{"status":"available","doknr":"OLD300596","ecli":"ECLI:DE:VGD:2001:1030.5K6367.97.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2001-10-30","aktenzeichen":"5 K 6367/97","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas Verfahren wird eingestellt, soweit die Klägerin die Klage \nzurückgenommen hat.\n\nDer Beklagte wird verpflichtet, die mit Bescheid über Steuern und sonstige \nAbgaben 1997 vom 31. Januar 1997 betreffend das Grundstück xxxxxxxxxxxxxxxx \nfestgesetzte Schmutzwassergebühr um 157,96 DM auf 211,81 DM zu \nermäßigen.\n\nIm Übrigen wird die Klage abgewiesen.\n\nDie Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin zu 3/4 und der Beklagte zu \n1/4.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.\n\nDer jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung \nin Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige \nKostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.\n\n1\n\nTatbestand:\n\n2\n\nDie Klägerin ist Eigentümerin mehrerer im Stadtgebiet von\nxxxxxxx gelegener Mietwohngrundstücke, die an die öffentliche\nAbwasseranlage der Stadt angeschlossen sind.\n\n3\n\nDie Stadt xxxxxxx legt nach Maßgabe ihrer\nEntwässerungsgebührensatzung bei der Bemessung der\nSchmutzwassergebühren für die Grundstücke der Klägerin die im\njeweils vorletzten Kalenderjahr bezogenen Frischwassermengen\nzu Grunde. In diesem Klageverfahren wendet sich die Klägerin\nnoch gegen die für das Gebührenjahr 1997 festgesetzten\nSchmutzwassergebühren in den Fällen, in denen infolge von\nunvorhergesehenen Mieterwechseln im Laufe des Gebührenjahres\nein ihrer Ansicht nach beachtlicher Unterschied zwischen der\njeweils im Gebührenjahr auf dem Grundstück bezogenen\nFrischwassermenge einerseits und dem der jeweiligen\nGebührenfestsetzung zugrundegelegten Frischwasserverbrauch des\nVorvorjahres bestanden habe.\n\n4\n\nFür das Gebührenjahr 1996 setzte der Funktionsvorgänger des\nBeklagten (im Folgenden auch \"Beklagter\") u.a. für das\nGrundstück xx xxxxxxxxxxxxx mit Bescheid über Steuern und\nsonstige Abgaben 1996 vom 31. Januar 1996 nach Maßgabe eines\nGebührensatzes von 3,57 DM/m³ und unter Berücksichtigung eines\nFrischwasserbezuges im Jahre 1994 von 136 m³ eine\nSchmutzwassergebühr in Höhe von 485,52 DM fest.\n\n5\n\nGegen diesen Bescheid legte die Klägerin mit Schreiben vom\n6. Februar 1996 Widerspruch ein. Der Beklagte wies den\nWiderspruch der Klägerin mit Widerspruchsbescheid vom\n7. Juli 1997 insoweit als unbegründet zurück.\n\n6\n\nFür das Gebührenjahr 1997 setzte der Beklagte für die\nstreitbefangenen Grundstücke mit Bescheiden über Steuern und\nsonstige Abgaben 1997 vom 31. Januar 1997 nach Maßgabe eines\nGebührensatzes von 3,59 DM/m³ und unter Berücksichtigung des\nFrischwasserbezuges des Jahres 1995 jeweils die folgenden\nSchmutzwassergebühren fest:\n\n7\n\nGrundstück xxxxxxxxxxxxxxxx: 129 m³/1995 = 463,11 DM\n(Frischwasserbezug 1997: 95 m³);\n\n8\n\nGrundstück xxxxxxxxxxxxxxxx: 103 m³/1995 = 369,77 DM\n(Frischwasserbezug 1997: 59 m³);\n\n9\n\nGrundstück xxxxxxxxxxxxxxxx: 123 m³/1995 = 441,57 DM\n(Frischwasserbezug 1997: 112 m³).\n\n10\n\nGegen diese Bescheide legte die Klägerin mit Schreiben vom\n4. Februar 1997 ebenfalls Widerspruch ein.\n\n11\n\nDer Beklagte wies den Widerspruch der Klägerin mit\nWiderspruchsbescheid vom 17. Juli 1997 insoweit als\nunbegründet zurück.\n\n12\n\nDie Klägerin begehrte mehrfach sinngemäß, die\nSchmutzwassergebühren zunächst als Vorausleistungen zu\nerheben. Ausdrücklich heißt es in ihrem Widerspruchsschreiben\nvom 6. Februar 1999 gegen die Gebührenbescheide für das\nJahr 1999, \"für alle Häuser, die noch bewohnt sind bzw. waren,\nist für die Jahre 98, 97, 96, 95 usw. über Abwasser noch genau\nabzurechnen, nach dem Verbrauch des jeweiligen Jahres\".