angebot bereitzuhalten;\n\n51\n\nfür Art. 14 Verf NRW vgl. Geller-Kleinrahm, Die Verfassung des Landes \nNordrhein-Westfalen, Kommentar, 3. Aufl., Stand: Februar 1994, Art. 14 Anm. \n1.\n\n52\n\nÜber diesen institutionellen Charakter hinaus kommt Art. 7 Abs. 3 GG, Art. 14 \nAbs. 1 und 2 Verf NRW aber auch ein subjektiv-rechtlicher Gehalt zu, der \nReligionsgemeinschaften im Sinne dieser Vorschriften einen Anspruch auf \nEinführung von Religionsunterricht in Übereinstimmung mit ihren Grundsätzen \nvermittelt (soweit sie die mit Blick auf Art. 7 Abs. 3 Satz 2 GG, Art. 14 Abs. 2 Verf \nNRW für die inhaltliche Ausgestaltung des Unterrichts erforderliche Mitwirkung \nleisten). Dies ergibt sich daraus, dass die Religionsgemeinschaften in Art. 7 Abs. 3 \nSatz 2 GG, Art. 14 Abs. 2 Verf NRW als Ansprechpartner des Staates ausdrücklich \ngenannt sind, die Regelungen mithin auf sie ausgerichtet sind. Wird den \nReligionsgemeinschaften aber durch den Regelungszusammenhang in Art. 7 Abs. 3 \nGG, Art. 14 Abs. 1 und 2 Verf NRW eine verfassungsrechtlich garantierte \nBegünstigung eingeräumt, legen Sinn und Zweck eine Auslegung nahe, wonach die \nBegünstigung von den Religionsgemeinschaften auch durchgesetzt werden kann. \nDafür spricht ferner die Stellung des Art. 7 Abs. 3 Satz 2 GG im Grundrechtsteil des \nGrundgesetzes. Ausgehend davon besteht daher ein unmittelbarer \nAnknüpfungspunkt für die Zuweisung eines subjektiv-rechtlichen Gehalts. Dies gilt im \nHinblick auf die inhaltliche Anknüpfung an Art. 7 Abs. 3 GG auch für Art. 14 Abs. 1 \nund 2 Verf NRW.\n\n53\n\nEinen subjektiv-rechtlichen Charakter von Art. 7 Abs. 3 GG bejahend auch \nNiehues, Schul- und Prüfungsrecht, Bd. 1, 3. Aufl., Anm. 538 f.; Mückl, AöR 122 \n(1997), S. 513 (521); Link, a.a.O., S. 496; Hemmrich, in: v.Münch/Kunig, a.a.O., \nArt. 7 Anm. 23; Schmitt-Kammler, in: Sachs, a.a.O., Art. 7 Anm. 44; Maunz, in: \nders./Dürig, a.a.O., Art. 7 Anm. 47; Gröschner, in: Dreier (Hrsg.), a.a.O., Art. 7 \nAnm. 83; Robbers, in: v. Mangoldt/ Klein/Starck, a.a.O., Art. 7 Anm. 122 ff.; Heckel, \nJZ 1999, S. 741 (750); Oebbecke, epd-Dokumentation 2/2000, S. 3 (6); Eiselt, \nDÖV 1981, S. 205 (206); Korioth, NVwZ 1997, S. 1041 (1045 f.), lehnt einen \ngrundrechtlichen Anspruch der Eltern und Schüler auf Einrichtung von \nReligionsunterricht ab, thematisiert aber nicht, ob er einen solchen auch für \nReligionsgemeinschaften ablehnt;\n\n54\n\nfür Art. 14 Verf NRW vgl. Geller-Kleinrahm, a.a.O., Art. 14 Anm. 1 und 2.\n\n55\n\nEine Anspruchsgrundlage ergibt sich darüber hinaus auch aus Art. 7 Abs. 3 GG, \nArt. 14 Abs. 1 Verf NRW in Verbindung mit dem verfassungsrechtlichen Neutralitäts- \nund Gleichheitsgebot. Das Grundgesetz erlegt dem Staat durch Art. 4 Abs. 1, Art. 3 \nAbs. 3, Art. 33 Abs. 3 GG sowie Art. 136 Abs. 1 und 4, Art. 137 Abs. 1 WRV i.V.m. \nArt. 140 GG weltanschaulich-religiöse Neutralität auf und untersagt damit die \nPrivilegierung bestimmter Bekenntnisse. \n\n56\n\nVgl. BVerfG, Urteil vom 14. Dezember 1965 - 1 BvR 413, 416/60 -, BVerfGE \n19, S. 206 (216); Beschluss vom 16. Mai 1995 - 1 BvR 1087/91 -, BVerfGE 93, S. \n1 (17).\n\n57\n\nDieses Gebot religiöser und konfessioneller Neutralität hat der Staat mithin auch \nim Rahmen von Art. 7 Abs. 3 GG, Art. 14 Abs. 1 Verf NRW zu beachten. Den \nVerfassungsauftrag zur Einführung von Religionsunterricht als ordentliches \nUnterrichtsfach hat er ohne Ansehung des jeweiligen Bekenntnisses zu erfüllen, \nwenn es sich um eine Religionsgemeinschaft im Sinne von Art. 7 Abs. 3 GG handelt. \nDa der Beklagte in Ausführung der Verpflichtung aus Art. 7 Abs. 3 GG, Art. 14 Abs. 1 \nVerf NRW hinsichtlich verschiedener Religionsgemeinschaften Religionsunterricht \neingeführt hat, begründet dies auf Grund des Gleichbehandlungsgebotes in Art. 3 \nAbs. 1 und 3 GG auf Seiten anderer Religionsgemeinschaften ein (derivatives) \nLeistungsrecht. \n\n58\n\nVgl. allgemein zu aus Art. 3 Abs. 1 GG abzuleitenden Ansprüchen auf Teilhabe \nund Leistung z.B. Osterloh, in: Sachs, a.a.O., Art. 3 Anm. 53 ff.; Heun, in: Dreier \n(Hrsg.), a.a.O., Art. 3 Anm. 51; Jarass, in: Jarass/Pieroth, Grundgesetz für die \nBundesrepublik Deutschland, 5. Aufl., Art. 3 Anm. 43.\n\n59\n\nDie Kläger erfüllen jedoch nicht die mithin maßgeblichen \nAnspruchsvoraussetzungen in Art. 7 Abs. 3 GG, Art. 14 Abs. 1 und 2 Verf NRW. Sie \nsind keine Religionsgemeinschaft(en) im Sinne dieser Normen.\n\n60\n\nDer Begriff der Religionsgemeinschaft, der dasselbe meint wie die in Art. 140 GG \ni.V.m. Art. 137 WRV genannten Religionsgesellschaften,\n\n61\n\nvgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 23. Februar 2000 - 6 C 5/99 -, a.a.O., S. 342; \nRobbers, in: v. Mangoldt/Klein/Starck, a.a.O., Art. 7 Anm. 149; v. Campenhausen, \nin: v. Mangoldt/Klein/Starck, Bonner Grundgesetz - Kommentar, Bd. 3, 4. Aufl., Art. \n137 WRV Anm. 18,\n\n62\n\nist weder im Grundgesetz noch im nordrhein-westfälischen Landesrecht definiert. \nAusgehend vom Wortsinn setzt der Begriff sich aus zwei Bestandteilen zusammen: \nGemeinschaft verweist dabei auf eine Gruppe/einen Verbund/ eine Vereinigung \nnatürlicher Personen, die/der über ein gewisses Maß an Organisation verfügt und \nderen/dessen Mitglieder sich auf Grund einer gemeinsamen Überzeugung und nicht \nnur vorübergehend, sondern auf eine gewisse Dauer angelegt zusammengefunden \nhaben. \n\n63\n\nVgl. auch VG Berlin, Urteil vom 19. Dezember 1997 - VG 3 A 2196/93 -, \nInfAuslR 1998, S. 353.