{"status":"available","doknr":"OLD300584","ecli":"ECLI:DE:VGD:2001:1031.24K5853.01A.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2001-10-31","aktenzeichen":"24 K 5853/01.A","doktyp":"Gerichtsbescheid","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt \nder Kläger.\n\nDer Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. \nDie Vollstreckungsschuldner können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in \nHöhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der \nVollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer nicht ausgewiesene Kläger wurde nach eigenen Angaben am \nxxxxxxxxxx 1972 in Jamundi geboren und ist kolumbianischer \nStaatsangehöriger. \nEr reiste nach seinen Angaben auf dem Luftweg ohne Visum und \nmit seinen eigenen gültigen kolumbianischen Papieren im \nSeptember 1999 ins Bundesgebiet und will sich im Raume xxxxxxx \n(unter anderem bei einer dort lebenden Schwester) aufgehalten \nhaben.\n\n3\n\nBei dem Versuch, am 28. Juli 2001 mit einem verfälschten \nspanischen Nationalpass nach Puerto Rico zu reisen, wurde er \nfest- und später und in Abschiebungshaft genommen. \nAm 7. August 2001 stellte er aus der Haft seinen Asylantrag, \nden er bei der Anhörung im Wesentlichen damit begründete, in \nder Heimat 10 Jahre lang der Rebellenorganisation FARC \nangehört und für diese an Straftaten beteiligt gewesen zu \nsein, bevor er sich davon losgesagt habe. Als 2 Monate vor \nseiner Ausreise auf ihn geschossen und auch seine Familie \nbedroht worden sie, habe er sich zur Ausreise entschlossen. \nVon einer früheren Antragstellung habe er wegen der Hoffnung \nauf Besserung und Rückkehr Abstand genommen gehabt.\n\n4\n\nMit Bescheid (xxxxxxxxxxx) vom 11. September 2001 lehnte \ndas Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge \nden Asylantrag des Klägers als offensichtlich unbegründet ab \nund stellte fest, dass die Voraussetzungen der §§ 51 (auch \ninsoweit offensichtlich) und 53 AuslG nicht vorliegen. \nGleichzeitig ordnete es die Abschiebung des Klägers nach \nKolumbien aus der Haft heraus an; für den Fall vorzeitiger \nHaftentlassung forderte es den Kläger zur Ausreise binnen 1 \nWoche ab Bekanntgabe auf, anderenfalls ihm die zwangsweise \nAbschiebung nach Kolumbien angedroht wurde.\n\n5\n\nAm 19. September 2001 hat der Kläger Klage erhoben. Er \nträgt vor, bei einer Rückkehr drohe ihm entweder von der FARC \noder von den Paramilitärs Gefahr für Leib und Leben. \nEr beantragt,\n\n6\n\ndie Beklagte unter Aufhebung des Bescheides \n(xxxxxxxxxxxxx) des Bundesamtes für die Anerkennung \nausländischer Flüchtlinge vom 11. September 2001 zu \nverpflichten, den Kläger als Asylberechtigten \nanzuerkennen und festzustellen, dass die \nVoraussetzungen der §§ 51 oder 53 AuslG \nvorliegen.\n\n7\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n8\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n9\n\nDie Beteiligten sind zu der Möglichkeit einer Entscheidung \nohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid mit \nVerfügung des Gerichts vom 18. Oktober 2001 angehört \nworden.\n\n10\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes \nwird Bezug genommen auf den Inhalt der beigezogenen \nVerwaltungsvorgänge der Beklagten.\n\n11\n\nEntscheidungsgründe:\n\n12\n\nDas Gericht kann gemäß § 84 Abs. 1 Satz 1 VwGO ohne \nmündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, weil \ndie Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder \nrechtlicher Art aufweist, der Sachverhalt geklärt ist und die \nBeteiligten zu der Möglichkeit einer solchen Entscheidung \ngehört worden sind.\n\n13\n\nDie Beklagte hat die Anerkennung der Kläger als \nAsylberechtigte sowie auch die Annahme von Abschiebungsschutz \nnach den §§ 51 Abs. 1 oder 53 AuslG zu Recht abgelehnt, § 113 \nAbs. 5 Satz 1 VwGO; die Abschiebungsregelung begegnet keinen \nrechtlichen Bedenken, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.\n\n14\n\nDas Gericht folgt insoweit zunächst den Feststellungen und \nder Begründung des angefochtenen Bescheides und sieht daher \nvon einer weiteren Darstellung ab (§ 77 Abs. 2 AsylVfG).\n\n15\n\nErgänzend sei angemerkt, dass der Kläger es weder gegenüber \ndem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge \nnoch trotz der ausdrücklichen Aufforderung des Gerichts diesem \ngegenüber vermocht hat schlüssig zu erklären, warum seinen \nAsylantrag erst fast 2 Jahre nach der Einreise und anlässlich \nseiner Festnahme und Inhaftierung gestellt hat. \nDie Erklärung, er habe auf Besserung der Verhältnisse in \nKolumbien gehofft, erklärt mitnichten, warum er seine Furcht \nvor politischer Verfolgung oder lebensbedrohlichen Gefahren \nnicht zeitnah nach der Einreise bei den zuständigen deutschen \nBehörden angebracht hat, obwohl ihm nach seinem Vorbringen die \nBestimmungen des deutschen Asyl- und Ausländerrechts \nangesichts einer hier (legal) lebenden Schwester bekannt \ngewesen sein dürften. Hinzukommen die in dem angefochtenen \nBescheid aus gewürdigten Widersprüche und Ungereimtheiten \nhinsichtlich der Verwendung eines verfälschten Passes.\n\n16\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die \nüber die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 84 Abs. 1 Satz 3, \n167 Abs. 2, Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 \nZPO.\n\n17\n\nNach § 83b Abs. 1 AsylVfG ist das Verfahren \ngerichtskostenfrei. \nDer Gegenstandswert bestimmt sich nach § 83b Abs. 2 \nAsylVfG.\n\n18","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/300584","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2001-10-31/24-k-5853-01-a","cited_norms":[{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 77","ref_norm":"77","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 84","ref_norm":"84","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/300584","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/300584","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2001-10-31/24-k-5853-01-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/300584","retrieved":"2026-07-09 03:25:29.157358+00:00"}}