\n\n13\n\nDie Klägerin hat am 29. Juli 1997 gegen die oben genannten\nund andere Bescheide Klage erhoben. Durch Beschluss vom\n21. August 1997 ist das Verfahren bezüglich Grundsteuern und\nAbfallbeseitigungsgebühren abgetrennt worden. Im Anschluss an\nden Erörterungstermin vom 15. September 2000 hat sie mit\nSchriftsatz vom 18. Januar 2001 die Klage gegen den\nGebührenbescheid vom 31. Januar 1996 betreffend das Grundstück\nxxxxxxxxxxxxxxxx in vollem Umfang zurückgenommen und ihre\nKlage gegen die Gebührenbescheide vom 31. Januar 1997\nbetreffend die Grundstücke xxxxxxxxxxxxxxxx, xx und xx\nentsprechend dem tatsächlichen Frischwasserverbrauch im\nJahre 1997 reduziert. \n\n14\n\nZur Begründung ihrer Klage trägt die Klägerin nunmehr nur\nnoch vor, die maßgeblichen Gebührensatzungen seien\nrechtswidrig, weil der Schmutzwassergebühr nur der\nFrischwasserverbrauch im Erhebungszeitraum und nicht der\nVorvorjahresverbrauch zugrundegelegt und die Gebühr deshalb zu\nBeginn des Jahres nur als Vorausleistung erhoben werden dürfe.\nJedenfalls müsse in den hier streitigen Fällen die\nSchmutzwassergebühr aus Billigkeitsgründen ermäßigt werden,\nweil der Frischwasserverbrauch im Erhebungsjahr wegen\nunvorhersehbar gewesenen Mieterwechsels erheblich\nzurückgegangen sei.\n\n15\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n16\n\ndie Bescheide über Steuern und sonstige Abgaben\n1997 des Beklagten vom 31. Januar 1997 insoweit\naufzuheben, als darin Schmutzwassergebühren \n\n17\n\nfür das Grundstück XXXXXXXXXXXXXXXX von mehr\nals 341,05 DM,\n\n18\n\nfür das Grundstück XXXXXXXXXXXXXXXX von mehr\nals 211,81 DM und \n\n19\n\nfür das Grundstück XXXXXXXXXXXXXXXX von mehr\nals 402,08 DM festgesetzt worden sind,\n\n20\n\nsowie dessen Widerspruchsbescheid vom\n17. Juli 1997 aufzuheben;\n\n21\n\nhilfsweise\n\n22\n\nden Beklagten zu verpflichten, die mit den\nangefochtenen Gebührenbescheiden festgesetzten\nSchmutzwassergebühren entsprechend zu\nermäßigen.\n\n23\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n24\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n25\n\nZur Begründung wiederholt und vertieft er den Inhalt der\nangefochtenen Bescheide und nimmt Bezug auf die\nsatzungsrechtlichen Regelungen.\n\n26\n\nWegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes\nwird im Übrigen auf den Inhalt der Gerichtsakte und der\nbeigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen.\n\n27\n\nEntscheidungsgründe:\n\n28\n\nDas Gericht kann gemäß § 84 Abs. 1 VwGO ohne mündliche\nVerhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, weil die\nVoraussetzungen hierfür vorliegen und die Beteiligten hierzu\ngehört worden sind.\n\n29\n\nDas Verfahren ist einzustellen, soweit die Klägerin die\nKlage zurückgenommen hat(§ 92 Abs. 3 VwGO).\n\n30\n\nIm Übrigen ist die Klage zulässig, hat aber nur in dem aus\ndem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.\n\n31\n\nDie Bescheide über Steuern und sonstige Abgaben 1997 des\nBeklagten vom 31. Januar 1997 betreffend die Grundstücke\nXXXXXXXXXXXXXXXX, XX und XX sind, soweit sie angefochten\nwerden, rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren\nRechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).\n\n32\n\nDer Beklagte hat die Schmutzwassergebühr für das\nKalenderjahr 1997 mit den angefochtenen Bescheiden zu Recht\nendgültig festgesetzt. Denn diese Gebühren sind mit dem\n1. Januar des Jahres 1997 in voller Höhe entstanden.