\n\n64\n\nDie gemeinsamen Überzeugungen müssen mit Blick auf den zweiten \nBegriffsbestandteil auf Glaubensinhalte im Sinne eines religiösen Bekenntnisses \ngerichtet sein. Im Unterschied zu einer Vereinigung, die sich die gemeinschaftliche \nPflege einer Weltanschauung zur Aufgabe gemacht hat (vgl. Art. 140 GG i.V.m. Art. \n137 Abs. 7 WRV) ist das religiöse Bekenntnis durch ein auf Gott, das Jenseits oder \neine andere Form des Transzendenten bezogenes Weltbild geprägt.\n\n65\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 19. Februar 1992 - 6 C 3/91 -, BVerwGE 90, S. 1 (4); \nferner z.B. Kokott, in: Sachs, a.a.O., Art. 4 Anm. 20.\n\n66\n\nReligionsgemeinschaft ist mithin ein Verband natürlicher Personen, der \nAngehörige ein und desselben Glaubensbekenntnisses oder mehrerer verwandter \nGlaubensbekenntnisse zu allseitiger Erfüllung der durch das gemeinsame \nBekenntnis gestellten Aufgaben zusammenfasst,\n\n67\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 15. Juni 1995 - 3 C 31/93 -, BVerwGE 99, S. 1 \n(3),\n\n68\n\noder anders ausgedrückt ein auf eine gewisse Dauer angelegter \nZusammenschluss von Personen mit gemeinsamen religiösen Auffassungen von \nSinn und Bewältigung des menschlichen Lebens, die den vorhandenen religiösen \nKonsens bezeugen.\n\n69\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 14. November 1980 - 8 C 12/79 -, NJW 1981, S. 1460 \nff.; BAG, Beschluss vom 22. März 1995 - 5 AZB 21/94 -, NJW 1996, S. 143 (146); \nOVG Berlin, Urteil vom 4. November 1998 - 7 B 4/98 -, NVwZ 1999, S. 786; \nMaunz, in: ders./Dürig, a.a.O., Art. 140 Anm. 19; Niehues, a.a.O., Anm. 546; \nHeckel, JZ 1999, S. 741 (752).\n\n70\n\nDass die allseitige Erfüllung der durch das gemeinsame Bekenntnis gestellten \nAufgaben erforderlich ist, die Förderung eines einzelnen religiös begründeten \nidealistischen Anliegens mithin nicht ausreicht, lässt sich mittelbar aus Art. 140 GG \ni.V.m. Art. 137 Abs. 7 WRV erschließen. Denn die dort der Religionsgemeinschaft \ngleichgestellte Weltanschauungsgemeinschaft zeichnet sich ebenfalls durch die \n„gemeinschaftliche Pflege\" eines Weltbildes, nicht nur durch die Verfolgung eines \ndaraus folgenden Einzelanliegens aus, dessen Schutz Art. 9 Abs. 1 GG \nübernimmt.\n\n71\n\nVgl. zur Gegenüberstellung von Kirchen, Religions- und \nWeltanschauungsgemeinschaften, die sich die allseitige Pflege des religiösen oder \nweltanschaulichen Lebens ihrer Mitglieder zum Ziel gesetzt haben, und \nVereinigungen, die nur die partielle Pflege zum Ziel haben, auch BVerfG, \nBeschluss vom 16. Oktober 1968 - 1 BvR 241/66 -, BVerfGE 24, S. 236 \n(246/247).\n\n72\n\nReligionsgemeinschaft in diesem Sinne verlangt nicht, dass der fraglichen \nGruppe der Status einer Kirche zukommt. \n\n73\n\nV. Campenhausen, in: v. Mangoldt/Klein/Starck, a.a.O., Art. 137 WRV Anm. \n18; Schmitt-Kammler, in: Sachs, a.a.O., Art. 7 Anm. 41; Ehlers, in: Sachs, a.a.O., \nArt. 140 GG/Art. 137 WRV, Anm. 5; Niehues, a.a.O., Anm. 546.\n\n74\n\nEbenso wenig ist erforderlich, dass die fragliche Gruppe die Eigenschaft einer \nKörperschaft des öffentlichen Rechts aufweist. Eine solche Auslegung hat schon den \nWortlaut der Art. 140 GG, Art. 137 WRV gegen sich. Diese Bestimmungen kennen \ngerade auch Religionsgemeinschaften, die privatrechtlich verfasst sind (vgl. Art. 137 \nAbs. 4 bis 6 WRV). Stellte der Staat generell eine solche Anforderung auf, würde er \nseiner Verpflichtung zur Neutralität in Religions- und Weltanschauungsfragen nicht \ngerecht und würde zudem die in Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 3 WRV verbürgte \nGarantie der Selbstorganisation der Religionsgemeinschaften entwertet. \n\n75\n\nVgl. Robbers, in: v. Mangoldt/Klein/Starck, a.a.O., Art. 7 Anm. 151; Morlok, in: \nDreier (Hrsg.), Grundgesetz-Kommentar, Bd. 3 (2000), Art. 137 WRV/Art. 140 GG, \nAnm. 29 ff.\n\n76\n\nDementsprechend wird die öffentlich-rechtliche Organisationsform nur dort \nobligatorisch, wo die Religionsgemeinschaft grundsätzlich allein beim Staat liegende \nRechte ausüben will (vgl. Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 6 WRV). \n\n77\n\nDas Erfordernis eines Körperschaftsstatus ablehnend auch z.B. Link, a.a.O., S. \n500; Niehues, a.a.O., Anm. 547 mit Fn. 152; Rohe, ZRP 2000, S. 207 (209); \nLangenfeld, AöR 123 (1998), S. 375 (401); Heckel, JZ 1999, S. 741 (752); a.A. \nKorioth, NVwZ 1997, 1041 (1048); Hillgruber, JZ 1999, S. 538 (546).