{"status":"available","doknr":"OLD300595","ecli":"ECLI:DE:VGD:2001:1030.25K529.99.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2001-10-30","aktenzeichen":"25 K 529/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Vergnügungssteuerbescheid des Beklagten vom 20. Juli 1998 in der \nFassung des Widerspruchsbescheides vom 23. Dezember 1998 wird insoweit \naufgehoben, als Vergnügungssteuer über einen über 11.040,-- DM hinausgehenden \nBetrag festgesetzt ist.\n\nDer Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages \nabwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in entsprechender Höhe \nleistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Klägerin stellt in Spielstätten in xxxxxxxxxx \nUnterhaltungsspielgeräte ohne Gewinnmöglichkeit auf. Für den \nMonat Juni 1998 hatte die Klägerin im Wege der Selbstanmeldung \n184 Geräte zur Vergnügungssteuer angemeldet. Mit \nVergnügungssteuerbescheid für Apparate vom 20. Juli 1998 \nsetzte der Beklagte Vergnügungssteuer in Höhe von 11.160,-- DM \nfest für 186 Spielapparate ohne Gewinnmöglichkeit zu einem \nSteuersatz von 60,-- DM/Apparat. Die Differenz der Anzahl der \nApparate beruht auf der Einbeziehung zweier sogenannter \nSpielmarkengeräte. Bei diesen Geräten ist keine \nGeldeinwurfsmöglichkeit gegeben; diese Geräte können \nausschließlich mit so genannten Weiterspielmarken - Token - \nbespielt werden. Diese Weiterspielmarken haben keinerlei \nGeldwert, sie berechtigen zum zeitversetzten Weiterspielen an \nUnterhaltungsspielgeräten, sogenannten Punktespielern des \ngleichen Typs. Beendet ein Kunde das Spiel an einem \nUnterhaltungsautomaten, bevor er sämtliche Punkte verspielt \nhat, wirft das Spielgerät entsprechend dem vorhandenen \nPunktekonto Spielmarken aus. Diese Spielmarken können nicht in \nGeld umgetauscht werden. Sie ermöglichen ein zeitversetztes \nWeiterspielen, indem der Kunde die Spielmarken zu einem \nbeliebigen späteren Zeitpunkt wieder in das Gerät einwerfen \nkann, wodurch ihm eine entsprechende Punktezahl gutgeschrieben \nwird. Die Spielmarkengeräte können ausschließlich mit diesen \nSpielmarken bedient werden; sie erfüllen allein den Zweck, dem \nKunden eine alternative Verwendungsmöglichkeit für die an den \nanderen Unterhaltungsgeräten gewonnenen Spielmarken zu \nbieten.\n\n3\n\nDer Widerspruch der Klägerin gegen die Besteuerung der zwei \nSpielmarkengeräte wurde durch Widerspruchsbescheid des \nBeklagten vom 23. Dezember 1998 im Wesentlichen mit der \nBegründung zurückgewiesen, es genüge die Möglichkeit der \nkalkulatorischen Überwälzung in dem Sinne, dass der \nSteuerpflichtige die von ihm zu entrichtende Vergnügungssteuer \nin die Kalkulation seiner Selbstkosten einsetzen und hiernach \ndie zur Aufrechterhaltung der Wirtschaftlichkeit seines \nUnternehmens geeigneten Maßnahmen treffen könne. Der \nWiderspruchsbescheid wurde der Klägerin am 28. Dezember 1998 \nzugestellt.\n\n4\n\nMit ihrer am 25. Januar 1999 erhobenen Klage macht die \nKlägerin im Wesentlichen geltend, die Spielmarkengeräte \nunterlägen nicht der Vergnügungssteuer, weil an ihnen kein \nsteuerbarer Aufwand betrieben werde. An diesen Spielautomaten \nkönne der Spieler keine finanziellen Mittel einsetzen, ihre \nentgeltliche Benutzung sei nicht möglich. Das Halten dieser \nGeräte könne daher auch nicht Anknüpfungspunkt für die \nErhebung einer Vergnügungssteuer sein. Der Einwurf der \nSpielmarken stelle auch keinen mittelbaren Einsatz dar, denn \ndiese Spielmarken könnten nicht entgeltlich erworben werden. \nDer Aufwand, den der Spieler für den Erhalt der Spielmarken \ndurch Benutzung des entgeltlichen \nvergnüngungssteuerpflichtigen Spielautomaten aufbringe, habe \naußer Betracht zu bleiben, weil dieser Aufwand bereits \nbesteuert werde.\n\n5\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n6\n\nden Vergnügungssteuerbescheid des Beklagten vom \n20. Juli 1998 in der Fassung des \nWiderspruchsbescheides vom 23. Dezember 1998 \ninsoweit aufzuheben, als eine 11.040,-- DM \nübersteigende Vergnügungssteuer festgesetzt \nist.\n\n7\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n8\n\ndie Klage abzuweisen,\n\n9\n\nwobei er sich im Wesentlichen auf die Begründung seiner \nBescheide bezieht.