\n\n33\n\nRechtsgrundlage für die Heranziehung der Klägerin zu\nKanalbenutzungsgebühren für die Beseitigung von Schmutzwasser\nfür das Veranlagungsjahr 1997 ist die Gebührensatzung zur\nEntwässerungssatzung vom 30. November 1988 der Stadt XXXXXXX\nvom 13. Dezember 1996 - Entwässerungsgebührensatzung - in der\nFassung der 1. Änderungssatzung vom 1. Juli 1997\n(EntwGebS 1997).\n\n34\n\nDiese Satzung begegnet keinen formellen Bedenken und steht\n- soweit das vorliegende Verfahren eine Überprüfung gebietet -\nmit den Vorschriften des Kommunalabgabengesetzes für das Land\nNordrhein-Westfalen (KAG NRW) sowie übergeordneten\ngebührenrechtlichen Grundsätzen in Einklang.\n\n35\n\nNach § 1 EntwGebS 1997 erhebt die Stadt xxxxxxx zur Deckung\nihrer Kosten Benutzungsgebühren (Entwässerungsgebühren) für\ndie Inanspruchnahme der Abwasseranlage der Stadt und der\nVerbandslasten der Wasserverbände. Nach § 4 EntwGebS 1997\nbeginnt die Gebührenpflicht im Regelfall mit dem 1. des\nMonats, der auf den Zeitpunkt der betriebsfertigen Herstellung\ndes Kanalanschlusses folgt (Abs. 1 Satz 1); Erhebungszeitraum\nist das Kalenderjahr bzw. gegebenenfalls der Rest des\nKalenderjahres, wenn die Gebührenpflicht innerhalb des\nKalenderjahres beginnt (Abs. 6). Maßstab für die danach zu\nerhebenden Schmutzwassergebühren ist die Menge des in die\nöffentliche Anlage eingeleiteten Schmutzwassers (§ 2 Abs. 1 a)\nEntwGebS 1997), wobei als Schmutzwassermenge die von dem\nGrundstück aus öffentlichen oder privaten\nWasserversorgungsanlagen bezogenen Wassermengen des vorletzten\nKalenderjahres - abgesehen von den Ausnahmen in § 2 Abs. 5\nEntwGebS 1997 (wenn ein Vorvorjahresverbrauch noch nicht\nfeststeht) bzw. § 2 Abs. 6 EntwGebS 1997 (wenn schon vor oder\nzu Beginn des Erhebungszeitraums mit einem um mindestens 30 %\noder 1.000 m³ geringeren Wasserverbrauch im Erhebungszeitraum\nzu rechnen ist) - gelten, abzüglich der nachweisbar und\nüberprüfbar nicht den städtischen Abwasseranlagen zugeführten\nWassermengen (§ 2 Abs. 2 EntwGebS 1997).\n\n36\n\nSatzungsvorschriften des dargestellten Inhalts sind nach\nder ständigen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für\ndas Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) dahin auszulegen, dass\nder Gebührenanspruch der Gemeinde in Anwendung der\nGebührensätze der Satzung (hier § 3 EntwGebS 1997) zu Beginn\ndes Leistungs- bzw. Gebührenerhebungszeitraums (Kalenderjahr)\nfür den gesamten Zeitraum der Erbringung von\nEntwässerungsleistungen in voller Höhe (als endgültige\nForderung) entstehen soll.\n\n37\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 31. August 1990 - 9 A 739/88 -,\nin: NWVBl. 1991, 163, m.w.N. der Rechtsprechung.\n\n38\n\nEine solche \"antizipierte\" Erhebung von\nEntwässerungsgebühren ist nach der vorzitierten Rechtsprechung\ndes OVG NRW auch zulässig. Die im Laufe des Jahres zu\nerbringende Entwässerungsleistung steht nämlich nach Gesetz\n(§ 53 LWG NRW) und Satzung (hier: §§ 1 ff. der Satzung über\ndie Abwasserbeseitigung in der Stadt xxxxxxx\n- Abwasserbeseitigungssatzung - vom 30. November 1988 in der\nFassung der Änderungssatzungen vom 2. Juni 1992 und\n15. Oktober 1996) bereits zu Beginn des Leistungs- bzw.\nErhebungszeitraums fest, und zwar nach Art und Umfang.