\n\n78\n\nAuch unterhalb der Organisationsform der Körperschaft des öffentlichen Rechts \ndarf der Staat mit Blick auf seine Neutralitätspflicht und das Selbstorganisationsrecht \nder Religionsgemeinschaften diesen keine über das erforderliche Mindestmaß \nhinausgehenden Organisationsstrukturen aufzwingen. Deshalb erscheint auch \ndenkbar, dass Gemeinschaften Träger der verfassungsrechtlichen Verbürgung sind, \ndenen nach bürgerlichem Recht keine Rechtsfähigkeit zukommt. Art. 140 GG i.V.m. \nArt. 137 Abs. 4 WRV kennt grundsätzlich auch Religionsgemeinschaften ohne eigene \nRechtspersönlichkeit; kollektive Zuordnungssubjekte, die keine juristischen Personen \nsind, kennt das Verfassungsrecht auch im übrigen (vgl. etwa Art. 9 Abs. 3 und Art. 21 \nGG). Zu verlangen ist jedoch zu-mindest die (nach Verfassung und Zahl der \nMitglieder gegebene) Gewähr der Dauer sowie eine organisatorische Verfestigung, \nso dass dem Staat ein Ansprechpartner gegen-übersteht, der die Fähigkeit zu \nverbindlicher und hinreichend legitimierter Artikulation von Grundsätzen der \nReligionsgemeinschaft hat.\n\n79\n\nVgl. bereits Beschluss der Kammer vom 18. Juli 2000 - 1 L 1224/00 -, NVwZ-\nRR 2000, S. 789 ff.; Rüfner, NWVBl. 2001, S. 114; Robbers, in: \nv.Mangoldt/Klein/Starck, a.a.O., Art. 7 Anm. 151; Schmitt-Kammler, in: Sachs, \na.a.O., Art. 7 Anm. 41; Niehues, a.a.O., Anm. 547; Muckel, JZ 2001, S. 58 (60 f.); \nOebbecke, DVBl. 1996, S. 336 (339); Fechner, NVwZ 1999, S. 735 (736).\n\n80\n\nDiese (Mindest-)Anforderungen ergeben sich daraus, dass die Erteilung von \nReligionsunterricht nach den verfassungsrechtlichen Vorgaben ein Zusammenwirken \nvon Staat und Religionsgemeinschaft erfordert. Das erklärt sich wiederum daraus, \ndass zwischen dem Gebot der religiös-weltanschaulichen Neutralität des Staates \neinerseits und der staatlichen Erteilung von Religionsunterricht andererseits ein \nausgleichsbedürftiges Spannungsverhältnis besteht. Art. 7 Abs. 3 GG und Art. 14 \nVerf NRW haben demnach den Religionsunterricht zu einem Bestandteil der \nUnterrichtsarbeit im Rahmen der staatlichen Schulorganisation erhoben. Gleichzeitig \nverweisen sie ihn in den Verantwortungsbereich der Religionsgemeinschaften, wenn \nsie seine inhaltliche Übereinstimmung mit den Grundsätzen der \nReligionsgemeinschaften gebieten. Dem Staat obliegt es in erster Linie, die \norganisatorischen Voraussetzungen zu schaffen, während der Religionsgemeinschaft \ndie Aufgabe bzw. Befugnis der inhaltlichen Gestaltung des Unterrichts zukommt. \n\n81\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 25. Februar 1987 - 1 BvR 47/84 -, BVerfGE 74, \nS. 244 (251).\n\n82\n\nWeil die Grundsätze der Religionsgemeinschaft für den Religionsunterricht \nbestimmend sind, muss diese über eine Instanz verfügen, die gegenüber den \nSchulaufsichtsbehörden die Grundsätze verbindlich feststellen kann. Der Staat \nbedarf insoweit eines verlässlichen Ansprechpartners, \n\n83\n\nvgl. Korioth, NVwZ 1997, S. 1041 (1046 f.); Heckel, JZ 1999, S. 741 ( 752); \nRobbers, in:v.Mangoldt/Klein/Starck, a.a.O., Art. 7 Anm. 150; Rohe, ZRP 2000, S. \n207 (209); Rüfner, NWVBl. 2001, S. 114,\n\n84\n\nauf dessen Aussage er sich auch im Verhältnis zu den unterrichteten Kindern \nund deren Eltern berufen kann. \n\n85\n\nDas Erfordernis eines dauerhaften Ansprechpartners, der verbindlich und \nhinreichend legitimiert die inhaltlichen Grundsätze des Unterrichts bestimmt, findet \nseine Rechtfertigung darin, dass der Staat seiner Neutralitätspflicht nur entsprechen \nkann, wenn er Eltern und Schüler bezüglich der Verantwortung für die \nUnterrichtsinhalte an die Religionsgemeinschaft verweisen kann. Das erfordert \nzwischen der Religionsgemeinschaft einerseits und den Schülern bzw. deren Eltern \nandererseits ein Näheverhältnis, bei dem der staatlicherseits erteilte \nReligionsunterricht von vornherein in kein Spannungsverhältnis zum Recht auf \nreligiöse Selbstbestimmung oder Erziehung tritt. Hierfür ist nur Gewähr, wo die \nReligionsgemeinschaft gegenüber Kindern oder Erziehern berechtigt ist, mit Wirkung \nfür diese die Unterrichtsinhalte zu bestimmen, wobei unerheblich ist, auf welcher \nrechtlichen Grundlage im Einzelnen diese Befugnis beruht. Diese sich aus der \nNeutralitätspflicht des Staates ergebenden Anforderungen können auch nicht mit \nBlick darauf zurückgenommen werden, dass die Verfassungsbestimmungen mit \nArt. 7 Abs. 2 GG, Art. 14 Abs. 4 Verf NRW die Möglichkeit vorsehen, sich vom \nReligionsunterricht abzumelden. Die verfassungsrechtliche Regelung des \nReligionsunterrichts ist im Zusammenhang mit der durch Art. 4 GG gewährleisteten \nReligionsfreiheit zu sehen. Die Garantie von Religionsunterricht als ordentlichem \nLehrfach ist Ausprägung der Entscheidung des Verfassungsgebers, die Religion \nnicht im Sinne einer strikten Trennung von Religion und Staat aus dem Bereich des \nöffentlichen Erziehungswesens zu beseitigen, sondern die Religionsausübung auch \nim Rahmen der öffentlichen Erziehung zu ermöglichen, also der Religionsfreiheit \nauch dort Raum zur Entfaltung zu geben. Das Neutralitätsgebot wird dadurch nicht \nverletzt, weil der Staat zugleich die inhaltliche Ausgestaltung des Religionsunterichts \nin die Verantwortung der Religionsgemeinschaften stellt. \n\n86\n\nVgl. dazu näher Heckel, JZ 1999, S. 741 (743 ff.) m.w.N.; Hillgruber, DVBl. \n1999, S. 1155 (1174 f).\n\n87\n\nArt. 7 Abs. 3 GG, Art. 14 Abs. 1 und 2 Verf NRW dienen mithin der aktiven \nGlaubensbetätigung. Die in Art. 4 Abs. 1 und 2 GG verbürgte Religionsfreiheit schützt \nauf der anderen Seite aber auch die negative Religionsfreiheit.