\n\n10\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts sowie des \nVorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der \nGerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug \ngenommen.\n\n11\n\nEntscheidungsgründe:\n\n12\n\nDie zulässige Klage ist begründet.\n\n13\n\nDer Vergnügungssteuerbescheid für Apparate des Beklagten \nvom 20. Juli 1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides \nvom 23. Dezember 1998 ist in dem angefochtenen Umfang \nrechtswidrig und verletzt die Klägerin mithin in ihren Rechten \n(§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).\n\n14\n\nDie Spielmarkengeräte unterliegen nicht der Heranziehung \nzur Vergnügungssteuer.\n\n15\n\nDie Vergnügungssteuer in der Form der Spielautomatensteuer \nist eine indirekte örtliche Verbrauch- und Aufwandsteuer im \nSinne von Artikel 105 II a GG. Sie besteuert die gewerbliche \nVeranstaltung von Vergnügungen im Zusammenhang mit Geld- und \nUnterhaltungsspielen an Automaten. Steuerschuldner ist der \nVeranstalter des Vergnügens. Er wird zur Vergnügungssteuer \nherangezogen, obwohl eigentliches Steuergut das Vergnügen des \nEinzelnen bzw. dessen dafür erbrachter Aufwand als Indiz \nseiner wirtschaftlichen Leistungskraft ist. Die \nVergnügungssteuer zielt also darauf ab, die mit der \nEinkommensverwendung für ein Vergnügen zum Ausdruck kommende \nwirtschaftliche Leistungsfähigkeit zu belasten. Der \nSteuermaßstab ist demgemäß am Vergnügungsaufwand \nauszurichten,\n\n16\n\nvgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom \n22. Dezember 1999, \nNVwZ 2000 Seite 936 f..\n\n17\n\nMit der Vergnügungssteuer wird mithin nicht die \nVeranstaltung besteuert, sondern der besondere Aufwand, den \nderjenige, der die Veranstaltung besucht, für sein Vergnügen \nerbringt. Sie wird lediglich aus Gründen der Praktikabilität \nnicht bei demjenigen erhoben, um dessen Aufwand es geht, \nsondern beim Veranstalter, der - über den Preis oder seine \nKalkulation - die steuerliche Belastung an denjenigen \nweitergeben kann, den die Steuerregelung treffen soll, nämlich \ndenjenigen, der den Vergnügungsaufwand betreibt. Wegen dieser \n- indirekten - Besteuerung des individuellen Aufwands des sich \nVergnügenden handelt es sich bei der Vergnügungssteuer um eine \nAufwandsteuer. Hieraus folgt, dass für diejenigen, die für \neine Vergnügung keinen Aufwand erbringen, auch keine \nAufwandsteuer erhoben werden darf,\n\n18\n\nvgl. OVG Münster, Urteil vom 9. Mai 1996 - 22 A 5714/95 -, \nNVwZ-RR 1997 Seite 560 f..\n\n19\n\nDaraus folgt, dass die zwei Spielmarkengeräte der \nVergnügungssteuer nicht unterliegen, weil mit ihnen kein \nvergnügungssteuerpflichtiger Aufwand betrieben wird, denn an \ndiesen Geräten kann weder unmittelbar noch mittelbar ein \nGeldeinsatz betätigt werden - sie können lediglich mit \nSpielmarken bedient werden. An diesen Spielautomaten kann der \nSpieler keine finanziellen Mittel einsetzen, erbringt mithin \nfür seine Vergnügung keinen Aufwand, sodass auch keine \nAufwandsteuer erhoben werden darf. Eine Anknüpfung daran, dass \ndiese Spielmarken von anderen Spielautomaten ausgegeben \nwerden, kommt nicht im Betracht, denn der Einsatz, den der \nSpieler an diesem Unterhaltungsautomaten erbringt, wird \nbereits besteuert. Der für das Spielgerät erhobene \nSteuerbetrag deckt den steuerpflichtigen Aufwand ab, der an \ndem Gerät getätigt wird. Dieser Aufwand würde bei anderer \nSichtweise doppelt besteuert.\n\n20\n\nDer Klage war mithin mit der aus § 154 Abs. 1 VwGO \nfolgenden Kostenentscheidung stattzugeben. Die Entscheidung \nüber die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 \nAbs. 2 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.\n\n21","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/300595","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2001-10-30/25-k-529-99","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/300595","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/300595","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2001-10-30/25-k-529-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/300595","retrieved":"2026-07-09 03:25:30.889251+00:00"}}