\nAußerdem hat die Gemeinde schon zu Beginn des Jahres durch das\nVorhalten der Abwasseranlagen erhebliche Vorleistungen\nerbracht. Soweit der Umfang der Leistung - wie im Falle der\nAbwasserbeseitigung - von dem nicht genau voraussehbaren\nVerhalten der Benutzer der öffentlichen Einrichtung abhängt,\nmuss er anhand von sachgerechten Anhaltspunkten fingiert\nwerden,\n\n39\n\nvgl. OVG NRW, Urteil vom 6. Februar 1986 - 2 A 3373/83 -,\nin: OVGE 38, 223,\n\n40\n\nwie dies in § 2 Abs. 2 EntwGebS 1997 geschehen ist. Eine\nsolche Maßstabsregelung des Frischwasserverbrauchs nach der\nMenge des im vorletzten Kalenderjahr eingeleiteten\nSchmutzwassers hat das OVG NRW in ständiger Rechtsprechung dem\nGrundsatz nach als rechtlich unbedenklich angesehen, weil eine\nechte Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass der\nWasserverbrauch auf den einzelnen Grundstücken in den\neinzelnen Jahren in etwa gleich bleibt.\n\n41\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 31. August 1990, a.a.O., m.w.N.;\nDahmen in Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Kommentar, Stand\nMärz 2001, Rdnr. 389 zu § 6 m.w.N.\n\n42\n\nMit einem solchen Gebührenmaßstab wird der Umfang der\nInanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung während des\nErhebungszeitraums fingiert, so dass damit auch die Höhe der\nGebühr schon zu Beginn des Erhebungszeitraums feststeht, was\nVoraussetzung für die Entstehung der Gebühr zu diesem\nZeitpunkt ist. Mit der Fiktion des Umfangs der Inanspruchnahme\nwird aber auch die Inanspruchnahme der öffentlichen\nEntwässerungsanlage durch Einleiten von Abwasser im laufenden\nErhebungszeitraum als solche fingiert.\n\n43\n\nSo OVG NRW, Urteil vom 31. August 1990, a.a.O.\n\n44\n\nDie Fiktion der Inanspruchnahme der Entwässerungsanlagen\ndurch Einleiten von Abwasser im Verlauf des Erhebungszeitraums\nist dabei im Sinne einer typisierenden Betrachtung zulässig,\nweil das Ableiten von Abwasser von den an die Kanalisation\nangeschlossenen Grundstücken in die öffentliche\nEntwässerungsanlagen den Regelfall darstellt. Unter diesen\nUmständen ist im Regelfall das für die Entstehung der Gebühr\nin einer bestimmten Höhe erforderliche Gleichgewicht von\nLeistung und Gegenleistung schon zu Beginn des Jahres gegeben.\nKommt es im Laufe des Erhebungszeitraums im Einzelfall nicht\nzur Einleitung von Abwasser oder ergibt sich eine Gebühr, die\nzum Maß der tatsächlichen Inanspruchnahme der Abwasseranlage\nim Erhebungszeitraum in einem offensichtlichen Missverhältnis\nsteht, so wird den von der Klägerin vorgebrachten Bedenken\ndadurch Rechnung getragen, dass die Gebühr aus Gründen der\nsachlichen Billigkeit ganz oder teilweise zu erlassen ist.\n\n45\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 31. August 1990, a.a.O.;\nBeschluss vom 1. April 1990 - 9 A 1090/88 -; Dahmen in\nDriehaus, a.a.O., Rdnr. 391 zu § 6; Scholz in Driehaus,\na.a.O., Rdnr. 623 zu § 6.\n\n46\n\nDie Kammer sieht vorliegend keine Veranlassung, von dieser\nRechtsprechung abzuweichen.\n\n47\n\nAnhaltspunkte dafür, dass auf der Grundlage der hiernach\nwirksamen Satzungsbestimmungen die individuelle Heranziehung\nder Höhe nach Fehler aufweist, sind nicht ersichtlich und auch\nnicht geltend gemacht worden.\n\n48\n\nSoweit die Klägerin mit ihrem Hilfsantrag begehrt, den\nBeklagten zu verpflichten, die für die streitbefangenen\nGrundstücke für das Gebührenjahr 1997 festgesetzten\nSchmutzwassergebühren entsprechend dem tatsächlichen\nFrischwasserbezug im Veranlagungsjahr zu ermäßigen, ist die\nKlage als Untätigkeitsklage gem. § 75 VwGO im Hinblick auf die\nEinlassung des Beklagten zulässig.\n\n49\n\nVgl. die Nachweise der Rechtsprechung des\nBundesverwaltungsgerichts bei Eyermann, VwGO, 11. Aufl. 2000,\n§ 68 Rdnrn. 29 ff.