\n\n88\n\nVgl. z.B. Kokott, in: Sachs, a.aO., Art. 4 Anm. 26.\n\n89\n\nAusprägung dessen ist die in Art. 7 Abs. 2 GG, Art. 14 Abs. 4 Verf NRW \nvorgesehene Möglichkeit der Unterrichtsbefreiung. Die Gewährleistung von \nReligionsunterricht als ordentlichem Lehrfach einerseits sowie die \nBefreiungsmöglichkeit andererseits stehen mithin von ihrer Zielrichtung her \nselbstständig nebeneinander. Ersteres ist ein Verfassungsauftrag, dem der Staat - \nvorbehaltlich der Mitwirkung der jeweiligen Religionsgemeinschaft - in vollem Umfang \nnachzukommen hat. Letzteres ist Ausdruck eines grundrechtlichen Abwehrrechts. \nVor diesem Hintergrund ist kein rechtlicher Anknüpfungspunkt dafür ersichtlich, aus \nder Befreiungsmöglichkeit die Folgerung zu ziehen, dass an die Verpflichtung des \nStaates zu weltanschaulich-religiöser Neutralität im Rahmen von Art. 7 Abs. 3 GG, \nArt. 14 Abs. 1 und 2 Verf NRW geringere Anforderungen gestellt werden können und \nauf die Voraussetzung eines hinreichend legitimierten Ansprechpartners auf Seiten \nder Religionsgemeinschaft verzichtet werden kann. \n\n90\n\nEin Mindestgrad an organisatorischer Verfasstheit ist ferner im Hinblick darauf \nerforderlich, dass Religionsunterricht als ordentliches Lehrfach Pflichtfach ist\n\n91\n\n- vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 25. Februar 1987 - 1 BvR 47/84 -, BVerfGE \n74, S. 244 (251 f.); ferner z.B. Robbers, in: v.Mangoldt/Klein/Starck, a.a.O., Art. 7 \nAnm. 136 m.w.N. -\n\n92\n\nund damit für die dem jeweiligen Bekenntnis zugehörigen Schüler vorbehaltlich \nder Abmeldemöglichkeit (vgl. Art. 7 Abs. 2 GG, Art. 14 Abs. 4 Verf NRW) eine \nTeilnahmepflicht besteht. Es bedarf einer Organisationsform, die gegenüber den \nSchulaufsichtsbehörden die Mitgliedschaftszugehörigkeit der Schüler bzw. ihrer \nErziehungsberechtigten erkennbar werden lässt. Denn nur dann kann der Staat \nseiner Aufsichtspflicht (vgl. Art. 7 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 3 Verf NRW) hinreichend \nnachkommen.\n\n93\n\nVgl. auch Heckel, JZ 1999, S. 741 (752 f.); Niehues, a.a.O., Anm. 547; Muckel, \nJZ 2001, S. 58 (61).\n\n94\n\nSie ist schließlich auch deshalb unverzichtbar, weil der Staat dem \nVerfassungsauftrag aus Art. 7 Abs. 3 GG nur unter erheblichem zeitlichen und \nmateriellen Aufwand nachkommen kann. Die Einführung eines bestimmten \nReligionsunterrichts ist keine Maßnahme, die in kurzem Zeitabstand getroffen oder \nkorrigiert werden kann. Daher bedarf es der Gewähr, dass die Gemeinschaft, die ihn \nverlangt, einen gewissen zeitlichen Bestand hat, das heißt dem Staat nicht nur jetzt, \nsondern auch für einen ausreichend bemessenen, der Einführung adäquaten \nZeitraum als Ansprechpartner zur Verfügung steht. Dass die somit zu verlangende \nGewähr der Dauer von der Verfassung zur Voraussetzung der Partizipation an \nlangfristig ausgelegten einer Vereinigung zukommenden Rechten gemacht wird, \nkommt unter anderem in Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 5 WRV zum Ausdruck. \n\n95\n\nDie dargelegten Vorgaben an die Verfasstheit der Religionsgemeinschaft sind \nnicht ausnahmsweise deshalb entbehrlich, weil der Islam nach seinem \nSelbstverständnis grundsätzlich keine Instanz kennt, der eine Definitionskompetenz \nim zuvor genannten Sinne zukäme, bzw. weil ihm grundsätzlich eine \nmitgliedschaftliche Organisationsform fremd ist. \n\n96\n\nVgl. dazu OVG Berlin, Urteil vom 4. November 1998 - 7 B 4/98 -, NVwZ 1999, \nS. 786 (788) m.w.N.\n\n97\n\nZwar bestimmt jede Religionsgemeinschaft ausschließlich in eigener \nVerantwortung, in welcher Weise sie ihre Amtsträger mit Autorität in Glaubensfragen \nausstattet und wie sie sich organisiert. Das schließt aber nicht aus, dass der Staat \nmit Blick auf eine hinreichende Sicherheit und Klarheit des Rechtsverkehrs nach \naußen die Partizipation an bestimmten verfassungsrechtlichen Aufgaben von jener \nVerfasstheit der Religionsgemeinschaft abhängig macht, die nach dem Zweck der \nGewährleistung unverzichtbar ist, wie es etwa auch in Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 \nAbs. 6 WRV geschehen ist. \n\n98\n\nVgl. auch BVerfG, Beschluss vom 5. Februar 1991 - 2 BvR 263/86 -, BVerfGE \n83, S. 341 (356/357); Niehues, a.a.O., Anm. 547.\n\n99\n\nAusgehend von diesen Maßstäben haben die Kläger nicht dargelegt, dass es \nsich bei ihnen um eine Religionsgemeinschaft im Sinne von Art. 7 Abs. 3 GG, Art. 14 \nAbs. 1 und 2 Verf NRW handelt. Es ist nicht ersichtlich, dass sie den an die \norganisatorische Verfasstheit zu stellenden Anforderungen genügen. Die Kläger sind \nkein(e) Ansprechpartner, der (die) gegenüber dem Beklagten verbindlich die sich aus \nArt. 7 Abs. 3 Satz 2 GG, Art. 14 Abs. 1 und 2 Verf NRW ergebenden Aufgaben \nwahrnehmen kann (können). \n\n100\n\nDie Kläger sind nach ihrer Organisationsform islamische Dachverbände, deren \nordentliche Mitglieder ausweislich ihrer Vereinssatzungen wiederum ausschließlich \n(eingetragene) islamische Vereine bzw. Vereinigungen sind. Damit weisen sie eine \nOrganisationsstruktur auf, die eine Anerkennung als Religionsgemeinschaft im Sinne \nvon Art. 7 Abs. 3 GG, Art. 14 Abs. 1 und 2 Verf NRW ihrem Grunde nach zwar nicht \nausschließt. Ebenso wenig wie die Organisation in Dachverbänden der Anerkennung \nals Religionsgemeinschaft von vornherein entgegensteht, \n\n101\n\nvgl. VG Berlin, Urteil vom 19. Dezember 1997 - VG 3 A 2196/93 -, \nInfAuslR 1998, S. 353; OVG Berlin, Urteil vom 4. November 1998 - 7 B 4/98 -, \nNVwZ 1999, S. 786 ff.; Eiselt, DÖV 1981, S. 205 (206),\n\n102\n\nist es auch unschädlich, dass die Kläger nicht für sich in Anspruch nehmen, alle \nMuslime in Nordrhein-Westfalen zu vertreten. Insoweit ist zunächst zu \nberücksichtigen, dass es innerhalb des Islam - ebenso wie z.B. innerhalb des \nChristentums - verschiedene Richtungen (z.B. Sunniten, Schiiten, Aleviten) gibt. \nBereits vor diesem Hintergrund ist - sofern sich die Gruppen nicht auf einen \ngemeinsamen Unterricht einigen - denkbar, dass sich für den Beklagten \nverschiedene Ansprechpartner konstituieren und, soweit die Voraussetzungen \ngegeben sind, islamischer Religionsunterricht in unterschiedlicher Ausprägung \neinzurichten ist.\n\n103\n\nVgl. Rohe, ZRP 2000, S. 207 (210); Eiselt, DÖV 1981, S. 205 (206).\n\n104\n\nUngeachtet dessen gilt im Übrigen, dass für die Frage, ob eine Vereinigung die \nVoraussetzungen für eine Religionsgemeinschaft erfüllt, der Personenkreis in den \nBlick zu nehmen ist, für den die Zugehörigkeit zu der Gruppe geltend gemacht wird. \nDanach kommt auch hinsichtlich zahlenmäßig kleinerer Gruppierungen die \nAnerkennung als Religionsgemeinschaft in Betracht. Die zahlenmäßige Stärke eines \nbestimmten Bekenntnisses spielt im Lichte der in Art. 4 GG verbürgten \nReligionsfreiheit für das Vorliegen einer Religionsgemeinschaft (nur) insofern eine \nRolle, als dies einer der Gesichtspunkte ist, die bei der Beantwortung der Frage \nheranzuziehen sind, ob die fragliche Gruppe die erforderliche Gewähr der Dauer \nbietet. \n\n105\n\nVgl. auch OVG Berlin, Urteil vom 4. November 1998 - 7 B 4/98 -, NVwZ 1999, \nS. 786 (787); BVerfG, Beschluss vom 11. April 1972 - 2 BvR 75/71 -, BVerfGE 33, \nS. 23 (28 f.); Oebbecke, epd-Dokumentation 2/2000, S. 10.\n\n106\n\nWenngleich die Organisation in Dachverbänden die Anerkennung als \nReligionsgemeinschaft nicht per se ausschließt, muss jedoch auch bei einer solchen \nOrganisationsstruktur gewährleistet sein, dass mit der Gemeinschaft ein \nAnsprechpartner gegeben ist, der über ein - die Gewähr der Dauer bietendes - Mandat \nfür die Festlegung von inhaltlichen Grund-sätzen des Religionsunterrichts verfügt, das \nlegitimiert ist durch die natürlichen Personen, die sich zu einer Religionsgemeinschaft \nzusammengeschlossen haben. \n\n107\n\nZum Erfordernis eines Zusammenschlusses natürlicher Personen vgl. auch \nMuckel, JZ 2001, S. 58 (60); Rüfner, NWVBl. 2001, S. 114. \n\n108\n\nEs muss gleichsam eine durchgehende „Legitimationskette\" vom \nAnsprechpartner zur Basis der Religionsgemeinschaft gegeben sein. Daran fehlt es \nhier. \n\n109\n\nEs ist nicht ersichtlich, dass die Kläger über eine hinreichende Legitimation durch \nnatürliche Personen verfügen, die sich auf Grund gemeinsamer religiöser \nÜberzeugungen zu allseitiger Erfüllung der durch das gemeinsame Bekenntnis \ngestellten Aufgaben dauerhaft zusammengeschlossen haben. Sie selbst vermögen \ndiese Legitimation nicht zu vermitteln, da sie nach ihrer Verfasstheit keine natürlichen \nPersonen als unmittelbare (ordentliche) Mitglieder haben. § 3 Abs. 2 a der Satzung \ndes Klägers zu 2. und § 4 der Satzung des Klägers zu 1. sehen als ordentliche \nMitglieder wiederum Verbände vor. Soweit § 3 Abs. 4 der Satzung des Klägers zu 2. \nbestimmt, dass mit der Aufnahme eines Verbandes dessen Mitglieder automatisch \nmittelbare Mitglieder des Klägers zu 2. werden, vermag dies für den Kläger zu 2. zu \nkeiner anderen rechtlichen Beurteilung zu führen. Es ist schon nicht ersichtlich, ob es \nsich bei den Mitgliedern der Mitgliedsverbände des Klägers letztlich um natürliche \nPersonen handelt oder ob nicht auch diese wiederum Personenzusammen-schlüsse \nals Mitglieder haben. Aber auch wenn die Mitgliedsverbände des Klägers zu 2. \nihrerseits natürliche Personen als Mitglieder aufwiesen, wäre dadurch die erforderliche \nLegitimationskette nicht dargelegt. Eine Satzungsbestimmung des Dachverbandes ist \nfür sich allein nicht geeignet, eine Gemeinschaft von natürlichen Personen zu \nbegründen, die sich auf Grund gemeinsamer religiöser Überzeugungen dauerhaft \nzusammengeschlossen haben. Abgesehen davon, dass eine von außen gleichsam \n„übergestülpte\" Mitgliedschaft dem von Art. 7 Abs. 3 GG vorgegebenen Begriff der \nReligionsgemeinschaft fremd ist, da dies der grundgesetzlich verbürgten \nReligionsfreiheit (Art. 4 Abs. 1 GG) widerspräche, wäre die Vermittlung einer \nLegitimation an den Dachverband überhaupt nur denkbar, wenn die Gruppe, die \nMitglied des Dachverbandes ist, selbst die Voraussetzungen einer \nReligionsgemeinschaft erfüllt, oder doch jedenfalls auf die Verfolgung von Zielen hin \nausgerichtet ist, die denen einer Religionsgemeinschaft entsprechen. \n\n110\n\nVgl. auch Muckel, JZ 2001, S. 58 (60): „Eine lediglich formale Mitgliedschaft \nnatürlicher Personen im Dachverband genügt nicht. Zu fordern ist eine gelebte \nGemeinschaft der natürlichen Personen, ...