\n\n50\n\nDie hilfsweise erhobene Verpflichtungsklage ist aber nur\nteilweise begründet. Hinsichtlich des Grundstücks\nxxxxxxxxxxxxxxxx hat es der Beklagte zu Unrecht unterlassen,\neine Billigkeitsentscheidung zu treffen, und die Klägerin\ndadurch in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 5 VwGO).\n\n51\n\nEine persönliche Unbilligkeit scheidet nach dem\nvorliegenden Sachverhalt allerdings von vornherein aus;\nhinsichtlich des streitbefangenen Gebührenbescheides für das\nGrundstück xxxxxxxxxxxxxxxx sind aber die Voraussetzungen für\neine sachliche Unbilligkeit gegeben. Sachliche Gründe für eine\nBilligkeitsmaßnahme liegen nur vor, wenn nach dem erklärten\nWillen des Gesetz- bzw. Satzungsgebers angenommen werden kann,\ndass er die im Billigkeitswege zu entscheidende Frage - hätte\ner sie geregelt - im Sinne der beabsichtigten\nBilligkeitsmaßnahme entschieden hätte. Härten, die der Gesetz-\nbzw. Satzungsgeber bei der Formulierung des gesetzlichen\nTatbestands bedacht und in Kauf genommen hat, können daher\ngrundsätzlich keine Billigkeitsmaßnahme rechtfertigen, sie\nsind nicht unbillig im Sinne des Gesetzes bzw. der\nSatzung.\n\n52\n\nVgl. Scholz in Driehaus, a.a.O., Rdnr. 623 zu § 6;\nDriehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 6. Aufl. 2001,\n§ 26, Anm. 5 ff., jeweils m.w.N. der Rechtsprechung.\n\n53\n\nAllerdings bedingt das aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung\nmit dem Rechtsstaatsprinzip zu entnehmende Übermaßverbot, dass\nein Abgabenpflichtiger nicht zu einer unverhältnismäßigen\nAbgabe herangezogen werden darf. Demgemäß ist eine (teilweise)\nBefreiung von schematisierten Belastungen zu erteilen, wenn\ndie Folgen extrem über das normale Maß hinausgehen, das der\nSchematisierung zu Grunde liegt, d.h., wenn die Erhebung der\nAbgabe \"im Einzelfall Folgen mit sich bringt, die unter\nBerücksichtigung der gesetzgeberischen Planvorstellung durch\nden gebotenen Anlass nicht mehr gerechtfertigt sind\",\n\n54\n\nvgl. BVerfG, Beschluss vom 5. April 1978 - 1 BvR 117/73 -,\nin: BVerfGE 48, 102 (116); Driehaus, a.a.O.\n\n55\n\nwenn also Leistung und Gegenleistung in einem\noffensichtlichen Missverhältnis stehen. Billigkeitsmaßnahmen\ndürfen danach nicht die dem satzungsrechtlichen\nGebührentatbestand innewohnende Wertung des Satzungsgebers\ngenerell durchbrechen oder korrigieren, sondern nur einem\nnicht mehr hinnehmbaren Überhang dieses Tatbestands\nabhelfen.\n\n56\n\nIn Anwendung dieser Maßstäbe kann ein sachlicher\nBilligkeitsgrund bei der Erhebung von Schmutzwassergebühren\nnach der - rechtlich für unbedenklich gehaltenen -\nMaßstabsregelung des Frischwasserverbrauchs nach der Menge des\nim vorletzten Kalenderjahr eingeleiteten Schmutzwassers dann\ngegeben sein, wenn die der Maßstabsregelung immanenten\nSchwankungen im Frischwasserverbrauch erheblich größer sind\nals im Regelfall und im Einzelfall im Erhebungszeitraum zu\neinem offensichtlichen Missverhältnis zwischen Leistung und\nGegenleistung führen, die auch wegen einer Änderung in den\ntatsächlichen Verhältnissen in den Folgejahren voraussichtlich\nnicht mehr ausgeglichen werden. Nach den Vorgaben der\nhöchstrichterlichen Rechtsprechung, denen sich die Kammer\ninsoweit anschließt, dürfte danach mindestens dann ein Anlass\nfür eine Billigkeitsmaßnahme gegeben sein, wenn die\nGebührenerhebung nach Maßgabe des Frischwasserverbrauchs des\nvorletzten Kalenderjahres im Hinblick auf die tatsächliche\nInanspruchnahme der Abwasseranlage zu einer rechnerischen\nVerdoppelung des jeweiligen satzungsmäßigen Kubikmeterpreises\ngeführt hat und die insgesamt zu zahlende Mehrbelastung keine\nBagatelle mehr ist.