\". \n\n111\n\nDass Mitgliedsverbände des Klägers zu 2. solche Ziele verfolgen und dass sich \ndie jeweiligen Mitglieder über ihre Mitgliedschaft in diesen hinaus bewusst mit \nMitgliedern anderer Mitgliedsverbände auf Grund gemeinsamer religiöser \nÜberzeugungen zusammengeschlossen hätten, ist indes nicht substantiiert dargetan. \nEntsprechende Willensbekundungen oder sonstiges konkludentes Handeln der \nbetreffenden natürlichen Personen, mit denen (nach außen) dokumentiert würde, \ndass sie sich einer solchen Gemeinschaft zugehörig fühlten, sind nicht ersichtlich. \nDies gilt auch im Hinblick auf die vom Kläger zu 2. vorgelegten Unterschriftenlisten. \nDie jeweiligen Unterzeichner erklären (lediglich) ihr Einverständnis damit, dass der \nKläger sie in Angelegenheiten des islamischen Religionsunterrichts einschließlich der \nBestimmung der Unterrichtsinhalte vertritt sowie ferner damit, dass die Befugnis auf \nein anderes Organ delegiert werden kann. Indes lässt sich dieser Erklärung nicht \nentnehmen, dass die Unterzeichner sich damit im Sinne einer Religionsgemeinschaft \nzusammengeschlossen hätten. Zum einen ist schon nicht ersichtlich, dass die \njeweiligen Unterzeichner bei Abgabe ihrer Erklärung nicht nur im Blick gehabt haben, \ndie Kläger entsprechend zu bevollmächtigen, sondern darüber hinaus eine verfasste \nGemeinschaft mit Gleichgesinnten bilden wollten. Doch selbst wenn man den \nErklärungen die Bekundung beimessen wollte, mit anderen einen Verbund \neinzugehen, ist jedenfalls nicht erkennbar, dass dieser Zusammenschluss im Hinblick \nauf gemeinsame religiöse Überzeugungen im Sinne eines gemeinsamen \nBekenntnisses erfolgte und es sich nicht nur um eine möglicherweise durch Art. 9 \nAbs. 1 bzw. Art. 6 Abs. 2, 7 Abs. 2 GG geschützte, nicht aber von Art. 140 GG i.V.m. \nArt. 137 WRV gemeinte Vertretung einzelner, aus der Religion begründeter \nZielsetzungen handelt. Denn dazu verhält sich die abgegebene Erklärung, die \nlediglich und auch insoweit ohne jegliche weitere konkrete Vorgaben den Bereich des \nReligionsunterrichts betrifft, weder abstrakt im Sinne einer allgemeinen Bezugnahme \nauf gemeinsame Glaubensinhalte, geschweige denn, dass diese konkret \nbeschrieben würden. Hinzu kommt, dass dem aus den Unterschriftenlisten folgenden \ntatsächlichen oder rechtlichen Verhältnis jede Gewähr der Dauer fehlt. Die \nUnterzeichner werden hierdurch nicht Mitglieder des Klägers zu 2. und können von \nden Erklärungen jederzeit Abstand nehmen. Letzterem kommt wegen des \ninhaltlichen Blankettcharakters der Erklärungen besondere Bedeutung zu. Denn da \ngegenüber den Unterzeichnern noch nicht konkretisiert ist, wie der von den Klägern \nverantwortete Religionsunterricht ausgestaltet sein wird, kann sich in der Praxis leicht \nergeben, dass Erziehungsberechtigte entgegen ihrer jetzt verlautbarten Erklärung \nnicht damit einverstanden sein werden. Durch die Sammlung der Unterschriften hat \nsich daher keine Gemeinschaft konstituiert, die als Ansprechpartner des Staates dem \nFunktionsauftrag des Art. 7 Abs. 3 Satz 2 GG, Art. 14 Abs. 1 und 2 Verf NRW \ngenügen könnte. \n\n112\n\nAus vorstehenden Ausführungen, die entsprechend für den Kläger zu 1. gelten, \nergibt sich zugleich, dass den Klägern die Eigenschaft einer Religionsgemeinschaft \nauch nicht mittelbar zukommt, wenn ihre Mitgliedsverbände einschließlich deren \nMitglieder mit in den Blick genommen werden. Auch über diese ergibt sich keine \nhinreichende Legitimierung durch einen eine Religionsgemeinschaft bildenden \nPersonenzusammenschluss, da, wie ausgeführt, jedenfalls nicht dargetan ist, dass \ndie Gesamtheit der natürlichen Personen der Mitgliedsvereinigungen der Kläger sich \nals Zugehörige einer Gruppe begriffen, die sich auf Grund übereinstimmender \nGlaubensinhalte dauerhaft verbunden haben. Dies gilt auch mit Rücksicht darauf, \ndass die Kläger hinsichtlich dreier ihrer Mitgliedsvereine die maßgeblichen \nVereinssatzungen vorgelegt haben. Angesichts der von den Klägern angegebenen \nGesamtzahl von Vereinigungen, für die sie in Anspruch nehmen, sie zu vertreten, \nkommt den überreichten Satzungen bereits nach ihrer Zahl bezüglich des Vorliegens \neiner Religionsgemeinschaft kein entsprechender Aussagegehalt zu. \n\n113\n\nSoweit es die Satzung der \n„xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx\" (xxxx) betrifft, verweist \ndiese im Übrigen wiederum nicht auf natürliche Personen als Mitglieder, sondern auf \neingetragene türkische Vereine (vgl. § 5 der Satzung). Auch lässt der formulierte \nSatzungszweck nicht hinreichend erkennen, ob die Mitglieder sich im Hinblick auf \ngemeinsame religiöse Glaubensüberzeugungen zusammengefunden haben und es \nihnen (zumindest auch) um die Pflege des gemeinsamen religiösen Bekenntnisses \ngeht. Denn in § 3 der Satzung heißt es (nur), dass sich der Verein mit den sozialen, \nkulturellen, religiösen und Erziehungsproblemen der Türken in der Bundesrepublik \nDeutschland befasst, sich für die Verbreitung der türkischen und deutschen Kultur \neinsetzt und dazu unter anderem Kultur- und Volksabende sowie sportliche \nVeranstaltungen organisiert. Entsprechendes gilt hinsichtlich der Satzung des \n„xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx\", wonach der Verein (nur) das Ziel hat, die \nfamiliären, sozialen, beruflichen und kulturellen Interessen der Mitglieder zu fördern \nsowie durch Bereitstellen von Räumlichkeiten die Religionsausübung möglich zu \nmachen (vgl. § 2 der Satzung). Der Anerkennung als Religionsgemeinschaft steht \nzwar nicht entgegen, wenn sich die Vereinigung neben der Pflege des religiösen \nBekenntnisses auch allgemein-politisch oder gesellschaftlich betätigt.\n\n114\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 23. März 1971 - 1 C 54/66 -, BVerwGE 37, S. 344 \n(363).\n\n115\n\nAus den Satzungsbestimmungen ergibt sich indes aus dem bloßen Hinweis, \ndass der Verein sich auch mit religiösen Problemen befasst bzw. Räumlichkeiten für \ndie Religionsausübung zur Verfügung stellt, nichts dafür, dass sich die Mitglieder ob \neines bestimmten religiösen Konsenses zusammengeschlossen haben, was sich \nangesichts des von den Klägern betonten Selbstverständnisses des Islam auch nicht \naus sich heraus ergibt. Ist schon nicht ersichtlich, dass diese - wenigen - \nMitgliedsverbände Zielsetzungen im Sinne einer Religionsgemeinschaft verfolgen, \nkommt es auf die Frage nicht an, inwieweit sie - wofür es nicht nur hinsichtlich des \n„xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx\" und xxxx, sondern auch hinsichtlich des \ndritten Vereins „xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx\" an jeglichem Ansatzpunkt fehlt - \ndie entsprechenden Kompetenzen und Aufgaben auf die Kläger übertragen dürften. \n\n116\n\nDie erforderliche Legitimationskette hinunter zu natürlichen Personen als \nMitgliedern einer Religionsgemeinschaft wird schließlich auch nicht unmittelbar über \ndie von den Klägern vorgelegten Unterschriftenlisten begründet. Es ist bereits nicht \nersichtlich, dass die Unterzeichner der Erklärungen eine Religionsgemeinschaft \nbilden. Die auf den Kläger zu 1. bzw. dessen Mitgliedsverband xxxx bezogenen \nErklärungen sind inhaltlich gleich lautend mit den auf den Kläger zu 2. bezogenen \nErklärungen. Danach lässt sich, wie bereits ausgeführt, ein auf einem gemeinsamen \nreligiösen Konsens beruhender Zusammenschluss der Unterzeichner nicht \nfeststellen. Damit fehlt es zugleich an jedwedem Anknüpfungspunkt, um in den \nKlägern die Voraussetzungen für das Vorliegen einer Religions-gemeinschaft erfüllt \nzu sehen. \n\n117\n\nSteht einem Anspruch der Kläger auf Einführung islamischen Religionsunterricht \nmithin (schon) die Nichterfüllung des Merkmals Religionsgemeinschaft entgegen, \nbedarf es keiner weiteren Erörterung, ob ein Anspruch auch unter dem von dem \nbeklagten Land geltend gemachten Gesichtspunkt der Verfassungsloyalität der \nKläger ausscheidet.\n\n118\n\nII.\n\n119\n\nDer erste Hilfsantrag hat ebenfalls in der Sache keinen Erfolg. \n\n120\n\nAuch insoweit liegen die maßgeblichen Anspruchsvoraussetzungen des Art. 7 \nAbs. 3 GG, Art. 14 Abs. 1 und 2 Verf NRW nicht vor, weil es sich bei den Klägern, \nwie ausgeführt, nicht um Religionsgemeinschaften im Sinne dieser Normen handelt. \n\n121\n\nDie Inblicknahme der KIRU vermag zu keiner für die Kläger günstigeren \nrechtlichen Beurteilung zu führen. Auch mit der „Kommission für den Islamischen \nReligionsunterricht (KIRU)\" fehlt es auf Seiten der Kläger nach wie vor an einem \nAnsprechpartner, der gegenüber dem Beklagten verbindlich die sich aus Art. 7 Abs. 3 \nSatz 2 GG, Art. 14 Abs. 1 und 2 Verf NRW ergebenden Aufgaben wahrnehmen und \ndabei für sich in Anspruch nehmen kann, hinreichend legitimiert für eine \nReligionsgemeinschaft tätig zu werden. Ebenso wenig wie die Kläger verfügt die \nKIRU über eine hinreichende Legitimation durch natürliche Personen, die sich auf \nGrund gemeinsamer religiöser Überzeugungen dauerhaft zusammengeschlossen \nhaben. Dass sich die erforderliche Legitimationskette nicht über die Kläger selbst \nbzw. ihre Mitgliedsverbände begründen lässt, ergibt sich aus den Darlegungen unter \nI.. Nichts anderes ergibt sich unter Inblicknahme der Unterschriftenlisten. Über die \nErklärung, damit einverstanden zu sein, dass die Kläger die ihnen übertragene \nBefugnis, die Unterzeichner in Angelegenheiten des islamischen Religionsunterrichts \neinschließlich der Bestimmung der Unterrichtsinhalte zu vertreten, auf Einrichtungen \nübertragen können, die zum Zweck der gemeinsamen Vertretung in diesen \nAngelegenheiten mit anderen islamischen Organisationen gebildet werden, besteht \nzwar eine Legitimationskette zwischen der KIRU und den Erklärenden. Letzteren \nfehlt indes, wie sich aus den Darlegungen unter I. ergibt, die Verfasstheit als ein auf \neinem gemeinsamen religiösen Konsens beruhender Zusammenschluss natürlicher \nPersonen. \n\n122\n\nIII.\n\n123\n\nAuch der Hilfsantrag zu 2. hat keinen Erfolg.