\n\n57\n\nVgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 1. August 1986 - 8 C 112.84\n-, in: Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 59; Beschluss\nvom 28. März 1995, NVwZ-RR 1995, 594 = Buchholz 401.84\nBenutzungsgebühren Nr. 75.\n\n58\n\nWegen der im Wesentlichen gleichen Umstände erscheint es\nvorliegend im Hinblick auf § 12 Abs. 1 Nr. 4 b) iVm § 163\nAbs. 1 AO 1977 geboten, entsprechend der vom Satzungsgeber\nbereits in § 2 Abs. 6 EntwGebS 1997 getroffenen\nBilligkeitsentscheidung darüber hinaus einen Anlass für eine\nBilligkeitsmaßnahme jedenfalls auch dann anzunehmen, wenn sich\nerst nach Beginn des Kalenderjahres ein Mieterwechsel und ein\num mindestens 30% oder 1.000 m³ geringerer Wasserverbrauch im\nErhebungszeitraum ergeben hat.\n\n59\n\nDiese Voraussetzungen liegen hier vor. Infolge\nMieterwechsels ist für das Grundstück xxxxxxxxxxxxx 25 der\nWasserverbrauch im Vergleich zum Bemessungsjahr 1995 im\nVeranlagungsjahr 1997 um mehr als 30% zurückgegangen, so dass\nnach den obigen Kriterien Anlass für eine Billigkeitsmaßnahme\ngegeben gewesen ist. Da im Hinblick auf das\nGleichbehandlungsgebot (Art. 3 GG) hier nur eine Entscheidung\ngemäß § 2 Abs. 6 und 5 letzter Satz EntwGebS 1997, nämlich die\nGebührenbemessung nach dem tatsächlichen Frischwasserverbrauch\nim Erhebungszeitraum, in Betracht kommt (§ 113 Abs. 5 Satz 1\nVwGO), und zwar - da zwischenzeitlich ein endgültiger\nVerbrauch im Jahre 1997 feststeht - ohne \"Umweg\" über einen\nVorausleistungsbescheid, war der Beklagte antragsgemäß zu\nverpflichten, die mit dem angefochtenen Gebührenbescheid vom\n31. Januar 1997 betreffend das Grundstück xxxxxxxxxxxxxxxx\nfestgesetzte Schmutzwassergebühr um 157,96 DM auf 211,81 DM zu\nermäßigen.\n\n60\n\nIm Übrigen ist auch die hilfsweise erhobene Klage\nunbegründet. Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, dass der\nBeklagte hinsichtlich der Grundstücke xxxxxxxxxxxxxxxx und xx\nkeine Billigkeitsmaßnahme getroffen hat. Eine persönliche\nUnbilligkeit scheidet hier nach dem vorliegenden Sachverhalt\nvon vornherein aus; hinsichtlich der betreffenden\nGebührenbescheide für das Gebührenjahr 1997 fehlt es aber nach\nden obigen Ausführungen auch an den Voraussetzungen für eine\nsachliche Unbilligkeit. Im Verhältnis zum vorletzten\nKalenderjahr ist der Frischwasserbezug für die genannten\nGrundstücke nämlich um weniger als 30% oder 1.000 m³\nzurückgegangen. Und wenn man den tatsächlichen\nFrischwasserbezug des Jahres 1997 als im\nErhebungszeitraum 1997 eingeleitete Schmutzwassermenge\nzugrundelegt, ergibt sich in allen Fällen ein rechnerischer\nKubikmeterpreis, der deutlich unterhalb der genannten Grenze\nliegt, nämlich von höchstens 4,87 DM/m³ gegenüber\n3,59 DM/m³.\n\n61\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 155 Abs. 1 und 2 VwGO\nund berücksichtigt, dass Gerichtsgebühren nicht entstanden\nsind, soweit die Klage zurückgenommen worden ist; die\nEntscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf\n§ 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/300596","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2001-10-30/5-k-6367-97","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 75","ref_norm":"75","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 84","ref_norm":"84","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 163","ref_norm":"163","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/300596","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/300596","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2001-10-30/5-k-6367-97","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/300596","retrieved":"2026-07-09 03:25:31.086334+00:00"}}