\n\n124\n\nEr ist als Feststellungsantrag gemäß § 43 Abs. 1 VwGO statthaft. Das Begehren \nist auf die Feststellung des Bestehens eines Rechtsverhältnisses gerichtet. \nGegenstand des mit dem Hilfsantrag verfolgten Klagebegehrens ist die Frage, ob \nden Klägern die Eigenschaft von Religionsgemeinschaften im Sinne von Art. 7 Abs. 3 \nGG, Art. 14 Abs. 1 und 2 Verf NRW zukommt mit der Folge, dass sie für den \nBeklagten geeignete Ansprechpartner für die Einführung islamischen \nReligionsunterrichts als ordentliches Lehrfach sind. Diese von den Klägern geltend \ngemachte Eigenschaft ist statthafter Gegenstand einer Feststellungsklage, denn \nfeststellungsfähig sind auch Eigenschaften, an deren Vorliegen das Bestehen von \nRechten und Pflichten anknüpft. \n\n125\n\nVgl. Kopp/Schenke, a.a.O., § 43 Anm. 13; Redeker/von Oertzen, Kommentar \nzur VwGO, 12. Aufl., § 43 Anm. 3.\n\n126\n\nDie Kläger haben auch ein berechtigtes Interesse an der Feststellung, ob es sich \nbei ihnen um Religionsgemeinschaften im Sinne von Art. 7 Abs. 3 GG, Art. 14 Abs. 1 \nund 2 Verf NRW handelt. Dies ergibt sich mit Blick darauf, dass diese Frage \nzwischen den Beteiligten seit langem streitig ist und das beklagte Land dem \nBegehren der Kläger, islamischen Religionsunterricht als ordentliches Lehrfach \neinzuführen, bislang unter Hinweis auf das Fehlen (schon) dieser Voraussetzung \nnicht näher getreten ist. \n\n127\n\nDer Feststellungsantrag ist auch nicht gemäß § 43 Abs. 2 VwGO deshalb \nunzulässig, weil die Kläger ihr Begehren im Wege der Leistungsklage verfolgen \nkönnen. Dies ergibt sich ungeachtet der Frage, ob der Grundsatz der Subsidiarität im \nVerhältnis von Festellungsklagen gegen einen Hoheitsträger und allgemeinen \nLeistungsklagen überhaupt Anwendung findet \n\n128\n\n- vgl. dazu Kopp/Schenke, a.a.O., § 43 Anm. 28 m.w.N. -,\n\n129\n\nhier mit Blick darauf, dass für die Kläger die Feststellungsklage die effektivere \nRechtsschutzmöglichkeit darstellt. Die Feststellungsklage wird durch die anderen in § \n43 Abs. 2 VwGO genannten Klagearten nur dann ausgeschlossen, wenn durch diese \nRechtsschutz in zumindest gleichem Umfang und mit gleicher Effektivität erreicht \nwürde.\n\n130\n\nVgl. dazu Kopp/Schenke, a.a.O., § 43 Anm. 29 m.w.N.\n\n131\n\nDiese Voraussetzung liegt nicht vor. Verfolgen die Kläger ihr auf Einführung \nislamischen Religionsunterrichts gerichtetes Begehren im Wege der Leistungsklage, \nergeben sich zum einen, wie dargelegt, im Hinblick auf das Erfordernis eines \nhinreichend bestimmten Klageantrages Schwierigkeiten bei der Antragsfassung. Sie \nführen zwar - wie ausgeführt - nicht zur Unzulässigkeit, wohl aber dazu, dass ein \nentsprechender Tenor in einem Vollstreckungsverfahren nur schwierig umzusetzen \nwäre und angesichts des auf schrittweise Verwirklichung angelegten \nEinführungsverfahrens die Kläger ihrem Ziel in keinem über die ideelle Rechtskraft \nhinausweisenden Maße näher brächte. Zum anderen ist zu berücksichtigen, dass der \ndiesem Verfahren zu Grunde liegende Rechtsstreit von den Beteiligten in erster Linie \nauf die Frage fokussiert ist, ob es sich bei den Klägern um Religionsgemeinschaften \nim Sinne von Art. 7 Abs. 3 GG, Art. 14 Abs. 1 und 2 Verf NRW handelt. Dem \nRechtsschutzinteresse der Kläger entspricht es mithin, wenn diese für die Einführung \nislamischen Religionsunterrichts zentrale Frage einer ausdrücklichen gerichtlichen \nKlärung zugeführt wird. Im Vergleich dazu stellt sich die Leistungsklage als weniger \neffektive Rechtsschutzmöglichkeit dar, da in deren Rahmen die Klärung dieser Frage \nals eine von mehreren Anspruchsvoraussetzungen nicht zwingend ist. \n\n132\n\nDer mithin zulässige Hilfsantrag ist indes ebenfalls unbegründet, weil die Kläger, \nwie dar-gelegt, die Voraussetzungen für eine Religionsgemeinschaft im Sinne von \nArt. 7 Abs. 3 GG, Art. 14 Abs. 1 und 2 Verf NRW nicht erfüllen. \n\n133\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über \ndie vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, \n711 ZPO.\n\n134","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/300574","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2001-11-02/1-k-10519-98","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 7","ref_norm":"7","n":48},{"jurabk":"WRV","ref":"Art 137","ref_norm":"137","n":15},{"jurabk":"GG","ref":"Art 140","ref_norm":"140","n":14},{"jurabk":"GG","ref":"Art 4","ref_norm":"4","n":5},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 33","ref_norm":"33","n":1},{"jurabk":"SchVG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 82","ref_norm":"82","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":1},{"jurabk":"SchVG","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 9","ref_norm":"9","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 21","ref_norm":"21","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/300574","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/300574","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2001-11-02/1-k-10519-98","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/300574","retrieved":"2026-07-09 03:25:28.232940+00:00"}}